[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 8. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10301
18. Wahlperiode 10.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Bärbel Höhn,
Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10138 –
Einstufung von und Umgang mit neuen Gentechnikverfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 29. September 2016 fand unter dem Titel „Synthetische Biologie, Genome
Editing, Biohacking – Herausforderungen der neuen Gentechnologien“ ein
öffentliches Fachgespräch im Deutschen Bundestag statt. Ebenfalls Ende
September 2016 fand nach Informationen der Fragesteller ein internes Fachgespräch im
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) statt – ebenfalls
mit dem Ziel, rechtliche, politische und ethische Aspekte des Umgangs mit den
neuen gentechnischen Verfahren zu beleuchten. Auf europäischer Ebene lässt
der Vorschlag der Kommission zur Einordnung der neuen Verfahren indes auf
sich warten. Der ursprüngliche Zeitplan, nach dem eine Vorlage vor der
Sommerpause 2016 erfolgen sollte, wurde nicht eingehalten. Ob ein Vorschlag bis
Jahresende erfolgt, wie es zwischenzeitlich geplant war, ist ungewiss. In
Deutschland operiert das zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) mit einem bislang nicht zur rechtlichen Einordnung
verwendeten Natürlichkeitsbegriff (vgl. u. a. die Äußerungen von Prof. Dr.
Detlef Bartsch, Leiter der Abteilung Gentechnik im BVL, im Rahmen des
öffentlichen TAB-Fachgesprächs (TAB – Technikfolgen-Abschätzung) vom 29.
September 2016,
www.bundestag.de/mediathek?videoid=7004971#url=L21lZGlh
dGhla292ZXJsYXk=&mod=mediathek). Demnach seien größere Eingriffe und
die Entnahme oder das Einfügen ganzer Gensequenzen als Gentechnik im Sinne
der einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen einzustufen;
Punktmutationen, die auch natürlicherweise vorkommen könnten, hingegen
nicht. Frankreich hat nun den Europäischen Gerichtshof um eine Einordnung
gebeten, um rechtliche Klarheit zu schaffen (siehe u. a.
www.sueddeutsche.de/
wissen/gentechnik-dafuer-oder-dagegen-1.3195231) – vor Ende 2017 ist mit
einer Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zu rechnen.
Als neue Gentechnikverfahren/neue Gentechnologien sind hier Genome-
Editing-Verfahren zu verstehen, zu denen u. a. CRISPR/Cas9, ODM, TALEN und
ZFN zu rechnen sind. Zudem zählen Cisgenesis und Intragenesis, Grafting,
Agroinfiltration, RNA-dependent DNA methylation (RdDM) und Reverse
Breeding zu den neuen Gentechnikverfahren.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Folgenden werden die Verfahren der Genome Editierung wie
Oligonukleotidgesteuerte Mutagenese (ODM), Zinkfinger-Nuklease-Techniken (ZFN 1, 2 und
3), RNA-abhängige DNA-Methylierung (RdDM), das CRISPR/Cas-Nuklease
System und die „Transcription Activator-like Effector Nuclease“ (TALEN) sowie
Cisgenese, Intragenese, Pfropfung, Agroinfiltration und „Reverse Breeding“ als
Neue Techniken (NT) oder, soweit die Züchtung spezifisch betroffen ist, als Neue
Züchtungstechniken (NZT) bezeichnet.
1. Welche Chancen und welche Risiken sieht die Bundesregierung durch die
Anwendung neuer Gentechnikverfahren, und auf welche Studien/Analysen
gründet sie ihre Einschätzung?
2. Welche Chancen und welche Risiken sieht die Bundesregierung durch die
Anwendung neuer Gentechnikverfahren im Bereich der Landwirtschaft
(bitte getrennt nach Pflanzen/Tieren), und auf welche Studien/Analysen
gründet sie ihre Einschätzung?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu den Chancen:
Die NT haben mit der Möglichkeit der präzisen und effektiven Veränderung des
Genoms eine sehr große Bedeutung in nahezu allen Bereichen der
molekularbiologischen (Grundlagen-)Forschung. Sie eröffnen neue Möglichkeiten
beispielsweise für die Aufklärung von Genfunktionen, für die mikrobielle Biotechnologie
oder für die Pflanzenzüchtung und Tierzucht.
Im Bereich der Humanmedizin bieten die NT große Chancen zur Entwicklung
und Herstellung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln. Dadurch
könnte die Heilung von bisher unheilbaren Krankheiten möglich werden.
Geschehen könnte diese z. B. durch präzise Korrektur eines defekten Gens bei
monogenetischen Erkrankungen (somatische Gentherapie, im Tierversuch an
Blutstammzellen bereits erfolgreich durchgeführt), durch Inaktivierung eines Gens bzw.
gezielte Veränderung der Nukleinsäuresequenz eines zellulären Gens (wird in den
USA bereits in mehreren klinischen Prüfungen erprobt) oder durch gezielte
Integration zusätzlicher Nukleinsäuresequenzen an bestimmten Stellen im Genom,
was den Gentransfer effizienter und/oder sicherer macht (zu derartigen Produkten
wurden bereits wissenschaftliche Beratungsgespräche am Paul Ehrlich-Institut
durchgeführt).
