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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet
Neuermittlung der Regelbedarfe in den Grundsicherungen
Soziale Lage und Eignung der festgelegten Referenzgruppe, alternative Referenzgruppen, Überprüfung der Regelbedarfe und Statistikmethode, Dynamisierung und Entwicklung der Regelbedarfe, Grundsicherungsbeziehende – soziale Lage und Wohnen, gezahlte Leistungen und tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung, Regelbedarfsstufe 2, Mitwirkung von Verbänden<br /> (insgesamt 40 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
16.11.2016
Antwortdauer
22 Tage
Aktualisiert
22.02.2023
ThemenSoziales & Arbeit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT18/1016825.10.2016
Neuermittlung der Regelbedarfe in den Grundsicherungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 18/10168
18. Wahlperiode 25.10.2016
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Matthias W. Birkwald, Dr. Petra Sitte, Azize Tank, Kathrin Vogler,
Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Neuermittlung der Regelbedarfe in den Grundsicherungen
Die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist ein
verfassungsrechtlich fundiertes soziales Grundrecht. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 aus den grundlegenden Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes
abgeleitet. Die Leistungen der Grundsicherungssysteme haben die Aufgabe,
dieses Grundrecht zu erfüllen. Die Leistungen bestehen aus Regel-, Mehr- und
Sonderbedarfen sowie gesondert definierten Leistungen zur Finanzierung der Kosten
der Unterkunft und Heizung.
Nach der Erhebung neuer Daten im Rahmen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) ist der Bundesgesetzgeber verpflichtet, die Regelbedarfe in den
Grundsicherungssystemen neu zu ermitteln. In der Regel sind damit alle fünf
Jahre die Regelbedarfe neu festzulegen. Aktuell liegt ein Gesetzentwurf vor, der
in ähnlicher Weise wie die Vorgängerregierung die Regelbedarfe kleinrechnet.
Zur Bestimmung der Höhe der Regelbedarfe orientiert sich die Bundesregierung
an den Ausgaben einer statistisch ausgewählten Referenzgruppe. Diese
Vorgehensweise ist insofern höchst problematisch, als dass die Referenzgruppe selber
einkommensarm ist und unter Phänomenen der sog. materiellen Unterversorgung
leidet. Von einer armen Bevölkerungsgruppe wird daher in unzulässiger Weise
auf den existenz- und teilhabenotwendigen Bedarf geschlossen. Darüber hinaus
werden etwa ein Viertel der Ausgaben der Referenzgruppe von der
Bundesregierung als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft. Auf diese Art und Weise wird
Armut und soziale Ausgrenzung der Leistungsberechtigten gesetzlich
festgeschrieben.
Die Fraktion der SPD stellte dazu 2010 in einem Antrag anlässlich der
Regelbedarfsermittlung durch das CDU-geführte Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) fest: „Bei einem ‚reinen‘ Statistikmodell würden sich die
normativen Entscheidungen auf die Methode und die Abgrenzung des unteren
Referenzeinkommensbereiches reduzieren, während die Verbrauchsausgaben in vollem
Umfang anerkannt würden. Allerdings räumt das Bundesverfassungsgericht
einen Entscheidungsspielraum ein. Die Nichtberücksichtigung muss dann
allerdings in einem methodisch schlüssigen Verfahren transparent erfolgen“ (Antrag
auf Bundestagsdrucksache 17/3648 vom 10. November 2010).
Darüber hinaus finden sich folgende Forderungen der SPD in diesem Antrag:
„Bei der Festsetzung der Referenzhaushalte ist sowohl für Einpersonenhaushalte
als auch Familienhaushalte das unterste Quintil zur Bestimmung der
Referenzhaushalte zu verwenden. Dabei sind die untersten 20 Prozent der nach der Höhe
des Einkommens geschichteten Haushalte erst dann zu bilden, nachdem die nicht
zu berücksichtigenden Haushalte aus der Gesamtstichprobe herausgerechnet
worden sind.“ Und: „Nicht zu berücksichtigen sind Haushalte, die in der EVS 2008
angegeben haben, von Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII zu leben.
Diese Haushalte sind aus der Stichprobe herauszurechnen, bevor die
verbleibenden Haushalte nach Quintilen geschichtet werden.“ Sowie: „Haushalte, die kein
bedarfsdeckendes Einkommen erzielen und trotzdem aus Unkenntnis oder Scham
darauf verzichten, Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII zu
beantragen, sind verlässlich aus der Stichprobe auszuschließen, um Zirkelschlüsse zu
vermeiden.“
Das Bundesverfassungsgericht fordert bezüglich des Zirkelschlusses: „Der
Gesetzgeber bleibt freilich entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines
Bedarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger
Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren
Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen
für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden
werden“ (BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 169). Außerdem fordert das
Bundesverfassungsgericht eine Prüfung, ob die ermittelten Regelsätze bedarfsdeckend sind (vgl.
BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 123).
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Soziale Lage, Eignung der festgelegten Referenzgruppe
1. Wurde bei der Ermittlung der Regelbedarfe nach der EVS 2013 die soziale
Lage der Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere 15 Prozent) und der
Referenzgruppe der Paare mit einem minderjährigen Kind (untere 20
Prozent) bezüglich Einkommensarmut gemessen an EVS-Armutsrisikogrenze,
Durchschnitts- und Medianeinkommen sowie materielle Unterversorgung
der Referenzgruppe, Nettoeinkommen in der Referenzgruppe unterhalb des
damals geltenden durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus (Regelbedarf
plus durchschnittlich vom Jobcenter gezahlte Kosten der Unterkunft und
Heizung) analysiert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
2. Wie ist die soziale Lage der beiden vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales festgelegten Referenzgruppen gemäß angegebener Indikatoren (bitte
konkrete Angaben zu den einzelnen Indikatoren machen)?
3. Wie haben sich bei den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2003,
2008 und 2013 die Referenzgruppen (Einpersonenhaushalt – untere 15
Prozent sowie Paar mit einem Kind – untere 20 Prozent) für die Ermittlung der
Regelsätze nach der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von
Rentnerinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-/
Sozialhilfebezügen, Erwerbslosen; Menschen mit Behinderungen; Migrantinnen
und Migranten, Studierende; Geschlecht; Alter)?
4. Wie viele Haushalte in den beiden vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales festgelegten Referenzgruppen hatten jeweils ein
Haushaltsnettoeinkommen unterhalb des durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus
(Regelbedarf plus durchschnittlich gezahlte Kosten der Unterkunft und Heizung)?
5. Warum wurden nicht alle diese Haushalte vorher ausgeschieden, obwohl das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 2009 aussagte, dass der
Gesetzgeber verpflichtet sei, „bei der Auswertung künftiger Einkommens- und
Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren
Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für
Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden
werden“ (BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 169)?
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass wegen der
Nichtdurchführung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ausscheidung der
genannten Haushalte bei der Bildung der Referenzgruppe die Regelbedarfe
aus der EVS 2013 für 2017 verfassungswidrig bestimmt worden sind?
7. In welcher Größenordnung kalkulieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in ihrer Auftragsstudie
für das BMAS 2013 (Auftrag nach § 10 des Regelbedarfs-
Ermittlungsgesetzes, RBEG) die Größenordnung an Haushalten, die zwar Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen hätten, diese aber nicht realisieren (sog.
verdeckte Arme)?
8. Wie wurden die beiden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
festgelegten Referenzgruppen dahingehend überprüft, ob sie überhaupt
geeignet sind, eine Grundlage für die Ableitung von bedarfsdeckenden und
das soziokulturelle Existenzminimum von Grundsicherungsleistungen zu
bilden?
9. Mit welchen Methoden und anhand welcher Parameter erfolgte diese
Prüfung?
II. Alternative Referenzgruppen
10. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde bei der Ermittlung der
Regelbedarfe nach der EVS 2013 die soziale Lage einer alternativen
Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere 20 Prozent nach vorheriger Herausnahme
der Personen mit einem Nettoeinkommen unterhalb des damals geltenden
durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus) bezüglich Einkommensarmut
gemessen an EVS-Armutsrisikogrenze, Durchschnitts- und
Medianeinkommen sowie materieller Unterversorgung analysiert?
11. Wie ist die soziale Lage dieser alternativen Referenzgruppe gemäß den
angegebenen Indikatoren (bitte konkrete Angaben zu den einzelnen Indikatoren
machen)?
12. Wie hat sich bei den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2003, 2008
und 2013 die alternative Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere
20 Prozent nach vorheriger Herausnahme der Personen mit einem
Nettoeinkommen unterhalb des jeweils geltenden durchschnittlichen
Grundsicherungsniveaus) nach der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von
Rentnerinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-/
Sozialhilfebezügen, Erwerbslosen; Menschen mit Behinderungen;
Migrantinnen und Migranten, Studierende; Geschlecht; Alter)?
13. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde bei der Ermittlung der
Regelbedarfe nach den EVS 2003, 2008 und 2013 die soziale Lage einer weiteren
alternativen Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe bezüglich Durchschnitts-
und Medianeinkommen sowie materieller Unterversorgung analysiert, einer
Referenzgruppe, deren Personen nicht dem Armutsrisiko nach der EVS-
Armutsrisikogrenze ausgesetzt sind, die also von alleinstehenden Personen mit
einem Nettoeinkommen zwischen der EVS-Armutsrisikogrenze im
jeweiligen Jahr und 100 Euro bzw. 200 Euro darüber gebildet wird?
14. Wie ist die soziale Lage dieser weiteren alternativen Einpersonenhaushalt-
Referenzgruppe in den genannten Jahren gemäß der angegebenen
Indikatoren (bitte konkrete Angaben zu den genannten Indikatoren machen)?
15. Wie hat sich diese weitere alternative Referenzgruppe hinsichtlich der
sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von Rentnerinnen und Rentnern,
Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-/Sozialhilfebezügen,
Erwerbslosen; Menschen mit Behinderungen; Migrantinnen und Migranten,
Studierende; Geschlecht; Alter)?
