[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10838
18. Wahlperiode 16.01.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Harald Petzold (Havelland), Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10681 –
Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Bereich des Bundes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Schon frühere Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hatten hohe Zahlen an
Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen des Geheim- und
Sabotageschutzes ergeben (Bundestagsdrucksachen 16/10185, 18/3772).
Zukünftig soll es mehr Sicherheits- bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personal
in Sabotageschutzbereichen und bei der Vergabe von Waffen- und
Munitionserlaubnissen geben.
Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 18/9752) sieht unter anderem eine deutliche
Ausweitung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP) von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern privater Luftfracht- und Luftsicherheitsunternehmen vor.
Auch das Waffengesetz (WaffG) sieht in § 5 in eine ZÜP von Personen, die eine
Waffenbesitzkarte beantragen, vor, die neben bestimmten Voraussetzungen (§ 4
WaffG) die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann nicht besitzen,
wenn sie straffällig geworden sind oder wenn Hinweise auf einen
unsachgemäßen Waffengebrauch vorliegen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG). Als weitere
Gründe gegen die erforderliche Zuverlässigkeit sind Mitgliedschaften in
verbotenen Vereinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 WaffG) sowie die Unterstützung
verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 WaffG) aufgeführt.
Den Behörden ist es erlaubt, bei einer ZÜP Erkundigungen beim
Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und
durch Stellungnahmen örtlicher Polizeibehörden (§ 4 Absatz 5 WaffG)
einzuholen.
Ein dem Deutschen Bundestag vorliegender Gesetzentwurf des Bundesrates zur
Änderung des Waffengesetzes (Bundestagsdrucksache 18/10262) enthält eine
Regelung, bei der im Rahmen der ZÜP obligatorisch Erkundigungen bei der
zuständigen Verfassungsschutzbehörde eingeholt werden müssen. Für diese
Überprüfung stellen Waffenbehörden den Verfassungsschutzbehörden
personenbezogene Daten zur Verfügung. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen,
dass die zu überprüfende Person Mitglied in einer Vereinigung mit
verfassungsfeindlichen Bestrebungen ist, können gegen die erforderliche Zuverlässigkeit
sprechen.
Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller um eine Darstellung des
Umfangs der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen in Deutschland sowie
Art und Umfang der „Anpassung von Überprüfungsmaßnahmen“ und die
„Schaffung einer Ausnahmeregelung für kurzzeitige Einsätze an
sicherheitsempfindlichen Stellen“, wie in der Evaluation nach Artikel 9 des Gesetzes zur
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011
(Bundestagsdrucksache 18/5935) geschrieben wurde.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung
der Fragen 2c und 3c insgesamt und der Fragen 2a, 2b und 13 hinsichtlich des
Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) sowie die Beantwortung der Frage 16 hinsichtlich des BND und des
Militärischen Abschirmdienstes (MAD) in offener Form nicht erfolgen kann.
Eine Veröffentlichung der Daten der Antwort zu Fragen 2c und 3c kann für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Die
behördenspezifischen Informationen, mit welchen Ergebnissen Sicherheitsüberprüfungen
abgeschlossen worden sind, wären insbesondere für ausländische Nachrichtendienste
von Interesse, da sich daraus Anhaltspunkte für gezieltes nachrichtendienstliches
Handeln in einem besonders sicherheitsempfindlichen Bereich ergeben können.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung –
VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft.
Die zum Schutze der Mitarbeiter der Nachrichtendienste betriebene interne
Aufklärungs- und Abwehrarbeit der Nachrichtendienste und der Umfang der
getätigten Arbeitsvorgänge würden durch eine offene Beantwortung der Fragen 2a, 2b,
13 und 16 transparent gemacht werden. Dadurch könnte der effektive Schutz der
Nachrichtendienste für ihre Mitarbeiter gefährdet werden.
Dies kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung –
VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft.
Um gleichwohl dem Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten des
Deutschen Bundestages nachzukommen, werden die Antworten auf diese Fragen
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zugeleitet.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antworten zu den Fragen 2c und 3c insgesamt und Teile der Antworten zu den Fragen 2a, 2b
und 13 sowie 16 als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antworten sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
1. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen (SÜ) im nichtöffentlichen Bereich
wurden durch Bundesbehörden in den Jahren 2014, 2015 und 2016
vorgenommen?
a) Wie viele SÜ wurden in diesem Zeitraum eingeleitet und abgeschlossen?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist zwar eine Aufschlüsselung der Fragen in Bezug auf die
einzelnen Überprüfungsinstrumente möglich, jedoch nicht darüber, für welche
Branchen Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen wurden und werden, da eine
Erfassung dieses Kriteriums gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch nicht
erfolgt.