Die Chancen der NT für die Herstellung von Impfstoffen und Arzneimitteln für
landwirtschaftliche Nutztiere sind ebenfalls als hoch einzuschätzen.
Entsprechendes gilt für Haustiere wie etwa Hunde und Katzen.
Was die Neuen Züchtungstechniken (NZT) anbelangt, ergeben sich Chancen bei
landwirtschaftlichen Nutzpflanzen z. B. bei der Entwicklung von
mehltauresistenten Kartoffeln und Weizen, Feuerbrand resistenten Apfelbäumen, Kartoffeln
mit unterdrücktem Saccharose-Abbau, Mais mit veränderter
Stärkezusammensetzung, Champignons mit veränderter Enzymtätigkeit und Pilz-resistenten
„Cavendish“-Bananen.
Clustered Regularly Interspaced Short Palindromic Repeats
Im Hinblick auf die anstehenden klimatischen Herausforderungen spielt beim
Auftreten neuer Schaderreger und Krankheiten vor allem die Schnelligkeit eine
große Rolle, mit der diese zukünftig bekämpft werden müssen. Einige
Pflanzenkrankheiten wie beispielsweise der Weizenschwarzrost (Rasse Ug99) könnten die
Getreideproduktion weltweit gefährden. Der Einsatz der NZT ist in der
Resistenzzüchtung besonders erfolgversprechend. Damit ließe sich auch der Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln senken.
Bei landwirtschaftlichen Nutztieren wird bereits an hornlosen Rindern,
Schweinen mit einer Resistenz gegen den PRRS-Virus (Porcine Reproductive and
Respiratory Syndrome-Virus), die in den USA bereits erzeugt wurden, oder gegen
die afrikanische Schweinepest geforscht. Weitere Anwendungsmöglichkeiten
könnten sich in diesem Zusammenhang durch die Vorbestimmung des
Geschlechts über Genom Editierung ergeben. Eine Chance der Genom Editierung
wird auch darin gesehen, bestimmte Allergene aus der Kuhmilch oder aus
Hühnereiern zu entfernen.
Die NZT zeichnen sich durch vergleichsweise einfache Handhabung sowie hohe
Zeit- und Kosteneffizienz aus. Es erhöhen sich daher die Chancen, dass auch
kleinere Züchtungsunternehmen die NZT nutzen können, die Produktivität und
Ressourceneffizienz der gezüchteten Pflanzen und Tiere weiter erhöht wird und die
NZT zum Beispiel auch bei weniger genutzten Kulturpflanzen zum Einsatz
kommen könnten.
Inwieweit sich Chancen der NT zur Verwertung im Laufe der Jahre realisieren
lassen, bleibt abzuwarten.
Zu den Risiken:
Bestimmte mögliche Anwendungsbereiche der NT werden kritisch gesehen, wie
z. B. Keimbahninterventionen am Menschen, bei denen die Veränderung des
Genoms an die Nachkommen weitergegeben wird. Diese Anwendung wird nach
derzeitigem Stand der internationalen Diskussion in der Wissenschaftsgemeinschaft
aktuell als nicht vertretbar angesehen. In Deutschland sind
Keimbahninterventionen nach dem Embryonenschutzgesetz verboten.
Bei Impfstoffen und Arzneimitteln ist die mögliche Freisetzung von gentechnisch
veränderten Mikroorganismen Gegenstand der Überprüfung im
Zulassungsverfahren, auch wenn sie mittels einer NT hergestellt worden sein sollten.
Hinsichtlich möglicher Risiken, die sich bei der Anwendung von NT im
humanmedizinischen Bereich ergeben könnten, wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4
verwiesen.
Aus wissenschaftlicher Sicht wird mit NZT eine angestrebte Veränderung im
Erbgut mit sehr viel höherer Präzision gezielt ausgelöst und nicht mehr zufällig
wie durch chemische Einwirkung oder Bestrahlung. Es besteht aber mit den NZT,
anders als mit Chemikalien oder Radioaktivität ausgelöster Mutation, die bei
konventionellen Mutageneseverfahren eingesetzt werden und bei denen sehr viele
ungewollte Mutationen zufällig entstehen, die Möglichkeit, mehrere Mutationen
gleichzeitig oder in zeitlich kurzer Abfolge gezielt einzuführen. Die gegenseitige
Beeinflussung der eingefügten Veränderungen kann zu unerwarteten Effekten
führen (siehe auch Antwort zu den Fragen 3 und 4). Mögliche direkte und
indirekte Auswirkungen auf die Umwelt sowie Risiken, die sich daraus konkret für
die Biodiversität ergeben könnten, sollten, soweit erforderlich, in einer
einzelfallbezogenen Betrachtung abgeschätzt werden, die sich auf Labor- und
Freilanddaten stützt.
Bei landwirtschaftlichen Nutztieren und Haustieren könnten Umweltrisiken bei
einer Freisetzung entstehen. Da landwirtschaftliche Nutztiere und Wildtiere sich
in der Regel nicht verpaaren, ist die Wahrscheinlichkeit einer unkontrollierten
Verbreitung von veränderten Erbinformationen gering.