III. Überprüfung Regelbedarf und Statistikmethode
16. Wie wurden die aktuell ermittelten Regelbedarfe hinsichtlich ihrer Funktion,
Bedarfe zur Befriedigung physischer Bedürfnisse und der Bedürfnisse zur
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu decken
(vgl. BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 123) überprüft?
Mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen erfolgte diese
Überprüfung?
17. Wie hoch waren die gesamten Verbrauchsausgaben (nicht nur
Konsumausgaben sondern auch Versicherungen, Mitgliedsbeiträge usw.) der vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten beiden Referenzgruppen
nach den EVS-Auswertungen 2003, 2008 und 2013 insgesamt sowie ohne
Kosten der Unterkunft und Heizung sowie bei einer alternativen
Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere 20 Prozent nach Herausnahme der
Personen mit einem Nettoeinkommen unterhalb des jeweils geltenden
durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus)?
18. Wie verteilen sich bei diesen drei genannten Referenzgruppen die ermittelten
Verbrauchsausgaben auf die verschiedenen Verbrauchsabteilungen und auf
die einzelnen Ausgabenpositionen (alle Ausgaben, inkl. Versicherungen
usw.)?
19. Wie hoch sind in den entsprechenden EVS-Auswertungen 2003, 2008 und
2013 die jeweiligen Anteile der als regelsatzrelevant anerkannten Ausgaben
an den Gesamtausgaben insgesamt sowie an den Gesamtausgaben ohne
Ausgaben für Unterkunft und Heizung, die gesondert gezahlt werden, bei den
zwei vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten
Referenzgruppen (2008, 2013) und bei der genannten alternativen
Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (2003) (bitte in vergleichender Darstellung angeben)?
20. Welche Verbrauchspositionen wurden bei den jeweiligen EVS-
Auswertungen 2003, 2008 und 2013 bei den drei genannten Referenzgruppen als nicht
regelbedarfsrelevant erachtet, mit welcher konkreten Begründung bei jeder
einzelnen Position unter konkreter Angabe der Ausgabenhöhe dafür und mit
Angabe der Gesamtsumme aller nicht als regelbedarfsrelevant bezeichneten
Ausgabepositionen (bitte in vergleichender Darstellung angeben)?
21. Nach welchem „methodisch schlüssigen Verfahren“ (vgl. die Forderung im
Antrag der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/3648 vom
10. November 2010 anlässlich der Regelbedarfsermittlung 2010 aus der
Auswertung der EVS 2008 durch das CDU-geführte BMAS) wurden
Ausgabepositionen der Auswertung der EVS 2008 und der EVS 2013 als nicht
regelbedarfsrelevant klassifiziert?
22. Wie hoch waren die gesamten Verbrauchsausgaben in dem Jahren 2003,
2008 und 2013 von Einpersonenhaushalten, die nicht dem Armutsrisiko
ausgesetzt sind, also von alleinstehenden Personen mit einem Nettoeinkommen
zwischen der EVS-Armutsrisikogrenze im jeweiligen Jahr und 100 Euro
bzw. 200 Euro darüber?
23. Wie verteilen sich die ermittelten Verbrauchsausgaben dieser
Einkommensgruppe auf die verschiedenen Verbrauchsabteilungen und die einzelnen
Verbrauchspositionen in den genannten Jahren?
IV. Dynamisierung und Entwicklung Regelbedarfe
24. Auf welche Art und Weise und in welcher Höhe wurden seit 1990 die
Regelbedarfe jährlich ermittelt bzw. fortgeschrieben (bitte Steigerung für jedes
Jahr ab 1990 mit jeweiliger Begründung angeben)?
25. Wie haben sich in demselben Zeitraum die Preise und die Löhne entwickelt?
26. Wie hat sich nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (Benefits and Wages-Statistics, www.
oecd.org/els/benefits-and-wages-statistics.htm) die sog. Ersatzrate für
Langzeitarbeitslose in Deutschland zwischen 2001 und 2011 entwickelt (bitte
jährliche Angaben und, sofern möglich, differenziert für verschiedene
Haushaltskonstellationen machen)?
27. Wie wird „Ersatzrate“ in diesem Zusammenhang statistisch definiert?
28. Wie haben sich nach Angaben der OECD (Benefits and Wages-Statistics)
die Grundsicherungsleistungen (Zweites und Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB II und XII) in Deutschland zwischen 2005 und 2011 entwickelt
(ausgedrückt als Prozentsatz des Medianhaushaltseinkommen und bitte
verschiedene Haushaltskonstellationen aufführen)?
V. Soziale Lage, Grundsicherungsbeziehende und Wohnen
29. Wie groß ist die rechnerische Armutslücke bei Grundsicherungsbeziehenden
ohne weitere Einkommen im Jahr 2013, sprich: wie viele Euro fehlen diesen
Grundsicherungsbeziehenden (jeweilige Regelsätze inkl. der
durchschnittlichen vom Jobcenter gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung) bis zur
Erreichung der EVS-Armutsrisikogrenze 2013 für Einpersonenhaushalte und
Paare mit einem Kind (bitte differenziert nach den drei Altersstufen des
Kindes angeben)?
30. Welche aktuellen Befunde liefern die PASS-Erhebungen des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Frage der materiellen Unterversorgung
von voll- und minderjährigen Leistungsbeziehenden nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II)?
31. Welche konkreten Aspekte einer materiellen Unterversorgung werden durch
die genannte Befragung erhoben?
32. Welche Befunde liefern die PASS-Erhebungen zu den jeweiligen einzelnen
Dimensionen und Aspekten der materiellen Unterversorgung von
Erwachsenen und Kindern/Jugendlichen im SGB-II-Bezug?
33. Wie hoch waren die durchschnittlich vom Jobcenter gezahlten Leistungen
und wie hoch waren die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung
für Einpersonenhaushalte mit Grundsicherungsbezug ohne weitere
Einkommen in den Jahren 2013, 2014 und 2015?
34. Wie hoch war die durchschnittliche Bruttowarmmiete von
Einpersonenhaushalten in Deutschland in den Jahren 2013, 2014 und 2015?
35. Wie hoch waren die durchschnittlich vom Jobcenter gezahlten Leistungen
und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für Paarhaushalte
mit minderjährigem Kind mit Grundsicherungsbezug ohne weitere
Einkommen in den Jahren 2013, 2014, und 2015?
36. Wie hoch war die durchschnittliche Bruttowarmmiete dieser Haushalte in
Deutschland in den Jahren 2013, 2014 und 2015?
VI. Regelbedarfsstufe 2
37. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass laut der EVS-Statistik
Paarhaushalte ohne Kinder gegenüber Einpersonenhaushalten 204,47 Prozent
Ausgaben haben (vgl. Rüdiger Böker: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung, 26. September 2016, S. 30, http://tacheles-sozialhilfe.de/
fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Ruediger-Boeker-Stellungnahme-zu-
BMAS-20-09-2016-RBEG-2017-E.pdf) vor dem Hintergrund der
Anerkennung von 180 Prozent als Regelbedarf für Paarhaushalte ohne Kinder?
VII. Mitwirkung von Verbänden; Berücksichtigung von deren Positionen
38. Welche Verbände wurden um schriftliche Stellungnahmen zu dem
Referentenentwurf der Bundesregierung zur aktuellen Regelbedarfsermittlung
gebeten, und welche haben diese wann bisher abgegeben?
39. Wann wurden die Verbände zur Stellungnahme aufgefordert, bis wann
sollten die Verbände ihre Stellungnahmen abgeben, und wann lag der
Gesetzentwurf im Bundeskabinett zur Entscheidung vor?
Wie viele Tage standen zur Verfügung, um die Stellungnahmen in Form von
möglichen Änderungen im Gesetzentwurf gegenüber dem
Referentenentwurf zu berücksichtigen?
40. Welche Änderungen hat die Bundesregierung in Reaktion auf die
Stellungnahmen an dem Referentenentwurf vorgenommen (bitte konkrete
Änderungen auflisten)?
Berlin, den 25. Oktober 2016
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT18/1033716.11.2016
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/10168 - Neuermittlung der Regelbedarfe in den Grundsicherungen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
14. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10337
18. Wahlperiode 16.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10168 –
Neuermittlung der Regelbedarfe in den Grundsicherungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist ein
verfassungsrechtlich fundiertes soziales Grundrecht. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 aus den grundlegenden Artikeln 1 und 20 des
Grundgesetzes abgeleitet. Die Leistungen der Grundsicherungssysteme haben die Aufgabe,
dieses Grundrecht zu erfüllen. Die Leistungen bestehen aus Regel-, Mehr- und
Sonderbedarfen sowie gesondert definierten Leistungen zur Finanzierung der
Kosten der Unterkunft und Heizung.
Nach der Erhebung neuer Daten im Rahmen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) ist der Bundesgesetzgeber verpflichtet, die Regelbedarfe in
den Grundsicherungssystemen neu zu ermitteln. In der Regel sind damit alle
fünf Jahre die Regelbedarfe neu festzulegen. Aktuell liegt ein Gesetzentwurf
vor, der in ähnlicher Weise wie die Vorgängerregierung die Regelbedarfe
kleinrechnet.
Zur Bestimmung der Höhe der Regelbedarfe orientiert sich die Bundesregierung
an den Ausgaben einer statistisch ausgewählten Referenzgruppe. Diese
Vorgehensweise ist insofern höchst problematisch, als dass die Referenzgruppe selber
einkommensarm ist und unter Phänomenen der sog. materiellen
Unterversorgung leidet. Von einer armen Bevölkerungsgruppe wird daher in unzulässiger
Weise auf den existenz- und teilhabenotwendigen Bedarf geschlossen. Darüber
hinaus werden etwa ein Viertel der Ausgaben der Referenzgruppe von der
Bundesregierung als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft. Auf diese Art und Weise
wird Armut und soziale Ausgrenzung der Leistungsberechtigten gesetzlich
festgeschrieben.
