[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
12. Mai 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12346
18. Wahlperiode 16.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/12188 –
Sicherung der Berufseinstiegsbegleitung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2009 wurde das Instrument der Berufseinstiegsbegleitung als Maßnahme
für förderbedürftige Jugendliche beim Übergang von der Schule in den Beruf
eingesetzt. Seit dem Jahre 2012 ist dieses Instrument im Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) als Regelinstrument aufgenommen.
Dabei sollen Schülerinnen und Schüler, beginnend mit dem Vorabschlussjahr
in der Schule, beim Übergang in Ausbildung durch geeignete Fachkräfte
unterstützt werden. Die Begleitung kann nach Abschluss der allgemeinbildenden
Schule bis zu 24 Monate fortgesetzt werden.
Das Angebot richtet sich vor allem an Schülerinnen und Schüler, die
Schwierigkeiten haben, einen Schulabschluss zu erreichen oder den Übergang in
Ausbildung zu schaffen.
Die Berufseinstiegsbegleitung wird durch die Bundesagentur für Arbeit
maximal hälftig finanziert. Die andere Hälfte soll durch Dritte, vorzugsweise die
Länder, getragen werden. In die Finanzierung können Mittel des ESF
(Europäischer Sozialfonds) einfließen.
Laut Bundesregierung konnten inzwischen mit den Ländern Hamburg, Hessen,
Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Brandenburg
Vereinbarungen zur Finanzierung von Berufseinstiegsbegleitung abgeschlossen werden.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am
Arbeitsmarkt zum 1. April 2012 wurde die Berufseinstiegsbegleitung modifiziert
und als unbefristete Regelung in das Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
übernommen. Zugleich wurde das Erfordernis einer Kofinanzierung durch Dritte in Höhe
von mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten eingeführt. Im
Gesetzgebungsverfahren wurde die gemeinsame Verantwortung von Ländern und Bundesagentur
für Arbeit (BA) betont (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6277, S. 95). Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat für die Kohorten der Schuljahre
2012/13 und 2013/14 aus Rücksicht darauf, dass die Länder unmittelbar nach
Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zur Berufseinstiegsbegleitung keine freien
Mittel zur Verfügung hatten, die Kofinanzierung aus Bundesmitteln
übernommen. Im Anschluss hat das ESF-Bundesprogramm Berufseinstiegsbegleitung die
Kofinanzierung für weitere fünf Kohorten gesichert. Hierfür werden rd. 950
Millionen Euro eingesetzt, die sich jeweils hälftig aus Haushaltsmitteln der BA und
ESF-Mitteln des Bundes zusammensetzen. Mit dem ESF-Bundesprogramm
werden in den Kohorten 2014/2015 bis 2018/2019 rd. 113 000 Schülerinnen und
Schüler an rd. 3 000 Schulen – verteilt auf alle Länder – gefördert werden.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Bund-Länder-
Vereinbarungen sind im Rahmen der Initiative Bildungsketten abgeschlossen worden.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), das BMAS und die
BA sind mit ihrer Initiative „Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ an
die Länder herangetreten, um gemeinsam den Übergang in die duale Ausbildung
oder das Studium zu verbessern. In gemeinsamen Vereinbarungen mit den
einzelnen Ländern werden die bestehenden Maßnahmen ausgebaut und miteinander
so verzahnt, dass auf der Grundlage von Länderkonzepten der Gesamtbereich von
der Berufsorientierung bis zum Berufsabschluss oder zur Studienwahl optimiert
wird. Die Berufseinstiegsbegleitung ist eines der Kernelemente der Initiative
Bildungsketten. Die Durchführung des ESF-Bundesprogramms erfolgt in allen
Ländern und ist unabhängig davon, ob eine Bildungskettenvereinbarung mit dem
jeweiligen Land vorliegt. Im Rahmen der Abstimmungen wird dafür geworben,
dass die Länder ab der Kohorte 2019/2020 die Kofinanzierung der
Berufseinstiegsbegleitung nach Auslaufen des ESF-Bundesprogramms übernehmen. Eine
verbindliche Festlegung zur Finanzierung der Berufseinstiegsbegleitung ab
2019/2020 durch die Länder ist hierzu noch nicht getroffen worden.
