[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. Mai 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12622
18. Wahlperiode 30.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/12173 –
Haltung der Bundesregierung zur Asylpolitik Ungarns
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. März
2017 befragte die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung beim
Tagesordnungspunkt 7 (Evaluierung der bei der Anwendung des Schengen-
Besitzstands im Bereich des Außengrenzmanagements durch Ungarn festgestellten
Mängel) zum wiederholten Male zu ihren Initiativen innerhalb der EU-
Gremien in Bezug auf vielfach dokumentierte Menschenrechtsverletzungen und
Misshandlungen von Schutzsuchenden an der ungarischen EU-
Außengrenze (vgl. z. B.: Pro Asyl, „Gänzlich unerwünscht“, Juli 2016: https://
www.proasyl.de/news/fluechtlinge-gaenzlich-unerwuenscht-neuer-bericht-
zursituation-in-ungarn/, Amnesty International, „Stranded hope“, September
2016:
https://www.amnesty.org/en/documents/eur27/4864/2016/en/).
Schließlich heißt es im Schengener Grenzkodex (Artikel 4): „Bei der Anwendung
dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung …
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … und des einschlägigen
Völkerrechts, darunter auch [der Genfer Flüchtlingskonvention], und der
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz,
insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der
Grundrechte“. Auch die tags zuvor vom ungarischen Parlament beschlossene faktische
Inhaftierung aller Asylsuchenden für die Dauer des Verfahrens sowie das
ungarische Grenzverfahren und Rückschiebungen ohne Asylprüfung nach Serbien
wurden thematisiert.
Der Vertreter des Bundesministeriums des Innern erklärte, die scharfe Kritik
an Ungarn sei nicht gerechtfertigt, denn ein Verfahren in Transitzonen sehe
Artikel 43 der EU-Verfahrensrichtlinie ausdrücklich vor. Er sah auch keinen
Verstoß gegen das Refoulement-Verbot bei Rückschiebungen nach Serbien,
denn dort drohe keine Verfolgung. Die Bundesregierung werde an Dublin-
Überstellungen nach Ungarn festhalten. Auf Misshandlungen an den Grenzen ging
er nicht ein.
Einen Tag nach der Sitzung des Innenausschusses beklagte die medizinische
Hilfsorganisation „Ärzte ohne Grenzen“ (MSF), dass die ungarischen
Grenzbehörden „immer gewalttätiger gegen Asylsuchende“ vorgingen (dpa vom
9. März 2017: „Behörden in Ungarn misshandeln Flüchtlinge“). Es komme bei
Rückschiebungen nach Serbien „regelmäßig“ zu Misshandlungen. Von Januar
2016 bis Februar 2017 registrierten die medizinischen Teams von MSF
106 Verwundungen durch vorsätzliche Gewalt, von einer beträchtlichen
Dunkelziffer sei auszugehen. In 54 Fällen gingen diese auf Schläge, in 24 Fällen auf
Hundebisse und in 15 Fällen auf Reizungen durch Tränengas und Pfefferspray
zurück. „Es ist eine Art ritualisierte Brutalität an der EU-Außengrenze, die die
Menschen davon abhalten soll, einen erneuten Versuch zur Flucht in die EU zu
starten“, erklärte der Geschäftsführer von MSF-Belgien, Christopher Stokes,
nach einem Besuch in Belgrad. Die EU-Staats- und Regierungschefs dürften
diese Gewalt „nicht weiter ignorieren“. Hans Schodder, der Leiter des UNHCR
(= Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) in Serbien, erklärte in
einem Fernsehbericht, dass es glaubwürdige Berichte über Misshandlungen
durch die ungarische Grenzpolizei gebe, dies geschehe „momentan fast täglich“
(FRONTAL 21, „Geschlagen und erniedrigt“,
https://www.zdf.de/politik/
frontal-21/wie-europa-fluechtlinge-abweist-100.html). Einer Meldung von
„dpa“ vom 12. März 2017 zufolge („Schläge, Tritte, Bisse – Flüchtlinge werfen
Ungarn Gewalt vor“) bestreitet Ungarn die Anwendung von Gewalt gegenüber
Flüchtlingen kategorisch, obwohl allein bei der Ermittlungsbehörde in der
Grenzstadt Szeged seit September 2015 44 Fälle von Misshandlungen durch
Grenzorgane zur Anzeige gebracht wurden (31 Fälle wurden mangels Beweisen
eingestellt, zwei Anklagen wurden erhoben).
Auch das Auswärtige Amt will von Misshandlungen Schutzsuchender an der
ungarischen Grenze keine Kenntnis haben. Auf die Schriftliche Frage 6 der
Abgeordneten Katja Kipping, die im Rahmen einer Informationsreise vor Ort war
(vgl.
https://www.taz.de/Archiv-Suche/!5387707&s=Linke&SuchRahmen=Print/),
erklärte Staatsminister Michael Roth am 9. März 2017 (Bundestagsdrucksache
18/11553): „Der Bundesregierung sind keine Fälle gezielter Misshandlung von
Flüchtlingen an den ungarischen Grenzen bekannt. Seit dem 5. Juli 2016 werden
Personen, die sich innerhalb einer acht Kilometer langen Zone ab der
ungarischen Grenze befinden, zurück an die Grenze gebracht. Eine Registrierung der
Flüchtlinge oder Entgegennahme von Asylanträgen erfolgt hierbei nicht. Die
Personen werden dabei auf ungarisches Staatsgebiet (einen ca. zwei bis drei
Meter breiten Korridor nach dem Grenzzaun, der zu Ungarn gehört) und nicht
auf serbisches Staatsgebiet gebracht. Ziel dieser Maßnahme ist laut ungarischer
Regierung die Verhinderung illegaler Grenzübertritte und die Beschränkung des
Zugangs zum ungarischen Asylsystem ausschließlich über das Asylverfahren in
den sogenannten Transitzonen. Die ungarische Grenzpolizei hat mitgeteilt, dass
dabei keine Zwangsmittel zum Einsatz kommen. Wegen der Kritik und
Gewaltvorwürfen gegen die ungarische Polizei erfolgten Videoaufzeichnungen. Die
Aufnahmen würden 30 Tage aufbewahrt.“ Damit wird in den Augen der
Fragesteller die asyl- und menschenrechtswidrige Praxis Ungarns legitimiert.
Am 14. März 2017 wurde Ungarn vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) wegen der Inhaftierung und Abschiebung von zwei
Geflüchteten nach Serbien verurteilt („Ilias und Ahmed gegen Ungarn“, vgl. dpa
vom 14. März 2017). In dem Grenzort Röszke wurden sie im Herbst
2015 23 Tage lang in einem bewachten Transitzentrum untergebracht, der
Gerichtshof wertete dies als einen unzulässigen, faktischen Freiheitsentzug. Zudem
wurde gerügt, dass die ungarischen Behörden die Asylanträge nicht individuell
geprüft und die Betroffenen schematisch auf die Liste sicherer Drittstaaten
verwiesen hätten. Warum Ungarn Serbien seit Juli 2015 als sicher betrachte, habe
die Regierung nicht überzeugend erklärt. Das Asylverfahren habe die Kläger
dem Risiko ausgesetzt, bis nach Griechenland zurückgeschoben zu werden, wo
ihnen „menschenverachtende und entwürdigende Aufnahmebedingungen“
drohten.
Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orban griff den EGMR daraufhin an
(dpa vom 17. März 2017): „Die ganze Sache ist absurd und unfassbar“, sagte er
im staatlichen Rundfunk, „jenes Land wurde abgestraft, das sich an die Gesetze
hält“. Mit Blick auf das ungarische Helsinki-Komitee, das die beiden
Geflüchteten in Straßburg vertrat, erklärte Viktor Orban: „Ungarn angeklagt hat eine
internationale Organisation, die auch von (dem US-Milliardär) George Soros
finanziert wird, und das Gericht gab ihr Recht“. Das Urteil sei „im
Zusammenspiel von Schleppern, Brüsseler Bürokraten und in Ungarn tätigen, mit
ausländischem Geld finanzierten Organisationen“ entstanden.
