[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Juni 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12752
18. Wahlperiode 16.06.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12577 –
Erkenntnisse und Konsequenzen aus den Enthüllungen hinsichtlich des
rechtsextremistischen Netzwerkes um Franco A.: Qualitätsmanagement beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zusammenhang mit dem Fall von Franco A. überprüft das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) derzeit in zwei internen Prüfgruppen die
Akten mehrerer Tausend Asylverfahren.
Der Oberleutnant Franco A. soll gemeinsam mit Komplizen aus einer
rechtsextremen Gesinnung heraus einen Anschlag vorbereitet haben. Den bisherigen
Ermittlungen zufolge wollte er dabei den Verdacht auf Flüchtlinge lenken und
hatte sich daher unter falscher Identität selbst als angeblicher Asylsuchender aus
Syrien registrieren lassen. Obwohl er kein Arabisch spricht, hatte ihm das
BAMF nach einer Anhörung zu seinen Asylgründen, die in französischer
Sprache stattfand, im Dezember 2016 subsidiären Schutz gewährt.
Wie es zu derart gravierenden Fehlentscheidungen kommen konnte, ist derzeit
Gegenstand einer internen Untersuchung beim BAMF. Die Behörde überprüft
alle Asylverfahren, an denen die Verantwortlichen im Fall Franco A. (Anhörer,
Entscheider, Dolmetscher) beteiligt waren.
Neben den Asylverfahren, die die Verantwortlichen im Fall Franco A. bearbeitet
hatten, untersucht das BAMF derzeit auch 2 000 weitere positive
Asylentscheidungen von syrischen und afghanischen Asylsuchenden aus dem Zeitraum von
Anfang Januar 2016 bis zum 27. April 2017. Bei diesen Überprüfungen traten
laut BAMF Fehler in zahlreichen Fällen auf.
Wegen der umfangreichen Untersuchung im Fall Franco A. stellt sich das
BAMF auf neue Verzögerungen bei den laufenden Asylverfahren ein.
Nach dem früheren Leiter des BAMF, Frank-Jürgen Weise, hat auch der
Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, qualitative Mängel bei
Asylverfahren in Folge der Flüchtlingskrise eingeräumt (
www.tagesspiegel.de/politik/
aufarbeitung-des-falls-franco-a-innenministerium-waren-qualitaetsmaengel-
beimbamf-bekannt/19837320.html).
1. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die Ladung des Franco A.
alias David Benjamin zur Asylantragstellung sowie zum Interview zu seinen
Asylgründen und die Zuteilung einer französisch-sprachigen Dolmetschung
zuständig gewesen?
Die Ladung sowie die Zuteilung der Dolmetscher erfolgten durch die Außenstelle
Zirndorf des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am Standort
Beuthenerstraße in Nürnberg.
2. Inwieweit war bekannt, dass Franco A. alias David Benjamin auch die
deutsche Sprache beherrscht, gibt es hierzu Hinweise in der Asylakte?
In der Asylakte finden sich keine Hinweise, dass Franco A. alias David Benjamin
die deutsche Sprache beherrschte. Lediglich die Dolmetscherin aus der Anhörung
hat auf Nachfrage angegeben, dass der Antragsteller Deutsch mit französischem
Akzent gesprochen und teilweise auf Deutsch ohne vorherige Übersetzung
geantwortet habe. Sowohl die Mitarbeiterin bei der Aktenanlage, der Dolmetscher bei
der Aktenanlage sowie der Anhörer konnten sich hieran nicht erinnern.
3. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der im Fall Franco A. alias
David Benjamin am 7. November 2016 eingesetzte Anhörer von der
Bundeswehr für welchen Zeitraum an das BAMF (Außenstelle Zirndorf)
abgeordnet?
Der Anhörer war für den Zeitraum vom 26. September 2016 bis 31. Dezember
2016 zum BAMF kommandiert.
4. Wie viele Anhörungen hatte der im Fall Franco A. alias David Benjamin
eingesetzte Anhörer vor derjenigen im Asylverfahren von Franco A. bereits
durchgeführt?
Wie viele danach?
Insgesamt hat der Anhörer vor dem Fall Franco A. vier Anhörungen und danach
weitere 16 Anhörungen durchgeführt.
5. Aus welcher Bundeswehreinheit stammt dieser an das BAMF abgeordnete
Anhörer?
