[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. April 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12170
18. Wahlperiode 26.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11842 –
Angriffe auf Jesiden im Nordirak
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 2. März 2017 kommt es in der Region Shengal (Sinjar), Provinz-
Niniveh, Irak zu Gefechten und Angriffen der Peschmerga der Demokratischen
Partei Kurdistans (KDP) gemeinsam mit sogenannten Rojava Peschmerga (auch
Roj Peschmerga genannt), welche sich nach offiziellen Angaben aus syrischen
Kurden rekrutieren, auf jesidische Milizen. Bei den Angriffen der Peschmerga
wurden nach Kenntnis der Fragesteller bisher mindestens fünf Kämpfer der
Shengal Vereidigungseinheiten (YBŞ) getötet. Darüber hinaus wurden zwei
Mitglieder der Volksverteidigungskräfte HPG getötet, als sie sich vor einen
gepanzerten Wagen vom Typ Dingo stellten, um den Militärkonvoy zu blockieren
(
http://ezidipress.com/blog/shingal-peschmerga-toeten-eziden-mit-deutschen-
waffen/). Dabei nahmen die Guerillakämpfer keinerlei bedrohliche Haltung ein,
wurden aber nach Augenzeugenberichten von der Besatzung des Dingos getötet.
Die Versuche der vorwiegend sunnitischen Peschmerga und Rojava
Peschmerga scheinen eine Fluchtbewegung unter der von dem Genozid durch den
Islamischen Staat (IS) schwer traumatisierten Bevölkerung des Shengal
ausgelöst zu haben. Viele werfen den Peschmerga vor, sie zuvor schutzlos dem
Genozid durch den IS überlassen zu haben, und fühlen sich durch ihre Präsenz akut
bedroht (
http://ezidipress.com/blog/shingal-peschmerga-toeten-eziden-mit-
deutschen-waffen/). Die Provinz Ninive liegt nicht auf dem Gebiet der
Kurdischen Regionalregierung (KRG), sondern auf dem Gebiet, welches unter
zumindest formeller Kontrolle der irakischen Zentralregierung steht. Das
Vordringen der Peschmerga ist somit auch völkerrechtlich höchst fragwürdig, zumal es
einen Bürgerkrieg im bisher weitgehend davon verschonten Gebiet der KRG
provozieren kann. Der Angriff der Peschmerga erfolgte kurz nach einem Besuch
von Regierungsvertretern der KRG in Ankara (
www.hurriyet.com.tr/
ankarayasurpriz-ziyaret-barzani-neden-geliyor-40377097). Der türkische
Ministerpräsident Binali Yildirim hatte bereits bei einem Besuch in der KRG am 17. Januar
2017 angekündigt, die „PKK werde auf die eine oder die andere Weise aus dem
Shengal rausgeholt werden“ (
www.milliyet.com.tr/-sincar-da-ikinci-kandil-
eizin-gundem-2376430/). Mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden von
der türkischen Regierung verschiedene Gruppen, darunter auch die YPS
bezeichnet. Das Shengal-Gebiet wurde entscheidend von Guerillas der HPG und
später der YBŞ und anderen Gruppen gegen den IS verteidigt. Es hat sich ein
Rat zur Selbstverwaltung der Region Shengal gebildet, der die Region auch
diplomatisch vertritt. Allerdings wird dieser Rat von Seiten der KRG-Regierung
nicht anerkannt und die Region steht seit spätestens 2015 unter einem Embargo
durch Peschmerga der PDK unter Rojava Peschmerga, wie aus
Augenzeugenberichten gegenüber den Fragestellern hervorgeht. Bestätigt wurden die
Aussagen über ein Embargo unter anderem durch einen Bericht von Human Rights
Watch (
www.hrw.org/news/2016/12/04/iraq-krg-restrictions-harm-yezidi-recovery).
