[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
25. Oktober 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10166
18. Wahlperiode 28.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Kerstin Andreae,
Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9781 –
Das Vorsorgeprinzip in den EU-Handelsabkommen TTIP und CETA
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den Verhandlungen über Handelsabkommen mit verschiedenen
Partnerländern wie etwa Kanada (CETA), den USA (TTIP) oder Singapur verhandelt die
EU neben klassischen Aspekten wie Markzugangsfragen und Zöllen auch
verstärkt über sogenannte „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“, also
Schutzstandards etwa in den Bereichen Umwelt- und Verbraucherschutz, aber auch über
grundsätzliche Fragen der Regulierung und der Risiko- und Gefahrenvorsorge.
Ein Aspekt, der dabei vermehrt ins Zentrum öffentlicher Debatten rückt, ist das
Vorsorgeprinzip.
Das Vorsorgeprinzip ist eine tragende Säule des Verbraucher- und
Umweltschutzes in der Europäischen Union: „Die Umweltpolitik der Union […] beruht
auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie
auf dem Verursacherprinzip (Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union). Eine entsprechende Mitteilung der
Europäischen Kommission1 besagt, „[i]n der Praxis hat dieses Prinzip aber einen
wesentlich weiteren Anwendungsbereich, der sich auch auf die
Verbraucherpolitik, die europäischen Rechtsvorschriften für Lebensmittel und den Schutz der
Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erstreckt“.
Gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) besagt das
Vorsorgeprinzip, „dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des
Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen
getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen
und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden“2.
Damit stellt das Vorsorgeprinzip die Grundlage für die Art und Weise dar, mit
der in der Europäischen Union Gefahrenabwehr zum präventiven Schutz von
Menschen und Umwelt vor möglichen Gefahren für ihre Gesundheit ergriffen
werden können. Allerdings ist das Vorsorgeprinzip international keineswegs
unumstritten und ist zum Beispiel in den USA und in Kanada keineswegs das
1 Mitteilung der Kommission zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (KOM(2000) 1 endg. vom 2. Februar 2000).
2 EuGH, Urteil vom 5. Mai 1998, Rs. C-157/96 – National Farmers’ Union, Rn. 63; EuGH, Urteil vom 5. Mai 1998,
Rs. C-180/96 – Vereinigtes Königreich/Kommission, Rn. 99; EuGH, Urteil vom 9. September 2003, Rs. C-236/01 – Monsanto, Rn. 111.
Leitprinzip für Risikomanagement. Während in Nordamerika in vielen
Bereichen Substanzen zugelassen werden, bis deren Schädlichkeit nachgewiesen
wird, gilt beim Vorsorgeprinzip die Umkehr der Beweislast. Demnach muss ein
Unternehmen – beispielsweise bei der Zulassung von Chemikalien – die
Unschädlichkeit wissenschaftlich nachweisen und alle eigenen Studien dazu
offenlegen. Die Verschiedenartigkeit dieser Gefahrenabwehr- und
Risikomanagementsysteme führt auch immer wieder zu Streitigkeiten vor WTO-
Streitschlichtungsstellen.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Systeme fragte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bereits 2014, inwiefern das europäische Vorsorgeprinzip in den
laufenden TTIP-Verhandlungen gesichert werde. In ihrer Antwort zu Frage 19
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/2686 (
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/026/18026
86.pdf) vom 29. September 2014 in Bezug auf die Verankerung des
Vorsorgeprinzips im TTIP-Vertrag behauptete die Bundesregierung: „Das
Vorsorgeprinzip ist im europäischen Primärrecht verankert. Auch im Verhandlungsmandat
für die Europäische Kommission ist die Wahrung des Vorsorgeprinzips als
Verhandlungsleitlinie festgehalten. Die Wahrung des Vorsorgeprinzips muss im
Rahmen des Abkommens durchgängig gewahrt werden. Dies hat die
Bundesregierung in verschiedenen Stellungnahmen gegenüber der Europäischen
Kommission verdeutlicht.“
Ungeachtet dieser Behauptungen wurden in der öffentlichen Debatte in der
Vergangenheit immer wieder berechtigte Zweifel darüber laut, ob die in den
Handelsabkommen CETA und TTIP getroffenen Vereinbarungen geeignet sind, das
in der EU geltende Vorsorgeprinzip zu schützen. Eine im Juni 2016
veröffentliche Studie des Göttinger Völkerrechtlers Peter-Tobias Stoll kommt zu dem
Ergebnis, dass „[e]s […] zu befürchten [ist], dass bestehende und zukünftige
europäische Regelungen […] durch Vorgaben im CETA-Übereinkommen und
nach den vorliegenden Vorschläge der EU zu TTIP in Frage gestellt bzw.
