[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. April 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12042
18. Wahlperiode 24.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11718 –
Gefährdungspotenzial durch türkisch-nationalistische Gruppierungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Hans-Georg Maaßen
warnte am 8. März 2017 vor gewalttätigen Zusammenstößen zwischen
nationalistischen oder rechtsextremistischen Türkinnen und Türken und Gegnerinnen
und Gegnern des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan. Sowohl im
Lager der Unterstützer wie der Gegner des türkischen Präsidenten herrsche ein
„hohes schlagkräftiges Gefährdungspotenzial“, so Hans-Georg Maaßen. Der
Verfassungsschutzpräsident beklagte zugleich wachsende Einflussnahme der
Regierung in Ankara auf die in Deutschland lebenden Türkinnen und Türken
sowie „einen signifikanten Anstieg nachrichtendienstlicher Tätigkeiten der
Türkei in Deutschland“. Gemeint sind unter anderem das Ausspähen von Gegnern
Erdoğans, versuchte Einflussnahme, Propaganda und
Desinformationskampagnen (
www.tagesschau.de/inland/verfassungsschutz-tuerkei-101.html).
Der Vorsitzende der rechtsextremen Partei der Nationalistischen Bewegung
(MHP) Devlet Bahceli drohte nach der Absage mehrerer Auftritte türkischer
Regierungspolitiker in Deutschland durch Kommunalbehörden mit Gewalt in
Deutschland. „Wenn die Türkei kocht, wird Berlin brennen“, wird Bahceli in
der Zeitung „Yeni Safak“ zitiert, (
www.yenisafak.com/gundem/turkiye-
kaynarsa-berlin-yanar-2624864). Die MHP ist die Mutterorganisation der für
zahlreiche Gewalttaten und Morde in der Türkei, aber auch in Deutschland
verantwortlichen Grauen Wölfe (
http://webstory.zdf.de/graue-woelfe/). Mit Unruhen
in europäischen Ländern drohte auch der vorbestrafte Schwerkriminelle und
rechtsextreme türkische Politiker Sedat Peker, wenn dort weitere Auftritte
türkischer Politiker verhindert würden (
www.birgun.net/haber-detay/sedat-
peker-simdi-de-ab-yi-tehdit-etti-149794.html;
www.hurriyet.com.tr/sedat-pekere-
14-yil-hapis-cezasi-5864822). Beim Auftritt des türkischen Außenministers
Mevlüt Cavusoglu auf dem Gelände der Residenz des Generalkonsulats in
Hamburg am 7. März 2017 zeigten zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer der
Kundgebung den Gruß der Grauen Wölfe. Das deutet nach Meinung der
Fragesteller auf eine enge Verbindung zwischen den Anhängern der türkischen
Regierungspartei AKP und der rechtsextremen Szene hin (
www.abendblatt.de/
hamburg/article209871713/Diese-Gesten-alarmieren-den-Verfassungsschutz.html).
Der türkische Innenminister Süleyman Soylu drohte offen mit Blick auf nach
Deutschland geflohene Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung,
der kurdischen PKK und regierungskritische Journalistinnen und Journalisten,
man werde sich um die „Vaterlandsverräter“ in Deutschland kümmern und
dafür sorgen, dass diese nicht dort bleiben. Nach Ansicht der Fragesteller handelt
es sich dabei um die Drohung, bekannte Dissidentinnen und Dissidenten
gewaltsam zu verschleppen oder zu ermorden (
https://ozguruz.org/tr/2017/
03/09/sueleyman-soylu-bir-de-basimiza-almanya-cikti/).
1. Von welchen türkisch-nationalistischen bzw. rechtsextremen türkischen
Gruppierungen oder Strömungen im Einzelnen sieht die Bundesregierung
ein „hohes schlagkräftiges Gefährdungspotenzial“ ausgehen – bitte
begründen (
www.tagesschau.de/inland/verfassungsschutz-tuerkei-101.html)?
a) Über wie viele Anhängerinnen und Anhänger verfügen die jeweiligen
Gruppierungen bzw. Strömungen oder Szenen nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 1 und 1a zusammenhängend.