Die verschiedenen Quellen berichten von der Teilnahme türkischer
Spezialeinheiten und des türkischen Geheimdienstes MIT am Vorgehen gegen die
Selbstverwaltung Shengals, manche auch von der Verschleppung von Rojava
Peschmerga, die sich weigerten an der Operation teilzunehmen, durch KDP-
Sicherheitskräfte (
www.anfenglish.com/news/kdp-hands-over-those-
refusingto-fight-in-shengal-to-turkish-mit). Mit dem Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 1. September 2014 wurden die Peschmerga mit Waffen und
Ausrüstungen zum Kampf gegen den IS ausgerüstet. Waffen, die sich auf Bildern nun
in den Händen der KDP-Peschmerga wiederfinden und offensichtlich nicht zum
Kampf gegen den IS, sondern zur Durchsetzung von Hegemonie-Ansprüchen
der KDP in der Shengal-Region eingesetzt werden (
www.spiegel.de/politik/
deutschland/irak-kurden-miliz-kaempft-offenbar-mit-deutschen-waffen-gegen-
jesiden-a-1137481.html). Nach Angaben von Kawa Azizi, einem Vertreter des
Kurdischen Nationalrats (KNR/ENKS), mit welchem die Rojava Peschmerga
eng vebunden sind, werden diese von der NATO ausgebildet. Er erklärte, dass
diese Einheiten auch nach Nordsyrien/Rojava vorrücken müssten (
https://tr.
sputniknews.com/roportaj/201703091027557209-rojava-pesmergeleri-nato-enks/).
Dies bringt die Gefahr einer Eskalation, auch in dem weitgehend vom Krieg
verschonten Kanton Cizire in Nordsyrien, mit sich.
1. Inwieweit hatte die Bundesregierung bereits im Vorfeld des ab dem 2. März
2017 erfolgten Einmarsches sogenannter Rojava Peschmerga in das
Shengal-Gebiet Kenntnis?
Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um die
Zielsetzung des Einmarsches der Peschmerga-Einheiten in das Shengal-Gebiet
zu eruieren?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
2. Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch zwischen ihrer Aussage,
bei der Regierung in Erbil bezüglich der Waffen nachgefragt zu haben
(Plenarprotokoll 18/220 vom 8. März 2017), und der Erklärung der KRG-
Regierung, keine solche Nachfrage erhalten zu haben (
www.rudaw.net/english/
kurdistan/070320174)?
Die in der Frage zitierte Zeitungsmeldung ist am 7. März 2017 erschienen,
demselben Tag, an dem eine gemeinsame Demarche des deutschen Generalkonsuls in
Erbil und des Kommandeurs des deutschen Einsatzkontingents beim Amt für
Außenbeziehungen der kurdischen Regionalregierung in dieser Angelegenheit
erfolgt ist. Die Verbalnote des kurdischen Außenamts mit der Zusicherung, es seien
keine deutschen Waffen in der oben genannten Auseinandersetzung zum Einsatz
gekommen, stammt vom 9. März 2017.
3. Welche Zielsetzung verfolgt die Regierung der KRG nach Ansicht der
Bundesregierung im Shengal?
Die Antwort der Bundesregierung ist gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang verschickt.
4. Hält die Bundesregierung den Einsatz der Peschmerga im Shengal für
völkerrechtlich legitim (bitte ausführlich begründen)?
Das Völkerrecht regelt die Beziehungen zwischen Staaten und findet daher auf
die innerirakischen Beziehungen keine Anwendung.
a) Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse zur Beteiligung von
türkischen Spezialeinheiten am Angriff auf die YBŞ?
Über eine mögliche Beteiligung des türkischen Militärs an bewaffneten
Auseinandersetzungen in der Region Sindschar liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
b) Wie bewertet die Bundesregierung einen solchen Einsatz türkischer
Kontingente völkerrechtlich?
Der Bundesregierung ist die völkerrechtliche Bewertung eines militärischen
Einsatzes nicht möglich, da sie diese nur in Kenntnis aller relevanten Umstände des
konkreten Einsatzes vornehmen kann.
