[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Februar 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11210
18. Wahlperiode 16.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth,
Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10826 –
Entscheidungen zu Asylersuchen aufgrund sexueller Orientierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In vielen Ländern unterliegen LSBTTI (Lesben, Schwule, Bi-, Transsexuelle,
Transgender und Intersexuelle) einer besonderen Verfolgung und sind zur
Flucht gezwungen. Auch in vielen Erstaufnahmeländern werden sie restriktiven,
diskriminierenden Gesetzen und Vorschriften unterworfen. Dieser Lage trug der
Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im Jahr 2010
mit der Zuerkennung einer „besonderen Schutzbedürftigkeit“ von LSBTTI-
Flüchtlingen Rechnung (
www.unhcr.org.uk/resources/monthly-updates/october-
2010/lgbt.html).
Der Fall einer lesbischen Marokkanerin, die im Oktober 2016 einen
Asylantrag stellte, der kurz darauf als „offensichtlich unbegründet“ vom Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde, wirft in diesem
Zusammenhang Fragen auf. In der Begründung heißt es unter anderem, dass „nach
Erkenntnissen des Bundesamtes […] Homosexualität in Marokko toleriert
[werde], solange sie im Verborgenen gelebt wird“ (
http://koelner-fluechtlingsrat.
de/neu/userfiles/pdfs/2016-11PM_Marokko-2.pdf).
Diese Begründung steht nach Ansicht der Fragesteller im Widerspruch zu der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013
(C199/12 bis C201/12), in der es heißt: „Bei der Prüfung des Antrags auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, können die zuständigen Behörden von dem
Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem
Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen
Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.“
Nach Artikel 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches steht in Marokko das
Ausleben von Homosexualität unter Strafe. Während bisher vor allem Fälle von
nach diesem Artikel verfolgten homosexuellen Männern (
www.queer.de/detail.
php?article_id=26708) bekannt geworden sind, gab es im Jahr 2016 mindestens
einen Fall bei dem Frauen und Mädchen nach diesem Paragraf inhaftiert
wurden. Menschenrechtsorganisationen berichteten über den Fall zweier junger
Mädchen, die mehrere Tage inhaftiert worden sind (
www.hrw.org/news/2016/
11/25/morocco-drop-homosexuality-charges-against-teenage-girls).
Die Asylbewerberin hatte im Verfahren mehrfach deutlich gemacht, dass sie
ihre sexuelle Orientierung in Marokko geheim halten müsse und deswegen
Misshandlungen und Übergriffe erlebt habe. Im betreffenden Fall machte das
BAMF geltend, dass die Aussagen der Antragstellerin nicht glaubhaft seien, da
sie den Antrag erst 1,5 Jahre nach ihrer Einreise gestellt habe (
http://koelner-
fluechtlingsrat.de/neu/userfiles/pdfs/2016-11PM_Marokko-2.pdf). Der EuGH
stellte allerdings am 2. Dezember 2014 fest (AZ-C-148-150/13): „Es liefe auf
einen Verstoß gegen das in der vorigen Randnummer dargestellte Erfordernis
hinaus, wenn ein Asylbewerber allein deshalb als unglaubwürdig angesehen
würde, weil er seine sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen
Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart hat“ (
http://curia.
europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=160244&pageIndex=
0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=194831).
Durch den genannten Fall drängen sich Fragen bezüglich der rechtlichen
Dimension der Anerkennungspraxis des BAMF und der Einstufung von
Maghrebstaaten und Ägypten als sichere Herkunftsstaaten auf.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
LSBTTI in Marokko?
Die sexuelle Orientierung oder Identität von Lesben, Schwulen, Bisexuellen,
Transgendern, Transsexuellen und Intersexuellen (LSBTTI) wird vom
marokkanischen Staat nicht anerkannt. Homosexualität wird hingenommen, solange sie
im Verborgenen gelebt wird. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich
nicht toleriert und ist strafbewehrt. Der Artikel 489 des marokkanischen
Strafgesetzbuches stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für
Männer unter Strafe (Haftstrafen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren, Geldstrafen von
200 bis 1 000 Dirhams, ca. 20 bis 100 Euro). Strafverfolgung und Verurteilungen
sind selten und erfolgen in der Regel auf Anzeige, die meist aus dem direkten
persönlichen Umfeld der Betroffenen stammt. Auch in dem in der Vorbemerkung
erwähnten Fall der beiden Mädchen in Marrakesch erfolgte die Anzeige durch
Familienmitglieder. Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde im letzten Jahr
diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen; dies wird
jedoch von der Regierungspartei abgelehnt.
2. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen seit
2013 verurteilt?
Marokko führt keine öffentlichen Statistiken über erfolgte Verurteilungen. Der
Bundesregierung sind nur wenige Fälle von Verurteilungen wegen
einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen bekannt. Nur selten
werden Einzelfälle in den Medien thematisiert.
3. Wie viele Übergriffe gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit 2013
bekannt geworden, und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen?
Der Bundesregierung sind nur vereinzelt Übergriffe bekannt. Die Ablehnung von
LSBTTI ist gesellschaftlich weit verbreitet und zieht sich durch alle
Gesellschaftsschichten. Der marokkanische Staat wehrt sich jedoch gegen jegliche
Form der Selbstjustiz durch selbsternannte „Tugendwächter“ und setzt sein
Gewaltmonopol konsequent durch.
4. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung gegenüber der marokkanischen
Regierung für die Rechte von LSBTTI in Marokko ein?
5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz von LSBTTI
in Marokko, und welche Maßnahmen wird sie in Zukunft ergreifen?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet.
Die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der von diskriminierten
sexuellen Minderheiten, ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Die
Bundesregierung und die Europäische Union (EU) verfolgen die Menschenrechtslage in
Marokko (wie auch in den anderen nordafrikanischen Staaten) aufmerksam und
thematisieren diese sowohl gegenüber staatlichen wie auch nichtstaatlichen
Gesprächspartnern. Zudem unterstützen Deutschland und die EU Organisationen der
Zivilgesellschaft.
6. Nach welchen Kriterien werden LSBTTI-Flüchtlinge aktuell erfasst (falls
keine Erfassung vorliegt, bitte begründen)?
Wie viele LSBTTI-Flüchtlinge sind nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland registriert, und wie hoch ist die Dunkelziffer nach Einschätzung
der Bundesregierung (bitte den Kriterien entsprechend aufschlüsseln)?
a) Aus welchen Herkunftsstaaten stammen die LSBTTI-Flüchtlinge (bitte
aufschlüsseln)?
b) Welchen Status besitzen sie (bitte aufschlüsseln)?
Wie viele Entscheidungen von LSBTTI aus Marokko wurden seit 2010
als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte nach den von den
Behörden für LSBTTI verwendeten Kategorien aufschlüsseln)?
c) Wie hoch ist nach Ermessen der Bundesregierung die entsprechende
Dunkelziffer der in Deutschland lebenden, jedoch nicht registrierten LSBTTI-
Flüchtlinge?
Die Fragen 6 bis 6c werden zusammenhängend beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Individuelle Asylgründe
werden statistisch nicht erfasst.
7. Wie wird der vom UNHCR festgestellten „besonderen Schutzbedürftigkeit“
von LSBTTI-Flüchtlingen nach Kenntnis der Bundesregierung z. B. durch
andere Formen der Unterbringung Rechnung getragen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Die Unterbringung von
Asylsuchenden liegt in der Zuständigkeit der Länder.
8. Welche Schutzprogramme für LSBTTI-Flüchtlinge gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung im Rahmen von Gewaltschutz in Unterkünften und
Rechtsberatung?
Die Bundesländer und Kommunen haben in eigener Verantwortung Konzepte für
die Unterbringung und Begleitung besonders schutzbedürftiger Personengruppen
unter den Asylsuchenden entwickelt. Dazu gehören spezialisierte Konzepte für
LSBTTI oder die Berücksichtigung dieser besonders schutzbedürftigen
Personengruppe in inklusiven Konzepten für eine Mehrzahl an besonders
schutzbedürftigen Personengruppen (z. B. Frauen und Kinder).