Insoweit mit NT erzeugte Organismen als gentechnisch verändert einzustufen
sind, kommt für sie die Risikobewertung, die das Gentechnikrecht bietet, zur
Anwendung.
So werden zum Beispiel mit „Gene Drive“ als eine Methode zur beschleunigten
Ausbreitung von Genen in Wildpopulationen, große Hoffnungen bei der
Bekämpfung der Übertragung von Krankheiten verknüpft. Gleichzeitig bestehen aber
auch erhebliche Bedenken, da mit hoher Geschwindigkeit Eingriffe in
ökologische Gefüge vorgenommen werden, z. B. können ganze Glieder einer
Nahrungskette ausgelöscht werden. Diese Auswirkungen sind bisher kaum abgeschätzt
worden. Nach Einschätzung der Zentralen Kommission für die Biologische
Sicherheit (ZKBS) sind mit „Gene Drive“ entwickelte Organismen als gentechnisch
verändert einzustufen, so dass hier die Risikobewertung, die das Gentechnikrecht
bietet, zur Anwendung kommt.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass aufgrund der rasanten Entwicklung und der
geringen Erfahrungen zu möglichen Risiken der Anwendung von NT
Forschungsbedarf besteht.
Zu den Grundlagen der Einschätzungen der Bundesregierung:
Die Bundesregierung trifft ihre Einschätzungen auf der Grundlage von
verschiedenen, ihr zugänglichen Quellen. Hierzu gehören die Beratung durch die ihr
unterstellten Fachbehörden wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL), das Robert Koch-Institut (RKI), das Paul-Ehrlich-Institut
(PEI), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), das Bundesamt für
Naturschutz (BfN), das Julius Kühn-Institut (JKI) und das Friedrich Löffler Institut
(FLI). Außerdem wird die Bundesregierung durch die Leopoldina-Nationale
Akademie der Wissenschaften beraten. Diese Fachbehörden und Organisationen
befassen sich auch mit nationalen, europäischen und internationalen Studien und
Analysen zu den NT bzw. NZT.
Ferner bildet sich die Bundesregierung ihre Auffassung in multi- und bilateralen
Kontakten mit Vertretern europäischer und internationaler Stellen (z. B. der
Europäischen Kommission, der UN-Welternährungsorganisation (FAO) und der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie
mit Vertretern anderer Mitgliedstaaten und Drittländer, der Bundesländer und
weiterer betroffener Kreise. So wurde die Thematik zum Beispiel auf deutsche
Initiative am 22. Oktober 2015 im Agrarrat behandelt (siehe im Einzelnen
Antwort zu Frage 16). Auch die Bund/Länder Arbeitsgruppe Gentechnik hat sich
wiederholt mit den NZT befasst. Eine weitere Quelle sind auch parlamentarische
Entschließungen wie etwa die Entschließung des Europäischen Parlaments
„Technische innovative Lösungen für eine nachhaltige Landwirtschaft“ vom
7. Juni 2016 (siehe dort die Ausführungen zur Präzisionszucht, Rn. 27 ff).
Vertreter der Bundesregierung greifen zu Informationszwecken auch auf allgemein
zugängliche Veröffentlichungen zurück, ohne dass hierbei im Einzelnen
festgehalten wird, um welche Studien es sich gehandelt hat.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche „off target“-
Effekte bei der Anwendung neuer Gentechnikverfahren, und können diese
mit Sicherheit in jedem Fall ausgeschlossen werden?
Der wesentliche Vorteil der neuen Genom Editierungs-Verfahren liegt in der
Möglichkeit, eine genetische Modifikation gezielt an eine bestimmte Position im
Genom des Zielorganismus einzuführen. Dennoch können die bekannten Genom
Editierungs-Verfahren zu „Off-target“-Effekten führen, d. h. die genetischen
Modifikationen werden nicht nur an der erwünschten Position, sondern durch z. B.
unspezifischere Bindungen der Effektormoleküle auch an anderen Stellen im
Genom eingeführt. Ort und Anzahl der „Off-target“-Ereignisse hängen von
verschiedenen Faktoren ab und können noch nicht sicher vorhergesagt werden. Die NT
werden derzeit noch weiter entwickelt und optimiert. Das Ziel ist, möglichst
ausschließlich Mutationen an der Zielsequenz durchzuführen und „Off-target“-
Effekte weitestgehend auszuschließen. Dies kann z. B. durch
Ganzgenomsequenzierungen erreicht werden, indem anschließend nur solche Zielsequenzen als Ziel
(„Target“) für Genom Editierung ausgesucht werden, die tatsächlich nur einmal
im Genom vorkommen und zu denen es auch keine ähnlichen Sequenzen gibt. Im
Nachgang kann die korrekte Mutation ebenfalls durch Ganzgenomsequenzierung
überprüft werden. Allgemein gilt die Zahl der „Off-target“-Ereignisse als viel
geringer als bei herkömmlich, also chemisch oder durch Strahlen induzierten
Mutationen.