erschwert werden, weil in beiden Fällen der europäische Vorsorgegrundsatz und
seine weitere Verwirklichung in den Regelungstexten nicht hinreichend
verankert ist und die Kapitel über SPS-Maßnahmen, technische Handelsbarrieren und
die regulatorische Kooperation sich an einem Ansatz orientieren, der dem
europäischen Vorsorgegrundsatz nicht entspricht“3.
Aus Sicht der Fragesteller ist klar, dass das Vorsorgeprinzip als elementarer
Grundstein des Verbraucherschutzes in der EU durch Handelsabkommen nicht
geschwächt werden darf. Moderne Handelsabkommen müssen Schutzstandards
zum Ziel machen, nicht zur Zielscheibe. Der vorliegende CETA-Vertragstext
erfüllt diese Kriterien nicht. Die Verhandlungen zum geplanten TTIP-
Abkommen geben Anlass zur Befürchtung, dass das Abkommen das Vorsorgeprinzip
und damit den Verbraucherschutz schwächen und untergraben könnte.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat bereits in einer Vielzahl von Antworten auf Schriftliche
Fragen sowie Kleine Anfragen zur Wahrung des Vorsorgeprinzips in den
laufenden Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft (TTIP) sowie über das Abkommen der EU mit Kanada (CETA) Stellung
genommen. Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen
auf Bundestagsdrucksachen 18/8175, 18/9194 sowie 18/8544 wird verwiesen.
3 Vgl. Stoll, Peter-Tobias et. al: „CETA, TTIP und das europäische Vorsorgeprinzip“, S. 30,
www.foodwatch.org/uploads/media/2016-06-
21-_Studie_Vorsorgeprinzip_TTIP_CETA.pdf.
Die Bundesregierung hat bereits ausgeführt, dass das Vorsorgeprinzip auf Seiten
der EU auf Ebene des Primärrechts verankert ist und von völkerrechtlichen
Verträgen nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Im Rahmen der Verhandlungen
zum CETA-Abkommen hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt und darauf
geachtet, dass das Vorsorgeprinzip durch das Abkommen nicht beeinträchtigt
wird. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Text von CETA nach
Abschluss der Verhandlungen keine Verpflichtung enthält, die dazu führt, dass in
der EU geltende Vorschriften etwa im Bereich der Lebensmittel- oder
Produktsicherheit geändert werden müssten oder auf kanadische Produkte oder
Unternehmen nicht angewandt werden dürften. CETA steht auch der Einführung
zusätzlicher Anforderungen in diesen Bereichen nicht entgegen.
Auch das Verhandlungsmandat der EU für TTIP gibt der Europäischen
Kommission als Verhandlungsführerin auf, das Vorsorgeprinzip zu wahren. Die
Bundesregierung wird auch im weiteren Verlauf der Verhandlungen darauf achten, dass
dieser Vorgabe entsprochen wird.
Auch möchte die Bundesregierung darauf hinweisen, dass die EU – unabhängig
von Bezugnahmen in CETA oder ggf. in einem Abkommen mit den USA auf
Abkommen der WTO – an das geltende WTO-Recht gebunden ist. Diese Bindung
an bestehende multilaterale Abkommen kann nicht über bilaterale Abkommen
mit einzelnen Handelspartner abgeändert werden. Zudem lässt auch das WTO-
Recht zumindest temporäre vorsorgende Regulierungsmaßnahmen zu. Außerdem
gibt es auch in den USA sowie in Kanada vorsorgende Regulierungsmaßnahmen.
Die häufig vorgenommene Gegenüberstellung des in der EU geltenden
Vorsorgeprinzips mit einem in den USA sowie Kanada angeblich geltenden
„Nachsorgeprinzip“ ist deshalb zumindest teilweise verkürzt.
