[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
21. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11603
18. Wahlperiode 22.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Luise Amtsberg,
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11271 –
Zur Lage von geflüchteten Menschen mit Behinderungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Behinderte Menschen, die nach Deutschland geflohen sind, werden schlecht
versorgt, darauf weisen zahlreiche Hilfsorganisationen hin. Auch der UN-
Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der die Umsetzung
der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland überprüft hat,
ist besorgt darüber, dass die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen mit Behinderungen in Deutschland unzureichend ist (s.
Abschließende Bemerkungen zum Staatenbericht Deutschland, 13. Mai 2015, S. 11).
Eine angemessene medizinische und soziale Betreuung sowie die Versorgung
mit den notwendigen Hilfsmitteln sind in der Praxis oftmals nicht sichergestellt.
Das kritisieren auch die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen
(Menschen mit Behinderungen auf der Flucht – dringender Appell und Angebot der
Fachverbände, 27. November 2015). Zudem fehlen ausreichend
behindertengerechte und barrierefreie Einrichtungen und Unterkünfte. Dabei handelt es sich
bei den behinderten Geflüchteten nicht um eine kleine Gruppe:
Schätzungsweise 15 Prozent der Geflüchteten leben mit Behinderungen. Menschen, die
fluchtbedingt an psychischen Erkrankungen leiden, sind hier nicht einmal
eingerechnet (vgl. Turhan 2016, Rechtsdienst der Bundesvereinigung
Lebenshilfe). Da besonders schutzbedürftige Personen nicht systematisch erfasst
werden, liegen genaue Zahlen nicht vor, obwohl dies die Richtlinie 2013/32/EU zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (EU-Verfahrensrichtlinie) vorsieht.
Nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) können Leistungen,
die „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind“, zwar erbracht werden –
doch die Behörden haben einen Ermessensspielraum – mit der Folge, dass
Anträge von geflüchteten Menschen mit Behinderungen, beispielsweise auf eine
Gehhilfe oder ein Hörgerät, nach Auskunft von Beratungsstellen oft abgelehnt
werden. Die unzureichende Versorgung von Geflüchteten mit Behinderungen
hat langfristige gesundheitliche Konsequenzen für die Betroffenen und
verursacht somit auch langfristige Folgekosten. Insbesondere bei Kindern wirkt sich
eine Verzögerung der Versorgung schwerwiegend auf ihre gesundheitliche
Entwicklung aus. Das alles könnte vermieden werden.
Abgesehen von den teilweise dramatischen persönlichen Konsequenzen und
finanziellen staatlichen Folgekosten, steht Deutschland bereits international in
der Kritik. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(EU-Aufnahmerichtlinie), die unter anderem Vorgaben zur Aufnahme und
Versorgung macht, ist bereits im Juli 2015 abgelaufen, woraufhin die Europäische
Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Gemäß dieser
Richtlinie (Artikel 21) zählen zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen
Personen (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere
Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Menschen
mit schweren körperlichen oder mit psychischen Erkrankungen sowie Personen,
die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten
haben. Die Vorgaben der Richtlinie wurden bisher nur unzureichend umgesetzt
und laut Bundesregierung aufgrund der zeitweise höheren Zahl an
Schutzsuchenden nicht prioritär vorangetrieben (Bundestagsdrucksache 18/7831). Da die
Anzahl der schutzsuchenden Personen im vergangenen Jahr deutlich gesunken
ist, sollte nun endlich die Qualität bei der Unterbringung und Versorgung,
insbesondere von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten, in den Fokus rücken.
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der EU-Aufnahmerichtlinie sind den
Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen eigentlich „die erforderlichen, medizinischen
und sonstigen Hilfen“ zu gewähren. Doch das im Dezember 2016
verabschiedete Bundesteilhabegesetz verfestigt den Leistungsausschluss weiterhin, indem
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von Leistungen
der Eingliederungshilfe formell ausgeschlossen bleiben. Dass dieser formelle
Ausschluss mit der UN-BRK konform ist, bezweifelt auch die Beauftragte der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
(Bundestagsdrucksache 18/10610).
Allgemein
1. Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Anteil von
besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (bitte begründen und nach einzelnen
Gruppen gemäß Artikel 21 EU-Aufnahmerichtlinie aufschlüsseln)?
Zum gesamten Anteil von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten liegen keine
Erkenntnisse vor. Bezogen auf die gestellten Asylanträge in den Jahren 2016 und
2015 lag der Anteil von Minderjährigen an allen Asylbewerbern im Jahr 2015 bei
31,1 Prozent und im Jahr 2016 bei 36,2 Prozent. Bezogen auf ältere Menschen
über 60 Jahre lag der Anteil an allen Asylbewerbern im Jahr 2015 bei 1 Prozent
und im Jahr 2016 bei 1,2 Prozent. Weitere „besonders schutzbedürftige
Personen“ werden im Rahmen der Asylstatistik des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) nicht gesondert ermittelt.
2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine systematische Erfassung
von besonders schutzbedürftigen Personen unter den Geflüchteten nötig
wäre, um ihre spezifischen Bedarfe zu erkennen und zu decken?
Wenn ja, wie könnte eine systematische Erfassung organisiert werden?
Wenn nein, warum nicht?
Für die Unterbringung und Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen
sind die Länder zuständig. Umstände, die im Einzelfall besondere medizinische,
therapeutische oder psychologische Hilfe erforderlich machen, werden
regelmäßig bereits im Rahmen der Aufnahme der Asylsuchenden durch die
Aufnahmeeinrichtungen der Länder festgestellt, die bei Bedarf entsprechende Maßnahmen
von dort einleiten. Eine länderübergreifende systematische Erfassung durch den
Bund erscheint daher aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt.
3. Plant die Bundesregierung die Situation von besonders schutzbedürftigen
Geflüchteten zu evaluieren, beispielsweise durch ein bundesweites
Forschungsvorhaben?
Wenn ja, mit welchen spezifischen Maßnahmen?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Evaluierung der Situation von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten
plant die Bundesregierung nicht.
Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hält die Bundesregierung ein
bundesweites Forschungsvorhaben zur Evaluierung der Situation dieses Personenkreises
derzeit für nicht zielführend.
4. An welchen Stellen und wie ist aus Sicht der Bundesregierung die EU-
Aufnahmerichtlinie sowie die EU-Verfahrensrichtlinie hinsichtlich der
Vorgaben zu Menschen mit Behinderungen ausreichend in nationales Recht
umgesetzt worden, und an welchen Stellen besteht noch Handlungsbedarf?
5. Bis zu welchem Zeitpunkt soll die nationale Umsetzung der EU-
Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) abgeschlossen sein?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Im Hinblick auf die Umsetzung der in der Frage genannten Vorgaben der
Richtlinien 2013/22/EU (Asylverfahrens-RL) und 2013/33/EU (Aufnahme-RL) wird
auf die Stellungnahme der Bundesregierung vom 11. April 2016 gegenüber der
Europäischen Kommission Bezug genommen. Darin hat die Bundesregierung
mitgeteilt, wie diese Richtlinien in das Recht der Bundesrepublik Deutschland
umgesetzt wurden.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung im Rahmen des
Vertragsverletzungsverfahrens (2015/0387) über die Unterbringungs- und
Versorgungssituation von Geflüchteten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, in
den einzelnen Bundesländern erlangt?