Mögliche Risiken, insbesondere durch „Off-target“-Effekte, bleiben im Bereich
der molekularen Medizin auf den einzelnen behandelten Patienten beschränkt und
dürften für diesen eher geringer ausfallen als mit den bisher verwendeten
Technologien.
Hier, wie in anderen Anwendungsgebieten auch, besteht bei der Bewertung der
„Off-target“-Effekte der NT aber noch Unsicherheit und Forschungsbedarf.
4. Welche Risiken (z. B. für die Biodiversität oder für den Menschen) könnten
sich nach Einschätzung der Bundesregierung dadurch ergeben, dass „on-
target“-Mutationen auch andere als die gewünschten Effekte haben?
Bei der Anwendung der NT zur punktgenauen Veränderung des Genoms im
Bereich monogenetischer Erkrankungen werden üblicherweise genau definierte
Mutationen und klar bekannte Funktionen eines defekten Gens in gentherapeutischen
Ansätzen bearbeitet. Ziel ist es dabei, die identifizierte Mutation im Patienten zu
revertieren, so dass die editierte Zelle wieder ein funktionell aktives Genprodukt
erzeugt. Andere Funktionen oder Effekte als die des intakten Gens können durch
die „On-target“-Mutation nicht erzeugt werden.
Bei einem zweiten medizinischen Ansatz werden Mutationen (Insertionen oder
Deletionen) in ein zu zerstörendes Gen eingebracht, was zum Ausfall der
Genexpression und damit zum Fehlen des Genprodukts in der editierten Zelle führt. Die
Konsequenzen daraus müssen vor einer Anwendung am Patienten in
präklinischen Studien genau untersucht werden.
Bei den NZT wird argumentiert, dass das Risiko, dass mittels NZT erzeugte
„Ontarget“-Mutationen auch andere als die gewünschten Effekte haben könnten,
vergleichbar mit dem Risikopotential einer jeden Mutation ist, die auf natürlichem
Weg und/oder durch herkömmliche Züchtungsverfahren (einschließlich der
Mutationszüchtung) entstehen kann.
Andererseits wird argumentiert, dass sich Risiken daraus ergeben könnten, dass
die gewünschte genetische Veränderung und die damit verbundene neue
Eigenschaft auf unterschiedlichen Ebenen im Organismus (Genom, Epigenom,
Stoffwechsel) sowie bei seiner Nutzung im Feld (Einfluss auf andere Organismen,
geänderte Anbaupraxis) wechselwirken und sich hieraus unerwartete Risiken für die
Umwelt entwickeln können. Weiterhin könnten sich bei NZT durch
Wechselwirkungen der eingebrachten Veränderungen Risiken ergeben aufgrund der
Geschwindigkeit und der Häufigkeit, mit der Veränderungen eingeführt werden
können.
Die Prüfung der Bundesregierung dazu ist noch nicht abgeschlossen.
5. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die durch neue
Gentechnikverfahren erreichten Veränderungen präzise vorhersagbar sind und präzise
vorhersagbare Effekte (auch auf Stoffwechselebene) erzielen?
Können aus Sicht der Bundesregierung zudem Effekte auf die Umwelt
präzise vorhergesagt werden?
Bei Anwendungen in der Human- und Tiermedizin sind die durch die NT wie
CRISPR/Cas, TALEN und ZFN zu erwartenden Veränderungen zum Großteil
vorhersagbar.
Für die NZT kann die Präzision der erreichten Veränderung nicht pauschal für
alle Techniken und alle denkbaren Änderungen bewertet werden, sondern hängt
vom Einzelfall ab. Dies gilt ebenso für alle Änderungen, die mittels
herkömmlicher Züchtungsverfahren und Gentechnik erzeugt werden können. Die
Vorhersagbarkeit der Effekte von züchterischen Veränderungen durch die NZT auf die
Umwelt hängt ebenfalls vom Einzelfall der betrachteten Technik und der
konkreten Änderung ab.
Unerwartete Veränderungen durch „off-target“- und „on-target“-Mutationen sind
Gegenstand der aktuellen Forschung in allen Bereichen (vgl. auch die Antwort zu
den Fragen 3 und 4).
6. Wie soll die Risikobewertung der mit neuen Gentechnikverfahren erzeugten
Organismen erfolgen, und soll es in der Risikobewertung einen Unterschied
geben zwischen Verfahren, bei denen Gene ausgeschaltet, Gene gehemmt
oder Gene aktiviert werden, und spielt die Anzahl der editierten Gene eine
Rolle?
Ist der zugrunde liegende Organismus als GVO einzustufen, sind für die
Risikobewertung die Vorschriften des Gentechnikrechts zu beachten. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
7. Welche Rechtsgutachten zur Einordnung von neuen Gentechnikverfahren
(v. a. CRISPR/Cas9, ODM und TALEN) als Gentechnik im Sinne der
einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen sind der
Bundesregierung bekannt, und zu welchem Ergebnis kommen diese Gutachten?
Plant sie, weitere Gutachten in Auftrag zu geben, und wenn ja, mit welcher
Fragestellung?
