[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
10. Februar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11154
18. Wahlperiode 14.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11030 –
Umsetzung und erste Erfahrungen mit dem sogenannten SGB-II-
Rechtsvereinfachungsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Juni 2013 tagte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Konferenz der
Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales
(ASMK) mit dem selbst gesetzten Ziel, das passive Leistungs- und
Verfahrensrecht bei Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu vereinfachen. Es sollten Vorschläge
erarbeitet werden, um die administrativen Abläufe bei Hartz IV effizienter zu
gestalten. Die Probleme und Anliegen der Hartz-IV-Leistungsberechtigten
spielten bei diesen Verhandlungen nach Einschätzung der Fragesteller keine
relevante Rolle. Insbesondere die Sicherstellung des verfassungsrechtlich
verbürgten Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenz- und Teilhabeminium
und/oder die Verbesserung von Maßnahmen zur Förderung der sozialen und
beruflichen Eingliederung der Betroffenen spielten in dem Beratungsprozess nur
eine Nebenrolle. Damit wurde von Beginn an eine aus Sicht der Fragesteller
fragwürdige Prioritätensetzung verfolgt. Die Gelegenheit zu einer ihrer
Auffassung nach notwendigen grundlegenden Reform des Hartz-IV-Systems im Sinne
der betroffenen Leistungsberechtigten wurde nicht genutzt.
Mit dem 9. SGB-II-Änderungsgesetz (SGB II – Zweites Buch
Sozialgesetzbuch) wurden einige der Anregungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
aufgegriffen und im Juli 2016 beschlossen (BGBl. I S. 1824). Andere Vorschläge
wurden dagegen nicht in das Gesetz aufgenommen. Zu den nicht
übernommenen Vorschlägen zählen insbesondere Vorschläge zur Abmilderung der
Sanktionsregeln im SGB II, die in weitreichendem Konsens von der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe vereinbart wurden. Stattdessen wurde mit Änderungen an der
Regelung zu sog. sozialwidrigem Verhalten die Disziplinierungsmöglichkeit in
dem Gesetz ausgeweitet. Zentrale bürokratische Probleme im SGB II – wie
etwa das bürokratische Monstrum Bildungs- und Teilhabepaket – wurden in
dem Gesetzgebungsprozess gänzlich ausgeklammert. In der Summe erscheint
das Gesetz als Fülle unsystematischer Einzeländerungen, als „Sammelsurium
unterschiedlicher Einzelregelungen, die kein Konzept erkennen lassen“ (Bernd
Eckhardt: Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Rechtsvereinfachung,
www.sozialrecht-justament.de/sozialrecht-justament-2016/).
Die Kleine Anfrage thematisiert einzelne Aspekte der Gesetzesänderung sowie
Hintergründe zur ausgebliebenen Abmilderung des Sanktionsrechts.
1. Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit den Regelungen
des sogenannten SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetzes, und welches
übergreifende Konzept steht hinter den Änderungen?
Das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht (9. SGB-II-Änderungsgesetz) ist am 23. Juni 2016 vom Deutschen
Bundestag beschlossen worden. Nachdem auch der Bundesrat diesem Gesetz
zugestimmt hatte, ist es am 29. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Ziel des Gesetzes ist, dass Berechtigte in Zukunft schneller und einfacher Klarheit
über das Bestehen und den Umfang von Ansprüchen erhalten sowie die von den
Jobcentern anzuwendenden Verfahrensvorschriften zu vereinfachen (zum
Beispiel zwölfmonatiger Regelbewilligungszeitraum, vorläufige Entscheidung).
2. Welche Mechanismen hat die Bundesregierung im Gesetz verankert, um die
Erreichung der Ziele umzusetzen und zu überprüfen?
Die Wirkungen des Gesetzes werden fortlaufend beobachtet. Zudem sind § 27
Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 65
Absatz 1 SGB II befristet worden.
3. Welche Fachlichen Hinweise sind durch die Bundesagentur für Arbeit neu
entwickelt oder überarbeitet worden, um die Änderungen durch das Gesetz
umzusetzen?