Für das in der Fragestellung genannte Vertragsverletzungsverfahren war nur die
rechtliche Umsetzung der Aufnahme-RL maßgeblich. Für die Umsetzung dieser
rechtlichen Vorgaben bzw. die konkrete Unterbringungs- und
Versorgungssituation von Asylsuchenden vor Ort sind im Übrigen die Länder zuständig. Nähere
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
7. Wie viele besonders schutzbedürftige Personen, insbesondere Menschen mit
Behinderungen, hat Deutschland aus dem Ausland aufgenommen (bitte
aufgeschlüsselt nach den humanitären Aufnahmeprogrammen des Bundes und
der Bundesländern, dem ständigen Resettlement-Programms des Bundes
und § 22 Aufenthaltsgesetz und gegebenfalls weiterer Rechtsgrundlagen
beantworten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Entsprechende
Daten werden im Rahmen der humanitären Aufnahmeprogramme nicht erfasst.
8. Inwiefern wird aus Sicht der Bundesregierung die geltende Rechtslage in
Deutschland der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-
Kinderrechtskonvention in Bezug auf Asylsuchende und Geduldete mit
Behinderungen gerecht?
Die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf asylsuchende und geduldete Menschen
mit Behinderungen – insbesondere im Asylbewerberleistungsgesetz – stehen im
Einklang mit der UN-BRK. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
nach der UN-BRK stehen unter einem Progressionsvorbehalt. Daher wirkt die
Bundesregierung darauf hin, diese Rechte nach und nach besser zu verwirklichen,
um die Teilhabe und Selbstbestimmung von allen Menschen mit Behinderungen
zu fördern.
Das Asylbewerberleistungsgesetz, das den Umfang der Leistungen im Bereich
Bildung und Gesundheit für Asylsuchende und Geduldete regelt, steht auch im
Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK). Es trägt
u. a. dem Recht von Kindern auf Bildung (Artikel 28 KRK) Rechnung, indem es
von Anfang an Leistungen für Bildung und Teilhabe für alle Kinder vorsieht.
Auch gewährleistet es das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit und die
Sicherstellung der notwendigen ärztlichen Hilfe und Gesundheitsfürsorge (Artikel 24
KRK). Zum Umfang der Gesundheitsleistungen wird auf die Vorbemerkung der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9009 verwiesen.
Ankunft und Asylverfahren
9. a) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
sinnesbehinderte Personen, die einen Asylantrag stellen, alle Informationen in für sie
zugänglicher Form (in Gebärdensprache, Braille-Schrift etc.) erhalten?
b) Inwiefern ist sichergestellt, dass sinnesbehinderten Geflüchteten im
Rahmen ihrer Anhörung eine barrierefreie Kommunikation möglich ist?
c) Sind der Bundesregierung Engpässe in diesem Bereich bekannt?
Wenn ja, welche?
Die Fragen 9a bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Die wesentlichen Informationen zum Asylverfahren werden dem Antragsteller
bereits bei der Antragstellung oder der Ladung zur Anhörung in seiner oder einer
ihm verständlichen Sprache schriftlich zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt auch
für die Entscheidungsformel und Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Antragsteller
nicht von einem Bevollmächtigten vertreten wird.
Da die vom BAMF erstellten Dokumente i. d. R. in Papierform versandt werden,
sind sie zwar in die einzelnen Sprachen übersetzt, aber nicht barrierefrei erstellt.
Die Anfertigung von Braille-Dokumenten in der jeweiligen Sprache kann jedoch
mangels technischer Voraussetzungen und geeigneter Übersetzer in den jeweils
erforderlichen Sprachen nicht erfolgen.
Soweit Dokumente persönlich übergeben werden, können sie mit den dann zur
Verfügung stehenden Mitteln dem Antragsteller ggf. mündlich zur Kenntnis
gebracht werden. Je nach Beeinträchtigung und Dokumentenart besteht auch die
Möglichkeit, dem Antragsteller Dokumente am Monitor anzuzeigen, damit sie in
vergrößerter Schrift selbständig gelesen werden können.
Ist bei der Antragstellung oder in der Anhörung zur Kommunikation mit dem
Antragsteller die Nutzung einer Gebärdensprache notwendig, kann dies in vielen
Fällen kurzfristig organisiert werden, soweit das BAMF Kenntnis vom Bedarf
hat. So kann in Zusammenarbeit mit den Gehörlosenverbänden der Bundesländer
auch ohne Vorabkenntnis der besonderen Bedürfnisse ein entsprechender
Gebärden-Dolmetscher arrangiert werden. Nicht immer stehen jedoch für die in
einzelnen Herkunftsländern gebräuchliche Gebärdensprache geeignete Sprachmittler
zur Verfügung. In diesen Fällen wird ggf. auf Angehörige oder andere vertraute
Personen als Zwischenmittler zusätzlich zum deutschen Gebärden-Dolmetscher
zurückgegriffen wird.
Zu Engpässen können keine Angaben gemacht werden.
10. a) Werden kognitiv beeinträchtigten Geflüchteten, also Geflüchteten mit so
genannten geistigen Behinderungen, Informationen zum Asylverfahren in
einer für sie verständlichen Form zur Verfügung gestellt?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Mit der Dienstanweisung des BAMF werden die Mitarbeiter darauf hingewiesen,
dass im Rahmen der Anhörung grundsätzlich die (momentane) physische und
psychische Verfassung des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Sie werden
darüber hinaus die Verpflichtung des BAMF aus der Verfahrensrichtlinie zur
Berücksichtigung eventuell bestehender Beeinträchtigungen, darunter auch
kognitiver Beeinträchtigungen, hingewiesen.
Im Rahmen der Anhörung wird dabei versucht, dem Antragsteller sowohl Ablauf
und Bedeutung der Anhörung und auch die Fragen in möglichst verständlicher
Form zu vermitteln. Hierbei wird soweit notwendig und möglich auch auf etwaige
Verständnisprobleme des Antragstellers Rücksicht genommen.
b) Inwiefern ist die Kommunikation mit kognitiv beeinträchtigten
Geflüchteten bei der Anhörung gesichert?
Soweit das BAMF Kenntnis über Beeinträchtigungen eines Antragstellers erhält,
sind die Mitarbeiter angewiesen, diese nach Möglichkeit sowohl bei der Planung
als auch Durchführung der Anhörung zu berücksichtigen.