Zu dieser Frage kann keine Auskunft gegeben werden. Bei einer Kenntnis der
Einheit ließe sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch der Name ermitteln.
Das Recht der betreffenden Person auf informationelle Selbstbestimmung geht
dem Frage- und Informationsrecht des Parlaments auch insofern vor, als dass
keine indirekte Identifizierung der betreffenden Person verlangt werden kann.
6. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob der an das BAMF
abgeordnete Anhörer Franco A. kannte?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass
der an das BAMF abgeordnete Anhörer Franco A. kannte.
7. Beruht der dem Generalbundesanwalt (GBA) übermittelte Sachverhalt zum
Fall Franco A. auf internen Ermittlungen der Bundeswehr und konkret
welcher dortigen Institution, z. B. des Wehrdisziplinaranwalts oder des
Militärischen Abschirmdienstes?
Sind Befragungen von Personen bundeswehrintern und innerhalb des BAMF
vorgenommen worden, und liegen deren Ergebnisse nun dem GBA vor?
Welche eigenen Ermittlungshandlungen macht der GBA oder verlässt er sich
auf interne Ermittlungen der Bundeswehr, und wenn ja, aus welchem Grund?
Alle internen Erkenntnisse sind dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof zur Verfügung gestellt worden.
Das weitere Vorgehen bestimmt der Generalbundesanwalt. Um die weiteren
Ermittlungen nicht zu gefährden, muss eine Beantwortung zu Einzelheiten des
laufenden Ermittlungsverfahrens derzeit unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestags zu erfüllen, tritt im hier gegebenen Fall nach sorgfältiger Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den
berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück. Das Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
8. Wie lange und in welchem Zeitraum dauerte nach Kenntnis der
Bundesregierung die Schulung, die der Anhörer, der im Fall Franco A. alias David
Benjamin beteiligt war, durch das BAMF erhielt, und welche
Schulungsinhalte enthielt diese?
Der Anhörer hat an der Schulung für Anhörer vom 26. September 2016 bis
14. Oktober 2016 teilgenommen. Die Schulung beinhaltete materielles Recht
(Flüchtlingsschutz, Asyl, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote), Werkzeuge
zur Anwendung des materiellen Rechts, physikalisch-technische Untersuchung
(PTU), Übungsfälle, MARiS für Anhörer (elektronisches Workflowsystem zur
Asylverfahrensbearbeitung), Anhörungstechniken sowie Rollenspiele.
9. Wie sah nach Kenntnis der Bundesregierung die interne Qualitätssicherung
bei der BAMF-Außenstelle Zirndorf im November 2016 aus?
Wurde das sog. Vier-Augen-Prinzip vor der Einstellung des
Anhörungsprotokolls als „entscheidungsreif“ in das MARIS-System in der Außenstelle
Zirndorf praktiziert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum nicht?
Grundsätzlich wird das Anhörungsprotokoll vom Anhörer in MARIS eingestellt.
Die Entscheidungsreife wird vom Entscheider, dem die Akte zugeleitet wird,
festgestellt. Hier setzt das sog. Vier-Augen-Prinzip der Qualitätskontrolle an. Wenn
das Anhörungsprotokoll im Hinblick auf die Erstellung des Bescheides noch
Fragen aufwirft, sind diese vor Bescheiderstellung zu klären, ggf. ist der
Antragsteller neu zu laden.
10. Verfügte nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Anhörung zu den
Asylgründen am 7. November 2016 im Fall Franco A. alias David Benjamin
eingesetzte Dolmetscherin für die französische Sprache über
Landeskenntnisse zum Herkunftsland Syrien, und war sie neben der Dolmetschung für
die französische Sprache auch für arabische Dolmetschungen beim BAMF
eingesetzt?
Inwieweit die Dolmetscherin Landeskenntnisse zu Syrien besitzt, ist nicht
bekannt. Dies ist für eine Dolmetschung auch nicht relevant. Die Dolmetscherin
wurde auch für die arabische Sprache eingesetzt.
11. Wann wurde der Entscheider, der Franco A. alias David Benjamin am
16. Dezember 2016 subsidiären Schutzstatus gewährte, von der
Bundesagentur für Arbeit an das Entscheidungszentrum Ost in Berlin für welchen
Zeitraum abgeordnet?