5. Wie gedenkt sich die Bundesregierung auf Ebene internationaler Bündnisse,
insbesondere der NATO, zu einer solchen Operation zu verhalten?
Zu hypothetischen Fragen nimmt die Bundesregierung grundsätzlich nicht
Stellung.
6. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung bislang unternommen und
gedenkt sie noch zu unternehmen, um den Einsatz deutscher Waffen in
Kriegshandlungen, die nicht gegen den IS gerichtet sind, zu untersuchen?
Die seitens der Bundesregierung gelieferten Waffen sind an sogenannte
Endverbleibserklärungen gebunden. Mit ihrer Unterzeichnung verpflichtet sich die
kurdische Regionalregierung, die gelieferten Waffen ausschließlich im Kampf gegen
IS anzuwenden. Diese Verpflichtung ist Grundlage für die Zusammenarbeit der
Bundesregierung mit Irak im Kampf gegen IS. Die kurdische Regionalregierung
ist sich dessen bewusst. Konkrete Hinweise auf Missbrauch oder Nichteinhaltung
der Verpflichtung über den Endverbleib nimmt die Bundesregierung sehr ernst
und geht ihnen durch Kontaktaufnahme mit den zuständigen Regierungsstellen
sowie durch eigene Untersuchungen nach.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
7. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung bislang unternommen und
gedenkt sie noch zu unternehmen, um den Einsatz deutscher Waffen in
Kriegshandlungen, die nicht gegen den IS gerichtet sind, zu untersuchen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Welche Möglichkeiten der Sanktionen hat die Bundesregierung im Falle
eines Verstoßes gegen die im Plenarprotokoll 18/220 vom 8. März 2017
genannte Ausschließlichkeitsklausel zur Nutzung der Waffen gegen den IS
durch die Peschmerga?
Die Bundesregierung arbeitet insgesamt vertrauensvoll mit der Regierung der
Region Kurdistan-Irak zusammen. Ein nachgewiesener Verstoß gegen die
Endverbleibserklärung würde die Grundlage dieser Zusammenarbeit in Frage stellen.
9. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine völkerrechtliche Problematik in
der Tatsache gegeben, dass Peschmerga der KDP einen Einsatz, der sich
nicht gegen den IS richtet, in der Provinz Ninive durchführen, die zudem
nicht zum KRG-Territorium gehört?
Auf die innerirakischen Beziehungen sowie auf den Einsatz von irakischen
Sicherheitskräften auf dem Staatsgebiet des Irak findet das die Beziehungen
zwischen Staaten regelnde Völkerrecht keine Anwendung.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass beim Einmarsch
der Rojava Peschmerga und den Angriffen auf die YBŞ Waffen, die im
Rahmen der Unterstützung der Peschmerga gegen den IS an die KRG geliefert
worden sind, zum Einsatz kamen?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, dass bei dem genannten
Vorfall aus deutschen Unterstützungsleistungen stammende Waffen zum Einsatz
gekommen sind.
11. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um eine
mögliche Zweckentfremdung der zum Kampf gegen den IS an die KRG
gelieferten Waffen zu verhindern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
a) Inwieweit kann die Bundesregierung das an dem Angriff auf zwei
Guerillakämpfer der HPG beteiligte Fahrzeug als Dingo identifizieren (www.
youtube.com/watch?v=kNd23fR9Q0o)?
Die Bundesregierung kann keine Aussagen zur Urheberschaft und den näheren
Umständen des gezeigten Videos machen. Die Bundesregierung erkennt in dem
vorliegenden Bildmaterial keine Darstellung eines militärischen Angriffs. Die
Bundesregierung kann bestätigen, dass eines der auf dem Video gezeigten
Gefechtsfahrzeuge ein DINGO 1 ist.
b) Welche Streitkräfte in der Nah- und Mittelostregion verfügen nach
Kenntnis der Bundesregierung über wie viele Dingos?
