[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
10. Oktober 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9942
18. Wahlperiode 12.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9767 –
Tarifanpassungen und Leistungskürzungen durch Pensionskassen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf der jüngsten Jahrespressekonferenz der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht
Dr. Frank Grund gewarnt, dass möglicherweise bald einzelne Pensionskassen
nicht mehr aus eigener Kraft ihre Leistungen in voller Höhe würden erbringen
können. Mittlerweise haben mit der Neue Leben Pensionskasse (NLP), der BVV
Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. (BVV) sowie der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mindestens drei Pensionskassen ihre
Leistungen bereits mit der hierfür erforderlichen Genehmigung der BaFin
gekürzt.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragesteller erkundigen sich nach der BVV Versorgungskasse des
Bankgewerbes. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es sich bei der BVV
Versorgungskasse des Bankgewerbes um eine Unterstützungskasse handelt, die nicht
der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
untersteht. Sie geht daher davon aus, dass mit der Bezeichnung „BVV
Versorgungskasse des Bankgewerbes (BVV)“ der BVV Versicherungsverein des
Bankgewerbes a. G. (BVV) gemeint ist, der der Bundesaufsicht unterliegt.
Wie aus der Berichterstattung in der Presse ersichtlich, haben der BVV und die
neue leben Pensionskasse AG (NLP) beschlossen, die Verrentungsfaktoren für
neue Beiträge bestehender Versicherungen in älteren Tarifen abzusenken. Die
beiden Pensionskassen haben dabei von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht,
die in der Satzung bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der
jeweiligen Pensionskasse geregelt ist. Es handelt sich nicht um eine
Leistungskürzung für bereits erworbene Anwartschaften oder laufende Renten. Die beiden
Pensionskassen haben die Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge gesenkt,
wobei die neuen Verrentungsfaktoren auf einem geringeren Rechnungszins
beruhen, der die bestehenden Marktgegebenheiten besser wiedergibt.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat in der von der
BaFin beaufsichtigten Freiwilligen Versicherung für Neuverträge ab dem 1. Juni
2016 einen neuen Tarif VBLextra 04 eingeführt. Der neue Tarif ist mit einem
niedrigeren Rechnungszins kalkuliert. Die Einführung des neuen Tarifs hat keine
Auswirkungen auf bereits bestehende Verträge.
Die Antworten zu den Fragen 6 bis 10 beziehen sich daher nur auf die beiden
Pensionskassen BVV und NLP.
1. Welche Unterlagen, Rechnungen oder sonstige Dokumente müssen
Pensionskassen vorlegen, wenn sie eine Genehmigung der Anpassung der
Verrentungsfaktoren ihrer Tarife im Altbestand beantragen?
Die BaFin prüft bei einer von Pensionskassen beabsichtigten Inanspruchnahme
von in Satzung oder AVB vorliegenden Klauseln, die die Anpassung von
Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge ermöglichen, entsprechend dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, ob diese Inanspruchnahme geeignet, erforderlich und
angemessen ist. Ist dies der Fall, erteilt die BaFin die beantragte Genehmigung.
Von den Pensionskassen sind daher Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt,
ob die geplanten Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Dazu
gehören insbesondere:
Unterlagen zur aktuellen und künftig erwarteten wirtschaftlichen Situation der
Pensionskasse einschließlich der künftig erwarteten Kapitalerträge, jeweils mit
und ohne Durchführung der geplanten Maßnahme. Dies beinhaltet
Ausführungen dazu, inwieweit die wirtschaftliche Situation der Pensionskasse durch die
geplanten Maßnahmen verbessert würde. Die Annahmen, die den Angaben zur
künftigen Entwicklung zugrunde liegen, sind anzugeben;
Informationen über andere ggf. bereits ergriffene sowie künftig noch denkbare
Maßnahmen;
Ausführungen dazu, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung
der Verrentungsfaktoren auf Grundlage der konkreten Formulierung der
entsprechenden Klausel in AVB oder Satzung gegeben sind.
2. Werden im vorgenannten Verfahren auch Hochrechnungen und/oder
Prognoserechnungen verlangt, in denen die bilanziellen und wirtschaftlichen
Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen dargestellt werden?
Ja, die BaFin verlangt in diesen Fällen auch die Vorlage von Unterlagen, aus
denen sich ergibt, welche Auswirkungen die geplanten Maßnahmen in der Zukunft
voraussichtlich haben werden.
3. Wie viele solcher Hochrechnungen und/oder Prognoserechnungen müssen
vorgelegt werden, um die Auswirkungen auf die Maßnahmen der
betroffenen Unternehmen darzustellen, und über welchen Zeitraum erstrecken sie
sich mindestens?
