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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Eigenkapitalzinsen und Rendite der Netzbetreiber

Eigenkapitalrenditen seit 2012, Zusammenhang mit der erlaubten, vergleichsweise hohen Eigenkapitalverzinsung 2006 bis 2012, Begründung der Schätzungsmethoden für Risikofaktoren und überdurchschnittlichen Investitionssicherheit, Verhältnismäßigkeit und Auswirkung einer Zinssenkung auf Netzentgelte und Haushaltskunden, Berechnungsmethoden, Vermeidung unerwünschter Anreize sowie möglicher Manipulations- und Missbrauchsvorwürfe, Ertragsteuerbelastung von Netzbetreibern<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

18.10.2016

Aktualisiert

14.05.2024

Deutscher BundestagDrucksache 18/978221.09.2016

Eigenkapitalzinsen und Rendite der Netzbetreiber

der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Ralph Lenkert, Caren Lay, Karin Binder, Susanna Karawanskij, Jan Korte, Birgit Menz, Harald Petzold (Havelland), Kersten Steinke, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) legt gemäß den Netzentgeltverordnungen (StromNEV/GasNEV) vor Beginn einer Regulierungsperiode die Höhe des Eigenkapitalzinses für Netzbetreiber fest. Aktuell ist beabsichtigt, die Eigenkapitalzinssätze der Gas- und Stromnetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode (2019 bis 2023) neu festzulegen. Die BNetzA schlug am 6. Juli 2016 (vgl. www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/ 160706_BK4-EKZ.html) vor, die Eigenkapitalverzinsung von derzeit 9,05 auf 6,91 Prozent für Neuanlagen und von derzeit 7,14 auf 5,12 Prozent für Altanlagen neu festzulegen. Die Zinssenkung für die neue Regulierungsperiode begründete BNetzA-Präsident Jochen Homann mit den Worten: „Die gesunkenen Zinssätze spiegeln das derzeit geringe Zinsniveau an den Kapitalmärkten wider. Höhere Eigenkapitalrenditen im Netzbereich wären den Stromverbrauchern nicht vermittelbar.“ Andererseits wies er darauf hin, dass die BNetzA mit diesem Zinssatz „attraktive Investitionsbedingungen“ sichere, die nötig seien. Eine Konsultation dazu endete am 10. August 2016.

Von mehreren Seiten wird die Zinssenkung der BNetzA als zu gering erachtet. Seit Jahren kritisieren Stromversorger, wie Lichtblick e. V., die aus ihrer Sicht überhöhten Garantiezinsen für Netzbetreiber, die sie über hohe Netzentgelte an die Stromkundinnen und -kunden weitergeben müssen. Die Eigenkapitalzinsen bestehen aus einem risikolosen Basiszinssatz und einer sogenannten Marktrisikoprämie. Letztere soll das unternehmerische Wagnis bewerten. Die Verbraucherzentralen kritisieren, dass die Renditen deutlich zu hoch angesetzt seien und über dem marktüblichen Niveau lägen (vgl. www.vzbv.de/meldung/netzbetreibern-winkt-traumrendite-verbraucher-sollen-zahlen).

Untermauert wird diese Sicht durch ein Gutachten der Universität Lüneburg, das feststellt, dass die Basiszinsen und Risikozuschläge in der Berechnung der BNetzA zu hoch angesetzt seien (vgl. www.bne-online.de/de/system/files/files/attachment/1608Gutachten_Eigenkapitalzins_Uni_Lüneburg.pdf). Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung läge laut diesem Gutachten bei 5,04 Prozent für Neuanlagen und 3,42 Prozent für Altanlagen. Gegenüber dem heutigen Niveau würden dementsprechend Haushaltskunden im genannten Regulierungszeitraum für den Strom- und Gasbereich insgesamt mit etwa 6 Milliarden Euro entlastet, davon 4,7 Milliarden Euro im Bereich Strom und 1,3 Milliarden Euro im Bereich Gas.