Dies vorausgeschickt wurden im nichtöffentlichen Bereich
Sicherheitsüberprüfungen in folgendem Umfang eingeleitet und abgeschlossen:
Einleitungen:
Jahr
Geheimschutzüberprüfungen
Sabotageschutzüberprüfungen
Überprüfungen im
Bereich der
Satellitendatensicherheit
Gesamt
2014 14.879 7.721 49 22.649
2015 15.201 5.544 48 20.793
2016 15.172* 3.944** 45** 19.161
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
** Erhebung bis zum 16.12.2016
Abschlüsse:
Jahr
Geheimschutzüberprüfungen
Sabotageschutzüberprüfungen
Überprüfungen im
Bereich der
Satellitendatensicherheit
Gesamt
2014 15.047 8.243 48 23.338
2015 16.136 5.296 44 21.476
2016 16.025 * 4.321** 44** 20.390
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
** Erhebung bis zum 16.12.2016
b) Wie viel Zeit verging durchschnittlich zwischen Abgabe der
Sicherheitserklärung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung?
Gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren
von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) wird das Abgabedatum der
Sicherheitserklärungen bei den zuständigen Stellen nicht dateimäßig erfasst. Die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Sicherheitsüberprüfungen aus dem
öffentlichen und dem nichtöffentlichen Bereich zusammen stellt sich beim BfV als
mitwirkender Behörde von der Einleitung bis zum Abschluss wie folgt dar:
Jahr Laufzeit Ü 1 Laufzeit Ü 2 Laufzeit Ü 3
2014 ca. 8 Wochen ca. 10 Wochen ca. 33 Wochen
2015 ca. 6 Wochen ca. 10 Wochen ca. 35 Wochen
2016* ca. 5 Wochen ca. 10 Wochen ca. 40 Wochen
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
Die Bearbeitungsdauer wird nicht getrennt nach öffentlichem und
nichtöffentlichem Bereich erfasst.
c) Wie viele abgeschlossene SÜ waren davon ohne weitere Erkenntnisse,
mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne
Sicherheitshinweisen oder mit Sicherheitsrisiko?
Die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen im Geheimschutz im
nichtöffentlichen Bereich stellen sich wie folgt dar:
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
ohne Erkenntnisse
Sicherheitsüberprüfungen
mit sicherheitserheblichen
Erkenntnissen anderer Art
mit und ohne
Sicherheitshinweisen
Sicherheitsüberprüfungen
mit Feststellung eines
Sicherheitsrisikos
2014 14.023 868 156
2015 15.041 882 213
2016* 14.803 1.003 219
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
Die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen
Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich stellen sich wie folgt dar:
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
ohne Erkenntnisse
Sicherheitsüberprüfungen
mit sicherheitserheblichen
Erkenntnissen anderer
Art mit und ohne
Sicherheitshinweisen
Sicherheitsüberprüfungen
mit Feststellung eines
Sicherheitsrisikos
2014 7.923 320 0
2015 5.027 269 0
2016* 4.090 231 0
* Erhebung bis zum 16.12.2016
Die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen im Bereich der
Satellitendatensicherheit stellen sich wie folgt dar:
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
ohne Erkenntnisse
Sicherheitsüberprüfungen
mit sicherheitserheblichen
Erkenntnissen anderer Art
mit und ohne
Sicherheitshinweisen
Sicherheitsüberprüfung
mit Feststellung eines
Sicherheitsrisikos
2014 45 3 0
2015 42 2 0
2016* 41 3 0
*Erhebung bis zum 16.12.2016
d) In wie vielen Fällen wurde gegen die Ergebnisse der SÜ Widerspruch
eingelegt?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der
Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach dem
SÜG nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Insofern scheidet ein Widerspruchsverfahren aus. Bei der
Beantwortung der Frage wird daher davon ausgegangen, dass die Fragesteller mit dem
Begriff „Widerspruch“ jeglichen förmlichen „Angriff“ des festgestellten
Ergebnisses meinten (beispielsweise Klagen vor den Verwaltungsgerichten).
Dies vorausgeschickt waren im Bereich des Geheimschutzes im nichtöffentlichen
Bereich im Jahr 2016 sieben Klageverfahren bei Verwaltungsgerichten gegen
Entscheidungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie anhängig.
