[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
9. Februar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11124
18. Wahlperiode 10.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Luise Amtsberg,
Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11018 –
Arbeitsvisa für Menschen vom Westbalkan – Bilanz, Probleme, Perspektiven
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde im Oktober 2015 die
Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung für Staatsangehörige der
Westbalkanstaaten erleichtert. Seit dem 1. Januar 2016 können Menschen aus Albanien,
Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien
ein Arbeitsvisum bekommen, um in Deutschland zu arbeiten. Damit sollte die
Anzahl der Asylanträge aus den Staaten des Westbalkans verringert und für die
Menschen ein Anreiz geschaffen werden, freiwillig auszureisen, wenn sie eine
Arbeitsaufnahme beabsichtigten. Viele reisten daraufhin in ihr jeweiliges
Herkunftsland zurück, um von dort aus ein entsprechendes Arbeitsvisum zu
beantragen. Ursprünglich sollten laut der Bundesministerin für Arbeit und
Soziales, Andrea Nahles, jährlich 20 000 Staatsangehörige der Westbalkanstaaten
ein solches Arbeitsvisum erhalten können (
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/
wirtschaftspolitik/nahles-will-jaehrlich-20-000-westbalkan-buergern-arbeit-
ermoeglichen-13785550.html).
Doch die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten sorgten dabei in den
vergangenen Monaten immer wieder für Probleme. Für den Visumsantrag
müssen Arbeitsuchende vom Westbalkan bereits einen Arbeits- oder
Ausbildungsvertrag und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorweisen. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen dürfen sie jede Beschäftigung ausüben – auch
geringqualifizierte Tätigkeiten. Die BA prüft weiterhin die Arbeitsbedingungen
und führt die Vorrangprüfung durch. Nachdem sie die Zustimmung erhalten
haben, warten Antragstellerinnen und Antragsteller teils monatelang auf einen
Termin in der jeweiligen Botschaft, um den Visumsantrag überhaupt erst stellen
zu können (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9729 – Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Brigitte Pothmer vom 20.
September 2016). Hinzu kommt dann noch die eigentliche Bearbeitungszeit von
mehreren Wochen.
Gleichzeitig warten die Arbeitgeber in Deutschland während der gesamten Zeit
darauf, dass die von ihnen ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber die
Stellen endlich antreten dürfen. Denn alle Menschen, die auf einen Termin in der
jeweiligen Botschaft warten, haben bereits einen Arbeitsvertrag mit einem
deutschen Betrieb in der Tasche. Die Wartezeiten zu verkürzen und die Verfahren
zu beschleunigen ist deshalb auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels
dringend geboten.
1. Wie viele Visa zur Arbeitsaufnahme nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes
i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung wurden im Jahr 2016
von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten insgesamt beantragt (bitte
jeweils für die einzelnen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Die bearbeiteten Visaanträge nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26
Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen. Diese beinhaltet auch zurückgezogene oder anderweitig erledigte Anträge.
Die ersten Visa wurden bereits im Dezember 2015 beantragt und mit Gültigkeit
ab 1. Januar 2016 erteilt. Bei der statistischen Auswertung wurde deshalb auch
der Monat Dezember 2015 berücksichtigt.
Insgesamt bearbeitete Visa 1.12.2015 bis 31.12.2016
Belgrad 4.789
Podgorica 789
Pristina 8.663
Sarajewo 6.980
Skopje 3.504
Tirana 2.630
Gesamt 27.355
2. Wie viele Visa zur Arbeitsaufnahme nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes
i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung wurden im Jahr 2016
für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten insgesamt jeweils erteilt bzw.
abgelehnt (bitte jeweils für die einzelnen Auslandsvertretungen
aufschlüsseln)?
Die im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016 erteilten und
abgelehnten Visa-Anträge nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26
Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen.