Vor diesem Hintergrund beantwortet die Bundesregierung die vorgelegten Fragen
wie folgt:
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem von
foodwatch und anderen am 21. Juni 2016 vorgelegten Gutachten mit dem
Titel „CETA, TTIP und das europäische Vorsorgeprinzip“?
Der Bundesregierung ist das Gutachten vom 21. Juni 2016 bekannt. Es benennt
weder Vorschriften im CETA-Abkommen noch in den TTIP-Textvorschlägen der
EU, nach denen es der EU in Zukunft untersagt wäre, weiterhin wie bisher
vorsorgende Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen. Die kritisierten Verweise auf
bestehende Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über sanitäre und
phytosanitäre Maßnahmen (SPS-Abkommen) sowie aus dem Übereinkommen über
technische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen) der WTO ändern dies nicht, da die
EU auch ohne den Abschluss von CETA oder ein mögliches TTIP-Abkommen
an das geltende WTO-Recht gebunden ist. Zudem zitiert das Gutachten selbst
jüngere Entscheidungen des Appellate Body der WTO, wonach im WTO-Recht
ggf. ein größerer Spielraum für die Anwendung des Vorsorgeprinzips bestehen
könnte (S. 17).
Das Gutachten kommt in Bezug auf das regulatorische Kapitel in CETA zum
Ergebnis, dass das Recht der Beteiligten zu einer eigenen Regulierungspolitik
vielfach hervorgehoben werde (S. 21), was das Vorsorgeprinzip „mindestens
teilweise absichere“. Dies gilt umso mehr, als die regulatorische Zusammenarbeit
freiwillig ausgestaltet und nicht der Streitbeilegung unterworfen ist.
Zum Kapitel zu Handel und Arbeit des CETA-Abkommens führt das Gutachten
aus, dass das Vorsorgeprinzip durch die Rezeption von Formulierungen des
Grundsatzes 15 der Rio-Erklärung klare normative Aussagen enthält, die dem
europäischen Vorsorgegrundsatz entgegen kämen (S. 22). Für den Arbeitsschutz
sieht das Gutachten im Ergebnis sogar ein „sehr weitgehendes Recht der Parteien
[vor], das Vorsorgeprinzip zur Anwendung zu bringen“ (S. 22).
Im Ergebnis enthält das Gutachten aus Sicht der Bundesregierung keine
Anhaltspunkte dafür, dass der in der EU für das Vorsorgeprinzip geltende Spielraum
durch CETA oder vorliegende TTIP-Textvorschläge eingeschränkt würde.
2. Sieht die Bundesregierung das Vorsorgeprinzip durch die im EU-Kanada-
Handelsabkommen (CETA) festgelegten Bestimmungen ausreichend
geschützt?
Aus Sicht der Bundesregierung bleibt das im europäischen Primärrecht
verankerte Vorsorgeprinzip von CETA unberührt. Auf die Vorbemerkung und die
Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Orientieren sich aus Sicht der Bundesregierung die im Kapitel für Sanitäre
und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS) des CETA-Abkommens getroffenen
Regelungen am Vorsorgeprinzip europäischer Prägung?
a) Wenn nein, kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch die im
SPS-Kapitel des CETA-Abkommens getroffenen Regeln das
Vorsorgeprinzip in der Europäischen Union geschwächt oder die
Weiterentwicklung bestehender Regeln dadurch erschwert werden könnte?
b) Wenn ja, wie ist das sichergestellt (bitte entsprechende Stellen im CETA-
Text zitieren)?
Die Fragen 3 bis 3b werden wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In Artikel 5.4 „Rights and obligations“ des CETA-Abkommens bestätigen die
Parteien ihre Rechte und Pflichten aus SPS-Übereinkommen. Der in der EU für
das Vorsorgeprinzip geltende Spielraum wird durch das Kapitel zu SPS in CETA
nicht eingeschränkt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Der CETA-Vertrag
nach Abschluss der Rechtsförmlichkeitsprüfung“ verwiesen
(Bundestagsdrucksache 18/8175).
