[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
29. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11833
18. Wahlperiode 03.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Katja Keul,
Dr. Tobias Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11353 –
Rüstungsexporte 2013 bis 2017
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die vom ehemaligen Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar
Gabriel, am 20. Januar 2017 veröffentlichten Zahlen für die
Rüstungsexportgenehmigungen des Jahres 2016 erreichen mit 6,88 Mrd. Euro den zweithöchsten je
gemessenen Stand. Im Jahr 2015 erreichten die Rüstungsexportgenehmigungen
mit 7,86 Mrd. Euro den bisher höchsten Wert überhaupt. In den letzten Jahren
hat sich das Volumen der deutschen Rüstungsexporte stark ausgeweitet und sich
auf einem sehr hohen Niveau stabilisiert, obwohl Sigmar Gabriel 2013 als erster
Bundeswirtschaftsminister mit dem ausdrücklichen Anspruch angetreten war,
die Rüstungsexporte begrenzen zu wollen. Gegen Ende der 18.
Legislaturperiode zeigt sich, dass es – ganz im Gegenteil zum formulierten Anspruch – unter
der schwarz-roten Bundesregierung keine restriktive Rüstungsexportpolitik gibt
und auch keine Akzente für eine Begrenzung der deutschen Rüstungsexporte
gesetzt wurden.
1. Welche der von der Bundesregierung eingeführten Veränderungen bei der
Rüstungsexportkontrolle (z. B. Kleinwaffengrundsätze, Post-Shipment-
Kontrollen) haben konkret dazu beigetragen, eine restriktive
Rüstungsexportpolitik zu etablieren, und wie macht sich das konkret bemerkbar (bitte
einzeln nach Maßnahmen und konkreter Wirkung aufschlüsseln)?
2. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „restriktiv“ im Kontext
deutscher Rüstungsexporte, und inwiefern lassen sich nach ihrer Auffassung die
genehmigten Höchstwerte der letzten Jahre als Konsequenzen einer
„restriktiven“ Rüstungsexportpolitik bezeichnen und erklären?
3. Plant Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries weitere Veränderungen
im Bereich der Rüstungsexportpolitik, und wenn ja, welche, und mit
welchem Zeitplan?
4. Welche konkreten Änderungen in der Rüstungsexportpolitik hält
Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries für notwendig, um eine restriktivere
deutsche Rüstungsexportpolitik zu etablieren?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle
Rüstungsexportpolitik. Die reinen Genehmigungswerte sind kein tauglicher Gradmesser
für die Ausrichtung der Exportkontrollpolitik der Bundesregierung. Dazu bedarf
es einer einzelfallorientierten Beurteilung von Genehmigungsentscheidungen in
Hinblick auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den
vorgesehenen Verwendungszweck der Güter. Zudem muss bei einer objektiven
Betrachtung berücksichtigt werden, dass Großaufträge regelmäßig erhebliche
Schwankungen der Genehmigungswerte bewirken.
Eine pauschale Bewertung der Exportkontrollpolitik anhand der
Gesamtgenehmigungszahlen für Rüstungsgüter lässt weiterhin außer Acht, dass der Begriff
Rüstungsgüter eine ganze Spannbreite von Gütern umfasst, die weit über die die
öffentliche Diskussion zu Rüstungsexporten beherrschenden Begriffe, wie
„Waffen“ oder „Panzer“, hinausgehen. Der Güterkreis der Rüstungsgüter umfasst
beispielsweise auch Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-Schutzausrüstung sowie
Sicherheitsglas oder sondergeschützte Fahrzeuge, die unter anderem dem
Selbstschutz von Botschaften und Friedensmissionen der Vereinten Nationen dienen.
Diese Erwägungen machen deutlich, dass eine zahlenbasierte
Pauschalbetrachtung nicht zur Beurteilung der Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung
geeignet ist, die gerade durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekennzeichnet ist.
Bei der Ausübung der Exportkontrollpolitik steht die Bundesregierung zu ihren
Bündnisverpflichtungen und zu ihrer Verantwortung für die europäische und
internationale Sicherheit. Ein großer Anteil an den genehmigten Rüstungsexporten
ist für unsere Partnernationen aus dem Kreis der EU-, NATO- und NATO-
gleichgestellten Länder bestimmt (2016: 46 Prozent, 2015: 41 Prozent). Nach den
„Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen“
und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 sind Rüstungsexporte in diese
Länder grundsätzlich nicht zu beschränken.
Deutschland und seine Verbündeten stehen angesichts terroristischer
Bedrohungen und zahlreicher internationaler Krisen vor großen sicherheitspolitischen
Herausforderungen. Ausfuhren von Rüstungsgütern, die der Kooperation mit unseren
Bündnispartnern und deren Ausstattung dienen, erfolgen im
sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands. Dies gilt auch für Ausfuhren in Drittländer, mit
denen z. B. Beiträge zur Grenzsicherung oder zur Bekämpfung des
internationalen Terrorismus geleistet werden.
Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach
sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer
Erwägungen. Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für
den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000,
der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8.
Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel.
Mit der Einführung der Kleinwaffengrundsätze und der Eckpunkte für Post-
Shipment-Kontrollen hat die Bundesregierung im Jahr 2015 die strengsten
Regeln für Kleinwaffenexporte geschaffen, die es je in Deutschland gab. In
Umsetzung dieser Regelungen verfolgt die Bundesregierung eine besonders restriktive
Politik bei der Genehmigung von Kleinwaffenexporten. Die Anwendung der
Kleinwaffengrundsätze führt dazu, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für
die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer erteilt werden, die
in dem Empfängerland die Eröffnung einer neuen Herstellungslinie für
Kleinwaffen oder entsprechende Munition ermöglichen. Zudem findet grundsätzlich bei
Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittländer der Grundsatz
„Neu für Alt“ Anwendung. Danach müssen staatliche Empfänger von kleinen und
leichten Waffen grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung dahingehend
abgeben, dass sie die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Waffen vernichten.
