[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Februar 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11246
18. Wahlperiode 20.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Monika Lazar,
Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10933 –
„Reichsbürger“ – Anhaltspunkte für eine Bewegung in Waffen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zahlreiche Behörden und Gerichte werden seit Jahren und dabei zunehmend mit
Bürgerinnen und Bürgern konfrontiert, die als sogenannte Reichsbürger,
Germaniten oder Selbstverwalter usw. (im Folgenden lediglich als „Reichsbürger“
bezeichnet) die Bundesrepublik Deutschland als Staat als inexistent ansehen.
Damit wollen sie sich in erster Linie der Anwendung der deutschen
Rechtsordnung entziehen, insbesondere, wenn sie sich Steuer- und Bußgeldfestsetzungen
oder Vollzugsmaßnahmen und Pfändungen oder ähnlichen belastenden
Maßnahmen ausgesetzt sehen. Sie stellen aber auch im Übrigen das Gewaltmonopol
des Staates grundsätzlich infrage. Häufig korrespondiert dies mit der
Auffassung, sich selbst durch Waffen „schützen bzw. verteidigen“ zu wollen. Dabei
scheint ideologisch bedingt eine besondere Affinität zu Waffen zu bestehen.
Nicht nur die Fälle von Übergriffen gegenüber Hoheitsträgern aus diesem
„Reichsbürger“-Spektrum mehren sich, auch wurden inzwischen zahlreiche
Widerrufsverfahren in Bezug auf waffenrechtliche Erlaubnisse eingeleitet. Es gibt
daher gute Gründe anzunehmen, dass von dieser Bewegung eine besondere
Gefahr für die Innere Sicherheit ausgeht.
Das Waffenrecht ist dabei ein guter Gradmesser, denn gerade das Waffengesetz
(WaffG) muss dafür Sorge tragen, dass der Waffenbesitz nur für Personen
ermöglicht wird, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß
und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Eine, das staatliche
Gewaltmonopol negierende, Grundeinstellung steht daher im eklatanten
Widerspruch zu diesem Ziel. Die Frage, welche Erkenntnisse über die Bewaffnung
von „Reichsbürgern“ vorliegen und wie die Bundesregierung mit dieser
staatsnegierenden und -bedrohenden Bewegung umgeht, ist daher von erheblicher
Bedeutung für die Innere Sicherheit.
Noch bis September 2016 (vgl. Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9551) sah die Bundesregierung keine
Notwendigkeit, die „Reichsbürgerbewegung“ gemäß § 3 Absatz 1 und 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) seitens des Bundesamtes für
Verfassungsschutz näher untersuchen zu lassen. Ausdrücklich wurde der
Bewegung damals noch „bundesweite Relevanz“ abgesprochen und die
„Ernsthaftigkeit der politischen Bestrebung“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9161)
der „Reichsbürger“ wurde seitens der Bundesregierung bezweifelt. Spätestens
seit am 19. Oktober 2016 in Georgensgmünd/Bayern ein „Reichsbürger“ auf
Polizisten schoss und dabei einen von ihnen tödlich verletzte, ist die besondere
(ideologische) Nähe der „Reichsbürger“ zu Waffen und deren aggressives
Vorgehen gegen Hoheitsträger nicht mehr zu bezweifeln.
Bemerkenswert ist ferner, dass sowohl in einigen Bundesländern als auch beim
Bund nun Fälle von „Reichsbürgern“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9161,
vgl. SPIEGEL ONLINE, 21. Oktober 2016) in den Reihen der Polizei bekannt
geworden sind. In Bayern wurden bereits zwei Beamte suspendiert. Weitere
Fälle melden Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Berlin auf Rückfragen
der Medien. Häufig handelte es sich um (politisch motivierte) Verstöße gegen
die Verfassungstreue, die eine Nähe zum Nationalsozialismus und damit eine
rechtsextreme Gesinnung beinhalten. Letztlich dürfte bereits die Propagierung
des „Reichsbürgertums“ nicht vereinbar mit der beamtenrechtlichen Pflicht zum
achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des
Dienstes bzw. der Verfassungstreue allgemein sein und das Ansehen des
öffentlichen Dienstes schädigen.
Es ist deshalb folgerichtig, dass die Bundesregierung angekündigt hat, dass das
Bundesamt für Verfassungsschutz die „Reichsbürger“ endlich aktiv beobachten
wird (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf
die Mündliche Frage 19 des Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom 14.
Dezember 2016, Plenarprotokoll 18/208). Unabhängig davon erklärte das
Bundesministerium des Innern laut der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 3.