1. Mit welchen Bundesländern sind weitere Vereinbarungen zur Finanzierung
von Berufseinstiegsbegleitung in Vorbereitung, und wann werden sie in
Kraft treten?
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschrieben, decken die
Bund-Länder-BA-Vereinbarungen im Rahmen der Initiative Bildungsketten
weitaus mehr ab als die Berufseinstiegsbegleitung. Ziel der Initiative ist die
präventive und ganzheitliche Sicherung des Bildungserfolgs junger Menschen durch
die sukzessive Schaffung einer strukturierten und kohärenten Förderpolitik von
Bund (BMBF und BMAS), BA und Ländern in der Berufsorientierung und im
Übergangsbereich. Neben den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Ländern wurden auch mit Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern
Vereinbarungen abgeschlossen.
2. Welche Gründe gibt es, dass mit den anderen Bundesländern bisher keine
Vereinbarungen abgeschlossen werden konnten?
Die Ausweitung der Initiative Bildungsketten fand im Jahr 2014 statt. Seither
wurden mit allen Ländern Gespräche geführt, aus denen bislang acht
Vereinbarungen entstanden sind. Weitere Vereinbarungen befinden sich derzeit in den
Verhandlungen bzw. in der Abstimmung, sodass bis Ende des Jahres 2017 mit
dem Abschluss von weiteren Vereinbarungen mit allen interessierten Ländern
gerechnet werden kann.
3. Welche Bundesländer greifen für die Finanzierung auf ESF-Mittel zurück?
Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung eigene
Programme aufgelegt?
In allen Ländern wird die Berufseinstiegsbegleitung nach § 49 SGB III aus
Mitteln des Bundes-ESF kofinanziert. ESF-Landesmittel werden nicht eingesetzt.
4. Auf welcher Grundlage finden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Bundesländern Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung statt, mit denen
keine Vereinbarung getroffen werden konnte?
Die in der Antwort zu Frage 3 dargestellte Förderung ist unabhängig davon, ob
eine Bildungskettenvereinbarung mit dem jeweiligen Land vorliegt.
5. Welche weiteren „Dritten“ sind an der Finanzierung der
Berufseinstiegsbegleitung beteiligt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach Mitteilung der BA sind in Niedersachsen die Stadt und der Landkreis
Göttingen beteiligt. In Baden-Württemberg ist der Landkreis Emmendingen und das
Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart an der Finanzierung beteiligt.
6. Wie viele Schulen sind derzeit an Maßnahmen beteiligt, die durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales kofinanziert werden (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Am ESF-Bundesprogramm Berufseinstiegsbegleitung nehmen für die fünf
Schuljahreskohorten 2014/2015 bis 2018/2019 rund 3 000 Schulen teil. Die Aufteilung
nach Ländern ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle 1: Schulen und Teilnehmerplätze BerEb-ESF (Quelle: BA)
7. Wie viele Schulen können derzeit insgesamt Maßnahmen der
Berufseinstiegsbegleitung anbieten (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Zusätzlich zu den in der Antwort zu Frage 6 genannten Schulen wird die
Berufseinstiegsbegleitung an 30 weiteren Schulen mit Kofinanzierung durch Dritte,
davon an 15 Schulen in Niedersachsen und 15 Schulen in Baden-Württemberg,
angeboten.
8. Wie viele Schülerinnen und Schüler nehmen im Schuljahr 2016/2017 das
Angebot der Berufseinstiegsbegleitung wahr (bitte auf die einzelnen
Bundesländer, hilfsweise auf die Regionaldirektionen aufschlüsseln)?
Für das Schuljahr 2016/2017 stehen im Rahmen des ESF-Bundesprogramms rund
25 000 Teilnehmerplätze zur Verfügung. Die Aufteilung auf die Länder ist der
Tabelle in der Antwort zu Frage 6 zu entnehmen.
9. Wie hat sich die Inanspruchnahme von Berufseinstiegsbegleitung seit der
Aufnahme dieses Instruments als Regelangebot im SGB III entwickelt?