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügt neben den KRG-Peschmerga in der
angefragten Region auch Katar über Fahrzeuge des Typs DINGO.
c) Kann die Bundesregierung die genauen Peschmerga Einheiten nennen,
welche über Dingos verfügen?
Die Verteilung der Waffen und Ausrüstungsgegenstände an die einzelnen
Peschmerga-Verbände erfolgt auf Grundlage der gezeichneten
Endverbleibserklärungen in ausschließlicher Zuständigkeit der Regierung der Region Kurdistan-
Irak. Dies steht nicht zuletzt auch im Einklang mit der verfassungsmäßigen
Souveränität der Republik Irak.
d) Verfügen die sogenannten Rojava Peschmerga nach Kenntnis der
Bundesregierung über Dingos, und wenn ja, auf welche Weise kann diese
Einheit in den Besitz eines oder mehrerer solcher Fahrzeuge gelangt sein?
Die Beantwortung der Frage 11d kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen
erfolgen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten würde zu einer wesentlichen
Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die
künftige Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso
schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage.
Eine Veröffentlichung kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Bedrohungslage der
Zivilbevölkerung in der Ortsschaft Xanesor/Shengal?
In der Region (Subdistrikt Sununi) ist die öffentliche Sicherheit durch die Präsenz
unterschiedlicher und teilweise rivalisierender bewaffneter Gruppen
beeinträchtigt. Staatliche Sicherheitskräfte haben zu Teilen des Gebiets keinen Zugang. Der
Bundesregierung sind Klagen von Anwohnern über Gewaltkriminalität und
Rechtlosigkeit bekannt. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen
werden zudem Jugendliche in der Region immer wieder Opfer von
Zwangsrekrutierung durch PKK-nahe Milizen.
13. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung das Risiko, dass die
beschriebenen Aktionen der Peschmerga in einem neuen Bürgerkrieg im Nordirak
münden könnten?
Welche Bemühungen hat die Bundesregierung zur Deeskalation bisher
unternommen?
Die Antwort der Bundesregierung ist gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang verschickt.**
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
** Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
14. Welche Spezialeinheiten der Peschmerga werden von der Bundeswehr
ausgebildet?
Spezialeinheiten der Peschmerga werden von der Bundeswehr nicht ausgebildet.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einheit Rojava
Peschmerga?
a) Wem unterstehen die Rojava Peschmerga nach Kenntnis der
Bundesregierung de facto und de jure?
b) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Rojava
Peschmerga unter diesem oder einem anderen Namen Teil der
Spezialeinheiten der Peschmerga (Zerevanî) sind?
Die Beantwortung der Fragen 15 sowie 15a, 15b, 15d, 15f und 15j kann aus
Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen
der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung
ihres gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer
wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad
„VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
c) Aus welchem Grund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einheiten der Rojava Peschmerga gegründet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
d) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich die Rojava
Peschmerga vor allem aus Flüchtlingen aus Syrien rekrutieren?
Auf den obigen Hinweis zur Beantwortung der Frage wird verwiesen.
e) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Mitglieder der
Rojava Peschmerga im Syrienkonflikt mit dschihadistischen Gruppen wie
Ahrar al-Sham und anderen kooperiert haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
f) Wie sind die Verbindungen der Rojava Peschmerga nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Kurdischen Nationalrat (KNR/ENKS) (bitte soweit
möglich einzelne Fraktionen und Personen aufzählen)?
Auf den obigen Hinweis zur Beantwortung der Frage wird verwiesen.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Gemeinschutzordnung eingesehen werden.
g) Hat die Bundesregierung Rojava Peschmerga mit Waffen und
Ausrüstungsgegenständen ausstatten lassen, und wenn ja, wann, und mit wie
vielen und welchen Waffen und Ausrüstungsgegenständen?