Neu entwickelt wurden aufgrund neuer Vorschriften im SGB II die Fachlichen
Weisungen zu den §§ 34b und 41a SGB II. Wegen Aufhebung der Vorschriften
wurden die Fachlichen Weisungen zu den §§ 15a und 35 SGB II aufgehoben.
Aufgrund von Gesetzesänderungen wurden die Fachlichen Weisungen zu den
§§ 5, 7, 11 bis 11b, 15, 16, 16e, 21, 24, 26, 27, 34, 34a, 41, 42, 43, 52 und
63 SGB II überarbeitet.
4. Welche konkreten Inhalte sind ggf. in diesen Fachlichen Hinweisen
verankert worden?
Folgende Inhalte hat die Bundesagentur für Arbeit in ihren Fachlichen Weisungen
überarbeitet:
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen (Änderung in Absatz 3 Satz 3 bis 6 und
Absatz 4 mit Wirkung zum 1. Januar 2017)
o Kapitel 2.3 neu: Aufnahme von Ausführungen zu Folgen einer
unzureichenden Mitwirkung gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern
Kapitel 3 neu: Keine Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
an oder für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben
§ 7 Berechtigte (Änderungen in Absatz 5 und 6)
o Neufassung Kapitel 5.5 „Auszubildende, Schülerinnen und Schüler und
Studentinnen und Studenten“
o Ergänzung Anlage 3 Synopse zu den Leistungsausschlüssen für
Auszubildende
§ 11 bis 11b Zu berücksichtigendes Einkommen (Änderung in § 11 Absatz 1
und 3, § 11a Absatz 3 und 6, § 11b Absatz 1 und 2 SGB II)
o Einnahmen in Geldeswert sind nicht zu berücksichtigen
o Anpassungen wegen Neuregelung „Vorläufige Entscheidung“
o Nachzahlungen von üblicherweise laufend gezahlten Einnahmen (z. B.
Tarifnachzahlungen) gehören zu den einmaligen Einnahmen
o jährliche Betrachtung bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
o aufgehoben: Ausführungen zur Schätzung Einkommen bei selbständiger
Tätigkeit
o aufgehoben: Ausführungen zur Anrechnung Meister-BAföG wegen
Neuregelung § 11a Absatz 3 SGB II
o Berücksichtigung geerbter Sachwerte als Vermögen
o Einkommensanrechnung bei Leistungen der Ausbildungsförderung
o Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG
o jährlicher Freibetrag bei Zinseinnahmen
o Änderungen bei Anrechnung Taschengeld aus Bundesfreiwilligendienst
o Absetzung von einem Zwölftel der nachgewiesenen jährlichen Beiträge für
gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
o Beiträge zur Altersvorsorge-Zulagen
o Wegfall Pauschale für notwendige Ausgaben
o Berücksichtigung des Grundabsetzungsbetrages bei Ausbildungsförderung;
Klarstellung, dass an Privatschulen zu zahlende Schulgelder keine
notwendigen Ausgaben sind
§ 15 Eingliederungsvereinbarung (Neufassung)
grundlegende Überarbeitung
§ 16 Leistungen zur Eingliederung
grundlegende Überarbeitung
§ 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen (Änderung in Absatz 2)
Konkretisierung der Regelungen zur Kofinanzierung
Berücksichtigung des Mindestlohngesetzes
Neuregelung zur sozialpädagogischen Betreuung
Konkretisierung der Zuweisung und Abberufung
§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (Neufassung)
Ergänzungen zum Mehrbedarf für behinderte leistungsberechtigte Personen
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen (Änderung im Zusammenhang
mit der Einfügung von § 65 SGB II)
Kapitel 6: Teilweise Erbringung der Regelbedarfe als Sachleistung (§ 65
SGB II)
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (Neufassung mit Wirkung zum 1.
