Entwicklung der Zahl der Ausweisungen von Ausländerinnen und Ausländern
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In den kommenden Wochen berät der Deutsche Bundestag über eine Änderung des Asyl- und Aufenthaltsrechts. Im vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ist unter anderem eine Ausweitung der Ermessensausweisung von Ausländerinnen und Ausländern vorgesehen. Unter anderem sollen nun Personen ausgewiesen werden können, die andere gezielt und in „verwerflicher Art“ daran hindern, sich in die deutsche Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Zudem soll der besondere Ausweisungsschutz für in Deutschland aufgewachsene Minderjährige bzw. Heranwachsende bei jugendlichen „Intensiv-Straftätern“ nicht mehr gelten. Die Gesetzesbegründung lässt aber offen, woraus sich genau die Notwendigkeit dieser Regelungen ergibt und ob Maßnahmen mit einer geringeren Eingriffsschwelle überhaupt geprüft bzw. aus welchen Gründen sie gegebenenfalls verworfen wurden. In der Öffentlichkeit kann so der Eindruck entstehen, dass es sich gerade bei den Änderungen im § 55 des Aufenthaltsgesetzes lediglich um symbolische Politik handelt, mit der die eigentlichen Probleme umgangen bzw. abgeschoben werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
In wie vielen Fällen wurde seit der Reform des Ausländerrechts 1990/1 eine Ausweisung verfügt, was waren jeweils die Ausweisungsgründe/ Rechtsgrundlagen, und in wie vielen Fällen wurden die Ausweisungen rechtskräftig (bitte nach Jahren, Herkunftsstaaten, Geschlecht und Bundesländern auflisten)?
Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer zum Zeitpunkt der Ausweisung (nach Jahren seit 1991 auflisten)?
Wie viele der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer waren in den Jahren 1991 bis 2006 zum Zeitpunkt der Ausweisung
a) 0–14 Jahre alt,
b) 15–18 Jahre alt,
c) 19–49 Jahre alt,
d) 50–65 Jahre alt,
e) älter als 65 Jahre (bitte nach Jahren auflisten)?
Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung erging,
a) reisten „freiwillig“ aus,
b) wurden abgeschoben,
c) konnten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte nach Herkunftsländern und Jahren auflisten)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer werden nach Einschätzung der Bundesregierung jeweils von der geplanten Änderung der Ermessensausweisung nach den neuen Nummern 9 bis 11 in § 55 Abs. 2 Satz 1 AufenthG-E jährlich betroffen sein (bitte nach Nummern differenzieren)?
a) Nach welchen Tatbeständen und Kriterien soll beurteilt werden, ob eine Ermessensausweisung aufgrund der neuen Nummer 9 zu prüfen bzw. zu verfügen ist? Was wären Beispiele, in denen es zu einer Ausweisung kommen könnte?
b) In wie vielen Fällen kam es seit 2001 zu Verurteilungen wegen einer Nötigung im Sinne der Nummern 10 bzw. 11 des § 55 Abs. 2 Satz 1 AufentG-E (nötigende Abhaltung in verwerflicher Weise von gesellschaftlicher Teilhabe bzw. Nötigung zur Schließung einer Ehe; zur Эти Bezugnahme auf den Tatbestand der Nötigung siehe GE-Begründung)? Woraus ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung überhaupt die Notwendigkeit einer solchen Regelung, da bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Nötigung eine Ausweisung bereits jetzt rechtlich möglich bzw. geboten ist?
c) Nach welchen Tatbeständen soll beurteilt werden, ob eine Ermessensausweisung aufgrund der neuen Nummer 10 zu prüfen bzw. zu verfügen ist?
d) Nach welchen Tatbeständen soll beurteilt werden, ob eine Ermessensausweisung aufgrund der neuen Nummer 11 zu prüfen bzw. zu verfügen ist?
e) Worin genau werden sich voraussichtlich Ausweisungsverfügungen nach den neuen Nummern 9 bis 11 von den bisherigen Fällen nach Nummer 2 (nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen) unterscheiden? Soll es den Sachbearbeitern der Ausländerbehörden obliegen, de facto einen Straftatbestand zu prüfen und mit ihrem Ermessensentscheid de facto ein Urteil zu sprechen?
Wie viele jugendliche bzw. heranwachsende Ausländerinnen und Ausländer werden nach Einschätzung der Bundesregierung unter die Ausnahme von besonderem Ausweisungsschutz nach Satz 3 in § 56 Abs. 2 AufenthG-E fallen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der jugendlichen und heranwachsenden nichtdeutschen Staatsangehörigen, die unter diese Regelung fallen würden bzw. in den letzten Jahren gefallen wären?