Visa-Anträge 1.12.2015 bis 31.12.2016 erteilt abgelehnt
Belgrad 3.547 632
Podgorica 681 56
Pristina 5.116 2.132
Sarajewo 5.594 749
Skopje 2.638 468
Tirana 1.230 866
Gesamt 18.806 4.903
3. Was waren die häufigsten Gründe für eine Ablehnung?
Die Gründe für Ablehnungen sind unterschiedlich und werden statistisch nicht
erfasst. Ein großer Teil der Ablehnungen betrifft die Nichtfeststellung der
unverzüglichen Ausreise bei Personen, die nicht von der Regelung ausgeschlossen sind,
weil für sie eine Ausnahmeregelung geschaffen wurde (Asylantragstellung nach
dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015). Häufig stimmen auch die
Angaben im Arbeitsvertrag nicht mit den Angaben in der Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit überein. Weitere Ablehnungsgründe sind: fehlende
Sicherung des Lebensunterhalts (Gehalt zu niedrig, Teilzeitvertrag), Falschangaben
(Voraufenthalte und Bezug von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz werden verschwiegen), das Nichtvorliegen der Berufsausübungserlaubnis
oder Einreisesperren für Deutschland. Ablehnungen erfolgen auch wegen einer
negativen Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit oder des
Nichtvorliegens vergleichbarer Beschäftigungsbedingungen (§ 39 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes).
4. Wie viele Anträge befinden sich derzeit jeweils noch in Bearbeitung (bitte
nach einzelnen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Die Zahl der Visa-Anträge, die sich mit Stand zum 1. Februar 2017 noch in
Bearbeitung befinden, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich um Anträge, die
wegen der Unvollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen oder wegen
erforderlicher Überprüfungen nicht entscheidungsreif sind.
Visa in Bearbeitung/nicht entscheidungsreif Stand 1.2.2017
Belgrad 519
Podgorica 41
Pristina 1.381
Sarajewo 383
Skopje 281
Tirana 484
Gesamt 3.089
5. Wie lang sind nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitigen
Wartezeiten für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten für Visa zur
Arbeitsaufnahme nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der
Beschäftigungsverordnung (bitte jeweils für die einzelnen Auslandsvertretungen
aufschlüsseln und wenn möglich die Wartezeiten bis zum Termin in der
Auslandsvertretung und zur endgültigen Visaerteilung bzw. Ablehnung
gesondert angeben)?
Die Auslandsvertretungen Belgrad, Pristina, Sarajewo, Skopje und Tirana haben
für die Vereinbarung von Terminen zur Einreichung von Anträgen nach § 18 des
Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung ein
modifiziertes Terminvergabesystem eingeführt, das allen Antragstellenden eine
einfache Internet-Registrierung mit später folgender Zuteilung eines festen
Beantragungstermins ermöglicht. Das praktizierte Terminvergabesystem mit
Registrierung erlaubt nur eine Angabe der ungefähren voraussichtlichen Wartezeiten.
Diese sind mit Stand Ende Januar 2017:
Belgrad: 8 Wochen
Tirana: 10 Wochen
Pristina: 13 Wochen
Skopje: 16 Wochen
Sarajewo: 10 Monate
Podgorica: Keine Wartezeit.
Die Bearbeitungszeit ab Antragstellung bis zur Entscheidung über einen
Visumantrag wird statistisch nicht erfasst (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9729 –
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Brigitte
Pothmer vom 20. September 2016). Bei Vorliegen der antragsbegründenden
Voraussetzungen wird das Visum so rasch wie möglich erteilt.
6. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die langen Wartezeiten nicht das
tatsächliche Zustandekommen bzw. den Antritt des
Beschäftigungsverhältnisses gefährden?
Die Bundesregierung ist bestrebt, in den sechs betroffenen Auslandsvertretungen
die Wartezeiten für die Beantragung von Visa so kurz wie möglich zu halten (vgl.
Antwort zu Frage 7) und überprüft deshalb laufend die Organisation und die
personelle Ausstattung der Visastellen. Die Botschaft Pristina wurde Mitte des
Jahres 2016 baulich erweitert, um Arbeitsplätze für weitere Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in der Visastelle zu schaffen. Wartezeiten werden auch durch
Terminregistrierungen beeinflusst, bei denen zum Zeitpunkt der Buchung noch keine
antragsbegründenden Voraussetzungen vorliegen oder bei denen die
Arbeitsplatzsuche noch nicht begonnen hat.