Der Entscheider war vom 4. April 2016 bis 31. Dezember 2016 zum BAMF
abgeordnet.
12. Welche wie lange dauernde Schulung hat dieser Entscheider durch das
BAMF erhalten?
Wie viele weitere Bescheide hat der Entscheider ausgefertigt, und sind
hierbei Auffälligkeiten festgestellt worden?
Der Entscheider hat an der Schulung für Entscheider vom 11. April 2016 bis
6. Mai 2016 teilgenommen. Die Schulung beinhaltete den Ablauf des
Asylverfahrens, materielles Recht (Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz,
Abschiebungsverbote), Einreise- und Aufenthaltsverbote, offensichtlich unbegründete Anträge,
Werkzeuge der Rechtsanwendung (z. B. Texthandbücher,
Herkunftslandsinformationen), Bescheidaufbau, Übungsfälle, Anwendung von MARiS, Überblick
MILO (Informationssystem des BAMF zu Herkunftsländerinformation, Asyl und
Flüchtlingsschutz, Rückkehrförderung und Migration), physikalisch-technische
Untersuchung, (PTU), Datenschutz und Sicherheit im Asylverfahren.
Der Entscheider hat in weiteren 434 Verfahren Bescheide erstellt. Darunter
ergaben sich bei 41 Fällen aus der Dokumentation Auffälligkeiten. In wenigen Fällen
betraf das die individuelle Würdigung des Sachverhalts.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rückfragen des
Entscheiders im Fall Franco A. alias David Benjamin bezüglich der Feststellung
dessen syrischer Staatsangehörigkeit an den Anhörer über das BAMF-
interne MARIS-System?
Welche Antwort ist der Bundesregierung bekannt, und kann man Antworten
im internen Schriftwechsel des BAMF nachverfolgen, und wenn nein,
warum nicht?
Rückfragen des Entscheiders im Hinblick auf Feststellung zur syrischen
Staatsangehörigkeit sind nicht im MARIS-System dokumentiert. Der Entscheider gibt
an, sich an den Fall nicht mehr erinnern zu können.
14. Wie war nach Kenntnis der Bundesregierung der konkrete Ablauf nach
Erstellung des Bescheids?
Welcher Mitarbeiter mit welcher Qualifizierung war für die endgültige
Freigabe des Bescheids im Entscheidungszentrum Ost zuständig?
Zum grundsätzlichen Vorgehen: Bevor der vom Entscheider gefertigte Bescheid
zur Zustellung gegeben wird, wird er als „Entwurf“ im System MARiS dem
Teamleiter oder Teamkoordinator zur Qualitätssicherung vorgelegt. Dieser
sendet nach der Qualitätssicherung den Vorgang an den Entscheider zurück, der den
Bescheid erst dann zur Zustellung weiterleitet.
15. Wieso werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der internen
Revision nur positive Asylbescheide von syrischen und afghanischen
Asylantragstellern untersucht?
Die Auswahl im Rahmen der Stichprobe von 2 000 Verfahren war auf ähnliche
Fallkonstellationen wie Franco A. gerichtet. Das Asylgesetz beschränkt die
Pflicht zur Überprüfung auf anerkennende Bescheide. Bei ablehnenden
Bescheiden besteht die Möglichkeit, diese, soweit sie aus Sicht der Betroffenen unrichtig
sind, einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
16. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass bei negativen Asylbescheiden
immer von einem ordnungsgemäßen Verfahren auszugehen ist?
Wenn ja, worauf begründet sich diese Einschätzung?
Wenn nein, wann beginnt die Aufarbeitung von negativen Bescheiden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. Haben die mit Asylklagen gegen negative Bescheide des BAMF befassten
Verwaltungsgerichte nach Auffassung der Bundesregierung genügend
Detailkenntnisse über die internen Abläufe und Strukturen des BAMF und
seiner Gliederungen, um neben den materiell-rechtlichen Problemstellungen
des Asylverfahrens gegebenenfalls auch über systemische Mängel innerhalb
des BAMF zu urteilen?
Gegenstand der Gerichtsverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit der
Asylentscheidung und grundsätzlich nicht der Verfahrensablauf im BAMF, es sei denn,
es kann sich im Einzelfall auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung
auswirken.
18. Mit welcher Begründung werden nach Kenntnis der Bundesregierung
positive Bescheide afghanischer Antragsteller überprüft und nicht z. B. irakische,
iranische oder pakistanische Asylverfahren?