Januar 2017)
Fachliche Weisungen zu § 26 SGB II wurden komplett überarbeitet
§ 27 Leistungen für Auszubildende (Änderung in Absatz 1 und 3 [zuvor
Absatz 4], Aufhebung Absätze 3 und 5)
Anpassung der Anspruchsberechtigten nach Änderung der
Leistungsausschlüsse für Auszubildende in § 7 Absatz 5 SGB II
Anpassung der Bedarfsberechnung nach Änderung der
Einkommensberechnung für Auszubildende in §§ 11a Absatz 3 und 11b Absatz 2 SGB II
Neuregelung: Besteht eine Vorleistungsverpflichtung nach § 7 Absatz 6
Nummer 2 Buchstabe b SGB II während der Bearbeitungsdauer des
Antrages auf Ausbildungsförderung, schließt diese eine Darlehensgewährung aus
Ergänzung: Erweiterung der Fallbeispiele, in denen regelmäßig eine
unbillige Härte angenommen werden kann
Neuregelung der befristeten Möglichkeit einer Zuschusszahlung bei
ausgeschlossenen Auszubildenden in Härtefällen
Bei einer zeitlich versetzten Zahlungslücke nach der Leistungsverpflichtung
nach § 7 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b SGB II ist nur eine
Darlehensgewährung nach § 24 Absatz 4 SGB II möglich
Anpassung der Ausführung der Darlehenshöhe an die gesetzlichen
Änderungen in § 7 Absatz 5 und 6 SGB II
§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten (Änderung in Absatz 1
und 3)
o Umsetzung der gesetzgeberischen Klarstellungen:
vom Ersatzanspruch sind auch Fallgestaltungen umfasst, in denen
Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird
neben Geld- sind auch Sachleistungen zu erstatten
§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen (Änderung)
o Korrespondierend zu den Änderungen im § 34 SGB II ergaben sich
Folgeänderungen in § 34a SGB II:
rechtswidrig erbrachte Geld- und Sachleistungen sind zu ersetzen
Sachleistungen sind in Geld zu ersetzen
Umgang mit Gutscheinen
Korrespondierend zum Wegfall des § 35 SGB II ergaben sich
Folgeänderungen in § 34a Absatz 3 SGB II: Regelung zum Erlöschen übernommen
§ 41 Berechnung der Leistungen (Neufassung)
o Streichung der Ausführungen zur Vorauszahlung (neu in § 42 SGB II)
o Kapitel 3: Ergänzung der Regelungen zum Bewilligungszeitraum (Regel/
Ausnahme)
§ 42 Auszahlung der Geldleistungen (Neufassung)
Fachliche Weisungen zu § 42 SGB II wurden komplett überarbeitet
§ 43 Aufrechnung (Neufassung mit Wirkung zum 1. August 2016)
Fachliche Weisungen zu § 43 wurden komplett überarbeitet
§ 52 Automatisierter Datenabgleich (Änderung in Absatz 1)
Einbeziehung auch nicht leistungsberechtigter Personen in den
Datenabgleich
Änderung der Häufigkeit der Datenabgleiche
§ 63 Bußgeldvorschriften (Änderungen in Absatz 1 und 2 und Einfügung
Absatz 1a )
Änderung der Regelungen zu den Mitteilungspflichten an die
Ausländerbehörden
Regelungen zum neuen Bußgeldtatbestand nach § 63 Absatz 1 Nummer 6
SGB II.
5. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von Beratungen und/oder
Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände zur Umsetzung der
Gesetzesänderungen für die sog. Optionskommunen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass ein Teil der kommunalen Spitzenverbände
das 9. SGB-II-Änderungsgesetz in den Gremien thematisiert hat. Darüber hinaus
hat die Bundesregierung keine vollständigen und detaillierten Erkenntnisse
darüber, ob und in welchem Umfang die kommunalen Spitzenverbände den
zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) Empfehlungen zur Umsetzung des 9. SGB-II-
Änderungsgesetzes gegeben haben.
6. Inwieweit waren die Regelungen des sog. SGB-II-
Rechtsvereinfachungsgesetzes Gegenstand der Beratungen im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c
SGB II, und welche Ergebnisse hatten diese Beratungen?
Falls nein, sind diesbezügliche Beratungen noch geplant?
