Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und Umfang der Sonderregelungen und Übergangsvorschriften
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Sigrid Hupach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 Euro brutto pro Stunde für die meisten Beschäftigungsverhältnisse, ausgenommen neu eingestellte Langzeitarbeitslose, Zeitungsboten und einzelne Branchen mit abweichenden Tarifverträgen, Ausbildungsverhältnisse sowie unter bestimmten Bedingungen Praktika. Zahlreiche Untersuchungen machen indessen deutlich, dass auch der erhöhte, seit Anfang Januar 2017 gültige Mindestlohn bei Vollzeitbeschäftigung zu niedrig ist, sowohl mit Blick auf die europäischen Nachbarn als auch mit Blick auf die Lebenshaltungskosten vor allem in Großstädten und an Hochschulstandorten (vgl. etwa: Thorsten Schulten: Mindestlohnregime in Europa. Friedrich-Ebert-Stiftung 2014, http://library.fes.de/pdf-files/id-moe/10529.pdf, Spiegel online: Geringverdiener müssen an den Stadtrand, erschienen am 23. Juli 2014, abgerufen am 30. Januar 2017, www.spiegel.de/wirtschaft/service/mindestlohn-grossstadtmieten-sind-fuer-geringverdiener-zu-teuer-a-975726.html).
Diese Kleine Anfrage ergänzt die Kleine Anfrage 18/8498 vom Mai 2016, die weitgehend entsprechende Daten erfragt, basierend auf dem seinerzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Die vorliegende Kleine Anfrage aktualisiert die Abfrage aufgrund der neuen Rechtslage mit dem aktuellen Mindestlohn von 8,84 Euro.
Fragen und Antworten17
Welche Höhe dürfen nach der Kenntnis der Bundesregierung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung maximal betragen, damit bei einer alleinstehenden Person (Steuerklasse I, kinderlos, keine Kirchensteuer) mit einer Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden (durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit) ein Stundenentgelt in Höhe des aktuellen Mindestlohns von 8,84 Euro ausreicht, um die SGB-II-Bruttolohnschwelle (SGB II: Zweites Buch Sozialgesetzbuch) zu erreichen (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft und Heizung + Freibetrag)?
Eine alleinstehende Person verfügt bei einer Arbeitszeit von 37,7 Wochenstunden und einem Stundenentgelt von 8,84 Euro über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1 444 Euro. Unter Berücksichtigung der Abzüge von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Freibeträge gemäß § 11b Absatz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) beträgt das gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigende monatliche Einkommen 777 Euro. Abzüglich des Regelbedarfes von 409 Euro dürften die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung maximal 368 Euro monatlich betragen, damit für diesen Musterhaushalt kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II besteht.
Für diese Berechnung wird vereinfachend angenommen, dass keine weiteren zu berücksichtigenden Einkommen, neben dem Regelbedarf keine weiteren Bedarfe und keine über § 11b Absatz 2 und 3 SGB II hinausgehenden Absetzbeträge vorliegen. Darüber hinaus wird unterstellt, dass der Erwerbstätige mit einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent gesetzlich krankenversichert ist, kinderlos und über 23 Jahre ist, nicht in Sachsen lebt (abweichende Beitragsverteilung in der Pflegeversicherung) und nach 1951 geboren wurde.
Aufgrund der Freibeträge für Erwerbseinkommen liegt das verfügbare Haushaltseinkommen stets oberhalb des durch Regelbedarf und Unterkunftskosten definierten soziokulturellen Existenzminimums (im Beispiel beträgt der Freibetrag 300 Euro monatlich). Insoweit ist es auch möglich, dass die alleinstehende, erwerbstätige Person diese zusätzlichen Mittel für höhere Wohnkosten einsetzt.
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft (bitte aufgeschlüsselt nach Single-Bedarfsgemeinschaften und Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen, letztere unter Nennung der Personenzahl, nach Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten und für Single-Bedarfsgemeinschaften ergänzt um die Differenz zum in Frage 1 abgefragten Wert beantworten)?
Im Berichtsmonat November 2016 lag der bundesweite Durchschnittswert der anerkannten laufenden Wohnkosten je Bedarfsgemeinschaft (BG) für alle Single-Bedarfsgemeinschaften mit anerkannten laufenden Wohnkosten bei 338 Euro. Bei Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften lagen die durchschnittlichen anerkannten laufenden Wohnkosten höher.
Weitere Ergebnisse können der Tabelle zu Frage 2 entnommen werden.* Hierbei ist zu beachten, dass nur Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt wurden, die Kosten für Wohnraum und Heizung haben.
In welchen Kreisen und kreisfreien Städten liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Ein-Personen-Haushalt über dem in Frage 1 ermittelten Wert, wie hoch sind diese, und wie hoch ist die sich daraus ergebende rechnerische Brutto-Stundenlohnschwelle gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung (37,7 Stunden pro Woche)?