Soll ein plausibler Mehrbedarf gedeckt werden und dementsprechend keine
Aussonderung von Altwaffen erfolgen, findet alternativ der Grundsatz „Neu,
Vernichtung bei Aussonderung“ Anwendung. Danach muss sich der Empfänger
verpflichten, dass die zu liefernden neuen Waffen nach deren Aussonderung
vernichtet werden. Entsprechende Zusicherungen muss der Empfängerstaat in den
jeweiligen Endverbleibserklärungen abgeben, die im Rahmen des
Exportgenehmigungsverfahrens vorzulegen sind. In den Endverbleibserklärungen muss nunmehr
auch die Zusage gemacht werden, dass die Kleinwaffen im Empfängerland nicht
ohne Zustimmung der Bundesregierung an einen anderen Endverwender
weitergegeben werden.
Mit der Einführung von sog. Post-Shipment-Kontrollen, d. h. von Kontrollen, die
nach Lieferung der Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort
stattfinden können, werden in einer zweijährigen Pilotphase entsprechende
Kontrollen bei staatlichen Empfängern von Kleinen und Leichten Waffen und
bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre)
ermöglicht. Mit den Kontrollen soll überprüft werden, ob die gelieferten Waffen noch
im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen
Endverwender vorhanden sind. Dadurch wird die Endverbleibssicherung für aus
Deutschland exportierte Rüstungsgüter verbessert. Die Einverständniserklärung
der Empfängerländer für die Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen ist
Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen.
Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode wurde von den
Regierungsparteien CDU, CSU und SPD eine zurückhaltende Rüstungsexportpolitik und die
verbindliche Anwendung der strengen „Politischen Grundsätze der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ vereinbart.
Die auf dieser Grundlage unter Federführung von Bundesminister Sigmar Gabriel
von der Bundesregierung ausgeübte restriktive und verantwortungsvolle
Rüstungsexportpolitik wird von der Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries
fortgesetzt.
5. Wie wirkt sich der Amtswechsel von Bundeswirtschaftsminister Sigmar
Gabriel auf die Arbeit der Kommission „Zukunft der deutschen
Rüstungsexporte“ aus?
Der Amtswechsel von Bundesminister Sigmar Gabriel hat keine Auswirkungen
auf den Konsultationsprozess des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie zur „Zukunft der Rüstungsexportkontrolle“.
6. Plant Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries die Fortsetzung der
Kommission „Zukunft der deutschen Rüstungsexporte“, und wenn ja,
welche Ergebnisse erwartet sie am Ende der vorgesehenen Konsultationen, und
wenn nein, warum nicht?
Die Konsultationen zur „Zukunft der Rüstungsexportkontrolle“ haben im
Oktober 2016 begonnen. Die Abschlussveranstaltung fand am 7. März 2017 statt. Die
im Rahmen der Konsultationen gewonnenen Ideen und Optionen werden nun
zusammengestellt und systematisch aufgearbeitet. Über weiterführende Planungen
wird nach Abschluss dieser Arbeiten und im Lichte des Gesamtprozesses
entschieden.
7. Wie beurteilt das Bundeswirtschaftsministerium die bisher im Rahmen des
Konsultationsprozesses vorgelegten Stellungnahmen, wie wird weiter mit
den Stellungnahmen verfahren, und welche eingebrachten Perspektiven wird
das Bundesministerium weiterverfolgen und ggf. in der
Genehmigungspraxis berücksichtigen?
Im Rahmen des Konsultationsprozesses wurde das System der
Rüstungsexportkontrolle in Deutschland insgesamt in den Blick genommen und eine breite
Diskussion unterschiedlicher Akteure zu diesem Themenfeld ermöglicht. Die
unterschiedlichen, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
abgegebenen Stellungsnahmen sind unter folgendem Link auf der Internetseite
des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie abrufbar:
www.bmwi.de/
Redaktion/DE/Dossier/ruestungsexportkontrolle.html. Nach Abschluss der
Konsultationen werden derzeit die von den externen Sachverständigen vorgetragenen
Hinweise, Vorschläge und Handlungsoptionen zusammengestellt und
ausgewertet.
8. Unterstützt Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries die Einführung
eines Rüstungsexportkontrollgesetzes, über welches Sigmar Gabriel öffentlich
nachdachte (dpa-Meldung vom 15. Januar 2016) und das u. a. im
Rüstungsexportbericht 2016 der Gemeinsamen Konferenz Kirche und Entwicklung
(GKKE) gefordert wird?
Wenn ja, mit welchem Zeitplan, und wenn nein, warum nicht?
Zur Frage eines möglichen Rüstungsexportkontrollgesetzes sind im Rahmen des
Konsultationsprozesses divergierende Auffassungen vertreten worden. Es
zeichnet sich ab, dass es zu dieser Frage auch nach Abschluss des
Konsultationsprozesses weiteren vertieften Erörterungsbedarf geben wird.
9. Unterstützt die Bundeswirtschaftsministerin den Vorschlag vom jetzigen
Bundesminister des Auswärtigen, Sigmar Gabriel, die Federführung in der
Entscheidung über Rüstungsexporte vom Bundeswirtschaftsministerium
zum Auswärtigen Amt zu verlagern (vgl. DER TAGESSPIEGEL vom
8. Oktober 2014)?
Wenn nein, warum nicht?
Die Frage der Ressortzuständigkeiten ist für die laufende Legislaturperiode
eindeutig geregelt.