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB) wurde ein Gutachten von Professor Dr. Dr. Tade
Spranger (2015, Universität Bonn) erstellt. Weiterhin liegt ein Gutachten von
Professor Dr. Ludwig Krämer (2015, Universität Bremen) vor, welches im
Auftrag verschiedener Umweltverbände erstellt wurde. Beide Gutachten kommen zu
dem Ergebnis, dass die untersuchten NZT, darunter CRISPR/Cas und ODM, als
GVO einzustufen seien. Ferner ist der Bundesregierung die Stellungnahme von
Greenpeace „Application of the EU and Cartagena definitions of a GMO to the
classification of plants developed by cisgenesis and gene-editing techniques“ vom
Juli 2015 bekannt, das in etwa auf der gleiche Linie wie die beiden genannten
Gutachten liegt. Weiterhin liegt ein Rechtsgutachten vom 19. November 2015
vor, das von der KWS SAAT SE in Auftrag gegeben wurde und das zu einer
abweichenden Auffassung kommt.
Ferner liegen der Bundesregierung zur Frage der wissenschaftlichen und
rechtlichen Einordnung von pflanzlichen und tierischen Organismen, die mithilfe der
NZT erzeugt wurden, folgende Stellungnahmen vor, die neben
naturwissenschaftlichen auch rechtliche Bewertungen enthalten:
Abschlussbericht der „New Techniques Working Group“, der den EU-
Mitgliedstaaten am 12. Januar 2012 übermittelt wurde.
Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit
(ZKBS) zu neuen Techniken für die Pflanzenzüchtung vom Juni 2012 (www.
bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/06_Gentechnik/ZKBS/01_Allgemeine_
Stellungnahmen_deutsch/04_Pflanzen/Neue_Techniken_Pflanzenzuechtung.
pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Stellungnahme des BVL zur gentechnikrechtlichen Einordnung von neuen
Pflanzenzüchtungstechniken, insbesondere ODM und CRISPR-Cas9 (www.
bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/06_Gentechnik/gentechnikrechtlichen%
20Einordnung%20von%20neuen%20Pflanzenz%C3%BCchtungstechniken.
pdf?__blob=publicationFile&v=5).
Bereits am 20. April 2016 hat das Bundesamt für Naturschutz (BfN) bei Professor
Dr. Dr. Tade Spranger (Universität Bonn) ein weiteres Rechtsgutachten zu den
bisher vom ihm nicht behandelten NZT in Auftrag gegeben. Weitere Aufträge für
Rechtsgutachten sind derzeit nicht geplant, was sich allerdings künftig ändern
könnte, wenn ein weiteres Gutachten, z. B. zu bestimmten rechtlichen
Fragestellungen, als erforderlich erachtet werden sollte.
8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Prof. Dr. Detlef Bartsch,
dass Punktmutationen nicht als Gentechnik im Sinne der einschlägigen
Gesetze, Richtlinien und Verordnungen gelten sollten?
Wenn ja, wie ist der Unterschied zu bisher eindeutig als Gentechnik
klassifizierten Punktmutationen zu begründen, die beispielsweise durch das
kurzzeitige Einfügen eines Markergens entstanden sind?
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der BfR-Kommission (BfR –
Bundesinstitut für Risikobewertung) für genetisch veränderte Lebens- und
Futtermittel, wonach Pflanzen, die durch ODM- und CRISPR/Cas9-
Techniken hervorgerufene Punktmutationen aufweisen, keine gentechnisch
veränderten Organismen (GVO) im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG sind (vgl.
Protokoll der 9. Sitzung der BfR-Kommission für genetisch veränderte
Lebens- und Futtermittel vom 24. November 2015, online unter
www.bfr.
bund.de/cm/343/9-sitzung-der-bfr-kommission-fuer-genetisch-veraenderte-
lebens-und-futtermittel.pdf)?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch bei der Freisetzung und dem
Inverkehrbringen von Organismen, die mittels neuer Züchtungstechniken wie
CRISPR/Cas9 erzeugt worden sind, unter Zugrundelegung des Vorsorgeprinzips
und des Innovationsprinzips ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird.
Vorbehaltlich einer anderweitig bindenden Entscheidung auf EU-Ebene wird zu
diesem Zweck im Rahmen von Einzelfallprüfungen im Gentechnikrecht eine
prozess- und produktbezogene Betrachtung und Bewertung zugrunde gelegt.
10. Welche Regelungen sollten nach Auffassung der Bundesregierung getroffen
werden, z. B. für den Fall, dass zwei oder mehrere Punktmutationen
hintereinander geschaltet werden?
Das Gentechnikgesetz regelt den Umgang mit genetisch veränderten
Organismen, die diesem Gesetz unterliegen. Außerdem gelten die jeweils einschlägigen
Rechtsgrundlagen, wie z. B. die Biostoffverordnung, das Infektionsschutzgesetz
oder Gesetze zur Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln und zum Umwelt- und
Tierschutz.
11. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass im Sinne der
Freisetzungsrichtlinie auch solche Formen der Mutagenese rechtlich als Gentechnik
einzuordnen sind, die keine „long history of safe use“ haben?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass die Liste
der Verfahren, die nicht als Gentechnik im Sinne der Freisetzungsrichtlinie
zu werten sind, abgeschlossen ist?