November 2016, man rechne damit, bis Jahresende (2016) „einen genaueren
Überblick“ über die „Reichsbürger-Szene“ zu haben.
1. Wie hoch ist das Personenpotenzial der „Reichsbürger“ in Deutschland nach
Einschätzung der Bundesregierung?
Nach Einschätzung der Bundesregierung liegt das Personenpotenzial von
„Reichsbürgern“ derzeit bei etwa 10 000 Personen.
2. Wie groß ist die Zahl der „Reichsbürger“, die nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit als „Gefährder“ eingestuft werden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist derzeit ein „Reichsbürger“ als
„Gefährder“ eingestuft.
3. Gibt es bei der Einstufung von „Reichsbürgern“ als „Gefährder“ eine
Abstufung?
Wenn ja, nach welchen Kriterien erfolgt diese, und welche Kategorien
werden aktuell angewandt?
Bei der Einstufung von „Reichsbürgern“ als „Gefährder“ gibt es keine Abstufung.
4. Wie groß ist die Zahl der „Reichsbürger“, die nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit als „relevante Personen“ eingestuft werden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden derzeit drei „Reichsbürger“ als
„relevante Personen“ eingestuft.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen von
Rechtsextremen und sog. Reichsbürgern?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden von der in der Antwort zu Frage 1
genannten Anzahl etwa 500 bis 600 Personen als Rechtsextremisten eingeschätzt.
Darüber hinaus verfügen weitere Rechtsextremisten über Kontakte in die
„Reichsbürger“-Szene.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu kameradschaftlich
strukturierten „Reichsbürger“-Netzwerken und Gruppierungen in Deutschland?
Die „Reichsbürger“-Szene agiert überwiegend in Form von Stammtischen bzw.
regelmäßigen Treffen und vernetzt sich über das Internet.
a) Wie viele solcher Gruppierungen gibt es Stand heute mit welchem
Personenpotential?
Die Anzahl der Gruppierungen ist der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Was ist bekannt über die Strategien und Ziele solcher Netzwerke/
Gruppierungen?
Die kameradschaftlich strukturierten „Reichsbürger“-Netzwerke und
Gruppierungen verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung unterschiedliche Ziele und
Strategien. Diverse Gruppierungen versuchen, weitere Anhänger zu gewinnen
und ihre jeweiligen Ansichten weiter zu verbreiten. Manche hoffen, so einen
eigenen Staat aufbauen zu können. Bei anderen stehen Gewinnerzielung und
„Geschäftemacherei“ im Mittelpunkt.
7. Welche weiteren Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dem
„Reichsbürger“ aus Georgengmünd, der am 19. Oktober 2016 auf Polizisten geschossen
und dabei einen tödlich verletzt hatte, vor allem hinsichtlich dessen
Kontakten in die Reichsbürger-Szene und zu Rechtsextremisten?
a) Auf welcher Grundlage (Bedürfnis) war dem Täter eine waffenrechtliche
Erlaubnis erteilt worden?
b) Welche und wie viele der aufgefundenen Waffen wurden legal erworben
und auf seinen Namen angemeldet?
c) Gibt es Hinweise auf Netzwerke, innerhalb derer Waffen ausgetauscht
und möglicherweise staatsschutzrelevante Taten geplant wurden?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen beziehen sich auf Umstände, die Gegenstand von laufenden
Ermittlungen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Bayern sind. Um die
laufenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu gefährden und vor dem Hintergrund
der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern nimmt die Bundesregierung zu Einzelheiten des Sachverhaltes keine
Stellung.
8. Welche Fälle sind der Bundesregierung seit 2009 (bitte nach Jahren
aufschlüsseln) bekannt, in denen „Reichsbürger“ gegen Staatsbedienstete
welche Straftaten verübten?
Wie schätzt die Bundesregierung diese Entwicklung ein?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
Straftaten von „Reichsbürgern“ gegen Staatsbedienstete sind im
Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität (PMK) derzeit nicht
recherchierbar. Rückwirkend zum 1. Januar 2017 ist nun der Oberbegriff „Reichsbürger/
Selbstverwalter“ in den Themenfeldkatalog PMK aufgenommen worden.
Straftaten gegen Staatsbedienstete durch „Reichsbürger“ sind grundsätzlich
Phänomen prägend bzw. immanent und resultieren aus der Tatsache, dass jene im
Kontakt mit Behörden(-mitarbeitern) deren hoheitlichen Befugnisse nicht
anerkennen. Straftaten, die in diesem Zusammenhang begangen werden, reichen von
Beleidigungen über Nötigungen und Erpressungen bis hin zu
Widerstandsdelikten und anderen Gewaltdelikten.
