[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 6. April 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11910
18. Wahlperiode 10.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth,
Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11541 –
Arbeitszeit: Trends, Kontrollen und Positionen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Alltag vieler Menschen ist heutzutage von Zeitdruck und Hetze geprägt.
Unser Leben hat sich beschleunigt und verdichtet. Dazu haben mobile
Kommunikationsmittel beigetragen, die die Grenze zwischen Arbeit und Freizeit
verschwimmen lassen (IAB-Forschungsbericht 8/2015). Die Zahl der
Beschäftigten, die in Randzeiten, nachts oder an Wochenenden arbeiten, hat in den letzten
Jahrzehnten stark zugenommen. Deswegen spricht der Arbeitszeitexperte
Werner Eichhorst vom Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit von einem Trend
zu einer „24-Stunden-Gesellschaft“, die von den Verbrauchern vorangetrieben
werde (Saarbrücker Zeitung, 8. Mai 2014). Andere Forscher stellen eine
zunehmende Arbeitsverdichtung, Überlastung, Stress und Zeitnot fest, häufig
hervorgerufen durch Umstrukturierungen, Umorganisation und Stellenabbau in den
Unternehmen (WSI-Report Nr. 33, 12/2016).
Die Debatte zur Arbeitszeit ist in vollem Gange. Die Bundesregierung zieht in
ihrem Weißbuch „Arbeiten 4.0“ eine konditionierte und begrenzte Abweichung
von derzeitigen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der
Tageshöchstarbeitszeit und der Ruhezeit in Betracht. Der Deutsche
Gewerkschaftsbund (DGB) hingegen vertritt die Auffassung, dass die Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes ausreichen und beruft sich auf ein Gutachten von Dr. Andreas Hoff
(Hoff, 09-16).
Statistik
1. Wie viele Stunden betrug die durchschnittlich geleistete wöchentliche
Arbeitszeit aller Beschäftigten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2016, und wie viele Stunden waren es in tarifgebundenen bzw. nicht
tarifgebundenen Betrieben?
Die Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
(IAB)weist die tarifliche bzw. betriebsübliche Wochenarbeitszeit aus. Diese
umfasst die vereinbarten Arbeitszeiten in tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen
Betrieben, eine Differenzierung ist allerdings nicht möglich.
a) Wie hat sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Vergleich
zu den Jahren 2006 bzw. 2011 insgesamt und in tarifgebundenen bzw.
nicht tarifgebundenen Betrieben entwickelt?
Im Jahr 2016 lag die tarifliche bzw. betriebsübliche Wochenarbeitszeit von Voll-
und Teilzeitbeschäftigten im Durchschnitt bei rund 29,6 Stunden. Bei
Vollzeitbeschäftigten betrug sie rund 38,1 Stunden und bei Teilzeitbeschäftigten rund
16,4 Stunden.
Weitere Ergebnisse sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
Aus der Wochenarbeitszeit ergibt sich unter Berücksichtigung von verkürzenden
und verlängernden Arbeitszeitfaktoren wie z. B. Urlaub, Krankenstand oder
Überstunden die tatsächlich geleistete Jahresarbeitszeit. Im Jahr 2016 leisteten
Voll- und Teilzeitbeschäftigte im Durchschnitt rund 1 281 Stunden. Bei den
Vollzeitbeschäftigten waren es rund 1 645 Stunden und bei den Teilzeitbeschäftigten
rund 711 Stunden. Bei den Beschäftigten insgesamt sowie den
Vollzeitbeschäftigten ist die tatsächliche Arbeitszeit zwischen den Jahren 2006 und 2016
rückläufig, während sie bei den Teilzeitbeschäftigten in den vergangenen Jahren
gestiegen ist. Dies ist vor allem auf den sinkenden Anteil der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse zurückzuführen.
Tabelle 1: Tarifliche/betriebsübliche Arbeitszeit und tatsächliche
Arbeitszeit, 2006, 2011 und 2016
2006
Jahr
2011
Jahr
2016
Jahr
Tarifl. / betriebsübl. Arbeitszeit
Wochenarbeitszeit Vollzeit Std. 38,05 37,98 38,07
Teilzeit Std. 14,93 15,36 16,38
Wochenarbeitszeit (Voll- und Teilzeit) Std. 29,97 29,36 29,61
Tatsächliche Arbeitszeit
Arbeitszeit Vollzeit Std. 1692,2 1677,5 1644,8
Arbeitszeit Teilzeit Std. 651,7 680,4 711,2
Arbeitszeit Voll- und Teilzeit Std. 1328,5 1297,8 1280,5
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung, Stand: März 2017.