Die rechtsextremistische „Ülkücü“-Ideologie, die auf einer Überhöhung der
Türkei und des Türkentums bei gleichzeitiger Abwertung anderer Ethnien basiert,
wird in Deutschland im Wesentlichen durch den Dachverband „Föderation der
Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.“ (ADÜTDF)
und andere - auch unorganisierte - Anhänger vertreten. Es handelt sich um eine
Szene, die durch eine ideologische Bandbreite vom Kemalismus bis in die
Randbereiche des Islamismus geprägt ist und in der türkisch-rechtsextremistische
Ideologieelemente in unterschiedlichem Umfang teils prägend, teils als
Begleitaspekte auftreten.
Aufgrund seiner Heterogenität ist das Personenpotential oberhalb der durch
entsprechende Erkenntnisse zu stützenden Zahl von etwa 11 000 Personen nicht
zuverlässig zu bestimmen, zumal oft fließende Übergänge zwischen türkischem
Nationalismus und türkisch-rechtsextremistischen Bewegungen und eventuell
zusätzlich islamistischen Strömungen gegeben sind. Während sich der ADÜTDF-
Dachverband nach außen hin um ein friedliches und gesetzeskonformes
Verhalten seiner ca. 7 000 Mitglieder bemüht, propagieren insbesondere über das
Internet vernetzte Jugendliche ihren Rassismus teilweise offensiv und fordern zum
Beispiel verbal zur Gewalt oder „Gegenwehr“ auf. Die seit 2014 verstärkt
auftretenden türkisch-nationalistischen bzw. rechtsextremistischen
Rockergruppierungen – namentlich „Turan e.V“ und „Turkos MC“ – werden teilweise als
Sachwalter der als bedroht empfundenen Interessen der nationalistisch eingestellten
türkischstämmigen Bevölkerung in Deutschland etikettiert und dann anlassbezogen
zu Beistand aufgefordert.
b) Welche und wie viele einschlägigen Straftaten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von Angehörigen dieser Gruppierungen bzw. Szenen in
den letzten fünf Jahren begangen?
Grundsätzlich lässt die Erfassungssystematik polizeilicher Fallzahlen im Bereich
der Politisch Motivierten Kriminalität keine exakte Angabe von Zahlen der in
Frage 1b umrissenen Straftatenmenge zu. Die Bundesregierung hat in ihren
Antworten auf die Bundestagsdrucksachen 18/344, 18/5222, 18/6154 und 18/8071
die bis Mitte des Jahres 2016 im Sachzusammenhang der Fragestellung erfassten
Straftaten dargestellt.
Ab Juli 2015 wurden mehrfach Straftaten zum Nachteil kurdischer Einrichtungen
registriert, z. B. Sachbeschädigungen, bei denen aufgrund des Zielobjekts als
Täter zwar durchaus türkische Nationalisten, jedoch auch andere Personen, z. B. aus
dem deutschen rechtsextremen Spektrum, in Frage kommen. Soweit keine klare
türkisch-nationalistische Täterschaft ermittelt werden konnte, sind diese
Straftaten daher nicht aufgeführt. Auch im Rahmen von Versammlungen traten
türkische Nationalisten als Tatverdächtige bei versammlungstypischen Straftaten wie
Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte und Körperverletzungsdelikten in Erscheinung. Darüber hinaus registrierte
die Polizei strafrechtlich relevante Sachverhalte, bei denen türkische
Nationalisten im Internet Beleidigungen, Volksverhetzungen oder andere Delikte aus dem
Bereich des „Verbalradikalismus“ begangen haben. In der überwiegenden
Mehrzahl der polizeilich bekannt gewordenen Fälle konnte jedoch – soweit überhaupt
ein Täter ermittelt werden konnte – keine explizite türkischnationalistische
Motivation festgestellt werden.
Seit Mitte 2015 wurden auch einzelne Fälle aus dem Bereich Cyberkriminalität,
insbesondere Hacking und Defacement von Internetseiten durch türkisch-
nationalistische Hackergruppierungen wie dem „Aslan Neferler Tim“, beobachtet.