9. Welche Fälle sind der Bundesregierung seit 2009 (bitte nach Jahren
aufschlüsseln) bekannt, in denen „Reichsbürger“ gegen das Waffengesetz
und/oder Sprengstoffgesetz verstießen, und wie schätzt die Bundesregierung
dies in Bezug auf das Gefahrenpotenzial der „Reichsbürger“ ein?
Verstöße gegen das Waffengesetz und/oder Sprengstoffgesetz durch
„Reichsbürger“ sind im Kriminalpolizeilichen Meldedienst noch nicht recherchierbar, so
dass eine konkrete Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung nicht möglich ist.
Bislang vorliegende Erkenntnisse deuten allerdings auf eine hohe Waffenaffinität
der „Reichsbürger“-Szene hin. Vor dem Hintergrund, dass staatliche Autorität
und Legitimität, insbesondere auch das staatliche Gewaltmonopol, nicht
anerkannt und im Gegenzug die eigene Wehrhaftigkeit und ein angebliches Recht auf
bewaffneten „Widerstand“ nach eigenem Ermessen propagiert werden, ist von
einem hohen Gefahrenpotenzial durch die Szene auszugehen. Dieses
Gefahrenpotenzial hat sich zuletzt in der Tat von Georgensgmünd/Bayern am 19. Oktober
2016 konkretisiert.
Darüber hinaus wurden am 25. Januar 2017 in einem Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwaltes wegen Verdachts der Bildung einer terroristischen
Vereinigung gegen Angehörige einer Gruppierung, die sich um einen als
„Reichsbürger“ bekannten „Gefährder“ gebildet hatte (siehe Antwort zu Frage 2), bei
Durchsuchungsmaßnahmen unter anderem auch scharfe Schusswaffen, Munition und
Schwarzpulver aufgefunden. Die Gruppierung soll seit Frühjahr 2016 in
Planungen eingetreten sein, bewaffnete Angriffe auf Polizisten als Repräsentanten des
Staates, Asylsuchende und Menschen der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu
begehen. Erkenntnisse zu konkreten Anschlagsplanungen liegen derzeit allerdings
nicht vor.
10. Wie viele offene Haftbefehle gegen „Reichsbürger“ können aktuell nicht
vollstreckt werden (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
Im polizeilichen Informationssystem INPOL besteht bislang kein
personengebundener oder ermittlungsunterstützender Hinweis (PHW/EHW)
„Reichsbürger“, so dass die Anzahl entsprechender Fälle derzeit nicht aufgeschlüsselt
werden kann. Die Einführung eines ergänzenden PHW/EHW „Reichsbürger /
Selbstverwalter“ ist derzeit noch in der Prüfung.
11. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen „Reichsbürger“
als eigene „Polizei“ oder ähnliche „Hoheitsgewalt“ (sowohl gegenüber
Bürgerinnen und Bürgern auch gegenüber staatlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern) auftraten (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass es im Zusammenhang mit Aktivitäten von
Mitgliedern des sogenannten „Deutschen Polizeihilfswerks“ („DPHW“) Ende
2012 zu Nötigungen und auch Gewaltdelikten gegen Gerichtsvollzieher und
Finanzbeamte gekommen ist. Hierbei traten Aktivisten des „DPHW“ polizeiähnlich
uniformiert und mit entsprechenden Phantasieausweisen ausgestattet,
schwerpunktmäßig in Thüringen und Sachsen, auf. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
12. Welche Fälle sind der Bundesregierung seit 2009 (bitte nach Jahren
aufschlüsseln) bekannt, in denen „Reichsbürger“ als eigene „Polizei“ oder
ähnliche „Hoheitsgewalt“ (sowohl gegenüber Bürgerinnen und Bürgern auch
gegenüber staatlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) auftraten und
zeitgleich über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügten (bitte nach
Bundesland aufschlüsseln)?
Im Jahr 2013 wurde im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Dresden gegen Mitglieder des „DPHW“ wegen des Verdachts der Bildung einer
kriminellen Vereinigung gemäß § 129 des Strafgesetzbuches festgestellt, dass
Beschuldigte im legalen Besitz von Schusswaffen waren. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
13. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen sich
„Reichsbürger“ mittels Waffengewalt/bewaffnet gegen staatliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern stellten?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu wenigen Fällen von bewaffneten
Widerstandshandlungen gegen staatliche Bedienstete, insbesondere gegen
Polizisten, vor. Das Spektrum der eingesetzten „Waffen“ reicht von Holzknüppeln,
Eisenstangen, Reizstoffsprühgeräten bis hin zu Schusswaffen.