Am 28. März 2017 trat in Ungarn eine neue Asylregelung in Kraft, die eine
faktische Inhaftierung aller Asylsuchenden ab dem Alter von 14 Jahren für die
Dauer des Asylverfahrens in 324 Wohncontainern in Röszke und Tompa
vorsieht (vgl. afp vom 28. März 2017). Ministerpräsident Viktor Orban verteidigte
die Neuregelung, Ungarn schütze damit auch andere europäische Länder: „Die
Österreicher und die Deutschen können jetzt wieder ruhig schlafen“ (ebd.). Der
EGMR verhinderte am selben Tag mit einer einstweiligen Verfügung die
Festsetzung von acht unbegleiteten Flüchtlingskindern und einer traumatisierten
schwangeren Frau in den Transitzonen und forderte Ungarn auf, bis zum
10. April 2017 eine Reihe von Fragen zu beantworten (ebd.).
Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) forderte in einer
Stellungnahme (vgl. dpa vom 28. März 2017), dass EU-Gremien einschreiten:
„Die Europäische Kommission war in der Vergangenheit zögerlich, wenn es
darum ging, Ungarn für sein Vorgehen gegen Asylsuchende zur Verantwortung
zu ziehen“, hieß es darin. Dies habe dazu geführt, dass inzwischen auch andere
EU-Länder „die Vorgangsweise Ungarns kopieren“.
Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer hatte im September 2015 eine
Einladung an den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban hingegen mit
den Worten gerechtfertigt: „Viele werden noch dankbar sein für das, was er an
den Grenzen macht“ (
www.sueddeutsche.de/bayern/csu-werbung-fuer-
denharten-kurs-1.2655888).
1. Wie ist die grundlegende Positionierung der Bundesregierung zur
ungarischen Asylpolitik vor dem Hintergrund, dass Ungarn als EU-Mitgliedstaat
den gemeinsamen Regeln der EU unterworfen ist und immer wieder betont
wird, dass die EU auch eine Wertegemeinschaft sei – heißt sie die ungarische
Politik der Abschreckung gut, nimmt sie diese hin oder sieht sie diese
kritisch oder verurteilt sie (bitte ausführen und begründen)?
Grundsätzlich ist die Ausgestaltung des nationalen Asylrechts Angelegenheit des
ungarischen Staates. Dabei sind die Vorgaben des europäischen Rechts und der
Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten. Soweit EU-Mitgliedstaaten gegen
Europarecht verstoßen, ist es in erster Linie Sache der Europäischen Kommission
als Hüterin der Verträge, eine Einhaltung der EU-Vorschriften einzufordern,
nötigenfalls auch vor dem Europäischen Gerichtshof.
2. Gibt es zwischen den maßgeblichen Bundesministerien (Auswärtiges Amt,
Bundesministerium des Innern) unterschiedliche Einschätzungen zur
ungarischen Asylpolitik, und wenn ja, welche?
Nein.
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, es sei alleine Sache der
Europäischen Kommission, gegen mögliche Menschenrechts- oder
Asylrechtsverletzungen in bzw. durch Ungarn vorzugehen, oder ist es nicht vielmehr
insbesondere auch ihre Aufgabe, mögliche Rechtsverletzungen durch Ungarn
oder bedenkliche Entwicklung der ungarischen Asylpolitik intern und
öffentlich zu kritisieren, zumal Ungarns Ministerpräsident öffentlich vorgibt,
im Interesse anderer EU-Mitgliedstaaten und insbesondere auch
Deutschlands zu handeln (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und muss sie sich
nicht umgekehrt die ungarische Asylpolitik zurechnen lassen, wenn sie
dieser Behauptung Viktor Orbans, er handele auch im Interesse Deutschlands,
nicht öffentlich klar widerspricht (bitte ausführlich und begründet
antworten)?
Der Staatsminister Michael Roth beim Auswärtigen Amt hat am 11. April 2017
in einer Pressemitteilung nach seinem Gespräch mit dem ungarischen Botschafter
Györkös erklärt, die neue verschärfte ungarische Asylgesetzgebung wecke
deutliche Zweifel daran, ob sie überhaupt mit EU- und internationalem Recht in
Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus wird auf Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Ist die Bundesregierung dem ungarischen Ministerpräsidenten dankbar
dafür, was er an den Grenzen macht (bitte ausführen)?
Nein.
5. Wie, wo, und wann wurde in den Gremien der EU über das von
Ministerpräsident Viktor Orban für den 2. Oktober 2016 initiierte Referendum
debattiert, bei dem der Bevölkerung die Frage vorgelegt wurde: „Wollen Sie, dass
die Europäische Union auch ohne Zustimmung des Parlaments die
verpflichtende Ansiedlung von nicht ungarischen Staatsbürgern in Ungarn
vorschreiben kann?“ und das begleitet wurde von einer monatelangen
flüchtlingsfeindlichen staatlichen Werbekampagne, die rund 40 Mio. Euro
gekostet haben soll (vgl. z. B. taz vom 2. Oktober 2016: „Abschottung wird
gewinnen“, ZEIT-ONLINE vom 2. Oktober 2016:
www.zeit.de/politik/
ausland/2016-10/ungarn-referendum-fluechtlinge-orban-asyl), und wenn
diese offene Infragestellung eines rechtsgültigen EU-Beschlusses durch einen
EU-Mitgliedstaat nicht Thema in den EU-Gremien war, warum nicht (bitte
ausführen)?
Das wegen einer deutlich zu niedrigen Wahlbeteiligung von etwas über 40
Prozent ungültige ungarische Referendum vom 2. Oktober 2016 betraf nicht einen
rechtsgültigen EU-Beschluss, sondern eine hypothetische Situation in der
Zukunft. Gegen den Beschluss des EU-Rates vom 22. September 2015 zur
Verteilung von Flüchtlingen hat die ungarische Regierung am 15. Dezember 2015 vor
dem Europäischen Gerichtshof Klage erhoben, das Gerichtsverfahren ist noch
nicht abgeschlossen. Die Europäische Kommission kündigte nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die
ungarische Regierung für den Fall an, dass dem Ergebnis des ungültigen
Referendums Verfassungsrang verliehen und bestehende Kompetenzen der EU in Frage
gestellt werden sollten.
6. Hat die Bundesregierung in den EU-Gremien oder bilateral gegenüber
Ungarn thematisiert oder kritisiert (wann, wo, in welcher Form), dass der EU-
Mitgliedstaat Ungarn geltendes EU-Recht und rechtmäßig gefasste Beschlüsse
von EU-Gremien (die für Ungarn die Aufnahme von nicht einmal 1 300
Geflüchteten zur Folge hätten;
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/
files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/press-material/docs/
state_of_play_-_relocation_en.pdf) offen und mithilfe eines medienwirksam
inszenierten Referendums in Frage stellt, und wenn nein, warum nicht (bitte
ausführen)?
Die Durchführung des Referendums ist souveräne Entscheidung Ungarns. Die
Bundesregierung teilt nicht die der Frage zugrundeliegende Einschätzung, es
habe geltendes EU-Recht und rechtmäßig gefasste Beschlüsse von EU-Gremien
in Frage gestellt. Vielmehr bezog sich das Referendum auf eine hypothetische
Situation in der Zukunft.
7. Wie hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung
auf den Vorgang des Referendums reagiert, wie wurde dieses Vorgehen
Ungarns durch die Kommission bewertet, wurde beispielsweise ein juristischer
Dienst der EU mit der Frage befasst, inwieweit das ungarische Vorgehen
gegen EU-Recht oder gemeinsame Werte der EU verstößt, welche
Schlussfolgerungen oder Aktivitäten der Europäischen Kommission gab es in
diesem Zusammenhang?