10. Welche Position vertritt Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries mit
Blick auf Lieferungen von Kriegswaffen und anderen Rüstungsgütern an
Drittstaaten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
11. Wie viele der Exportgenehmigungen in Drittstaaten in dieser
Legislaturperiode bezogen sich auf frühere Genehmigungen, die bereits von der letzten
Bundesregierung gemacht wurden (bitte nach Ländern, Jahr und Wert
aufschlüsseln)?
Genehmigungen früherer Bundesregierungen können vielgestaltige
Auswirkungen auf Rüstungsprojekte haben, über die nachfolgende Bundesregierungen im
Rahmen von Ausfuhrgenehmigungsverfahren entscheiden müssen. Mangels
eindeutiger Abgrenzungskriterien erfolgt keine systematische Erfassung derartiger
Zusammenhänge.
12. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass eine
Rücknahme dieser früheren Genehmigungen durch die aktuelle Bundesregierung
möglich gewesen wäre?
13. In wie vielen Fällen wurden frühere Genehmigungen zurückgenommen
(bitte nach Ländern, Jahr und Wert aufschlüsseln)?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Der Widerruf von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG richtet sich nach
den Vorgaben von § 7 KrWaffKontrG. Ein Widerruf nach § 7 KrWaffKontrG ist
in der aktuellen Legislaturperiode bislang nicht erfolgt.
14. a) Wie beurteilt das Bundeswirtschaftsministerium die mögliche
Neuregelung von Rüstungsexporten, die der frühere Bundeswirtschaftsminister
Sigmar Gabriel am 25. Januar 2017 im Rahmen der Sitzung des
Menschenrechtsausschusses des Deutschen Bundestages als mögliches
Szenario vorgestellt hat, wonach Waffenexporte in Drittstaaten grundsätzlich
verboten und im Einzelfall nur durch Zustimmung der Mehrheit des
Deutschen Bundestages erlaubt sein sollen?
b) Hält die Bundesregierung bei der Verwirklichung dieser Pläne eine
Änderung des Grundgesetzes für notwendig oder nicht?
Im Konsultationsprozess wurden zu dem Vorschlag der mitbestimmenden
Beteiligung des Parlaments insbesondere von den angehörten Rechtsprofessoren
verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Die Rechtsexperten haben unter anderem
auf Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Oktober 2014, das die Entscheidungskompetenz der
Bundesregierung zu Rüstungsexporten dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung zuordnet, hingewiesen. Die im Konsultationsprozess zu dem Vorschlag
vorgebrachten Einwände werden im weiteren Verfahren vertieft geprüft.
15. Plant die Bundesregierung, sich der Forderung des EU-Parlaments für ein
Verbot von Waffenlieferungen an Saudi-Arabien anzuschließen, und wenn
nein, aus welchen konkreten Gründen sieht man weiterhin von einer
Unterstützung dieser Forderung ab?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 der
Abgeordneten Agnieszka Brugger auf Bundestagsdrucksache 18/8052 vom 29. März 2016
wird verwiesen.
Es gilt weiterhin:
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Rüstungsexportpolitik.
Entscheidungen werden jeweils im Einzelfall getroffen. Dabei werden alle Aspekte des
jeweiligen Falls berücksichtigt, gewichtet und abgewogen. Grundlage sind die
„Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt
des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel. Der Beachtung der
Menschenrechte wird bei Rüstungsexportentscheidungen ein besonderes Gewicht
beigemessen.
Die Bundesregierung wird die weiteren Entwicklungen in Saudi-Arabien genau
verfolgen und wie bisher im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis berücksichtigen.
16. Sind der Bundesregierung die Berichte bekannt, dass deutsche
Rüstungsunternehmen mit Tochterfirmen im Ausland die deutschen Exportkontrollen
umgehen und entgegen den deutschen „Politischen Grundsätzen der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“
in Kriegs- und Krisengebiete liefern (vgl. ZEIT Online vom 28. Oktober
2016), und wenn ja, welche Schritte hat die Bundesregierung gegen diese
Entwicklung unternommen?
Die Bundesregierung kann nur über die Erteilung oder Versagung von
Genehmigungen für Ausfuhren von Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern
entscheiden, die den deutschen gesetzlichen Regelungen der Exportkontrolle unterliegen.
Die Ausfuhr von im Ausland hergestellten Rüstungsgütern aus dem
ausländischen Herstellungsland in andere Länder unterfällt grundsätzlich nicht der
deutschen Exportkontrolle. Soweit eine solche Ausfuhr aufgrund von Zulieferungen
aus Deutschland oder der genehmigten Ausfuhr von deutscher
Herstellungstechnologie einem deutschen Reexportvorbehalt unterfällt, entscheidet die
Bundesregierung über entsprechende Reexportanträge nach denselben Kriterien, die an die
Erteilung einer Genehmigung für entsprechende Ausfuhren aus Deutschland
angelegt werden. Die Bundesregierung entscheidet dementsprechend im Einzelfall
und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter
Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die
„Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt
des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 2 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 18/8815 vom
13. Juni 2016 verwiesen.
17. Warum sieht die Bundesregierung angesichts der aktuellen Entwicklungen
in der Türkei keine besonderen politischen Gründe gegeben,
Rüstungsexporte an das Land, wie die Lieferungen im Wert von 92 Mio. Euro allein im
Jahr 2016 (Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf die Mündliche
Frage des Abgeordneten Özcan Mutlu vom 30. November 2016), zu
unterbinden?
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Rüstungsexportpolitik. Über die
Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger
Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen.
Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der
„Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel.
Die Türkei ist Mitglied der NATO. Nach den Politischen Grundsätzen der
Bundesregierung aus dem Jahr 2000 gilt für EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte
Länder Folgendes: „Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern
in diese Länder hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren. Er ist
grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen
Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist“.
