[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
27. Januar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11039
18. Wahlperiode 30.01.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Luise Amtsberg,
Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10835 –
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen – Aktueller Stand, Probleme, Perspektiven
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Integrationsgesetz hat die Bundesregierung für Asylbewerberinnen
und Asylbewerber die Zielsetzung verkündet, 100 000 zusätzliche
Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln zu schaffen. Mit dem Arbeitsmarktprogramm
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) will die Bundesregierung die
Teilnehmenden niedrigschwellig an den deutschen Arbeitsmarkt heranführen und
ihnen eine sinnvolle und gemeinnützige Betätigung während des
Asylverfahrens ermöglichen. Als Beitrag zur Integration in den Arbeitsmarkt erscheinen
die FIM den Fragestellern aber wenig erfolgversprechend, da sie den gleichen
Regeln unterliegen wie andere Arbeitsgelegenheiten und sie demnach zusätzlich
und im öffentlichen Interesse sein müssen – also per Definition arbeitsmarktfern
sind. Außerdem sind viele Geflüchtete und Geduldete von den Maßnahmen
ausgeschlossen, auch wenn perspektivisch ein längerer Aufenthalt in Deutschland
wahrscheinlich ist.
Das Programm lief Zeitungsberichten zufolge sehr schleppend an (vgl. z. B.:
www.pnp.de/nachrichten/politik/2316367_Bericht-Erst-knapp-4400-Fluechtlinge-
in-Ein-Euro-Jobs.html,
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bisher-5000-arbeitsge
legenheiten-fuer-fluechtlinge-14582082.html). Bereits in der öffentlichen
Anhörung zum Integrationsgesetz wurde massive Kritik an der bürokratischen
Umsetzung der FIM geübt. Insbesondere die abgesenkte Mehraufwandspauschale
stieß auf großen Widerstand der kommunalen Spitzenverbände,
Flüchtlingsorganisationen und Wohlfahrtsverbände. Bisher betrug die pauschale
Aufwandsentschädigung für Asylsuchende in Arbeitsgelegenheiten 1,05 Euro je Stunde.
Diese Pauschale wurde mit dem Integrationsgesetz um 25 Cent auf 80 Cent die
Stunde abgesenkt. Ist der tatsächliche Aufwand höher, müssen die
Asylsuchenden jeden Aufwand extra abrechnen, der 80 Cent je Stunde übersteigt.
1. Wie viele Plätze wurden bisher im Arbeitsmarktprogramm FIM a) beantragt
und b) genehmigt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Mit Stand 16. Januar 2017 wurden 18 959 Plätze für
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen beantragt, davon sind 13 000 genehmigt. Die Verteilung der Plätze auf
die Bundesländer ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.
2. Wie viele Asylsuchende haben bisher eine FIM begonnen (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse dazu, wie viele Asylsuchende
bisher eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme begonnen haben. Derartige
teilnehmerbezogene Daten werden von der Bundesagentur für Arbeit, die das
Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ im Auftrag der
Bundesregierung durchführt, nicht erfasst. Grund hierfür ist die durch § 5a des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sowie die Richtlinie zum
Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ vorgegebene
Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den anderen an der
Umsetzung des Programms beteiligten Behörden. Der Vollzug des
Asylbewerberleistungsgesetzes liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder, die dieses Gesetz
als eigene Angelegenheit ausführen. Die Bundesagentur für Arbeit ist demnach
nur für die Bewilligung der Anträge sowie für die Abrechnung und Erstattung
der Maßnahmekosten sowie der Mehraufwandsentschädigung für die
Teilnehmenden zuständig. Die Auswahl und Zuweisung von Asylsuchenden in einzelne
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen obliegt hingegen allein den örtlichen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden (vgl. § 5a Absatz 1
AsylbLG).
3. Welche Staatsangehörigkeit haben die Personen, die bisher eine FIM
begonnen haben (bitte in absoluten Zahlen und prozentual angeben und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Erkenntnisse zur Staatsangehörigkeit der Teilnehmenden am
Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ liegen der Bundesregierung nicht
vor, da derartige teilnehmerbezogene Daten von der Bundesagentur für Arbeit
nicht erfasst werden (siehe auch Antwort zu Frage 2).
4. Falls die Staatsangehörigkeit – anders als bei anderen Maßnahmen – nicht
erfasst wird, warum nicht?
Ziel des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ ist es,
während des laufenden Asylverfahrens ein Angebot zu machen, das
Asylsuchenden rasch eine sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigungsmöglichkeit
bietet. Dieses Angebot ist unabhängig von der Herkunft und der
Staatsangehörigkeit der teilnehmenden Personen. Im Übrigen wurden die Datenerhebungs- und
Berichtspflichten auf das Notwendigste beschränkt, um den mit der Umsetzung
des Programms verbundenen Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten möglichst
gering zu halten.