4. Orientieren sich aus Sicht der Bundesregierung die im Kapitel für
Technische Handelsbarrieren (TBT) des CETA-Abkommens getroffenen
Regelungen am Vorsorgeprinzip europäischer Prägung?
a) Wenn nein, kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch die im
TBT-Kapitel des CETA-Abkommens getroffenen Regeln das
Vorsorgeprinzip in der Europäischen Union geschwächt oder die
Weiterentwicklung bestehender Regeln dadurch erschwert werden könnte?
b) Wenn ja, wie ist das sichergestellt (bitte entsprechende Stellen im CETA-
Text zitieren)?
5. Worauf stützt – falls die Bundesregierung dies nicht ausschließen kann – sie
diese Annahme vor dem Hintergrund, dass der CETA-Vertragstext in diesem
Zusammenhang auf das WTO-TBT-Übereinkommen verweist, nach dem
eine entsprechende Schlichtung aufgrund mangelnder Entscheidungen noch
ungeklärt ist?
Die Fragen 4 bis 4b und 5 werden wegen des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
In Artikel 4.2 („Übernahme des TBT-Abkommens“) werden bestimmte
Regelungen aus dem TBT-Abkommen der WTO in das Abkommen inkorporiert. Es gibt
bislang keinerlei Entscheidungen der WTO dazu, dass das Vorsorgeprinzip der
EU mit dem TBT-Abkommen überhaupt im Konflikt stünde. Der in der EU für
das Vorsorgeprinzip geltende Spielraum wird auch durch das TBT-Kapitel in
CETA nicht eingeschränkt.
6. Orientieren sich aus Sicht der Bundesregierung die in Kapitel 21 für
regulatorische Kooperation des CETA-Abkommens getroffenen Regelungen am
Vorsorgeprinzip europäischer Prägung?
7. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch die in Kapitel 21 zur
regulatorischen Kooperation des CETA-Abkommens getroffenen Regeln
das Vorsorgeprinzip in der Europäischen Union geschwächt oder die
Weiterentwicklung bestehender Regeln dadurch erschwert werden könnte?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das regulatorische Kapitel des CETA-Abkommens sichert den
Regulierungsspielraum jeder Partei umfassend ab. Auf Seiten der EU umfasst dies auch das
Recht, vorsorgende Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen. Die regulatorische
Kooperation ist zudem rein freiwillig ausgestaltet und unterliegt keiner
Streitschlichtung. Aus Sicht der Bundesregierung ist das regulatorische Kapitel deshalb
so ausgestaltet, dass der in der EU für das Vorsorgeprinzip geltende Spielraum
hierdurch nicht eingeschränkt wird.
8. Hat die Bundesregierung während des Prozesses der
Rechtsförmlichkeitsprüfung des CETA-Abkommens auf eine Stärkung des Vorsorgeprinzips
gedrungen, und wenn nein, weshalb nicht?
Die Bundesregierung hat sich fortlaufend dafür eingesetzt, dass das im
europäischen Primärrecht verankerte Vorsorgeprinzip von CETA unberührt bleibt. Das
wurde mit dem jetzt vorliegenden Text des CETA-Abkommens erreicht. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
9. Wird die Bundesregierung dem CETA-Abkommen in der vorliegenden
Fassung im Ministerrat zustimmen?
Der Deutsche Bundestag hat am 22. September 2016 eine Stellungnahme zum
CETA-Abkommen nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)
beschlossen. Darin wird die Bundesregierung u. a. aufgefordert, „im Rat durch eine
Unterzeichnung von CETA als gemischtem Abkommen […] den Weg zu einem
Ratifizierungsverfahren zu eröffnen“. Der Beschluss hebt auch hervor, dass das im
europäischen Primärrecht verankerte Vorsorgeprinzip von CETA unberührt
bleibt.
Die Bundesregierung hat dem CETA Abkommen im Handelsministerrat am
18. Oktober 2016 zugestimmt und dabei die Stellungnahme des Bundestages
gemäß Artikel 23 Absatz 3 GG berücksichtigt.
10. Welche Maßnahmen hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung in der letzten Verhandlungsrunde vom 11. bis 15. Juli 2016
getroffen, um eine Wahrung des europäischen Vorsorgeprinzips innerhalb
des Vertragstextes sicherzustellen?