Falls es keine gab, ist es der Bundesregierung bekannt, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Nähere Einzelheiten zur
Bewertung durch die Europäische Kommission liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des von Ungarn
angestrengten Verfahrens beim EuGH gegen die am 22. September 2015 vom Rat
beschlossene Umverteilung von Geflüchteten (Rechtssache C-647/15;
gegebenenfalls wird die Bundesregierung gebeten, sich entsprechende
Kenntnisse zu verschaffen), inwieweit hat sich die Bundesregierung mit
Stellungnahmen oder anderweitig in dieses Verfahren eingebracht (bitte genau
darlegen, welche Position dabei mit welchen Argumenten eingenommen
wurde), und falls sich die Bundesregierung in dieses nach Auffassung der
Fragesteller politisch sehr wichtige EuGH-Verfahren nicht eingebracht hat,
warum nicht?
Die gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-643/15 –
Slowakei/Rat und C-647/15 – Ungarn/Rat hat am 10. Mai 2017 stattgefunden.
Generalanwalt Bot hat seine Schlussanträge für den 26. Juli 2017 angekündigt.
Die Bundesregierung hat die klageabweisenden Anträge und die Argumente des
Rates sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung
vollumfänglich unterstützt. Die Bundesregierung vertritt insbesondere die
Auffassung, dass der angefochtene Ratsbeschluss weder gegen die
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. Juni 2015 verstößt, noch die
Slowakei und Ungarn unverhältnismäßig belastet.
Der diesbezügliche Schriftsatz der Bundesregierung liegt dem Deutschen
Bundestag vor.
9. Hat die ungarische Klage gegen den Umverteilungsbeschluss des EU-Rats
vom 22. September 2015 eine aufschiebende Wirkung, und wenn nicht,
welche Maßnahmen hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung ergriffen, um die bisherige Nichtumsetzung des
Umverteilungsbeschlusses zu sanktionieren, zumal alles darauf hindeutet, dass
Ungarn auch in der verbleibenden Zeit bis September 2017 keine
Asylsuchenden im Wege der Umverteilung aufnehmen wird (kna vom 25. März 2017,
Außenminister Peter Szijjarto: „Ungarn hat keinerlei Flüchtlinge
aufgenommen, wir haben das auch nicht vor …“)?
Sind der Bundesregierung diesbezügliche Planungen der Europäischen
Kommission bekannt?
Die Nichtigkeitsklage gegen den Umverteilungsbeschluss hat keine
aufschiebende Wirkung. Die Europäische Kommission hat in ihren Fortschrittsberichten
zur Umsetzung der Beschlüsse zur Umsiedlung und Neuansiedlung, zuletzt im
zwölften Fortschrittsbericht vom 16. Mai 2017, mehrmals Ungarn zur Umsetzung
seiner Verpflichtungen aus dem Umverteilungsbeschluss aufgefordert, auf die
Möglichkeit der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren verwiesen sowie
auf den Umstand, dass mit dem Auslaufen der Vereinbarung im September 2017
nicht die Pflicht zur Umsetzung der Umsiedlungen erlischt. EU-Kommissar
Avramopoulos kündigte am 16. Mai 2017 vor dem Europäischen Parlament an,
er werde den Zuständigkeiten der Europäischen Kommission entsprechend die
Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen diejenigen EU-
Mitgliedstaaten prüfen, die bis Ende September 2017 keine Flüchtlinge aufnähmen.
10. Wie viele Asylsuchende, wie viele anerkannte, und wie viele abgelehnte
Flüchtlinge leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Ungarn, und
was kann Näheres über ihre Staatsangehörigkeit und die Art und Weise ihrer
Unterbringung und Integration in die ungarische Gesellschaft gesagt
werden?
Nach Angaben der ungarischen Behörden vom 10. Mai 2017 hielten sich in
offenen Aufnahmeeinrichtungen 39 Personen auf, in geschlossenen
Aufnahmeeinrichtungen 106 Personen sowie in den Transitzonen weitere 289 Personen. Über
die Anzahl anerkannter und abgelehnter Asylbewerber außerhalb dieser
Einrichtungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Anerkannte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Sozialleistungen wie
ungarische Staatsangehörige.
11. Inwieweit hat die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Berichte über systematische Misshandlungen von Geflüchteten
zum Zwecke der Abschreckung (Ärzte ohne Grenzen: „ritualisierte
Brutalität“) bzw. über Menschenrechtsverletzungen in der ungarischen Asylpraxis
zum Anlass genommen,
a) diese Berichte und Hinweise in den entsprechenden EU-Gremien zu
thematisieren (bitte mit Datum und Gremium auflisten);
Nach Kenntnis der Bundesregierung standen diese Berichte nicht auf der
Tagesordnung von EU-Gremien.
b) diese Berichte und Hinweise bilateral gegenüber ungarischen Vertretern
anzusprechen (bitte mit Datum und Gesprächspartner auflisten);
Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Budapest sprachen die Berichte bei ihrem
Besuch an der ungarischen Grenze im Juli 2016 an. Der Leiter des
Grenzpolizeilichen Dienstes des zuständigen Komitats wies die Vorwürfe zurück.
c) diese Berichte und Hinweise auszuwerten und Konsequenzen
insbesondere in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von
Dublin-Überstellungen nach Ungarn zu prüfen, und welche Änderungen für
die Prüf- oder Überstellungspraxis in Bezug auf Ungarn haben sich
hieraus konkret ergeben (bitte im Detail auflisten und die aktuellen
allgemeinen Vorgaben im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in
Bezug auf Dublin-Prüfungen und Überstellungen nach Ungarn darstellen,
insbesondere, in welchen Fallkonstellationen von Überstellungen nach
Ungarn abgesehen wird)?
Es sind keine Berichte darüber bekannt, dass Rückkehrer im Rahmen von Dublin-
Überstellungen systematisch misshandelt werden. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 21 verwiesen.
d) Und falls es jeweils keine entsprechenden Initiativen gegeben hat, warum
nicht, und wie will sich die Bundesregierung in diesem Fall dem Vorwurf
erwehren, sie nehme eine womöglich menschenrechtswidrige
Abschottungspolitik Ungarns billigend in Kauf, um die Zahl der nach Deutschland
bzw. in die EU einreisenden Asylsuchenden zu begrenzen (bitte
ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 11c wird verwiesen.
12. Wie schätzt die Bundesregierung die Glaubwürdigkeit der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte und Informationen über
Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber
Geflüchteten in Ungarn bzw. insbesondere an der ungarischen Grenze ein, etwa von
Pro Asyl, amnesty international, Ärzte ohne Grenzen und dem UNHCR, und
wenn sie diese Berichte nicht für abwegig, unglaubwürdig oder unbegründet
hält, welche Maßnahmen zur Verifizierung der genannten Vorwürfe und
darüber hinaus zur Beendigung der genannten Menschenrechtsverletzungen in
bzw. durch den EU-Mitgliedstaat Ungarn hat sie unternommen (bitte
auflisten), und wenn sie nichts unternommen hat, warum nicht?
Die Berichte international anerkannter Organisationen zu diesem Thema sind der
Bundesregierung bekannt. Die deutsche Botschaft Budapest hat die ungarische
Grenzpolizei beim Grenzbesuch im Juli 2016 auf diese angesprochen. Der darin
enthaltene Vorwurf von Misshandlungen wurde entschieden zurückgewiesen.