Deutliche Unterschiede bestehen bei der Arbeitszeit von Frauen und Männern.
Die Ergebnisse sind der Tabelle 2 zu entnehmen.
Tabelle 2: Tatsächliche Arbeitszeit nach Geschlecht, 2006, 2011, 2015
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung, Stand: März 2017.
b) In welchen sechs Branchen war die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit im Jahr 2016 am höchsten (bitte jeweils nach Vollzeit, Teilzeit
und Geschlecht differenzieren)?
Bei der Betrachtung der tatsächlichen Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen wird
die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zugrunde gelegt.
Die Ergebnisse sind den Tabellen 3 bis 5 zu entnehmen.
Tabelle 3: Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit
in Branchen mit höchsten Arbeitszeiten, 2016
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung, Stand: März 2017.
Tabelle 4: Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer in Vollzeit in
Branchen mit höchsten Arbeitszeiten, 2016
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung, Stand: März 2017.
2006 2011 2015
Jahr Jahr Jahr
Arbeitszeit Vollzeit Std. 1630,2 1621,5 1592,2
Arbeitszeit Teilzeit Std. 657,7 692,2 722,6
Arbeitszeit Voll- und Teilzeit Std. 1117,0 1090,7 1086,7
Arbeitszeit Vollzeit Std. 1726,3 1706,6 1680,4
Arbeitszeit Teilzeit Std. 634,7 647,0 661,6
Arbeitszeit Voll- und Teilzeit Std. 1530,6 1498,7 1476,8
Tatsächliche Arbeitszeit Frauen
Tatsächliche Arbeitszeit Männer
2016
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung u.
Beseitigung v. Umweltverschmutzungen
Std. 1526,9
B Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u. Erden Std. 1510,7
D Energieversorgung Std. 1492,3
F Baugewerbe Std. 1461,7
J Information und Kommunikation Std. 1435,9
C Verarbeitendes Gewerbe Std. 1423,3
Arbeitszeit in Voll- und Teilzeit
2016
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Std. 1746,9
P Erziehung und Unterricht Std. 1742,1
I Gastgewerbe Std. 1717,3
S Sonstige Dienstleistungen Std. 1704,0
H Verkehr und Lagerei Std. 1701,8
J Information und Kommunikation Std. 1701,5
Arbeitszeit in Vollzeit
Tabelle 5: Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer in Teilzeit in
Branchen mit höchsten Arbeitszeiten, 2016
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung, Stand: März 2017.
2. Wie viele Überstunden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2016 geleistet, und wie viele Überstunden waren es in tarifgebundenen bzw.
nicht tarifgebundenen Betrieben?
a) Wie hat sich die Zahl der Überstunden im Vergleich zu den Jahren 2006
bzw. 2011 insgesamt und in tarifgebundenen bzw. nicht tarifgebundenen
Betrieben entwickelt?
Im Jahr 2016 wurden im Durchschnitt je beschäftigten Arbeitnehmer rund 21
(2006: 24) bezahlte Überstunden und 24 (2006: 35) unbezahlte Überstunden
geleistet.
Überstunden hängen auch von der konjunkturellen Lage ab, was bezüglich der
Aussagekraft eines Vergleichs einzelner Zeitpunkte zu beachten ist.
Weitere Ergebnisse sind der Tabelle 6 zu entnehmen.
Tabelle 6: Bezahlte und unbezahlte Überstunden je beschäftigten
Arbeitnehmer, 2006, 2011 und 2016
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung, Stand: März 2017.
b) In welchen sechs Branchen war die Zahl der Überstunden im Jahr 2016
am höchsten (bitte jeweils nach Vollzeit, Teilzeit und Geschlecht
differenzieren)?
Bei der Betrachtung der bezahlten Überstunden nach Wirtschaftszweigen wird
die Klassifikation WZ 2008 zugrunde gelegt.
Die Ergebnisse sind den Tabellen 7 und 8 zu entnehmen.
Tabelle 7: Bezahlte Überstunden nach Wirtschaftszweigen, 2016
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung, Stand: März 2017.
2016
Q Gesundheits- und Sozialwesen Std. 876,6
P Erziehung und Unterricht Std. 818,8
O Öffentl.Verwaltung; Verteidigung; Sozialversicherung Std. 794,7
K Erbringung v. Finanz- u. Versicherungsdienstleistungen Std. 749,5
G Handel; Instandhaltung u. Rep. v. Kfz Std. 721,1
S Sonstige Dienstleistungen Std. 707,6
Arbeitszeit in Teilzeit
2006 2011 2016
Bezahlte Überstunden je Arbeitnehmer Std. 23,8 24,8 20,9
Unbezahlte Überstunden je Arbeitnehmer Std. 35,0 32,4 24,0
2016
B Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u. Erden Std. 35,9
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung u.