Der Beachtung der Menschenrechte wird bei Rüstungsexportentscheidungen ein
besonderes Gewicht beigemessen. Genehmigungen nach dem Putschversuch vom
Juli 2016 erfolgen nach außen- und sicherheitspolitischer Prüfung durch die
Bundesregierung und im Abgleich mit der fortlaufenden Genehmigungspraxis der
EU-Mitgliedstaaten, unter besonderer Berücksichtigung des Risikos eines
Einsatzes im Kontext interner Repression oder des Kurdenkonflikts. Für jeden Fall
findet eine differenzierte und sorgfältige Einzelfallprüfung statt. Aktuelle
Entwicklungen werden in die Entscheidungsfindung einbezogen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 37 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 18/11553
vom 16. März 2017 verwiesen.
18. Inwieweit macht die Bundesregierung bei Rüstungsexporten die
Mitgliedschaft im ATT (Vertrag über den Waffenhandel) und die Einhaltung der
Berichtspflichten zum Gegenstand ihrer Genehmigungsentscheidung?
Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach
sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer
Erwägungen. Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für
den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000,
der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8.
Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel.
(ATT). Ob ein Staat Vertragsstaat des ATT ist, stellt nach keinem dieser
Leitdokumente ein formales Kriterium für die Genehmigungsentscheidung dar. Ob sich
ein Staat den Regelungen des ATT unterworfen hat und diese einhält, kann jedoch
als ein Aspekt bei der Bewertung im Rahmen der Einzelfallprüfung einfließen.
19. Inwieweit bringt sich die Bundesregierung in die Vorarbeiten zur dritten
Staatenkonferenz des ATT im September 2017 mit Blick auf einheitliche
Berichtsbögen ein?
Bereits auf der zweiten Staatenkonferenz im August 2016 konnte ein Beschluss
zu Berichtsformularen gefasst werden. Im Vorbereitungsprozess hierzu hatte sich
die Bundesregierung nachdrücklich dafür eingesetzt, unter anderem durch aktive
Mitwirkung in den hierfür einschlägigen Arbeitsgremien sowie durch stetes
Werben in formellen und informellen bi- und multilateralen Foren. Eine
ausdrückliche Verpflichtung zur Nutzung dieser Formulare konnte zwar – trotz des
Engagements der Bundesregierung und zahlreicher gleichgesinnter Staaten in den
entsprechenden Verhandlungsrunden sowie bi- und multilateralen Gesprächen –
nicht konsentiert werden. Gleichwohl konnte erreicht werden, dass die
Staatenkonferenz den Beschluss mit einem starken Aufruf zur Nutzung verbunden hat.
Da der Vertragswortlaut zwar eine Berichtspflicht, jedoch keine
Veröffentlichungspflicht vorsieht, wird die Bundesregierung ihr Werben für transparente
Nutzung dieser Formulare fortsetzen. Die zweite Staatenkonferenz hat darüber
hinaus die Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Berichtswesen und Transparenz“
beschlossen. In Vorbereitung der dritten Staatenkonferenz zielt die Arbeitsgruppe
darauf ab, zunächst ein gemeinsames Verständnis der Arbeitsprioritäten
herzustellen und die Arbeitsgruppe institutionell zu verstetigen. Die Bundesregierung
setzt sich unter anderem dafür ein, dass die Arbeitsgruppe sich insbesondere mit
der Beseitigung etwaiger Hürden bei der Erfüllung der Berichtspflicht und dem
Abbau von bei einigen Vertragsstaaten noch bestehenden Vorbehalten gegen eine
Veröffentlichung ihrer Berichte befasst. Die Bundesregierung war hierzu bei den
Sitzungen der verschiedenen Arbeitsgruppen in Genf vom 6. bis 9. Februar 2017,
sowie beim ersten Vorbereitungstreffen der dritten Vertragsstaatenkonferenz am
16. Februar 2017 durch Vertreter vom Auswärtigen Amt, Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle vertreten. Darüber hinaus wird der gesamte Vorbereitungsprozess
kontinuierlich durch die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der
Abrüstungskonferenz vor Ort begleitet.
20. a) Inwiefern hält es die Bundesregierung vor dem Hintergrund des brutalen
Kriegs im Jemen für gerechtfertigt, Exportgenehmigungen für
Kriegswaffen und Rüstungsgüter an die Staaten zu erteilen, die sich an der im Jemen
agierenden Kriegsallianz beteiligen (u. a. Saudi-Arabien, Bahrain, Katar,
Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Ägypten, Jordanien, Marokko,
Sudan, Senegal), und inwiefern sieht die Bundesregierung hier keinen
Widerspruch zu den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den
Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ und dem
Kriegswaffenkontrollgesetz?
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Rüstungsexportpolitik. Über die
Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger
Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen.
Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der
„Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel. Die in der Frage
genannten Staaten befinden sich nicht im Krieg mit der Republik Jemen. Der
Einsatz der von Saudi-Arabien geführten Militärkoalition in Jemen erfolgt auf Bitte
des legitimen jemenitischen Präsidenten Abed Rabbo Mansur Hadi.
b) Wie begründet die Bundesregierung die vom Bundessicherheitsrat im
Oktober 2015 getroffene Entscheidung, trotz der veränderten Sicherheitslage
und der Verwicklung Katars in den Krieg im Jemen, die Genehmigung
des Exports von Kampfpanzern, Panzerhaubitzen und anderen
Rüstungsgütern zu bestätigen, und inwiefern erachtet sie diese Entscheidung als im
Einklang mit den Bestimmungen des ATT, insbesondere dem Artikel 7
und den Absätzen 1 (Verbot der Ausfuhr bei Gefahr für Frieden und
Stabilität), 4 (Verbot der Ausfuhr bei dem Risiko, dass die Güter für
geschlechterbasierte Gewalt genutzt werden könnten) und 7 (Verbot der
Ausfuhr, wenn dem exportierenden Staat nach der Genehmigung neue,
relevante Informationen zukommen); (bitte jeweils begründen)?