7. Wie viel Personal wurde seit dem 1. Januar 2016 in den jeweiligen
Botschaften für die Bearbeitung der Visaanträge neu eingestellt (bitte jeweils für die
einzelnen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Botschaft Belgrad
Im Jahr 2016 wurden zwei neue Visaentscheiderstellen (eine im gehobenen, eine
im mittleren Dienst) eingerichtet; zusätzlich wurden zwei lokal Beschäftigte
eingestellt.
Botschaft Podgorica
Im Jahr 2016 wurde ein zusätzlicher, lokal Beschäftigter eingestellt.
Botschaft Pristina
Im Jahr 2016 wurden zwei neue Visaentscheiderstellen (beide im gehobenen
Dienst) eingerichtet; seit 1. Januar 2016 wurden zusätzlich neun lokal
Beschäftigte (entsprechend acht Vollzeitäquivalenten) eingestellt.
Botschaft Sarajewo
Im Jahr 2016 wurde eine neue Visaentscheiderstelle (im gehobenen Dienst)
eingerichtet; seit 1. Januar 2016 wurden zusätzlich drei lokal Beschäftigte
eingestellt.
Botschaft Skopje
Seit 1. Januar 2016 wurden zwei zusätzliche, lokal Beschäftigte eingestellt.
Botschaft Tirana
Im Jahr 2016 wurden zwei neue Visaentscheiderstellen (beide im gehobenen
Dienst) eingerichtet; zusätzlich wurden vier lokal Beschäftigte seit 1. Januar 2016
eingestellt.
8. Hält die Bundesregierung die derzeitige Personalausstattung in den
jeweiligen Visastellen für ausreichend?
Wenn nein, welche personellen Verstärkungen sind geplant?
Die Personalausstattung in den Visastellen wird laufend überprüft und im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten angepasst. Zu berücksichtigen sind dabei die
vorhandenen Arbeitsplätze und der hohe Bedarf an Visaentscheidern an anderen
Auslandsvertretungen, insbesondere den mit Anträgen auf Familiennachzug zu
Schutzberechtigten aus Syrien und Irak befassten Visastellen. In den nächsten
Wochen werden an den Botschaften Skopje und Sarajewo je eine neue Stelle für
Visaentscheider eingerichtet. Zusätzliche Posten für lokal Beschäftigte werden an
den Botschaften Pristina und Skopje geschaffen.
9. Wie können sich die zukünftigen Arbeitgeber über den Stand des
Visumsverfahrens informieren, und wie viele diesbezügliche Anfragen von
Arbeitgebern gingen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den am
Visumsverfahren beteiligten Behörden ein (bitte aufschlüsseln)?
Aus Datenschutzgründen können die Auslandsvertretungen Auskünfte über den
Verfahrensstand in Visumverfahren nur an Antragstellende bzw. an ihre
Bevollmächtigten erteilen. Anfragen zum Verfahrensstand wirken sich zu Lasten der
Bearbeitungskapazitäten für die Antragsbearbeitung in den Auslandsvertretungen
aus. Wird der Visaantrag im Standardverfahren bei der Auslandsvertretung
gestellt und holt diese die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im
behördeninternen Verfahren ein, kann sich ein Arbeitgeber unter Vorlage einer Vollmacht
bei der Auslandsvertretung über den Stand des Visumsverfahrens informieren.
Hat der Arbeitgeber im Vorfeld der Visumantragstellung bei der Bundesagentur
für Arbeit eine Vorabzustimmung nach § 36 Absatz 3 der
Beschäftigungsverordnung beantragt, kann er sich über den Stand des Zustimmungsverfahrens
unmittelbar bei der Bundesagentur für Arbeit informieren. Statistische Daten über
Anfragen zum Verfahrensstand erheben weder die Bundesagentur für Arbeit noch
das Auswärtige Amt.