In der Arbeitsgruppe „Passives Leistungsrecht“ des Bund-Länder-Ausschusses
(Mitglieder sind u. a. die Bundesagentur für Arbeit, die kommunalen
Spitzenverbände und die Länder) wurden Auslegungsfragen zum 9. SGB-II-Änderungsgesetz
erörtert. Weitere Besprechungstermine dieser AG mit dem Thema „9. SGB-II-
Änderungsgesetz“ werden bei Bedarf folgen.
7. Welche Vorarbeiten mit welchen Inhalten und welcher inhaltlichen
Begründung wurden zur Überarbeitung der Sanktionsnormen im SGB II durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales geleistet?
Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode wurde vereinbart, „die
weitgehende Sanktionierungsregelung und -praxis im SGB II für unter 25-Jährige auf
ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen“. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte deshalb ein „Konzept zur
Weiterentwicklung des Sanktionenrechts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“
entwickelt, mit dem u. a. die Tatbestände der Pflichtverletzungen gestrafft, die
Minderung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung abgeschafft und die Rechtsfolgen
bei Pflichtverletzungen für die Personenkreise der unter und über 25-Jährigen
vereinheitlicht werden sollten.
8. Wann wurden diese Vorarbeiten welchen politischen Entscheidungsträgern
oder anderen Akteuren vorgestellt?
Die auf Beschluss der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen
und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) eingerichtete Bund-Länder-
Arbeitsgruppe „Vereinfachung des Leistungsrechts im SGB II“ hatte unter anderem
zu den Sanktionen Rechtsänderungsvorschläge gesammelt. In der 7. Sitzung
dieser Arbeitsgruppe am 13. März 2014 wurde das Konzept des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales zur Weiterentwicklung des Sanktionenrechts inhaltlich
diskutiert.
Die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Vereinfachung des
Leistungsrechts im SGB II“ sowie das Konzept zur Weiterentwicklung des
Sanktionenrechts waren darüber hinaus u. a. Gegenstand eines Workshops mit Abgeordneten
der Regierungskoalition und Experten aus der Verwaltungspraxis, der
Rechtsprechung und der Wirkungsforschung am 10. September 2014.
9. Aus welchen Gründen wurde trotz der vorhandenen Vorarbeiten von Seiten
der Bundesregierung in dem Gesetzentwurf kein Vorschlag zur
Abmilderung der Sanktionsnormen in das SGB II eingebracht?
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf für ein 9. SGB-II-Änderungsgesetz
ohne Änderungen bei den Sanktionsregelungen beschlossen, da in der
Bundesregierung keine Einigung zu einer Änderung der Sanktionsregeln erreicht werden
konnte.
10. a) Wie viele Bescheide im SGB II erfolgten im Vorfeld der
Gesetzesänderung vorläufig (pro Jahr; für 2016 pro Monat)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
b) Aus welchen Gründen wurden die Leistungen vorläufig bewilligt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor. Nach
den hier vorliegenden Einschätzungen der Jobcenter werden Leistungen
überwiegend wegen schwankender oder der Höhe nach nicht genau feststehender
Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit vorläufig
erbracht.
c) Wie viele endgültige Bescheide führten zu einer Rückforderung von
Leistungen durch die Jobcenter?
d) In welchem Umfang waren die Leistungsberechtigten in der Lage,
Rückforderungen zu begleichen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
e) Aus welchen Gründen wurden die Verfahren für vorläufige
Entscheidungen verändert?
In der Vergangenheit galt im Rechtskreis des SGB II die Regelung zur
Vorläufigkeit aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), die den Besonderheiten
des SGB II nicht in jeder Hinsicht gerecht wurde. Die Abgrenzung von
Vorschüssen und vorläufigen Entscheidungen war aufgrund ähnlich lautender Vorschriften
im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und SGB III mitunter schwierig. Daher
hatten sich sowohl der Bundesrechnungshof als auch die Bund-Länder-
Arbeitsgruppe (AG Rechtsvereinfachung) 2013/2014 für eine eigenständige
Vorläufigkeitsregelung im SGB II ausgesprochen.
f) Aus welchen Gründen wird nunmehr den Jobcentern ermöglicht, von der
Berechnung von Einkommensfreibeträgen abzusehen?