Bezüglich eventuell zu treffender Maßnahmen und deren Realisierung kommt es
erheblich darauf an, um welche Art von Beeinträchtigung es sich handelt. Da
Beeinträchtigungen der unterschiedlichsten Art und Ausprägung vorkommen
können, sind diesbezüglich Entscheidungen in jedem Einzelfall zu treffen. Pauschale
Aussagen können daher nicht erfolgen. Sollte wegen der Beeinträchtigung ein
Betreuer/Ergänzungspfleger bestellt worden sein oder ein Beistand zur
Überwindung von Verständigungsschwierigkeiten den Antragsteller begleiten, ist eine
Einbeziehung in die Anhörung möglich
c) Sind der Bundesregierung Engpässe in diesem Bereich bekannt?
Wenn ja, welche?
Hierzu können keine Angaben gemacht werden.
11. Welche Außenstellen, Ankunftszentren und Anhörungszentren des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind barrierefrei zugänglich
(bitte nach Standorten und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die folgenden Außenstellen, Ankunftszentren und Anhörungszentren des BAMF
sind barrierefrei zugänglich:
Bundesland Art Ort Straße Hausnum-mer Adresszusatz
BB Ankunftszentrum Eisenhüttenstadt Poststrasse 72
BB Außenstelle Frankfurt/Oder Sonnenallee 63
BB Außenstellen- Dependance Frankfurt/Oder
Gerhard-Neumann
Str. 3
Gebäude
TGC 1028
BB Außenstellen- Dependance Berlin/Schönefeld Kirchstr. 34
BB Außenstelle Frankfurt/Oder Georg-Quincke Str. 1 Gebäude TGC 1200
BE Ankunftszentrum Berlin Bundesallee 171
BE Außenstelle Berlin Badensche Str. 23
BE Anhörungs- zentrum Berlin Landsberger Allee 366
Eingang BAMF
Alte Rhinstr.8
BE Anhörungs- zentrum Berlin Pommernallee 2 - 4
BW Außenstelle Ellwangen Georg-Elser-Str. 2
BW Außenstelle Freiburg Bötzinger Str. 31
BW Anhörungs- zentrum Freiburg Engelberger Str. 41a
BW Ankunftszentrum Heidelberg Grasweg 1 Patrick Henry Village, Gebäude 4498 , Gebäude 4511
BW Ankunftszentrum Heidelberg Grasweg 1 Patrick Henry Village, Gebäude 4823
BW Ankunftszentrum Heidelberg Grasweg 1 Patrick Henry Village, Container
BW Anhörungs- zentrum Heidelberg Czernyring 15
BW Außenstelle Karlsruhe Durlacher Allee 100
BW Außenstelle Karlsruhe Zeppelinstraße 2
BW Außenstelle Karlsruhe Pfizer Str. 1 Gebäude A und B
BW Anhörungs- zentrum Karlsruhe Bannwaldallee 46
BW Außenstelle Eningen u. Achalm Arbachtalstraße 6
BW Außenstelle Sigmaringen Binger Straße 28
BY Außenstelle Augsburg Stadtjägerstraße 10
BY Ankunftszentrum Bamberg Buchenstraße 3
Gebäude D
Postanschrift:
Buchenstr. 4
BY Außenstelle Deggendorf Stadtfeldstraße 11, 33
BY Außenstelle München Arnulfstr. 9 – 11
BY Außenstelle München Weihenstephaner Str. 7
BY Anhörungs- zentrum München Hofmannstr. 61 - 63
BY Außenstelle Regensburg Bajuwarenstraße 4
BY Außenstelle Schweinfurt Kasernenweg 1 Gebäude 213
BY Außenstelle Zirndorf Rothenburger Straße 29
BY Außenstelle Dep. Fürth Wehlauer Str. 59
BY Anhörungs- zentrum Nürnberg Beuthener Straße 37
HB Ankunftszentrum Bremen Lindenstr. 110
HB Außenstelle Bremen Steinsetzer Straße 14
Bundesland Art Ort Straße Hausnum-mer Adresszusatz
HE Ankunftszentrum Gießen Rödgener Str. 59 - 61 „Am alten Flughafen“ Gebäude 7 und 142
HE Anhörungszent-rum Offenbach Kaiserleistr. 29 – 35
HE Außenstelle Frankfurt Cargo City Süd 587c Airport Frankfurt Gebäude 587c
HE Außenstelle Neustadt Niederkleiner Straße 21
HH Ankunftszentrum Hamburg Bargkoppelstieg 10 – 114
MV Ankunftszentrum Schwerin Stern-Buchholz 16 Gebäude 20 , 22
NI Ankunftszentrum Bad Fallingbostel/ Oerbke Hartemer Weg 100
NI Ankunftszentrum Bramsche Im Rehhagen 12 Haus 50, 50 a, 8
NI Außenstelle Braunschweig Boeselagerstraße 4
NI Außenstelle Braunschweig Bruchtorwall 8
NI Außenstelle Friedland Heimkehrerstrasse 16
NI Außenstelle Oldenburg Klostermark 70 – 80
NI Außenstelle Dep. Oldenburg Wilhelmshavener Heerstr. 62 – 64
NI Außenstelle Osnabrück Sedanstraße 115
NW Ankunftszentrum Bielefeld Feilenstr. 10 – 12
NW Ankunftszentrum Bielefeld Am Stadtholz 24 – 26
NW Anhörungs- zentrum Bielefeld Am Wellbach 4
NW Außenstelle Burbach Eisenkaute 7
NW Ankunftszentrum Dortmund Huckarder Straße 91
NW Außenstelle Bochum Alleestr. 165
NW Anhörungs- zentrum Dortmund Hansastraße 95
NW Außenstelle Düsseldorf Erkrather Straße 345 – 349
NW Außenstelle Düsseldorf Erkrather Straße 377 – 389
NW Außenstelle Düsseldorf Kanzlerstraße 8
NW Anhörungs- zentrum Düsseldorf Graf-Recke-Str. 82
NW Außenstelle Essen Overhammshof 29
NW Anhörungs- zentrum Essen Montebruchstr. 20
NW Ankunftszentrum Bonn Reuterstraße 63a Haus 2, Haus 6
NW Ankunftszentrum Mönchengladbach Hofstr. 54
RP Außenstelle Diez Limburger Str. 146 Freiherr-von-Stein-Kaserne
RP Außenstelle Hermeskeil Trierer Straße 200 Gebäude 8
RP Außenstelle Kusel Haischbachstr. 100 Uffz-Krüger-Kaserne, Geb.7
RP Ankunftszentrum Trier Am Wissen-schaftspark
29, 31 –
33
RP Außenstelle Trier Dasbachstraße 15b
SH Ankunftszentrum Glückstadt Am Neuendeich 50 – 52 Haus C
SH Ankunftszentrum Neumünster Haart 148 Containeranlage
SH Außenstelle Boostedt Von-der-Borne-Str 14 Gebäude P8, N 27
SH Außenstelle Rendsburg Pastor-Bielfeld-Str. 95 Gebäude 24; Postanschrift: Schles-wiger Chaussee 95
SH Außenstelle Rendsburg Pastor-Bielfeld-Str. 1 – 6 Gebäude 26
SN Anhörungs- zentrum Chemnitz Bornaer Str. 205
SN Ankunftszentrum Dresden Nossener Brücke 8 – 12
SN Ankunftszentrum Leipzig Brahestr. 8
ST Außenstelle Halberstadt Friedrich-List-Straße 3
TH Ankunftszentrum Suhl Weidbergstraße 10 Haus 23
12. Bis wann wird die barrierefreie Gestaltung des Internetauftritts des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge umgesetzt sein?
