BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Umsetzung und erste Erfahrungen mit dem sogenannten SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetz

Ziele der Gesetzesänderung, Überprüfungsmechanismen, fachliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände zur Umsetzung des Änderungsgesetzes, Beratungen im Bund-Länder-Ausschuss, Überarbeitung der Sanktionsnormen durch das Bundesarbeitsministerium und Ausbleiben eines Vorschlages zur Abmilderung im Gesetzesentwurf, vorläufige Leistungsbescheide, Sozialwidrigkeit, mangelnde Mitwirkung von Leistungsberechtigten bei der Beantragung vorrangiger Leistungen, Reformbedarf bei der temporären Bedarfsgemeinschaft, Leistungsansprüche von Schülern, Auszubildenden und Studierenden, Vermittlung in Ausbildung, Umstellung der Bewilligungsdauer auf zwölf Monate<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

14.02.2017

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 18/1103025.01.2017

Umsetzung und erste Erfahrungen mit dem sogenannten SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetz

der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Cornelia Möhring, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Seit Juni 2013 tagte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) mit dem selbst gesetzten Ziel, das passive Leistungs- und Verfahrensrecht bei Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu vereinfachen. Es sollten Vorschläge erarbeitet werden, um die administrativen Abläufe bei Hartz IV effizienter zu gestalten. Die Probleme und Anliegen der Hartz-IV-Leistungsberechtigten spielten bei diesen Verhandlungen nach Einschätzung der Fragesteller keine relevante Rolle. Insbesondere die Sicherstellung des verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenz- und Teilhabeminium und/oder die Verbesserung von Maßnahmen zur Förderung der sozialen und beruflichen Eingliederung der Betroffenen spielten in dem Beratungsprozess nur eine Nebenrolle. Damit wurde von Beginn an eine aus Sicht der Fragesteller fragwürdige Prioritätensetzung verfolgt. Die Gelegenheit zu einer ihrer Auffassung nach notwendigen grundlegenden Reform des Hartz-IV-Systems im Sinne der betroffenen Leistungsberechtigten wurde nicht genutzt.

Mit dem 9. SGB-II-Änderungsgesetz (SGB II – Zweites Buch Sozialgesetzbuch) wurden einige der Anregungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aufgegriffen und im Juli 2016 beschlossen (BGBl. I S. 1824). Andere Vorschläge wurden dagegen nicht in das Gesetz aufgenommen. Zu den nicht übernommenen Vorschlägen zählen insbesondere Vorschläge zur Abmilderung der Sanktionsregeln im SGB II, die in weitreichendem Konsens von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vereinbart wurden. Stattdessen wurde mit Änderungen an der Regelung zu sog. sozialwidrigem Verhalten die Disziplinierungsmöglichkeit in dem Gesetz ausgeweitet. Zentrale bürokratische Probleme im SGB II – wie etwa das bürokratische Monstrum Bildungs- und Teilhabepaket – wurden in dem Gesetzgebungsprozess gänzlich ausgeklammert. In der Summe erscheint das Gesetz als Fülle unsystematischer Einzeländerungen, als „Sammelsurium unterschiedlicher Einzelregelungen, die kein Konzept erkennen lassen“ (Bernd Eckhardt: Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung, www.sozialrecht-justament.de/sozialrecht-justament-2016/).

Die Kleine Anfrage thematisiert einzelne Aspekte der Gesetzesänderung sowie Hintergründe zur ausgebliebenen Abmilderung des Sanktionsrechts.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit den Regelungen des sogenannten SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetzes, und welches übergreifende Konzept steht hinter den Änderungen?

2

Welche Mechanismen hat die Bundesregierung im Gesetz verankert, um die Erreichung der Ziele umzusetzen und zu überprüfen?

3

Welche Fachlichen Hinweise sind durch die Bundesagentur für Arbeit neu entwickelt oder überarbeitet worden, um die Änderungen durch das Gesetz umzusetzen?

4

Welche konkreten Inhalte sind ggf. in diesen Fachlichen Hinweisen verankert worden?

5

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von Beratungen und/oder Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände zur Umsetzung der Gesetzesänderungen für die sog. Optionskommunen?

6

Inwieweit waren die Regelungen des sog. SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetzes Gegenstand der Beratungen im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c SGB II, und welche Ergebnisse hatten diese Beratungen? Falls nein, sind diesbezügliche Beratungen noch geplant?

7

Welche Vorarbeiten mit welchen Inhalten und welcher inhaltlichen Begründung wurden zur Überarbeitung der Sanktionsnormen im SGB II durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geleistet?

8

Wann wurden diese Vorarbeiten welchen politischen Entscheidungsträgern oder anderen Akteuren vorgestellt?

9

Aus welchen Gründen wurde trotz der vorhandenen Vorarbeiten von Seiten der Bundesregierung in dem Gesetzentwurf kein Vorschlag zur Abmilderung der Sanktionsnormen in das SGB II eingebracht?