Die Fraktion der SPD stellte dazu 2010 in einem Antrag anlässlich der
Regelbedarfsermittlung durch das CDU-geführte Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) fest: „Bei einem ‚reinen‘ Statistikmodell würden sich die
normativen Entscheidungen auf die Methode und die Abgrenzung des unteren
Referenzeinkommensbereiches reduzieren, während die Verbrauchsausgaben in
vollem Umfang anerkannt würden. Allerdings räumt das
Bundesverfassungsgericht einen Entscheidungsspielraum ein. Die Nichtberücksichtigung muss dann
allerdings in einem methodisch schlüssigen Verfahren transparent erfolgen“
(Antrag auf Bundestagsdrucksache 17/3648 vom 10. November 2010).
Darüber hinaus finden sich folgende Forderungen der SPD in diesem Antrag:
„Bei der Festsetzung der Referenzhaushalte ist sowohl für
Einpersonenhaushalte als auch Familienhaushalte das unterste Quintil zur Bestimmung der
Referenzhaushalte zu verwenden. Dabei sind die untersten 20 Prozent der nach der
Höhe des Einkommens geschichteten Haushalte erst dann zu bilden, nachdem
die nicht zu berücksichtigenden Haushalte aus der Gesamtstichprobe
herausgerechnet worden sind.“ Und: „Nicht zu berücksichtigen sind Haushalte, die in der
EVS 2008 angegeben haben, von Leistungen nach dem SGB II bzw. dem
SGB XII zu leben. Diese Haushalte sind aus der Stichprobe herauszurechnen,
bevor die verbleibenden Haushalte nach Quintilen geschichtet werden.“ Sowie:
„Haushalte, die kein bedarfsdeckendes Einkommen erzielen und trotzdem aus
Unkenntnis oder Scham darauf verzichten, Leistungen nach dem SGB II oder
dem SGB XII zu beantragen, sind verlässlich aus der Stichprobe
auszuschließen, um Zirkelschlüsse zu vermeiden.“
Das Bundesverfassungsgericht fordert bezüglich des Zirkelschlusses: „Der
Gesetzgeber bleibt freilich entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines
Bedarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger
Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren
Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der
Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden
werden“ (BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 169). Außerdem fordert das
Bundesverfassungsgericht eine Prüfung, ob die ermittelten Regelsätze bedarfsdeckend sind
(vgl. BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 123).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e r e g i e r u n g
Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS), die nach § 1 des Gesetzes über die Statistik der
Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt
durchgeführt wird. Die EVS liefert statistische Angaben zu den
Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland, insbesondere über deren
Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben. Die
Regelbedarfe wurden zuletzt auf Basis der EVS 2008 ermittelt.
Wenn die Ergebnisse einer neuen Stichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber zu
einer neuen Ermittlung des Regelbedarfs verpflichtet. Dazu wird das Statistische
Bundesamt mit Sonderauswertungen beauftragt. Auf Basis dieser Daten wird
transparent und realitätsnah ermittelt, wofür die einkommensschwachen
Haushalte ihr Geld ausgeben, und bestimmt, welche dieser Verbrauchsausgaben zum
Existenzminimum gehören.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die methodische Vorgehensweise
zur Ermittlung der Regelbedarfe auf Basis der EVS 2008 in seinem Beschluss
vom 23. Juli 2014 gebilligt.
Dies gilt auch für die Abgrenzung der Referenzgruppen. Bei der Neubemessung
der Regelbedarfe auf Basis der EVS 2013 wird grundsätzlich die gleiche
Vorgehensweise angewendet wie bei der Neubemessung auf Basis der EVS 2008 und
es werden die gleichen regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen berücksichtigt,
wobei zusätzlich Vorgaben des BVerfG berücksichtigt werden.
I. Soziale Lage, Eignung der festgelegten Referenzgruppe
1. Wurde bei der Ermittlung der Regelbedarfe nach der EVS 2013 die soziale
Lage der Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere 15 Prozent) und der
Referenzgruppe der Paare mit einem minderjährigen Kind (untere 20
Prozent) bezüglich Einkommensarmut gemessen an EVS-Armutsrisikogrenze,
Durchschnitts- und Medianeinkommen sowie materielle Unterversorgung
der Referenzgruppe, Nettoeinkommen in der Referenzgruppe unterhalb des
damals geltenden durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus (Regelbedarf
plus durchschnittlich vom Jobcenter gezahlte Kosten der Unterkunft und
Heizung) analysiert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
2. Wie ist die soziale Lage der beiden vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales festgelegten Referenzgruppen gemäß angegebener Indikatoren (bitte
konkrete Angaben zu den einzelnen Indikatoren machen)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Grundlage der Regelbedarfsermittlung sind die Verbrauchsausgaben von
Haushalten im unteren Einkommensbereich (Referenzgruppe), wobei Zirkelschlüsse
zu vermeiden sind. Nach § 28 Absatz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) sind die Regelbedarfe durch ein Bundesgesetz neu zu ermitteln, wenn
eine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegt. Dabei sind nach § 28
Absatz 2 SGB XII Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen,
Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Insofern ist bei jeder
Neuermittlung von Regelbedarfen über die Abgrenzung und damit auch die
Zusammensetzung der Referenzgruppen auf der Grundlage der aktuellen Daten
einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durch den Bundesgesetzgeber zu
entscheiden. Zusätzlich wurden die Vorgaben des BVerfG (Beschluss vom
23. Juli 2014) berücksichtigt.
Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße, die eine Lage der
Einkommensverteilung bezeichnet und zum Ausdruck bringen soll, dass derjenige einem
Risiko der Einkommensarmut unterliegt, der ein Einkommen unterhalb eines
bestimmten Mindestabstands zum Mittelwert der Gesellschaft hat
(Armutsrisikoschwelle), ohne aber „Armut“ messen zu können. In Abhängigkeit von der
Definition der Armutsrisikoschwelle als Bezugsgröße (50, 60 oder 70 Prozent des
mittleren Einkommens), der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der
Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens, der Wahl einer bestimmten Datenquelle
sowie der Definition und Erhebung des Einkommens variiert die statistische
Kennziffer deutlich in der Höhe und liefert keine Information über die
individuelle materielle Situation im Sinne von Armut. Die Armutsrisikoquote ist somit
weder zur Ermittlung noch Prüfung der Referenzgruppen für die
Regelbedarfsermittlung geeignet. Entsprechende Analysen wurden daher nicht vorgenommen.
3. Wie haben sich bei den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2003,
2008 und 2013 die Referenzgruppen (Einpersonenhaushalt – untere 15
Prozent sowie Paar mit einem Kind – untere 20 Prozent) für die Ermittlung der
Regelsätze nach der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von
Rentnerinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-/
Sozialhilfebezügen, Erwerbslosen; Menschen mit Behinderungen; Migrantinnen
und Migranten, Studierende; Geschlecht; Alter)?
Die Angaben sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10337
Quelle: Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ff.
Die Neuermittlung der Regelbedarfe für Kinder nach dem heute angewandten
Verfahren erfolgte erstmals auf Basis der EVS 2008. Daher liegen für
Paarhaushalte mit einem Kind keine entsprechenden Vergleichswerte aus der EVS 2003
vor.
4. Wie viele Haushalte in den beiden vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales festgelegten Referenzgruppen hatten jeweils ein
Haushaltsnettoeinkommen unterhalb des durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus
(Regelbedarf plus durchschnittlich gezahlte Kosten der Unterkunft und Heizung)?
5. Warum wurden nicht alle diese Haushalte vorher ausgeschieden, obwohl das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 2009 aussagte, dass der
Gesetzgeber verpflichtet sei, „bei der Auswertung künftiger Einkommens- und
Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren
Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für
Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden
werden“ (BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 169)?
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass wegen der
Nichtdurchführung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ausscheidung der
genannten Haushalte bei der Bildung der Referenzgruppe die Regelbedarfe
aus der EVS 2013 für 2017 verfassungswidrig bestimmt worden sind?
7. In welcher Größenordnung kalkulieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in ihrer Auftragsstudie
für das BMAS 2013 (Auftrag nach § 10 des Regelbedarfs-
Ermittlungsgesetzes, RBEG) die Größenordnung an Haushalten, die zwar Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen hätten, diese aber nicht realisieren (sog.
verdeckte Arme)?
Die Fragen 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Zahlen zum Anteil der Referenzgruppenhaushalte mit einem Einkommen
unterhalb eines durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Relation des Haushaltseinkommens zu einem
durchschnittlichen Grundsicherungsniveau ist hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder SGB XII irrelevant, weil es
hierfür immer einer individuellen Prüfung bedarf.
Wie viele Personen trotz Leistungsberechtigung keine Leistungen nach SGB II
oder SGB XII beanspruchen, ist nicht bekannt. Deshalb werden sie „verdeckte“
Arme genannt. Empirisch ermitteln lässt sich nur der Tatbestand des
Leistungsbezugs, nicht aber ein potentieller Leistungsbezug, denn Informationen über die
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen setzen eine Bedürftigkeitsprüfung
durch die entsprechenden Behörden voraus. Allerdings hatte das BVerfG im Jahr
2010 in seinem Urteil zu den Regelbedarfen dem Gesetzgeber die Aufgabe
gestellt, verdeckt Arme in Zukunft möglichst aus den Referenzgruppen
auszuschließen, da sie das ermittelte regelbedarfsrelevante Konsumniveau „verzerren“
würden. Da statistische belastbare Daten zu den potentiell Leistungsberechtigten
nicht vorliegen, basieren Studien zum Ausmaß derjenigen Leistungsberechtigten,
die ihren Anspruch nicht wahrnehmen, immer auf Schätzungen bzw.
Modellberechnungen. Allerdings ist zu beachten, dass eine solche Simulationsrechnung
wegen der erforderlichen Modellannahmen nicht notwendigerweise zum gleichen
Ergebnis kommt wie eine tatsächliche Prüfung von Bedarfen, Einkommen und
Vermögen durch einen Träger nach dem SGB II oder SGB XII.