Bei den nachfolgenden Beispielen ist eine Täterschaft durch türkisch-
nationalistische Personen belegt oder sehr wahrscheinlich:
Datum Ort Sachverhalt
12.09.2015 Hannover Tatverdächtiger mit türkisch-nationalistischem Hintergrund stach am
Rande einer pro-türkischen Versammlung auf Personen des
gegnerischen Lagers ein, verletzte dabei einen kurdischen Syrer
lebensgefährlich.
13.09.2015 Heilbronn Sachbeschädigung durch Farbschmiererei „Pic PKK“ (Bastard PKK)
u. a. am Gebäude des Vereins „Kurdische Gemeinschaft Heilbronn
e. V.“
26.03.2016 Duisburg Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern und
Gegendemonstranten/Polizeibeamten einer pro-türkischen
Kundgebungen des Turan e.V.
10.04.2015 Nürnberg, Stuttgart,
Köln, Frankfurt,
Hamburg
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern an
AYTK-Demonstrationen und Gegen-Veranstaltungen
15.-
17.04.2016
Itzehoe Privat-PKW des kurdischen Geschädigten wurde zerkratzt
(Hakenkreuz, „Bozkurt“)
27.09.2016 Köln Ein Kurde wurde von vier Personen, die sich als „Graue Wölfe“
bezeichnet haben sollen, angegriffen und geschlagen.
06.11.2016 Hacking z. N. Axel-Springer-Verlag wg. Bild-Berichterstattung über
den TUR StP Erdogan durch „Aslan Neferler Tim“
18.12.2016 Kiel Gewalttätige Auseinandersetzungen mit kurdischen und linken
Gegendemonstranten bei türkisch-nationalistischer Kundgebung; nach
Provokationen von kurdischer Seite kam bei den
Auseinandersetzungen zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung durch einen
Versammlungsteilnehmer.
15.01.2017 Dortmund Einzelne Verstöße gegen das Versammlungsgesetz vor einer
Kundgebung des Vereins „Turan Hagen e. V.“
c) Inwieweit sind der Bundesregierung Aufrufe zur Gewalt oder sonstigen
Straftaten durch Anhängerinnen und Anhänger der türkisch-
nationalistischen bzw. rechtsextremen Spektren und Vereinigungen bekannt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die in der Antwort zu Frage 1
dargestellten Erkenntnisse vor. Bei den wenigen dem Bundeskriminalamt (BKA)
gemeldeten Fällen konnte ein türkisch-nationalistischer Hintergrund im Ergebnis
nicht geklärt werden.
2. Welches Gefährdungspotential sieht die Bundesregierung von den folgenden
Gruppierungen bzw. Teilen dieser Gruppierungen oder Spektren ausgehen
(soweit nicht bereits in Frage 1 beantwortet)?
a) Graue Wölfe/Ülkücü-Spektrum (bitte gegebenenfalls einzeln, nach
Verbänden wie Türkische Föderation, Ülkücü Ocaklari, ATIB, ATB, Alperen
Ocaklari, Turcos MC, Turan etc. aufschlüsseln),
b) AK Genclik,
c) Osmanen Germania,
d) TGB,
Die Fragen 2, 2a bis 2d werden gemeinsam beantwortet. Soweit bei den in Frage 2
genannten Gruppierungen die rechtsextremistische Relevanz im Vordergrund
steht, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu den übrigen in der Frage
genannten Gruppierungen nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:
e) Hüda Par und türkische/kurdische Hizbollah,
Hauptziel der sunnitischen, kurdisch dominierten „Türkischen Hizbullah“ (TH)
ist die Abschaffung des laizistischen Staatssystems in der Türkei, die Errichtung
eines islamistischen Staates und dessen kontinuierliche, letztlich globale
Ausweitung. Bei Angriffen auf den Islam sieht sich die TH in der Pflicht zur Gegenwehr.
Gewalt wird dabei explizit als legitimes Mittel betrachtet. Die in der Türkei
agierende Partei „Hür Dava Partisi“ (die kurdische Kurzform „HÜDA PAR“ bedeutet
„Partei Gottes“) wird in den türkischen Medien und in der türkischen Gesellschaft
als parlamentarischer Arm der TH betrachtet. Die Parteiführung selbst streitet
eine Verbindung zur TH jedoch ab. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, die auf
von der TH ausgehende Gewaltanwendung hindeuten.
f) sonstiges türkisch-islamistisches Spektrum (bitte einzeln nach Verbänden
aufgliedern)?
Die „Islamische Gemeinschaft „Millî Görüs e. V.“ (IGMG) ist eine legalistisch
agierende islamistische Organisation. Seit einigen Jahren ist ein schwächer
werdender Extremismusbezug feststellbar. Der Schwerpunkt der Aktivitäten der
IGMG liegt inzwischen eindeutig im religiösen Bereich, zum Beispiel auf dem
Ausbau entsprechender Bildungseinrichtungen. Ein Gefährdungspotenzial im
Sinne der Frage ist nicht feststellbar.
Der „Kalifatsstaat“ ist als Verein seit dem Jahr 2001 in Deutschland verboten.
Ziel der Organisation war die Errichtung des Kalifates. In letzter Zeit wurden
einzelne Fälle von Verbindungen von (ehemaligen / nicht klassischen)
„Kalifatsstaat“-Anhängern in die salafistische Szene bekannt. Inwieweit diese in
Einzelfällen bestehenden Verbindungen von klassischen „Kalifatsstaat“-Anhängern
mitgetragen werden, kann derzeit nicht beurteilt werden.
3. Inwieweit kann die Bundesregierung eine Radikalisierung und verstärkte
Gewaltbereitschaft von Angehörigen türkisch-nationalistischer und
rechtsextremistischer Gruppierungen einschließlich der Anhängerinnen und
Anhänger des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan in Deutschland
erkennen?
a) Woran äußert sich eine solche Radikalisierung gegebenenfalls?
b) Welche konkreten Ursachen sieht die Bundesregierung für eine mögliche
Radikalisierung?
Die Fragen 3, 3a und 3b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung
liegen keine Erkenntnisse vor, die über die Antwort zu Frage 1 hinausgehen.
4. Inwieweit sind der Bundesregierung Kontakte türkisch-nationalistischer und
rechtsextremistischer Gruppierungen und Organisationen in der
Bundesrepublik Deutschland zu türkischen Behörden einschließlich diplomatischer
Vertretungen bekannt (bitte einzeln angeben, um welche Gruppierungen es
sich handelt)?
a) In welcher Form bestehen solche Kontakte?
b) Inwieweit bekommen diese Gruppierungen logistische oder finanzielle
Unterstützung durch türkische Behörden oder diplomatische
Vertretungen?
c) Inwieweit bekommen diese Gruppierungen Weisungen durch türkische
Behörden oder diplomatische Vertretungen?
Die Fragen 4, 4a bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Hinsichtlich
Erkenntnissen zu einer konkreten Gruppierung wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 16 der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 14. November
2016 auf Bundestagsdrucksache 18/10443 Seite 14 vom 25. November 2016
verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
5. Sind der Bundesregierung die Drohungen des einschlägig vorbestraften
türkischen Kriminellen und Rechtsextremisten Sedat Peker bekannt, wonach es
bei weiteren Absagen von Auftritten türkischer Regierungspolitiker in
Europa zu Unruhen türkeistämmiger Bürgerinnen und Bürger kommen werde
(
www.birgun.net/haber-detay/sedat-peker-simdi-de-ab-yi-tehdit-etti-14979
4.html)?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Sedat Peker und seine
Stellung gegenüber der türkischen Regierung und Staatspräsident Recep
Tayyip Erdoğan?
c) Inwieweit verfügt Sedat Peker nach Kenntnis der Bundesregierung über
Kontakte zu gewaltbereiten Gruppierungen oder Einzelpersonen in
Deutschland?
d) Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland ein
Haftbefehl gegen Sedat Peker, und wenn ja, aufgrund welcher Vorwürfe?
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 5 sowie 5 a, 5 c und 5 d
zusammenhängend.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die über öffentlich
zugängliche Informationen hinausgehen.
b) Für wie realistisch hält die Bundesregierung die Gewaltdrohungen von
Sedat Peker gegenüber Europa und damit auch Deutschland?
Die Bundesregierung beobachtet die politischen Entwicklungen in der Türkei mit
Blick auf die Sicherheitslage in Deutschland mit großer Aufmerksamkeit. Gewalt
oder der Aufruf zu Gewalt werden nicht toleriert. Sofern strafbare Handlungen
festgestellt werden, ist es Aufgabe der Justiz und der Strafverfolgungsbehörden,
hiergegen vorzugehen.
6. Ist der Bundesregierung die im Zusammenhang mit den Absagen von
Auftritten türkischer Regierungspolitiker in Deutschland durch
Kommunalbehörden getätigte Drohung des Vorsitzenden der rechtsextremen Partei MHP,
Devlet Bahceli, mit Gewalt in Deutschland bekannt („Wenn die Türkei
kocht, brennt Berlin“,
www.yenisafak.com/gundem/turkiye-kaynarsa-
berlinyanar-2624864)?
a) Für wie realistisch hält die Bundesregierung die Gewaltdrohungen von
Devlet Bahceli gegenüber Berlin bzw. Deutschland?
c) Inwieweit sieht die Bundesregierung in Devlet Bahcelis Drohungen einen
Hinweis darauf, dass dieser die Grauen Wölfe bzw. Angehörige des
Ülkücü-Spektrums in Deutschland zu Straftaten anstacheln könnte?
d) Hat die Bundesregierung die Drohungen Devlet Bahcelis gegenüber der
türkischen Regierung thematisiert?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
e) Welche generellen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Drohungen Devlet Bahcelis gegenüber Deutschland bezüglich ihres
Verhältnisses zur MHP in der Türkei und der als deren Ableger in
Deutschland geltenden Türkischen Föderation?
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 6 sowie 6 a, 6 c, 6 d und 6 e
zusammenhängend.
Die Bundesregierung hat die Presseberichterstattung, in der die Aussage des
MHP-Vorsitzenden wiedergegeben wird, zur Kenntnis genommen. Weitere
Erkenntnisse liegen nicht vor. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die
in der Frage genannte Aussage zu kommentieren und verweist auf die Antwort zu
Frage 5b.
b) Inwieweit verfügt Devlet Bahceli nach Kenntnis der Bundesregierung
über Kontakte zu gewaltbereiten Gruppierungen oder Einzelpersonen in
Deutschland?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor.
7. Ist der Bundesregierung die Aussage des türkischen Innenministers bekannt,
man werde sich um die „Vaterlandsverräter“ in Deutschland kümmern und
dafür sorgen, dass diese nicht dort blieben (
https://ozguruz.org/tr/2017/03/
09/sueleyman-soylu-bir-de-basimiza-almanya-cikti/)?
a) Was genau meint der türkische Innenminister nach Ansicht der
Bundesregierung mit dieser Aussage?
Sollte die Bundesregierung dies nicht wissen, inwiefern bemüht sie sich,
vom türkischen Innenminister eine entsprechende Konkretisierung seiner
Aussage zu erhalten?
c) Welche Personen oder Personengruppen genau meint der türkische
Innenminister nach Ansicht der Bundesregierung mit „Vaterlandsverräter“?
Die Bundesregierung beantwortet die Frage 7 sowie 7a und 7c
zusammenhängend.
Die Bundesregierung hat die Presseberichterstattung, in der die in der Frage
genannte Aussage des türkischen Innenministers wiedergegeben wird, zur Kenntnis
genommen. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. Die Bundesregierung sieht
keine Veranlassung, die in der Frage genannte Aussage zu kommentieren und
verweist auf die Antwort zu Frage 5b.
b) Inwieweit versteht die Bundesregierung die Aussage des türkischen
Innenministers als Drohung gegenüber in Deutschland lebenden
Kritikerinnen und Kritikern des türkischen Präsidenten, und was unternimmt sie
gegebenenfalls zu deren Schutz?
Auf die Antwort zu Frage 5b wird verwiesen. Grundsätzlich führen die
Polizeibehörden des Bundes und der Länder in allen Fällen, in denen Schutzmaßnahmen
für erforderlich gehalten werden, diese in jeweils eigener Zuständigkeit durch;
dazu zählen Maßnahmen des Personen- und Objektschutzes.
d) Inwieweit hat die türkische Regierung sich bislang um die Auslieferung
von solchen als „Vaterlandsverrätern“ angesehenen Personen durch
Deutschland bemüht?
Die Bundesregierung berücksichtigt im Rahmen des Auslieferungs- und
Rechtshilfeverkehrs in jedem Einzelfall die rechtstaatliche Situation sowie die
Haftbedingungen im ersuchenden Staat und trägt dem – ebenso wie bereits die Gerichte
bei der Entscheidung über die Zulässigkeit – im Rahmen ihrer Entscheidung über
die Bewilligung der Ersuchen Rechnung.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass während des Auftritts des türkischen
Außenministers Ahmet Cavusoglu auf dem Gelände der Residenz des
türkischen Generalkonsulats in Hamburg am 7. März 2017 eine Reihe von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Gruß der rechtsextremen Grauen Wölfe
zeigten (
www.abendblatt.de/hamburg/article209871713/Diese-Gesten-
alarmieren-den-Verfassungsschutz.html)?
9. Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser
anscheinenden Nähe zwischen der türkischen Regierungspartei AKP und der
türkischen rechtsextremen Szene?
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 8 und 9 zusammenhängend.
Presseveröffentlichungen lassen erkennen, dass der türkische Außenminister
Mevlüt Cavusoglu am 7. März 2017 in Hamburg den sogenannten Wolfsgruß1
gezeigt hat. Pressefotos lassen erkennen, dass die vom Außenminister verwendete
Geste auch von seiner Begleitung und einigen Teilnehmern der Versammlung
verwendet wurde. Da die Deutung des Wolfsgrußes umstritten und ferner nicht
bekannt ist, ob diejenigen Veranstaltungsteilnehmer, die den Gruß erwiderten,
rechtsextreme Auffassungen vertreten, kann aus der Verwendung der Geste bei
o. g. Veranstaltung nach Auffassung der Bundesregierung nicht auf eine generelle
Nähe der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) zur türkischen rechtsextremen Szene
in Deutschland gefolgert werden. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass ein Teil
der türkischen Rechtsextremisten in Deutschland den Schulterschluss mit der
türkischen Regierung sucht.
10. Woran genau macht die Bundesregierung den vom Bundesamt für
Verfassungsschutz registrierten signifikanten Anstieg nachrichtendienstlicher
Tätigkeit der Türkei in Deutschland fest (
www.tagesschau.de/inland/
verfassungsschutz-tuerkei-101.html)?
a) Seit welchem Zeitpunkt registriert die Bundesregierung diesen Anstieg
nachrichtendienstlicher Tätigkeit?
b) Was ist nach Ansicht der Bundesregierung die Ursache für den
registrierten signifikanten Anstieg nachrichtendienstlicher Tätigkeit durch die
Türkei?
Die Beantwortung der Fragen 10, 10a und 10b kann insgesamt nicht offen
erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Antworten auf die vorliegenden Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der VS-
Anweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Kenntnisnahme von einzelnen
nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch Unbefugte könnte sich
nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Aus ihrem
Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die
Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet.
Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VS-
Anweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.2
1 Der „Wolfsgruß“ wird allgemein als ein Erkennungszeichen und als Bekundung einer türkisch-rechtsextremistischen Gesinnung
angesehen. Diese Deutung ist allerdings nicht ganz unangefochten. Türkische Rechtsextremisten machen mitunter geltend, dass es sich nicht
(allein) um ein Symbol handele, welches mit der nationalistisch türkischen „Partei der Nationalistischen Bewegung“ (MHP) und der
Gründung der so bezeichneten „Grauen Wölfe“ (Bozkurtlar) zu assoziieren sei, sondern, dass dieses Symbol eine historisch viel länger
zurückreichende Tradition habe und nicht mit einer rechtsextremistischen Gesinnung gleichzusetzen sei.
2 Der Bundesminister des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
11. In welcher Form erfolgt das vom Bundesamt für Verfassungsschutz
registrierte Ausspähen von Gegnern des türkischen Präsidenten Recep Tayyip
Erdoğan?