Auf die Antwort zu Frage 11c wird verwiesen.
h) Wurden Rojava Peschmerga von Ausbildern der Bundeswehr oder nach
Kenntnis der Bundesregierung anderer NATO-Staaten ausgebildet (bitte
auflisten)?
Es wurden durch Ausbilder der Bundeswehr im Rahmen der
Ausbildungsunterstützung Nord-Irak keine Rojava Peschmerga ausgebildet. Darüber hinaus wird
auf die Antwort zu Frage 15j verwiesen.
i) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Staatsbürger an den
Rojava Peschmerga beteiligt?
Falls ja, mit welcher Funktion, und auf welcher Ebene?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
j) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen
zwischen den sogenannten Rojava Peschmerga und der Türkei?
Auf den obigen Hinweis zur Beantwortung der Frage wird verwiesen.
k) Sind der Bundesregierung Aktionen der sogenannten Rojava Peschmerga
in Nordsyrien bekannt, und wenn ja, welche, zu welchem Zeitpunkt, und
an welchem Ort?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
l) Was sind die Ergebnisse der im Plenarprotokoll 18/220 vom 8. März 2017
benannten Verifizierungsbemühungen der Bundesregierung bzgl. der
Belege für deutsche Waffen in den Händen von Rojava Peschmerga?
Der Bundesregierung liegen nach Untersuchung der vorliegenden Informationen
keine eigenen Erkenntnisse vor, die die Vorwürfe bestätigen würden. Zudem wird
auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
16. Wie konnte Peschmerga ein Akteur in einem Bürgerkrieg im bisher
verschonten Nordsyrien werden?
Was hat die Bundesregierung zur Deeskalation dieser Lage unternommen?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die politischen Aktivitäten
des deutschen Staatsbürgers Siamend Hajo im KNR/ENKS (
http://knc-
geneva.org/?p=959&lang=de)?
In ganz Syrien und damit auch im Norden des Landes ist eine Vielzahl von
bewaffneten Akteuren aktiv. Der Bundesregierung liegen jedoch keine
Informationen darüber vor, dass Rojava Peschmerga oder irakische Peschmerga-Verbände
Akteure in Nordsyrien geworden sind.
Die Bundesregierung setzt sich seit Beginn des Bürgerkrieges auf vielfältige
Weise für eine friedliche Beilegung des Konfliktes ein. So unterstützt die
Bundesregierung die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur
Wiederherstellung der landesweiten Waffenruhe wie auch die von den Vereinten Nationen
geleiteten Friedensverhandlungen in Genf.
Kenntnissen der Bundesregierung zufolge ist Siamend Hajo Vorsitzender des
Europa-Flügels der Mitgliedspartei des Kurdischen Nationalrats (KNR) „Kurdische
Zukunftsbewegung“ und Mitglied im Büro für Außenbeziehungen des KNR.
Zudem ist er Schatzmeister des in Berlin ansässigen „Europäischen Zentrums für
Kurdische Studien“, das dem KNR nahe steht.
a) Mit welchen Milizen war oder ist Siamend Hajo nach Kenntnis der
Bundesregierung in welcher Form verbunden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine Verbindung von
Siamend Hajo zu Milizen vor.
b) In welchem Verhältnis steht Siamend Hajo nach Kenntnis der
Bundesregierung zu den sogenannten Rojava Peschmerga, deren Einmarsch in die
türkisch besetzte Zone in Syrien er fordert (
https://komnews.com/us-
blocking-kdp-affiliated-peshmerga-entering-syria-says-knc/)?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnisse. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 16a verwiesen.
c) Hat die Bundesregierung Siamend Hajo oder mit ihm verbundene
Vereinigungen, Organisationen oder Projekten wie der Website „KurdWatch“
zu irgendeinem Zeitpunkt finanzielle oder sonstige Unterstützung
zukommen lassen (
www.mesop.de/mesop-portrait-kurdwatch-berlin-
germanysiamend-hajo-eva-savelsberg-syrian-kurdish-human-rights-group-
monitorsfights-to-document-violations/), und wenn ja, welchen Projekten oder
Vereinigungen, zu welchem Zeitpunkt, mit welchen Mitteln, und in
welcher Höhe?
Die Bundesregierung fördert im Rahmen ihres Engagements für eine politische
Transition aktuell auch ein Projekt des Europäischen Zentrums für Kurdische
Studien (EZKS). Ziel des Projekts ist der Kapazitätsaufbau des Kurdischen
Nationalrats, um dazu beizutragen, dass die syrischen Kurden, die in Opposition zum
syrischen Regime stehen, ihre Positionen in die Entscheidungsfindung des
oppositionellen Hohen Verhandlungskomitees einbringen können.
In der Vergangenheit wurden darüber hinaus EZKS-Projekte in Nordsyrien
gefördert, die auf eine Demokratisierung der syrischen Bevölkerung abzielten.
Folgende Projekte im Sinne der Fragestellung wurden unterstützt:
Jahr
Projektzeitraum
von
Projektzeitraum
bis
Projekttitel bzw. Schwerpunkt Bundesmittel
bewilligt
in EUR
2013 01.10.13 15.02.14 »Vom Untertan zum Bürger« – Förderung demokratischer Strukturen auf der lokalen Ebene in Nordsyrien
98.721,68 €
2014 01.05.14 31.12.14 Den Bürger stärken – Förderung demokratischer Strukturen auf der lokalen Ebene in Nordsyrien
131.336,74 €
16.07.14 31.12.14 Volksküche al-Qamischli: Konfliktprävention durch gerechte und inklusive Nahrungsmittel-versorgung
115.637,20 €
2015 01.01.15 31.12.15 Den Bürger stärken: Förderung lokaler Projekte in Nordsyrien
138.220,67 €
2016 01.01.16 31.12.16 Kurdisch-arabisches Community radio Hêvî (Hoffnung) 110.168,56 €
15.02.16 31.12.16
Unterstützung des Kurdischen Nationalrats bei den Genf-III-
Verhandlungen: »Capacity Building« in den Bereichen
Diplomatie und Öffentlichkeitsarbeit
153.409,41 €
2017
01.01.17 31.12.17
Beyond Genf-III: Unterstützung des Kurdischen
Nationalrats – 'Capacity Building' in den Bereichen
Konzeptentwicklung, Diplomatie und Öffentlichkeitsarbeit
211.344,38 €
d) Inwieweit flossen oder fließen Einschätzungen von Siamend Hajo oder
mit ihm verbundenen Institutionen in die Lageeinschätzung der
Bundesregierung oder von Bundesbehörden bezüglich Syrien ein, und für wie
tragfähig hält die Bundesregierung generell Informationen, die ihr von
Siamend Hajo übermittelt werden?
Zum Syrien-Konflikt bestehen sehr viele unterschiedliche Einschätzungen und
Meinungen, auch einzelne Gruppierungen, Konfessionen oder Ethnien sind
diesbezüglich sehr heterogen aufgestellt. Bei ihrer Bewertung der Lage in Syrien
greift die Bundesregierung deshalb auf eine Vielzahl von Quellen zurück. Dazu
gehört auch der enge Kontakt zu Vertretern der syrischen Opposition, wie
beispielsweise dem Hohen Verhandlungskomitee und der Nationalen Koalition. Der
Kurdische Nationalrat ist Mitgliedsorganisation der Nationalen Koalition und des
Hohen Verhandlungskomitees. Siamend Hajo ist als ein Vertreter des Kurdischen
Nationalrats einer von mehreren Ansprechpartnern innerhalb des KNR.
e) Inwiefern stellt die Leitung einer Miliz in Syrien oder Irak nach Ansicht
der Bundesregierung einen möglichen Straftatsbestand dar, und wie weit
könnte dies auf Aktivitäten von Siamend Hajo zutreffen?
Ob die Leitung einer Miliz einen Straftatbestand erfüllt, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der Bewertung der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und letztlich der unabhängigen Gerichte.
f) Was war Gegenstand der Gespräche zwischen dem KNR/ENKS und
Vertretern der Bundesregierung im September 2016, und fanden weitere
Treffen dieser Art statt (
http://knc-geneva.org/?p=715&lang=de)?
Auf die Antwort zu Frage 16d wird verwiesen. Die Bundesregierung informiert
sich regelmäßig in Gesprächen mit relevanten Akteuren und unabhängigen
Beobachtern über die Lage in Syrien. Das schließt auch Gespräche mit dem
Kurdischen Nationalrat ein. So hat sich die Bundesregierung unter anderem über die
Lage in den von der PYD kontrollierten Gebieten informiert, auch zum Vorwurf
des Vorgehens gegen Vertreter und Büros des KNR, wie etwa dem Vorwurf
willkürlicher Verhaftung und Ausweisung des Vorsitzenden des KNR Ibrahim Biro
im August letzten Jahres oder dem Vorwurf der Verwüstung von Büros des KNR
im März dieses Jahres.
17. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse bezüglich eines
Zusammenhangs zwischen den in der Einleitung beschriebenen Angriffen auf Shengal
und vorangegangenen Gesprächen zwischen KDP- bzw. KRG-Vertretern
und der türkischen Regierung (z. B.
www.hurriyet.com.tr/ankaraya-
surprizziyaret-barzani-neden-geliyor-40377097)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Hält die Bundesregierung ein am 16. März 2016 veröffentlichtes Schreiben
von Ahrar al-Sham an Jabhat al-Nusra, in dem von KNR/ENKS-Peschmerga
die Rede ist, die zum Kampf gegen die YPG über die türkische Grenze nach
Aleppo gelassen werden sollen, für authentisch (
http://en.hawarnews.
com/act-of-agression-by-kdp-enks-mit/)?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung kann keine Bewertung der Authentizität des erwähnten
Schreibens vornehmen.
a) Sind Rojava Peschmerga oder Einheiten, die dem ENKS angehören, an
den Angriffen auf das kurdische Stadtviertel Sheikh Maqsoud/Aleppo
beteiligt gewesen (siehe VN-Bericht A/HRC/34/64)?
Falls ja, inwiefern sind diese mit deutschen Waffen ausgestattet?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war dies nicht der Fall.
b) Schließt sich die Bundesregierung der Bewertung der Vereinten Nationen
an, wonach diese Angriffe auf Sheik Maqsoud in Aleppo als
Kriegsverbrechen zu bewerten sind?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Nach Einschätzung der Bundesregierung sind die Berichte der Unabhängigen
Untersuchungskommission zu Syrien des Menschenrechtsrates der Vereinten
Nationen zuverlässige Quellen. Die Bundesregierung setzt sich in Abstimmung mit
ihren Partnern in internationalen Foren und politischen Gesprächen stets mit
größtem Nachdruck für den Schutz der Zivilbevölkerung ein und dafür, dass die
für schwerste Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.
c) Welche Milizen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit den im
ENKS vertretenen Parteien verbunden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Inwiefern stellt ein Angriff auf die YBŞ nach Auffassung der
Bundesregierung einen Angriff auf die Souveränität des Iraks dar, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Einsatz von irakischen Sicherheitskräften auf dem Staatsgebiet des Irak
berührt nicht die Souveränität des Irak.
20. Sind der Bundesregierung Berichte bekannt, nach denen KDP-Angehörige
Jesiden in Flüchtlingslagern dazu nötigen würden, gegen die YBŞ in Shengal
zu demonstrieren (
http://anfturkce.net/kurdistan/kdp-kamptaki-ezidileri-s-ye-
karsi-cikmaya-zorluyor)?
Geht die Bundesregierung diesen Angaben nach, insbesondere vor der in
ihrer Antwort auf die im Januar 2017 gestellte Schriftliche Frage 17 der
Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/11078 getätigten
Aussage, im Nordirak liege keine Gruppenverfolgung von Jesiden vor?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse, die diese Angaben bestätigen
würden.