Die Information, in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die durchschnittlichen anerkannten Unterkunftskosten über 368 Euro liegen, kann ebenfalls der Tabelle zu Frage 2 entnommen werden.* Hierbei ist zu beachten, dass der Vergleich zwischen einem auf Basis verschiedener Annahmen bzw. Setzungen ermittelten Wert und Mittelwerten, die sich aus einer Vielzahl von Einzelfällen ergeben, auf die diese Setzungen nicht zutreffen, nur begrenzt interpretierbar ist.
Wie viele Single-Bedarfsgemeinschaften haben nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächliche Kosten der Unterkunft über dem in Frage 1 ermittelten Wert (sofern möglich bitte aufgeschlüsselt nach Vollzeit-, Teilzeit-, geringfügiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sowie absolut und relativ zur Gesamtzahl der Single-Bedarfsgemeinschaften beantworten)?
Im Berichtsmonat November 2016 hatten bundesweit 639 000 oder 39 Prozent der 1 638 000 Single-Bedarfsgemeinschaften anerkannte Wohnkosten von mehr als 368 Euro. In 180 000 dieser 639 000 Single-Bedarfsgemeinschaften gab es erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) mit einem zu berücksichtigenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Welche Höhe dürfen nach der Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung maximal betragen, damit bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind unter sieben Jahren (Steuerklasse II, keine Kirchensteuer oder Steuerklasse I mit entsprechendem Freibetrag, ebenfalls ohne Kirchensteuer, ggf. gemittelt zwischen beiden) mit einer Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden (durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit) ein Stundenentgelt in Höhe des aktuellen Mindestlohns von 8,84 Euro ausreicht, um die SGB-II-Bruttolohnschwelle zu erreichen (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft und Heizung + Freibetrag + Mehrbedarf)?
Auch die alleinerziehende Person verfügt bei einer Arbeitszeit von 37,7 Wochenstunden und einem Stundenentgelt von 8,84 Euro über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1 444 Euro.
Unter Berücksichtigung der Abzüge von Lohnsteuer (Steuerklasse II) und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Freibeträge gemäß § 11b Absatz 2 und 3 SGB II beträgt das gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigende monatliche Einkommen zunächst 790 Euro. Darüber hinaus wird unterstellt, dass der Haushalt über Einkommen aus Kindergeld (192 Euro) und Kindesunterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses (150 Euro) verfügt.
Abzüglich der Regelbedarfe von 646 Euro (Annahme: ein Kind unter sechs Jahren mit Regelbedarfsstufe 6) sowie des Mehrbedarfes für Alleinerziehende (147 Euro) dürften die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung maximal 339 Euro monatlich betragen, damit für diesen Musterhaushalt kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II besteht.
Für diese Berechnung wird vereinfachend angenommen, dass keine weiteren zu berücksichtigenden Einkommen, neben dem Regelbedarf keine weiteren Bedarfe und keine über § 11b Absatz 2 und 3 SGB II hinausgehenden Absetzbeträge vorliegen. Darüber hinaus wird unterstellt, dass der Erwerbstätige mit einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent gesetzlich krankenversichert ist, nicht in Sachsen lebt und nach 1951 geboren wurde.
Aufgrund der Freibeträge für Erwerbseinkommen liegt das verfügbare Haushaltseinkommen stets oberhalb des durch Regelbedarf und Unterkunftskosten definierten soziokulturellen Existenzminimums (im Beispiel beträgt der Freibetrag 324 Euro monatlich). Insoweit ist es auch möglich, dass die alleinerziehende, erwerbstätige Person diese zusätzlichen Mittel für höhere Wohnkosten einsetzt.
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft eines/einer Alleinerziehenden mit einem Kind entsprechend Frage 5 (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten und ergänzt um die Differenz zum in Frage 5 abgefragten Wert beantworten)?
Abweichend von Frage 5, auf die in der Fragestellung Bezug genommen wird, werden aus auswertungstechnischen Gründen Daten zu Alleinerziehenden mit einem Kind unter sechs Jahren herangezogen. Für diesen BG-Typ betrug im Berichtsmonat November 2016 der durchschnittliche bundesweite Wert der anerkannten laufenden Wohnkosten 457 Euro.
Weitere Ergebnisse können der Tabelle zu Frage 2 entnommen werden.*
In welchen Kreisen und kreisfreien Städten liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Alleinerziehendenhaushalt mit einem Kind (entsprechend Frage 5) über dem in Frage 5 ermittelten Wert, wie hoch sind diese, und wie hoch ist die sich daraus ergebende rechnerische Brutto-Stundenlohnschwelle gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung (37,7 Stunden pro Woche)?