Am 25. August 2016 fand eine Zwangsräumung des Hauses eines
„Reichsbürgers“ in Sachsen-Anhalt statt. Im Vorfeld hatte dieser über seine Internetseite
dazu aufgerufen, sich gegen die Maßnahme zu wehren und seinen Staat zu
verteidigen. Die Spezialkräfte der Polizei wurden beim Betreten des Grundstückes
sofort attackiert, mit Steinen beworfen und von dem Grundstücksbesitzer mit
einer Waffe bedroht. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Schusswechsel, bei dem
ein Polizeibeamter und der „Reichsbürger“ selbst verletzt wurden.
Am 19. Oktober 2016 sollten in Georgensgmünd/Bayern mehrere Beschlüsse des
Amtsgerichtes Roth anlässlich eines Vollzugs des Waffengesetzes, des
Bundesjagdgesetzes sowie des Sprengstoffgesetzes gegen einen „Reichsbürger“
umgesetzt werden. Beim Eindringen der Einsatzkräfte in das Objekt kam es zum
Schusswechsel. Bei dem Einsatz wurden vier Polizeibeamte verletzt, einer
verstarb wenig später.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
14. Inwiefern liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wonach
„Reichsbürger“ besonders häufig
a) über Jagd- und Sportwaffen und/oder entsprechende Erlaubnisse
verfügen?
b) Erlaubnisse auf der Grundlage „Brauchtumsschützen oder
Brauchtumspflege“ erteilt werden?
c) der Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch
Waffenoder Munitionssammler erfolgt?
Wenn ja, sieht die Bundesregierung Defizite in der Prüfung der Bedürfnisse
und/oder Zuverlässigkeit- und Eignungsprüfung, und wie beabsichtigt sie
diese zu beseitigen?
Die „Reichsbürger“-Bewegung wird seit November 2016 von den
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bundesweit als
Sammelbeobachtungsobjekt bearbeitet. Daher liegen derzeit noch keine abschließenden
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Nach ersten Erkenntnissen der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder sollen ca. 700 „Reichsbürger“ oder
„Selbstverwalter“ eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen.
Der Vollzug des Waffenrechts obliegt gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes den
Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuverlässigkeit gemäß § 5 des
Waffengesetzes ist aus rechtsstaatlichen Gründen stets im Einzelfall zu prüfen. Die
Sicherheitsbehörden des Bundes wirken in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden
auf den Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse von „Reichsbürgern“ und
„Selbstverwaltern“ hin.
15. Wie viele Anträge auf den sogenannten kleinen Waffenschein wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2009 gestellt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Beantragung eines „kleinen Waffenscheins“ ist kein Speicheranlass gemäß
§ 3 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes. Die aktuelle Zahl im Nationalen
Waffenregister gespeicherter „kleiner Waffenscheine“ wird in der Antwort zu
Frage 24 dargestellt.
16. Wie viele erlaubnisfreie Waffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2009 insgesamt in Deutschland erworben (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, wonach
„Reichsbürger“ besonders häufig Inhaber des „kleinen Waffenscheins“ sind und
erlaubnisfreie Waffen erwerben?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem bundesweiten
massiven Anstieg der Anträge auf den „kleinen Waffenschein“ und der
Nachfrage und dem Erwerb von erlaubnisfreien Waffen eine steigende Gefahr für
die innere Sicherheit?
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Zusammenhang mit dem
bundesweiten massiven Anstieg der Anträge auf den „kleinen Waffenschein“ und der
Nachfrage und dem Erwerb von erlaubnisfreien Waffen etwaige
Maßnahmen zu ergreifen?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, inwieweit Personen, denen ein „kleiner
Waffenschein“ erteilt wird, diesen auch tatsächlich nutzen, um Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) zu führen.
Die Bundesregierung beobachtet daher kontinuierlich die Entwicklung der
erteilten „kleinen Waffenscheine“ und wird – soweit erforderlich – entsprechende
Maßnahmen ergreifen.
20. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen
Sportschützen/Schützenvereine falsche Nachweise für Waffenbesitzkarten ausgestellt
haben (vgl. dpa, 2. Januar 2017, Waffenbesitzkarte gegen Geld:
Schützenvorstand vor Gericht)?
Sind in solchen Fällen auch „Reichsbürger“ beteiligt oder haben so
Waffenbesitzkarten erlangt?
Der Vollzug des Waffenrechts obliegt den Ländern gemäß Artikel 83 des
Grundgesetzes als eigene Angelegenheit. Informationen zu Einzelfällen des Vollzugs
liegen der Bundesregierung nicht vor.
21. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Kooperation der Sicherheitsbehörden in der Terrorismusbekämpfung – EU-
weite Bekämpfung illegaler Feuerwaffen“ auf Bundestagsdrucksache
18/7292, Antwort zu Frage 50), eine gesetzlich vorgegebene, systematische
Abfrage bei den Landesverfassungsschutzämtern im Rahmen der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsüberprüfung sei nicht
erforderlich?
Wenn ja, warum?
Die Bundesregierung prüft derzeit geeignete Ansätze, die sicherstellen können,
dass Waffenbehörden für die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 des
Waffengesetzes davon Kenntnis erhalten, ob eine Person, die eine Waffe besitzt oder den
legalen Besitz einer solchen anstrebt, als Extremist eingestuft ist.
22. Welche Erlasse von Bundesländern sind der Bundesregierung bekannt,
wonach nun systematisch eine Identifizierung von Inhaberinnen und Inhabern
waffenrechtlicher Erlaubnisse als „Reichsbürger“ und sodann eine (erneute)
Überprüfung der Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung bei
„Reichsbürgern“ erfolgen soll, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. Darüber hinaus obliegt der
Bundesregierung keine Bewertung der Vollzugspraxis in den Ländern.
23. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Schusswaffen in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/7741,
Antwort zu Frage 35), bei der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ lägen
nicht bereits „Anhaltspunkte“ für die Bezweiflung der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeit vor, vielmehr sei „die Zuverlässigkeit im Einzelfall zu prüfen“?
Die Zuverlässigkeit gemäß § 5 des Waffengesetzes ist aus rechtsstaatlichen
Gründen stets im Einzelfall zu prüfen. Insofern bleibt die Bundesregierung bei ihrer
Auffassung, wie sie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
„Schusswaffen in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/7741, Antwort zu
Frage 35, hervorgeht.
24. Wie viele erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen,
Sicherstellungen und Verbote zu Personen gemäß dem Nationalen
Waffenregister-Gesetz (NWRG) sind jeweils aktuell im Nationalen Waffenregister
(NWR) registriert, und wie viele „Reichsbürger“ verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über eine waffenrechtliche Erlaubnis bzw. wurden
Ausnahmetatbeständen zur Erlaubnispflicht i. S. v. § 12 WaffG erfasst (bitte
nach Art der Erlaubnis/Besondere Erlaubnistatbestände aufgliedern gemäß
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7741)?
Mit Stand vom 31. Dezember 2016 sind nachstehende waffenrechtliche
Erlaubnisse bzw. Waffenbesitzverbote im Nationalen Waffenregister gespeichert:
Standard-Waffenbesitzkarte 1.616.122
Waffenhandelserlaubnis 3.435
Stellvertretererlaubnis Waffenhandel 276
gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis 571
Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung 26
private Waffenherstellungserlaubnis 93
Ausnahmegenehmigung verbotene Waffe/Munition 1.285
Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens 473
Sportschützen-WBK (ab 01.04.2003) 115.220
Schießerlaubnis 3.923
Waffentrageberechtigung 8.717
Einfuhrerlaubnis 1.684
Ausfuhrerlaubnis 4.584
Allgemeine Ausfuhrerlaubnis in EU-Mitgliedstaaten 280
Europäischer Feuerwaffenpass 66.466
Mitnahmeerlaubnis 107
Waffenbesitzkarte für Sammler 10.005
Sportschützen-WBK (bis 31.03.2003) 146.791
Waffenbesitzkarte für Sachverständige 148
Waffenbesitzkarte für Vereine 8.830
Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen WBK 15.903
Munitionserwerbsschein 7.322
Kleiner Waffenschein 469.741
Waffenschein 11.916
Waffenbesitzverbot 18.884
Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt der andauernden Datenbereinigung im
Nationalen Waffenregister (NWR). Das NWR enthält keine Speicherkategorie
„Reichsbürger“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
25. Wurden entsprechende Daten zu „Reichsbürgern“ nach § 10 NWRG an
Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und
Zollbehörden, Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste übermittelt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Landesämter für Verfassungsschutz
zur Überprüfung waffenrechtlicher Erlaubnisse von „Reichsbürgern“ und
„Selbstverwaltern“ ihre Erkenntnisse insbesondere durch Abfragen des NWR nach § 10
des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG)
gewonnen haben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 14 und 24 verwiesen.
26. Wie viele Personen sind im NWR aktuell gespeichert, deren
waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen wurde?
Mit Stand vom 25. Januar 2017 sind im NWR 15 199 Personen gespeichert, deren
waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen wurde.