Eine Pressemeldung der ARD-Sendung „Monitor“ (vgl. www1.wdr.de/daserste/monitor/extras/netzentgelte-100.html) verwies mit Berufung auf eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW Berlin) und der DIW Econ GmbH (DIW/Econ) von 2014 (vgl. www.diw.de/sixcms/detail.php?id= diw_01.c.478505.de), die im Auftrag der BNetzA erstellt worden war, darauf, dass die Mittelwerte der Eigenkaptalrenditen der Netzbetreiber de facto sogar wesentlich höher gelegen hätten, nämlich von 2006 bis 2012 im Durchschnitt bei 14,4 Prozent. Im Jahr 2006 sei es im Mittelwert gar zu einer Eigenkapitalrendite von 21,3 Prozent gekommen (DIW/Econ, S. 26).

Laut Pressemitteilung der BNetzA vom 7. September 2011 sollen die regulatorischen Rahmenbedingungen „zudem ein ausreichendes Maß an Investitionssicherheit“ sichern, „die in der im Wettbewerb stehenden Wirtschaft ihresgleichen sucht“. Die „Kombination aus attraktiver Rendite und sicheren Investitionsbedingungen“ sei auch „für sicherheitsorientierte Finanzinvestoren interessant“, so die BNetzA. Da die garantierten Renditen über die Netzentgelte aber letztlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt werden, besteht eine besondere Verantwortung, diese so zu gestalten, dass die Netzbetreiber de facto keine übermäßigen Gewinne abschöpfen können sollten. Fraglich ist, ob die zugesicherte Höhe der Renditen dies berücksichtigt, wenn diese offensichtlich attraktiver sind als in der „wettbewerblichen Wirtschaft“.

Ein weiteres Gutachten der Anwaltskanzlei Raue LLP problematisiert den Zeitpunkt für die Festlegung des neuen Zinssatzes als zu früh. Wenn nun, im September 2016, für den Regulierungszeitraum ab 2019 Zinsfestlegungen getroffen werden, dann sei das mehr als zwei Jahre im Voraus. Es gebe keinen sachlichen Grund für die frühzeitige Entscheidung. Die frühzeitige Festlegung spiele den Netzbetreibern in die Hände, weil aufgrund der Berechnungsmethode so eine frühere Referenzperiode und somit stärker die Phase höherer Zinsen vor der Finanz- und Wirtschaftskrise bei der Festlegung des Basiszinssatzes berücksichtigt würden.

Bei der Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes stützt sich die Bundesregierung u. a. auf die Schätzung durch das Institut Frontier Economics (vgl. www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschäftszeichen-Datenbank/BK4-GZ/2016/2016_0001bis0999/2016_0100bis 0199/BK4-16-0160/Gutachten_Wagniszuschlag_2016.pdf?__blob=publication File&v=2) zur Ermittlung einer allgemeinen Marktrisikoprämie, die bei 3,2 bis 4,4 Prozent angesetzt wird unter Berücksichtigung eines Wagniszuschlags, der bei 2,28 bis 3,93 Prozent angesetzt wird, und einem netzbetreiberspezifischen Risikofaktor. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. fordert eine andere Berechnungsmethode für die Ermittlung der Marktrisikoprämie, und zwar die Anwendung des geometrischen Mittels an Stelle des arithmetischen Mittels (vgl. www.vzbv.de/sites/default/files/16_08_10_vzbv_stellungnahme_beschluss_ eigenkapitalzinssaetze.pdf, Stellungnahme, S. 6), wie dies Prof. Dr. Thomas Wein von der Leuphana Universität Lüneburg in o. g. Gutachten dargelegt hat.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Liegen der Bundesregierung die Eigenkapitalrenditen der Netzbetreiber seit 2012 vor?

Wenn ja, wie hoch sind sie (bitte nach Jahr und Netzbetreiber auflisten), und wie hat die Bundesregierung diese ausgewertet?

2

Kann die Bundesregierung die Berechnungen von DIW/Econ bestätigen, nach denen die Eigenkapitalrenditen der Netzbetreiber in den Jahren 2006 bis 2012 im Durchschnitt bei 14,4 Prozent lagen?

Wie erklärt sich die Bundesregierung diese hohen Renditen?

Wie bewertet sie diese?

3

Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass es nach DIW/Econ im Jahr 2006 zu einer Eigenkapitalrendite von 21,3 Prozent gekommen sei?