In den neuen Vorschriften wird zunächst eindeutig geregelt, dass die vorläufige
Leistung so zu bemessen ist, dass das Existenzminimum gedeckt ist: Damit ist es
unzulässig, Einkünfte ohne ersichtlichen Grund in einem größeren als im zu
erwartenden Umfang zu berücksichtigen.
Es kann in den Fällen der vorläufigen Entscheidung lediglich der Freibetrag für
Erwerbstätige teilweise oder ganz unberücksichtigt bleiben, weil dieser nicht
Bestandteil des Existenzminimums ist, sondern einen Erwerbsanreiz setzen soll. Das
Existenzminimum bleibt auch ohne Berücksichtigung des Freibetrages gesichert.
Bereits zur früheren Rechtslage war in den Fachlichen Weisungen der
Bundesagentur für Arbeit geregelt, dass bei der Festlegung der Höhe des vorläufigen
Einkommens sicherzustellen ist, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
aus seinem Einkommen und dem bewilligten Arbeitslosengeld II mindestens ein
Betrag in Höhe seines Bedarfs für den Lebensunterhalt (ohne den Freibetrag für
Erwerbstätige) zu verbleiben hat. An dieser Verfahrensweise hat sich aufgrund
des 9. SGB-II-Änderungsgesetzes insoweit nichts geändert. Das prognostizierte
Einkommen soll so festgelegt werden, dass unter Einbeziehung des verbliebenen
Freibetrages auch bei dem niedrigsten zu erwartenden Einkommen das
Existenzminimum gesichert ist. Bei unerwarteten Änderungen im Laufe des
Bewilligungszeitraumes (zum Beispiel Reduzierung der Arbeitszeit und damit
verbunden weniger Gehalt) ist jederzeit eine Anpassung des vorläufigen Einkommens
möglich, um das Existenzminimum sicherzustellen.
Durch die mögliche zumindest teilweise Außerachtlassung des – zusätzlichen –
Freibetrages für Erwerbstätige bei der vorläufigen Entscheidung ergeben sich
nach der abschließenden Entscheidung mit einer vollumfänglichen
Berücksichtigung des Freibetrages weniger bzw. geringere Erstattungsforderungen gegenüber
den Leistungsberechtigten. Das führt wiederum zu erheblich weniger oder
geringeren Aufrechnungen dieser Forderungen mit künftigen Leistungen und damit zu
weniger Leistungskürzungen.
g) Wie sichert die Bundesregierung ab, dass bei der abschließenden
Bescheidung der Leistungsansprüche Einkommensfreibeträge systematisch
einkalkuliert werden?
Bei der abschließenden Entscheidung ist das im vorangegangenen
Bewilligungszeitraum erzielte Erwerbseinkommen in tatsächlicher Höhe zugrunde zu legen;
dabei wird der Freibetrag für Erwerbstätige berücksichtigt. Bei der von der
Bundesagentur für Arbeit den gemeinsamen Einrichtungen zur Verfügung gestellten
IT-Software wird der Freibetrag automatisch vom Erwerbseinkommen
abgezogen.
11. a) Welche konkretisierenden Hinweise sind von der Bundesagentur für
Arbeit insbesondere für die Umsetzung der Änderungen bei der
„Sozialwidrigkeit“ erlassen worden?