Die Beratungen des Bundessicherheitsrates sind geheim. Die Bundesregierung
folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvE 5/11 vom
21. Oktober 2014) und unterrichtet über die Eckdaten eines genehmigten
Ausfuhrvorhabens, d. h. Art und Anzahl der Rüstungsgüter, das Empfängerland und
das Gesamtvolumen (vgl. Rn. 207 und 208 des Urteils). Angaben zu den
Erwägungsgründen abschließender Genehmigungsentscheidungen des
Bundessicherheitsrates erfolgen nicht in schriftlicher, sondern in mündlicher Form. Verwiesen
wird auf § 8 Absatz 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates,
wonach regelmäßig eine mündliche Erläuterung gegenüber dem Deutschen
Bundestag auf der Grundlage einzelner Erwägungsgründe erfolgt.
21. Lag der Genehmigung des Exports von Kleinwaffen an Katar im Wert von
7,59 Mio. Euro, die 2015 den größten Posten des Genehmigungswerts an
Drittländer ausmachte, eine Zusage des Landes vor, sich der Neu-für-alt-
Regelung zu unterwerfen?
Für die im Rüstungsexportbericht 2015 aufgeführten Ersatzteile im Wert von
1 150 000 Euro lag eine Neu-für-Alt-Erklärung vor. Die dort genannten
Maschinengewehre gehörten zur Ausstattung von neu zu liefernden gepanzerten
Fahrzeugen, so dass die Neu-für-Alt-Regelung hier nicht einschlägig ist.
22. Für welche Güter wurden in den Jahren 2016 und 2017 Genehmigungen
nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz an Saudi-Arabien, die Vereinigten
Arabischen Emirate, Algerien, Ägypten, Oman, Indonesien, Malaysia, Katar
und die Türkei erteilt (bitte einzeln nach Ländern, Kategorien und Wert
aufschlüsseln)?
Erfasst wurden Beförderungsgenehmigungen nach dem KrWaffKontrG für
Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr aus Deutschland in die erfragten Staaten.
Angaben über den Wert können nicht gemacht werden. Der Wert gehört nicht zu
den Pflichtangaben, die gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen gemacht werden müssen.
Entsprechend erfolgt auch keine Erfassung des Werts für statistische Auswertungen.
Saudi Arabien:
Güter der Kategorien (Nummern der Kriegswaffenliste) 7, 10, 12, 17, 56, 57, 58
Vereinigte Arabische Emirate:
Güter der Kategorien (Nummern der Kriegswaffenliste) 25, 29b, 29c, 32, 34, 35,
36, 50, 51, 57
Algerien:
Güter der Kategorien (Nummern der Kriegswaffenliste) 7, 10, 14, 17, 29a, 34, 35,
40, 41, 46, 49, 50, 54, 55, 57, 58
Ägypten:
Güter der Kategorien (Nummern der Kriegswaffenliste) 7, 12, 40, 56, 57, 58
Oman:
Güter der Kategorien (Nummern der Kriegswaffenliste) 25, 29b, 29c, 34, 35, 49, 57
Indonesien:
Güter der Kategorien (Nummern der Kriegswaffenliste) 29b, 29c
Malaysia:
Güter der Kategorien (Nummern der Kriegswaffenliste) 29a, 29b, 29c, 34
Katar:
Güter der Kategorien (Nummern der Kriegswaffenliste) 24, 27, 29a, 31, 33, 34
23. Wie hoch belief sich 2016 der Wert der insgesamt nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz an Drittländer genehmigten Güter?
Einzelgenehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz für die Ausfuhr von
Kriegswaffen in Drittländer beliefen sich 2016 auf einen Gesamtwert von
insgesamt 1,39 Mrd. Euro.
24. a) An welche Drittländer erfolgten in den Jahren 2016 und 2017 in welchem
Umfang Lieferungen von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie
Munition (bitte nach Ländern und jeweils unter Angabe der gelieferten Güter
aufschlüsseln)?
b) Für welche dieser Länder liegen vollständige Endverbleibserklärungen im
Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu,
Vernichtung bei Aussonderung“ vor (bitte die Länder einzeln unter Angabe der
vorliegenden Variante der Endverbleibserklärung auflisten)?
Für Lieferungen von kleinen und leichten Waffen sowie Munition wurden in 2016
und 2017 Ausfuhrgenehmigungen für die folgenden Drittländer erteilt. Die Daten
für das Jahr 2017 können sich durch Änderungen und Fehlerkorrekturen noch
verändern.
Als Kleinwaffenmunition wird bei der Auswertung jegliche Munition erfasst, die
aufgrund ihrer technischen Merkmale (u. a. Kaliber und Geschossart) abstrakt
dazu geeignet ist, aus Kleinwaffen verschossen zu werden. Diese Munition findet
teilweise auch Verwendung für die Jagd und das sportliche Schießen. Gegenstand
der aufgeführten Genehmigungen können daher auch Munitionslieferungen sein,
die einer Verwendung für Jagd- und Sportzwecke dienen.