Die Unterlagen zu Klageverfahren aus den Jahren 2014 und 2015 sind nicht mehr
verfügbar, da sie der Vernichtungsfrist gemäß § 19 Absatz 2 SÜG unterliegen.
Eine Aussage zu deren Anzahl ist daher nicht mehr möglich.
Im Bezugszeitraum wurden gegen die Ergebnisse in
Personenüberprüfungsverfahren weder im vorbeugenden personellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen
Bereich noch im Bereich der Satellitendatensicherheit Einwände erhoben.
e) In wie vielen Fällen wurden Ehepartner, Lebensgefährten oder
Mitbewohner in die SÜ miteinbezogen
(bitte nach Branchen, in denen die SÜ benötigt wurde, auflisten)?
In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) soll der volljährige Ehegatte, der
Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer
auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte) mit deren jeweiliger
Zustimmung einbezogen werden. Die Einbeziehung weiterer in der
Sicherheitserklärung angegebener Personen in die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen
Person ist nicht zulässig. Im Rahmen der im Bereich des vorbeugenden
personellen Sabotageschutzes durchzuführenden erweiterten Sicherheitsüberprüfung
erfolgt keine Einbeziehung.
Dies vorausgeschickt wurden im Bezugszeitraum Personen in folgender Anzahl
in Sicherheitsüberprüfungen aus Anlass des personellen Geheimschutzes im
nichtöffentlichen Bereich einbezogen:
Jahr Anzahl der einbezogenen Personen
2014 4.881
2015 5.503
2016* 4.881
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
2. Wie viele SÜ im öffentlichen Bereich wurden durch Bundesbehörden in den
Jahren 2014, 2015 und 2016 vorgenommen?
a) Wie viele SÜ wurden in diesem Zeitraum eingeleitet und abgeschlossen?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Im Bezugszeitraum wurden im öffentlichen Bereich (ohne BfV und BND)
Sicherheitsüberprüfungen in folgendem Umfang eingeleitet und abgeschlossen:
Einleitungen:
Jahr Geheimschutzüberprüfungen Sabotageschutzüberprüfungen Gesamt
2014 7.019 2.439 9.458
2015 6.965 3.117 10.082
2016* 6.967 3.450 10.417
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
Abschlüsse:
Jahr Geheimschutzüberprüfungen Sabotageschutzüberprüfungen Gesamt
2014 7.277 2.473 9.750
2015 7.382 3.303 10.685
2016* 7.023 3.792 10.815
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
Hinsichtlich des BND und des BfV wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
b) Wie viel Zeit verging durchschnittlich zwischen Abgabe der
Sicherheitserklärung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung?
Gemäß § 20 Absatz 1 SÜG wird das Abgabedatum der Sicherheitserklärungen
bei den zuständigen Stellen nicht dateimäßig erfasst. Die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer von Sicherheitsüberprüfungen aus dem öffentlichen und dem
nichtöffentlichen Bereich zusammen, stellt sich beim BfV als mitwirkender
Behörde von der Einleitung bis zum Abschluss wie folgt dar:
Jahr Laufzeit Ü 1 Laufzeit Ü 2 Laufzeit Ü 3
2014 ca. 8 Wochen ca. 10 Wochen ca. 33 Wochen
2015 ca. 6 Wochen ca. 10 Wochen ca. 35 Wochen
2016* ca. 5 Wochen ca. 10 Wochen ca. 40 Wochen
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
Die Bearbeitungsdauer wird nicht getrennt nach öffentlichem und
nichtöffentlichem Bereich erfasst.
Hinsichtlich des BND und des BfV wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
c) Wie viele abgeschlossene SÜ waren davon ohne weitere Erkenntnisse,
mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne
Sicherheitshinweisen oder mit Sicherheitsrisiko?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
d) In wie vielen Fällen wurde gegen die Ergebnisse der SÜ Widerspruch
eingelegt?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der
Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35
des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Insofern scheidet ein
Widerspruchsverfahren aus. Bei der Beantwortung der Frage wird daher davon ausgegangen, dass die
Fragesteller mit dem Begriff „Widerspruch“ jeglichen förmlichen „Angriff“ des
festgestellten Ergebnisses meinten (beispielsweise Klagen vor den
Verwaltungsgerichten).