Die Bedarfe und teilnehmenden Schulen in Verbindung mit den verfügbaren
Kofinanzierungsmitteln bilden die Grundlage für die Anzahl der eingekauften
Plätze, die von den Agenturen für Arbeit genutzt werden. Vereinzelt kommen im
Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und in Abstimmung mit dem jeweiligen
Land neue Schulen/Ersatzschulen hinzu oder es besteht regional der Wunsch nach
Erhöhung oder auch Reduzierung der Platzkapazitäten bedingt durch
Veränderungen der Bedarfe und/oder der Schullandschaft.
Die Zugangszahlen waren wie folgt:
BerEb / Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
§ 421s SGB III
(Modellschulen, befristete
Regelung)
27.648 11.155 11.556 10.916 4.426
Sonderprogramm
Bildungsketten des BMBF 3.498 11.395 7.717 13.524 9.566 4.934 1.758
§ 49 SGB III
(Kofinanzierung durch
BMAS und sonstige Dritte)
4.667 22.383 9.508 5.920 2.890
§ 49 SGB III
(ESF-Bundesprogramm) 37.797 30.398
Gesamt 27.648 14.653 22.951 23.300 40.333 19.074 48.651 35.046
10. Wie viele Vollzeit- und wie viele Teilzeitstellen für
Berufseinstiegsbegleitung wurden in den Ländern, hilfsweise den Regionaldirektionen für das
Schuljahr 2016/2017 geschaffen (bitte nach Vollzeit-/Teilzeitstellen, Ländern
bzw. Regionaldirektionen aufschlüsseln)?
11. Wie hat sich die Zahl der Vollzeit- bzw. Teilzeitstellen seit der Aufnahme
dieses Instruments als Regelangebot im SGB III entwickelt?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Maßnahmen des ESF-Bundesprogramms Berufseinstiegsbegleitung sind in
einem Vergabeverfahren ausgeschrieben worden. Die
Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter sind Beschäftigte bei Bildungsträgern, die sich bei der
Ausschreibung durchsetzten. Es obliegt dem Bieter, sein Personal so vorzuhalten,
dass er den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Personalschlüssel
gewährleistet. Der Personalschlüssel Berufseinstiegsbegleiter/-in zu Teilnehmern beträgt
1:20. Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ entspricht einem Volumen
von wöchentlich 39 Zeitstunden. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Qualität
und Quantität des Personals ist Bestandteil der Prüfungen durch den Prüfdienst
Arbeitsmarktdienstleistungen.
Aufgrund der Platzkapazitäten für das Schuljahr 2016/2017 kann rein rechnerisch
bei den rund 25 000 Plätzen von ca. 1 250 Vollzeitäquivalenten ausgegangen
werden, sodass hier ein Anstieg zu verzeichnen ist (siehe die Tabellen in den
Antworten zu den Fragen 6 und 9).
12. Wie viele Schülerinnen und Schüler können aus Gründen der Kapazität in
welchen Bundesländern keine Berufseinstiegsbegleitung erhalten?
Daten darüber, wie viele Schülerinnen und Schüler aus Gründen der Kapazität
keine Förderung erhalten, werden nicht erhoben. Derzeit kann aber geschätzt
werden, dass die Berufseinstiegsbegleitung an etwa 50 Prozent der Hauptschulen und
vergleichbaren Schulen durchgeführt wird. Förderschulen sind etwa mit 10
Prozent beteiligt.
13. In welchen Bundesländern bzw. Regionaldirektionen konnten die zur
Verfügung stehenden Kapazitäten nicht ausgeschöpft werden?
Die in der Antwort zu Frage 6 aufgeführten eingekauften Platzkapazitäten werden
nach Mitteilung der BA in allen Ländern nahezu voll genutzt.
14. Auf welcher Grundlage entscheidet die Bundesagentur für Arbeit
abschließend über die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der
Berufseinstiegsbegleitung, wenn dies durch die Schule empfohlen und von den
Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern befürwortet worden ist?
Die Auswahl der Teilnehmenden erfolgt in Abstimmung zwischen Lehrkraft und
zuständiger Beratungsfachkraft. Die Förderentscheidung trifft die
Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Die Inanspruchnahme der Berufseinstiegsbegleitung
erfolgt freiwillig. Maßgebliches Kriterium für die Teilnehmerauswahl ist der
individuelle Förderbedarf. Für die Entscheidung sind der Grad der Gefährdung
bezogen auf den Schulabschluss, die Defizite in den Grundfächern sowie Sprach-
und Integrationshemmnisse maßgeblich. Soweit vorhanden, sind hierbei die
Ergebnisse einer durchgeführten Potenzialanalyse zu nutzen.
15. Wie viele Jugendliche, die eine Berufseinstiegsbegleitung in Anspruch
nehmen wollten, sind von der Bundesagentur für Arbeit bisher abgelehnt worden
(bitte auf die Jahre und die Bundesländer, hilfsweise die Arbeitsamtsbezirke
aufschlüsseln)?
Wie viele Jugendliche über die aktuell vorhandenen Platzkapazitäten hinaus
Interesse an der Berufseinstiegsbegleitung haben und zudem die
Fördervoraussetzungen dafür erfüllen, wird nicht erhoben.
16. Inwiefern will die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass alle
Schülerinnen und Schüler, die es wünschen, von einer solchen Förderung profitieren
können?
Die Berufseinstiegsbegleitung stellt kein flächendeckendes Angebot an allen
Schulen für alle Schülerinnen und Schüler dar. Die Zielrichtung war bei der
Festlegung der Rahmenbedingungen der Berufseinstiegsbegleitung von Beginn an,
dass Jugendliche möglichst nicht ohne Abschluss die allgemeinbildende Schule
verlassen. Ein Schulabschluss verbessert die Chancen, einen Ausbildungsplatz zu
erlangen. Förderschul- und Hauptschulabschluss sind die ersten erreichbaren
Schulabschlüsse. Es wurde festgelegt, Schulen, die ausschließlich einen höheren
Schulabschluss vermitteln, nicht zu berücksichtigen.
Die Teilnahme an der Berufseinstiegsbegleitung richtet sich nach dem
identifizierten Förderbedarf durch die Beratungsfachkraft unter Berücksichtigung der
eingebrachten Bedarfe und den vorhandenen Platzkapazitäten an der jeweiligen
Schule. Begrenzender Faktor für die Angebote der Berufseinstiegsbegleitung und
jeweilige Platzkapazitäten sind die verfügbaren Kofinanzierungsmittel.
17. Wie sichert die Bundesagentur für Arbeit die tarifliche Bezahlung der
eingesetzten Fachkräfte in der Berufseinstiegsbegleitung?
Unternehmen, die öffentliche Aufträge – hierzu zählen auch Maßnahmen der
aktiven Arbeitsförderung – ausführen, haben gemäß § 128 Absatz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen alle für sie geltenden rechtlichen
Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des
Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem
Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für
allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung
verbindlich vorgegeben werden. Die Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorschriften
erfolgt dabei über Vorgaben in den einzuhaltenden Regelungen selbst, da diese
bereits speziellen Sanktionsmechanismen (wie etwa Straf- oder
Bußgeldtatbestände, besondere Ausschlussgründe für künftige Vergabeverfahren, Einrichtung
besonderer Kontrollbehörden etc.) enthalten.
Gegenwärtig gibt es einen durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-
Entsendegesetz bundesweit geltenden Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns
für pädagogisches Personal, der für die Anbieter bindend ist, die überwiegend
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III
durchführen. Der Einkauf der BA erhebt die Verpflichtung zur Einhaltung des
Mindestlohns bei der Bieterauswahl im Vergabeverfahren. Die Prüfpläne des
Prüfdienstes für Arbeitsmarktdienstleistungen beinhalten die Einhaltung während der
Maßnahmedurchführung. Zuständig für die Verfolgung potenzieller Verstöße
sind die Behörden der Zollverwaltung.
Festgestellte Verstöße werden im Gewerbezentralregister erfasst. Dieses wird bei
der Bieterauswahl im Vergabeverfahren einbezogen. Sozial- oder
arbeitsrechtliche Verstöße des Trägers können zum Ausschluss vom konkreten
Vergabeverfahren und zu einer Vergabesperre für bis zu drei Jahre führen (§ 124 Absatz 1
Nummer 1, § 126 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
18. Woran misst die Bundesregierung die Angemessenheit der Aufwendungen
für das zur Berufseinstiegsbegleitung eingesetzte Fachpersonal?