Um den Auflagen des BVerfG nachzukommen hat das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) beim Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) eine Simulationsrechnung in Auftrag gegeben, die die verdeckt
Armen auf Basis der EVS identifizieren sollte. Im Rahmen dieser Studie wurden die
Analysen auf Basis der EVS 2008 mit einem Mikrosimulationsmodell
durchgeführt. Anhand der in der EVS verfügbaren Angaben wurde ein hypothetischer
Bedarf der Haushalte berechnet und geprüft, ob das in der EVS erfasste
Vermögen und das Haushaltseinkommen die Höchstgrenzen für den Leistungsbezug
überschreiten. Ist dies nicht der Fall, erkennt das Modell die Haushaltsmitglieder
als potentielle Leistungsberechtigte. Liegt außerdem kein Bezug von SGB II und
SGB XII Leistungen vor, wird der Fall als Haushalt klassifiziert, dessen eigene
Mittel nicht ausreichen den Bedarf zu decken. Aufgrund der Modellsimulationen
ergaben sich Nichtinanspruchnahmequoten von Leistungen nach dem SGB II und
SGB XII von 33,8 bis 43,0 Prozent, wobei Höhe und Treffsicherheit der
Ergebnisse nicht geprüft werden können.
Die Modellgüte kann nur anhand des sogenannten Beta-Fehlers (Zahl der Fälle,
in denen das Modell Personen fälschlich als nicht anspruchsberechtigt erkennt,
obwohl sie Leistungsbezieher sind) bestimmt werden. Dieser lag zwischen 15 und
19 Prozent.
Sowohl die Bandbreite der Zahl der Personen mit potentiellem Leistungsanspruch
aber ohne Leistungsbezug, wie auch das Ausmaß des Beta-Fehlers verdeutlichen
die Unschärfe des Simulationsmodells. Die durchgeführten Berechnungen
erwiesen sich somit als ausgesprochen ungenau und die so simulierten verdeckten
Armen hatten ein kaum anderes Konsumniveau als die übrigen Haushalte der
Referenzgruppen. Entgegen der Befürchtung des BVerfG „verzerren“ diese Haushalte
den regelbedarfsrelevanten Konsum daher nicht. Die Ergebnisse des IAB wurden
von der Bundesregierung in einem nach § 10 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
(RBEG) zu erstellenden Bericht im Jahr 2013 veröffentlicht
(Bundestagsdrucksache 17/14282) und vom BVerfG in seinem Beschluss zur
Regelbedarfsermittlung aus 2014 als nachvollziehbar beurteilt.
Methoden, um das Ausmaß verdeckter Armut verlässlich zu ermitteln, stehen
nicht zur Verfügung, so dass auf den Ausschluss vermeintlich verdeckt armer
Haushalte aus den Referenzgruppen verzichtet wird. Eine verfassungsmäßige
Pflicht zur Herausrechnung von verdeckt Armen besteht angesichts der
bestehenden Schwierigkeiten nicht.
8. Wie wurden die beiden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
festgelegten Referenzgruppen dahingehend überprüft, ob sie überhaupt
geeignet sind, eine Grundlage für die Ableitung von bedarfsdeckenden und
das soziokulturelle Existenzminimum von Grundsicherungsleistungen zu
bilden?
9. Mit welchen Methoden und anhand welcher Parameter erfolgte diese
Prüfung?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Beim Statistikmodell wird der regelbedarfsrelevante Verbrauch auf Basis
empirischer Daten für die Verbrauchsausgaben im unteren Einkommensbereich der
Gesamtbevölkerung in einem transparenten Verfahren ermittelt. Damit wird
gewährleistet, dass hilfebedürftigen und damit leistungsberechtigten Personen ein
vergleichbares Konsumniveau ermöglicht wird wie anderen Bürgerinnen und
Bürgern mit niedrigem Einkommen. Die pauschalierten monatlichen
Regelsatzleistungen sichern zusammen mit den individuellen Leistungen für Unterkunft
und Heizung (und gegebenenfalls für Mehrbedarfe, Sonderbedarfe und – bei
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – Bildungs- und Teilhabebedarfe)
das soziokulturelle Existenzminimum. Der Rückschluss, dass die
Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe dem Teil des soziokulturellen Existenzminimums
entsprechen, den der Regelbedarf umfasst (insbesondere Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie – ohne Warmwassererzeugung – sowie die
persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens), wird auch vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gestützt: „Der Gesetzgeber
ist nicht gehalten, für die Berechnung jeder Leistung eigene Erhebungen
durchzuführen, sondern darf sich auch dafür entscheiden, vorhandene Daten zu nutzen.
Mit der EVS wird zwar der Verbrauch und nicht der Bedarf ermittelt, doch ist es
in einer Gesellschaft, in der sich Menschen im Regelfall nicht mit eigenen
Erzeugnissen versorgen, hinreichend plausibel, vom Verbrauch auf den Bedarf zu
schließen“ (BVerfGE 137, 34, Rn. 95).
Nachdem das der aktuellen Regelbedarfsermittlung zugrunde liegende Verfahren
und die dabei vorgenommene Referenzgruppenbildung bereits vom
Bundesverfassungsgericht überprüft und als verfassungskonform bestätigt wurde, bestehen
keine Zweifel daran, dass die gewählte Referenzgruppenbildung geeignet ist, um
sie der Ermittlung existenzsichernder Regelbedarfe zugrunde zu legen. Daher
sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, über die vom
Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfaufträge (Beschluss vom 23. Juli 2014) hinaus, die
Referenzgruppenbildung in Frage zu stellen.
II. Alternative Referenzgruppen
10. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde bei der Ermittlung der
Regelbedarfe nach der EVS 2013 die soziale Lage einer alternativen
Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere 20 Prozent nach vorheriger Herausnahme
der Personen mit einem Nettoeinkommen unterhalb des damals geltenden
durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus) bezüglich Einkommensarmut
gemessen an EVS-Armutsrisikogrenze, Durchschnitts- und
Medianeinkommen sowie materieller Unterversorgung analysiert?
11. Wie ist die soziale Lage dieser alternativen Referenzgruppe gemäß den
angegebenen Indikatoren (bitte konkrete Angaben zu den einzelnen
Indikatoren machen)?
12. Wie hat sich bei den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2003, 2008
und 2013 die alternative Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere
20 Prozent nach vorheriger Herausnahme der Personen mit einem
Nettoeinkommen unterhalb des jeweils geltenden durchschnittlichen
Grundsicherungsniveaus) nach der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von
Rentnerinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-
/Sozialhilfebezügen, Erwerbslosen; Menschen mit Behinderungen;
Migrantinnen und Migranten, Studierende; Geschlecht; Alter)?
13. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde bei der Ermittlung der
Regelbedarfe nach den EVS 2003, 2008 und 2013 die soziale Lage einer weiteren
alternativen Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe bezüglich Durchschnitts-
und Medianeinkommen sowie materieller Unterversorgung analysiert, einer
Referenzgruppe, deren Personen nicht dem Armutsrisiko nach der EVS-
Armutsrisikogrenze ausgesetzt sind, die also von alleinstehenden Personen mit
einem Nettoeinkommen zwischen der EVS-Armutsrisikogrenze im
jeweiligen Jahr und 100 Euro bzw. 200 Euro darüber gebildet wird?
14. Wie ist die soziale Lage dieser weiteren alternativen Einpersonenhaushalt-
Referenzgruppe in den genannten Jahren gemäß der angegebenen
Indikatoren (bitte konkrete Angaben zu den genannten Indikatoren machen)?
15. Wie hat sich diese weitere alternative Referenzgruppe hinsichtlich der
sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von Rentnerinnen und Rentnern,
Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-/Sozialhilfebezügen,
Erwerbslosen; Menschen mit Behinderungen; Migrantinnen und Migranten,
Studierende; Geschlecht; Alter)?
Die Fragen 10 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Auf Basis der EVS 2013 wurde seitens des BMAS keine Sonderauswertung
alternativer Referenzgruppen in Auftrag gegeben. Daher liegen der
Bundesregierung hierzu keine Daten vor. Auch für die Auswertungen auf Basis EVS 2008
und 2003 liegen der Bundesregierung diese Informationen nicht vor.
III. Überprüfung Regelbedarf und Statistikmethode
16. Wie wurden die aktuell ermittelten Regelbedarfe hinsichtlich ihrer Funktion,
Bedarfe zur Befriedigung physischer Bedürfnisse und der Bedürfnisse zur
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu decken
(vgl. BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 123) überprüft?
Mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen erfolgte diese
Überprüfung?
Die Regelsätze orientieren sich am Lebensstandard der Bevölkerung. Der
materielle Lebensstandard hängt im Wesentlichen vom verfügbaren Einkommen
(Nettoeinkommen) ab und manifestiert sich in den Konsumausgaben der
Bevölkerung. Daher wird die Leistungsermittlung anhand des so genannten
Statistikmodells auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)
vorgenommen, da diese das tatsächliche Konsumverhalten der Bevölkerung in
statistisch zuverlässiger Weise abbildet.
Eine regelmäßige Überprüfung der Struktur der pauschalierten Bedarfe
(Regelsätze beziehungsweise Regelbedarfe) erfolgt alle fünf Jahre, sobald die Ergebnisse
einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Diese
Überprüfungen beruhen jeweils auf einer statistischen Datengrundlage und sind daher zur
Bemessung der Regelsätze beziehungsweise zur Ermittlung von Regelbedarfen
geeignet.
Die Anwendung des Statistikmodells wurde insbesondere auch durch die
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Februar 2010
(1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, Rn. 166) gestützt. Das Gericht führt
dazu aus: „Die Statistik- und Verbrauchsmethode hat gegenüber der
Warenkorbmethode sogar den Vorteil, dass sie nicht das über die Sicherung des physischen
Überlebens hinausgehende Existenzminimum anhand einzelner ausgewählter
Bedarfspositionen festsetzt, sondern die neben dem physischen Existenzminimum
zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums an
gesellschaftlicher Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten misst.“
Preissteigerungen werden sowohl im Rahmen einer Neuermittlung durch die
aktuelleren Verbrauchsausgaben, als auch im Rahmen der – bis zum Vorliegen der
Ergebnisse einer neuen EVS – jährlichen Fortschreibung durch die aktuellen
statistischen Daten des Mischindex angemessen und fortlaufend berücksichtigt.