Der neue § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB II stellt ausdrücklich klar, dass vom
Ersatzanspruch auch Fallgestaltungen umfasst sind, in denen Leistungsberechtigte die
Hilfebedürftigkeit erhöhen, aufrechterhalten oder nicht verringern, ohne hierfür
einen wichtigen Grund zu haben. § 34 SGB II wurde bereits vor der gesetzlichen
Klarstellung durch das 9. SGB-II-Änderungsgesetz in dieser Weise ausgelegt und
entsprechend durch die gemeinsamen Einrichtungen gehandhabt; eine
Verschärfung der Rechtlage liegt nicht vor.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Fachlichen Weisungen zu § 34 SGB II
daher nur marginal angepasst; konkretisierende Hinweise zur Sozialwidrigkeit
waren nicht erforderlich.
b) Welches Verhalten von Hartz-IV-Leistungsberechtigten führt nicht dazu,
dass die Hilfebedürftigkeit „erhöht, aufrechterhalten oder nicht
verringert“ wird (§ 34 Absatz 1 SGB II)?
Die Entscheidungen nach § 34 SGB II sind immer Einzelfallentscheidungen unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall vorliegenden Umstände. Die
Ersatzpflicht nach § 34 SGB II ist auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle
begrenzt.
Nicht jedes vorwerfbare Verhalten ist als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II
einzustufen. Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn das Verhalten in seiner
Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit gerichtet ist.
Zwischen dem Verhalten und der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit nach dem
SGB II muss eine spezifische Beziehung oder ein innerer Zusammenhang
bestehen.
c) Wie setzt die Bundesagentur für Arbeit die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts um, dass die Einstufung von Verhalten als „sozialwidriges
Verhalten“ auf „eng zu fassende Ausnahmefälle“ begrenzt bleiben muss
(BSG, B 14 AS 55/12 R vom 16. April 2013)?
Die Bundesagentur für Arbeit hat in Umsetzung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) in ihren Fachlichen Weisungen geregelt, dass die
Ersatzpflicht nach § 34 SGB II auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle
begrenzt ist. In die Fachlichen Weisungen wurden u. a. Erläuterungen zur
Sozialwidrigkeit aufgenommen und mit Beispielen unterlegt.
d) Welche konkreten Beweggründe hatte die Bundesregierung, die
Ersatzansprüche bei „sozialwidrigem Verhalten“ mit dem Gesetzentwurf
auszuweiten?
Welche empirisch dokumentierten Sachverhalte lagen dem Vorschlag der
Bundesregierung zugrunde?
Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen.
e) Wie viele Fälle von „sozialwidrigem Verhalten“ im SGB II waren der
Bundesregierung im Vorfeld der Gesetzgebung bekannt (wie viele Fälle
pro Jahr und wie viele seit Inkrafttreten des Gesetzes)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
12. a) In wie vielen Fällen wurde vor und seit der Gesetzesänderung bei den
Jobcentern eine mangelnde oder fehlende Mitwirkung von
Leistungsberechtigten bei der Beantragung vorrangiger Leistungen dokumentiert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, zumal die
angesprochene Gesetzesänderung erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
b) Um welche konkreten vorrangigen Leistungen und welche Fallzahlen
ging es in diesen Fällen?
c) Wie hoch ist der Anteil der Leistungsberechtigten, die in den
dokumentierten Fällen auch nach Beantragung der vorrangigen Leistungen
weiterhin SGB-II-leistungsberechtigt waren?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
d) Wie verändert sich systematisch durch die Anrechnungsregeln beim
SGB II das verfügbare Nettoeinkommen der Berechtigten, die vorrangige
Leistungen beantragen, aber im Leistungsbezug bleiben?
Die vorrangigen Leistungen werden als Einkommen berücksichtigt und führen zu
einer Verringerung des Arbeitslosengeldes II. Da von dem vorhandenen
Einkommen Beiträge zum Beispiel für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen wie
die Kfz-Haftpflichtversicherung und dem Grunde und der Höhe nach
angemessene Versicherungsbeiträge in Form einer Pauschale von 30 Euro abgezogen
werden, erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen für diese Leistungsberechtigten.
e) In welchen Fallkonstellationen können Jobcenter seit der
Gesetzesänderung SGB-II-Leistungen entziehen oder versagen?