2016
Kleine Waffen
Land Güterbeschreibung Menge (Stückzahlen)
Argentinien Vollautomatische Gewehre 100
Brasilien Maschinenpistolen 674
Vollautomatische Gewehre 606
Indien Maschinenpistolen 128
Halbautomatische Gewehre 158
Indonesien Maschinenpistolen 450
Vollautomatische Gewehre 949
Irak Vollautomatische Gewehre 4.000
Jemen Maschinenpistolen [VN-
Mission]
5
Vollautomatische Gewehre
[VN-Mission]
5
Korea, Republik Maschinenpistolen 25
Vollautomatische Gewehre 25
Libanon Maschinenpistolen 8
Malaysia Maschinengewehre 10
Maschinenpistolen 100
Vollautomatische Gewehre 100
Oman Maschinengewehre 660
Maschinenpistolen 50
Vereinigte Arabische
Emirate
Maschinenpistolen 565
Vollautomatische Gewehre 77
Leichte Waffen
Land Güterbeschreibung Menge (Stückzahlen)
Argentinien Anbaugeräte 16
Südafrika Abfeuereinrichtungen für
Panzerabwehrraketen
5
Munition für Kleinwaffen
(umfasst Munition für Gewehre, Maschinenpistolen und Maschinengewehre)
Land Güterbeschreibung Menge (Stückzahlen)
Algerien Munition für
Maschinengewehre
50.000
Brasilien Munition für Gewehre 3.000
Brunei –
Darussalam
Munition für
Maschinenpistolen
900.000
Ghana Munition für Gewehre 800.000
Indien Munition für Gewehre 2.000
Irak Munition für Gewehre 9.158.000
Munition für Gewehre 9.423.600
Kasachstan Munition für Gewehre 20.000
Kuwait Munition für Gewehre 1.200.000
Libanon Munition für Gewehre [VN-
Mission]
34.000
Munition für
Maschinenpistolen
25.000
Mali Munition für Gewehre 140.000
Namibia Munition für Gewehre 200.000
Oman Munition für Gewehre 109.000
Südsudan Munition für Gewehre [VN-
Mission]
300.000
Ukraine Munition für Gewehre 20.000
Vereinigte Munition für Gewehre 237.400
Arabische
Emirate
Munition für
Maschinenpistolen
63.000
Zentralafrikanische Republik
Munition für Gewehre [VN-
Mission]
50.000
Munition für leichte Waffen
Land Güterbeschreibung Menge (Stückzahlen)
Algerien Blitz- und Knallpatronen für
Granatpistolen und
Granatmaschinenwaffen
1.250
Übungspatronen für
Granatpistolen und
Granatmaschinenwaffen
2.500
Irak Flugkörper zur Panzerabwehr
[Kurdische Regionalregierung]
200
Korea, Republik Munition für
Panzerabwehrwaffen
1.000
Südafrika Munition für Granatpistolen
und Granatmaschinenwaffen
920
IR-Sound/Flash Munition für
Granatpistolen und
Granatmaschinenwaffen
562
Vereinigte
Arabische Emirate
Munition für Granatpistolen
und Granatmaschinenwaffen
65.016
2017
Kleine Waffen
Land Güterbeschreibung Menge (Stückzahlen)
Indien Maschinenpistolen 3.253
Oman Maschinenpistolen 500
Vollautomatische Gewehre 1.000
Singapur Maschinenpistole 1
Vollautomatisches Gewehr 1
Leichte Waffen
Land Güterbeschreibung Menge (Stückzahlen)
Singapur Granatmaschinenwaffe 1
Munition für Kleinwaffen
Land Güterbeschreibung Menge (Stückzahlen)
Algerien Munition für Maschinengewehre 10.000
Andorra Munition für Gewehre 14.000
Kenia Munition für Gewehre [VN-
Mission]
20.000
Oman Munition für Gewehre 50.000
Genehmigungen für die Ausfuhr von Munition für leichte Waffen wurden im Jahr
2017 bislang nicht erteilt.
In allen genannten Fällen liegen entsprechende Erklärungen („Neu-für-Alt“ bzw.
„Neu, Vernichtung nach Aussonderung“) vor. Weitere Angaben können aus
Gründen des Staatswohls im Hinblick auf den Schutz der außenpolitischen
Beziehungen Deutschlands nicht gemacht werden. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) müssen die Grunddaten des
Kriegswaffenausfuhrvorhabens, d. h. Art und Anzahl der Kriegswaffen, das
Empfängerland und das Gesamtvolumen herausgegeben werden (vgl. Rn. 192 des
Urteils). Eine darüber hinausgehende Offenlegung der konkreten Erklärung ließe
Rückschlüsse auf die materielle Ausstattung der Empfängerländer zu, wodurch
schutzwürdige Sicherheits- und Verteidigungsinteressen ausländischer Staaten
und damit die außenpolitischen Beziehungen Deutschlands beeinträchtigt werden
würden.
25. Inwieweit und aus welchen Gründen fallen die im Jahr 2015 genehmigten
Rettungs- und Mehrzweckschiffe der Kategorie 0009 „Kriegsschiffe“ für die
Russische Föderation nicht unter das bestehende Waffenembargo?
Die Rettungs- und Mehrzweckschiffe unterfallen der Listenposition A0009 in
Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zu Außenwirtschaftsverordnung).
Die Listenposition A0009 beinhaltet nicht nur Kriegsschiffe, sondern auch andere
Überwasserschiffe und Marineausrüstung. Die Einstufung der Schiffe als
sonstige Rüstungsgüter im Sinne der Listenposition A0009 beruht ausschließlich auf
dem Umstand, dass sie mit einer ABC-Schutzausrüstung nebst einem
Waschsystem zur Dekontamination ausgestattet sind. Andere militärische Eigenschaften
haben die Schiffe nicht. Die Ausstattung der eisbrechenden Rettungsschiffe mit
ABC-Schutz erfolgt, damit die Schiffe auch Rettungsoperationen durchführen
können, bei denen mit Reaktorhavarien zu rechnen ist. Dies kommt z. B. bei
Eisbrechern in Betracht, die die Seewege im Nordmeer offen halten und teilweise
mit atomaren Antriebsreaktoren ausgestattet sind.