Der Internetauftritt des BAMF (
www.bamf.de) genügt grundsätzlich den
Anforderungen der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
(Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, BITV) nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz in ihrer „BITV 1.0“ genannten Version vom 23. Juli 2002. Dies
bedeutet für blinde/sehbehinderte Personen, dass sie sich mit einer speziellen
Software („screenreader“) Texte, Tabellen und den Inhalt von Bildern vorlesen
lassen können, um so eine Vorstellung von Inhalt und Aufbau der Seite zu
bekommen.
Nach der aktualisierten BITV („BITV 2.0“) vom 22. November 2011, zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des
Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer
Verordnungen vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr. 56 vom 2.
Dezember 2016), müssen jedoch weitere Anforderungen erfüllt sein, damit ein
Internet-Auftritt einer Bundesbehörde als „barrierefrei“ bezeichnet werden kann.
So müssen die wichtigsten Inhalte der Seite auch in Form von
Gebärdensprachfilmen sowie als in Leichter Sprache abgefasste Texte erhältlich sein. Die Frist
für diese Änderungen und Ergänzungen war auf den 22. März 2014 festgelegt
worden.
Die Umsetzung der BITV 2.0 sollte vom BAMF ursprünglich bereits im Jahr
2014 in Angriff genommen werden. Durch das hohe Arbeitsaufkommen aufgrund
des Zustroms von Asylsuchenden in den Jahren 2014 und 2015 konnten dafür
jedoch nicht genügend personelle Ressourcen bereitgestellt werden. Dies betraf
und betrifft auch die auf der Homepage des Bundesamtes bereitgestellten PDF-
Dateien, welche seit zweieinhalb Jahren nicht mehr barrierefrei gestaltet werden
können.
Nach dem für 2017 beschlossenen umfassenden Relaunch des Internetauftritts
werden die wichtigsten Inhalte in einfacher Sprache und Gebärdensprache
vorhanden sein. Eine externe Vergabe der barrierefreien Gestaltung von PDF-
Dateien wird derzeit vorbereitet.
13. Inwiefern werden in den Ankunftszentren sowohl in den beschleunigten
Verfahren als auch hinsichtlich der sozialen Betreuung die besonderen Bedarfe
von Menschen mit Behinderungen beachtet?
Die Dienstanweisung sowie alle für die Durchführung von Asylverfahren
(Anhörung und Entscheidung) vorhandenen Regelungen sind den Mitarbeitern aller
Organisationseinheiten gleichermaßen zugänglich, sodass die Verfahrensgarantien
in allen Bereichen des BAMF eingehalten werden können (s. Antwort zu
Frage 10).
Soweit eine soziale Betreuung für einzelne Antragsteller notwendig ist, muss
diese i. d. R. bereits vor Ankunft im BAMF durch die für die Betreuung
zuständige örtliche Stelle am Wohnort für die An- und Rückreise sichergestellt werden.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Betreuung durch dieselbe Person auch
während des Aufenthaltes im BAMF erfolgt.
Sollte sich kurzfristig der Bedarf einer sozialen Betreuung ergeben, werden die
Mitarbeiter auf die in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung oder am Ort zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zurückgreifen.
14. Inwiefern überprüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die
Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich des Umgangs mit
besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere Menschen mit
Behinderungen?
Mitarbeiter werden grundsätzlich im Rahmen von Schulungen auf die zu
erledigenden Aufgaben vorbereitet. Für den Umgang mit bestimmten vulnerablen
Personengruppen gibt es Sonderschulungen. Im Übrigen sind die Mitarbeiter
gehalten, möglicherweise bestehende Beeinträchtigungen der Antragsteller zu
berücksichtigen (s. Antwort zu Frage 10). Dies gilt sowohl für Beeinträchtigungen
körperlicher als auch psychischer Art, unabhängig davon, ob diese durch das
Verfolgungs- oder Fluchtschicksal verursacht worden sind oder nicht.
Die Überprüfung der Eignung der Mitarbeiter sowie der Qualität ihrer Arbeit
obliegt dem jeweiligen Vorgesetzten.
15. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF – abgesehen von den
Qualifizierungen im Umgang mit traumatisierten Menschen – für den
Umgang mit Menschen mit Behinderungen qualifiziert?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Die Entscheiderinnen und Entscheider werden im Rahmen der Ausbildung im
Umgang mit körperlich und geistig beeinträchtigten Antragstellern in der
Anhörungssituation sensibilisiert. Dies beinhaltet die frühzeitige Erkennung von
Handlungsbedarf für die Planung der Anhörungstermine mit dem
Asylverfahrenssekretariat und die Abhilfe bei Ereignissen während des Anhörungstermins auf der
Basis der Regeln der allgemeinen Ersthelferleistungen. Schwerwiegendere
Behinderungen auf Seiten der Antragsteller führen i. d. R. zu frühzeitigen
Maßnahmen seitens der gesetzlichen Vertreter gesundheitsbedingt nicht
verfahrensfähiger Antragsteller durch Vormunde.
Das Bundesamt bietet seit einigen Jahren für alle Auszubildenden und Mitarbeiter
interkulturelle Trainings an. Eine Ausweitung auf Diversity- und
Antidiskriminierungstrainings ist derzeit in Vorbereitung. In diesen wird auch der Umgang
mit Menschen mit Behinderungen thematisiert.
16. Gibt es eine spezifische Dienstanweisung für die Anhörungen von kognitiv
beeinträchtigen Geflüchteten?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
17. Inwiefern findet die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen
Niederschlag in den Lageberichten des Auswärtigen Amts, die eine wichtige
Entscheidungsquelle für Asylentscheidungen sind?
Das Auswärtige Amt erstellt in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe
gegenüber Behörden und Gerichten für eine gewisse Zahl von Herkunftsländern
Berichte über asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse. Bei der
Erstellung dieser Asyllageberichte werden in möglichst umfassender Weise die
Tatsachen berücksichtigt, die von Staatsangehörigen des Herkunftslandes in
Asylverfahren behauptet und ggf. gegen eine Rückkehr in das Heimatland geltend
gemacht werden können. Hierunter kann auch die Lebenssituation von
Behinderten fallen. Im Rahmen von Asyleinzelstellungnahmen nimmt das Auswärtige
Amt auch zu spezifischeren Fragen Stellung.
18. Welche Probleme beim Zugang zu inklusiven Kindertagesstätten und
Schulen sowie zu Gebärdensprachkursen von geflüchteten Kindern mit
Behinderungen sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen bislang keine Zahlen zur Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen von geflüchteten Kindern vor. In der Kinder- und
Jugendhilfestatistik werden nur der Migrationshintergrund und die vorrangig
gesprochene Sprache in der Familie erfasst. Diese Merkmale lassen jedoch keinen
eindeutigen Schluss darauf zu, ob es sich dabei um geflüchtete Kinder handelt.