Dies vorausgeschickt wurden im Bezugszeitraum gegen die Ergebnisse in
Sicherheitsüberprüfungsverfahren im öffentlichen Bereich in sechs Fällen Einwände
erhoben (ein Fall im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ein
Fall im Bundeskriminalamt, zwei Fälle beim BfV, zwei Fälle beim BND).
e) In wie vielen Fällen wurden Ehepartner, Lebensgefährten oder
Mitbewohner in die SÜ miteinbezogen
(bitte nach öffentlichen Stellen, in denen die SÜ benötigt wurde, auflisten)?
In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) soll der volljährige Ehegatte, der
Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer
auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte) mit deren jeweiliger
Zustimmung einbezogen werden. Die Einbeziehung weiterer in der
Sicherheitserklärung angegebener Personen in die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen
Person ist nicht zulässig. Im Rahmen der im Bereich des vorbeugenden
personellen Sabotageschutzes durchzuführenden erweiterten Sicherheitsüberprüfung
erfolgt keine Einbeziehung.
Dies vorausgeschickt wurden im Bezugszeitraum Personen in folgender Anzahl
in Sicherheitsüberprüfungen aus Anlass des personellen Geheimschutzes im
öffentlichen Bereich einbezogen:
Behörde 2014 2015 2016*
Bundeskanzleramt 69 59 110
Auswärtiges Amt 149 167 174
Bundesministerium für Bildung und
Forschung
0 14 8
Bundesministerium der Finanzen 30 11 20
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
37 39 31
Bundesministerium des Innern 146 225 166
Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
26 24 17
Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft
33 29 16
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
5 5 10
Bundesministerium für Gesundheit 20 10 6
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
8 61 61
Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
75 71 30
Behörde 2014 2015 2016*
Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung
16 28 36
Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie
53 61 51
Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik
85 73 55
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk 1 4 4
Beauftragte der Bundesregierung für
Kultur und Medien
8 3 0
Der Bundesbeauftragte für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienst der
ehemaligen DDR
9 2 8
Beschaffungsamt des
Bundesministeriums des Innern
1 6 10
Bundesagentur für Arbeit 0 0 1
Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung
75 50 64
Bundesamt für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe
4 6 9
Bundesamt für Güterverkehr 0 0 0
Bundesamt für Kartographie und
Geodäsie
2 0 0
Bundesamt für Justiz 0 2 0
Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
5 7 7
Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle
9 5 8
Bundesanstalt für den Digitalfunk der
Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben
28 26 8
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
1 2 0
Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
74 48 43
Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung
3 1 0
Bundesarchiv 16 12 5
Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung
2 6 4
Bundesfinanzdirektionen und
Zollkriminalamt (ab 1.1.2016:
Generalzolldirektion)
99 87 74
Bundesgerichtshof 1 0 0
Behörde 2014 2015 2016*
Bundesgeschäftsstelle der CDU 0 0 0
Bundeskartellamt 3 4 0
Bundeskriminalamt 138 145 184
Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
16 45 13
Bundespolizei 358 391 385
Bundespräsidialamt 3 13 6
Bundesrat 1 0 1
Bundesrechnungshof 8 16 23
Bundestag 98 87 74
Bundesversicherungsamt 8 4 7
Bundesverwaltungsamt 75 81 72
Deutsche Bundesbank 50 46 79
Deutsche Flugsicherung 317 118 43
Deutsches Patent- und Markenamt 6 15 4
Eisenbahnbundesamt 1 1 0
Generalbundesanwalt beim BGH 12 10 22
Kraftfahrtbundesamt 0 1 0
Luftfahrtbundesamt 3 2 2
Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung
3 5 4
Robert Koch-Institut 19 2 14
Statistisches Bundesamt 1 0 0
Bundesamt für Strahlenschutz 3 8 12
Umweltbundesamt 2 2 1
Zentrum für
Informationsverarbeitung und -technik
1 2 6
Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben
0 0 0
Bundeseisenbahnvermögen 0 0 0
Bundesinstitut für Risikobewertung 0 0 0
Bundessortenamt 0 0 0
Bundesanstalt für
Verwaltungsdienstleistungen
0 6 0
Bundesfinanzhof 0 1 0
Bundesverfassungsgericht 0 2 3
Bundesverwaltungsgericht 0 0 0
Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung
0 0 0
Behörde 2014 2015 2016*
Bundesinstitut für Berufsbildung 0 0 0
Bundessozialgericht 0 0 0
Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit
0 0 0
Bundeszentralamt für Steuern 0 0 0
Bundespatentgericht 2 0 0
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
Beim BND und BfV werden hierzu keine gesonderten Statistiken geführt. Sofern
ein Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährte in der Sicherheitserklärung
benannt ist, wird dieser jedoch im Rahmen der für jeden Mitarbeiter eines
Nachrichtendienstes durchzuführenden erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen einbezogen.