Beseitigung v. Umweltverschmutzungen
Std. 34,2
H Verkehr und Lagerei Std. 30,7
F Baugewerbe Std. 26,8
N Erbringung v. sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Std. 25,6
C Verarbeitendes Gewerbe Std. 24,8
Bezahlte Überstunden je Arbeitnehmer
Tabelle 8: Unbezahlte Überstunden nach Branchen, 2016
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung, Stand: März 2017.
Eine weitere Differenzierung nach tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen
Betrieben, nach Vollzeit und Teilzeit sowie nach Geschlecht ist auf Basis der
IAB-Arbeitszeitrechnung nicht möglich.
3. Wie viel Prozent der Beschäftigten haben nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2016 täglich weniger als 8 Stunden, durchschnittlich 8, 10 und
12 Stunden gearbeitet (bitte differenziert nach Geschlecht und mit
Vergleichszahlen aus 2006 und 2011 angeben)?
Für das Jahr 2016 liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Wie viel Prozent der Beschäftigten arbeiteten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2016 an Sonn- und Feiertagen, samstags, am Abend, in der
Nacht, und wie viel Prozent der Beschäftigten machten Schichtarbeit?
a) Wie hat sich der Anteil der Arbeit an Sonn- und Feiertagen, samstags, am
Abend, in der Nacht und die Zahl der Beschäftigten in Schichtarbeit im
Vergleich zu den Jahren 2006 bzw. 2011 entwickelt?
b) In welchen sechs Branchen haben im Jahr 2016 die meisten Beschäftigten
jeweils an Sonn- und Feiertagen, samstags, am Abend, in der Nacht oder
in Schichtarbeit gearbeitet (bitte jeweils nach Vollzeit, Teilzeit und
Geschlecht differenzieren)?
Für das Jahr 2016 liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Wie viel Prozent der Beschäftigten hatten nach Kenntnis der Bunderegierung
im Jahr 2016 starre Arbeitszeiten, Gleitzeitmodelle, und wie viel Prozent
haben nach dem Modell Vertrauensarbeitszeit gearbeitet?
a) Wie hat sich der Anteil der Beschäftigten, die mit starrer Arbeitszeit,
Gleitzeitmodellen sowie Vertrauensarbeitszeit arbeiten im Vergleich zu
den Jahren 2006 bzw. 2011 entwickelt?
Nach den hochgerechneten Werten des IAB-Betriebspanels arbeiteten im Jahr
2016 56 Prozent (2006: 42 Prozent) der Beschäftigten im Rahmen von
Regelungen zu Arbeitszeitkonten.
Weitere Ergebnisse zum Anteil der Beschäftigten, für die
Arbeitszeitkontenregelungen gelten, sind der Tabelle 9 zu entnehmen. Darüberhinausgehende
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
2016
P Erziehung und Unterricht Std. 37,0
J Information und Kommunikation Std. 35,4
M Freiberufliche, wissenschaftliche und technische
Dienstleister Std. 34,7
K Erbringung v. Finanz- u. Versicherungsdienstleistungen Std. 28,2
L Grundstücks- und Wohnungswesen Std. 25,6
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Std. 25,5
Unbezahlte Überstunden je Arbeitnehmer
Tab. 9: Betriebe und Beschäftigte mit Arbeitszeitkonten
* hochgerechnete Werte*
Anteil der Betriebe und
Beschäftigten mit AZ-
Konten (in %)
Betriebe mit AZK Beschäftigte mit AZK
1999 18 35
2002 21 40
2004 22 42
2006 21 42
2008 23 45
2010 26 49
2012 28 49
2014 32 52
2016 35 56
Quelle: IAB-Betriebspanel
b) In welchen sechs Branchen haben im Jahr 2016 die meisten Beschäftigten
mit starren Arbeitszeiten, Gleitzeitmodellen bzw. nach dem Modell
Vertrauensarbeitszeit gearbeitet (bitte jeweils nach Vollzeit, Teilzeit und
Geschlecht differenzieren)?
Branchenspezifische Angaben lassen sich auf Basis des IAB-Betriebspanels
ebenfalls nur hinsichtlich der Beschäftigten mit Arbeitszeitkonten machen.
Ergebnisse sind der Tabelle 10 in absteigender Reihenfolge, nach ihrem
entsprechenden Beschäftigtenanteil aufgelistet, zu entnehmen.