27. Wie viele erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse von „Reichsbürgern“ sind
seit 2009 (bitte nach Jahren aufschlüsseln) nach Kenntnis der
Bundesregierung widerrufen worden?
28. Wie viele „Reichsbürger“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2009 (bitte nach Jahren aufschlüsseln) jeweils zur Rückgabe der
Waffenbesitzkarten zur Unbrauchbarmachung der darin eingetragenen Waffen bzw.
deren Überlassung an einen Berechtigten aufgefordert, und wurde dies
vollzogen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 20 und 24 wird verwiesen.
29. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen sich bei Widerruf der
waffenrechtlichen Erlaubnis Betroffene der Vollstreckung entziehen, in dem sie
ihren Wohnsitz ummelden, und wie beabsichtigt die Bundesregierung,
etwaige Vollzugsdefizite (ggf. auch gesetzlich) zu beseitigen?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass zu gesetzlichen Anpassungen. Gemäß
§ 49 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist für die örtliche Zuständigkeit einer Waffenbehörde
der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen und nicht seine melderechtliche
Situation maßgeblich.
30. Wie viele „Reichsbürger“ sind bzw. waren 2016 Angestellte oder Beamte
von Bundesbehörden, und wie viele davon hatten direkten oder mittelbaren
Zugriff zu Dienstwaffen (bitte nach Bundesbehörde aufschlüsseln)?
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern sind gegen fünf Beamte
und einen Angestellten der Bundespolizei wegen Aktivitäten mit Bezug zur
sogenannten „Reichsbürger“-Bewegung dienst- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen
anhängig. Nach dem derzeitigen Stand der Verwaltungsermittlungen ist bislang
in keinem dieser Fälle ersichtlich, dass die Betroffenen einer der bekannten
Gruppierungen der Reichsbürger angehören könnten. Ausreichende Erkenntnisse dazu,
dass einer der Betroffenen die Geltung des Grundgesetzes so explizit in Frage
gestellt hat, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme bzw. eine
Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses in Betracht kommen könnte (vgl.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai
2015, Aktenzeichen 10 M 4/15, zitiert nach juris), gibt es bislang ebenfalls noch
nicht. Die betroffenen Beamten und der betroffene Angestellte verrichten
weiterhin ihren Dienst in der Bundespolizei.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes prüfen in jedem Einzelfall, insbesondere im
Rahmen von dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Verfahren, den Entzug von
Dienstwaffen.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz gibt es ein Verfahren gegen einen potentiellen Reichsbürger. Das
Disziplinarverfahren wurde gegen den Beamten im Januar 2016 eingeleitet. Im
Dezember 2016 wurde Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis eingereicht. Der Betroffene hatte und hat keinen direkten oder
mittelbaren Zugriff zu Dienstwaffen.
Bezogen auf Angestellte und Beamte im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung wurden 2016 drei Fälle bearbeitet, in denen diese zivilen
Angehörigen der Bundeswehr Bezüge zur „Reichsbürger“-Bewegung aufwiesen.
In keinem dieser Fälle gab es bislang einen Nachweis über die Zugehörigkeit zur
genannten Bewegung. Die Betroffenen hatten und haben keinen direkten oder
mittelbaren Zugriff zu Dienstwaffen.
Im Übrigen sind der Bundesregierung keine „Reichsbürger“, die Angestellte oder
Beamte von Bundesbehörden sind bzw. 2016 waren, bekannt.
31. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass „Reichsbürger“
versuchen, Behörden gezielt zu unterwandern?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass sich „Reichsbürger“ mitunter gezielt an
Behördenvertreter wenden, um diese von ihren Ansichten zu überzeugen. Daher
ist ganz grundsätzlich auch von Unterwanderungsversuchen auszugehen.
Bei den in der Antwort zu Frage 30 genannten Fällen der Bundespolizei handelt
es sich um langjährige Mitarbeiter, deren Einstellung in die Bundespolizei lange
vor dem ersten Auftreten der „Reichsbürger“-Bewegung erfolgte. Daher wird
nach bisherigen Erkenntnissen ausgeschlossen, dass die bekannten Fälle das
Ergebnis einer gezielten Unterwanderung sind.
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für den Polizeivollzugsdienst in der
Bundespolizei erfolgt unter anderem auch eine Überprüfung auf bestehende
Sicherheitsrisiken. Die spätere Übertragung besonderer sicherheitsrelevanter Aufgaben
erfolgt – das positive Votum des Dienstvorgesetzten vorausgesetzt – erst nach
entsprechender Sicherheitsüberprüfung. Durch dieses mehrstufige Verfahren ist
die Gefahr der Unterwanderung grundsätzlich nicht gegeben.