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch unzureichende
Betreuungsangebote für geflüchtete Kinder mit Behinderungen die
Integrationschancen der betreuenden Angehörigen beeinträchtigt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die
Integrationschancen der betreuenden Angehörigen aufgrund unzureichender
Betreuungsangebote für geflüchtete Kinder mit Behinderungen beeinträchtigt wären.
Der Besuch von Angeboten der Kindertagesbetreuung wirkt sich positiv auf die
Start- und Bildungschancen von Kindern aus.
Obwohl alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch
auf einen Betreuungsplatz haben, besuchen gerade Kinder aus benachteiligten
Familien oft keine Kindertagesstätte oder Kindertagespflege. Der Bildungsbericht
2016 zeigt, dass bestimmte Lebenslagen mit besonderen Zugangshürden
einhergehen, welche die Teilhabe an früher Bildung behindern. Das betrifft unter
anderem Kinder mit Fluchterfahrungen, die – aus unterschiedlichen Gründen –
bislang nur schwer Zugang zu den Angeboten der Kindertagesbetreuung finden.
Unter Kindern lernen neu zugewanderte Kinder schnell die deutsche Sprache und
knüpfen Kontakte. Der Besuch einer Kindertageseinrichtung oder
Tagespflegestelle kann dazu beitragen, auch die Familien in dieser besonderen
Lebenssituation zu stabilisieren und die gesellschaftliche Integration zu erleichtern.
Der von der Bundesregierung seit 2008 mitfinanzierte Kinderbetreuungsausbau
hat zu einem deutlichen Anstieg inklusiver Plätze in Kindertageseinrichtungen
geführt. Zusätzlich werden ab Frühjahr 2017 im neuen Bundesprogramm „Kita-
Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildung“ Ansätze erprobt, wie Familien mit
Zugangshemmnissen der Weg in das System der frühen Bildung, Erziehung und
Betreuung erleichtert werden kann.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch fehlende
Unterstützungsangebote für erwachsene Geflüchtete mit Behinderungen die
Integrationschancen der betreuenden Angehörigen beeinträchtigt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum?
Erwachsene Geflüchtete mit Behinderungen haben gleichermaßen Zugang zu
Unterstützungsangeboten wie erwachsene Geflüchtete ohne Behinderungen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die
Integrationschancen der betreuenden Angehörigen aufgrund fehlender
Unterstützungsangebote für erwachsene Geflüchtete mit Behinderungen beeinträchtigt wären.
21. Werden Familien mit Kindern mit Behinderungen im Rahmen der
Härtefallregelung beim eingeschränkten Familiennachzug für subsidiär
Schutzbedürftige berücksichtigt?
Wenn ja, in wie vielen Fällen konnten Angehörige nach Deutschland
einreisen?
Wenn nein, warum nicht?
Bei der Prüfung einer Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen im Sinne
von § 104 Absatz 13 Satz 3 in Verbindung mit § 22 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) wird auch die Gesamtsituation der Familienangehörigen betrachtet,
mithin auch der Gesundheitszustand oder Behinderungen von einzelnen
Familienangehörigen.
Es wird keine Statistik von Fällen geführt, bei denen bei der Entscheidung über
eine Aufnahme aus humanitären Gründen auch die Behinderung einzelner
Familienmitglieder eine Rolle gespielt hat.
Unterbringung
22. Hat die Bundesregierung mittlerweile (s. Bundestagsdrucksache 18/7831)
Kenntnis darüber, welche Erstaufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünfte der Länder barrierefrei sind (bitte nach Bundesland und Art der
Einrichtung aufschlüsseln)?
Die Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften liegt in der Zuständigkeit der Länder; die Bundesregierung besitzt insoweit
keine näheren Kenntnisse.
23. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass einheitliche
Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften entwickelt werden sollten, um geflüchtete Menschen
vor Übergriffen zu schützen, insbesondere Menschen mit Behinderungen?
Den für die Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte
zuständigen Ländern und Kommunen obliegt die Verantwortung, dass Asylsuchende in
geeigneten Räumlichkeiten untergebracht werden, die einen hinreichende Schutz
vor gewaltsamen Übergriffen sicherstellen, z. B. durch abschließbare und
separate Schlafräume. Hierzu zählt auch, dass das in der Einrichtung eingesetzte
Personal angemessen geschult ist.
24. Unterstützt die Bundesregierung die Bundesländer bei der Implementierung
solcher Präventivmaßnahmen und der Erarbeitung einheitlicher
Gewaltschutzkonzepte, um Menschen mit Behinderungen vor Übergriffen zu
schützen?
Wenn ja, wie?
Gemeinsam mit UNICEF hat das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) Anfang 2016 eine „Initiative zum Schutz von
Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften“ gegründet.
An der Initiative beteiligt sind die beiden NGOs Plan International und Save the
Children sowie u. a. die Arbeiterwohlfahrt, der bundesweite Koordinierungskreis
gegen Menschenhandel e. V., der Paritätische Gesamtverband, der Deutsche
Caritasverband, das Deutsche Institut für Menschenrechte, die Deutsche Kinder-
und Jugendstiftung, das Deutsche Rote Kreuz, die Diakonie Deutschland, die
Frauenhauskoordinierung, die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention,
der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Missbrauchs.
Die Initiative hat im Juli 2016 gemeinsam „Mindeststandards zum Schutz von
Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ (
http://www.
bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=226884.html) veröffentlicht, bei denen es
im Schwerpunkt um den Schutz von besonders vulnerablen Gruppen, zu denen
u. a. auch Menschen mit Behinderungen gehören, geht. Die
Mindestschutzstandards sollen als Leitlinien für die Erstellung und Umsetzung von
einrichtungsinternen Schutzkonzepten dienen.
Mit Mitteln des BMFSFJ wurden im Jahr 2016 in insgesamt 25 Unterkünften
Koordinatorenstellen für Gewaltschutz eingerichtet. Aufgabe der Koordinatorinnen
und Koordinatoren ist es, in enger Abstimmung mit der Unterkunftsleitung, auf
die Einrichtungen zugeschnittene Schutzkonzepte zu entwickeln und umzusetzen.
Zugleich sollen die Koordinatorinnen und Koordinatoren ihre Unterkünfte zu
Konsultationseinrichtungen weiterentwickeln und nach erfolgreicher
Implementierung als Vorbild und Modell die Erfahrungen in die Breite tragen. Im Jahr 2017
erfolgt das Rollout auf weitere 75 Unterkünfte. Die neuen Koordinatorinnen und
Koordinatoren werden voraussichtlich im April 2017 ihre Arbeit aufnehmen.