Die Jobcenter haben Leistungen nach dem SGB II auch dann ganz oder teilweise
zu versagen, wenn leistungsberechtigte Personen im Verfahren zur Bewilligung
einer der im SGB I aufgeführten vorrangigen Sozialleistungen trotz Aufforderung
durch das Jobcenter und vorheriger schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen
einer unterlassenen Mitwirkung nicht mitwirken.
f) In wie vielen Fällen wurden seit der Gesetzesänderungen SGB-II-
Leistungen entzogen oder versagt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, zumal die
angesprochene Gesetzesänderung erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
13. a) Aus welchen sachlichen Gründen hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe die
aktuelle Praxis der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft für
reformbedürftig angesehen?
Das Konstrukt der temporären Bedarfsgemeinschaft war im SGB II nicht explizit
geregelt und geht auf Rechtsprechung des BSG zurück. Zur Zeit der Tätigkeit der
AG Rechtsvereinfachung in den Jahren 2013/2014 waren viele Fragen im
Zusammenhang mit der temporären Bedarfsgemeinschaft durch die Rechtsprechung
noch nicht beantwortet, so dass aufgrund des damaligen erheblichen
Verwaltungsaufwandes mit Bewilligungsbescheiden über teilweise 60 Seiten ein
Handlungsbedarf bei den temporären Bedarfsgemeinschaften gesehen wurde.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung speziell das Problem fehlender
Rechtssicherheit in diesem Zusammenhang, und hat sie vor, diese zu schaffen?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Praktikabilität der sogenannten
temporären Bedarfsgemeinschaft?
Die Fragen 13b und 13c werden gemeinsam beantwortet.
Nach dem Ende der Tätigkeit der AG Rechtsvereinfachung hat insbesondere das
BSG in seiner Rechtsprechung zuvor noch offene Fragen zur temporären
Bedarfsgemeinschaft beantwortet. Die Bundesregierung und die Bundesagentur für
Arbeit haben sich an dieser Rechtsprechung orientiert und für die Jobcenter
geeignete Hinweise zur Entscheidung über Leistungen für temporäre
Bedarfsgemeinschaften erarbeitet.
d) Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, stattdessen einen
Umgangsmehrbedarf für den umgangsberechtigten Elternteil einzuführen,
und aus welchem Grund ist eine entsprechende Gesetzesinitiative durch
das federführende Bundesministerium bislang nicht erfolgt?
Die Einführung eines Umgangsmehrbedarfs war Gegenstand der
parlamentarischen Beratungen zum 9. SGB-II-Änderungsgesetz und zum Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch. Es gab jedoch keine politische Verständigung auf die
Einführung dieses Mehrbedarfs.
e) Wie viele Personen hätten nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
ggf. Anspruch auf einen derartigen Umgangsmehrbedarf?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
14. Wie viele Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende haben
nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung infolge der
Gesetzesänderung erstmalig oder einen erweiterten Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II?
Wie viele Anträge auf SGB-II-Leistungen sind von den genannten
Personengruppen seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt und wie beschieden worden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine detaillierten Informationen vor.
Grobe Schätzungen lassen sich allerdings anhand der Zu- und Abgänge
leistungsberechtigter Personen im Alter von 16 bis 25 Jahren durchführen. Während in den
Monaten August/September der Vorjahre ein deutlicher Anstieg der Abgänge
leistungsberechtigter Personen im Alter von 16 bis 25 Jahren zu verzeichnen war
und die Zahl der Abgänge deutlich über denen der Zugänge lag, sind die Abgänge
im Jahr 2016 erheblich niedriger und in etwa gleich mit den Zugängen (vgl.
folgendes Schaubild*).
15. In welcher Art und Weise wird der neue Fokus auf Vermittlung in
Ausbildung operativ durch die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter
umgesetzt?
Welche ersten Erfahrungen gibt es diesbezüglich seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes?
Die Vermittlung in Ausbildung gehört zu den zentralen Zielen der Bundesagentur
für Arbeit im SGB III sowie im SGB II. Gemeinsames Ziel der Agenturen für
Arbeit und der gemeinsamen Einrichtungen ist die möglichst schnelle und
nachhaltige Integration junger Menschen in Ausbildung und Arbeit. Dazu gehören
eine fundierte und marktorientierte Berufsorientierung und -beratung, eine
intensive Vermittlungsarbeit und gezielte Förderungen, um Ausbildungsverhältnisse
zu stabilisieren.