32. Wie viele „Reichsbürger“ waren nach Kenntnis der Bundesregierung 2016
Angestellte oder Beamte von Landesbehörden, und wie viele davon hatten
direkten oder mittelbaren Zugriff zu Dienstwaffen (bitte nach Bundesland
aufschlüsseln)?
Zu laufenden arbeitsrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Verfahren von
Landesbehörden nimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der im Grundgesetz
festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern keine Stellung.
33. Wie viele Verfahren wurden seit 2009 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)
jeweils gegen Bundesbeamte im Zusammenhang mit der Identifizierung als
„Reichsbürger“ ggf. mit welcher abschließenden Disziplinarmaßnahme
geführt?
Im Jahr 2013 wurde Disziplinarklage gegen einen Beamten der Bundespolizei
erhoben. Ein Teil der von dem Beamten vertretenen und ihm vorgeworfenen
Positionen weist Bezüge zu der „Reichsbürger“-Bewegung auf. Im Jahr 2016
wurden vier Disziplinarverfahren gegen Beamte der Bundespolizei mit Bezug zur
sog. Reichsbürgerbewegung eingeleitet. Alle Verfahren sind noch nicht
abgeschlossen.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz gibt es ein Verfahren gegen einen potentiellen Reichsbürger. Das
Disziplinarverfahren wurde gegen den Beamten im Januar 2016 eingeleitet. Im
Dezember 2016 wurde Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis eingereicht.
Im Übrigen sind der Bundesregierung keine Disziplinarverfahren gegen
Bundesbeamte im Zusammenhang mit der Identifizierung als „Reichsbürger“ bekannt.
34. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Beamte hierzu zu
sensibilisieren?
Der Bundesregierung ist es wichtig, über das Phänomen „Reichsbürger“
aufzuklären und dieses Wissen in der Bevölkerung – und damit auch im öffentlichen
Dienst – zu verankern.
Bereits im Rahmen der Ausbildung an der Hochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung werden die im Curriculum des Grundstudiums in den
Studiengebieten „Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns“ und
„Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ verankerten Grundsätze des
besonderen Dienst- und Treueverhältnisses von Beamten sowie das Einstehen für
die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
gelehrt.
Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis wird, etwa anlässlich der
Vereidigung, ausdrücklich auf die allgemeinen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
hingewiesen. Zu nennen ist hier vor allem das Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung (vgl. § 60 Absatz 1 Satz 3 des
Bundesbeamtengesetzes). Einer entsprechenden Pflichtverletzung von Beamten wird nachgegangen.
Daneben werden in den Bundesbehörden in unterschiedlicher Intensität
Sensibilisierungsmaßnehmen durchgeführt. Es werden teilweise Vorträge durchgeführt,
um insbesondere Vorgesetzte und Führungskräfte in die Lage zu versetzen,
Radikalisierungstendenzen jedweder Art zu erkennen und die notwendigen
Maßnahmen einzuleiten. Teilweise werden bei Bedarf auch Handreichungen und
Publikationen zum Phänomen „Reichsbürger“ zur Verfügung gestellt.
Bei der Bundespolizei werden die Themen „Politischer Extremismus/
Terrorismus“ sowohl in der Laufbahnausbildung als auch im Rahmen der dienstlichen
Fortbildung behandelt. Neben Themen von grundsätzlicher Bedeutung (z. B. die
Bedeutung des Pluralismus für die freiheitlich demokratische Grundordnung, die
wehrhafte Demokratie, Parteiverbote) werden auch ausgewählte Themen auf der
Grundlage des jeweils aktuellen Bundesverfassungsschutzberichts und
gegenwärtigen Ereignissen im Bereich der politisch motivierten Kriminalität vermittelt.
Aus Anlass der im Jahr 2016 eingeleiteten Disziplinarverfahren mit Bezug zur
„Reichsbürger“-Bewegung erfolgte eine Information und Besprechung zu dieser
Thematik im Rahmen der Behördenleitertagung. Als Ergebnis wurde
beschlossen, dass die vorhandenen Fortbildungsinhalte um das Thema „Reichsbürger“-
Bewegung/Staatsfeindlichkeit erweitert werden.
Darüber hinaus erfolgt die Sensibilisierung der Beamtinnen und Beamten im
Zusammenhang mit der Reichsbürgerbewegung anlassbezogen auf Grundlage von
polizeilichen Erkenntnissen und Lageinformationen.