Die Europäische Kommission verhandelt mit den USA auf Basis des geltenden
Verhandlungsmandats. Das Verhandlungsmandat sieht vor, dass die EU im
Abkommen mit den USA sicherstellen muss, die Regulierungshoheit einschließlich
der Wahrung des Vorsorgeprinzips abzusichern. Dies spiegelt sich auch in den
relevanten öffentlich verfügbaren EU-Textvorschlägen zu den TTIP-
Verhandlungen wieder. Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
11. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass zwischen dem
europäischen Vorsorgeprinzip und der US-amerikanischen und kanadischen
Vorgehensweise des nachsorgenden Verbraucherschutzes kein Kompromiss
gefunden werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Abkommen verfolgen nicht das Ziel, Kompromisse zwischen verschiedenen
Regulierungsphilosophien zu treffen, sondern wahren die
Regulierungsautonomie jeder Seite. Die Aussage, dass in den USA sowie in Kanada „nachsorgender
Verbraucherschutz“ erfolge, trifft zudem in dieser Allgemeinheit nicht zu.
Vielmehr gibt es eine Reihe von Regelungsbereichen, in denen auch in den USA und
Kanada vorsorgend reguliert wird oder etwa in der EU auf eine behördliche
Marktzulassung verzichtet und auf Selbstzertifizierung durch Hersteller
abgestellt wird.
12. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung und nach jetzigem
Verhandlungsstand an den europäischen Vorgaben zur Gentechnikkennzeichnung von
Lebensmitteln4 im TTIP-Abkommen festgehalten, oder wird für aus den USA
importierte Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen
enthalten, auch eine Kennzeichnung mit QR-Codes zugelassen?
Die Bundesregierung tritt mit Blick auf die TTIP-Verhandlungen dafür ein, dass
die bestehenden EU-Kennzeichnungsvorschriften für gentechnisch veränderte
Lebensmittel unverändert fortgelten. Eine Kennzeichnung von gentechnisch
veränderten Lebensmitteln mittels Barcode erfüllt nicht die Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 und kann aus Sicht der Bundesregierung auch nicht
als gleichwertig anerkannt werden.
13. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung und nach jetzigem
Verhandlungsstand im TTIP-Abkommen ähnlich dem europäischen Lebensmittelrecht
eine Konkretisierung des Begriffs der Angemessenheit der Frist, zu der eine
Entscheidung getroffen werden sollte, vorgesehen?
Entsprechend den Vorgaben des Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
4 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 1829/2003.
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit hängt die
Angemessenheit der Frist zur Überprüfung von Vorsorgemaßnahmen von der Art
des festgestellten Risikos und der Art der wissenschaftlichen Informationen ab,
die zur Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine umfassende
Risikobewertung notwendig ist. Diese in Übereinstimmung mit dem SPS-
Übereinkommen stehenden Vorgaben entsprechen der von der EU in den Verhandlungen
vertretenen Verhandlungsposition.
14. An welchen Übereinkommen orientieren sich der CETA-Vertragstext und
der Entwurf des TTIP-Abkommens mit Blick auf Pestizide in Lebensmitteln,
und teilt die Bundesregierung die Auffassung von Peter-Tobias Stoll,
wonach sich sowohl CETA als auch TTIP sehr stark an den Arbeiten der Codex-
Alimentarius-Kommission orientieren, und sieht die Bundesregierung darin
ein Problem?
Wenn nein, weshalb nicht?
Die EU berücksichtigt bereits derzeit international harmonisierte Standards des
Codex Alimentarius sowie der OECD im Bereich
Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln, sofern diese die europäischen Standards einhalten. Nach
Kenntnis der Bundesregierung ist nicht vorgesehen, diese Vorgehensweise zu
ändern. Die Arbeiten in den bestehenden, gut funktionierenden Foren der OECD
und des Codex Alimentarius sollen nicht dupliziert werden.
15. Ist, und wenn ja, in welchem Maße, die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) nach Kenntnis der Bundesregierung in diese
Verhandlungen einbezogen?
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstellt alljährlich
einen Bewertungsbericht zu den Codex-Vorschlägen zur Festsetzung von
Höchstgehalten von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln. Dieser stellt die
Grundlage für die Erarbeitung der EU-Position dar und wird auf der Internetseite
der EFSA veröffentlicht. Ein EFSA-Vertreter ist ferner bei den Verhandlungen
des Codex Komitees Pflanzenschutzmittelrückstände (CCPR) vor Ort vertreten.