Arbeitszeitkonten nach Branchen 2016
Anteil der Betriebe und Beschäftigten in %
Branchengliederung 2016
Betriebe mit
AZK
Beschäftigte
mit AZK
Öffentliche Verwaltung/Sozialversicherung 76% 78%
Investitions- und Gebrauchsgüter 51% 78%
Energie/Wasser/Abfall & Bergbau 59% 77%
Verbrauchsgüter 48% 67%
Produktionsgüter 54% 66%
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 26% 63%
Quelle: IAB-Betriebspanel 2016
6. Wie viel Prozent der Beschäftigten haben nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2016 mobil gearbeitet (unabhängig von einem festen
Arbeitsplatz), und wie viel Prozent der Beschäftigten arbeiteten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2016 im Homeoffice?
a) Wie hat sich jeweils der Anteil der Beschäftigten, die mobil bzw. im
Homeoffice arbeiten im Vergleich zu 2006 bzw. 2011 entwickelt?
b) In welchen sechs Branchen haben im Jahr 2016 die meisten Beschäftigten
mobil bzw. in Homeoffice gearbeitet (bitte jeweils nach Vollzeit, Teilzeit
und Geschlecht differenzieren)?
Für das Jahr 2016 liegen der Bundesregierung hierzu keine entsprechenden
Erkenntnisse vor.
7. Wie viel Prozent der Beschäftigten mussten nach Kenntnis der
Bundesregierung ihre Arbeitszeit im Jahr 2016 dokumentieren?
Nach § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist der Arbeitgeber
verpflichtet, die über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit der
Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Daneben sind Arbeitgeber und Entleiher nach § 19
Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), nach § 17 Absatz 1 des
Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie nach § 17c Absatz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Beginn,
Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die sie beschäftigen oder die ihnen als Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer von einem Verleiher zur Arbeitsleistung überlassen sind,
aufzuzeichnen.
Diese gesetzlichen Aufzeichnungspflichten richten sich an den Arbeitgeber bzw.
Entleiher, nicht an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber
muss aber die Aufzeichnungspflicht nicht persönlich erfüllen, sondern kann die
Arbeitszeit auch von Dritten, auch von der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer, aufzeichnen lassen. Dies ändert nichts daran, dass die gesetzliche Pflicht und
die Verantwortung für ihre Erfüllung beim Arbeitgeber verbleiben. Unter den
Voraussetzungen der §§ 1 Absatz 3, 24 Absatz 1 MiLoG haben die
Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG und dem AÜG gegenüber den inhaltsgleichen
Pflichten nach dem MiLoG Vorrang. Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten
nach AEntG und MiLoG sind in der
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung geregelt.
Über den Anteil der Beschäftigten, die ihre Arbeitszeiten nach dem ArbZG
aufzeichnen, liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Hinweise dazu kann u. a.
die Verbreitung von Arbeitszeitkonten geben. Für deren quantitative Bedeutung
wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Da zwischen den von den Dokumentationspflichten des ArbZG, des MiLoG, des
AÜG und des AEntG betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
erhebliche Überschneidungen existieren dürften, kann die Bundesregierung keinen
Anteil der von Dokumentationspflichten erfassten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern an allen Beschäftigten berechnen.
Kontrollen
8. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Aufsichtsbehörden zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes im Jahr 2016
durchgeführt, und welche sechs Branchen wurden am häufigsten geprüft
(bitte mit Vergleichszahlen aus 2006 und 2011)?
9. Welche Kontrolldichte haben die Aufsichtsbehörden nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den Prüfungen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes
erreicht, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Kontrolldichte?
10. Wie viele Verstöße wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
Kontrollen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes im Jahr 2016 insgesamt
aufgedeckt?
a) Welche sechs Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz wurden bei diesen
Kontrollen am häufigsten festgestellt?
b) In welchen sechs Branchen wurden die meisten Verstöße gegen das
Arbeitszeitgesetz festgestellt (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus 2006
und 2011 aufführen)?
11. Wie viele dieser Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz führten nach Kenntnis
der Bundesregierung im Jahr 2016 zu einem Bußgeld?
a) Wie hoch war die Summe der Bußgelder insgesamt?
b) In welchen sechs Branchen wurden in der Summe die meisten Bußgelder
verhängt (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus 2006 und 2011
aufführen)?
12. Wie viele dieser Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz führten nach Kenntnis
der Bundesregierung im Jahr 2016 zu Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen?
a) Wie hoch war die Summe der Strafgelder bzw. Bußgelder insgesamt?
b) In welchen sechs Branchen wurden in der Summe die meisten Geld- und
Freiheitsstrafen verhängt (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus 2006
und 2011 aufführen)?
Die Fragen 8 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. „Arbeitszeiten in Deutschland“ vom 31. August 2016
(Bundestagsdrucksache 18/9499) wird verwiesen.