3. Wie viele SÜ im militärischen Bereich wurden in den Jahren 2014, 2015 und
2016 vorgenommen?
a) Wie viele SÜ wurden in diesem Zeitraum eingeleitet und abgeschlossen?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Im Bezugszeitraum wurden im militärischen Bereich Sicherheitsüberprüfungen
in folgendem Umfang eingeleitet und abgeschlossen:
Einleitungen:
Jahr Anzahl
2014 54.636
2015 49.562
2016* 46.854
* Erhebung von Januar 2016 bis November 2016
Abschlüsse:
Jahr Anzahl
2014 53.763
2015 50.753
2016* 43.687
* Erhebung von Januar 2016 bis November 2016
b) Wie viel Zeit verging durchschnittlich zwischen Abgabe der
Sicherheitserklärung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung?
Gemäß § 20 Absatz 1 SÜG wird das Abgabedatum der Sicherheitserklärungen
bei den zuständigen Stellen nicht dateimäßig erfasst. Die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer von Sicherheitsüberprüfungen aus dem militärischen Bereich stellt
sich beim MAD als mitwirkender Behörde von der Einleitung bis zum Abschluss
wie folgt dar:
Jahr
Laufzeiten
Ü 1 (a)
Laufzeiten Ü 2
(Sabotageschutz)
(b)
Laufzeiten
Ü 2
(Geheimschutz) (b)
Laufzeiten
Ü 3 (c)
2014 ca. 77% ca. 82% ca. 80% ca. 74%
2015 ca. 77% ca. 76% ca. 80% ca. 68%
2016* ca. 77% ca. 84% ca. 84% ca. 66%
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
(a) Abschluss innerhalb der ersten sechs Monate
(b) Abschluss innerhalb der ersten 12 Monate
(c) Abschluss innerhalb der ersten 18 Monate
c) Wie viele abgeschlossene SÜ waren davon ohne weitere Erkenntnisse,
mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne
Sicherheitshinweisen oder mit Sicherheitsrisiko?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
d) In wie vielen Fällen wurde gegen die Ergebnisse der SÜ Widerspruch
eingelegt?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der
Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35
des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Insofern scheidet ein
Widerspruchsverfahren aus. Bei der Beantwortung der Frage wird daher davon ausgegangen, dass die
Fragesteller mit dem Begriff „Widerspruch“ jeglichen förmlichen „Angriff“ des
festgestellten Ergebnisses meinten (beispielsweise Klagen vor den
Verwaltungsgerichten).
Dies vorausgeschickt wurden im Bezugszeitraum gegen die Ergebnisse in
Sicherheitsüberprüfungsverfahren im militärischen Bereich in 35 Fällen Einwände
erhoben.
e) In wie vielen Fällen wurden Ehepartner, Lebensgefährten oder
Mitbewohner in die SÜ miteinbezogen?
In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) soll der volljährige Ehegatte, der
Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer
auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte) mit deren jeweiliger
Zustimmung einbezogen werden. Die Einbeziehung weiterer in der
Sicherheitserklärung angegebener Personen in die Sicherheitsüberprüfung die betroffene
Person ist nicht zulässig. Im Rahmen der im Bereich des vorbeugenden
personellen Sabotageschutzes durchzuführenden erweiterten Sicherheitsüberprüfung
erfolgt keine Einbeziehung.
Dies vorausgeschickt wurden im Bezugszeitraum Personen in folgender Anzahl
in Sicherheitsüberprüfungen aus Anlass des personellen Geheimschutzes im
militärischen Bereich einbezogen:
Jahr Anzahl der einbezogenen Personen
2014 12.673
2015 13.978
2016* 13.549
* Erhebung von Januar 2016 bis November 2016
4. Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Vorliegen der
Evaluation des Terrorismusbekämpfungs- und des
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/5935) eine
Nacherhebung der Unternehmen oder Unternehmensteile vorgenommen, die sich als
lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung nach der
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) registrieren lassen müssten (vgl.