10. Plant die Bundesregierung eine Härtefallregelung für Staatsangehörige der
Westbalkanstaaten, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober
2015 einen Asylantrag gestellt haben und sich gestattet mit einer Duldung
oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben, jedoch
bereits vor dem 24. Oktober 2015 freiwillig ausgereist sind und somit nicht
vom Wortlaut des § 26 Absatz 2 Satz 4 erfasst sind?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant keine Härtefallregelung für die in der Frage genannten
Personen. Die Regelung verfolgte den Zweck, angesichts der im Jahre 2015 stark
angestiegenen Flüchtlingszahlen aus dem Westbalkan einen Anreiz zur sofortigen
Ausreise zu schaffen, um die Asylverfahren zu entlasten und Rückführungen zu
vermeiden. Bei diesen Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen und
vor dem 24. Oktober 2015 freiwillig ausgereist sind, handelt es sich nicht um
„Härtefälle“, da sie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen sind.
11. Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, diesen Personen bereits nach
geltendem Recht eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
zu erteilen?
Staatsangehörige der Westbalkanstaaten, die vor dem 24. Oktober 2015
ausgereist sind, können bis zum Jahr 2020 die Regelung in Anspruch nehmen, sobald
mindestens 24 Monate seit dem letztmaligen Bezug von Asylbewerberleistungen
verstrichen sind. Daneben gelten für sie, wie für alle Drittstaatsangehörigen, die
allgemeinen Rechtsgrundlagen zur Zuwanderung von Fachkräften. Dies betrifft
in erster Linie qualifizierte ausländische Fachkräfte mit einem deutschen, einem
anerkannten ausländischen oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der
einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und qualifizierte
nichtakademische Fachkräfte bei Vorliegen eines anerkannten Berufsabschlusses in
einem Ausbildungsberuf, in dem ein Engpass besteht.
12. Wie viele Staatsangehörige der Westbalkanstaaten beantragten in den Jahren
2015 und 2016 einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder
Arbeitsplatzsuche, und wie viele wurden jeweils erteilt bzw. abgelehnt (bitte
für beide Jahre nach Bundesländern, Rechtsgrundlage für den
Aufenthaltstitel und Staatsangehörigkeit der Antragsteller aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Die
Angaben zu erteilten und abgelehnten Visa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach
§ 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der
Beschäftigungsverordnung ergeben sich bereits aus der Tabelle zu Frage 2. Die Zahlen der an den
Auslandsvertretungen abgelehnten Anträge wurden gesondert ausgewertet. Das
Auswärtige Amt erhebt keine statistischen Daten, die eine Aufschlüsselung nach
Bundesländern zulässt, in die der Zuzug stattfindet. Ebenso findet keine
automatisierte Auswertung nach Staatsangehörigkeit der Antragstellenden statt.