Hierfür wurden die von den Bundesländern zur Verfügung gestellten Daten für
den jährlichen Bericht „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“ (SuGA)
der Jahre 2005 und 2010 bis 2015 ausgewertet.
Zahlen für das Jahr 2016 liegen für den SuGA noch nicht vor. Untergliederungen
nach Branchen, Art der Verstöße und Höhe der Bußgelder werden nicht
vorgenommen. Daten zu der Verhängung von Freiheits- bzw. Geldstrafen werden nicht
gelistet.
Weißbuch „Arbeiten 4.0“
13. Welche Ziele werden mit dem Arbeitszeitgesetz verfolgt, und warum sind
Regelungen bei der Arbeitszeit notwendig?
14. Welche Bedeutung haben nach Ansicht der Bundesregierung die
Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit und wöchentlichen Arbeitszeit, gesplitteten
Arbeitszeiten, Arbeit am Abend, in der Nacht oder am Sonntag bzw.
Schichtarbeit, wenn es um den Gesundheitsschutz geht?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Zweck des ArbZG ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten,
die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den
Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage zu schützen (vgl. § 1 ArbZG).
Diesem Zweck dienen die im ArbZG enthaltenen Regelungen, insbesondere die
zu Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten, zur Nacht- und Schichtarbeit
sowie zur Sonn- und Feiertagsruhe.
15. Welche Arbeitszeitmodelle begünstigen nach Kenntnis der Bundesregierung
Stress und psychische Belastungen?
Stress und psychische Belastungen können einerseits entstehen, wenn
Arbeitszeiten eine ausreichende Erholung verhindern oder erschweren, andererseits aber
auch, wenn sie nicht vorhersehbar bzw. planbar sind. Der Arbeitszeitreport
Deutschlang 2016 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA) zeigt, dass körperliche und geistige Erschöpfung und Müdigkeit bei
Beschäftigten mit wenig Einfluss auf ihre Arbeitszeiten deutlich häufiger auftreten
als bei Personen mit viel Einfluss auf Arbeitsbeginn und -ende (siehe www.
baua.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/F2398.html).
Der Stand der Forschung zu den Zusammenhängen verschiedener
Arbeitszeitbedingungen mit der psychischen Gesundheit von Beschäftigten wurde in einem
Projekt der BAuA aufbereitet („Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt –
Wissenschaftliche Standortbestimmung“). Die dazu erstellte Überblicksarbeit
(Amlinger-Chatterjee, 2016: Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Atypische
Arbeitszeiten) ist unter dem Link
www.baua.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/
F2353-3a.html abrufbar.
Die Literaturanalyse zeigt, dass hohe Arbeitszeitanforderungen tendenziell mit
psychischen Belastungen einhergehen und ein erhöhtes Risiko gesundheitlicher
Beeinträchtigungen bergen. Bezüglich besonderer Arbeitszeitformen zeigt die
Befundlage außerdem einen engen Zusammenhang von Nachtarbeit mit
affektiver Symptomatik sowie einem erhöhten Risiko für Erschöpfungszustände, ein
erhöhtes Risiko für die Entwicklung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen unter
Schichtarbeitenden und ein tendenziell verstärktes Stresserleben. Darüber hinaus
ist arbeitgeberbestimmte Arbeitszeitvariabilität tendenziell mit einer geringeren
mentalen Gesundheit, einer verstärkten affektiven Symptomatik und einem
ebenfalls erhöhten Risiko für Burnout verbunden. Die Überblicksarbeit stellt aber auch
heraus, dass Mitbestimmung und Einfluss auf Arbeitszeiten sowie die Vorherseh-
und Planbarkeit von Arbeit insgesamt mit einer besseren psychischen Gesundheit
bzw. weniger psychischen Belastungsfolgen zusammenhängen. Eine hohe
Zeitsouveränität von Beschäftigten kann daher Stress und psychischen Belastungen
vorbeugen. Um eine mögliche Selbstausbeutung zu verhindern, sollte nach der
Arbeit aber auch Selbstbestimmung nur innerhalb vorgegebener Schutzstandards
(z. B. bezüglich der täglichen/wöchentlichen Höchstarbeitszeit oder der Anzahl
von aufeinanderfolgenden Nachtschichten) ermöglicht werden.
16. Welche Bedeutung haben nach Ansicht der Bundesregierung die
Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit und der wöchentlichen Arbeitszeit,
gesplitteten Arbeitszeit, Arbeit am Abend, in der Nacht oder am Sonntag bzw.
Schichtarbeit für das private Leben der Beschäftigten und für das
gesellschaftliche Miteinander?