Die Fragen betreffen in Teilen laufende Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts. Um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden, können weitere als
die unten stehenden Auskünfte nicht erteilt werden. Trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die
berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück.
a) Von welchen türkischen Behörden, Vereinigungen und Institutionen geht
nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ausspähen von Gegnern des
türkischen Präsidenten aus?
b) Welche Gegner bzw. Gegnerspektren im Einzelnen sind Objekt der
Ausspähung?
Die Beantwortung der Fragen 11a und 11b kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der
parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung
gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf
die vorliegenden Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf
das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der VS-Anweisung (VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Die Kenntnisnahme von einzelnen
nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch Unbefugte könnte sich nachteilig für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Aus ihrem Bekanntwerden
können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der
Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. Weitergehende Informationen
werden daher als Verschlusssache gemäß der VS-Anweisung (VSA) mit dem VS-
Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen
Bundestag gesondert übermittelt.*
c) Welche Gefahren erwachsen für die ausgespähten Gruppierungen oder
Personen nach Einschätzung der Bundesregierung?
Nach Auffassung der Bundesregierung könnten betroffenen Personen Probleme
bei der Einreise in die Türkei drohen.
* Der Bundesminister des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
12. Welche konkreten Formen der auf türkeistämmige Bürgerinnen und Bürger
zielenden nachrichtendienstlichen Einflussnahme, Propaganda und
Desinformation der türkischen Regierung in Deutschland sind der
Bundesregierung im Einzelnen bekannt?
a) Welche konkreten Fälle von auf türkeistämmige Bürgerinnen und Bürger
in Deutschland zielende Propaganda und Desinformation der türkischen
Regierung sind der Bundesregierung bekannt?
b) Worauf genau zielt nach Einschätzung der Bundesregierung die von der
türkischen Regierung betriebene Propaganda und Desinformation?
c) Über welche Kanäle wird diese Propaganda und Desinformation
verbreitet (bitte detailliert)?
d) Für wie wirkungsvoll hält die Bundesregierung solche Propaganda und
Desinformationskampagnen?
e) Welcher Schaden bezüglich des Verhältnisses türkeistämmiger
Bürgerinnen und Bürger zur deutschen Gesellschaft und Politik entsteht nach
Einschätzung der Bundesregierung durch solche Desinformation und
Propaganda von Seiten der türkischen Regierung?
f) Was genau unternimmt die Bundesregierung, um die Verbreitung von
Propaganda und Desinformation durch die türkische Regierung
einzudämmen, zu stoppen oder zu widerlegen?
13. Welche konkreten Formen der auf die deutsche Öffentlichkeit, Politik und
Medien zielenden nachrichtendienstlichen Einflussnahme, Propaganda und
Desinformation der türkischen Regierung in Deutschland sind der
Bundesregierung im Einzelnen bekannt?
a) Welche konkreten Fälle von auf die deutsche Öffentlichkeit, Politik und
Medien zielende Propaganda und Desinformation der türkischen
Regierung sind der Bundesregierung bekannt?
b) Worauf genau zielt nach Einschätzung der Bundesregierung diese von der
türkischen Regierung betriebene Propaganda und Desinformation
bezüglich der deutschen Öffentlichkeit, Politik und Medien?
c) Über welche genauen Kanäle wird diese Propaganda und Desinformation
verbreitet?
d) Für wie wirkungsvoll hält die Bundesregierung solche Propaganda und
Desinformationskampagnen?
e) Welcher Schaden entsteht nach Einschätzung Bundesregierung durch
solche Desinformation und Propaganda gegenüber der deutschen
Öffentlichkeit, Politik und Medien?
f) Was genau unternimmt die Bundesregierung, um die Verbreitung von
Propaganda und Desinformation durch die türkische Regierung
einzudämmen, zu stoppen oder zu widerlegen?
Die Beantwortung der Fragen 12, 12a bis 12f und 13, 13a bis 13f kann nicht offen
erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf
die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung
der Antworten auf die vorliegenden Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Nach § 3 Nummer 4 der VS-Anweisung (VSA) sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die
Kenntnisnahme von einzelnen nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen
durch Unbefugte könnte sich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland auswirken. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes
gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden
beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt bzw. gefährdet. Weitergehende Informationen werden daher als
Verschlusssache gemäß der VS-Anweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
Der Bundesminister des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
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