Könnten darunter nach Einschätzung der Bundesregierung auch einige
(wenn ja, welche) der neuen Gentechnikverfahren fallen (bitte begründen)?
Sofern sich die Fragesteller in ihrer ersten Frage auf den Anhang I B der
Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG beziehen, teilt die Bundesregierung die
Einschätzung, dass es sich dabei um eine abgeschlossene Liste handelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass potentielle
Umweltauswirkungen von Organismen, die mit dem Einsatz neuer
Gentechnikverfahren erzeugt wurden, unbekannt sind und dass eine Regulierung und
Risikobewertung deshalb erforderlich sind?
Wenn ja, wie soll diese aussehen, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
14. Was waren der Teilnehmerkreis, die Fragestellung und die Erkenntnisse der
internen Runde zu neuen Gentechnologien im BMEL, und welche
politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus/welche
Initiativen plant sie?
15. Waren im Rahmen der internen Runde im BMEL andere Ressorts oder
Vertreterinnen und Vertreter von nachgelagerten Behörden anderer Ressorts
eingebunden?
Wenn nein, warum nicht?
Gibt es überhaupt eine ressortübergreifende Bearbeitung der Thematik neuer
Gentechnikverfahren innerhalb der Bundesregierung, und wenn ja, in
welchem Rahmen, mit welchen Teilnehmerinnen und Teilnehmern
(Institutionen), welcher Fragestellung und welchen (vorläufigen) Ergebnissen?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am
28. September 2016 ein Kolloquium zum Thema CRISPR/Cas veranstaltet. Die
NZT befinden sich in einer rasanten Entwicklung sowohl innerhalb der EU als
auch in Drittstaaten und haben Bedeutung in der Landwirtschaft. BMEL hat daher
einen neutralen Dialog unter der Moderation von Professor Dr. Peter Dabrock,
Vorsitzender des Deutschen Ethikrats, eröffnet, bei dem wissenschaftliche,
juristische und ethische Aspekte und auch die Folgewirkungen auf die ressortrelevante
Forschungslandschaft, die Pflanzenzüchtung und die Tierzucht sowie die
Landwirtschaft beleuchtet wurden.
Dabei wurden die biologischen Aspekte von Professor Dr. Holger Puchta,
Karlsruhe Institute of Technology, und Dr. Steinbrecher, EcoNexus, und die
juristischen Aspekte von Professor Dr. Dr. Tade Spranger, Universität Bonn und
Professor Dr. Detlef Bartsch, Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit, dargestellt. Danach wurden die verschiedenen Interessenvertreter
gebeten, ihre Haltung zu den NZT darzustellen. Eingeladen waren Vertreter des
Bundes Deutscher Pflanzenzüchter (BDP), der Deutschen Gesellschaft für
Züchtungskunde (DGFZ), des Deutschen Bauernverbandes (DBV), des Bundes für
Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW), des Bund für Umwelt und
Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), des Leibniz-Instituts für Pflanzengenetik und
Kulturpflanzenforschung (IPK) und des Julius-Kühn Instituts (JKI). Dabei konnte
das Thema breit dargestellt werden. Die Auswertung ist noch nicht
abgeschlossen. Um einen guten Gedankenaustausch zu gewährleisten, wurde der
Teilnehmerkreis überschaubar gehalten. Da es als ersten Schritt um eine Information des
BMEL ging, wurde die Beteiligung anderer Ressorts für dieses Kolloquium nicht
vorgesehen.
Ressortübergreifend wurde das Thema beispielsweise zur Vorbereitung des
Agrarrates (siehe Antwort zu Frage 16) und in Ressortbesprechungen adressiert.
16. Gehörte die beim EU-Agrarministerrat am 22. Oktober 2015, als das Thema
„Neue Techniken der Pflanzen- und Tierzucht“ auf deutsche Initiative auf
der Tagesordnung stand, deutsche Delegation zu denjenigen Delegationen,
die laut Ergebnisprotokoll unterstrichen, die neuen Techniken sollten nicht
unter das EU-Gentechnikrecht fallen, um Forschung und Innovation
zu erleichtern (vgl. Ergebnisprotokoll 3418th Council meeting Agriculture
and Fisheries, Luxembourg, 22 October 2015, 13328/15, online unter www.
consilium.europa.eu/en/meetings/agrifish/2015/10/st13293_en15_pdf, S. 9)?
Welche weiteren bzw. welche Delegationen vertraten diese Auffassung?
Die Bundesregierung hat sich am 22. Oktober 2015 im Agrarrat zu der Frage,
welche Organismen, die mit Hilfe bestimmter NZT unter das Gentechnikrecht
fallen, nicht positioniert. Zahlreiche Mitgliedstaaten unterstützten Deutschland
hinsichtlich des Klärungsbedarfs bei der genannten Frage. Zwei Mitgliedstaaten
sprachen sich dafür aus, Produkte aus der Cis-Genese, die genauso sicher seien
wie herkömmlich erzeugte Produkte, nicht als GVO einzustufen. Einige
Mitgliedstaaten schlugen die Beachtung wissenschaftlicher, umweltbezogener und
sozialer Fakten vor, mahnten zur Vorsicht wegen möglicher Auswirkungen auf kleine
und mittlere Unternehmen oder wegen eines erheblichen Mangels an
Informationen oder hielten eine reine Rechtsauslegung für unzureichend.