Inzwischen sind auch von staatlichen ungarischen Stellen Fälle verfolgt und
bestätigt worden: Am Rande der Begehung der ungarischen Transitzone in Tompa (an
der Grenze zu Serbien) Anfang April teilte Innenminister Pintér auf eine
Journalistenfrage die unverzügliche Entlassung eines Polizisten mit, der Flüchtlinge
misshandelt habe. Gegenüber dem Internetportal „index.hu“ informierte die
Generalstaatsanwaltschaft am 10. März 2017 über 40 Anzeigen wegen Übergriffen
von Polizeikräften an der Südgrenze im Zeitraum 1. September 2015 bis 8. März
2017. Es seien 40 Ermittlungen eingeleitet, von denen 30 wegen Mangel an
Beweisen eingestellt worden seien. In fünf Fällen liefen die Ermittlungen noch, in
zwei Fällen seien Polizisten zu Geldstrafen verurteilt worden. Eigene
Maßnahmen zur Verifizierung der jeweiligen Vorwürfe sind der Bundesregierung nicht
möglich.
13. Ist die Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 9. März 2017 auf die
Schriftliche Frage 6 der Abgeordneten Katja Kipping
(Bundestagsdrucksache 18/11553, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) so zu verstehen, dass
sie den Angaben der ungarischen Grenzpolizei Glauben schenkt, es kämen
keine Zwangsmittel gegen Geflüchtete zum Einsatz, obwohl Berichte
mehrerer Nichtregierungsorganisationen über systematische Misshandlungen an
der Grenze vorliegen und entsprechende Verletzungen ärztlich dokumentiert
wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen), und ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass besagte Videoaufnahmen ein
wirksamer Schutz gegen die berichteten Misshandlungen sind, und was kann sie
Genaueres über die Anfertigung der Videoaufnahmen sagen (wer filmt wann
was, wer entscheidet darüber, wann was gefilmt wird, wer wertet diese
Aufnahmen aus und löscht sie gegebenenfalls usw.; bitte ausführen)?
In der Antwort wurde auf Mitteilungen der ungarischen Grenzpolizei verwiesen.
Über eigene Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung insoweit nicht. Nach
Aussagen der ungarischen Polizei erfolgen die Videoaufzeichnungen bei der
Rückführung der Flüchtlinge durch die Tore des Grenzzauns durch die Polizei selbst,
um den Gesundheitszustand der Flüchtlinge bei der Rückführung nachzuweisen.
Die Aufnahmen würden 30 Tage aufbewahrt. Über eine systematische
Auswertung der Aufnahmen ist nichts bekannt. Genauere Angaben über die Anfertigung
von Videoaufnahmen liegen der Bundesregierung nicht vor.
14. Ist die genannte Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 9. März
2017 ferner so zu verstehen, dass die Bundesregierung die in Ungarn seit Juli
2016 geltende Praxis und Rechtsgrundlage für rechtmäßig hält und als mit
der EU-Grundrechte-Charta, dem EU-Asylrecht, dem Refoulement-Verbot
der GFK und der EMRK und Artikel 4 des Grenzkodex für vereinbar ansieht
(bitte nach den einzelnen Rechtsgrundlagen differenziert und begründet
antworten), wonach Schutzsuchende nach unerlaubter Einreise und Aufgriff in
Ungarn ohne jede Asylprüfung zurück über die Grenze verbracht werden,
und zwar in der Weise, dass sie jenseits des ungarischen Grenzzauns
verbracht werden, auf einen zwei bis drei Meter breiten Grenzstreifen, der
formal noch zu Ungarn gehört, um von dort über die so genannten Transitzonen
einreisen zu müssen, wo jedoch nur ca. zehn Personen täglich einreisen
dürfen, so dass Tausende verzweifelte Geflüchtete in Serbien unfreiwillig und
unter untragbaren Bedingungen auf eine Einreisemöglichkeit nach Ungarn
warten (vgl. z. B.:
https://www.katja-kipping.de/de/article/1217.wir-sind-
menchen-wie-ihr-wir-haben-ein-recht-darauf-zu-lernen-und-zu-leben.html)?
Die Antwort vom Staatsminister beim Auswärtigen Amt Michael Roth vom
9. März 2017 bezog sich allein auf die in dieser Schriftlichen Frage gestellten
Fragen und entspricht damit nicht einer rechtlichen Bewertung.
15. Wie viele Schutzsuchende dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit täglich über die Transitzonen nach Ungarn einreisen?
Kann sie bestätigen, dass vor allem Familien und nicht alleinstehende
Männer einreisen dürfen, und wie ist die zahlenmäßige Begrenzung der Einreise
von Schutzsuchenden damit vereinbar, dass das EU-Asylrecht keine
Obergrenze kennt und die Verpflichtungen zur individuellen Prüfung aller
Asylbegehren, inklusive einer gerichtlichen Überprüfung, und zum Verbot der
Abweisung Schutzsuchender ebenfalls nicht unter einem zahlenmäßigen
Vorbehalt stehen, sondern allgemeine Gültigkeit besitzen, zumal sich
Ungarn angesichts der sehr überschaubaren Zahl Asylsuchender auch nicht
etwa auf einen Notstand berufen könnte (was nach Ansicht der Fragesteller
dennoch keine Verletzung des Asylrechts begründen würde; bitte begründet
ausführen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erhalten derzeit montags bis freitags
durchschnittlich zehn Personen Zugang zu den Transitzonen, darunter überwiegend
Familien. Auch allein reisende Männer befinden sich in den Transitzonen.
Transitzonen an einer EU-Grenze, in denen über das Recht auf Einreise entschieden
wird, sind nach EU-Recht grundsätzlich zulässig. Die Europäische Kommission
als Hüterin der Verträge hat ihre rechtlichen Bedenken hinsichtlich der
Transitzonen am 17. Mai 2017 formuliert; insofern wird auf die Antwort zu Frage 19
verwiesen. Die Bundesregierung hat im Rahmen des
Staatenüberprüfungsverfahrens des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen aber eine Empfehlung an
Ungarn ausgesprochen, seine Kapazitäten zu erweitern, um jeder Person die
Möglichkeit zu gewähren, auf legalem Wege internationalen Schutz zu suchen.
16. Inwieweit waren das oben geschilderte ungarische Transitverfahren, die
begrenzte Einreisemöglichkeit für Schutzsuchende und die
Rückverbringungspraxis über den ungarischen Grenzzaun ohne jede individuelle Prüfung und
ohne Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach Kenntnis der
Bundesregierung Gegenstand von Beratungen innerhalb der EU, inwieweit
hat die Bundesregierung dieses Verfahren in den EU-Gremien oder bilateral
gegenüber Ungarn angesprochen oder kritisiert (bitte mit Datum auflisten,
wenn nein, warum nicht?), und welche Initiativen diesbezüglich hat die
Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen (bitte
auflisten, bei mangelnden Kenntnissen wird um eine entsprechende
Rückfrage an die Europäische Kommission gebeten)?
Der EU-Kommissar Dimitris Avramopoulos führte am 28. März 2017 mit der
ungarischen Regierung Gespräche über die neue ungarische Asylgesetzgebung
mit dem Ergebnis, dass eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der ungarischen
Regierung und der Europäischen Kommission eingesetzt wurde, um Anpassungen am
Asylgesetz zu erarbeiten. Der Kommissions-Vizepräsident Frans Timmermans
betonte am 26. April 2017 vor dem Europäischen Parlament, das neue Asylgesetz
werfe ernsthafte Fragen bezüglich seiner Vereinbarkeit mit EU-Recht auf. Falls
die aufgenommenen Diskussionen mit der ungarischen Regierung keine
konkreten Ergebnisse zeitigten, werde die Europäische Kommission nicht zögern,
weitere Schritte zu ergreifen. Am 17. Mai 2017 hat die Europäische Kommission
beschlossen, das im Dezember 2015 eingeleitete asylrechtsbezogene
Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn voranzutreiben, und Ungarn ein entsprechendes
ergänzendes Aufforderungsschreiben übermittelt.
Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen
Parlaments (LIBE) befasste sich nach Kenntnis der Bundesregierung am 27.
Februar 2017 im Rahmen einer Anhörung zur Lage der Grundrechte in Ungarn
ebenfalls mit der Lage in der Transitzone an der ungarisch-serbischen Grenze. Am
9. Mai 2017 besuchte eine Delegation mit sozialdemokratischen Mitgliedern des
LIBE-Ausschusses das Flüchtlingslager Röszke. Der Staatsminister Michael
Roth hat das ungarische Transitverfahren bilateral gegenüber dem ungarischen
Botschafter am 11. April 2017 angesprochen und kritisiert.
17. Inwieweit wurden Zurückweisungspraktiken gegenüber Schutzsuchenden
durch weitere EU-Mitgliedstaaten (vgl. den entsprechenden Bericht des
europäischen Flüchtlingsrats ECRE zu Bulgarien, Tschechien, Ungarn und
Polen,
www.proasyl.de/news/an-oestlichen-eu-aussengrenzen-immer-
wiederrechtswidrige-zurueckweisungen-von-schutzsuchenden/) jemals in EU-
Gremien debattiert oder kritisiert, insbesondere auch durch die Bundesregierung
oder die Europäische Kommission (wenn nein, warum nicht), und inwieweit
hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Kritik der
Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (vgl. dpa vom 28. März 2017) für
berechtigt: „Die Europäische Kommission war in der Vergangenheit
zögerlich, wenn es darum ging, Ungarn für sein Vorgehen gegen Asylsuchende
zur Verantwortung zu ziehen“, dies habe dazu geführt, dass inzwischen auch
andere EU-Länder „die Vorgangsweise Ungarns kopieren“ (bitte
begründen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird der internationale Schutz von
Flüchtlingen regelmäßig im Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
des Europäischen Parlaments thematisiert.
Die Europäische Kommission hat wiederholt auf die gemeinsame Verantwortung
aller Mitgliedstaaten der EU erinnert, Zuflucht zu bieten und für das Grundrecht
auf Asyl einzustehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
18. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die von Human
Rights Watch (HRW) beklagte zögerliche Haltung der Europäischen
Kommission gegenüber der ungarischen Asylpolitik damit erklärt werden kann,
dass die Europäische Kommission Ungarn möglicherweise bewusst
gewähren lässt, weil die Ergebnisse einer solchen Politik der Abschreckung
gegenüber Schutzsuchenden im Grunde befürwortet werden, und inwieweit wird
sich die Bundesregierung gegebenenfalls in den EU-Gremien und öffentlich
gegen eine solche Strategie einsetzen, oder welche sonstigen Erklärungen
hat die Bundesregierung für die von HRW beklagte zögerliche Haltung der
Europäischen Kommission gegenüber der ungarischen Asylpolitik (bitte
begründen)?
Diese Auffassung wird nicht geteilt. Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an
Spekulationen Dritter über die Haltung der Europäischen Kommission in dieser
Frage. Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
19. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der genaue Stand der
Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Ungarn in Bezug
des Asylrechts, gegen welche Regelungen und Bestimmungen konkret
richten sich diese Verfahren, wann wurden die Verfahren eingeleitet, und warum
wurden gegebenenfalls keine weiteren Schritte oder neue
Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet, obwohl die immer weiter
verschärfte Asylpolitik Ungarns nach Auffassung unabhängiger
Nichtregierungsorganisationen, die von jüngsten Urteilen des EGMR gestützt werden
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), gegen Asyl- und Menschenrechte
verstößt (bitte ausführen)?
Der genaue Stand der Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn kann unter
http://ec.europa.eu/home-affairs/what-is-new/eu-law-and-monitoring/infringements_
en?country=1607&field_infringement_policy_tid=All eingesehen werden.
Am 17. Mai 2017 hat die Europäische Kommission beschlossen, das im
Dezember 2015 eingeleitete asylrechtsbezogene Vertragsverletzungsverfahren gegen
Ungarn voranzutreiben, und Ungarn ein entsprechendes ergänzendes
Aufforderungsschreiben übermittelt (
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1285_
de.htm).
Nach Auffassung der Europäischen Kommission wurden von den fünf in dem
Aufforderungsschreiben von 2015 festgestellten Problemen drei noch nicht
gelöst, insbesondere im Bereich der Asylverfahren. Außerdem wird in dem
Schreiben auf neue unvereinbare Bestimmungen des ungarischen Asylrechts infolge der
jüngsten Änderungen hingewiesen. Die Unvereinbarkeiten treten hauptsächlich
in drei Bereichen auf: bei den Asylverfahren, den Vorschriften für die Rückkehr
und den Aufnahmebedingungen.
Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die ungarischen
Rechtsvorschriften gegen das EU-Recht verstoßen, insbesondere gegen die Richtlinie
2013/32/EU über Asylverfahren, die Richtlinie 2008/115/EG über
Rückführungen, die Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen und gegen mehrere
Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta.
Die Europäische Kommission führt hierzu weiter aus, so könnten Asylanträge
nach ungarischem Recht nur innerhalb spezieller Transitzonen an den Grenzen
gestellt werden, während zugleich der Zugang zu diesen Zonen beschränkt wird.
Dadurch werde ein wirksamer Zugang zu Asylverfahren im Hoheitsgebiet des
Landes verhindert. Die Verfahren an der Grenze entsprächen nicht den im EU-
Recht festgelegten Bedingungen, und die besonderen Garantien für
schutzbedürftige Personen würden nicht eingehalten. Die Verkürzung der Frist für das
Einlegen von Rechtsmitteln verstoße gegen das Grundrecht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf.
Ferner verstoße das ungarische Asylrecht gegen die EU-Vorschriften über die
Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Die Kommission ist darüber
besorgt, dass Ungarn derzeit Migranten (einschließlich Asylbewerber), die
irregulär die Grenze überschreiten, nach Serbien rückführt, ohne sich an die
Verfahren und Bedingungen des EU-Rechts im Bereich Rückkehr und Asyl zu halten.
Einzelne Rückkehrentscheidungen werden von Ungarn nicht wie erforderlich
erlassen.
Im Übrigen komme die systematische und unbefristete Ingewahrsamnahme von
Asylbewerbern, darunter Kinder über 14 Jahren, in geschlossenen Einrichtungen
in der Transitzone, ohne dass die erforderlichen Verfahrensgarantien wie das
Recht auf einen Rechtsbehelf eingehalten werden, nach Ansicht der Europäischen
Kommission systematischen Inhaftierungen gleich. Diese verstießen gegen die
EU-Rechtsvorschriften über Aufnahmebedingungen und die Charta der
Grundrechte der Europäischen Union. Die ungarischen Rechtsvorschriften garantieren
nicht die erforderlichen materiellen Leistungen für Asylbewerber, was eine
Verletzung der EU-Vorschriften in diesem Bereich bedeutet.
In ihrer Antwort auf das Aufforderungsschreiben vom Dezember 2015 gingen die
ungarischen Behörden nicht auf die Bedenken der Europäischen Kommission ein.
Die Europäische Kommission äußerte ihre zusätzlichen Bedenken bezüglich der
im März 2017 eingeführten Änderungen der ungarischen Asylrechtsvorschriften
und organisierte mehrere Zusammenkünfte auf Expertenebene und politischer
Ebene, um die ungarischen Behörden dabei zu unterstützen, die neuen
Rechtsvorschriften an die Standards und Vorschriften der EU anzupassen. Die ungarische
Regierung beschloss jedoch, keine Änderungen an den betreffenden
Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Deshalb hat die Europäische Kommission nach ihrem ersten
Aufforderungsschreiben Ungarn am 17. Mai 2017 ein zweites Schreiben dieser Art übermittelt.
Die ungarischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, darauf zu reagieren.