2015
Erteilte Visa
Albanien Bosnien und
Herzegowina
Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien
Praktikum, Aus- und
Fortbildung (§ 17 AufenthG)
31 901 153 72 14 207
Arbeitsplatzsuche
(§ 18c AufenthG)
4 9 14 8 4 18
Hochqualifizierte
(§ 19 AufenthG/§ 2 BeschV)
9 85 5 71 5 2
Blaue Karte EU
(§ 19a AufenthG)
77 57 14 2 7 324
Forscher (§ 20 AufenthG) 0 2 1 2 2 17
Führungskräfte
(§ 18 AufenthG/§ 3 BeschV)
0 0 0 0 0 0
Wissenschaftler,
Gastwissenschaftler, Lehrer (§ 18
AufenthG/§ 5 BeschV)
4 7 3 0 0 28
Werkvertragsarbeitnehmer
(§ 18 AufenthG/§ 29 BeschV)
0 2.881 0 105 0 2.593
Selbständige, Freiberufler
(§ 21 AufenthG)
4 3 5 2 0 3
Sonstige Arbeitsaufnahmen* 42 1.174 34 112 32 1.326
2016
Erteilte Visa
Albanien Bosnien und
Herzegowina
Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien
Praktikum, Aus- und
Fortbildung (§ 17 AufenthG)
213 1.035 212 84 20 243
Arbeitsplatzsuche
(§ 18c AufenthG)
9 42 15 7 4 24
Hochqualifizierte
(§ 19 AufenthG/§ 2 BeschV)
16 99 1 40 3 10
Blaue Karte EU
(§ 19a AufenthG)
109 101 20 54 20 341
Forscher (§ 20 AufenthG) 0 0 0 5 0 5
Führungskräfte
(§ 18 AufenthG/§ 3 BeschV)
0 3 1 0 1 0
Wissenschaftler,
Gastwissenschaftler, Lehrer
(§ 18 AufenthG/§ 5 BeschV)
1 7 0 4 1 38
Werkvertragsarbeitnehmer
(§ 18 AufenthG/§ 29 BeschV)
0 2.890 0 150 0 2.821
Selbständige, Freiberufler
(§ 21 AufenthG)
5 2 0 4 0 7
Sonstige Arbeitsaufnahmen* 28 1.311 27 89 20 1.575
2015
Abgelehnte Visa
Albanien Bosnien und
Herzegowina
Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien
Praktikum, Aus- und
Fortbildung (§ 17 AufenthG)
6 76 112 18 2 73
Arbeitsplatzsuche
(§ 18c AufenthG)
14 0 8 0 0 1
Hochqualifizierte
(§19 AufenthG/§ 2 BeschV)
1 19 2 15 0 3
Blaue Karte EU
(§ 19a AufenthG)
0 0 7 1 0 31
Forscher (§ 20 AufenthG) 0 0 0 0 0 0
Führungskräfte
(§ 18 AufenthG/§ 3 BeschV)
0 2 1 0 0 0
Wissenschaftler,
Gastwissenschaftler, Lehrer
(§ 18 AufenthG/§ 5 BeschV)
0 0 0 0 0 0
Werkvertragsarbeitnehmer
(§ 18 AufenthG/§ 29 BeschV)
0 101 1 0 0 22
Selbständige, Freiberufler
(§ 21 AufenthG)
4 1 4 3 0 3
Sonstige Arbeitsaufnahmen* 150 423 115 210 18 370
2016
Abgelehnte Visa Albanien
Bosnien und
Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien
Praktikum, Aus- und
Fortbildung (§ 17 AufenthG)
44 59 85 15 3 51
Arbeitsplatzsuche
(§ 18c AufenthG)
0 0 11 0 0 1
Hochqualifizierte
(§ 19 AufenthG/§ 2 BeschV)
3 7 0 8 0 1
Blaue Karte EU
(§ 19a AufenthG)
2 2 3 0 1 15
Forscher (§ 20 AufenthG) 0 0 0 0 0 0
Führungskräfte
(§ 18 AufenthG/§ 3 BeschV)
1 1 1 0 0 0
Wissenschaftler,
Gastwissenschaftler, Lehrer
(§ 18 AufenthG/§ 5 BeschV)
0 0 0 0 0 0
Werkvertragsarbeitnehmer
(§ 18 AufenthG/§ 29 BeschV)
0 34 0 0 0 27
Selbständige, Freiberufler
(§ 21 AufenthG)
7 8 4 0 3 8
Sonstige Arbeitsaufnahmen* 6 54 28 18 5 111
* Unter Sonstiger Arbeitsaufnahme werden auch Anträge nach § 6 der Beschäftigungsverordnung und § 2 Absatz 3 der
Beschäftigungsverordnung erfasst.