Die Mitglieder der Bundesinitiative haben sich dazu verpflichtet, die
Mindestschutzstandards kontinuierlich weiterzuentwickeln. Im Rahmen einer ersten
Überarbeitung und Aktualisierung der Mindestschutzstandards wird momentan
ein Annex zur Umsetzung der Mindeststandards für Geflüchtete mit
Behinderungen entwickelt. Der Annex wird voraussichtlich jeden der Mindeststandards –
insbesondere die Bereiche Personal, strukturelle und bauliche Voraussetzungen,
das Risikomanagement bei Gewalt- und Gefährdungssituationen sowie das
Monitoring des Schutzkonzepts – aus der Perspektive der Inklusion ohne Barrieren
für Geflüchtete mit Behinderungen erläutern.
Zudem hat das BMFSFJ gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau-
Bankengruppe unter Mitwirkung des Deutschen Forums für Kriminalprävention ein
Förderprogramm aufgelegt, mit dem bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von
Schutzkonzepten für Frauen und Kinder in Flüchtlingsunterkünften finanziert
werden können.
Medizinische Versorgung und Leistungen zur Teilhabe
25. Wie vielen Asylsuchenden und Geduldeten wurden nach Kenntnisstand der
Bundesregierung im Jahr 2015 behinderungsbedingt notwendige Leistungen
sowie Heil- und Hilfsmittel im Rahmen der §§ 4 und 6 AsylbLG gewährt
(bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?
In der Asylbewerberleistungsstatistik werden behinderungsbedingt notwendige
Leistungen sowie Heil- und Hilfsmittel nicht separat erfasst. Es erfolgt lediglich
eine Erfassung von Leistungsempfängern bei Krankheit, Schwangerschaft und
Geburt sowie eine Erfassung von Empfängern von Leistungen nach dem 5. bis
9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – (umfasst die Hilfe
zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege,
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen
Lebenslagen). Die beigefügte Tabelle enthält die hierfür erfassten
Leistungsempfänger aufgeschlüsselt nach Bundesländern sowie Deutschland insgesamt. Es
handelt sich um Jahresendzahlen, monatliche Auswertungen liegen hierzu nicht
vor.
Empfänger/Innen von Besonderen Leistungen nach dem AsylbLG
31.12.2015
Leistungen nach dem
5.-9. Kapitel SGB XII
für Analogleistungsempfänger
1)
Leistung bei Krankheit,
Schwangerschaft
und Geburt
für Grundleistungsempfänger
ambulant stationär ambulant und stationär
Brandenburg 12.724 147 1.548
Berlin 88 4 273
Baden-Württemberg 41.063 66 852
Bayern 25.736 948 2.236
Bremen 8.874 1 845
Hessen 34.122 657 2.831
Hamburg 7 26 666
Mecklenburg-Vorpommern 6.572 19 303
Niedersachsen 54.538 658 2.044
Nordrhein-Westfalen 30.756 1.082 14.623
Rheinland-Pfalz 16.154 62 3.003
Schleswig-Holstein 3.854 1.747 851
Saarland 5.216 1 215
Sachsen 5.877 52 3.024
Sachsen-Anhalt 24.687 297 62
Thüringen 12.324 189 611
Deutschland 282.592 5.956 33.987
1) Eine Unterscheidung nach ambulanten und stationären Leistungen erfolgt hier nicht
Quelle: Statistisches Bundesamt
26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine mangelnde Versorgung
mit Heil- und Hilfsmitteln aber auch Teilhabeleistungen zu nachhaltigen
gesundheitlichen, insbesondere psychischen, und sozialen Problemen bei
geflüchteten Menschen mit Behinderungen führen kann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Frage setzt gedanklich voraus, dass die Versorgung von Flüchtlingen mit
Behinderungen mit Heil- und Hilfsmitteln im Bundesgebiet mangelhaft wäre. Dies
entspricht jedoch nicht der Auffassung der Bundesregierung.
Nach einem 15-monatigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) denselben
Leistungsanspruch auf eine Heil- und Hilfsmittelversorgung wie gesetzlich
Krankenversicherte. Zu Beginn ihres Aufenthalts haben sie Anspruch auf eine Basisversorgung
nach den §§ 4 und 6 AsylbLG. Gemäß § 4 AsylbLG erfolgt die Gewährung von
Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der
Behandlung einer akuten Erkrankung oder Schmerzzuständen steht. Über die
Öffnungsklausel nach § 6 AsylbLG können darüber hinaus Heil- und Hilfsmittel für
Gesundheitsbedarfe gewährt werden, wenn die Leistung im Einzelfall zur
Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von
Kindern geboten ist. Soweit europarechtlich oder verfassungsrechtlich geboten,
vermittelt § 6 AsylbLG – im Wege der Ermessensreduzierung – auch einen
zwingenden Anspruch gerade für besonders vulnerable Gruppen wie behinderte
Menschen.
Die Bundesregierung fördert zudem durch Fachveranstaltungen der Beauftragten
der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gemeinsam mit
der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen die
Berücksichtigung der Bedarfe von Flüchtlingen mit Behinderungen.
27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Abschaffung des
Asylbewerberleistungsgesetzes die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln sowie
den Zugang zu Teilhabeleistungen erleichtern und verbessern würde?
Wenn nein, warum nicht?
Die Forderung, das AsylbLG als Sonderleistungssystem für Asylsuchende
abzuschaffen, lehnt die Bundesregierung ab. Das Sonderleistungsrecht für
Asylsuchende trägt der durch die unsichere Aufenthaltsperspektive der
Leistungsberechtigten begründeten Sondersituation der Betroffenen Rechnung. Mit einem vollen
Zugang der Asylsuchenden zu allen Heil- und Hilfsmitteln und
Teilhabeleistungen würden Leistungsausweitungen einhergehen, die mit Blick auf den
vorübergehenden Aufenthalt eines Teils der Betroffenen im Bundesgebiet nicht
sachgerecht wären.
28. Aus welchem Grund hält es die Bundesregierung weiterhin für sinnvoll,
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von
Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
auszuschließen, und welche negativen Folgen dieses Ausschlusses sind der
Bundesregierung bekannt?
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt die Rehabilitation und
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Für den Anwendungsbereich des
SGB IX spielt es keine Rolle, ob eine Leistungsberechtigung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz besteht. Der in der Fragestellung formulierte
Leistungsausschluss existiert im SGB IX nicht. Stattdessen ist vielmehr nach den
verschiedenen Trägern und Leistungsgesetzen zu unterscheiden (vgl. §§ 5, 6 SGB IX). Es
trifft daher auch nicht zu, dass Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz generell von Leistungen der Teilhabe ausgeschlossen wären.
Für die Eingliederungshilfe gilt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG
sowohl nach dem geltenden Recht (§ 23 Absatz 2 SGB XII) als auch zukünftig
(§ 100 Absatz 2 SGB IX) während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im
Bundesgebiet keinen Anspruch haben. Da ihre Aufenthaltsperspektive im
Bundesgebiet zu diesem Zeitpunkt noch unsicher ist, hat sich der Gesetzgeber
entschieden, während dieses Zeitraums ihre Existenzsicherung, aber nicht ihre
Integration in den Fokus des Leistungssystems zu stellen. Die Sonderregelung in
§ 6 Absatz 1 AsylbLG eröffnet – insbesondere auch unter Beachtung europa- und
völkerrechtlicher Vorgaben – den möglichen Anspruch auf diese Hilfeform daher
lediglich unter engen tatbestandlichen Voraussetzung als Sachleistung für
Kinder, wenn sie im Einzelfall zur Deckung ihrer besonderen Bedürfnisse geboten
ist.