Schließlich beschäftigen sich auch zahlreiche Projektpartner aus dem
Bundesprogramm „Demokratie leben!“ seit Jahren mit der Problematik der „Reichsbürger“.
So setzt sich auch das aus dem Bundesprogramm geförderte „demos-Institut für
Gemeinwesenberatung“ (Träger der Mobilen Beratung des Landes-
Demokratiezentrums in Brandenburg) intensiv mit dem Thema auseinander und bietet unter
anderem Schulungen für Mitarbeitende des Öffentlichen Dienstes an.
35. Wie viele Waffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierungen im letzten
Jahr bei Durchsuchungen von Gruppierungen oder Einzelpersonen
gefunden, die sich der „Reichsbürgerbewegung“ zuordnen lassen, und in wie
vielen Fällen handelte es sich um Legalwaffen bzw. illegale Waffen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
36. Wird die „Reichsbürgerbewegung“ mittlerweile seitens der
Bundesregierung als rechtsextreme Bewegung angesehen auch angesichts dessen, dass
sie nicht nur den Staat Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt, sondern
ein Fortbestehen des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937
proklamiert, und wenn nein, in welchen Kontext wird die Bewegung sonst
eingeordnet?
Die „Reichsbürger“-Bewegung wird seitens der Bundesregierung nicht als in sich
homogene rechtsextreme Bewegung angesehen. „Reichsbürger“ und
„Selbstverwalter“ werden seit November 2016 von den Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder bundesweit als Sammelbeobachtungsobjekt bearbeitet.
Es handelt sich um Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen
Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen, unter anderem unter Berufung
auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische
Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik
Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten
Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb
der Rechtsordnung stehend definieren und deshalb in aller Regel die Besorgnis
besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Die
unterschiedlichen Gruppierungen der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ beziehen sich auf
unterschiedlichste historische und völkerrechtliche Situationen Deutschlands
unter anderem in den Jahren 1871, 1914, 1918, 1933 und 1937.
Für die Verwirklichung ihrer Ziele treten sie aktiv ein, z. B. mit Werbeaktivitäten
oder mit aggressiven Verhaltensweisen gegenüber den Gerichten und Behörden
der Bundesrepublik Deutschland.
Der so definierten heterogenen Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ist
gemeinsam die fundamentale Ablehnung des Staates und seiner gesamten
Rechtsordnung. Bestrebungen, die eine derart grundsätzliche Ablehnung der
Bundesrepublik Deutschland, ihrer Gesetze und Institutionen beinhalten, bieten
hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen gemäß § 3
Absatz 1 Nummer 1, 1. Alternative i. V. m. § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des
Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG),
unabhängig davon, dass diese Bestrebungen nur zum Teil dem Rechtsextremismus
zugeordnet werden können. Indem sie die Gesetzgebung und verfassungsmäßige
Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnen, wenden sie sich zugleich
gegen die in § 4 Absatz 2 litera b) BVerfSchG genannte „Bindung der
Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht“. Dies gilt ebenso, wenn sie
von Behörden und Gerichten fordern, geltendes Recht nicht anzuwenden.
37. Wird anders als noch im September 2016 (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNE auf
Bundestagsdrucksache 18/9737) die Zugehörigkeit oder Anhängerschaft eines
Tatverdächtigen zur „Reichsbürgerbewegung“ bzw. einer ihr
zuzurechnenden Gruppierung oder Ideologie im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) erhoben?
a) Wenn ja, in welchem Phänomenbereich „Politisch motivierte
Kriminalität“ erfolgt die Erfassung?
b) Wenn nein, wieso erachtet die Bundesregierung es aus
sicherheitspolitischen Gründen nicht für notwendig, die Zugehörigkeit zu Organisationen,
die die Existenz des Staates Bundesrepublik Deutschland leugnen, als
meldepflichtigen Tatbestand des KPMD-PMK zu etablieren?
Straftaten von „Reichsbürgern“ wurden rückwirkend zum 1. Januar 2017 im
Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität (KPMD – PMK)
unter dem Oberbegriff „Reichsbürger/Selbstverwalter“ aufgenommen. Der
Oberbegriff wird keinem Phänomenbereich zugeordnet.
38. Wie viele durch „Reichsbürger“ verübte politisch motivierte Straftaten sind
für das Jahr 2016 zu verzeichnen (bitte um Aufgliederung nach Delikten)?
39. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Reichsbürger Straftaten gegen
Geflüchtete, ihre Unterkünfte bzw. Unterstützerinnen und Unterstützer begangen
haben, und wenn ja, wie viele (bitte nach Straftatbeständen und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 7c und 8 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]