Die Information, in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die durchschnittlichen anerkannten Unterkunftskosten über 339 Euro liegen, kann ebenfalls der Tabelle zu Frage 2 entnommen werden*. Hierbei ist zu beachten, dass der Vergleich zwischen einem auf Basis verschiedener Annahmen bzw. Setzungen ermittelten Wert und Mittelwerten, die sich aus einer Vielzahl von Einzelfällen ergeben, auf die diese Setzungen nicht zutreffen, nur begrenzt interpretierbar ist.
Wie viele Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender mit einem Kind (entsprechend Frage 5) haben nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächliche Kosten der Unterkunft über dem in Frage 5 ermittelten Wert (sofern möglich bitte aufgeschlüsselt nach Vollzeit-, Teilzeit-, geringfügiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sowie absolut und relativ zur Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender mit einem Kind beantworten)?
Abweichend von Frage 5, auf die in der Fragestellung Bezug genommen wird, werden aus auswertungstechnischen Gründen Daten zu Alleinerziehenden mit einem Kind unter sechs Jahren herangezogen. Im Berichtsmonat November 2016 hatten bundesweit 109 000 oder 87 Prozent der 126 000 Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender mit einem Kind unter sechs Jahren anerkannte Wohnkosten von mehr als 339 Euro. In 29 000 dieser 109 000 Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender mit einem Kind unter sechs Jahren gab es erwerbstätige ELB.
Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns Leistungen nach SGB II (ergänzende Leistungen für Erwerbstätige) bezogen (sofern möglich bitte aufgeschlüsselt nach Jahren sowie Landkreisen und kreisfreien Städten, nach Single-Bedarfsgemeinschaften, diese differenziert nach Geschlecht, Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender, sofern möglich differenziert nach Anzahl der Kinder, und Bedarfsgemeinschafen mit mehreren Personen sowie differenziert nach Vollzeitanstellung, Teilzeitbeschäftigung, geringfügiger Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit beantworten)?
Im Berichtmonat November 2016 gab es 1 180 000 erwerbstätige ELB, im Vergleich zu 1 223 000 erwerbstätigen ELB im November 2015 und 1 244 000 erwerbstätigen ELB im Januar 2015.
Weitere Ergebnisse können der Tabelle zu Frage 9 entnommen werden.* Über die regionale Gliederung hinaus wurden keine weiteren Differenzierungen der Zeitreihe vorgenommen.
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die finanziellen Mittel, die seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns für ergänzende Leistungen für Erwerbstätige nach SGB II gezahlt wurden (bitte monatlich aufgeschlüsselt nach Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten und differenziert nach Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigten angeben)?
Auswertungen zu Zahlungsansprüchen von BG mit erwerbstätigen ELB, die in einem Berichtsjahr (bzw. in den einzelnen Berichtsmonaten des Berichtsjahres) vorlagen, werden in der Berichterstattung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erst nach Ablauf eines Berichtsjahres vorgenommen. Derzeit liegen Daten bis einschließlich Ende Dezember 2015 vor. Die Zahlungsansprüche von BG mit mindestens einem/einer erwerbstätigen ELB beliefen sich im Dezember 2015 bundesweit in der Summe auf 860 Mio. Euro.
Hierbei ist zu beachten, dass die Einkommen aus Erwerbstätigkeit häufig nur ein geringfügiger Hinzuverdienst bei bestehendem Leistungsbezug sind. So erzielten im Dezember 2015 49,1 Prozent aller abhängig erwerbstätigen Leistungsberechtigten ein Bruttoeinkommen von unter 450 Euro.
Weitere Ergebnisse können der Tabelle zu Frage 10 entnommen werden.* Über die regionale Gliederung hinaus wurden keine weiteren Differenzierungen der Zeitreihe vorgenommen.
Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Übergangs- und Sonderregelungen für die Anwendung des Mindestlohngesetzes nach § 22 und § 24 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) betroffen?
Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 verwiesen.
Die in den Antworten genannten Zahlen sind nicht zu addieren, unter anderem weil es zu Überschneidungen zwischen den Personengruppen kommen kann und die ermittelten Zahlen auf unterschiedlichen Erhebungsmethoden basieren.
Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den Sonderregelungen nach § 22 MiLoG betroffen (falls möglich bitte differenziert nach dem Grund für die Nichtanwendung des Mindestlohngesetzes nach § 22: Praktikum, Einstiegsqualifizierung, keine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. laufende Berufsausbildung, Langzeitarbeitslosigkeit, sofern möglich unter Nennung der Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine präzisen Daten vor. Eine grobe Schätzung des Statistischen Bundesamtes ermittelt für April 2015 rund 1,4 Millionen Beschäftigungsverhältnisse, die durch § 22 des Mindestlohngesetzes aus dem Geltungsbereich des MiLoG ausgenommen wurden. Eine differenzierte Darstellung dieser Zahl liegt der Bundesregierung nicht vor.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurden im Zeitraum von August 2015 bis Februar 2017 insgesamt 3 335 Bestätigungen für eine Langzeitarbeitslosigkeit nach § 22 Absatz 4 MiLoG ausgestellt. Dabei kann keine Aussage getroffen werden, ob diese Bestätigungen auch tatsächlich für eine Abweichung vom allgemeinen Mindestlohn genutzt wurden.
Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den für das Jahr 2017 noch geltenden Übergangsregelungen vom gesetzlichen Mindestlohn nach § 24 MiLoG (Übergangsregelung für Branchen mit abweichenden Tarifverträgen sowie Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller) betroffen (bitte unter Angabe des jeweils gültigen Stundenlohns sowie für die Regelungen abweichender Tarifverträge aufgeschlüsselt nach Branchen und Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags aufführen)?
Angaben zu der tatsächlich betroffenen Zahl der Personen, die auf der Grundlage des § 24 Absatz 1 MiLoG im Jahr 2017 einen Mindestlohn noch unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhalten, können nicht gemacht werden.
Bekannt ist die Zahl der Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der jeweiligen Branchen-Mindestlohnverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes fallen: Diese lassen sich der folgenden Tabelle entnehmen. Die Angaben zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung basieren zum Teil auf amtlichen Statistiken (zum Beispiel der Bundesagentur für Arbeit und des Statistischen Bundesamtes). Da diese nicht in jedem Fall mit dem Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages übereinstimmen, wird zum Teil auch auf Angaben der Tarifvertragsparteien zurückgegriffen.
- Branche mit Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, in der der gesetzliche Mindestlohn im Jahr 2017 noch unterschritten wird: Fleischwirtschaft, Zahl der Beschäftigten 1): rd. 58.000, Mindestlohn in Euro ab 1. Januar 2017 (jeweils bundeseinheitlich): 8,75 (bis 31.12. 2017)
- Branche mit Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, in der der gesetzliche Mindestlohn im Jahr 2017 noch unterschritten wird: Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Zahl der Beschäftigten 1): rd. 300.000 bis 400.000 2), Mindestlohn in Euro ab 1. Januar 2017 (jeweils bundeseinheitlich): 8,60 (bis 31. 10. 2017, danach 9,10)
- Branche mit Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, in der der gesetzliche Mindestlohn im Jahr 2017 noch unterschritten wird: Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Zahl der Beschäftigten 1): rd. 40.000, Mindestlohn in Euro ab 1. Januar 2017 (jeweils bundeseinheitlich): 8,75 (bis 30. 9. 2017)
1) Zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung. 2) Die angegebene Spanne geht auf die jahreszeitlichen Schwankungen der Beschäftigtenzahl in der Branche zurück.
Bezüglich der Berufsgruppe der „Zeitungszustellerinnen und -zusteller“ liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf Basis der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit sind nur Auswertungen bis auf Ebene der Berufsgattungen (5-Steller in der KldB 2010) möglich. Einzelberufe können nicht ausgewiesen werden.
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Studierende, die sich für ein nach ihrer Studienordnung nicht verpflichtendes Praktikum in einem Betrieb beworben haben oder ein solches absolvieren, anstelle eines Praktikumsvertrag aufgefordert wurden, eine selbstständige Tätigkeit anzumelden und anstelle des gesetzlichen Mindestlohns für ihre geleistete Arbeit Rechnungen zu stellen? Wenn ja, von wie vielen Fällen hat die Bundesregierung Kenntnis, und wie hoch sind die durchschnittlich vereinbarten Honorare dieser Studierenden pro Stunde (bitte mit Angabe der Anzahl der betroffenen Studierenden, sofern möglich der Branche des Praktikumsanbieters, des Studienfachs der betroffenen Studierenden und der vereinbarten Honorare aufführen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Prüfungen der zuständigen Finanzbehörden Hinweise darauf geliefert, dass Studierende häufiger als vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auf Honorarbasis oder auf Basis eines Werkvertrags entlohnt werden? Wie hat sich die Zahl der Studierenden in den letzten zehn Jahren entwickelt, die Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beziehen?
Bisher haben Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung keine Hinweise darauf geliefert, dass Studierende häufiger als vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auf Honorarbasis oder auf Basis eines Werkvertrags entlohnt werden.
Informationen zur Zahl der Studierenden, die Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Hat die Bundesregierung andere Hinweise, die darauf hindeuten, dass Unternehmen den Mindestlohn für nicht verpflichtende Praktika zu umgehen versuchen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Honorare von Studierenden, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, pro Stunde (bitte getrennt nach Branche und Studienfach angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.