Zugleich wird die Europäische Kommission weiterhin bilaterale Kontakte auf
politischer und technischer Ebene pflegen, um die ungarischen Behörden bei der
Lösung der noch bestehenden Probleme zu unterstützen.
20. Entspricht es der Auffassung der gesamten Bundesregierung, dass die seit
28. März 2017 geltende ungarische Asylrechtsregelung und Praxis der
faktischen Inhaftierung aller Asylsuchenden ab dem Alter von 14 Jahren für die
Dauer des Asylverfahrens vom EU-Asylrecht, insbesondere von Artikel 43
der EU-Asylverfahrens-Richtlinie (2013/32/EU) gedeckt ist, wie es der
Vertreter des Bundesinnenministeriums in der Sitzung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages vom 8. März 2017 erklärt hat (bitte detailliert und
nachvollziehbar begründen), und inwieweit stehen die neue ungarische
Rechtslage und Praxis nach Auffassung der Bundesregierung überdies in
Übereinstimmung mit der EU-Aufnahme-Richtlinie (2013/33/EU vom
26. Juni 2013), insbesondere mit deren Artikeln 7 bis 11 (Regeln zu
Inhaftierungen), sowie mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der
EU-Grundrechte-Charta (bitte darlegen)?
Die erste, kursorische Einschätzung des Vertreters des Bundesinnenministeriums
in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. März
2017 basierte auf der Entwurfsfassung des ungarischen Asylgesetzes. Die
Beurteilung, ob die ungarischen Asylrechtsregelungen und die Praxis gegen
Europarecht verstoßen, obliegt der Europäischen Kommission. Insofern wird auf die
Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Welche, gegebenenfalls gewandelte Auffassung zur Rechtmäßigkeit der neuen
ungarischen Asylregelung und Praxis hat die Bundesregierung nach der
Entscheidung des EGMR vom 28. März 2017, mit der die Verbringung von acht
unbegleiteten Minderjährigen und einer traumatisierten, schwangeren Frau
in die neuen Transitlager untersagt wurde (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen
(gegebenenfalls wird um entsprechende Informationsbeschaffung gebeten),
welche Fragen der ungarischen Regierung in diesem Zusammenhang gestellt
wurden und wie diese Fragen beantwortet wurden (bitte so genau wie
möglich auflisten), und welche Konsequenzen folgen hieraus für die Prüf- und
Überstellungspraxis des BAMF in Bezug auf Dublin-Ersuchen und
Überstellungen nach Ungarn (bitte darlegen)?
Die Fragen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind auf
dessen Homepage öffentlich zugänglich und abrufbar. Zum Fall Ilias und Ahmed
versus Ungarn (47287/15) sind die Fragen unter
http://hudoc.echr.coe.int/
eng#{%22itemid%22:[%22001-159751%22]} sowie
http://hudoc.echr.coe.int/
eng#{%22itemid%22:[%22001-168641%22]} zu finden. Die Stellungnahme der
ungarischen Regierung ist der Bundesregierung nicht bekannt. Sie kann jedoch
beim EGMR eingesehen werden. Unbegleitete Minderjährige stehen sowohl
unter dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention als auch, wie alle Kinder, des
Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989
(Kinderrechtskonvention, KRK) der Vereinten Nationen. Artikel 22 Absatz 1 KRK
verpflichtet Vertragsstaaten, minderjährigen Flüchtlingen – ungeachtet ihres Status –
„angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe“ zu leisten. Das Kindeswohl ist
gemäß Artikel 3 KRK bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen ein Gesichtspunkt,
der vorrangig zu berücksichtigen ist. Die KRK schließt dennoch gemäß
Artikel 37 freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Kinder nicht grundsätzlich aus,
wobei ein solcher Freiheitsentzug nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgen
darf. Vorgenannte Garantien sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten sind bei der Durchsetzung
Europäischen Rechts an die Charta der Grundrechte sowie die in den oben
genannten internationalen Normen verankerten Rechte des Kindes gebunden.
Gleiches gilt mit Blick auf Artikel 6 Absatz 1 der für die Überstellung von
Asylantragstellern maßgeblichen EU-Verordnung 604/2013 EU (Dublin-III-
Verordnung), wonach das Wohl des Kindes in allen Verfahren gemäß der Verordnung
eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten ist. Nach Artikel 6 Absatz 3 der
Dublin-III-Verordnung arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Würdigung des
Wohles des Kindes im Einzelfall zusammen. Das bedeutet aber nicht, dass die
Mitgliedstaaten gegenseitig die jeweiligen asylrechtlichen Vorschriften auf
Unionrechtskonformität überprüfen.
Als Hüterin der Verträge ist vielmehr die Europäische Kommission berufen, eine
eingehende rechtliche Prüfung des ungarischen Asylgesetzes auf die Konformität
mit den Regelungen der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU und der
Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU vorzunehmen. Insofern wird auf die Antwort zu
Frage 19 verwiesen.
Inwiefern sich aus dem Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission
vom 17. Mai 2017 eine neue Sachlage für die Prüf- und Überstellungspraxis des
BAMF in Bezug auf Dublin-Ersuchen und Überstellungen nach Ungarn ergibt,
wird derzeit geprüft.
22. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland im Rahmen
des Dublin-Systems rücküberstellte Asylsuchende in Ungarn entsprechend
der seit dem 28. März 2017 geltenden Regelung für die Dauer ihres
Verfahrens in Ungarn faktisch inhaftiert, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung beziehungsweise zieht das BAMF hieraus in Bezug auf die Frage
der rechtlichen Zulässigkeit von Überstellungen nach Ungarn bzw. für die
Überstellungspraxis (bitte ausführen und begründen), und unter welchen
Umständen steht die Gefahr einer Inhaftierung während der Asylprüfung für
welche Dauer nach Auffassung der Bundesregierung einer Überstellung
entgegen?
Laut Mitteilung des ungarischen Amtes für Migration und Asyl werden auch
Dublin-Rücküberstellte in den Transitzentren untergebracht. Asylbewerber und
damit auch Dublin-Rückkehrer aus den Mitgliedstaaten verbleiben während einer
„Krisensituation“ (dieser Zustand wurde jüngst bis September 2017 verlängert)
mindestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Transitzone. Nach
Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des ungarischen Asylrechts am 28. März 2017
werden Überstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung zukünftig nur dann
durchgeführt, wenn die ungarischen Behörden (im Einzelfall) schriftlich
zusichern können, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie
2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren gemäß der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden. Zur Frage nach den Überstellungen
wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Warum zieht die Bundesregierung aus der außerordentlich hohen Quote, zu
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Überstellungen nach Ungarn
durch die Gerichte vorläufig gestoppt werden (bis November 2016 in 63
Prozent aller entsprechenden Verfahren, vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262,
Antwort zu Frage 11), nicht die Konsequenz, Überstellungen nach Ungarn
vorsorglich ganz einzustellen, weil es seitens der unabhängigen Gerichte
offenkundig erhebliche rechtliche Bedenken gegen Überstellungen nach
Ungarn gibt, insbesondere wegen der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, auch
bei alleinstehenden Männern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
13. Oktober 2016 – 11 S 1596/16; bitte in Auseinandersetzung mit der
diesbezüglichen Rechtsprechung begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. zieht das BAMF aus
dem Urteil des OVG Saarland vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 –, mit dem
Dublin-Überstellungen nach Ungarn unter Berücksichtigung der neuen
Rechtslage dort wegen systemischer Mängel und insbesondere wegen der
Gefahr willkürlicher Inhaftierung, der Gefahr rechtswidriger
Kettenabschiebung und der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Verelendung und
Obdachlosigkeit selbst für den Fall einer Flüchtlingsanerkennung in Ungarn als
unzulässig bewertet wurden, wobei sich das OVG Saarland unter anderem
auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte
unabhängiger Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (bitte ausführen,
insbesondere wenn die Bundesregierung weiterhin an Überstellungen nach Ungarn
festhalten will)?