Die Zahl der Personen, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der
Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsplatzsuche beantragten oder bei denen ein derartiger
Aufenthaltstitel abgelehnt wurde, ist der Bundesregierung nicht bekannt, da diese
Sachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) nicht erfasst werden. Die Zahl der
erteilten Aufenthaltstitel ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Dezember 2016,
differenziert nach Ländern, Rechtsgrundlage, Staatsangehörigkeiten und Jahren
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Erteilungsjahr 2015 Westbalkanstaaten
nach Ländern Albanien
Bosnien-
Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Gesamt
insgesamt 454 5.577 236 505 42 3.809 10.623
davon:
Baden-Württemberg 73 1.523 62 69 2 709 2.438
Bayern 111 1.347 46 150 7 739 2.400
Berlin 25 76 3 25 4 176 309
Brandenburg 8 16 5 9 42 80
Bremen 6 30 2 4 1 9 52
Hamburg 12 49 2 20 91 174
Hessen 41 878 16 46 7 1.269 2.257
Mecklenburg-Vorpommern 3 42 10 23 78
Niedersachsen 26 188 12 33 6 132 397
Nordrhein-Westfalen 78 1.064 50 79 10 431 1.712
Rheinland-Pfalz 24 244 13 19 2 68 370
Saarland 5 30 2 4 14 55
Sachsen 9 30 3 10 1 34 87
Sachsen-Anhalt 14 24 1 5 17 61
Schleswig-Holstein 8 23 3 14 1 24 73
Thüringen 11 13 16 8 1 31 80
Erteilungsjahr 2015 Westbalkanstaaten
nach Aufenthaltstitel Albanien
Bosnien-
Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Gesamt
insgesamt 454 5.577 236 505 42 3.809 10.623
davon
nach § 17a Abs. 1 AufenthG
(Durchführung einer Bildungsmaßnahme) 1 3 1 13 18
nach § 17a Abs. 5 AufenthG
(Ablegung einer Prüfung) 9 9
nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine
qualifizierte Beschäftigung) 172 1.598 78 111 9 1.002 2.970
nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung nach
Rechtsverordnung) 115 3.721 82 252 19 2.242 6.431
nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung im
öffentlichen Interesse) 1 45 3 6 1 16 72
nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
AufenthG (qualifizierte Geduldete
mit Abschluss in Deutschland) 1 2 2 5
nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
AufenthG (anerk/vergl. ausländ.
Hochschulabschluss, seit 2 J.
ununterbrochen beschäftigt) 1 1
nach § 18c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) 3 1 4 2 13 23
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2
Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue
Karte EU, Regelberufe) 56 66 26 42 6 219 415
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2
Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2
BeschV (Blaue Karte EU,
Mangelberufe) 91 121 33 82 7 264 598
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2
Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2
BeschV (Blaue Karte EU,
Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in MS,
Mangelberufe) 1 1
nach § 21 Abs. 1 AufenthG
(selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches
Interesse) 7 14 5 6 7 39
nach § 21 Abs. 2a AufenthG
(selbstständige Tätigkeit - Absolvent
inländischer Hochschule) 1 4 1 5 11
nach § 21 Abs. 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit) 6 4 3 17 30
Erteilungsjahr 2016 Westbalkanstaaten
nach Ländern
Albanien Bosnien- Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Gesamt
insgesamt 1.247 9.162 2.344 1.882 340 5.301 20.276
davon:
Baden-Württemberg 217 2.253 723 283 56 1.020 4.552
Bayern 233 3.048 835 340 35 1.071 5.562
Berlin 43 146 17 95 3 204 508
Brandenburg 29 30 9 43 1 55 167
Bremen 10 52 5 16 19 25 127
Hamburg 46 102 12 210 8 183 561
Hessen 158 1.368 123 218 77 1.681 3.625
Mecklenburg-Vorpommern 10 51 6 26 1 22 116
Niedersachsen 119 415 102 127 37 249 1.049
Nordrhein-Westfalen 167 1.133 282 245 48 496 2.371
Rheinland-Pfalz 88 296 114 70 10 109 687
Saarland 10 52 24 4 3 21 114
Sachsen 38 64 11 30 17 44 204
Sachsen-Anhalt 23 21 22 18 5 19 108
Schleswig-Holstein 29 109 31 144 14 52 379
Thüringen 27 22 28 13 6 50 146
Erteilungsjahr 2016 Westbalkanstaaten
nach Aufenthaltstitel Albanien
Bosnien-
Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Gesamt
insgesamt 1.247 9.162 2.344 1.882 340 5.301 20.276
davon
nach § 17a Abs. 1 AufenthG
(Durchführung einer Bildungsmaßnahme) 10 87 4 7 1 22 131
nach § 17a Abs. 4 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen) 2 1 2 5
nach § 17a Abs. 5 AufenthG
(Ablegung einer Prüfung) 1 1 1 3
nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine
qualifizierte Beschäftigung) 674 3.655 1.793 1.001 173 1.911 9.207
nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung nach
Rechtsverordnung) 353 5.120 459 721 140 2.806 9.599
nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung im
öffentlichen Interesse) 6 53 11 9 9 47 135
nach § 18 AufenthG (Beschäftigung) 7 4 2 13
nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
AufenthG (qualifizierte Geduldete
mit Abschluss in Deutschland) 2 2 3 7
nach § 18c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) 4 3 1 1 14 23
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2
Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue
Karte EU, Regelberufe) 58 58 23 60 3 194 396
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2
Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2
BeschV (Blaue Karte EU,
Mangelberufe) 123 165 36 67 10 273 674
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2
Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2
BeschV (Blaue Karte EU,
Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in MS,
Mangelberufe) 1 1 2
nach § 21 Abs. 1 AufenthG
(selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches
Interesse) 6 5 5 8 2 8 34
nach § 21 Abs. 2a AufenthG
(selbstständige Tätigkeit - Absolvent
inländischer Hochschule) 3 2 6 2 1 2 16
nach § 21 Abs. 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit) 7 3 2 1 18 31
13. Wie viele Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung wurden in den Jahren
2015 und 2016 jeweils von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten
gestellt, und wie viele davon jeweils auf Grundlage von § 18 des
Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung?