17. Unterstützt die Bundesregierung (Forschungs-)Projekte zur Nachweisbarkeit
eines gentechnischen Eingriffs mittels neuer Gentechnikverfahren, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt derzeit keine Projekte zur Nachweisbarkeit eines
Eingriffs in das Genom mittels NT.
18. Unterstützt die Bundesregierung (Forschungs-)Projekte zur
Weiterentwicklung von Monitoring-Strategien für mit neuen Gentechnikverfahren
hergestellte Organismen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt derzeit keine Projekte zur Weiterentwicklung
von Monitoring-Strategien für mit NT hergestellten Organismen.
19. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) geförderte Projekte, die mit neuen
Gentechnikverfahren arbeiten, sich an die Forderung der EU halten (siehe Brief
der Europäischen Kommission an die zuständigen Behörden vom Juni 2015,
https://corporateeurope.org/sites/default/files/attachments/18._2015.06.15_
lettre_autorites_competentes_redacted_1.pdf, dass neue Gentechnikverfahren
momentan wie GVO behandelt werden sollen)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob auch die zuständigen Landesbehörden
das EU-Schreiben bei Arbeiten in geschlossenen Anlagen entsprechend
umsetzen?
Das Schreiben der Europäischen Kommission zu den NZT vom 15. Juni 2015,
auf das in der Frage Bezug genommen wird, liegt der Bundesregierung vor. Es
bezieht sich nur auf Feldversuche und nicht auf Arbeiten in geschlossenen
Systemen. In dem Schreiben bittet die Europäische Kommission darum, bei der
Genehmigung von Feldversuchen „soweit wie möglich“ („as much as possible“) zu
warten, bis die im dem Schreiben bis Ende 2015 angekündigte rechtliche
Interpretation der Europäischen Kommission vorliegt, was bisher allerdings nicht der
Fall ist. Soweit die zuständigen Behörden mit Feldversuchen einverstanden sind,
bittet die Europäische Kommission darum, einen „Schutzansatz“ („protective
approach“) zu wählen, damit die Versuche an die Vorschriften des Gentechnikrechts
angepasst werden können, falls die Schlussfolgerung getroffen werden sollte,
dass die betreffenden Organismen unter das Gentechnikrecht fallen.
Die Zuwendungsempfänger des BMBF werden mit dem Zuwendungsbescheid
auf die Einhaltung der geltenden Rechtslage, auch im Hinblick auf GVO,
verpflichtet. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben obliegt der jeweiligen
Aufsichtsbehörde.
20. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Landesbehörden Arbeiten in
geschlossenen Anlagen mit Organismen, die mit neuen Gentechnikverfahren
hergestellt wurden, als nicht gentechnische Arbeiten klassifiziert haben?
Und wenn ja, wie erfolgt eine Risikobewertung der im Rahmen der
Forschungsprojekte mit neuen gentechnischen Verfahren in geschlossenen
Systemen erzeugten Pflanzen oder Tiere?
Die für das Gentechnikgesetz (GenTG) zuständigen Vollzugsbehörden der
Bundesländer entscheiden darüber, ob mit neuen Züchtungstechniken erzeugte
Organismen als gentechnisch veränderte Organismen gemäß GenTG zu betrachten
sind oder nicht. Eine regelmäßige Information der Bundesregierung erfolgt nicht.
Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) wurde im Jahr
2011 von einer für den Vollzug des GenTG zuständigen Landesbehörde um
Beratung in der Frage gebeten, ob Tiere einer Sammlung von Zebrafischen mit
einzelnen Punktmutationen und kleinen Insertionen bzw. Deletionen im Genom als
GVO zu betrachten sind. Die Mutationen im Genom der Zebrafische waren mit
der Zinkfingernuklease-Technologie 1 erzeugt worden. Hierzu gab die ZKBS
eine Allgemeine Stellungnahme ab, die auf der Internetseite des BVL verfügbar
ist (Az. 6790-10-103). Der Umgang mit dieser Sammlung von Zebrafisch-
Mutanten wurde von der ZKBS nicht als gentechnische Arbeit gewertet. Die
erzeugten Mutationen sind vergleichbar mit durch klassische Mutagenese erzeugten
Mutationen. Eine Risikobewertung gemäß der Vorgaben des GenTG für die
Risikobewertung von GVO erfolgt demnach in diesem Fall nicht.
Weitere Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt.
21. Welche konkreten Eigenschaften bei Nutzpflanzen oder -tieren können mit
Hilfe der neuen Gentechnikverfahren nach Informationen der
Bundesregierung erzielt werden, ohne dass die dazu erforderliche genetische
Veränderung zu Produkten führt, die aus Sicht der Bundesregierung eindeutig in den
Anwendungsbereich des Gentechnikrechts fallen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
22. Wann erwartet die Bundesregierung eine Entscheidung des EuGH in der
Frage der rechtlichen Einstufung der neuen Gentechnikverfahren?