10

a) Wie viele Bescheide im SGB II erfolgten im Vorfeld der Gesetzesänderung vorläufig (pro Jahr; für 2016 pro Monat)?

b) Aus welchen Gründen wurden die Leistungen vorläufig bewilligt?

c) Wie viele endgültige Bescheide führten zu einer Rückforderung von Leistungen durch die Jobcenter?

d) In welchem Umfang waren die Leistungsberechtigten in der Lage, Rückforderungen zu begleichen?

e) Aus welchen Gründen wurden die Verfahren für vorläufige Entscheidungen verändert?

f) Aus welchen Gründen wird nunmehr den Jobcentern ermöglicht, von der Berechnung von Einkommensfreibeträgen abzusehen?

g) Wie sichert die Bundesregierung ab, dass bei der abschließenden Bescheidung der Leistungsansprüche Einkommensfreibeträge systematisch einkalkuliert werden?

11

a) Welche konkretisierenden Hinweise sind von der Bundesagentur für Arbeit insbesondere für die Umsetzung der Änderungen bei der „Sozialwidrigkeit“ erlassen worden?

b) Welches Verhalten von Hartz-IV-Leistungsberechtigten führt nicht dazu, dass die Hilfebedürftigkeit „erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert“ wird (§ 34 Absatz 1 SGB II)?

c) Wie setzt die Bundesagentur für Arbeit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um, dass die Einstufung von Verhalten als „sozialwidriges Verhalten“ auf „eng zu fassende Ausnahmefälle“ begrenzt bleiben muss (BSG, B 14 AS 55/12 R vom 16. April 2013)?

d) Welche konkreten Beweggründe hatte die Bundesregierung, die Ersatzansprüche bei „sozialwidrigem Verhalten“ mit dem Gesetzentwurf auszuweiten? Welche empirisch dokumentierten Sachverhalte lagen dem Vorschlag der Bundesregierung zugrunde?

e) Wie viele Fälle von „sozialwidrigem Verhalten“ im SGB II waren der Bundesregierung im Vorfeld der Gesetzgebung bekannt (wie viele Fälle pro Jahr und wie viele seit Inkrafttreten des Gesetzes)?

12

a) In wie vielen Fällen wurde vor und seit der Gesetzesänderung bei den Jobcentern eine mangelnde oder fehlende Mitwirkung von Leistungsberechtigten bei der Beantragung vorrangiger Leistungen dokumentiert?

b) Um welche konkreten vorrangigen Leistungen und welche Fallzahlen ging es in diesen Fällen?

c) Wie hoch ist der Anteil der Leistungsberechtigten, die in den dokumentierten Fällen auch nach Beantragung der vorrangigen Leistungen weiterhin SGB-II-leistungsberechtigt waren?

d) Wie verändert sich systematisch durch die Anrechnungsregeln beim SGB II das verfügbare Nettoeinkommen der Berechtigten, die vorrangige Leistungen beantragen, aber im Leistungsbezug bleiben?

e) In welchen Fallkonstellationen können Jobcenter seit der Gesetzesänderung SGB-II-Leistungen entziehen oder versagen?

f) In wie vielen Fällen wurden seit der Gesetzesänderungen SGB-II-Leistungen entzogen oder versagt?

13

a) Aus welchen sachlichen Gründen hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe die aktuelle Praxis der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft für reformbedürftig angesehen?

b) Wie beurteilt die Bundesregierung speziell das Problem fehlender Rechtssicherheit in diesem Zusammenhang, und hat sie vor, diese zu schaffen?

c) Wie bewertet die Bundesregierung die Praktikabilität der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft?

d) Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, stattdessen einen Umgangsmehrbedarf für den umgangsberechtigten Elternteil einzuführen, und aus welchem Grund ist eine entsprechende Gesetzesinitiative durch das federführende Bundesministerium bislang nicht erfolgt?

e) Wie viele Personen hätten nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell ggf. Anspruch auf einen derartigen Umgangsmehrbedarf?

14

Wie viele Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende haben nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung infolge der Gesetzesänderung erstmalig oder einen erweiterten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II?

Wie viele Anträge auf SGB-II-Leistungen sind von den genannten Personengruppen seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt und wie beschieden worden?

15

In welcher Art und Weise wird der neue Fokus auf Vermittlung in Ausbildung operativ durch die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter umgesetzt?

Welche ersten Erfahrungen gibt es diesbezüglich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes?

16

In wie vielen Jobcentern ist es aufgrund der Gesetzesänderung zu einer Umstellung der Dauer der Bescheide auf zwölf Monate gekommen, und in wie vielen Jobcentern war die Dauer von Bescheiden von zwölf Monaten bereits zuvor gängige Praxis?

17

In welcher Größenordnung hat sich nach bisheriger Kenntnis der Bundesregierung die gesamte Anzahl der Bescheide der Jobcenter infolge der Gesetzesänderung verändert?

Berlin, den 23. Januar 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen