[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 11. April 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11955
18. Wahlperiode 13.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Inge Höger, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11704 –
Hygienepersonal in den Krankenhäusern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Recherchenetzwerk CORRECTIV und das ARD-Magazin „Plusminus“
haben die Krankenhausqualitätsberichte des Jahres 2014 danach ausgewertet, ob
die Krankenhäuser ausreichend Hygienepersonal beschäftigen (vgl. https://
correctiv.org/recherchen/keime/artikel/2017/01/11/schlampige-hygiene-
imkrankenhaus-fuehrt-zu-mehr-toten-als-im-strassenverkehr/). Grundlage für diese
Beurteilung sind die entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
(RKI). Die Recherche kommt zu dem Ergebnis, dass in etwa einem Viertel der
Krankenhäuser zu wenig Hygienepersonal arbeitet. Dabei muss berücksichtigt
werden, dass es sich bei den Qualitätsberichten um Selbstauskünfte der
Krankenhäuser handelt, die bemüht sind, ein nicht zu negatives Bild der Realität
darzustellen.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) 2011 wurden die
Empfehlungen des RKI verbindlich. Die Übergangsfrist, bis zu der die
Krankenhäuser diese Empfehlungen verbindlich erfüllen mussten, ging bis zum Jahr 2016.
Da sich jedoch abzeichnete, dass nicht alle Stellen des vorgesehenen
Hygienepersonals besetzt werden konnten, wurde diese Frist in § 23 Absatz 8 IfSG mit
dem Krankenhausstrukturgesetz auf 2019 verlängert, ebenso die Maßnahmen
des Hygieneförderprogramms.
Nach Veröffentlichung der Recherchen gab es seitens vieler Krankenhausträger
Kritik und erste juristische Schritte gegen die Veröffentlichung, insbesondere
bezüglich Rechercheergebnissen zu einzelnen Krankenhäusern. Nach Auskunft
von CORRECTIV wurde zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten eine
interaktive Karte offline genommen, auf der die Krankenhäuser mit roten,
rosafarbenen und grünen Punkten bezüglich der Erfüllung der Hygienerichtlinien
beurteilt wurden. Die Krankenhäuser begründeten die Missbilligung ihrer
Beurteilung zumeist mit Fehlern in der Übermittlung von Daten oder veralteten
Angaben in den Qualitätsberichten. Letztlich lägen dem Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) falsche Daten vor. Diese Einzelfälle änderten allerdings nichts
an der grundsätzlichen Aussage der Recherchen, dass in etwa einem Viertel
der Krankenhäuser die Richtlinien bezüglich Hygienepersonal nicht
eingehalten würden.
Vor wenigen Monaten wurden die Richtlinien des RKI geändert. Sie
orientieren sich nun nicht mehr relativ starr an der Bettenzahl, sondern flexibler an
als unterschiedlich gefährlich eingeschätzten Bereichen/Abteilungen eines
Krankenhauses. Dadurch ergeben sich andere Bedarfszahlen für jedes
einzelne Haus.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das IfSG legt fest, dass die am RKI angesiedelte Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) Empfehlungen zur Prävention von
nosokomialen Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und
baulichfunktionellen Maßnahmen der Hygiene gibt. Die Empfehlungen der Kommission
werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer
Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom RKI veröffentlicht. Sie dienen den
Ländern als fachliche Grundlage für die Verordnungen, die die Länder auf der
Grundlage von § 23 Absatz 8 IfSG zu erlassen haben. Diese enthalten die für die
Krankenhäuser rechtsverbindlichen Anforderungen an die personelle Ausstattung mit
qualifiziertem Hygienefachpersonal (Krankenhaushygieniker/-innen,
Hygienefachkräfte, hygienebeauftragte Ärzte und Ärztinnen). Gemäß den Empfehlungen
der KRINKO richtet sich der Bedarf an Hygienefachpersonal nach dem
Risikoprofil jedes einzelnen Krankenhauses und weiteren Kriterien und muss
individuell ermittelt werden. Er ist nicht durch ein festes Verhältnis von der Bettenzahl
abzuleiten.
Um die Krankenhäuser bei der Erfüllung der Anforderungen an die Ausstattung
mit Hygienefachpersonal zu unterstützen, wurde das laufende
Hygieneförderprogramm verlängert und auf den Bereich der Infektiologie erweitert.
Personaleinstellungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Beratungsleistungen
können finanziell gefördert werden. Für die gesamte Programmdauer werden Mittel
von rund 460 Mio. Euro veranschlagt.