Es obliegt dem Bieter, sein Angebot so zu erstellen, dass er die versprochene
Leistung über die gesamte Vertragslaufzeit erbringen kann. Erscheint der Preis
eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich
niedrig, verlangt die BA vom Bieter Aufklärung und prüft die Kalkulation zum
Beispiel auch hinsichtlich des Ansatzes eines gegebenenfalls zu gewährenden
Mindestentgelts gemäß des durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-
Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten bundesweit geltenden
Mindestlohns für pädagogische Beschäftigte.
19. Werden Tariferhöhungen anteilig durch die Bundesagentur für Arbeit
übernommen (bitte begründen)?
Vertraglich vereinbart sind Festpreise. Das Leistungs- und Erfüllungsrisiko trägt
der Auftragnehmer. Es fällt in seinen Risikobereich, wenn bei einem unverändert
bleibenden Leistungsgegenstand seine Personalkosten aufgrund veränderter
gesetzlicher Rahmenbedingungen steigen und er nicht entsprechend
vorausschauend kalkuliert hat.
Für die Jahre 2016 und 2017 kam es insbesondere für die neuen Bundesländer zu
einer nur schwer vorauszusehenden überdurchschnittlichen Anhebung des zu
gewährenden Mindestentgelts gemäß des durch Rechtsverordnung nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten bundesweit
geltenden Mindestlohns für pädagogische Beschäftigte. Die BA fand sich in dieser
Ausnahmesituation bereit, die erhöhten Personalkosten in Höhe von bis zu
50 Prozent des Betrages auszugleichen, der die durchschnittlichen
Lohnsteigerungen der letzten Jahre übersteigt. Für die Berufseinstiegsbegleitung-ESF war
dies aus förderrechtlichen Gründen jedoch nicht möglich, da es sich um eine
kofinanzierte Arbeitsmarktdienstleistung handelt und der Anteil der BA nach § 49
Absatz 1 SGB III auf maximal 50 Prozent der Maßnahmekosten beschränkt ist.
20. Woraus erklärt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die höchst
unterschiedliche Bezahlung von Kräften in der Berufseinstiegsbegleitung
zwischen den Bundesländern?
Die Lohnstrukturen hängen von diversen regionalen Faktoren ab. Gründe, die
speziell auf die Vergütung der Beschäftigten in der Berufseinstiegsbegleitung
einwirken, sind nicht bekannt.
21. Wie hoch ist der Anteil sozialpädagogisch ausgebildeter Fachkräfte unter
den Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleitern?
Da Daten zu den einzelnen Berufsgruppen nicht erhoben werden, kann die Frage
nicht beantwortet werden.
22. Welche Maßnahmen der Weiterbildung werden für sie angeboten, und wer
finanziert diese Weiterbildung?
Die Weiterbildung des eingesetzten Fachpersonals ist Aufgabe der
Bildungsträger. Unabhängig davon finanziert das BMBF die Servicestelle
Bildungsketten beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Sie dient u. a. als
wissenschaftliche Begleitung der Initiative Bildungsketten und unterstützt die
Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter beispielsweise in Form von Seminaren,
Erfahrungsaustauschen oder Informationsmaterial. Im Jahr 2016 wurden durch die
Servicestelle Bildungsketten mit den Berufseinstiegsbegleiterinnen und
Berufseinstiegsbegleitern unter Beteiligung weiterer wesentlicher Akteure
(Arbeitsagenturen, Ländervertreter) acht Basisseminare mit rund 400
Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. Die Basisseminare richten sich vor allem an
Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter, die erst seit kurzem in diesem
Arbeitsfeld tätig sind. Ziel der Seminarreihe ist es, Berufseinstiegsbegleiterinnen
und Berufseinstiegsbegleiter für ihren Auftrag, die Ziele der
Berufseinstiegsbegleitung und ihre komplexe Rolle, zu sensibilisieren.
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