Nach einem 15-monatigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben sie gemäß § 2
Absatz 1 AsylbLG Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII. Gemäß
§ 23 Absatz 1 Satz 3 SGB XII steht die Gewährung von
Eingliederungshilfeleistungen dann im Ermessen der Behörden. Ab dem Jahre 2020 wird nach § 2
Absatz 1 AsylbLG i. V. m. 100 Absatz 1 SGB IX dasselbe gelten.
29. Welche Kommunen sind nach Kenntnisstand der Bundesregierung den
jeweiligen Rahmenvereinbarungen ihrer Länder zur Einführung der
elektronischen Gesundheitskarte beigetreten, beziehungsweise haben diese bereits
eingeführt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Eine flächendeckende Übernahme der Krankenbehandlung durch Krankenkassen
einschließlich der Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte aufgrund von
Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) ist in Schleswig-Holstein und Thüringen erfolgt.
In Nordrhein-Westfalen sind der Rahmenvereinbarung des Landes
ausweislich der Auflistung im Internet (
www.mgepa.nrw.de/gesundheit/versorgung/
Gesundheitskarte-fuer-Fluechtlinge/index.php) folgende Kommunen beigetreten:
• Alsdorf
• Bocholt
• Bochum
• Bonn
• Bornheim
• Dülmen
• Düsseldorf
• Gevelsberg
• Gladbeck
• Hattingen
• Hennef
• Herdecke
• Köln
• Moers
• Mönchengladbach
• Monheim
• Mülheim an der Ruhr
• Münster
• Oberhausen
• Remscheid
• Sprockhövel
• Troisdorf
• Wermelskirchen
• Wetter.
Außerdem sind nach vorliegenden Erkenntnissen bisher im Land Brandenburg
die Städte Potsdam und Cottbus sowie die Landkreise Teltow-Fläming,
Oberhavel und Havelland, in Rheinland-Pfalz die Stadt Trier und in Niedersachsen die
Stadt Delmenhorst den jeweiligen Rahmenvereinbarungen ihrer Länder
beigetreten.
30. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Verbesserung der
Versorgungssituation von Asylsuchenden und geduldeten Menschen durch die elektronische
Gesundheitskarte festzustellen?
Wenn nein, warum nicht?
Mit der elektronischen Gesundheitskarte können Leistungsempfänger nach den
§§ 4 und 6 AsylbLG direkt eine Arztpraxis aufsuchen. Mit der Karte kann die
Abrechnung der ärztlichen Behandlung erleichtert und eine Möglichkeit zur
Entlastung der Kommunen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes geschaffen
werden.
31. Welche Schwierigkeiten beim Übergang von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz in die sogenannten Analogleistungen (nach 15-
monatigem Aufenthalt) sind der Bundesregierung bekannt?
Während der ersten 15 Monate des Aufenthalts im Bundesgebiet haben die
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach
den §§ 4, 6 AsylbLG gegen die Träger des AsylbLG. Im Anschluss haben sie
Anspruch auf Gesundheitsleistungen auf dem Niveau der Gesetzlichen
Krankenversicherung. Ihre Krankenbehandlung wird spätestens dann von den
Krankenkassen gegen Erstattung der Aufwendungen und eine Verwaltungspauschale
durch die Träger des AsylbLG übernommen. Mit diesem Systemwechsel ist ein
gewisser Verwaltungsaufwand für die Träger verbunden. Ländern und
Kommunen, die diesen vermeiden möchten, haben jedoch die Möglichkeit, die
Krankenbehandlung von Anfang an gegen Ersatz der Aufwendungen und Übernahme der
Verwaltungskosten auf die Krankenkassen zu übertragen. Ob die Länder und
Kommunen diese Möglichkeit nutzen, hat der Gesetzgeber ihnen jedoch bewusst
freigestellt, damit sie die für sie effizienteste Form des Leistungsvollzugs wählen
können.
32. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass im Rahmen der verpflichtenden
Gesundheitsuntersuchung von asylsuchenden Personen nach § 62 des
Asylgesetzes zusätzlich die Feststellung besonderer Bedarfe und möglicher
Behinderungen sinnvoll wäre?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass die verpflichtende
Gesundheitsuntersuchung nach § 62 des Asylgesetzes auch der Feststellung besonderer
Bedarfe und möglicher Behinderungen dienen könnte. Die Regelung in § 62 des
Asylgesetzes dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und verfolgt damit
einen gänzlich anderen Zweck.
33. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine freiwillige, ergänzende
medizinische Erstuntersuchung angeboten werden sollte?
Wenn nein, warum nicht?
Durch die Untersuchung nach § 62 des Asylgesetzes soll gewährleistet werden,
dass Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft
zu wohnen haben, auf übertragbare Krankheiten untersucht werden. Für diesen
Personenkreis ist eine solche Erstuntersuchung sinnvoll, um so einer raschen
Ausbreitung von Infektionskrankheiten zwischen Personen in
Gemeinschaftsunterkünften vorzubeugen. Auch die außerhalb dieser Einrichtungen lebende
Wohnbevölkerung wird dadurch geschützt. Freiwillige, ergänzende medizinische
Untersuchungen sind zu diesem Zweck nicht erforderlich. Weitere medizinische
Untersuchen und Leistungen (etwa wegen nicht übertragbarer Krankheiten) können
im Rahmen der allgemeinen medizinischen Versorgung nach §§ 4 und 6 AsylbLG
wahrgenommen werden.
Abschiebung, Ausreise(pflichtige), Rückkehr
34. Bei wie vielen abgelehnten Asylsuchenden wurde eine Abschiebung
aufgrund des behinderungsbedingten Gesundheitszustandes nicht vollzogen
(bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Bei der Abschiebung wird das Merkmal im Sinne der Fragestellung statistisch
nicht erfasst.
35. In welchen Bundesländern gelten nach Kenntnis der Bundesregierung
Ausnahmen bei der Verhängung von Abschiebehaft für Menschen mit
Behinderungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Beratung
36. Welche Fachstellen, Beratungsangebote und/oder Initiativen für
Asylsuchende, Geduldete und anerkannte Flüchtlinge mit Behinderungen werden
vom Bund in welchem finanziellen Umfang unterstützt?
Die Bundesregierung fördert keine Fachstellen, Beratungsangebote und/oder
Initiativen, die sich ausschließlich an Asylsuchende, Geduldete und anerkannte
Flüchtlinge mit Behinderungen richten.
37. Welche Kooperationen zwischen Selbstvertretungsorganisationen von
Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Migrationshintergrund sind der
Bundesregierung bekannt, und inwiefern unterstützt die Bundesregierung
deren Entstehen, Verbreitung oder Vernetzung?