Es werden keine Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung bei der
Bundesagentur für Arbeit gestellt. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt im
Rahmen des sogenannten „one stop governments“ in einem behördeninternen
Verfahren oder im Rahmen einer Vorabzustimmung. Statistische Daten erhebt
die Bundesagentur für Arbeit nur über erteilte Zustimmungen und Ablehnungen.
Diese ergeben sich aus der Tabelle in der Antwort zu Frage 14.
14. In wie vielen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2015 und
2016 der Erlaubnis einer Beschäftigung zugestimmt, und in wie vielen Fällen
wurde die Zustimmung verweigert?
Die Zahl der von der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2015 und 2016
erteilten Zustimmungen und Ablehnungen sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen:
2015 2016
Zustimmungen insgesamt 105.996 215.045
Ablehnungen insgesamt 36.593 48.446
Zustimmungen § 26 Absatz 2 BeschV 377 42.546
Ablehnungen § 26 Absatz 2 BeschV 69 11.037
15. In welchen Branchen wurden die meisten Zustimmungen erteilt (bitte die
Zustimmungen aus den zehn häufigsten Branchen auflisten)?
Die erbetenen Angaben ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Wirtschaftsabteilungen TOP 10 (WZ 2008) 2016 2015
Westbalkan
staaten 1)
darunter
Westbalkanstaaten 1)
darunter
§ 26 Abs. 2
BeschV
§ 26 Abs. 2
BeschV
Zustimmungen
Insgesamt 62.358 42.546 18.213 377
darunter
43 Vorbereitende Baustellenarbeiten,
Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe 16.338 13.832 2.999 79
56 Gastronomie 7.657 5.363 2.474 78
41 Hochbau 6.708 5.914 843 27
86 Gesundheitswesen 5.705 1.392 3.430 30
81 Gebäudebetreuung; Garten- und
Landschaftsbau 5.159 3.365 1.852 15
87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 2.920 1.540 1.014 17
88 Sozialwesen (ohne Heime) 1.517 966 301 20
42 Tiefbau 1.197 999 265 7
49 Landverkehr und Transport in
Rohrfernleitungen 1.132 927 242 10
47 Einzelhandel
(ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 1.107 480 478 4
1) Westbalkan = Summe der Staaten Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kosovo und Serbien
16. In wie vielen Fällen betraf die Erlaubnis einer Beschäftigung die Aufnahme
einer Berufsausbildung, und wie vielen davon wurde zugestimmt bzw. die
Zustimmung verweigert (bitte nach Staatsangehörigkeit der Antragsteller
und Bundesland der Ausbildungsstelle aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen:
Staatsangehörigkeit 2016 2015
Westbalkanstaaten 1)
Westbalkanstaaten 1)
Zustimmungen nach § 39 i.V. m. § 17 AufenthG (Ausbildung)
Insgesamt 2.652 1.838
davon
Albanien 311 71
Bosnien u. Herzegowina 1.572 1.230
Montenegro 34 13
Mazedonien 48 44
Kosovo 517 370
Serbien 170 110
Ablehnung nach § 39 i.V. m. § 17 AufenthG (Ausbildung)
Insgesamt 54 73
davon
Albanien 16 *
Bosnien u. Herzegowina 16 34
Montenegro 2 0
Mazedonien 1 *
Kosovo 11 26
Serbien 8 7
1) Westbalkan = Summe der Staaten Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kosovo und Serbien
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen
rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
Regionen 2016 2015
Westbalkanstaaten 1)
Westbalkanstaaten 1)
Zustimmungen nach § 39 i.V. m. § 17 AufenthG (Ausbildung)
Deutschland 2.652 1.838
darunter
Schleswig-Holstein 32 7
Hamburg 33 26
Niedersachsen 124 77
Bremen 5 *
Nordrhein-Westfalen 305 119
Hessen 124 103
Rheinland-Pfalz 83 33
Baden-Württemberg 633 399