Das OVG Saarland bezog sich in seinem Urteil vom 9. März 2017 auf die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem
Einzelfall. Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der ungarischen
Asylpolitik vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 14. März
2017 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), mit der die faktische
Inhaftierung von zwei Geflüchteten in Ungarn und deren Abschiebung nach Serbien
unter schematischem Hinweis auf die Liste sicherer Drittstaaten als
menschenrechtswidrig verurteilt wurde?
a) Welche Konsequenzen zieht sie aus diesem Urteil in Hinblick auf die
Beurteilung der ungarischen Asylpolitik im Allgemeinen, insbesondere aber
auch für die Prüf- und Überstellungspraxis in Bezug auf Ersuchen und
Überstellungen nach Ungarn (bitte darlegen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 19 und 21 verwiesen.
b) Teilt die Bundesregierung insbesondere das Argument des EGMR, dass
ein schematischer Verweis auf eine Liste sicherer Drittstaaten (hier:
Serbien) zur Abweisung Schutzsuchender nicht genügt und dass eine solche
Einstufung nachvollziehbar begründet werden und auch im Einzelfall
überprüfbar sein muss, wobei den Asylsuchenden keine zu hohe
Beweislast aufgebürdet werden darf, und was sehen die entsprechenden
Regelungen des EU-Rechts diesbezüglich vor (bitte darlegen)?
Die Einschätzung des EGMR wird von der Bundesregierung geteilt. Das
Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung der Einstufung als sicherer Drittstatt
und die Möglichkeit des Betroffenen darzulegen, dass der Drittstaat im Einzelfall
für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist, ergeben sich aus Artikel 37
i. V. m. Anhang I der Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU und Artikel 38
Absatz 2 Buchstabe c der Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/E.
c) Hält die Bundesregierung die Einschätzung Ungarns, Serbien sei ein
„sicherer Drittstaat“, für zulässig und ausreichend begründet,
insbesondere angesichts des Umstands, dass der EGMR unter Berufung auf den
UNHCR dem widersprochen hat und dass auch das OVG Saarland mit
Urteil vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 – festgestellt hat, dass die
Einstufung Serbiens als „sicherer Drittstaat“ durch Ungarn gegen EU-Recht
verstößt (bitte in Auseinandersetzung mit diesen Urteilen begründen)?
d) Hält die Bundesregierung Serbien für einen „sicheren Drittstaat“ (bitte
begründen), und inwieweit ist nach ihrer Auffassung diese Frage bei
Rücküberstellungen nach Ungarn relevant, vor dem Hintergrund, dass
von Deutschland aus Rücküberstellten in Ungarn ein schematischer
Verweis auf den nach Auffassung Ungarns angeblich sicheren Drittstaat
Serbien und damit eine Kettenabschiebung droht (bitte begründen)?
Die Fragen 25c und 25d werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach nationalem Recht ist Serbien nicht als sicherer Drittstaat eingestuft. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
e) Werden von Deutschland nach Ungarn rücküberstellte Flüchtlinge, die
über Serbien nach Ungarn eingereist sind, von Ungarn nach Serbien als
vermeintlich sicherem Drittstaat geschickt, ohne eine individuelle
Asylprüfung vorzunehmen, und wie ist die diesbezüglich Rechtslage und Praxis
in Ungarn?
Die Europäische Kommission hat ihre Sorge darüber zum Ausdruck gebracht,
dass Ungarn derzeit Migranten (einschließlich Asylbewerber), die irregulär die
Grenze überschreiten, nach Serbien rückführt, ohne sich an die Verfahren und
Bedingungen des EU-Rechts im Bereich Rückkehr und Asyl zu halten. Einzelne
Rückkehrentscheidungen würden von Ungarn nicht wie erforderlich erlassen.
Damit verstoße das ungarische Asylrecht gegen die EU-Vorschriften über die
Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
f) Teilt die Bundesregierung das Argument des EGMR, dass der Hinweis
der ungarischen Regierung, die Asylsuchenden könnten die Transitzone
jederzeit in Richtung Serbien verlassen, nicht dazu führt, dass das
Festhalten in den Transitzonen nicht als (unzulässige) Inhaftierung gewertet
werden muss, weil dies die Gefahr eines Refoulements bzw. den Verlust
des Asylrechts nach sich zöge (bitte begründen)?
g) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung
des EGMR vom 14. März 2017, wonach der Verweis Asylsuchender auf
die Möglichkeit einer „freiwilligen“ Ausreise in einen Drittstaat nicht
dazu führt, dass ihre faktische Inhaftierung nicht als Freiheitsentziehung
im rechtlichen Sinne angesehen werden kann, wie es vom EGMR bereits
in seiner Entscheidung in der Sache „Amuur vs. Frankreich“ vom 25. Juni
1996 festgestellt wurde, in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der
(faktischen) Inhaftierung im Rahmen des deutschen
Flughafenasylverfahrens, da die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 166) beide Entscheidungen des EGMR
nicht berücksichtigen konnte (bitte ausführen)?
Die Fragen 25f und 25g werden zusammen beantwortet.
Die Urteile des EGMR gegen andere Staaten binden die Bundesrepublik
Deutschland nicht unmittelbar, haben aber Orientierungswirkung in Bezug auf die vom
EGMR vertretene Auslegung der EMRK. Insoweit ist jedes Urteil dahingehend
zu prüfen, ob der EGMR hier ausschließlich bezogen auf die in Frage stehende
nationale Rechtsordnung Feststellungen getroffen oder aber allgemeine
Grundsätze zur Auslegung oder Anwendung der EMRK aufgestellt hat. Der EGMR hat
in seiner Entscheidung die konkrete Anwendung der ungarischen nationalen
Regelungen bezüglich Transitzonen wegen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1
EMRK (Recht auf Freiheit) gerügt. Für die Bewertung, ob eine
Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 EMRK vorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung
des EGMR auf die konkrete Situation und eine Vielzahl von Kriterien an, wie
Art, Dauer, Auswirkungen, Art und Weise der Umsetzung, die Möglichkeit, das
Gebiet zu verlassen, Überwachung und Kontrolle über die Bewegungen und das
Ausmaß der Isolation. Es müsse im Einzelfall abgegrenzt werden, ob eine
Freiheitsentziehung oder eine bloße Freiheitsbeschränkung vorliege. Dabei handele
es sich nicht um qualitativ verschiedene Konzepte, sondern je nach Grad und
Intensität der Maßnahme entscheide sich, ob nur eine Beschränkung oder schon
eine Entziehung vorliege. Daher kann aus der EGMR-Entscheidung vom
14. März 2017 nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass das deutsche
Flughafenverfahren gemäß § 18a AsylG einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1
EMRK darstellt. Die deutschen Regelungen zum Flughafenverfahren enthalten
beispielsweise anders als die streitbefangene ungarische Regelung sehr klare und
strenge Regelungen zur Dauer der Freiheitsbeschränkung. Der Bundesgerichtshof
hat in seinem Beschluss vom 16. März 2017 (V ZB 170/16) ausgeführt, dass der
deutsche Gesetzgeber die Abgrenzung zu einer Freiheitsentziehung in der Weise
getroffen hat, dass der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des
Flughafens spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen der richterlichen Anordnung
bedarf (§ 15 Absatz 6 Satz 2 AufenthG). Die Einreise wird schon früher gestattet,
wenn die Voraussetzungen von § 18a Absatz 6 AsylG vorliegen.