Die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII sind so
ausgestaltet, dass sie den gesamten existenznotwendigen Bedarf decken. Der
Regelbedarf sichert zusammen mit den Leistungen für Unterkunft, Warmwasser und
Heizung sowie ggf. den Mehrbedarfen, ausgewählten einmaligen Leistungen und
zusätzlich für Kinder und Jugendliche den Leistungen für Bildung und Teilhabe
den Lebensunterhalt. Ergänzende Regelungen stellen zudem sicher, dass einer
drohenden Bedarfsunterdeckung im Einzelfall umfassend begegnet werden kann.
17. Wie hoch waren die gesamten Verbrauchsausgaben (nicht nur
Konsumausgaben sondern auch Versicherungen, Mitgliedsbeiträge usw.) der vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten beiden
Referenzgruppen nach den EVS-Auswertungen 2003, 2008 und 2013 insgesamt sowie
ohne Kosten der Unterkunft und Heizung sowie bei einer alternativen
Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere 20 Prozent nach Herausnahme der
Personen mit einem Nettoeinkommen unterhalb des jeweils geltenden
durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus)?
Die Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Bezüglich der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte mit einer Abgrenzung
der unteren 20 Prozent der nach dem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte
liegen der Bunderegierung keine Daten vor.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ff.
Monatliche Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen im Vergleich
Lfd. Gegenstand der Nachweisung 2003 2008 2013
Nr.
Durchschnittliche Ausgaben in Euro/Monat
Referenzgruppe
Einpersonenhaushalt 1)
1 Privater Konsum insgesamt 774,89 843,27 903,55
2 Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung 452,57 473,02 495,38
3 Versicherungsbeiträge 2) 20,13 25,85 25,15
4 Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc. 3) 4,59 3,19 7,39
Referenzgruppe
Paarhaushalt mit 1 Kind unter 6 Jahren
5 Privater Konsum insgesamt X 1732,74 1996,18
6 Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung X 1166,55 1316,67
7 Versicherungsbeiträge 2) X 71,29 84,99
8 Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc. 3) X (8,54) 11,55
Referenzgruppe
Paarhaushalt mit 1 Kind von 6 bis unter 14 Jahre
9 Privater Konsum insgesamt X 1842,57 1975,40
10 Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung X 1223,32 1237,55
11 Versicherungsbeiträge 2) X 78,75 88,17
12 Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc. 3) X (11,25) (16,66)
Referenzgruppe
Paarhaushalt mit 1 Kind von 14 bis unter 18 Jahre
13 Privater Konsum insgesamt X 1869,13 2114,54
14 Privater Konsum ohne Kosten für Unterkunft und Heizung X 1192,66 1337,37
15 Versicherungsbeiträge 2) X 114,57 (97,99)
16 Mitgliedsbeiträge, sonst. Übertragungen etc. 3) X (3,99) (14,67)
1) 2003: unter 20% - 2008 u. 2013: unter 15%
2) ohne Beiträge zur Sozialversicherung
3) ohne Unterhaltszahlungen
X = Referenzgruppen wurden nicht ermittelt
18. Wie verteilen sich bei diesen drei genannten Referenzgruppen die ermittelten
Verbrauchsausgaben auf die verschiedenen Verbrauchsabteilungen und auf
die einzelnen Ausgabenpositionen (alle Ausgaben, inkl. Versicherungen
usw.)?
Die auf Basis der EVS 2013 ermittelten differenzierten Verbrauchsausgaben der
Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte sowie der Paare mit einem
minderjährigen Kind ergeben sich aus den entsprechenden Sonderauswertungen, die im
Anhang zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur
Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ veröffentlicht wurden (Bundestagsdrucksache 18/9984).
Bezüglich der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte mit einer Abgrenzung
der unteren 20 Prozent der nach dem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte
liegen der Bunderegierung keine Daten vor.
Die ermittelten Verbrauchsausgaben auf Basis der EVS 2008 ergeben sich aus
dem Anhang zur Bundestagsdrucksache 17/3403 und auf Basis der EVS 2003
ergeben sich die Verbrauchsausgaben aus der Ausschussdrucksache 16 (11) 286.
19. Wie hoch sind in den entsprechenden EVS-Auswertungen 2003, 2008 und
2013 die jeweiligen Anteile der als regelsatzrelevant anerkannten Ausgaben
an den Gesamtausgaben insgesamt sowie an den Gesamtausgaben ohne
Ausgaben für Unterkunft und Heizung, die gesondert gezahlt werden, bei den
zwei vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten
Referenzgruppen (2008, 2013) und bei der genannten alternativen
Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (2003) (bitte in vergleichender Darstellung angeben)?
Der Anteil der als regelsatzrelevant (Sonderauswertung Einkommens- und
Verbrauchsstichproben 2003) beziehungsweise als regelbedarfsrelevant
(Sonderauswertungen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 und 2013) anerkannten
Verbrauchsausgaben an den privaten Konsumausgaben (inklusive
Mitgliedsbeiträgen) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe beträgt bei der
Referenzgruppe der Ein-Personenhaushalte für 2003 42,7 Prozent, für 2008 42,8 Prozent
und für 2013 43,5 Prozent. Der entsprechende Anteil ohne die Gesamtausgaben
für Wohnen, Energie und Instandhaltung (Abteilung 4 der EVS, die Kosten der
Heizung werden in der EVS nicht gesondert erfragt) beträgt für 2003 rund 75
Prozent und für 2008 rund 76 Prozent und für 2013 rund 79 Prozent.
Für die Haushalte der Paare mit Kind können solche Relationen nicht dargestellt
werden, da für den gesamten Haushalt keine regelbedarfsrelevanten Ausgaben
festgelegt wurden.
20. Welche Verbrauchspositionen wurden bei den jeweiligen EVS-
Auswertungen 2003, 2008 und 2013 bei den drei genannten Referenzgruppen als nicht
regelbedarfsrelevant erachtet, mit welcher konkreten Begründung bei jeder
einzelnen Position unter konkreter Angabe der Ausgabenhöhe dafür und mit
Angabe der Gesamtsumme aller nicht als regelbedarfsrelevant bezeichneten
Ausgabepositionen (bitte in vergleichender Darstellung angeben)?
21. Nach welchem „methodisch schlüssigen Verfahren“ (vgl. die Forderung im
Antrag der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/3648 vom
10. November 2010 anlässlich der Regelbedarfsermittlung 2010 aus der
Auswertung der EVS 2008 durch das CDU-geführte BMAS) wurden
Ausgabepositionen der Auswertung der EVS 2008 und der EVS 2013 als nicht
regelbedarfsrelevant klassifiziert?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben sind für die Jahre 2013 und 2008 dem Begründungteil in den
Bundestagsdrucksache Nr. 18/9984, 17/3403 und für das Jahr 2003 der
Ausschussdrucksache 16 (11) 286 zu entnehmen.
22. Wie hoch waren die gesamten Verbrauchsausgaben in dem Jahren 2003,
2008 und 2013 von Einpersonenhaushalten, die nicht dem Armutsrisiko
ausgesetzt sind, also von alleinstehenden Personen mit einem Nettoeinkommen
zwischen der EVS-Armutsrisikogrenze im jeweiligen Jahr und 100 Euro
bzw. 200 Euro darüber?
23. Wie verteilen sich die ermittelten Verbrauchsausgaben dieser
Einkommensgruppe auf die verschiedenen Verbrauchsabteilungen und die einzelnen
Verbrauchspositionen in den genannten Jahren?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Diese Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
IV. Dynamisierung und Entwicklung Regelbedarfe
24. Auf welche Art und Weise und in welcher Höhe wurden seit 1990 die
Regelbedarfe jährlich ermittelt bzw. fortgeschrieben (bitte Steigerung für jedes
Jahr ab 1990 mit jeweiliger Begründung angeben)?
Die absolute und prozentuale Entwicklung des Eckregelsatzes (für
Alleinstehende und Alleinerziehende) beziehungsweise ab dem Jahr 2011 der
Regelbedarfsstufe 1 (ebenfalls für Alleinstehende und Alleinerziehende) sowie die
jeweilige Fortschreibungsgrundlage sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Durchschnittliche Höhe der Regelsätze und deren Fortschreibung
Früheres Bundesgebiet 1990 – 2006, Deutschland ab 01.01.2007
Änderungen
jeweils zum Anpassung
Eckregelsatz,
Regelbedarfsstufe 1
Anpassung basierend auf/orientiert an
01.07.1990 3,00 % 447,00 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1991 5,82 % 473,00 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1992 7,40 % 508,00 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1993 1,18 % 514,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: max. 2 %
01.01.1994 0,08 % 514,00 DM § 22 I Abs. 4 SGH: max. 2 %
01.07.1994 0,97 % 519,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: 2 v.H.; max. Nettolohnentwicklung
Durchschnittliche Höhe der Regelsätze und deren Fortschreibung
Früheres Bundesgebiet 1990 – 2006, Deutschland ab 01.01.2007
01.07.1995 1,16 % 525,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: 2 v.H.; max. Nettolohnentwicklung
01.07.1996 1,00 % 530,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: max. 1 %
01.07.1997 1,47 % 538,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) ohne besondere Belastungen
01.07.1998 0,23 % 539,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) ohne besondere Belastungen
01.07.1999 1,30 % 546,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert) ohne besondere Belastungen
01.07.2000 0,60 % 549,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert)
01.07.2001 1,91 % 559,00 DM Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert)
01.01.2002 Euroumstel-lung 286,00 € Euroumstellung
01.07.2002 2,16 % 292,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert)
01.07.2003 1,04 % 295,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert)
01.07.2004 0,00 % 295,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert)
01.01.2005 16,95 % 345,00 € Neufestsetzung auf Basis EVS 1998
01.07.2005 0,00 % 345,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert)
01.07.2006 0,00 % 345,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert)
01.01.2007 Gesamtdeut-scher RS 345,00 €
Änderungsverordnung zur Regelsatzverordnung:
Neufestsetzung auf Basis EVS 2003
01.07.2007 0,54 % 347,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert)
01.07.2008 1,10 % 351,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert)
01.07.2009 2,14 % 359,00 € Rentenanpassung (Veränderungsrate aktueller Rentenwert)
01.07.2010 0,00 % 359,00 € Rentenanpassungsfaktor
01.01.2011 0,55 % 364,00 €
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz: auf Basis EVS 2008 und
Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes
(§§ 5 ff. und § 7 Abs. 2 RBEG)
01.01.2012 0,75 % 367,00 € § 138 Nr. 1 SGB XII: Fortschreibung nach Veränderungs-rate des Mischindex
01.01.2012 1,99 % 374,00 € § 138 Nr. 2 i.V.m. § 28a Abs. 2 SGB XII: Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2013 2,26 % 382,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2014 2,27 % 391,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2015 2,12 % 399,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2016 1,24 % 404,00 € § 28a SGB XII: Fortschreibung mit Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2017 3,46 % 409,00 €
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2017: auf Basis EVS 2013
und Fortschreibung mit Veränderungsrate des
Mischindexes (§§ 5 ff. und § 7 Abs. 2 RBEG 2017)
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/6552 verwiesen.