S. 72 der Evaluation)?
Grundsätzlich obliegt es den Normadressaten selbst, sich mit der geltenden
Rechtslage vertraut zu machen. Dennoch ist das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie regelmäßig an die betroffene Wirtschaft herangetreten, um auf
die bestehenden gesetzlichen Pflichten hinzuweisen.
5. Werden innerhalb der Bundesregierung und nachgeordneter Behörden
Lösungsmöglichkeiten für das ebenfalls dort beschriebene Problem erörtert,
dass v. a. im Bereich der Telekommunikation wichtige Einrichtungen im
Ausland betrieben werden und für dort Beschäftigte keine
Sicherheitsüberprüfung vorgenommen werden kann, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz können
nach geltender Rechtslage nur für Personen durchgeführt werden, die an
sicherheitsempfindlichen Stellen in Deutschland tätig werden sollen.
Die Bundesregierung sieht daher aktuell keine Lösungsmöglichkeiten für das in
der Fragestellung angesprochene Problem, die rechtlich unbedenklich umgesetzt
werden könnten, ohne in die unternehmerische Freiheit einzugreifen.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den infrage stehenden
technischen Einrichtungen nicht um solche handelt, die zwingend, zum Beispiel aus
Gründen der staatlichen Sicherheit, ausschließlich in Deutschland betrieben
werden müssen.
Anders verhält es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei den technischen
Einrichtungen, die der Steuerung der Überwachungsfunktionen und des
Übergabepunktes bei den Telekommunikationsunternehmen zur Umsetzung von
Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation dienen.
6. Welche Haltung vertritt die Fach- und Dienstaufsicht des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) zur dort vertretenen Haltung (a. a. O., S. 73), es
sollten insgesamt weniger Sicherheitsüberprüfungen, diese dafür intensiver
vorgenommen werden, und welche Maßnahmen wurden in diesem
Zusammenhang ggf. ergriffen?
Die Bundesregierung hat die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung,
die die lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1
Absatz 4 SÜG festlegt, einer kritischen Prüfung unterzogen und zum 9. Januar
2016 geändert. Dabei hat sie resultierend aus den Ergebnissen der
vorangegangenen Evaluierung Regelungen aufgenommen, die unter anderem mit einer
Reduzierung der Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen
Sabotageschutz einhergehen; beispielsweise bei
Telekommunikationsunternehmen als auch bei Unternehmen mit erweiterten Pflichten nach der
Störfallverordnung. Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 21. Dezember 2016 die Novelle
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes beschlossen. Diese enthält auch für den
Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes Maßnahmen, die die
Prüfungsintensität steigern. So ist künftig auch in diesem Bereich eine
Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister und, soweit
erforderlich, aus dem Ausländerzentralregister vorgesehen. Nach in der Regel fünf
Jahren wird künftig eine Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung mit erneuter
Durchführung der Maßnahmen einer einfachen Sicherheitsüberprüfung und nach
in der Regel zehn Jahren eine vollständige Wiederholungsüberprüfung
durchgeführt.
7. Bedeutet die nun durch die 16. Änderung des Soldatengesetzes
vorgenommene Einführung der Sicherheitsüberprüfung für alle Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr, dass dort zukünftig auf die Listung
sicherheitserheblicher Bereiche verzichtet werden kann, für die eine Sicherheitsüberprüfung
vorgenommen werden muss, oder welche anderen Folgen ergeben sich aus
dieser Änderung?
Der gesetzlich verlangte Schutz sogenannter besonders sicherheitsempfindlicher
Stellen (vgl. § 1 Absatz 4 SÜG) bleibt durch die mit dem 16. Gesetz zur Änderung
des Soldatengesetzes beabsichtigte Einführung einer einfachen
Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) für zukünftige Soldatinnen und Soldaten unberührt. Die
Tätigkeit in einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle erfordert nach § 1
Absatz 4 SÜG eine abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2 –
Sabotageschutz).
Durch die mit dem 16. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes beabsichtigte
Einführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) für zukünftige
Soldatinnen und Soldaten wird das Sicherheitsniveau innerhalb der Bundeswehr
insgesamt gehoben und eine derzeit bestehende Schutzlücke im Hinblick auf die
Ausbildung an Kriegswaffen geschlossen.
8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der auf S. 75 der genannten Evaluation wiedergegebenen Kritik aus den
Reihen des Bundesministeriums der Verteidigung, dass
Sicherheitsüberprüfungen für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz zwischen
Bundeswirtschafts- und -verteidigungsministerium wechselseitig anerkannt werden
müssen, obwohl sie unterschiedlich intensiv sind?