9. Welche Bundesprogramme zum Schutz und zur Aufklärung über die
besondere Schutzbedürftigkeit von LSBTTI-Flüchtlingen gibt es?
Spezialisierte Schutzprogramme des Bundes existieren nicht. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) plant derzeit, die
unter der Federführung des BMFSFJ und UNICEF entwickelten Mindeststandards
zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften
(
www.bmfsfj.de/blob/jump/109450/schutzkonzept-fluechtlinge-data.pdf) um
einen Annex speziell zur Gruppe geflüchteter LSBTTI zu ergänzen. Die
Mindeststandards stellen eine Orientierungshilfe für die Schaffung entsprechender
Strukturen in Einrichtungen und Unterkünften dar.
10. Spielt das Thema LSBTTI im vorgesehenen Curriculum für
Integrationskurse eine Rolle (falls nein, bitte begründen)?
Das Thema LSBTTI wird im Orientierungskurs in mehreren Modulen unter
unterschiedlichen Aspekten behandelt. Zudem wird das überarbeitete
„Rahmencurriculum für Integrationskurse – Deutsch als Zweitsprache“ auch im
Sprachkursteil die Behandlung des Themas LSBTTI in mehreren sprachlichen
Handlungsfeldern vorsehen.
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung durch das BAMF oder andere
Behörden konkrete Bemühungen, LSBTTI die Möglichkeit zu bieten, die
eigene Identität als Fluchtgrund und als Grund für eine besondere
Schutzbedürftigkeit vertraulich geltend zu machen?
Falls ja, zu welchem Zeitpunkt im Asylverfahren wird der Fluchtgrund
LSBTTI erfasst (bitte aufschlüsseln), und zu welchem Zeitpunkt bietet sich
für Geflüchtete die Möglichkeit, „ihre besondere Schutzbedürftigkeit“ als
LSBTTI vertraulich geltend zu machen?
Fluchtgründe werden statistisch nicht erfasst. Asylantragsteller haben die
Möglichkeit, ihre individuellen Asylgründe, so auch Fluchtgründe im Zusammenhang
mit der sexuellen Identität oder Orientierung, im Rahmen der persönlichen
Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorzutragen (§ 25 des
Asylgesetzes – AsylG).
Die Anhörung ist grundsätzlich nicht öffentlich (§ 25 Absatz 6 AsylG), so dass
die Vertraulichkeit von Angaben gewahrt bleibt. Auch die eingesetzten
Dolmetscher sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Arbeit beim BAMF
erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Zudem wird bei Anhörungen im
Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität
eines Antragstellers oder einer Antragstellerin den Wünschen nach dem Geschlecht
der Dolmetscherin oder des Dolmetschers sowie der anhörenden Person nach
Möglichkeit entsprochen.
12. Inwiefern werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF,
insbesondere in der Funktion als Anhörer und Entscheider, bzgl. der besonderen
Diskriminierung von LSBTTI sensibilisiert?
In Fällen von geschlechtsspezifischer Verfolgung werden besonders geschulte
Entscheiderinnen und Entscheider eingesetzt. In speziellen
Schulungsmaßnahmen werden diese auch im Umgang mit Personen, die
Menschenrechtsverletzungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität geltend machen,
sensibilisiert. Daneben enthalten auch die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften internen Dienstanweisungen des BAMF umfangreiche Vorgaben zum
Umgang mit Personen, die Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen
Orientierung oder Identität geltend machen. Diese internen Dienstanweisungen
umfassen sowohl allgemeine als auch herkunftslandspezifische Vorgaben, die
regelmäßig aktualisiert werden.
13. Gibt es Stellen, bei denen sich Asylbewerberinnen und Asylbewerber über
diskriminierende Behandlungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
BAMF und nachrangiger Behörden beschweren können?
a) Falls ja, wie viele solche Beschwerdestellen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung?
b) Wie viele Beschwerden sind bei diesen Stellen seit Beginn der Erfassung
aufgelaufen (bitte nach Phänomenbereichen aufschlüsseln, insbesondere
das LSBTTI-Spektrum benennen)?
c) Welche Konsequenzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus
wie vielen und welchen der Beschwerden gezogen?
Die Fragen 13 bis 13c werden zusammenhängend beantwortet.