Zudem wurden mit der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie (DART)
wichtige Schritte zur Eindämmung von behandlungsassoziierten Infektionen und
Antibiotika-Resistenzen im human- und veterinärmedizinischen Bereich eingeleitet.
Der 10-Punkte-Plan zur Vermeidung behandlungsassoziierter Infektionen und
Antibiotika-Resistenzen bündelt verschiedene Maßnahmen der DART2020. Die
in der DART2020 adressierten Maßnahmen legen einen besonderen Schwerpunkt
auf die Stärkung der Sensibilisierung der Bevölkerung und des medizinischen
Personals, den „One Health-Ansatz“, d. h. eine gemeinsame Betrachtung von
Human-, Veterinärmedizin und Landwirtschaft, und den Ausbau der internationalen
Zusammenarbeit in diesem Bereich.
Infolgedessen hat das Bundesministerium für Gesundheit das Thema
Infektionsprävention als ein Schwerpunktthema im Rahmen des „2nd Patient Safety
Summit“, der am 29./30. März 2017 in Bonn stattgefunden hat, festgelegt. 46
Delegationen, von denen 13 durch Minister geleitet wurden, und insgesamt ca. 350
Expertinnen und Experten haben daran teilgenommen. Die Vermeidung von
Infektionen wurde insbesondere im Kontext nosokomialer Infektionen und Sepsis aber
auch zur Reduktion der Notwendigkeit des Antibiotika-Einsatzes und dadurch der
Vermeidung von antimikrobiellen Resistenzen (AMR) beraten. Die
Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt, dass Japan als Gastgeberland für den nächsten
„Patient Safety Summit“ die Diskussion zu diesem wichtigen Thema weiterführt.
Darüber hinaus wurde das Thema Antibiotika-Resistenz auf die Agenda des G20-
Gesundheitsministertreffens am 19./20. Mai 2017 in Berlin gesetzt. Neben der
Stärkung von Forschung und Entwicklung und der Förderung des sachgerechten
Einsatzes von Antibiotika ist die Infektionsprävention ein zentrales Thema der
G20-Gesundheitsminister. Nur bei konsequenter Behandlung des Themas auf
allen Ebenen, kann langfristig ein Erfolg bei der Reduzierung von nosokomialen
Infektionen und Resistenzen erreicht werden.
1. Decken sich die Ergebnisse der Recherche mit den Erkenntnissen der
Bundesregierung?
2. Wenn nein, worin unterscheiden sich diese?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat ihre diesbezüglichen Erkenntnisse im Bericht der
Bundesregierung über nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen
Resistenzen und Multiresistenzen (Bundestagsdrucksache 18/3600, 18. Dezember 2014)
veröffentlicht. Anhand der Ergebnisse ist erkennbar, dass ein zusätzlicher Bedarf
an Hygienepersonal in allen Ländern vorliegt. In den begangenen
Krankenhäusern entsprach die Betreuung durch eine/n Krankenhaushygieniker/in zu
37,2 Prozent bis 90,2 Prozent und durch Hygienefachkräfte zu 3,7 Prozent bis
85 Prozent dem Bedarf gemäß den medizinischen Hygieneverordnungen der
Länder.
Um die Krankenhäuser bei der Erfüllung der Anforderungen an die Ausstattung
mit Hygienefachpersonal zu unterstützen, wurde im Jahr 2013 das
Hygieneförderprogramm eingerichtet. Das Programm mit Förderung von Personal-, Fort-
und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Beratungsleitungen ist erfolgreich
angelaufen. Für die Jahre 2013 bis 2015 wurden den förderberechtigten Einrichtungen
bereits insgesamt rund 131 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, so dass sich die
Ausstattung mit qualifiziertem Hygienefachpersonal seit 2014 verbessert hat. Die
begrenzten Ausbildungskapazitäten und teilweise langen Ausbildungszeiten
führen aber dazu, dass sich die volle Wirkung des Programms erst mit einer
Zeitverzögerung entfalten kann. Darüber hinaus wurde das Programm bei seiner
Verlängerung auf den Bereich der Infektiologie ausgeweitet um den gestiegenen Bedarf
nach entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten aufzugreifen.
3. Bis wann geht die Bundesregierung davon aus, dass die Empfehlungen des
RKI zu Personalmindeststandards in der Hygiene in allen Krankenhäusern
erfüllt sind?
Der Gesetzgeber hat die Frist, innerhalb der die in den medizinischen
Hygieneverordnungen der Länder vorgegebenen Ziele hinsichtlich der Ausstattung der
Krankenhäuser mit Hygienefachpersonal erreicht sein müssen, bis Ende 2019
verlängert. Damit verbindet die Bundesregierung die Erwartung, dass bis zu
diesem Termin durch Qualifikationsmaßnahmen in ausreichender Zahl Fachpersonal
am Arbeitsmarkt und in den Krankenhäusern zur Verfügung stehen wird, um den
sich aus den medizinischen Hygieneverordnungen der Länder ergebenden
zusätzlichen Bedarf zu decken.
4. Welche Sanktionen haben Krankenhäuser zu erwarten, wenn sie diese
Empfehlungen derzeit nicht erfüllen?
Wie viele Sanktionen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung – ggf.
nach Abfrage bei den Ländern – verhängt?
Die von den Ländern seit dem Jahr 2011 auf der Grundlage von § 23 Absatz 8
IfSG erlassenen Rechtsverordnungen sehen derzeit hinsichtlich der
erforderlichen personellen Ausstattung von Krankenhäusern und anderen medizinischen
Einrichtungen mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikerinnen und
Krankenhaushygienikern und der Bestellung von hygienebeauftragten
Ärztinnen und Ärzten Übergangsfristen nach § 23 Absatz 8 Nummer 3 IfSG vor, die
längstens bis zum 31. Dezember 2019 befristet sind. Die Übergangsfristen sind
erforderlich, da eine ausreichende Zahl geeigneten Fachpersonals qualifiziert
werden muss, bevor die Krankenhäuser den nach den Rechtsverordnungen der
Länder festgelegten Bedarf an geeignetem Fachpersonal auf dem Arbeitsmarkt
voll abdecken können. Solange und soweit nach der jeweiligen Rechtsverordnung
für eine Anforderung an die personelle Ausstattung eine Übergangsvorschrift gilt,
liegt noch keine Rechtspflicht vor, deren Nichteinhaltung mit einer Geldbuße
geahndet werden könnte.
5. Welche Sanktionen haben Krankenhäuser nach Kenntnis der
Bundesregierung zu erwarten, wenn sie die Empfehlungen ab 2020 nicht erfüllen?
Verstöße gegen Verpflichtungen aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 8
Satz 1 oder Satz 2 IfSG stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Absatz 1
Nummer 24 IfSG dar, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 73 Absatz 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet
werden.
6. Aufgrund welcher Meldungen können nach Kenntnis der Bundesregierung
solche Sanktionen erwirkt werden?
Welche Verfahren sind bei solchen Mängelmeldungen vorgesehen?
Das Gesundheitsamt informiert, wenn ihm Verstöße gegen eine
Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2 IfSG etwa im Rahmen der
infektionshygienischen Überwachung nach § 23 Absatz 6 Satz 1 IfSG zur Kenntnis
gelangen, die zuständige Bußgeldstelle. Auch andere Personen können
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. m.
§ 158 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bei der Bußgeldstelle zur Anzeige
bringen.
7. Welche Evaluationen oder Studien sind der Bundesregierung bekannt, die
den Outcome der Anstellung von Hygienepersonal in Krankenhäusern zum
Thema hatten?
Was sind die Ergebnisse, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es wenige Studien, die den Effekt der
Einstellung von zusätzlichem Hygienefachpersonal auf das Outcome, z. B. auf
die Häufigkeit von nosokomialen Infektionen, gezielt untersucht haben. Da
Studien mit dem Ziel der Reduktion der Rate nosokomialer Infektionen in der Regel
mehrere Komponenten der Intervention umfassen (Maßnahmenbündel), ist eine
Aussage bezüglich einzelner Komponenten nur eingeschränkt möglich.
Ungeachtet dessen hält die Bundesregierung daran fest, dass bei Beachtung der
wissenschaftlich begründeten Empfehlungen der KRINKO der aktuelle Stand der
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich krankenhaus-hygienischer
Aspekte gewahrt ist.
8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Absolventinnen und Absolventen in den einschlägigen Ausbildungen
(Krankenhaushygienikerin/-hygieniker sowie Hygienefachkräfte) in den vergangenen
zehn Jahren entwickelt (bitte Angabe für jedes Jahr)?