Afghanistan wurde als Vergleichsland ausgewählt, da das Fallmuster Franco A.
hierauf anwendbar war und eine entsprechende Anzahl positiver Entscheidungen
vorlag.
19. Wann wird der Abschlussbericht der Innenrevision des BAMF vorliegen?
Der Bericht der Internen Revision wurde am 31. Mai 2017 den Mitgliedern des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vorgelegt.
20. Wann wird der Abschlussbericht der Prüfgruppe des BAMF vorliegen, die
die Asylverfahren, in denen die Mitarbeiter, die im Fall Franco A. alias
David Benjamin beteiligt waren, untersucht?
Die Untersuchung ist mittlerweile abgeschlossen, ein entsprechender Bericht
wurde erstellt.
21. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, in den Einzelfällen
Verfahrensbevollmächtigte und Verwaltungsgerichte über die Ergebnisse von
Amts wegen zu informieren, und wenn nein, warum nicht?
In den Fällen, die von Rechts wegen eine Information der
Verfahrensbevollmächtigten und der Verwaltungsgerichte vorsehen, wird diese auch erfolgen.
22. Wie viele Anhörungen und Asylentscheidungen müssen die Bediensteten
des BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Einreichung der Kleinen Anfrage durchschnittlich pro Tag durchführen (bitte nach
Dienststellen bzw. Gliederungen des BAMF und nach Anhörungen bzw.
Entscheidungen aufschlüsseln)?
Gibt es eine Differenzierung nach Herkunftsländern, bzw. werden die
vermutlich unterschiedlich langen Bearbeitungsdauern der Anträge
berücksichtigt (falls ja, wie wird dies in der Verwaltungspraxis umgesetzt)?
Es sind keine Werte für Anhörungen und Entscheidungen vorgegeben. Bei den
zu Controllingzwecken gebildeten Orientierungswerten wurden die
unterschiedlichen Bearbeitungsdauern verschiedener Herkunftsländer berücksichtigt. Die
Orientierungswerte liegen zum Zeitpunkt der Anfrage bei täglich drei
Anhörungen oder 3,5 beschiedenen Personen. Die Außenstellen entscheiden selbstständig
die ggfs. notwendige Differenzierung nach Herkunftsländern und/oder
Personengruppen (z. B. für unbegleitete Jugendliche mit geringeren Fallzahlen).
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige Arbeitsbelastung des
Personals beim BAMF?
Die Arbeitsbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde ist
insbesondere infolge der noch anhängigen Verfahren aus den Jahren 2016 und früher,
den hohen Zugangszahlen für Integrationskurse und der Aufgaben im
Prozessbereich weiterhin hoch.
24. Hält die Bundesregierung angesichts des Falls Franco A. an der Zielvorgabe,
die noch anhängigen 232 493 (Stand: Ende April 2017) Asylverfahren bis
zum 31. Mai 2017 abgeschlossen zu haben, fest, und wenn nein warum
nicht?
Es gibt keine Vorgabe der Bundesregierung, alle anhängigen Verfahren bis Ende
Mai abzuschließen. Ziel des BAMF ist es, bis Ende Frühjahr 2017 nur noch einen
Bestand von rund 105 000 offenen Altverfahren aus dem Jahr 2016 und den
Vorjahren zu haben. Mit Stand Ende Mai sind rund 114 000 Verfahren aus 2016 und
früher noch anhängig. Der Abbau der Rückstände aus den Vorjahren verlief in
den ersten vier Monaten des Jahres planmäßig. Kapazitätsentzüge, die sich
aufgrund der Untersuchungen rund um den Fall Franco A. ergeben und die
geschärften Qualitätsanforderungen, haben zu einer leichten Verlangsamung beim
Rückstandsabbau geführt.
25. Bis wann sollen die noch offenen Verfahren aus den Jahren 2014, 2015 und
2016 abgeschlossen sein (bitte aufschlüsseln, wie viele Verfahren aus den
jeweiligen Jahren noch anhängig sind)?
Ziel ist es, alle anhängigen Altverfahren im Jahresverlauf 2017 abgebaut zu
haben. Ende des Jahres 2017 soll eine Umlaufmenge von bis zu rd. 50 000
anhängigen Verfahren erreicht werden. Dies ist der normale Bestand, von dem das
BAMF bei gleichbleibenden Zugangszahlen ausgeht.
Mit Stand vom 31. Mai 2017 sind insgesamt 114 168 Altverfahren noch
anhängig.
Tab: Anhängige Verfahren 2014 bis 2016 differenziert nach Erst- und
Folgeanträgen
Erstanträge Folgeanträge Summe
2014 6.965 1.015 7.980
2015 21.047 1.808 22.855
2016 80.350 2.983 83.333
26. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die standardisierte
Qualitätskontrolle im BAMF zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage
organisiert (bitte eine exakte Beschreibung des Ablaufs der
Qualitätskontrolle geben)?
Die standardisierte Qualitätskontrolle erfolgt beim BAMF im Bereich der
Anhörungen und Entscheidungen über eine sog. Kurzübersicht (KÜ). Jede
Entscheidung muss, bevor sie zugestellt wird, zur Qualitätsprüfung dem Qualitätsförderer
mit der vom Entscheider gefertigten KÜ vorgelegt werden. Die KÜ trifft in
strukturierter Form Aussagen darüber, welche Fallkonstellation zu welchem
Herkunftsland vorliegt, welche Entscheidung getroffen wurde, und ob die
Entscheidung im Einklang mit den Entscheidungsinstrumenten des BAMF steht. Anhand
der Kurzübersicht kann die Schlüssigkeit der Entscheidung vom Qualitätsförderer
nachvollzogen werden.
Nach der Dienstanweisung war bei allen Herkunftsländern mit hoher Schutzquote
eine Qualitätssicherung zunächst über die KÜ und damit verbundenen
Stichproben vorgeschrieben.
Die bisherige Weisungslage zur Prüfdichte wurde am 24. Mai 2017 ergänzt. Bei
den sicheren Herkunftsländern und Syrien ist mindestens in jedem 20. Verfahren
eine Qualitätsprüfung vorgesehen. Die Qualitätssicherung differenziert in der KÜ
nach Anhörung und Entscheidung. Im Einzelnen sind Prüfungen wie folgt
vorzunehmen:
Eritrea: sämtliche Vollablehnungen
Konversion zum christlichen Glauben in Herkunftsländern mit Asylrelevanz
Jeder 20. Fall Syrien bzw. Asylbewerber, deren Aufenthaltsland Syrien war.
Außerdem stehen den Entscheidern für die Elemente Anhörung und Entscheidung
Leitsätze, Texthandbücher, Anhörungsleitfäden, Prüfschemata und
Qualitätshandbücher als Unterstützung zur Verfügung. Hinzu kommen themen- oder
herkunftsländerbezogene Audits durch das Qualitätssicherungsreferat.
27. Welche Überlegungen gibt es in der BAMF-Leitung und der
Bundesregierung, eine für alle BAMF-Gliederungen geltende, gründliche
Qualitätssicherung für die Verfahren beim BAMF (vor allem Anhörungen und
Bescheiderstellung) vorzusehen?
Unabhängig von den nach Bekanntwerden des Falls Franco A. sofort
eingeleiteten Qualitätsverbesserungsmaßnahmen im Asylverfahrensbereich wurde von der
Leitung des BAMF bereits Anfang 2017 – ausgehend von dem Grob-Konzept zur
Einführung eines Qualitätsmanagementsystems aus 2016 – der Auftrag zur
Weiterentwicklung des Konzeptes erteilt. Die Überarbeitung und Einführung erfolgt
in vier Stufen.
Gleichzeitig erfolgt aktuell die Abfrage von Weiterqualifizierungsbedarfen der
Mitarbeiter. Das Ergebnis wird zeitnah vorliegen, die erforderlichen Maßnahmen
aufgesetzt.
28. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Qualitätssicherung
des BAMF i. d. R. nur auf abweichende Entscheidungen bzw.
Auffälligkeiten reagiert, und somit beispielsweise die Zuerkennung eines Schutzstatus
für einen syrischen Geflüchteten oder die Nichtanerkennung eines
Schutzbedarfes bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsländern einer genaueren
Qualitätskontrolle entgehen?