Die gesetzlich vorgegebenen punktuell abweichenden Regelungen zur
Datenerhebung bei Sicherheitsüberprüfungen im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung und denen in den übrigen Ressorts sind durch jeweils
unterschiedlich wirkende Gefährdungslagen bedingt. Aus rechtlichen Gründen,
zur Vermeidung unnötiger Doppelüberprüfungen und aus praktischen
Erwägungen heraus ist es erforderlich, die jeweiligen Sicherheitsüberprüfungen
gegenseitig anzuerkennen.
9. Worin bestehen im Einzelnen die unterschiedlichen Standards für
Sicherheitsüberprüfungen bei den beteiligten Stellen (bitte für den personellen
Sabotage- und Geheimschutz getrennt darstellen)?
Bei Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
werden in der Sicherheitserklärung Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 13, 14 und 17 SÜG erhoben, die bei Sicherheitsüberprüfungen im Bereich
des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Zuständigkeitsbereich der
übrigen Ressorts entfallen.
Bei Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des Geheimschutzes werden bei
Bewerbern und Mitarbeitern der Nachrichtendienste in der Sicherheitserklärung die
Angaben nach § 13 Absatz 4 SÜG erhoben, die bei Sicherheitsüberprüfungen im
Bereich des Geheimschutzes ansonsten nicht erhoben werden.
10. Von wie vielen Personen sind persönliche Daten, die in der
Sicherheitserklärung angegeben werden (Personalien, Familienstand, nahe Verwandte,
Auslandsaufenthalte etc.), in die vom BfV geführten Verbunddateien eingegeben
worden (nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) und derzeit
gespeichert?
Im Rahmen der Mitwirkung des BfV an Sicherheitsüberprüfungen im Auftrag der
zuständigen Stellen darf das BfV nur die folgenden personenbezogenen Daten
des Betroffenen und der/des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen
Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle in der
Verbunddatei nach § 6 des BVerfSchG speichern:
Namen, auch frühere, Vornamen,
Geburtsdatum, -ort,
Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
Familienstand,
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monaten, und zwar
im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18.
Lebensjahr,
ausgeübter Beruf.
Mit Stand vom 20. Dezember 2016 waren im Nachrichtendienstlichen
Informationssystem (NADIS) nach § 6 des BVerfSchG Daten zu 632 462 Personen auf
Grund einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG des Bundes gespeichert.
11. Werden auch von Personen, für die eine Abfrage bei den
Verfassungsschutzbehörden im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem
Wachschutzgewerbegesetz oder dem Waffengesetz gestellt wurde, Daten in einer
Verbunddatei o. a. zentral gespeichert, auf welcher Rechtsgrundlage und wie
viele Datensätze enthalten diese Dateien?
Sofern es zu einer Person keinen Treffer gibt, erfolgt keine Speicherung dieser
Person. Sofern zu einer Person bereits Daten im NADIS gespeichert sind, erfolgt
eine Zuspeicherung, dass ein dementsprechender Antrag nach der
Gewerbeordnung bzw. dem Waffengesetz gestellt wurde. Rechtsgrundlage für diese
Speicherung ist § 10 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 2 BVerfSchG. Eine
eigenständige zentrale Verbunddatei existiert für diese Abfragen derzeit nicht.
12. Führen Bundesnachrichtendienst (BND) und Militärischer Abschirmdienst
(MAD) entsprechende Dateien, und zu wie vielen Personen sind dort jeweils
personenbezogene Daten enthalten?
Der BND und MAD führen keine Dateien im Sinne der Frage.
13. Wie viele der Überprüfungen seit Anfang des Jahres 2014 waren einfache
Sicherheitsüberprüfungen (§ 8 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – SÜG),
erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9 SÜG) oder erweiterte
Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) (bitte nach Jahren
und Bereichen auflisten)?