16. Hält die Bundesregierung die in den Kapiteln 23 (Trade and Labour) und 24
(Trade and Environment) des CETA-Abkommens in Anlehnung an das
Prinzip 15 der UN-Rio-Erklärung gewählten Formulierungen für ausreichend,
um das Vorsorgeprinzip die beiden Kapitel betreffend zu wahren?
Die Übernahme des Wortlauts von Artikel 15 der Rio-Erklärung über Umwelt
und Entwicklung in den Artikeln 23.3 Absatz 3 und 24.8 Absatz 2 des CETA-
Abkommens bekräftigt aus Sicht der Bundesregierung das Vorsorgeprinzip, wie
es im EU-Primärrecht verankert ist. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
17. Ist der Bundesregierung die Rechtsauffassung bekannt, dass die Verweise
auf das Prinzip 15 der UN-Rio-Erklärung in den in Frage 17 genannten
Kapiteln des CETA-Abkommens nicht ausreichend sind, um das
Vorsorgeprinzip zu schützen, weil ihr Anwendungsbereich mit Bezug auf das
Vorsorgeprinzip stark eingeschränkt ist, und teilt die Bundesregierung diese
Auffassung?
In der Annahme, dass auf die Verweise in den in Frage 16 genannten Kapiteln
Bezug genommen wird: Der Bundesregierung ist diese Rechtsauffassung
bekannt, sie teilt diese jedoch nicht. Das Vorsorgeprinzip wird in CETA nicht nur
durch die Verweise in den genannten Kapiteln gewahrt, hierfür wird auf die
Antworten zu den Fragen 2 und 16 verwiesen.
18. Hätte aus Sicht der Bundesregierung ein expliziter Verweis auf das
Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit im CETA-Abkommen
eine Stärkung des Vorsorgeprinzips zur Folge gehabt, und wenn ja, sieht die
Bundesregierung im Fehlen eines solchen Verweises ein Problem für das
Vorsorgeprinzip in der Europäischen Union?
19. Hat sich die Bundesregierung für die Aufnahme eines expliziten Verweises
auf das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit im CETA-
Abkommen eingesetzt, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da Kanada nicht Vertragspartei des Cartagena-Protokolls ist, war nicht zu
erwarten, dass Kanada im Rahmen des CETA-Abkommens die Vorschriften des
Cartagena-Protokolls als für sich verbindlich anerkennt. Dem Vorsorgeprinzip
wird im CETA-Abkommen aber auch ohne einen solchen Verweis bereits
ausreichend Rechnung getragen (vgl. Antwort zu Frage 2).
20. Wäre eine explizite Erwähnung der REACH-Verordnung zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe im CETA-
Abkommen aus Sicht der Bundesregierung zur Stärkung des Vorsorgeprinzips
in der Europäischen Union sinnvoll gewesen?
21. Hat sich die Bundesregierung für die Aufnahme eines expliziten Verweises
auf die REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe im CETA-Abkommen eingesetzt, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 20 bis 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine ausdrückliche Erwähnung einzelner Bestandteile des EU-Rechts wie der
REACH-Verordnung in einem Handelsabkommen der EU ist aus Sicht der
Bundesregierung zur Bekräftigung der Geltung des Vorsorgeprinzips weder hilfreich
noch notwendig. Es wird insoweit auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17
verwiesen. Auch vor dem Hintergrund, dass aus Sicht der Bundesregierung das
Vorsorgeprinzip in CETA als horizontales Prinzip für alle relevanten
Regelungsbereiche (bestehende wie zukünftige) zu wahren ist, war eine Erwähnung
einzelner Regelungsbereiche nicht angezeigt.
22. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die am 14. Juli 2016
veröffentlichten Vorschläge der EU zu den laufenden TTIP-Verhandlungen das
Vorsorgeprinzip angemessen schützen (bitte entsprechende Stellen zitieren)?
Die von der EU eingebrachten Textvorschläge sind aus Sicht der
Bundesregierung nicht so ausgestaltet, dass sie zu einer Einschränkung des Spielraums der
EU zur vorsorgenden Regulierung führen würden.