Die Bundesregierung hat im Bericht über nosokomiale Infektionen und Erreger
mit speziellen Resistenzen im Jahr 2014 (Bundestagsdrucksache 18/3600,
18. Dezember 2014) zur Frage der Absolventinnen und Absolventen in den
einschlägigen Ausbildungen Stellung genommen. Aktuellere Zahlen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
9. Wie viele Krankenhaushygienikerinnen und -hygieniker waren nach
Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in den
Krankenhäusern tätig (bitte Angabe für jedes Jahr)?
10. Wie viele Hygienefachkräfte waren nach Kenntnis der Bundesregierung in
den vergangenen zehn Jahren in den Krankenhäusern tätig (bitte Angabe für
jedes Jahr)?
11. Wie viele hygienebeauftragte Pflegekräfte sowie Ärztinnen und Ärzte waren
nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in den
Krankenhäusern tätig (bitte Angabe für jedes Jahr)?
Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben des Statistischen Bundesamtes zur Zahl der in Krankenhäusern
tätigen Fachärzte und Fachärztinnen für Krankenhaushygiene und
Hygienefachkräfte sind in Tabelle 1 dargestellt. Angaben zur Anzahl der hygienebeauftragten
Pflegekräfte und Ärztinnen und Ärzte liegen dem Statistischen Bundesamt nicht
vor.
Tabelle 1. Anzahl der Fachärzte/-ärztinnen für Hygiene und Umweltmedizin
bzw. Hygienefachkräfte in deutschen Krankenhäusern in den Jahren 2007 – 2015
Anzahl an / im Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Krankenhäuser insgesamt in Deutschland 2087 2083 2084 2064 2045 2017 1996 1980 1956
Krankenhäuser, die einen Facharzt/-
ärztin für Hygiene und Umweltmedizin
beschäftigen
40 38 34 36 46 50 70 90 104
Fachärzte/-ärztinnen für Hygiene und
Umweltmedizin, die in einem
Krankenhaus tätig sind
80 79 75 83 97 89 127 154 156
Krankenhäuser, die eine nichtärztliche
Hygienefachkraft beschäftigen
849 833 815 796 798 829 851 920 922
Nichtärztliche Hygienefachkräfte, die in
einem Krankenhaus tätig sind
1116 1107 1100 1123 1197 1338 1489 1695 1844
Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser
Darüber hinaus wurden für den Bericht der Bundesregierung über nosokomiale
Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen (Bundestagsdrucksache
18/3600, 18. Dezember 2014) Angaben im Rahmen einer Länderabfrage zu den
einzelnen Berufsgruppen erhoben.
12. Ist es aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, wenn ein Krankenhaus,
das nach den RKI-Empfehlungen eine Krankenhaushygienikerin bzw. einen
Krankenhaushygieniker beschäftigen muss, diese Anforderung dergestalt
erfüllt, dass es eine Krankenhaushygienikerin bzw. einen
Krankenhaushygieniker beauftragt, die bzw. der dieser Arbeit gleichzeitig noch in anderen
Krankenhäusern nachgeht und die Vorgaben des RKI so in mehreren
Krankenhäusern durch insgesamt nur eine Krankenhaushygienikerin bzw. einen
Krankenhaushygieniker umgesetzt werden sollen?
13. Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung ausreichend, wenn, wie in
dem Artikel von CORRECTIV berichtet, eine Krankenhaushygienikerin
bzw. ein Krankenhaushygieniker sieben, zwölf oder 37 Krankenhäuser
betreut?
Wie wird bei freiberuflichen Hygienikerinnen und Hygienikern
gewährleistet, dass sie die notwendige und vereinbarte Arbeitszeit für ein Krankenhaus
überhaupt erfüllen können?
14. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass eine
Krankenhaushygienikerin bzw. ein Krankenhaushygieniker die nach den RKI-
Empfehlungen notwendige Anzahl von Stunden pro Woche auch tatsächlich
arbeitet bzw. vor Ort ist?
15. Genügt es nach Einschätzung der Bundesregierung zur Erfüllung der RKI-
Empfehlungen, wenn eine Krankenhaushygienikerin bzw. ein
Krankenhaushygieniker nur einen kleinen Teil der Arbeitszeit vor Ort im Krankenhaus
ist?