Das oberste französische Verwaltungsgericht (Conseil d’Etat) hat am 3. Oktober
2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Darin geht es
insbesondere um die Auslegung des Begriffs der Mutagenese im Sinne der
Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG und, in diesem Zusammenhang, die Anwendbarkeit
des Gentechnikrechts auf bestimmte NZT. Angesichts der üblichen Dauer von
Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH geht die Bundesregierung davon
aus, dass es voraussichtlich nicht vor 2018 zu einer diesbezüglichen Entscheidung
kommt.
23. Inwieweit würde die Bundesregierung eine Initiative zur Novellierung der
EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG unterstützen, um neue
Gentechnikverfahren zur genetischen Veränderung von Tieren und Pflanzen eindeutig
im Gentechnikrecht zu verankern bzw. Verfahren eindeutig von der
Regulierung gemäß EU-Gentechnikrecht auszuschließen?
Der Bundesregierung ist keine offizielle Initiative auf Seiten der Europäischen
Kommission oder der Mitgliedstaaten bekannt, mit der NT zur genetischen
Veränderung von Tieren und Pflanzen eindeutig im Gentechnikrecht verankert bzw.
Verfahren eindeutig von der Regulierung gemäß EU-Gentechnikrecht
ausgeschlossen werden sollen. Sollte es eine solche Initiative geben, würde sich die
Bundesregierung, soweit erforderlich, hierzu positionieren.
24. Welche Forschungsprojekte mit mit neuen Gentechnikverfahren erzeugten
Pflanzen oder Tieren werden momentan durch den Bund (BMBF, DFG) oder
die Bundesländer gefördert (bitte Standort, Anzahl, Organismus nennen)?
Plant die Bundesregierung, die Förderung von Forschung, die neue
Gentechnikverfahren verwendet, auszubauen, und inwiefern hängt die Entscheidung
zum Ausbau der Forschung mit neuen Gentechnikverfahren von der
Entscheidung des EuGH bzw. der Veröffentlichung des Kommissions-
Vorschlags zur Einordnung der neuen Gentechnikverfahren ab?
Das BMBF verfolgt im lebenswissenschaftlichen Bereich einen
missionsorientierten Förderansatz. Demgemäß werden Forschungsprojekte im Hinblick auf
ihre jeweilige Zielrichtung aufgeführt. Eine gesonderte Erfassung der in den
Projekten eingesetzten Methoden und Verfahren erfolgt nicht. Für die
Forschungsförderung der Bundesländer ist das BMBF nicht zuständig.
Das BMBF fördert die Grundlagenforschung zu NT und plant, die
projektgebundene Forschung zur Klärung von offenen Forschungsfragen zu intensivieren.
In der Gepris Datenbank der DFG finden sich zurzeit drei geförderte Projekte, die
auf die Anwendung von Genom Editierung im Tiermodell abzielen.
25. Um die Veränderung welcher Eigenschaften geht es bei den momentan im
Versuch befindlichen oder beantragten Versuchen im geschlossenen System
(bitte Ziel der Veränderungen benennen)?
Zuständig für die Genehmigung von gentechnischen Arbeiten im geschlossenen
System sind in Deutschland die Länder. Die jeweils zuständigen Behörden der
Länder müssen die ZKBS um eine Stellungnahme bitten, deren Geschäftsstelle
am BVL angesiedelt ist, wenn es sich um gentechnische Arbeiten der
Sicherheitsstufe 2 (bei Arbeiten, die nicht mit bereits durch die ZKBS bewerteten Arbeiten
vergleichbar sind), 3 oder 4 handelt. Informationen zu gentechnischen Arbeiten
der Sicherheitsstufen 1 und 2 werden dem BVL von den Ländern gemäß § 28
GenTG zur Verfügung gestellt.
Die der ZKBS vorgelegten Arbeiten stammten aus dem Bereich der
Grundlagenforschung und hatten meist Veränderungen an humanen Zellen zum Ziel
(Deletion bzw. Überexpression), um die Rolle einzelner Proteine bei der Abwehr von
viralen Infektionen aufzuklären. Daneben wurde das Genom von Viren verändert
(Deletion bzw. Einfügen eines Markergenes), im Genom eines Bakterienstamms
ein Sekundärmetabolitbiosynthesecluster entfernt bzw. eine Sammlung von
Zebrafischen mit Punktmutationen angelegt. Auch die gentechnischen Arbeiten der
Sicherheitsstufe 1 und 2, über die dem BVL durch die Länder Informationen zur
Verfügung gestellt wurden, stammen aus dem Bereich der Grundlagenforschung.
Sie umfassen häufig die Deletion bzw. Überexpression von Genen in humanen
Zellen in Zellkultur zur Aufklärung von Mechanismen des Stoffwechsels, des
Immunsystems oder der Zellzyklusregulation. Daneben werden Mauszelllinien,
Mäuse, Fruchtfliegen, Zebrafische und marine Borstenwürmer, z. B. durch
Einfügen von Deletionen oder Markergenen, verändert, um Aufschlüsse der
Funktion der betreffenden Gene in ähnlichen Fragestellungen zu erhalten.
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ISSN 0722-8333]