Der am 14. Juli 2016 vorgelegte Entwurf für das Chemikalienkapitel bzw. den
Sektorannex für Chemikalien enthält zudem einen expliziten Hinweis in Artikel 1
Absatz 3 auf die Regulierungshoheit und die jeweils geltenden grundlegenden
Rechtsprinzipien der jeweiligen Rechtsordnung, einschließlich im Bereich der
Risikobewertung und -bewältigung, was für die EU das Vorsorgeprinzip umfasst.
Dies wird durch eine Fußnote, die auf den AEUV verweist, zusätzlich klargestellt.
Auch die übrigen am 14. Juli 2016 vorgelegten Entwürfe für sog. Sektorannexe
im regulatorischen Teil des Abkommens verweisen jeweils ebenfalls auf die
Regulierungshoheit jeder Seite sowie die grundlegenden Rechtsprinzipien der
jeweiligen Rechtsordnung, was im Fall der EU auch das Vorsorgeprinzip umfasst. Die
entsprechende Regelung findet sich in Artikel 1 Absatz 2 Sektorannex
Kosmetika, in Artikel 1 Absatz 2 Sektorannex Automobil, Artikel 1 Absatz 2
Sektorannex Medizinprodukte, Artikel 1 Absatz 2 Sektorannex Maschinenbau, Artikel 1
Absatz 2 Sektorannex Textilien.
23. Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung die im geplanten TTIP-
Abkommen vorgesehenen Komitees zusammengesetzt werden, um den
Grundsatz der Vorsorge während zukünftiger regulatorischer Kooperation
angemessen zu repräsentieren (bitte einzeln zu EU-Vorschlag, TTIP, Kapitel
[…] Institutional, general and final provisions, Art. X.3, X.6, X.7, und X.8
auflisten)?
Die genaue Zusammensetzung der jeweiligen Fachausschüsse steht bislang nicht
fest. Maßgeblich ist aus Sicht der Bundesregierung, dass die von den
Ausschüssen bei ihrer Betätigung zugrunde zu legenden Vorschriften eines potentiellen
Abkommens nicht zu einer Beschränkung des Spielraums der EU zur
vorsorgenden Regulierung führen. Dies ist unter Heranziehung der bekannten EU-
Textvorschläge für den regulatorischen Bereich von TTIP nicht der Fall. Auf die Antwort
zu Frage 22 wird verwiesen.
24. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung in Zukunft eine angemessene
Wahrung des Vorsorgeprinzips durch das im geplanten TTIP-Abkommen
vorgesehene Joint Committee gestützt werden, und nach welchen Kriterien
sollen Änderungen oder Ergänzungen der Regeln der WTO bewertet werden
(s. EU-Vorschlag, TTIP, Kapitel […] Institutional, general and final
provisions, Art. X.9)?
Auch für die Tätigkeit des sog. Gemischten Ausschusses ist aus Sicht der
Bundesregierung maßgeblich, dass die zugrunde zu legenden Vorschriften eines
potentiellen Abkommens nicht zu einer Beschränkung des Spielraums der EU zur
vorsorgenden Regulierung führen. Auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23
wird verwiesen.
Sollten WTO-Vorschriften, auf die das Abkommen Bezug nimmt, geändert
worden sein, sieht Artikel X.9 („Evolving WTO Law“) vor, dass die Vertragsparteien
im Rahmen des Gemischten Ausschusses über Anpassungen des Abkommens
beraten, um Einvernehmen hierzu zu erzielen. Maßgebliches Kriterium ist eine für
beide Seiten befriedigende Lösung („mutually satisfactory solution“). Auf die
Vorbemerkung wird verwiesen.
25. Nach welchen Kriterien soll nach Auffassung der Bundesregierung in
Zukunft eine angemessene Wahrung des Vorsorgeprinzips in zukünftigen
Änderungen oder Ergänzungen zu den Handelsabkommen CETA und TTIP
gewahrt werden (s. CETA S: XX, und EU-Vorschlag, TTIP, Kapitel […]
Institutional, general and final provisions, Art. X.10)?
Es ist unklar, auf welche Bestimmung des CETA-Abkommens die Fragesteller
Bezug nehmen. Die Bundesregierung wird auch im Falle möglicher künftiger
Änderungen oder Ergänzungen des CETA-Abkommens darauf achten, dass das
Vorsorgeprinzip unberührt bleibt. Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1
wird verwiesen. Zu TTIP wird auf die Antworten zu den Fragen 23 und 24
sowie 1 verwiesen.
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