Die Fragen 12 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
In den Empfehlungen der KRINKO zu personellen und organisatorischen
Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen und zur Betreuung von
Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch
Krankenhaushygieniker/-innen wird der Personalbedarf für Hygienefachpersonal anhand der
Bettenzahl sowie dem Risikoprofil der Einrichtung und dem Risikoprofil der dort
behandelten Patienten festgelegt. Zudem beschreiben die Empfehlungen die
Aufgaben des jeweiligen Hygienefachpersonals. Leiter/-innen von medizinischen
Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die Vorgaben in Bezug auf
Personalbedarf und Aufgaben umgesetzt werden. Dazu sind profunde Kenntnisse der
lokalen und regionalen Situation des Krankenhauses, seiner Mitarbeiter bzw.
Mitarbeiterinnen und Prozesse nötig. Die Überprüfung der Umsetzung der KRINKO
Empfehlungen muss im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung durch
die Länder sichergestellt werden.
16. Wie viele Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker in
Vollzeit wären nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
notwendig, um die aktuellen vom Risikoprofil der Einrichtungen abhängigen
Bedarfsberechnungen des RKI zu erfüllen?
Gibt es ausreichend Personal dafür, und wenn nein, wann ist dies zu
erwarten?
19. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Bedarf an
Hygienefachkräften in Deutschland gemäß der risikoabhängigen
Bedarfsberechnungen des RKI?
Gibt es ausreichend Personal dafür, und wenn nein, wann ist dies zu
erwarten, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung?
Die Fragen 16 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Zum Bedarf an Hygienefachpersonal wird auf die Antwort zu Frage 1 und die
Ergebnisse des Berichts der Bundesregierung über nosokomiale Infektionen und
Erreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen (Bundestagsdrucksache
18/3600, 18. Dezember 2014) verwiesen.
Zudem wird aktuell mit der Ausbildung von curricular fortgebildeten Ärztinnen
und Ärzten für Krankenhaushygiene zusätzliches ärztliches Fachpersonal
fortgebildet, um den personellen Engpass bei Fachärzten für Hygiene und
Umweltmedizin bzw. medizinische Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
zu überbrücken.
17. Wie wirkt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die aktuelle
Überarbeitung der RKI-Empfehlungen auf den Personalbedarf der einschlägigen
Berufe aus (bitte für die Berufe einzeln angeben)?
Wird der Bedarf höher oder niedriger als zuvor?
Wird das Ziel, bis 2020 die Vorgaben zu erfüllen, dadurch besser erreichbar?
In der aktuellen „Empfehlung zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von
Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch
Krankenhaushygieniker/-innen“ von 2016 wird für die Berechnung des Bedarfs an
Krankenhaushygienikern zusätzlich zur Bettenzahl auch das Risikoprofil der Einrichtung
und der Patienten und Patientinnen einbezogen. Für die anderen Berufsgruppen
war dies gemäß der Empfehlung von 2009 bereits gegeben. Inwieweit die neue
Berechnungsgrundlage zu einem höheren oder niedrigeren errechneten Bedarf an
Krankenhaushygienikern und -hygienikerinnen führt, kann zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden.
18. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung die nächste Überarbeitung der
Empfehlungen des RKI zu erwarten?
Die KRINKO stellte bei der Erstellung der „Empfehlung zum Kapazitätsumfang
für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen
durch Krankenhaushygieniker/-innen“ von 2016 fest, dass auch die 2009
zugrunde gelegten Kriterien in Details überarbeitet werden sollen. Ein Zeitpunkt für
diese Überarbeitung ist noch nicht festgelegt.
20. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die
Reinigung von Flächen entsprechend den „Anforderungen an die Hygiene bei der
Reinigung und Desinfektion von Flächen“ des RKI durchgeführt wird,
insbesondere angesichts der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der oftmals ausgelagerten Dienstleistungen?
Die KRINKO hat in ihrer Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der
Reinigung und Desinfektion von Flächen“ entsprechende Anforderungen
zusammengestellt. Leiter/-innen von medizinischen Einrichtungen haben
sicherzustellen, dass diese Vorgaben umgesetzt werden. Die Überprüfung der Umsetzung der
KRINKO Empfehlungen muss im Rahmen der infektionshygienischen
Überwachung durch die Länder sichergestellt werden.
21. Sind die Daten der Qualitätsberichte beim G-BA nach Kenntnis der
Bundesregierung zuverlässig?
Wie wird die Qualität der Krankenhausqualitätsberichte gewährleistet?
Welche Sanktionen sind vorgesehen, falls Krankenhäuser fehlerhafte oder
unvollständige Daten angeben?