5. Wie viele geflüchtete Frauen haben bisher eine FIM begonnen (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Erkenntnisse zum Geschlecht der Teilnehmenden am Arbeitsmarktprogramm
„Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ liegen der Bundesregierung nicht vor, da
derartige teilnehmerbezogene Daten von der Bundesagentur für Arbeit nicht
erfasst werden (siehe auch Antwort zu Frage 2).
6. Wie viele geflüchtete Menschen mit Behinderung haben bisher eine FIM
begonnen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Erkenntnisse zu einer etwaigen Behinderung der Teilnehmenden am
Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ liegen der
Bundesregierung nicht vor, da teilnehmerbezogene Daten von der Bundesagentur für Arbeit
nicht erfasst werden (siehe auch Antwort zu Frage 2).
7. Wie viele der a) beantragten, b) genehmigten und c) begonnenen FIM sind
„interne“ FIM, finden also in den Unterkünften statt, und wie viele sind
„externe“ FIM, finden also außerhalb von Einrichtungen statt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Aufteilung zwischen „internen“ und „externen“
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, lässt sich der beigefügten Anlage
entnehmen.
8. Wie ist jeweils der zeitliche Umfang der bisher a) beantragten, b)
genehmigten und c) begonnenen FIM?
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen werden bis zu einer Wochenstundenzahl von
30 Stunden beantragt und genehmigt. Eine Aussage zum zeitlichen Umfang der
Maßnahmen ist nicht möglich, da die Wochenstundenzahlen in den IT-Systemen
der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst werden.
9. Wie lang ist der durchschnittliche Zeitraum zwischen Beantragung und
Genehmigung bzw. Beantragung und Beginn der FIM (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Eine Aussage zu den durchschnittlichen Zeiträumen zwischen Beantragung und
Genehmigung bzw. zwischen Beantragung und Beginn der
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ist nicht möglich, da die Bearbeitungsdauer in den IT-Systemen
der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst wird. Die Bundesagentur für Arbeit
stellt jedoch sicher, dass entscheidungsreif eingereichte Anträge zeitnah
bearbeitet werden.
10. Was genau sind die Tätigkeitsfelder bzw. Aufgaben der Asylbewerberinnen
und Asylbewerber in den internen und externen FIM?
Hierzu gibt es in den IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit keine
systematischen Auswertungen. Beispielhaft können jedoch folgende Arbeiten genannt
werden:
Interne FIM
Reinigungs- und Aufräumarbeiten
Instandhaltungsarbeiten in den Gemeinschaftsräumen
Pflegearbeiten an den Außenanlagen
Unterstützung des Hausmeisters
Dolmetscherdienste
Mitarbeit in der Wäscherei
Mitarbeit in der Küche/bei der Essensausgabe
Externe FIM
Hilfstätigkeiten im Sozialkaufhaus
Arbeiten im Grünbereich/Grünanlagenpflege
Landschafts- und Biotoppflege
Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich sozialer Einrichtungen
Beschilderung, Pflege- und Reinigungsarbeiten an Rad- und Wanderwegen
Sammeln und Aufbereitung von Gebrauchtwaren; Abgabe an Bedürftige
Dolmetscher bei Behördengängen
Mitarbeit in der Kleiderkammer
Mitarbeit im Recyclinghof, Zerlegen von Elektrogeräten und Möbeln
Unterstützung in Kindertagesstätten
Unterstützung von Senioren und Menschen mit Behinderung
Instandsetzung von Altfahrrädern
Mithilfe bei kulturellen Veranstaltungen.
11. Wie viel der a) beantragten, b) genehmigten und c) begonnenen FIM
enthalten bzw. sind kombiniert mit zusätzlichen Sprach- und
Qualifizierungsangeboten?
Erkenntnisse zu dieser Frage liegen der Bundesregierung nicht vor.
12. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer besuchen parallel zur FIM einen
Sprach- oder Integrationskurs?
Erkenntnisse zu dieser Frage liegen der Bundesregierung nicht vor.
13. Bei wie vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wurden bisher
ausbildungs- und arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten und Kenntnisse erfasst, und
wie oft wurden diese Informationen bisher von den Maßnahmeträgern an die
Agentur für Arbeit übermittelt?
Die Maßnahmeträger müssen sich gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit
unter anderem dazu verpflichten, die bei der Durchführung der
Flüchtlingsintegrationsmaßnahme festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmenden
zu dokumentieren und diese (soweit der Teilnehmende darin einwilligt) an die
Agentur für Arbeit zu übermitteln (vgl. Nummer 4.6 der Richtlinie zum
Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“). Nach Übermittlung an
die Bundesagentur für Arbeit werden die Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Akten festgehalten; sie können jedoch nicht elektronisch ausgewertet werden.