* Die farbige Darstellung des Schaubilds ist auf Bundestagsdrucksache 18/11154 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
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10.000
20.000
30.000
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50.000
60.000
70.000
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14
Mrz
14
Mai
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Zugänge / Abgänge erwerbsfähiger
Leistungsberechtigter im Alter von 16 – 25 Jahren
Zugänge Abgänge
Bei der Vermittlung in Ausbildung arbeiten Jobcenter und Agenturen für Arbeit
eng zusammen. Dieser Ansatz wird durch den von der Bundesagentur für Arbeit
unterstützten Prozess der Implementierung von Jugendberufsagenturen befördert.
Dort werden junge Menschen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den
Jobcentern, der Jugendhilfe und der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit
gemeinsam betreut.
Die Initiative „Zukunftsstarter“ vom 1. August 2016 soll bis Ende 2020 120 000
junge Erwachsene im Alter zwischen 25 und 35 Jahren aus beiden Rechtskreisen
für eine abschlussorientierte Weiterbildung gewinnen.
Zur gezielten Ansprache von (ausbildungsberechtigten) Betrieben wurden für die
Jahre 2015 und 2016 bundesweit 160 zusätzliche Ausbildungsstellenakquisiteure
im Arbeitgeber-Service der Agenturen für Arbeit angesetzt. Ab dem Jahr 2017
wird die Initiative in den Agenturen für Arbeit fortgeführt.
Mit Inkrafttreten des 9. SGB-II-Änderungsgesetzes wurde auch die rechtliche
Möglichkeit geschaffen, Daten über eingetragene Ausbildungsverhältnisse von
der Bundesagentur für Arbeit an gemeinsame Einrichtungen und zugelassene
kommunale Träger zu übermitteln (§ 282b Absatz 4 SGB III). Damit wird die
Einmündung junger Menschen in Ausbildung nachgehalten. Die Daten werden
seit dem 17. November 2016 auch regelmäßig den zugelassenen kommunalen
Trägern zur Verfügung gestellt. Kammern, die bislang nicht an dem Verfahren
teilnehmen, hat die Bundesagentur für Arbeit angesprochen und aktiv für eine
Teilnahme geworben.
Erste Rückmeldungen aus den Agenturen für Arbeit und den gemeinsamen
Einrichtungen weisen darauf hin, dass Intention und Optionen des 9. SGB-II-
Änderungsgesetzes aktiv umgesetzt werden. Eine unmittelbare Auswirkung der
Rechtsänderungen auf den Ausbildungsmarkt und die Zahl der Integrationen in
Ausbildung lässt sich derzeit nicht feststellen, auch weil die Wirkung präventiver
Ansätze oftmals erst mittel- oder langfristig eintritt.
Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den Ländern.
Daher können hierzu keine Aussagen getroffen werden.
16. In wie vielen Jobcentern ist es aufgrund der Gesetzesänderung zu einer
Umstellung der Dauer der Bescheide auf zwölf Monate gekommen, und in wie
vielen Jobcentern war die Dauer von Bescheiden von zwölf Monaten bereits
zuvor gängige Praxis?
Zum 1. Juli 2016 hatten mehr als zwei Drittel aller gemeinsamen Einrichtungen
(214 von 303) mindestens 30 Prozent der Bewilligungen über zwölf Monate
festgesetzt. Von den verbleibenden Jobcentern hatten lediglich acht Jobcenter keine
Bewilligungen über zwölf Monate festgesetzt. Der Mittelwert aller gemeinsamen
Einrichtungen betrug bei Bewilligungen über zwölf Monate 45 Prozent. Zum
1. Januar 2017 lag der Mittelwert bei 54,77 Prozent.
17. In welcher Größenordnung hat sich nach bisheriger Kenntnis der
Bundesregierung die gesamte Anzahl der Bescheide der Jobcenter infolge der
Gesetzesänderung verändert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
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ISSN 0722-8333]