Aufgrund der technischen Einstufung als sonstige Rüstungsgüter unterfallen die
Rettungs- und Mehrzweckschiffe grundsätzlich dem gegenüber der Russischen
Föderation geltenden Rüstungsgüterembargo gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 12
der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Gemäß § 76 Absatz 11 Nummer 1
AWV kann die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Russland trotz des Embargos
genehmigt werden, wenn die Lieferung der Erfüllung von Verträgen dient, die
vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden. Die Rettungs- und
Mehrzweckschiffe unterfielen dieser sogenannten Altvertragsregelung.
26. Hat das Bundeswirtschaftsministerium inzwischen eine Genehmigung für
den Export von 88 Transportpanzern vom Typ „Boxer“ nach Litauen erteilt,
und wenn ja, aus welchen konkreten Gründen wurde die im Jahr 2016 bereits
entscheidungsfähige Genehmigung nicht bereits im Jahr 2016 erteilt (vgl.
SPIEGEL Online vom 22. Dezember 2016)?
Die Bundesregierung hat die Ausfuhr von Transportpanzern vom Typ „Boxer“
nach Litauen nach Abschluss der Prüfung des beantragten Vorhabens und des
Vorliegens aller Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung genehmigt.
27. Hat die Bundesregierung bereits darüber entschieden, ob der
Waffenhersteller Heckler & Koch GmbH Teile seines Sturmgewehrs G36 nach Saudi-
Arabien für die dortige Produktion der Waffe liefern darf (vgl. dpa-Meldung
vom 23. Juni 2016)?
Welche Bedenken hat die Bundesregierung hinsichtlich einer Genehmigung
des Antrags, und wann plant sie – auch vor dem Hintergrund des Urteils des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main –, in dieser Sache eine
abschließende Entscheidung zu treffen?
Zum Verfahrensstand und zu inhaltlichen Fragen dieses noch nicht
abgeschlossenen Verfahrens erteilt die Bundesregierung keine Auskunft, da der Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist. Die Kontrollkompetenz des
Parlaments erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und
umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verfahren und
Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Der Offenlegung der angefragten Informationen steht
zudem die Pflicht zur Wahrung von verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen des betroffenen Unternehmens entgegen.
Seit dem 23. Juni 2016 sind keine Genehmigungen für die Ausfuhr von
Rüstungsgütern zur Herstellung des Sturmgewehres des Typs G36 nach Saudi-Arabien
erteilt worden.
28. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Heinrich-Müller-
Maschinenfabrik GmbH für den Export einer Anlage zur Herstellung von
Gewehrläufen an Mexiko eine Exportgenehmigung nach Kriegswaffenkontroll- und
Außenwirtschaftsgesetz benötigt, und wenn nein, warum nicht?
Die Entscheidung darüber, ob eine Ware der Genehmigungspflicht unterfällt oder
nicht, wird auf Grundlage international abgestimmter Güterlisten getroffen. Diese
detaillierten Listen werden laufend aktualisiert und ergänzt. Damit folgt die
Kontrolle sehr eng der aktuellen technologischen Entwicklung. Maschinen und
Anlagen, die speziell geeignet und konstruiert sind für die Herstellung der von Teil I A
der Ausfuhrliste erfassten Güter (Waffen, Munition und Rüstungsmaterial),
können den Genehmigungspflichten für sonstige Rüstungsgüter unterfallen. Auch
Anlagen zur Herstellung von Waffenteilen können in der Ausfuhr
genehmigungspflichtig sein. Eine Genehmigungspflicht bestimmt sich nach den technischen
Spezifikationen der konkreten Anlage.
Soweit die Fragesteller Auskunft über Rundknetmaschinen begehren, wird auf
die Antworten zu den Schriftlichen Fragen 50 und 51 des Abgeordneten Stefan
Liebich auf Bundestagsdrucksache 18/11323 vom 23. Februar 2017 verwiesen.
29. Wie viele Personen sind in der Pilotphase der „Vor-Ort-Kontrollen“ konkret
mit der Durchführung von möglichen Kontrollen betraut?
Mit der Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen werden im Rahmen der
Geschäftsverteilung der Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die jeweilige Auslandsvertretung beauftragt. Das
BAFA hat für das Nachhalten der zu erfassenden Fälle sowie die Vorbereitung
und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zwei Planstellen erhalten. Das
Auswärtige Amt bewältigt die Kontrollen mit der vorhandenen Personal- und
Sachausstattung.
30. In welchen Ländern wurden im Jahr 2016 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt,
fanden seit Jahresbeginn 2017 Vor-Ort-Kontrollen statt, oder sind für das
laufende Jahr geplant?
31. Wurden die bisher in der Pilotphase durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen
evaluiert, und wenn ja, was waren die bisherigen Ergebnisse und Erkenntnisse,
und wenn nein, warum wurden keine Evaluationen durchgeführt?
Die Fragen 30 und 31 werden zusammen beantwortet.
Bislang wurden noch keine Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von Pilotprüfungen
durchgeführt, konkrete Vorbereitungen entsprechender Kontrollen laufen jedoch.
Der Zeitpunkt der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen ist von verschiedenen
Faktoren abhängig, auf die die Bundesregierung nur zum Teil Einfluss hat (z. B.
der Produktion und Auslieferung der vor Ort zu kontrollierenden Waffen).
Die Auswahl der Vorgänge, in denen Vor-Ort-Kontrollen tatsächlich
durchgeführt werden sollen, unterfällt dem Kernbereich der exekutiven Willensbildung,
da es sich insoweit – bis zum Abschluss der Vor-Ort-Kontrollen – um laufende
Prozesse handelt. Es ist geplant, dass die Bundesregierung dem Deutschen
Bundestag regelmäßig im Anschluss an die Durchführung von Post-Shipment-
Kontrollen vor Ort berichten wird. Die Maßnahmen werden zum gegebenen Zeitpunkt
evaluiert.