Eine diskriminierende Behandlung kann im Wege einer
Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt werden.
14. Welche offiziellen Beschwerdemöglichkeiten haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Beraterinnen und Berater, Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, aber auch die Geflüchteten selbst, in Fällen von Diskriminierung
durch Sprachmittlerinnen und Sprachmittler oder Anhörerinnen und
Anhörer, und wie werden diese im Speziellen bzgl. der LSBTTI-Diskriminierung
geschult (falls eine der Teilfragen verneint wird, bitte ausführlich
begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen. Die beim BAMF
beschäftigten Sprachmittlerinnen und -mittler werden erst nach Abschluss einer
Eignungs- und Zuverlässigkeitsüberprüfung im Asylverfahren eingesetzt und
unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung. Eventuelle Beanstandungen werden
im BAMF überprüft.
15. Inwiefern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass LSBTTI auch
gegenüber deutschen Behörden Bedenken haben, sich im Asylverfahren offen über
ihre sexuelle Orientierung und die daraus bereits erlittene Verfolgung zu
äußern?
Um diesen Bedenken entgegenzuwirken, ist eine Aufklärung der Betroffenen
über ihre Rechte und die Verfahrensschritte von großer Bedeutung. Die
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration fördert
daher ein entsprechendes Projekt des Bildungsträgers Akademie Waldschlösschen
zur Fortbildung von haupt‐ und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in der Arbeit mit LSBTTI‐Schutzsuchenden sowie zur Vernetzung und
Selbsthilfe von schutzsuchenden LSBTTI. Diverse
Nichtregierungsorganisationen haben, zum Teil mit Förderung des Bundes, Informationen zum Asylrecht
und zum Asylverfahren für geflüchtete LSBTTI entwickelt, um sie über die
Verfahren sowie ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Zum Beispiel werden auf der
Seite
www.queer-refugees.de/ des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland
diverse mehrsprachige Informationen vorgehalten.
Zudem hat das Projekt „Queer Refugees more than just welcome?!“ des
Migrationsrates Berlin-Brandenburg und Gladt e. V. durch ein Förderprojekt der
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) ein bundesweites
Mapping zu Beratungs- und Hilfestrukturen für schutzsuchende LSBTTI erstellt
(
www.more-than-welcome.de/karte/), an die sich schutzsuchende LSBTTI
wenden können. Die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld hat im November 2016 den
Fachtag „Refugees and Queers. Zur Verschränkung von Geflüchteten- und
LSBTTI-Emanzipationspolitiken – Chancen, Herausforderungen,
Forschungsstand.“ durchgeführt, der unter Beteiligung von einschlägigen
Selbsthilfeorganisationen stattfand.
16. Wie erklärt die Bundesregierung den offenbaren Widerspruch zwischen der
Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 (C199/12 bis C201/12) und
der Entscheidung des BAMF in oben zitiertem Fall?
Sollte der in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene Fall
hinreichenden Anlass für eine erneute Überprüfung ergeben, so wird diese durch das BAMF
durchgeführt und ggf. von Amts wegen eine Neubescheidung erfolgen.
17. Wie erklärt die Bundesregierung den offenbaren Widerspruch zwischen der
Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 2014 (AZ-C-148-150/13) und
der Entscheidung des BAMF in oben zitiertem Fall?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Folgt das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung immer noch seiner
Aussage vom 27. Februar 2012: „dass es „[e]inem Antragsteller […]
grundsätzlich nicht zumutbar [ist], gefahrenträchtige Verhaltensweisen zu
vermeiden, um einer Verfolgung auszuweichen, die ihm andernfalls, z. B. wegen
seiner sexuellen Ausrichtung, drohen würde“ (
http://bit.ly/2g6vjVZ)?
Falls nein, warum nicht?
Diese Aussage ist weiterhin Bestandteil interner Dienstanweisungen und
Schulungsmaßnahmen des Bundesamtes.
19. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Erklärung Marokkos zum
sicheren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund rapide ansteigender
Anerkennungsquoten von Geflüchteten aus Marokko?