Die Arbeitszeit steht naturgemäß im Zusammenhang mit dem privaten Leben der
Beschäftigten und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, z. B. einem sozialen
Engagement. Die zeitliche Übereinstimmung freier Zeiten ist wesentlich für das
Familienleben und die Wahrnehmung weiterer sozialer Kontakte. Unter anderem
aus diesem Grund schützt das ArbZG die Sonn- und Feiertagsruhe und sieht
Grenzen für die Arbeitszeiten und die Nacht- und Schichtarbeit vor.
Der BAuA-Arbeitszeitreport 2016 zeigt, dass die Zufriedenheit mit der Work-
Life-Balance bei Vollzeittätigen mit zunehmender Länge der Wochenarbeitszeit
deutlich abnimmt. Beschäftigte, die am Wochenende arbeiten, sind seltener
zufrieden damit, wie ihre Arbeit und ihr Privatleben zusammenpassen. Das gilt für
diejenigen, die auch sonntags arbeiten, in besonderem Maße. Darüber hinaus
zeigt sich, dass Beschäftigte, die tagsüber (zwischen 7 und 19 Uhr) arbeiten, am
zufriedensten mit ihrer Work-Life-Balance sind, gefolgt von Beschäftigten mit
versetzten Arbeitszeiten. Beschäftigte in Wechselschichten – insbesondere mit
regelmäßiger Nachtarbeit – sind am seltensten zufrieden mit der Passung von
Arbeit und Privatleben. Zu der Rolle von gesplitteter Arbeitszeit für die Work-Life-
Balance liegen bislang keine repräsentativen Analysen vor.
Die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit sowie adäquate Ausgleichszeiten
stellen deshalb wichtige Instrumente nicht nur für den Gesundheitsschutz, sondern
auch für die Work-Life-Balance und die soziale Teilhabe dar. Allerdings
schließen sich Vollzeiterwerbsarbeit (auch mit Überstunden) und soziales Engagement
nicht grundsätzlich aus. Vielmehr zeigen einzelne Studien, dass flexible
Arbeitszeiten, Freizeitausgleich und Mitspracherecht bei der Arbeitszeitgestaltung
Ehrenamt und soziales Engagement teilweise erst ermöglichen.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die hohe Zahl an Überstunden, und sieht
die Bundesregierung Handlungsbedarf?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, in welcher Form?
Überstunden sind nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und der sonstigen
Arbeitszeitschutzvorschriften zulässig. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen kann
der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Die Verpflichtung zur Leistung von
Überstunden kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder
einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben. Darauf hat die Bundesregierung
aufgrund der Vertragsfreiheit und der Tarifautonomie keinen Einfluss.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Position des DGB in der
Arbeitszeitdebatte, der eine Veränderung des Arbeitszeitgesetzes ablehnt und die
Auffassung vertritt, dass das Arbeitszeitgesetz den Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern ausreichend Handlungsspielräume gibt (DGB 30. März 2016)?
a) Hält die Bundesregierung die Regelungen zur wöchentlichen
Höchstarbeitszeit für angemessen und ausreichend flexibel?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht, und in welcher Form besteht Handlungsbedarf?
b) Hält die Bundesregierung die Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit
für angemessen und ausreichend flexibel?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht, und in welcher Form besteht Handlungsbedarf?
c) Hält die Bundesregierung die täglichen Ruhezeiten für notwendig,
angemessen und ausreichend flexibel?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht, und in welcher Form besteht Handlungsbedarf?
d) Hält die Bundesregierung die Ausgleichsregelungen bei Überstunden für
notwendig, angemessen und ausreichend flexibel?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht, und in welcher Form besteht Handlungsbedarf?
e) Hält die Bundesregierung die Regelungen zur Sonntags- und
Feiertagsruhe für notwendig, angemessen und ausreichend flexibel?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht, und in welcher Form besteht Handlungsbedarf?
Das Arbeitszeitgesetz hat besondere Bedeutung für den Arbeits- und
Gesundheitsschutz. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zur Höchstarbeitszeit, den
Ruhezeiten, den Ausgleichszeiträumen bei erfolgter Mehrarbeit sowie zur Sonn-
und Feiertagsruhe dienen dem Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie bilden einen
Rahmen, in dem die Tarifvertragsparteien, die Betriebspartner und die
Arbeitsvertragsparteien die konkreten Arbeitszeiten flexibel gestalten können. Hierzu
enthält das Arbeitszeitgesetz abgestufte Flexibilisierungsmöglichkeiten. Damit
werden die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessert.
Durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien
wird die zeitliche und örtliche Flexibilität der Arbeit weiter gefördert. Dies kann
zusätzliche Flexibilitätsmöglichkeiten eröffnen. Im Rahmen des vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales initiierten und durchgeführten
Diskussionsprozesses Arbeiten 4.0 ist daher der Frage nachgegangen worden, ob die
Rahmenbedingungen angepasst werden müssen, um einen neuen Flexibilitätskompromiss
zu ermöglichen.
19. Wie begründet die Bundesregierung ihre Überlegungen, dass tarifgebundene
Betriebe und deren Beschäftigte Ausnahmen von den Regelungen im
Arbeitszeitgesetz vereinbaren können?
a) Können diese Ausnahmen dazu führen, dass in demselben Betrieb
manche Beschäftigte von solchen Regelungen profitieren, weil sie mobil bzw.
flexibel ihre Tätigkeiten ausüben können, aber andere nicht bzw. dies
sogar als Verschlechterung empfinden, weil sie an ihrem Arbeitsplatz oder
zu festen Zeiten anwesend sein müssen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, inwiefern ist das zu rechtfertigen?
b) Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Ausnahmen bei der
Arbeitszeit, wie angekündigt, nur greifen, wenn die Beschäftigten dem
zustimmen, und wie soll vermieden werden, dass den Beschäftigten
aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Arbeitgeber nicht doch
Benachteiligungen drohen?
c) Führen immer mehr Öffnungsklauseln und Sonderregelungen dazu, dass
die Arbeitswelt sich weiter spaltet, weil Beschäftigte in nicht
tarifgebundenen Betrieben, die erwiesenermaßen weniger verdienen und schlechtere
Arbeitsbedingungen haben, als Beschäftigte in tarifgebundenen
Betrieben, zukünftig auch noch bei der Arbeitszeit benachteiligt werden
können?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, inwiefern ist das zu rechtfertigen?
Im Verlauf des Diskussionsprozess Arbeiten 4.0 wurde intensiv über das Thema
„Arbeitszeit“ und die Möglichkeiten einer weiteren Flexibilisierung diskutiert.
Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht den Tarifvertragsparteien bereits ein hohes Maß
an Flexibilität, um von den Grundnormen abzuweichen. Damit trägt der
Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Aushandlung von Arbeitsbedingungen
auch Aufgabe der Tarifvertragsparteien ist, und diese im Zuge der
grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie an die konkreten Bedürfnisse angepasste,
praxisnahe und sachgerechte Arbeitszeitregelungen vereinbaren können.
Im vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales initiierten und
durchgeführten Diskussionsprozess Arbeiten 4.0 wurden offene Fragen zur Gestaltung der
zukünftigen Arbeitswelt diskutiert. Ein Aspekt betrifft dabei
sozialpartnerschaftliche Lösungen die die Interessen der Beschäftigten und der Unternehmen
ausgewogen berücksichtigen.
Mobiles Arbeiten
20. Welche gesundheitlichen Risiken sowie Belastungen für das private und
gesellschaftliche Leben entstehen nach Ansicht der Bundesregierung durch
mobiles Arbeiten, und in welcher Form können diese Belastungen durch
Regelungen im Arbeitszeitgesetz verhindert werden?
Bei mobilen Arbeitsformen wie Geschäftsreisen und Vor-Ort-Tätigkeiten findet
die Aufgabenerledigung an wechselnden oder wiederkehrenden Orten statt und
ihre Dauer, Häufigkeit, Rhythmus und Rahmenbedingungen werden
überwiegend betrieblich festgelegt. Zum Zusammenhang mobiler Arbeitsformen mit der
Gesundheit von Erwerbstätigen liegen einige Erkenntnisse aus dem Projekt
„Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Wissenschaftliche Standortbestimmung“
der BAuA vor, in dem der Stand der Forschung zu den Zusammenhängen
verschiedener Arbeitsbedingungsfaktoren mit der psychischen Gesundheit von
Beschäftigten aufbereitet wurde. Die dazu erstellte Überblicksarbeit (Ducki &
Nguyen, 2016: Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Mobilität) ist unter
www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Projekt-Psych-Gesundheit/Projekt abrufbar.
Geschäftsreisen können vielfältige physische und psychosoziale Folgen nach sich
ziehen. Reisende haben im Vergleich zu nicht reisenden Beschäftigten eine
zweibis dreifach höhere Prävalenzrate für psychische Erkrankungen. Bei Flugreisen
und insbesondere wenn bei einer Reise mehrere Zeitzonen durchquert werden,
können körperliche und psychosomatische Beschwerden, wie z. B.