21. Welche Einheiten der Peschmerga waren nach Kenntnis der
Bundesregierung bei dem Angriff auf eine Demonstration in Xanesor beteiligt
(
http://ezidipress.com/blog/khanasor-16-jaehrige-ezidin-bei-demonstration-
erschossen/)?
Soweit der Bundesregierung bekannt ist, wurden von Seiten der
Regionalregierung Kurdistan-Irak reguläre Polizeikräfte der Provinz Dohuk eingesetzt, um
einen direkten Zusammenstoß der Demonstranten mit den außerhalb von Khanasor
stationierten Peschmerga-Kräften zu vermeiden.
a) Waren diese Peschmerga nach Kenntnis der Bundesregierung mit aus
Deutschland gelieferten Waffen ausgestattet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
b) Waren unter den Peschmerga nach Kenntnis der Bundesregierung
Einheiten, die von Angehörigen der Bundeswehr oder anderer deutscher
Einrichtungen ausgebildet worden sind?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem im
März 2016 aufgetauchten Dokument, das eine enge Kollaboration
zwischen Al Nusra (Al-Qaida), Ahrar ash-Sham und als Peschmerga
bezeichneten Einheiten nahelegt (
http://en.hawarnews.com/act-of-agression-by-
kdp-enks-mit/)?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
23. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse einer Kollaboration von Peschmerga
Einheiten mit den in Frage 21 bezeichneten Gruppen oder anderen
dschihadistischen Gruppen vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
24. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse einer Kollaboration von Parteien
aus dem ENKS bzw. ihren Milizen mit den in Frage 21 bezeichneten
Gruppen oder anderen dschihadistischen Gruppen vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
25. Hält die Bundesregierung ihre in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 17
der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/11078
getätigten Aussage, im Nordirak liege keine Gruppenverfolgung von Jesiden vor,
vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse immer noch für gültig (bitte
ausführlich begründen)?
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 9a bis 9c der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11589 vom
21. März 2017 wird verwiesen.
26. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich der YBŞ?
Bei der Miliz YBS (Yekîneyên Berxwedana Şingal) handelt es sich um eine der
PKK nahestehenden Jesidenmiliz, die im Raum Sindschar aktiv ist.
27. Wie positioniert sich die Bundesregierung in Bezug auf
Autonomieforderungen der jesidischen Bevölkerung?
Die Bundesregierung bezieht eine klare Position zur Wahrung der Einheit des
irakischen Staats. Die Unterstützung im Kampf gegen den IS soll ausdrücklich
nicht eine Fragmentierung des Staats Irak befördern. Diese Position wird durch
die Bundesregierung auch immer wieder den Partnern vor Ort deutlich gemacht.
28. Inwiefern sucht die Bundesregierung Kontakt und Gespräche mit Vertretern
der Jesiden in Shengal?
Mit welchen Gruppierungen hat sie bereits Kontakt aufgenommen?
Hat sie bereits Gespräche mit dem Shengalrat der Jesiden („Meclîsa Êzidiyên
Şengalê“) geführt, oder hat sie dies vor (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit zu vielen unterschiedlichen
Vertretern der Jesiden aus Sindschar Kontakt gehabt. Darunter waren auch
Unterstützer des Shengalrats.
29. In welcher Form sind die YBŞ nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
irakische Regierung anerkannt?
Die Beantwortung der Frage 29 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen
erfolgen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten würde zu einer wesentlichen
Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die
künftige Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso
schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage.
Eine Veröffentlichung kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.
30. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Einsatz deutscher
Waffen durch Peschmerga oder Rojava Peschmerga gegen die YBŞ,
insbesondere vor dem Hintergrund eines drohenden innerkurdischen
Bürgerkrieges?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 15l verwiesen.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
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ISSN 0722-8333]