Der von den Fragestellern behauptete Sachverhalt „rapide ansteigender
Anerkennungsquoten von Geflüchteten aus Marokko“ ist nicht zutreffend. Der Anteil der
Asylentscheidungen des BAMF, in denen eine Form des Schutzes erteilt wurde,
betrug im Vergleich zu allen Asylentscheidungen zu Marokkanern im Jahr 2015
3,7 Prozent und im Jahr 2016 3,6 Prozent und war damit nahezu gleichbleibend.
Auch bei Betrachtung der einzelnen Monate des Jahres 2016 ergibt sich der
behauptete Trend nicht. Detaillierte Angaben hierzu können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
2016 ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge
Asyl- anträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a u.
Familienasyl
Anerkennungen
als
Flüchtling gem.
§ 3 I AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem.
§ 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet/
offens.
unbegründet
sonstige
Verfahrenserledigungen
Gesamtschutz
Anteil aller
Schutzformen
an allen
Entscheidungen in
Prozent
Jan 16 225 70 - 2 - 1 34 33 4,3
Feb 16 216 368 - 2 - 2 310 54 1,1
Mrz 16 188 850 3 9 - 4 725 109 1,9
Apr 16 440 797 - 11 3 2 333 448 2,0
Mai 16 247 319 1 11 1 2 178 126 4,7
Jun 16 296 377 - 5 5 1 214 152 2,9
Jul 16 347 393 - 5 3 12 225 148 5,1
Aug 16 617 320 - 11 3 11 215 80 7,8
Sep 16 490 237 - 3 5 5 153 71 5,5
Okt 16 257 179 - 2 1 3 119 54 3,4
Nov 16 306 455 - 8 11 4 280 152 5,1
Dez 16 313 516 - 8 10 4 273 221 4,3
Jan-
Dez 16 4156 4.834 4 77 42 51 3.037 1.623 3,6
20. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Erklärung Marokkos zum
sicheren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund von systematischer
Verfolgung von LSBTTI (
www.boell.de/de/2016/07/05/lgbti-marokko-
repressiverechtsvorschriften-engstirnige-sozialmoral)?
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013
(C-199/12 bis C-201/12) ist Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahingehend auszulegen, dass der
bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als
solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Vielmehr muss insbesondere die
Praxis der staatlichen Behörden und Gerichte, vor allem im Hinblick auf die
Verhängung von Freiheitsstrafen, mit betrachtet werden. Die Rechtsvorschriften werden
in Marokko in der Praxis weniger gegen Einzelpersonen, als vielmehr zur
Verhinderung der Gründung von Organisationen herangezogen, die sich für die
Rechte dieses Personenkreises einsetzen wollen. Das Thema wird immer noch
gesellschaftlich tabuisiert, eine systematische Verfolgung homosexueller
Personen findet jedoch nach Erkenntnissen der Bundesregierung nicht statt.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bzgl. einer Straflosigkeit von
Lynchjustiz gegenüber LSBTTI in Marokko?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
22. Auf welche Art und Weise wird die Erklärung von Marokko zum sicheren
Herkunftsstaat die Entscheidungspraxis des BAMF bzgl. LSBTTI aus
Marokko verändern?
Die vorgesehene Einstufung von Marokko ist eine von mehreren Maßnahmen,
um Asylverfahren schneller bearbeiten und dadurch die Aufenthaltsdauer von
Asylantragstellern ohne Aussicht auf einen Schutzstatus deutlich verkürzen zu
können. Sie wird aber keine Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis des
BAMF haben. Bei sicheren Herkunftsstaaten wird zwar zunächst kraft Gesetzes
vermutet, dass ein Antragsteller aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird.
Diese Vermutung kann jedoch durch den Antragsteller im Rahmen seines
Asylverfahrens widerlegt werden. Jeder Antrag wird nach wie vor individuell geprüft.
In jedem Asylverfahren wird weiterhin eine persönliche Anhörung durchgeführt,
in der der Antragsteller seine Situation im Herkunftsstaat vortragen und ggf.
seinen Anspruch auf einen Schutzstatus in Deutschland belegen kann.
23. Wie sieht die Bundesregierung die Situation von LSBTTI in den anderen
nordafrikanischen Staaten (bitte nach den einzelnen Ländern aufschlüsseln)?
Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe. Jedoch
werden homosexuelle Handlungen unter Rückgriff auf den Tatbestand der
„Unzucht“ und ein Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution von 1961 strafrechtlich
mit Geld- und Gefängnisstrafen verfolgt. Es kommt zu Übergriffen der
Sicherheitskräfte gegen LSBTTI, z. B. in Form von „medizinischen Untersuchungen“.
Von einer hohen Dunkelziffer ist auszugehen. Das repressive Vorgehen der
Sicherheitskräfte gegen Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von
LSBTTI einsetzen, hat sich verschärft.
Homosexuelle Handlungen sind nach Artikel 338 des algerischen
Strafgesetzbuches strafbar. Die Bestimmung wird gleichzeitig genutzt, um organisierte
Interessenvertretungen von LSBTTI zu verhindern. Artikel 333 sieht eine qualifizierte
Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur
Homosexualität vor. In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung,
wobei die Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar ist. Eine systematische
Verfolgung (verdeckte Ermittlungen etc.) homosexueller Personen ist nach
Erkenntnissen der Bundesregierung nicht gegeben; Homosexualität wird für die
Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird.
In Libyen werden Homosexualität und Sexualität außerhalb der Ehe
gesellschaftlich als unislamisch verurteilt. Sie können nach geltendem Strafrecht als
„Unzucht“ mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.
Homosexuelle Handlungen stehen in Tunesien gemäß § 230 des tunesischen
Strafgesetzbuches unter Strafe (drei Jahre Gefängnis). Zivilgesellschaftliche
Bestrebungen zur Entkriminalisierung fanden bisher keine Mehrheit in den
politischen Parteien.
Dahinter stehen stark traditionell bestimmte Moralvorstellungen in der
Bevölkerung. Fahndung gibt es anlassbezogen, homosexuelle Interessenvertretungen
werden von den Behörden mit Einschränkungen toleriert.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Inhaftierung von
274 Menschen wegen angeblicher LSBTTI-Identität in Ägypten (www.
nytimes.com/2016/08/11/world/africa/gay-egyptians-surveilled-and-entrapped-
are-driven-underground.html?_r=3)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Zahlen dazu vor. Sie geht davon aus,
dass die von der Nichtregierungsorganisation Solidarity With Egypt LGBTQ+
veröffentlichten und von der internationalen Menschenrechtsorganisation Human
Rights Watch aufgegriffenen Zahlen die ägyptische Realität widerspiegeln:
Demnach wurden zwischen Ende 2013 und Ende 2016 274 LSBTTI-Personen in
114 Verfahren strafrechtlich verfolgt; in 66 dieser Fälle nutzten Behörden
Onlineportale für die Kontaktanbahnung.
25. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung zur Situation von
LSBTTI in den für die sogenannten Rückführungszentren vorgesehenen oder
angedachten Staaten?
a) Auf welche Art und Weise sollen nach Kenntnis der Bundesregierung
LSBTTI-Flüchtlinge in den geplanten sogenannten Rückführungszentren
und Aufnahmelagern geschützt werden?
b) Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung verhindert werden, dass
Flüchtlinge in den Staaten, in denen die sogenannten
Rückführungszentren eingerichtet werden sollen, bei Bekanntmachung ihrer LSBTTI-
Identität wegen „Anstachelung zu unsittlichem Verhalten“ oder ähnlicher
Paragraphen verfolgt werden?
c) Hat die Bundesregierung Bemühungen unternommen, die Situation von
LSBTTI in den für Rückführungszentren vorgesehenen Staaten zu
verbessern?
Wenn ja, welche, und in welchem Rahmen?
Die Fragen 25 bis 25c werden zusammenhängend beantwortet.
Sofern Verhältnisse in den Herkunftsstaaten dazu führen, dass zielstaatbezogene
Abschiebungshindernisse bestehen, ist dies bereits vor der Entscheidung über die
Durchführung einer Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu berücksichtigen. Die Bundesregierung verfolgt keine konkreten
Planungen zu Rückführungszentren in Zielstaaten von Rückführungen.
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