25. Wie haben sich in demselben Zeitraum die Preise und die Löhne entwickelt?
Die Entwicklung der Preise und Löhne bis zum Jahr 2015 ist der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen:
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/6552 verwiesen.
Jahr Verbraucherpreisindex für Deutschland
Veränderung
zum Vorjahr
Bruttolöhne
und -gehälter
je
Arbeitnehmer
in Euro
Veränderung
zum Vorjahr
2010 = 100 in (%) in (%)
1991 70,2 19.886 -
1992 73,8 5,1 21.923 10,2
1993 77,1 4,5 22.868 4,3
1994 79,1 2,6 23.303 1,9
1995 80,5 1,8 24.003 3,0
1996 81,6 1,4 24.284 1,2
1997 83,2 2,0 24.291 0,0
1998 84,0 1,0 24.501 0,9
1999 84,5 0,6 24.811 1,3
2000 85,7 1,4 25.065 1,0
2001 87,4 2,0 25.629 2,3
2002 88,6 1,4 25.980 1,4
2003 89,6 1,1 26.297 1,2
2004 91,0 1,6 26.427 0,5
2005 92,5 1,6 26.505 0,3
2006 93,9 1,5 26.701 0,7
2007 96,1 2,3 27.066 1,4
2008 98,6 2,6 27.713 2,4
2009 98,9 0,3 27.696 -0,1
2010 100,0 1,1 28.388 2,5
2011 102,1 2,1 29.343 3,4
2012 104,1 2,0 30.146 2,7
2013 105,7 1,5 30.761 2,0
2014 106,6 0,9 31.631 2,8
2015 106,9 0,3 32.477 2,7
Quelle: Statistisches Bundesamt
26. Wie hat sich nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (Benefits and Wages-Statistics, www.
oecd.org/els/benefits-and-wages-statistics.htm) die sog. Ersatzrate für
Langzeitarbeitslose in Deutschland zwischen 2001 und 2011 entwickelt (bitte
jährliche Angaben und, sofern möglich, differenziert für verschiedene
Haushaltskonstellationen machen)?
27. Wie wird „Ersatzrate“ in diesem Zusammenhang statistisch definiert?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Die sog. Nettolohnersatzraten für Langzeitarbeitslose der OECD basieren auf
abstrakten Modellrechnungen für fiktive Fälle, deren Ergebnis von einer Vielzahl
von vorgegebenen Annahmen abhängig ist. Aufgrund der mehrfachen Anpassung
des Modellrahmens ist ein Zeitreihenvergleich der Ergebnisse nur eingeschränkt
aussagefähig.
Bezugsrahmen für die Modellrechnungen ist das Durchschnittslohnkonzept der
OECD. Dieses basiert für Deutschland auf der Fortschreibung der alle vier Jahre
durchgeführten Verdienststrukturerhebung. In dieser werden die Löhne und
Gehälter von Unternehmen mit zehn und mehr Beschäftigten erhoben, wobei für die
Berechnung des OECD-Durchschnittslohns nur die Löhne von Beschäftigten in
der Industrie und im Dienstleistungssektor berücksichtigt werden. Für
Deutschland und alle anderen EU-Länder wird der OECD-Durchschnittslohn anhand der
Löhne von Vollzeitbeschäftigten berechnet. Dieses Vorgehen führt zu einem
relativ hohen Durchschnittslohn, der als Nenner der „Lohnersatzrate“ zu
vergleichsweise niedrigen Werten dieses Indikators führt. Zudem ist die
Vergleichbarkeit innerhalb der OECD eingeschränkt, da manche Mitgliedstaaten, wie
beispielsweise die USA, nur die niedrigeren vollzeitäquivalenten Löhne ausweisen
können.
In die Berechnung der Nettolohnersatzrate gehen die direkten Transferzahlungen
aus Arbeitslosengeld und Mindestsicherungssystemen ein. Sachleistungen
werden nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zu Deutschland liegen für die meisten
OECD-Staaten keine Angaben für Wohngeld und Kosten der Unterkunft und
Heizung vor. Daher wird in der Modellrechnung der OECD unterstellt, dass
unabhängig von der Haushaltsgröße 20 Prozent des Durchschnittslohns als
Mietzuschuss gezahlt werden. Hierdurch werden die Ergebnisse für unterschiedlich
große Haushalte stark verzerrt. Daher sind die von der OECD berechneten Werte
nur eingeschränkt aussagekräftig. Dies gilt insbesondere für geringfügige
Änderungen im Zeitverlauf.
Die nachstehende Abbildung zeigt die Entwicklung des Indikators für
verschiedene Haushaltstypen im Zeitverlauf. Deutlich zu erkennen ist ein Rückgang bei
Einpersonenhaushalten und Haushalten von Doppelverdienern im Jahr 2005, der
auf die verringerte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zum 1. Januar 2005
zurückzuführen ist. In den Modellrechnungen der OECD wird hierbei eine
Reduzierung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auf zwölf Monate unterstellt.
Dies entspricht der maximalen Bezugsdauer von Arbeitslosen, die das 50.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht berücksichtigt wird in den
Modellrechnungen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld von Lebensalter und der Dauer
der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der letzten Jahre abhängt und die
maximale Bezugsdauer für ältere Arbeitslose bis zu 24 Monate betragen kann.
Vor dem Hintergrund des hohen Abstraktionsniveaus dieser die Realität sehr
stark vereinfachenden Modellrechnungen, sind die Ergebnisse dieser
Berechnungen der OECD mit entsprechender Vorsicht zu interpretieren.
Nettoersatzrate für Langzeitarbeitslose, die zuvor Durchschnittslohn nach
OECD verdient haben, für verschiedene Haushaltstypen (unter
Berücksichtigung von Mietzuschüssen, in Prozent)* in den Jahren 2001 bis 2014
Jahr
Single
ohne
Kinder
Paar
Alleinverdiener
ohne Kinder
Paar
Doppelverdiener
ohne Kinder
Single
mit zwei
Kindern
Paar
Alleinverdiener mit
zwei Kindern
Paar
Doppelverdiener mit
zwei Kindern
2001 54 54 70 63 65 74
2002 54 53 69 69 64 74
2003 54 53 69 69 65 74
2004 54 53 51 69 63 57
2005 38 49 50 60 66 57
2006 38 49 50 60 66 56
2007 36 47 50 59 64 56
2008 36 47 50 58 63 55
2009 37 47 50 61 66 58
2010 35 45 48 56 62 56
2011 34 45 48 55 61 54
2012 35 46 48 56 62 54
2013 35 46 48 56 62 54
2014 35 47 48 57 63 53
Quelle: OECD, Benefits and Wages: Statistics
* unabhängig vom Haushaltstyp wird ein fiktiver Mietzuschuss von 20 Prozent des
Durchschnittslohns unterstellt; für die Haushalte mit Kindern wird unterstellt, dass diese vier
und sechs Jahre alt sind.
Quelle: OECD, Benefits and Wages: Statistics
28. Wie haben sich nach Angaben der OECD (Benefits and Wages-Statistics)
die Grundsicherungsleistungen (Zweites und Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB II und XII) in Deutschland zwischen 2005 und 2011 entwickelt
(ausgedrückt als Prozentsatz des Medianhaushaltseinkommen und bitte
verschiedene Haushaltskonstellationen aufführen)?
Bei den in dieser Fragestellung angesprochenen Modellrechnungen der OECD
wird jeweils die Mindestsicherungsleistung eines fiktiven Haushalts mit dem
Median des äquivalenzgewichteten Nettoeinkommens aller Haushalte verglichen.
Auch hier handelt es sich um eine sehr abstrakte Betrachtung, deren Ergebnis
stark von Annahmen und Methodik geprägt ist.
Die Berechnung der Mindestsicherungsleistungen erfolgt wie in der Antwort zu
den Fragen 26 und 27 erläutert. Sachleistungen werden nicht berücksichtigt. Das
Verhältnis der Mindestsicherungsleistungen für verschiedene fiktive Haushalte
zum Median des Nettoäquivalenzeinkommens wird in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt.
Mindestsicherungsleistungen im Verhältnis zum Median des
Nettoäquivalenzeinkommens für verschiedene Haushaltstypen, in Prozent*
* unabhängig vom Haushaltstyp wird ein fiktiver Mietzuschuss von 20 Prozent des Durchschnittslohns
unterstellt; für die Haushalte mit Kindern wird unterstellt, dass diese vier und sechs Jahre alt sind.
Quelle: OECD, Benefits and Wages: Statistics
V. Soziale Lage, Grundsicherungsbeziehende und Wohnen
29. Wie groß ist die rechnerische Armutslücke bei Grundsicherungsbeziehenden
ohne weitere Einkommen im Jahr 2013, sprich: wie viele Euro fehlen diesen
Grundsicherungsbeziehenden (jeweilige Regelsätze inkl. der
durchschnittlichen vom Jobcenter gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung) bis zur
Erreichung der EVS-Armutsrisikogrenze 2013 für Einpersonenhaushalte
und Paare mit einem Kind (bitte differenziert nach den drei Altersstufen des
Kindes angeben)?
Entsprechende Daten und Berechnungen liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
30. Welche aktuellen Befunde liefern die PASS-Erhebungen des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Frage der materiellen Unterversorgung
von voll- und minderjährigen Leistungsbeziehenden nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
31. Welche konkreten Aspekte einer materiellen Unterversorgung werden durch
die genannte Befragung erhoben?
Zur Erfassung der materiellen Unterversorgung werden im Rahmen der
Erhebungen des Panels Arbeitsmarkt und soziale Sicherung (PASS) des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung jährlich 23 Aspekte aus den Bereichen
Wohnung, Nahrung und Kleidung, Konsumgüter, Finanzen und soziale und kulturelle
Teilhabe erhoben (siehe Tabelle 1). Es wird jeweils über den Haushaltsvorstand
erfragt, ob diese Aspekte aus finanziellen Gründen im Haushalt fehlen.
Single Paarhaushalte Single Paarhaushalte
2014 46 49 54 54
2013 46 48 53 53
2012 45 47 53 53
2011 44 46 52 52
2010 43 45 51 51
2007 44 47 51 52
2005 46 49 53 54
Haushalte ohne Kinder Haushalte mit KindernJahr
Tabelle 1: Erhobene Aspekte der materiellen Unterversorgung im Rahmen des
PASS
Bereiche Items
Wohnung
Keine feuchten Wände/Fußböden
Ausreichend Zimmer
Separates Bad in der Wohnung
Innentoilette
Garten/Balkon/Terrasse
Nahrung und Kleidung
Ab und zu neue Kleidung
Tägliche warme Mahlzeit
Ausreichend Winterkleidung
Konsumgüter
Waschmaschine
Fernseher
Auto
Computer mit Internetzugang
VCR/DVD-Player
Finanzen
Miete pünktlich zahlen
Gas/Wasser/Strom pünktlich zahlen
Monatlich festen Betrag sparen
Medizinische Zusatzleistungen
Unerwartete Ausgaben bezahlen
Abgenutzte Möbel ersetzen
Soziale und kulturelle
Teilhabe
Monatlich Freunde zum Essen nach Hause einladen
Monatlicher Restaurantbesuch
Monatlicher Kino-/Theater-/Konzertbesuch
Jährlich einwöchige Urlaubsreise
Quelle: Eigene Darstellung des IAB
32. Welche Befunde liefern die PASS-Erhebungen zu den jeweiligen einzelnen
Dimensionen und Aspekten der materiellen Unterversorgung von
Erwachsenen und Kindern/Jugendlichen im SGB-II-Bezug?
Die aktuellen Ergebnisse der Befragungswelle 2013 bzw. 2014 zeigen, dass
Personen in Haushalten mit SGB-II-Leistungsbezug für alle betrachteten Bereiche
aus finanziellen Gründen stärker unterversorgt sind als Personen in Haushalten
ohne SGB-II-Leistungsbezug (siehe Tabelle 2). In Bezug auf die
Versorgungslage mit Gütern und Möglichkeiten zu sozialer und kultureller Teilhabe kann
festgehalten werden, dass auch Kinder mit SGB-II-Leistungsbezug im Haushalt in
allen betrachteten Bereichen stärker unterversorgt sind (siehe Tabelle 3).
Acht Aspekte – Innentoilette, keine feuchten Wände/Fußböden, separates Bad in
der Wohnung, ausreichend Winterkleidung, tägliche warme Mahlzeit,
Waschmaschine, Miete pünktlich zahlen, Gas/Wasser/Strom pünktlich zahlen – werden in
einer Relevanzeinschätzung der Bevölkerung von mindestens zwei Dritteln der
Befragten als „unbedingt notwendig“ eingeschätzt. Für die meisten dieser acht
Aspekte, die zum Grundbedarf gezählt werden, ist festzuhalten, dass sich hier
vergleichsweise geringe Unterschiede zwischen Personen in Haushalten mit
SGB-II-Leistungsbezug im Vergleich zu Personen ohne SGB-II-Leistungsbezug
im Haushalt zeigen (Tabelle 2) bzw. zwischen Kindern unter 15 Jahren in SGB-
II-Haushalten im Vergleich zu Kindern unter 15 Jahren insgesamt zeigen
(Tabelle 3).
Im Bereich der sozialen und kulturellen Teilhabe, im Bereich Finanzen sowie im
Bereich höherwertiger Konsumgüter ist ein Fehlen aus finanziellen Gründen bei
Haushalten mit SGB-II-Bezug deutlich häufiger festzustellen als bei Haushalten
ohne SGB-II-Leistungsbezug.
Tabelle 2: Unterversorgungslagen aus finanziellen Gründen von Personen mit
und ohne SGB-II-Leistungsbezug im Haushalt*
Unterversorgungslage
Personen in
Haushalten ohne SGB-II-
Leistungsbezug
Personen in
Haushalten mit SGB-II-
Leistungsbezug
(fehlt aus finanziellen Gründen) Anteile in Prozent
Wohnung
Innentoilette 0,1 0,4
Keine feuchten Wände/Fußböden 0,6 5,2
Separates Bad in der Wohnung 0,1 0,9
Ausreichend Zimmer 1,1 11,8
Garten/Balkon/Terrasse 1,4 8,6
Nahrung und Kleidung
Ausreichend Winterkleidung 0,3 8,2
Tägliche warme Mahlzeit 0,2 3,2
Ab und zu neue Kleidung 4,1 26,3
Konsumgüter
Waschmaschine 0,4 4,4
Fernseher 0,2 0,7
Auto 6,5 43,5
Computer mit Internetzugang 2,3 16,0
VCR/DVD-Player 1,0 9,0
Finanzen
Miete pünktlich zahlen 0,6 2,6
Gas/Wasser/Strom pünktlich zahlen 0,3 2,1
Medizinische Zusatzleistungen 4,8 33,6
Unerwartete Ausgaben bezahlen 6,2 43,9
Monatlich festen Betrag sparen 20,7 70,8
Abgenutzte Möbel ersetzen 13,9 59,2
Soziale und kulturelle Teilhabe
Jährlich einwöchige Urlaubsreise 15,8 68,9
Monatlich Freunde zum Essen nach Hause einladen 5,0 29,4
Monatlicher Kino-/Theater-/Konzertbesuch 8,4 45,2
Monatlicher Restaurantbesuch 15,6 55,0
* Die farbige Darstellung der Tabelle ist auf Bundestagsdrucksache 18/10337 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Die einzelnen Aspekte sind in den verschiedenen Bereichen nach ihrer Relevanz in der
Bevölkerung sortiert. Lila hervorgehoben sind die Aspekte, die für mehr als zwei Drittel
der Bevölkerung „unbedingt notwendig“ sind und zur „elementaren Grundversorgung“
gehören (Quelle: Panel Arbeitsmarkt und soziale Sicherung 2006/2007; vgl. Christoph
2008).
Berechnungen auf Basis des Panel Arbeitsmarkt und soziale Sicherung (PASS), 8.
Befragungswelle 2014; gewichtete Ergebnisse. Quelle: Auswertung auf Basis von Christoph
2016.
Tabelle 3: Unterversorgungslagen aus finanziellen Gründen von Kindern unter
15 Jahren und ihren Familien*
Unterversorgungslage Kinder unter 15 Jahren
Kinder unter 15 Jahren in
Haushalten mit SGB-II-Leistungsbezug
(fehlt aus finanziellen Gründen) Anteile in Prozent
Wohnung
Innentoilette 0,0 0,1
Keine feuchten Wände/Fußböden 1,8 5,8
Separates Bad in der Wohnung 0 0,1
Ausreichend Zimmer 7,0 20,4
Garten/Balkon/Terrasse 2,1 8,8
Nahrung und Kleidung
Ausreichend Winterkleidung 2,1 10,4
Tägliche warme Mahlzeit 0,2 1,5
Ab und zu neue Kleidung 8,8 29,2
Konsumgüter
Waschmaschine 0,2 0,7
Fernseher 0,1 0,5
Auto 7,4 38,2
Computer mit Internetzugang 2,8 13,9
VCR/DVD-Player 1,4 6,8
Finanzen
Miete pünktlich zahlen 1,1 1,7
Gas/Wasser/Strom pünktlich zahlen 1,0 3,3
Medizinische Zusatzleistungen 9 29,6
Unerwartete Ausgaben bezahlen 14,2 51,7
Monatlich festen Betrag sparen 27,1 67,6
Abgenutzte Möbel ersetzen 26,1 66,4
Soziale und kulturelle Teilhabe
Jährlich einwöchige Urlaubsreise 31,2 76,4
Monatlich Freunde zum Essen nach Hause einladen 8,3 30,8
Monatlicher Kino-/Theater-/Konzertbesuch 17,6 54,3
Monatlicher Restaurantbesuch 26,0 60,0
Die einzelnen Aspekte sind in den verschiedenen Bereichen nach ihrer Relevanz in der
Bevölkerung sortiert. Lila hervorgehoben sind die Aspekte, die für mehr als zwei Drittel
* Die farbige Darstellung der Tabelle ist auf Bundestagsdrucksache 18/10337 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
der Bevölkerung „unbedingt notwendig“ sind und zur „elementaren Grundversorgung“
gehören (Quelle: Panel Arbeitsmarkt und soziale Sicherung 2006/2007; vgl. Christoph,
2008).
Berechnungen auf Basis des Panel Arbeitsmarkt und soziale Sicherung (PASS), 7.