Die Verteilung der Überprüfungsarten stellt sich für den Bezugszeitraum im
öffentlichen (ohne BND und BfV) und nichtöffentlichen Bereich wie folgt dar:
Öffentlicher Bereich Nichtöffentlicher Bereich
Jahr § 8 SÜG § 9 SÜG § 10 SÜG § 8 SÜG § 9 SÜG § 10 SÜG
2014 1.346 7.527 877 2.516 19.651 1.171
2015 1.599 8.071 1.015 2.550 17.792 1.134
2016* 1.601 8.338 876 3.418 15.881 1.091
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
Die Verteilung der Überprüfungsarten stellt sich für den Bezugszeitraum im
militärischen Bereich wie folgt dar:
Jahr § 8 SÜG § 9 SÜG § 10 SÜG
2014 8.965 41.793 3.878
2015 7.846 36.861 4.855
2016* 6.836 35.319 4.699
* Erhebung von Januar 2016 bis November 2016
Hinsichtlich des BND und des BfV wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
14. Wie viele der Personen, die sich seit Anfang des Jahres 2014 einer
Sicherheitsüberprüfung durch Bundesbehörden unterziehen mussten, waren
ausländische Staatsangehörige (bitte nach Jahren, öffentlichem und
nichtöffentlichem Bereich darstellen)?
Die Anzahl der durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen für Personen mit einer
anderen Staatsbürgerschaft stellt sich für den Bezugszeitraum wie folgt dar:
2014 2015 2016*
Geheimschutz öffentlicher Bereich 286 291 343
Geheimschutz nichtöffentlicher Bereich 757 742 958
Sabotageschutz** 1.131 1.138 874
Geheim- und Sabotageschutz
militärischer Bereich
2.276 2.679 2.891
* Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016
** Auf Grund der Speichermodalitäten beim Sabotageschutz ist eine Differenzierung der Recherche
nach öffentlichem und nichtöffentlichen Bereich derzeit nicht möglich
Beim BND wird keine gesonderte Statistik im Sinne der Fragestellung geführt.
15. In welchem Umfang wurde seit dem Jahr 2014 von der
Ausnahmemöglichkeit von einer Sicherheitsüberprüfung bei Tätigkeiten in einem
sicherheitsempfindlichen Bereich nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 SÜG Gebrauch
gemacht?
Für den nichtöffentlichen Bereich liegen der Bundesregierung dazu keine
Erkenntnisse vor, da die Entscheidung, ob und inwieweit von der
Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, der/dem jeweiligen Sabotageschutzbeauftragten
obliegt.
Für den öffentlichen Bereich werden diese Zahlen nicht vollumfänglich statistisch
erfasst. Die Recherche im Sinne der Fragestellung hat folgendes Ergebnis zum
Umfang des Gebrauchs von der Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2
Nummer 2 SÜG erbracht:
Behörde Anzahl der Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 SÜG
Auswärtiges Amt jedes Jahr im einstelligen Bereich
Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
ca. 10
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ca. 30
Bundesanstalt für den Digitalfunk der
Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben:
5.923
Bundeskriminalamt 45
Bundesamt für Risikobewertung ca. 40
Bei den übrigen Behörden wurde von der Ausnahmemöglichkeit entweder kein
Gebrauch gemacht oder die Zahlen wurden nicht erfasst.
16. Gab es auf Bundesebene seit dem Jahr 2014 Fälle, in denen sich der Verdacht
erhärtet hat, dass es sich bei einer überprüften Person um einen potenziellen
(terroristisch motivierten) Innentäter handelt, wenn ja, wie häufig, und in
welchen Bereichen?
Beim BfV gab es seit 2014 einen Fall, bei dem der Verdacht im Raum steht, dass
es sich um einen möglicherweise terroristisch motivierten Innentäter handeln
könnte.
Bei diesem am 16. November 2016 festgenommenen Mitarbeiter des BfV besteht
der dringende Tatverdacht des sich Bereiterklärens zu einem Verbrechen gemäß
den §§ 30 Absatz 1 und Absatz 2, 211, 212, 308 Absatz 1 des Strafgesetzbuches
(StGB) und der versuchten Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß den
§§ 353b Absatz 1 und Absatz 3, 22, 23 StGB sowie der Anfangsverdacht der
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Absatz 1
und Absatz 2 StGB. Da die Ermittlungen in diesem Fall noch nicht abgeschlossen
sind, kann zur tatsächlichen Motivation des Betroffenen noch keine
abschließende Aussage getroffen werden.
Hinsichtlich des BND und MAD wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Im Übrigen gab es auf Bundesebene keine Fälle im Sinne der Fragestellung.
17. Welche Befugnisse bestehen für das BfV, von sich aus Erkenntnisse,
Hinweise oder Beurteilungen mit möglichen Auswirkungen auf die
Zuverlässigkeitseinschätzung eines Inhabers einer Waffenbesitzkarte an die zuständige
Behörde zu übermitteln?
Die Befugnis ergibt sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 23,
24 BVerfSchG.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]