4

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den hohen Eigenkapitalrenditen der Netzbetreiber und der Höhe der erlaubten Eigenkapitalverzinsung in diesen Jahren?

Wenn ja welchen?

Wenn nein, warum nicht?

5

Wie begründet die Bundesregierung die Höhe der gestatteten Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber?

6

Wie rechtfertigt die Bundesregierung für die Festlegung des Zinssatzes in der neuen Regulierungsperiode das Festhalten an den bisherigen Schätzungsmethoden für Risikofaktoren, die offensichtlich zu einem vergleichsweise hohen Eigenkapitalzinssatz führen, obwohl es in der Vergangenheit zu den eingangs genannten hohen Eigenkapitalrenditen gekommen ist?

7

Warum schafft die Bundesregierung für Netzbetreiber bei der Festlegung der Eigenkapitalrendite durch die regulatorischen Rahmenbedingungen eine Investitionssicherheit, die laut BNetzA „in der im Wettbewerb stehenden Wirtschaft ihresgleichen sucht“?

Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass Netzbetreibern durch die BNetzA dabei eine Eigenkapitalverzinsung in einer Höhe zugesichert wird, die offensichtlich höher ist als unter marktüblichen Bedingungen?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit der Eigenkapitalverzinsung im Zusammenhang mit der Verantwortung gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern?

9

Folgt die Bundesregierung bei ihrem Vorschlag einer Eigenkapitalrendite den Empfehlungen des Instituts Frontier Economics oder nicht?

Wenn ja, wie begründet sie dies?

10

Wenn die Bundesregierung den Empfehlungen von Frontier Economics folgt, wie begründet sie den Vorzug der Anwendung der Berechnungsmethode des arithmetischen Mittels an Stelle des geometrischen Mittels (vgl. Prof. Dr. Thomas Wein, Universität Lüneburg), mit dem es zu deutlich anderen Zahlen kommt?

11

Bestätigt die Bundesregierung Berechnungen, nach denen bei einem Eigenkapitalzinssatz von 5,04 Prozent für Neuanlagen und 3,42 Prozent für Altanlagen, wie von der Universität Lüneburg vorgeschlagen, Haushaltskundinnen und -kunden im Strom- und Gasbereich um 6 Milliarden Euro entlastet würden?

12

Bestätigt die Bundesregierung, dass eine Senkung des Eigenkapitalzinssatzes auf ein derzeit übliches Zinsniveau sich empfindlich auf die Netzentgelte auswirken würde, die derzeit mit knapp 7 Cent fast ein Viertel des Strompreises für Haushaltskundinnen und -kunden ausmachen?

13

Weshalb legt die Bundesregierung den Zinssatz für die dritte Regulierungsperiode zu einem deutlich früheren Zeitpunkt fest als nötig, gleichwohl dies den Netzbetreibern Vorteile bringt und gleichzeitig Verbraucherinnen und Verbraucher belastet, weil dann von einem höheren Basiszinssatz ausgegangen werden kann?

14

Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass mit der im Vergleich hohen Eigenkapitalrendite nicht unerwünschte Anreize ausgelöst werden, zum Beispiel für mehr Netzausbau als notwendig?

15

Beabsichtigt die Bundesregierung die Berechnungsgrundlagen, die je nachdem, wie man sie definiert, große Spielräume für notwendige Schätzungen und letztlich die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes sowie Möglichkeiten zur Interpretation und Manipulation bietet, so festzulegen, dass Manipulations- und Missbrauchsvorwürfen mit wissenschaftlicher Eindeutigkeit entgegengetreten werden kann?

Wenn nein, warum nicht?

16

Ist es richtig, dass einige Eigentümer von Netzbetreibern nicht ertragsteuerpflichtig sind und somit zu Unrecht den Wagniszuschlag mit dem Wert von 1,225 erhalten, welcher eigentlich der von Netzbetreibern zu zahlenden Ertragsteuer Rechnung tragen soll?

17

Besitzt die Bundesregierung Einsicht in die tatsächlich zu entrichtende Ertragsteuerbelastung von Netzbetreibern, und wenn ja, wird dieser bei der Festlegung des Zuschlags Rechnung getragen?

Berlin, den 21. September 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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