Bayern 1.068 973
Saarland 30 7
Berlin 40 20
Brandenburg 34 4
Mecklenburg-Vorpommern 11 *
Sachsen 38 13
Sachsen-Anhalt 11 3
Thüringen 9 14
Ablehnung nach § 39 i.V. m. § 17 AufenthG (Ausbildung)
Deutschland 1) 54 73
darunter
Schleswig-Holstein * 0
Hamburg 0 0
Niedersachsen 25
Bremen * *
Nordrhein-Westfalen 17 13
Hessen 3 8
Rheinland-Pfalz * *
Baden-Württemberg 16 12
Bayern 6 5
Saarland * *
Berlin 3 0
Brandenburg * *
Mecklenburg-Vorpommern 0 0
Sachsen 0 0
Sachsen-Anhalt * 0
Thüringen 0 *
1) Westbalkan = Summe der Staaten Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kosovo und Serbien
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen
rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
17. In welchen Ausbildungsberufen bzw. Branchen wurden die meisten
Zustimmungen erteilt bzw. verweigert (bitte die zehn häufigsten Branchen und
Ausbildungsberufe auflisten und jeweils nach Staatsangehörigkeit der
Antragsteller und Bundesland der Ausbildungsstelle aufschlüsseln)?
Die für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten erteilten Zustimmungen und
Ablehnungen zur Aufnahme einer Ausbildung werden auf der Grundlage der
Klassifikation der Wirtschaftsabteilungen (WZ 2008) statistisch erfasst und sind der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Statistische Daten über erteilte
Zustimmungen und Ablehnungen zur Aufnahme einer Ausbildung differenziert nach
Branche und Bundesland werden nicht erhoben.
Wirtschaftsabteilungen TOP 10 (WZ 2008) 2016 2015
Westbalkanstaaten 1)
Westbalkanstaaten 1)
Zustimmungen nach § 39 i.V. mit § 17 AufenthG
(Ausbildung)
Insgesamt 2.652 1.838
darunter
87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 966 779
86 Gesundheitswesen 408 256
47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 208 141
88 Sozialwesen (ohne Heime) 202 110
43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und
sonstiges Ausbaugewerbe
174 73
56 Gastronomie 169 169
55 Beherbergung 90 50
10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 70 29
41 Hochbau 38 9
45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und
Reparatur von Kraftfahrzeugen
33 19
Ablehnungen nach § 39 i.V. mit § 17 AufenthG (Ausbildung)
Insgesamt 54 73
darunter
43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und
sonstiges Ausbaugewerbe
10 3
45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und
Reparatur von Kraftfahrzeugen
6 *
87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 6 9
86 Gesundheitswesen 5 20
41 Hochbau 3 *
85 Erziehung und Unterricht 3 6
26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten,
elektronischen und optischen Erzeugnissen
* 0
47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) * 0
56 Gastronomie * *
62 Erbringung von Dienstleistungen der
Informationstechnologie
* 0
1) Westbalkan = Summe der Staaten Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kosovo und Serbien
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen
rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
18. Plant die Bundesregierung, den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt auf
andere Staaten auszuweiten?
Wenn ja, auf welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Regelung für Staatsangehörige des
Westbalkans auf Staatsangehörige anderer Staaten auszuweiten, da sich das
Regelungsziel allein aus der besonderen Situation im Jahr 2015 ergab.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]