Schlafstörungen, Müdigkeit, Magen-Darm-Probleme, Stimmungsschwankungen,
intellektuelle Dysfunktionen, verlangsamte Reaktionszeiten, reduzierte
Konzentrationsfähigkeit und Einschränkungen der Urteilsfähigkeit auftreten. Insbesondere bei
Verspätungen, Flugstreichungen und Terminverschiebungen können vermehrt
Nervosität und Gefühle des Gehetzt seins auftreten. Die gesundheitlichen Risiken
von Geschäftsreisen sind insbesondere von der Arbeitssituation (z. B.
Arbeitsverdichtungen und lange Arbeitszeiten während der Reise), der Reiseintensität
(Häufigkeit und Dauer) sowie den Reisebedingungen abhängig. Ein für die Gesundheit
positiver Faktor ist ein hoher Grad an Mitbestimmung bei den Bedingungen der
Reiseplanung durch die Beschäftigten.
Belastungen bei mobiler Vor-Ort-Arbeit bzw. Außendiensttätigkeiten können
zunächst aus den Reise- bzw. Verkehrsbedingungen resultieren. Eine große
Bedeutung kommt auch arbeitsorganisatorischen Aspekten zu, da die
Arbeitsbedingungen und -zeiten mobiler Vor-Ort-Beschäftigter häufig durch den Kunden
bestimmt sind und in unvorhersehbaren Arbeitsanforderungen resultieren können.
Daneben können aufgabenbedingte Belastungen auf mobile Beschäftigte wirken,
wie z. B. ein hoher Zeit- und Termindruck, starke Arbeitsintensivierung oder
mangelnde Fort- und Weiterbildung. Auch sozio-emotionale Belastungen, die
sich z. B. aus dem Kundenkontakt ergeben, sowie Merkmale des
Arbeitsverhältnisses, wie z. B. ergebnisorientierte Vergütungssysteme, die das Risiko der
interessierten Selbstgefährdung erhöhen, können zusätzliche Belastungswirkung für
mobile Vor-Ort-Beschäftigte entfalten. Als mögliche gesundheitliche Risiken
mobiler Vor-Ort-Arbeit können reduzierte Erholungsfähigkeit, starke
Erschöpfungszustände sowie erhöhte Gefahren für Burnout und Herz-Kreislauf-
Erkrankungen ausgemacht werden.
21. Mit welchen Regelungen im Arbeitszeitgesetz will die Bundesregierung
mobiles Arbeiten erleichtern,
a) welche Auswirkungen hat dies auf die Arbeitszeitgestaltung in
klassischen Arbeitsverhältnissen, und
b) wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sich dort das Schutzniveau
nicht verschlechtert?
22. Wie können nach Ansicht der Bundesregierung gerade bei mobilem Arbeiten
Überstunden und unbezahlte Mehrarbeit durch Regelungen im
Arbeitszeitgesetz verhindert werden, und wäre eine umfassende Dokumentation der
mobilen Arbeitszeit eine Lösung?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges zusammen
beantwortet.
Auch für mobile Arbeit gelten die Grundsätze des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes insbesondere auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu
Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die
über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer
aufzuzeichnen (§ 16 ArbZG). Hierbei ist unerheblich, wo die Arbeit geleistet wird
und die Regelung schließt folglich auch mobiles Arbeiten mit ein. Durch die
Aufzeichnungspflicht können die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Vorschriften
des Arbeitszeitgesetzes kontrollieren.
Reise- bzw. Wegezeiten können zu zusätzlichen Belastungen der Beschäftigten
führen, mit den Arbeitsbelastungen kumulieren und die Arbeitsfähigkeit der
Beschäftigten beeinflussen. Die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken
können abgeschwächt werden durch einen hohen Handlungsspielraum und ein hohes
Maß an Selbstbestimmung, was allerdings nicht in allen Bereichen mobiler Arbeit
möglich ist. Reise- bzw. Wegezeiten und deren Kumulation mit weiteren
Arbeitsbelastungen sollten daher im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung
betrachtet werden. Auch durch eine Veränderung der Tätigkeit oder durch
Kürzung der werktäglichen Arbeitszeiten können die spezifischen Risiken für mobil
Beschäftigte gesenkt werden.
23. Sieht die Bundesregierung bei der betrieblichen Mitbestimmung
Handlungsbedarf, wenn Arbeit aufgrund der Digitalisierung der Arbeitswelt mobiler
bzw. flexibler wird?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, in welcher Form?
Die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeitswelt waren Bestandteil des
Dialogprozesses „Arbeiten 4.0“. Die Diskussion innerhalb der Bundesregierung
hierzu ist noch nicht abgeschlossen.
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ISSN 0722-8333]