32. Inwieweit hält die Bundesregierung ihre Antwort zu Frage 11 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7666 aufrecht, nach der es zur
Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen keiner gesonderten Ausbildung
beispielsweise für das Botschaftspersonal bedarf?
Die Antwort wird aufrechterhalten; ihr ist derzeit nichts hinzuzufügen.
33. Gab es Fortschritte im Bereich der Markierung von Waffen in den letzten
vier Jahren, und wenn ja, welche?
34. Welche konkreten Initiativen wurden im Bereich der Markierung von
Waffen in den letzten vier Jahren angestoßen, und wenn es keine Initiativen gab,
warum nicht?
Die Fragen 33 und 34 werden zusammen beantwortet.
Die Anforderungen an die Markierung von Kleinwaffen, die unter das KrWaff-
KontrG fallen, ergeben sich aus § 13 der Zweiten Verordnung zum KrWaff-
KontrG. Geprüft wird derzeit eine Präzisierung dieser Anforderungen,
insbesondere zu den Aspekten Sicht-, Erkenn-, Les- und mögliche Wiederherstellbarkeit.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat hierzu eine
Expertenanhörung durchgeführt. Zudem wird der Abschluss der Beratungen zur Novelle der
Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des
Besitzes von Waffen (EU-Feuerwaffenrichtlinie) abgewartet.
Im Rahmen von Projekten der praktischen Rüstungskontrolle unterstützt die
Bundesregierung Staaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus
völkerrechtlichen Abkommen wie dem VN-Kleinwaffenaktionsprogramm (UN Programme of
Action, UNPoA) und dem Internationalen Nachverfolgungsinstrument
(International Tracing Instrument, ITI). Für die erfolgreiche nationale Implementierung
der vorgenannten Abkommen spielt die Markierung gemäß internationaler
Standards eine herausragende Rolle. Deutschland hat die Entwicklung dieser
Standards von Anfang an mit Expertise und seit 2016 auch finanziell gefördert.
Außerdem hat die Bundesregierung Studien zum Potential neuer Technologien zur
verbesserten Markierung finanziert, deren Ergebnisse bei Staatenkonferenzen der
VN in New York vorgestellt und ihre Aufnahme in maßgebliche VN-Berichte
vorangetrieben. In zahlreichen Projekten der letzten Jahre wurden für die
nationalen Institutionen der Kleinwaffenkontrolle, insbesondere in Westafrika,
Markierungsmaschinen angeschafft und Trainingsmaßnahmen dazu ermöglicht. Für
weitere Informationen hierzu wird auf den Jahresabrüstungsbericht der
Bundesregierung verwiesen.
35. Für welche Drittländer wurden in den Jahren 2013 bis 2016 und werden
mittlerweile Sammelausfuhrgenehmigungen erteilt, und auf welcher rechtlichen
Grundlage und mit welcher politischen Begründung erfolgen diese
Ausnahmen?
Auch für die Erteilung von Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) gilt der
Grundsatz der Genehmigungserteilung nach Einzelfallprüfung (§ 8 AWG in
Verbindung mit § 4 AWV).
SAG werden hauptsächlich im Zusammenhang mit regierungsamtlich
anerkannten Gemeinschaftsprogrammen oder Kooperationsprogrammen erteilt.
Gemeinschaftsprogramme werden vom Bundesministerium der Verteidigung als
international bindende Verträge abgeschlossen. In den Gemeinschaftsprogrammen
werden die Länder, in denen Empfänger für die erforderlichen SAG ansässig sein
dürfen, genehmigt.
Vor diesem Hintergrund wurden im Zeitraum 2013 bis 2016 auf Grundlage von
Gemeinschaftsprogrammen bzw. Kooperationsprogrammen SAG mit
Empfängern in folgenden Drittländern erteilt: Brasilien, Chile, Indien, Israel, Malaysia,
Oman, Saudi-Arabien, Singapur und Südafrika.
Außerhalb von Gemeinschaftsprogrammen wurden SAG über Technologie und
Software ausschließlich für Angebotsabgaben, Präsentationen, Messen und in
einigen Fällen auch für Studien in folgenden Drittländern erteilt:
Ägypten, Algerien, Angola, Argentinien, Bolivarische Republik Venezuela,
Brasilien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Israel, Katar, Kolumbien, Kuwait,
Malaysia, Nigeria, Pakistan, Peru, Philippinen, Republik Korea, Saudi-Arabien,
Singapur, Südafrika, Thailand und Vereinigte Arabische Emirate.
Des Weiteren wurden SAG zur Erfüllung der von der Bundeswehr gehaltenen
Verträge mit ausländischen Partnern gemäß § 27 KrWaffKontrG in folgende
Drittländer erteilt: Brasilien, Chile, Republik Korea und Singapur.
Darüber hinaus wurden zur Unterstützung der Bundeswehr SAG für die Wartung
und Reparatur von bundeswehreigenen Hubschraubern und U-Booten bzw. zur
Unterstützung der italienischen Marine für den Einbau auf U-Booten erteilt. Es
handelt sich dabei um Ausfuhren an die Mitarbeiter von deutschen Firmen in
folgende Drittländer:
Afghanistan, Algerien, Argentinien, Brasilien, Dschibuti, Dominikanische
Republik, Israel, Kenia, Kosovo, Madagaskar, Mali, Marokko, Mexiko, Oman,
Südafrika, Tansania, Tunesien und Vereinigte Arabische Emirate.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]