Befragungswelle 2013; gewichtete Ergebnisse. Quelle: Tophoven et al. 2015.
33. Wie hoch waren die durchschnittlich vom Jobcenter gezahlten Leistungen
und wie hoch waren die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung
für Einpersonenhaushalte mit Grundsicherungsbezug ohne weitere
Einkommen in den Jahren 2013, 2014 und 2015?
Im Berichtsmonat Dezember 2015 wurde an Ein-Personen-
Bedarfsgemeinschaften (sog. Single-BG), die über kein zu berücksichtigendes Einkommen verfügen,
von den Jobcentern durchschnittlich 334 Euro für laufende Kosten der Unterkunft
und Heizung ausgezahlt. Die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und
Heizung beliefen sich auf 342 Euro. Die Angaben für den Dezember der Jahre
2013 und 2014 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften (BG) auf laufende Kosten
der Unterkunft (lKdU) und tatsächliche lKdU
Single-BG ohne zu berücksichtigendes Einkommen
im Dezember eines Jahres in Euro
Jahr durchschnittliche
Zahlungsansprüche
durchschnittliche
tatsächliche KdU
2013 323,11 332,27
2014 330,21 338,93
2015 333,77 341,89
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Für die Unterschiede zwischen gezahlten und der tatsächlichen laufenden Kosten
der Unterkunft und Heizung sind drei Gründe maßgeblich: Die Angaben zu den
tatsächlichen Kosten der Unterkunft beziehen sich erstens auf die gesamte
Wohnung, unabhängig davon, wie viele Personen, die in der Wohnung leben, auch
wirklich leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Es werden zweitens nur die
angemessenen Kosten vom Jobcenter anerkannt. Der Leistungsanspruch kann
drittens durch Sanktionen gemindert werden.
34. Wie hoch war die durchschnittliche Bruttowarmmiete von
Einpersonenhaushalten in Deutschland in den Jahren 2013, 2014 und 2015?
Die vom Statistischen Bundesamt in der EVS bzw. den Laufenden
Wirtschaftsrechnungen (LWR) für die Jahre 2013 und 2014 ermittelten Zahlen können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden, für das Jahr 2015 liegen der
Bundesregierung keine Werte vor.
Warmmiete von Mieterhaushalten1)
Durchschnittliche Ausgaben je Ein-Personenhaushalt
in Euro im Monat
2013 2014
EVS LWR
441,75 467,23
1) Ohne Haushalte, die überwiegend mit Strom heizen.
Quelle: Statistisches Bundesamt
35. Wie hoch waren die durchschnittlich vom Jobcenter gezahlten Leistungen
und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für Paarhaushalte
mit minderjährigem Kind mit Grundsicherungsbezug ohne weitere
Einkommen in den Jahren 2013, 2014, und 2015?
Im Berichtsmonat Dezember 2015 wurde an Partner-Bedarfsgemeinschaften mit
minderjährigen Kindern, die über kein zu berücksichtigendes Einkommen
verfügen (einschließlich Kindergeld), von den Jobcentern durchschnittlich 625 Euro
für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung ausgezahlt. Die tatsächlichen
laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich auf 684 Euro. Für die
Unterschiede zwischen gezahlten und der tatsächlichen laufenden Kosten der
Unterkunft wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. Die Angaben für den
Dezember der Jahre 2013 und 2014 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften (BG) auf laufende Kosten
der Unterkunft (lKdU) und tatsächliche lKdU
Partner-BG mit Kindern ohne zu berücksichtigendes Einkommen
im Dezember eines Jahres in Euro
Jahr durchschnittliche
Zahlungsansprüche
durchschnittliche
tatsächliche KdU
2013 490,59 599,40
2014 533,58 629,25
2015 624,83 683,95
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
36. Wie hoch war die durchschnittliche Bruttowarmmiete dieser Haushalte in
Deutschland in den Jahren 2013, 2014 und 2015?
Die vom Statistischen Bundesamt in der EVS bzw. den Laufenden
Wirtschaftsrechnungen (LWR) für die Jahre 2013 und 2014 ermittelten Zahlen können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden, für das Jahr 2015 liegen der
Bundesregierung keine Werte vor.
Warmmiete von Mieterhaushalten1)
Durchschnittliche Ausgaben je Paarhaushalt mit einem Kind
in Euro im Monat
2013 2014
EVS LWR
664,90 680,76
1) Ohne Haushalte, die überwiegend mit Strom heizen.
2) Kinder unter 18 Jahre.
Quelle: Statistisches Bundesamt
VI. Regelbedarfsstufe 2
37. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass laut der EVS-Statistik
Paarhaushalte ohne Kinder gegenüber Einpersonenhaushalten 204,47 Prozent
Ausgaben haben (vgl. Rüdiger Böker: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung, 26. September 2016, S. 30, http://tacheles-sozialhilfe.de/
fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Ruediger-Boeker-Stellungnahme-zu-
BMAS-20-09-2016-RBEG-2017-E.pdf) vor dem Hintergrund der
Anerkennung von 180 Prozent als Regelbedarf für Paarhaushalte ohne Kinder?
Vergleiche von Konsumausgaben verschiedenen Haushaltstypen sind wegen
unterschiedlicher Wohlstandsniveaus nur eingeschränkt aussagekräftig. Die Höhe
der Regelbedarfsstufe 2 beträgt wie bisher 90 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Diese Relation zu Regelbedarfsstufe 1 hat das Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil vom 9. Februar 2010 ausdrücklich als zulässig erachtet. Demnach
dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, „dass durch das gemeinsame
Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner
einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs
eines Alleinwirtschaftenden liegt“ (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL
1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris, Rn. 154 und BVerfG, Beschluss vom 23. Juli
2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 100).
VII. Mitwirkung von Verbänden; Berücksichtigung von deren Positionen
38. Welche Verbände wurden um schriftliche Stellungnahmen zu dem
Referentenentwurf der Bundesregierung zur aktuellen Regelbedarfsermittlung
gebeten, und welche haben diese wann bisher abgegeben?
Das BMAS hat mit E-Mails vom 30. August 2016 den Ländern, kommunalen
Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden bis zum 12. / 15. September 2016
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf gegeben. Neben den
Ländern, der Bundesagentur für Arbeit, den kommunalen Spitzenverbänden
sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
wurden folgende Verbände beteiligt: Deutscher Verein für öffentliche und private
Fürsorge e. V., Sozialverband VdK Deutschland e. V., Sozialverband
Deutschland e. V., Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., BAG Wohlfahrt, Paritätischer
Wohlfahrtsverband e. V., AWO e. V., Bundesverband der Betreuer e. V.,
Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Kinderschutzbund e. V., Deutscher
Frauenrat e. V., Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V.,
Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeber e. V., ver.di, Zukunftsforum Familie e. V.,
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund,
Diakonie e. V.
Bis zum 15. September 2016 haben folgende Verbände Stellungnahmen
abgegeben: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.,
Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher
Kinderschutzbund e. V., Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V., Zukunftsforum
Familie e. V., Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V.,
Deutscher Gewerkschaftsbund, Diakonie e. V., evangelische
Arbeitsgemeinschaft Familie e. V.
Darüber hinaus gingen folgende Stellungnahmen ein: Sozialverband VdK
Deutschland e. V. (16. September 2016), AWO e. V. (16. September 2016), Paritätischer
Wohlfahrtsverband e. V. (20. September 2016) Sozialverband Deutschland e. V.
(22. September 2016).
39. Wann wurden die Verbände zur Stellungnahme aufgefordert, bis wann
sollten die Verbände ihre Stellungnahmen abgeben, und wann lag der
Gesetzentwurf im Bundeskabinett zur Entscheidung vor?
Wie viele Tage standen zur Verfügung, um die Stellungnahmen in Form von
möglichen Änderungen im Gesetzentwurf gegenüber dem
Referentenentwurf zu berücksichtigen?
Den Verbänden wurde am 30. August 2016 Gelegenheit gegeben, zum
Referentenentwurf bis zum 15. September 2016 Stellung zu nehmen.
Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf in seiner Kabinettsitzung am
21. September 2016 beschlossen. Die Ressortabstimmung des
Referentenentwurfs dauerte auf Fachebene bis zum Nachmittag des 19. September 2016.
Dem BMAS waren wesentliche Inhalte der Stellungnahmen der Verbände bereits
aufgrund einer Sitzung der AG Regelbedarfsermittlungsgesetz beim Deutschen
Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. vom 8. September 2016 bekannt.
Eine vertiefte Auseinandersetzung – auch mit später von den Verbänden
vorgebrachten Argumenten – fand auf einer Bund-Länder-Besprechung am 13.
September 2016 statt, in der vordergründig die Stellungnahmen der Länder sowie der
kommunalen Spitzenverbände zum Referentenentwurf besprochen worden sind.
Beginnend mit Eingang der ersten Stellungnahme am 9. September 2016 standen
je nach Eingang der Stellungnahme ein bis 18 Tage zur Berücksichtigung von
vorgebrachten Änderungswünschen und Bedenken im Gesetzentwurf zur
Verfügung.
40. Welche Änderungen hat die Bundesregierung in Reaktion auf die
Stellungnahmen an dem Referentenentwurf vorgenommen (bitte konkrete
Änderungen auflisten)?
Im Rahmen der zeitgleich durchgeführten Länder und Verbändebeteiligung sowie
der parallel durchgeführten Ressortabstimmung hat das BMAS nicht
nachgehalten, welche Änderungen auf Stellungnahmen der Länder, der Ressorts oder der
Verbände beruhen. Insbesondere musste bei konträren Auffassungen der
unterschiedlichen Akteure eine den Verfahrensstand angemessen berücksichtigende
Abwägung getroffen werden.
Alle Änderungen des vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs
gegenüber dem Entwurf, zu dem die Länder und Verbände am 30. August 2016 beteiligt
worden sind, sind auf Änderungswünsche der Ressorts, der Länder, der
kommunalen Spitzenverbände oder Verbände zurückzuführen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]