14. Wie viele der begonnenen FIM wurden bereits wieder beendet und warum?
Erkenntnisse dazu, wie häufig einzelne Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ggf.
bereits wieder beendet wurden und warum, liegen der Bundesregierung nicht vor.
15. Wurden bisher Sanktionen z. B. wegen Nichterscheinen ausgesprochen?
Wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Angaben zu Sanktionen im Zusammenhang mit
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen liegen weder der Bundesagentur für Arbeit noch der Bundesregierung vor.
Diese Frage betrifft die Anwendung von § 5 AsylbLG. Der Vollzug des
Asylbewerberleistungsgesetzes liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder, die
dieses Gesetz als eigene Angelegenheit ausführen. Die Entscheidung über das
Eintreten einer Leistungsabsenkung nach § 5a AsylbLG bei Fehlverhalten oder
Nichtantritt einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme obliegt allein den nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden. In der
Asylbewerberleistungsstatistik werden hierzu keine Daten erfasst.
16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die herabgesenkte
Mehraufwandsentschädigung von 80 Cent nicht den tatsächlichen Aufwand
abdeckt und somit der darüber hinausgehende Aufwand abgerechnet werden
musste (bitte die Anzahl der Fälle nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wenn ja, wie lang hat die Erstattung der Mehrkosten durchschnittlich
gedauert?
Die Teilnehmenden an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme erhalten eine
pauschalierte Mehraufwandsentschädigung entsprechend der Höhe des Betrags nach
§ 5 Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (derzeit 0,80 Euro/Stunde).
Entstehen durch die Teilnahme höhere notwendige Aufwendungen, sind diese gegen
Nachweis zu erstatten.
Zur Anzahl der Fälle, in denen die pauschale Mehraufwandsentschädigung von
0,80 Euro den tatsächlichen Aufwand nicht abdeckt, und zu deren Verteilung auf
die Bundesländer kann keine Aussage getroffen werden, da hierzu von der
Bundesagentur für Arbeit keine statistischen Erhebungen geführt werden.
17. Wie hat sich seit der Veröffentlichung der „Richtlinie für das
Arbeitsmarktprogramm ‚Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen‘“ im Juli 2016 die Anzahl
der Plätze in den Arbeitsgelegenheiten nach § 5 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entwickelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, dass Arbeitsgelegenheiten nach § 5
AsylbLG nach dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes in eine FIM
umgewandelt wurden, und wie hoch schätzt sie deren Zahl ggf. ein?
Dazu, wie sich die Anzahl der Plätze in den Arbeitsgelegenheiten nach § 5
AsylbLG seit Veröffentlichung der Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm
„Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ im Juli 2016 entwickelt hat, kann die
Bundesregierung keine Aussage treffen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes liegt bei den Ländern und Kommunen, die somit
auch für die Ausführung von § 5 AsylbLG verantwortlich sind. Gleiches gilt für
die Frage, ob bzw. in welchem Umfang Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG
ggf. in eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme umgewandelt wurden.
18. Wie wird sichergestellt, dass Angebote der Arbeits- und
Ausbildungsförderung vorrangig angeboten werden und somit Nummer 3.4 „Vorrang
weiterführender Integrationsmaßnahmen“ der „Richtlinie für das
Arbeitsmarktprogramm ‚Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen‘“ umgesetzt wird?
Es obliegt der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörde
anhand der Zielgruppe die potenziellen Teilnehmenden für
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen zu bestimmen und nach Auswahl zuzuweisen sowie auf den Vorrang
weiterführender Maßnahmen zu achten. Findet nach Beginn der
Flüchtlingsintegrationsmaßnahme ein Rechtskreiswechsel statt und ist eine parallele Teilnahme
an weiterführenden Maßnahmen nicht möglich, ist die
Flüchtlingsintegrationsmaßnahme vorzeitig zu beenden.
19. Welche Schritte plant die Bundesregierung im Jahr 2017, um die FIM einem
größeren Personenkreis zugänglich zu machen?
Derzeit gibt es hierzu keine konkreten Planungen.
20. Wie wird das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
evaluiert?
Die Bundesagentur für Arbeit hat sich in der Verwaltungsvereinbarung über die
Durchführung des Arbeitsmarktprogramms
„Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ zu einer quartalsweisen Berichterstattung bezüglich der Besetzungs- und
Bewirtschaftungsstände des Programms verpflichtet. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales wertet diese Berichte aus. Eine wissenschaftliche Evaluation
der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ist nicht vorgesehen.
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ISSN 0722-8333]