26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Reaktion des
ungarischen Ministerpräsidenten auf das Urteil des EGMR vom 14. März 2017
(vgl. dpa vom 17. März 2017), „die ganze Sache“ sei „absurd und
unfassbar“, das Urteil sei „im Zusammenspiel von Schleppern, Brüsseler
Bürokraten und in Ungarn tätigen, mit ausländischem Geld finanzierten
Organisationen“ entstanden, und welche Schlussfolgerungen lässt dies in Hinblick auf
die Rechtsstaatlichkeit der ungarischen Regierung zu (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung erwartet, dass die Urteile des EGMR befolgt werden. Erst
die tatsächliche Umsetzung der Urteile durch den verurteilten Mitgliedstaat lässt
aus Sicht der Bundesregierung Schlussfolgerungen hinsichtlich der Haltung des
jeweiligen Mitgliedstaates zu den Prinzipien der EMRK zu.
27. Inwieweit tritt die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zum
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem dem von einigen EU-Mitgliedstaaten
vertretenen Ansatz der so genannten effektiven oder flexiblen Solidarität
entgegen, der – statt eine solidarische und gerechte Aufnahme von Geflüchteten
durch alle Mitgliedstaaten der EU anzustreben – vorsieht, dass auch
Maßnahmen zur „Sicherung der Außengrenzen der EU“ (Abschottung) als ein
„solidarischer“ Beitrag gewertet werden können sollen, um keine oder
möglichst wenige Flüchtlinge aufnehmen zu müssen – der ungarische
Außenminister Peter Szijjarto (kna vom 25. März 2017) erklärte entsprechend,
Ungarn habe fast 1 Prozent seiner Wirtschaftsleistung für den Schutz der
Außengrenze ausgegeben, wo jetzt 8 000 Beamte im Einsatz seien: „Das ist
unsere Art, Solidarität zu zeigen“ (bitte ausführen)?
Die Verhandlungen zu den Vorschlägen der Kommission zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dauern noch an, und der
Willensbildungsprozess der Bundesregierung zu den einzelnen Vorschlägen ist noch nicht
abgeschlossen.
28. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Versuch des
ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban, Ungarn als Zufluchtsort für
Neurechte und Populisten darzustellen, weil Ungarn „wahre Flüchtlinge“ aus
westlichen Ländern der EU aufnehme, die vor „Liberalismus, politischer
Korrektheit und Gottlosigkeit“ fliehen müssten (vgl.:
www.sueddeutsche.de/
politik/ungarn-orbn-heisst-die-neurechten-willkommen-1.3388304)?
Ungarn ist wie Deutschland Teil des Schengenraums und Teil des Binnenmarkts,
in dem Personenfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit gelten. Dies steht dem
genannten Konzept eines Zufluchtsorts für bestimmte Personengruppen innerhalb
der EU entgegen.
29. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Zahl der nach Ungarn in den
Jahren 2015, 2016 und 2017 aus Deutschland überstellten Asylsuchenden
machen (bitte nach Monaten auflisten, nach wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren und soweit möglich Angaben zum Familienstand,
Geschlecht und Alter der Betroffenen machen)?
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurden 193 Überstellungen im Jahr 2015
(Hauptherkunftsländer – HKL – Kosovo, Afghanistan, Syrien, Algerien und
Ukraine), 293 Überstellungen im Jahr 2016 (HKL Afghanistan, Irak, Pakistan,
Syrien und Algerien) und bis zum 2. Mai 2017 28 Überstellungen (HKL
Afghanistan, Pakistan, Aserbaidschan und Irak) durchgeführt. Eine Auflistung nach
Familienstand, Geschlecht und Alter ist nicht möglich, da diese Angaben statistisch
nicht erfasst werden.
30. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, welche
quantitativen oder sonstigen Beschränkungen es bei der Rückübernahme von
Asylsuchenden aus anderen Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des Dublin-
Systems gibt (z. B. wie viele Überstellungen akzeptiert Ungarn täglich)?
Laut Kenntnisstand der Botschaft akzeptiert Ungarn zwölf Personen täglich auf
dem Luftweg und acht Personen auf dem Landweg (Österreich). Für das erste
Quartal 2017 liegen folgende Zahlen vor: 3 200 Übernahmeersuchen aus den
Mitgliedstaaten, 121 Überstellungen nach Ungarn (hiervon eine hohe Anzahl an
Überstellungen aus Österreich), 25 Überstellungen hiervon aus Deutschland.
Grundsätzlich können alle Personen, für die ein Mitgliedstaat eine Zustimmung
erteilt oder durch Zustimmungsfiktion zuständig wurde, nach der Dublin-III-
Verordnung auch überstellt werden. Bei der praktischen Umsetzung sind jedoch aus
organisatorischen Gründen bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten, die von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und im Einzelfall variieren, etwa
Feiertagsregelungen, bestimmte Überstellungsorte, Land- oder Flugüberstellungen,
Kapazitätsbeschränkungen an einzelnen Flughäfen oder Ankunftszeiten, bis zu denen eine
Weiterleitung der Asylsuchenden in die zuständige Unterbringungseinrichtung
gewährleistet werden kann. Gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 118/2014 zur Dublin-III-Verordnung haben die Mitgliedstaaten zum Zweck
der Überstellung zusammenzuarbeiten und Absprachen zu Ankunftszeiten und
sonstigen Modalitäten der Übergabe zu treffen.
31. Welche Angaben kann die Bundesregierung (gegebenenfalls nach
entsprechenden Rückfragen) machen zur Asylentscheidungspraxis in Ungarn, d. h.
wie viele Asylsuchende aus welchen Hauptherkunftsländern erhielten im
Jahr 2016 welchen Schutzstatus oder wurden abgelehnt oder auf Serbien als
angeblich sicheren Drittstaat verwiesen (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und so differenziert wie möglich antworten), und ist die
Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Zahlen der Auffassung, dass
Asylsuchende in Ungarn eine faire Asylprüfung erwarten können und Aussicht
auf effektiven Schutz haben (bitte begründen)?
Für das gesamte Kalenderjahr 2016 ergibt sich folgendes Bild in der Antrags- und
Entscheidungsstatistik der ungarischen Migrationsbehörde:
Anträge offen Flüchtlingss. subs. S. hum. Status Ablehnungen
Gesamt 29.432 3.413 154 271 7 4.675
Afghanistan 11.052 1.392 28 69 2 1.484
Syrien 4.821 864 8 84 1 908
Pakistan 3.819 191 5 5 0 535
Irak 3.396 390 12 60 0 484
Iran 1.265 129 16 0 0 187
Marokko 1.023 43 0 0 0 219
Algerien 663 78 0 0 0 176
Türkei 423 10 0 0 0 27
Somalia 329 18 17 18 0 20
Bangladesch 277 16 0 1 0 91
Ein großer Teil der Verfahren wurde eingestellt, weil die Antragssteller das Land
verlassen hatten. Diese Fälle finden sich nicht in den aufgeschlüsselten
Kategorien („offen“ bis „Ablehnungen“) wieder. Aus Sicht der Bundesregierung handelt
es sich bei jeder Asylprüfung um die Prüfung eines Einzelfalles und Würdigung
des jeweils persönlichen Schicksals, so dass anhand der Quantität der
Asylentscheidungen keine pauschale Bewertung über die Qualität der Asylprüfung
möglich ist. Zur Frage nach den Rückführungen nach Serbien wird auf die Antwort
zu Frage 25e verwiesen.
32. Wie setzt die Bundesregierung die Empfehlung des UNHCR um (vgl. z. B.
Süddeutsche Zeitung vom 11. April 2017), wegen der neuen Rechtslage und
faktischen Inhaftierung Asylsuchender in Ungarn keine Asylsuchenden im
Rahmen des Dublin-Systems mehr nach Ungarn zu überstellen, und welche
Prüfmechanismen werden genutzt, um etwaige ungarische Zusicherungen,
Flüchtlinge gemäß den Normen der jeweiligen EU-Richtlinien
unterzubringen, zu überprüfen (bitte so konkret wie möglich darstellen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
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