Der erforderliche Umfang der vorzulegenden Unterlagen hängt vom konkreten
Einzelfall ab. Die Unterlagen müssen hinreichend umfangreich sein, um eine
Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vornehmen zu können. Dies
gilt entsprechend für den Zeitraum, über den sich ggf. Hochrechnungen und/oder
Prognoserechnungen zu erstrecken haben. Aufgrund des langfristigen Charakters
des Geschäfts der Pensionskassen ist allerdings immer von einem mehrjährigen
Zeitraum auszugehen.
4. Welche statistischen und finanzmathematischen Verfahren werden zur
Überprüfung eingereichter Hochrechnungen angewandt?
5. Welche tatsächlichen Maßnahmen werden zur Überprüfung von
Rechnungen zugrundeliegenden Sachverhaltsangaben getroffen?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wesentlich für die Prüfung des Sachverhalts sind die künftig erwarteten
wirtschaftlichen Auswirkungen auf die jeweils betroffene Pensionskasse. Die
Auswirkungen einer Änderung von Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge in
bestehenden Verträgen sind von vielen Faktoren abhängig, wie bspw. der
Bestandsstruktur oder der Höhe der Beiträge in Relation zur Bestandsgröße. Der BaFin
liegen regelmäßig bereits umfangreiche Informationen über die betroffene
Pensionskasse vor. Die Prüfung der im Zusammenhang mit der Absenkung der
Verrentungsfaktoren vorgelegten Unterlagen erfolgt insbesondere unter
Berücksichtigung der bereits vorliegenden Unterlagen und Kenntnisse über die jeweilige
Pensionskasse, ihrer Geschäfts- und Kapitalanlagestrategie, des
Kapitalmarktumfelds und der Annahmen, denen ggf. Hoch- oder Prognoserechnungen zugrunde
liegen. Eingereichte Hoch- oder Prognoserechnungen werden nach allgemein
anerkannten Verfahren auf ihre Plausibilität überprüft.
6. Welche Unterlagen, Hoch-, Prognoserechnungen oder sonstigen Dokumente
sind von den drei einleitend genannten Pensionskassen im Rahmen der von
ihnen beantragten Leistungskürzungen der BaFin vorgelegt worden, und mit
welchem Ergebnis (ggf. bitte eingestuft beantworten)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Konkrete Angaben zum Stand eines versicherungsaufsichtsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens einzelner Unternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen
der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der BaFin zugängliche Informationen der
Verschwiegenheitspflicht nach § 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das
öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen hat grundsätzlich das
Potenzial, die Wettbewerbssituation einzelner Unternehmen zu beeinträchtigen.
Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten kann in der Sache daher keine Auskunft in der
für Kleine Anfragen in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise
erfolgen. Die Antwort wird deshalb in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages zur Verfügung gestellt.*
7. Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese eingereichten
Hochrechnungen und/oder Prognoserechnungen (ggf. bitte eingestuft beantworten)?
Von den beiden Pensionskassen BVV und NLP wurde wie in der Antwort zu
Frage 3 beschrieben verfahren, d.h. es wurden Unterlagen vorgelegt, aus denen
sich ergibt, welche Auswirkungen die geplanten Maßnahmen in der Zukunft
voraussichtlich haben werden, wobei entsprechend dem langfristigen Charakter des
Geschäfts der Pensionskassen ein längerer mehrjähriger Zeitraum betrachtet
wurde.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
8. Welche statistischen und finanzmathematischen Verfahren wurden zu ihrer
Überprüfung angewandt, und mit welchem Ergebnis (ggf. bitte eingestuft
beantworten)?
9. Welche tatsächlichen Maßnahmen werden zur Überprüfung von
Rechnungen zugrundeliegenden Sachverhaltsangaben getroffen, und mit welchem
Ergebnis (ggf. bitte eingestuft beantworten)?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei den beiden Pensionskassen BVV und NLP wurde wie in der Antwort zu den
Fragen 4 und 5 beschrieben verfahren.
10. Enthielten die Unterlagen, Hoch-, Prognoserechnungen oder sonstigen
Dokumente Darstellungen der bilanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen
der getroffenen Maßnahmen, und falls ja, mit welchem Ergebnis (ggf. bitte
eingestuft beantworten)?
Konkrete Angaben zum Stand eines versicherungsaufsichtsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens einzelner Unternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen
der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der BaFin zugängliche Informationen der
Verschwiegenheitspflicht nach § 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das
öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen hat grundsätzlich das
Potenzial, die Wettbewerbssituation einzelner Unternehmen zu beeinträchtigen.
Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten kann in der Sache daher keine Auskunft in der
für Kleine Anfragen in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise
erfolgen. Die Antwort wird deshalb in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages zur Verfügung gestellt.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
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