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderungen Verena Bentele unterstützt aktiv die Vernetzung der beiden
Themenfelder Migration und Behinderung.
Gemeinsam mit der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge
und Integration, Staatsministerin Aydan Özoğuz, führt sie seit 2016 eine
Veranstaltungsreihe zum Thema Vernetzung der Bereiche Migration und Behinderung
durch. Im Juni 2016 organisierten beide Beauftragten ein Werkstattgespräch im
Bundeskanzleramt. Hierzu waren Expertinnen und Experten zum Austausch
eingeladen, die bereits an dieser Schnittstelle tätig sind. Im Ergebnis wurden
vielfältige Barrieren und Handlungsfelder identifiziert. In einem zweiten Schritt
organisierten die Beauftragten im Februar 2017 eine Netzwerkkonferenz „Migration
und Behinderung“ am Dienstsitz von Verena Bentele. Ausgehend von den
Ergebnissen des Werkstattgespräches diskutierten Teilnehmende unterschiedlicher
gesellschaftlicher und politischer Ebenen notwendige Rahmenbedingungen und
gute Beispiele aus der Praxis. Die Veranstaltung bot den Teilnehmenden die
Möglichkeit, sich mit verschiedenen Organisationen, Behörden und
Funktionsträgern auszutauschen und zu vernetzen.
Integrationskurse
38. Wie werden bei Integrationskursen die Belange von Teilnehmenden mit
Sinnesbehinderungen oder mit kognitiven Beeinträchtigungen berücksichtigt?
Die Integration von Menschen mit Behinderung (Sinnesbehinderungen oder
kognitiven Beeinträchtigungen) ist dem BAMF ein besonderes Anliegen. Auf der
Grundlage des § 13 Absatz 1 Satz 1 Integrationskursverordnung (IntV) können
Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein
besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist, sofern dies
nach Art und Weise der jeweiligen Behinderungen möglich und sinnvoll
erscheint.
Bei der Zulassung von Kursträgern für solche Kurse werden vorrangig
Zulassungen für spezielle Blindenanstalten, Behinderteninstitute und Gehörlosenzentren
erteilt. Das Zulassungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen
Zulassungsverfahren für Kursträger. Es gibt keine speziellen Regelungen oder
Vorgaben an die Kursträger zum Thema Barrierefreiheit. Das BAMF achtet
allerdings darauf, dass die Integrationskurse für Menschen mit Behinderungen
regelmäßig von Trägern durchgeführt werden, die Erfahrungen mit der jeweiligen
Zielgruppe haben und auf deren spezielle Bedürfnisse eingestellt sind. Etwaige
Ausnahmen von im Zulassungsantrag geforderten Voraussetzungen, die sich
aufgrund behindertenspezifischer Besonderheiten ergeben, können vorgenommen
werden, soweit hierfür eine ausreichende Begründung vorgelegt wird.
Der Kursträger arbeitet einen an die Bedarfe der Zielgruppe angepassten
Unterrichtsplan aus. Dieser basiert auf den Konzepten des BAMF für den
Integrationskurs, spezifiziert aber zusätzliche Lernbedarfe, erforderliche Lehrmittel,
besondere pädagogische Vorgehensweisen und zusätzliche Anforderungen an
Lehrkräfte. Das BAMF prüft die eingereichten Unterlagen und genehmigt den
jeweiligen Integrationskurs im Rahmen einer Einzelmaßnahme. Auf diese Weise
können die besonderen Bedarfe einzelner Teilnehmender am besten berücksichtigt
werden.
Die speziellen Integrationskurse für Teilnehmende mit Sinnesbehinderungen
oder mit kognitiven Beeinträchtigungen umfassen 900 Unterrichtseinheiten statt
der bei den allgemeinen Integrationskursen vorgesehenen 600
Unterrichtseinheiten sowie 100 Unterrichtseinheiten im Orientierungskurs. Die spezielle
Garantievergütung (§ 13 der Abrechnungsrichtlinie (AbrRL) des BAMF) wird bei Kursen
für Menschen mit Behinderungen ab einer Mindestteilnehmerzahl von fünf
Teilnahmeberechtigten gewährt. Diese Mindestteilnehmerzahl kann auf Antrag des
Kursträgers ab dem sechsten Kursabschnitt auf vier Teilnehmer reduziert werden.
Zusätzlich erstattet das BAMF im Einzelfall auf Antrag des Kursträgers auch
besondere Aufwendungen, sofern sie zur Ermöglichung der Kursteilnahme
erforderlich sind (§ 13 Absatz 4 AbrRL).
Hierbei kann es sich sowohl um auf die Kursteilnahme als solche bezogene
Aufwendungen handeln (z. B. Kosten für eine zusätzliche Blindenlehrkraft oder
Sachkosten für spezielle technische Hilfsmittel). Erstattet werden auch
Beförderungskosten zum Kursort bzw. Unterbringungskosten am Kursort, soweit eine
tägliche Anreise im Einzelfall nicht zumutbar ist. Ob Leistungen von Seiten
anderer Einrichtungen für den speziellen Integrationskurs erbracht werden, ist für
die Beurteilung der Anträge unbeachtlich. Bei der Übernahme von Mehrkosten
hinsichtlich der Kursteilnahme als solcher kommt es auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Teilnehmer nicht an. Die Vorschrift des § 9 IntV (Kursbeitrag) bleibt
hiervon unberührt.
Grundsätzlich können Teilnehmer mit Sinnesbehinderungen oder mit kognitiven
Beeinträchtigungen von der Teilnahmeverpflichtung an einem Integrationskurs
gemäß § 44a Absatz 2 AufenthG ausgenommen werden, wenn deren Teilnahme
auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. Befreiungstatbestände gibt es auch für
den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bzw. von Grundkenntnissen der
Rechts- und Gesellschaftsordnung in § 9 Absatz 2 AufenthG und § 10 Absatz 6
Staatsangehörigkeitsgesetz. Trotz dieser Befreiungstatbestände ermöglicht das
BAMF den behinderten Teilnehmern barrierefreie Abschlusstests. So ist es u. a.
möglich, diese Tests mithilfe eines Prüfers, der den Test vorliest, durchzuführen
und gegebenenfalls eine Prüfungsverlängerung um bis zu 100 Prozent zu
gewähren. Weitere notwendige Hilfsmittel können beim BAMF beantragt werden. Die
hierfür entstehenden Mehrkosten können ebenfalls gesondert geltend gemacht
werden.
39. Wer ist für die Organisation und Finanzierung von Gebärden- oder
Schriftdolmetschung und die Umsetzung der Unterrichtsmaterialien in
Brailleschrift verantwortlich, wenn sinnesbehinderte Menschen an
Integrationskursen teilnehmen?
Für die Organisation von Gebärden- oder Schriftdolmetschung und die
Umsetzung der Unterrichtsmaterialien in Brailleschrift sind die Kursträger
verantwortlich. Das BAMF erstattet auf Antrag die Kosten für spezielle notwendige
Unterrichtsmaterialien.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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ISSN 0722-8333]