Der G-BA erhält die Daten zu den Qualitätsberichten der Krankenhäuser, die im
Rahmen des Berichtsverfahrens von den Krankenhäusern zunächst an die
zuständige Datenannahmestelle übermittelt werden. Die Annahmestelle prüft die
eingegangenen Datensätze auf Grundlage eines festgelegten Datenschemas auf
Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Anforderungen. Den Krankenhäusern
wird das Prüfergebnis elektronisch mitgeteilt, sie können, sofern ihnen Fehler und
Unvollständigkeiten in den übermittelten Daten auffallen, Daten nachliefern oder
austauschen.
Die Daten der einrichtungsübergreifenden stationären Qualitätssicherung, über
die u. a. im Qualitätsbericht informiert wird, werden vom G-BA nach den
Regelungen der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in
Krankenhäusern regelmäßig durch Stichprobenprüfungen auf ihre Zuverlässigkeit hin
überprüft.
Die Regelungen des G-BA zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)
sehen Sanktionen in Folge von nicht ordnungsgemäßer Lieferung der
Qualitätsberichte vor (vgl. § 8 Qb-R). So wird jährlich eine Liste der Krankenhäuser
veröffentlicht, die den Qualitätsbericht nicht ordnungsgemäß geliefert haben. Zudem
können finanzielle Abschläge vorgenommen werden.
22. Wie sieht die Bundesregierung derzeit gewährleistet, dass sich eine Patientin
oder ein Patient durch die Daten der Qualitätsberichte bei einem planbaren
Eingriff zuvor einfach und möglichst barrierefrei über die Einhaltung von
Richtlinien zum Hygienepersonal informieren und basierend darauf eine
Entscheidung für ein Krankenhaus treffen kann?
Gibt es diese Daten vergleichbar, in geeigneter Form durch eine unabhängige
Stelle aufgearbeitet und an öffentlicher Stelle kostenfrei einsehbar?
Wenn nein, wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen?
Aus Sicht der Bundesregierung bieten die Daten der Qualitätsberichte eine gute
Grundlage, damit sich Patientinnen und Patienten vor einem geplanten Eingriff
auch über die Einhaltung von Richtlinien zum Hygienepersonal informieren und
das für sie geeignete Krankenhaus auswählen können. Um die Lesbarkeit und die
Verständlichkeit der Qualitätsberichte weiter zu verbessern, hat der Gesetzgeber
mit dem Krankenhausstrukturgesetz den G-BA dazu verpflichtet, in seinen
Anforderungen an die Qualitätsberichte festzulegen, dass in einem speziellen
Berichtsteil der Qualitätsberichte besonders patientenrelevante Informationen, wie
beispielsweise zur Einhaltung von Hygienestandards, in übersichtlicher Form und
allgemein verständlich zusammenzufassen sind (vgl. § 136b Absatz 6 Satz 5
und 6 SGB V).
Die Informationen der Qualitätsberichte werden über zahlreiche Krankenhaus-
Suchmaschinen von Krankenkassen und ihren Verbänden, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, aber auch von Patientenorganisationen und unabhängigen
Verbraucherberatungen (wie beispielsweise über das Portal der „Weißen Liste“
der Bertelsmann Stiftung) kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt. Auf
diesem Weg können Patientinnen und Patienten vor einem Eingriff gezielt nach
bestimmten Informationen, wie beispielsweise zum Hygienepersonal und zum
Hygienestandard, suchen und Krankenhäuser miteinander vergleichen.
In der öffentlich zugänglichen Referenzdatenbank des G-BA, in der die Daten der
Qualitätsberichte im Fließtext abgebildet werden, können außerdem Interessierte
die in den Internetsuchmaschinen gefundenen Daten noch einmal überprüfen oder
dort nicht erfasste Detailinformationen zu einzelnen Qualitätsaspekten finden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber dem G-BA mit dem GKV-Finanzstruktur-
und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz eine weitere Aufgabe übertragen, durch
die die Transparenz über die Qualität für Patientinnen und Patienten zusätzlich
gestärkt werden soll. Danach soll das Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen vom G-BA beauftragt werden, auf Grundlage der
Daten aus den Qualitätsberichten einrichtungsbezogen vergleichende
risikoadjustierte Übersichten über die Qualität maßgeblicher Bereiche der stationären
Versorgung zu erstellen und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form im
Internet zu veröffentlichen (vgl. § 137a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V).
Diese Übersichten sollen künftig Unterschiede in der Qualität der stationären
Versorgung deutlich machen und eine qualitätsorientierte Auswahlentscheidung
der Patientinnen und Patienten fördern.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]