Die Qualitätsprüfung erfolgt unabhängig von entsprechenden
Abweichungen/Auffälligkeiten stichprobenartig, so dass auch bei vermeintlich unauffälligen
Fallkonstellationen eine Qualitätssicherung erfolgt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
29. Warum hat nach Einschätzung der Bundesregierung das
Qualitätssicherungskonzept des BAMF, das in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22. April
2016 angekündigt wurde (Antwort zu Frage 26: „(...) Im Zusammenhang mit
der derzeit im BAMF in der Entwicklung befindlichen Neustrukturierung der
Arbeitsprozesse wird in verschiedenen Arbeitsebenen an einem umfassenden
Gesamtkonzept für die Qualitätssicherung gearbeitet. Als besonders wertvoll
erweist sich hier die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit UNHCR.
Ziel dieser Arbeiten ist es, ein modernes, funktionsübergreifendes und dem
angestrebten Endausbau der Behörde angemessenes
Qualitätsmanagementsystem zu entwickeln. Als Eckpunkte dieses Systems sind eine effiziente und
effektive Grundschulung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter,
Wissenstransfer durch bestehende Mitarbeiter sowie frühzeitige qualifizierte Eingriffe zur
Optimierung von Teilverfahren geplant. Dabei sollen vorbeugende
Maßnahmen Vorrang vor abhelfenden Eingriffen (Entscheidungskorrektur,
Gerichtsverfahren, Nachschulung usw.) haben.“ Bundestagsdrucksache 18/8204) und
dessen Einsatz durch die Bundesregierung in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
25. Juli 2016 bestätigt wurde (Antwort zu Frage 7: „(...) Das BAMF hat ein
neues Konzept zur Qualitätssicherung erarbeitet, um dem gewachsenen
Volumen an Anträgen und der gewachsenen Zahl an Mitarbeitenden zu
entsprechen. Dieses geht jetzt in die Umsetzung.“ Bundestagsdrucksache 18/9269),
im Fall Franco A. alias David Benjamin versagt?
Sind Änderungen an dem Qualitätssicherungskonzept vorgesehen, und wenn
ja, welche, und warum?
Falls keine Änderungen vorgesehen sind, warum nicht?
Die Umsetzung vom Grobkonzept zum Feinkonzept hat sich verzögert. Der
Sachstand zur Umsetzung ergibt sich aus der Antwort zu Frage 27. Im Übrigen hat die
Stichprobe des BAMF aus Anlass des Falls Franco A. ergeben, dass es sich dabei
um einen Einzelfall handelte. Die Prüfung hat keinen einzigen vergleichbaren Fall
zu Tage gefördert.
30. Sind auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher Zielgruppe des neuen BAMF-
Konzepts zur Qualitätssicherung, und wenn ja, welche Schulungen in
welchem zeitlichen Ausmaß sind vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
Welche Schulungen speziell für Dolmetscher wurden in den Jahren 2016 und
2017 durchgeführt, was waren die konkreten Schulungsinhalte und die
jeweilige Dauer, und wie viele Dolmetscher haben an den Schulungen
teilgenommen?
Haben alle Dolmetscher bereits eine Schulung besucht, und – falls nicht –
bis wann sollen alle Dolmetscher eine Schulung mit welchem konkreten
Inhalt absolviert haben?
Der Bereich des Dolmetschereinsatzes ist Bestandteil des
Qualitätssicherungskonzeptes. Aktuell werden in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der
Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) die Inhalte einer Online-Schulung entwickelt,
die noch im Sommer 2017 für alle Dolmetscher, die vom BAMF beauftragt
werden können, zur Verfügung steht. Der Fokus dieser Schulung wird auf der Rolle
des Dolmetschers in der Anhörung, den Dolmetschertechniken, der Integrität,
Neutralität und Unparteilichkeit liegen.
31. Was bedeutet nach Kenntnis der Bundesregierung eine „verkürzte“
Ausbildung bzw. Schulung beim BAMF (bitte jeweils nach Lerninhalten für
Anhörerinnen und Anhörer, Entscheiderinnen und Qualitätsprüferinnen und
Qualitätsprüfer auflisten)?
Wie viele Bedienstete haben vom 1. Januar 2016 bis 27. April 2017 eine
verkürzte Schulung besucht (bitte nach Dienststellen bzw. Gliederungen
prozentual auflisten)?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 27. April 2017 haben insgesamt 2 923
Beschäftigte an Spezialschulungen teilgenommen, die auf den jeweils geplanten
spezialisierten Einsatz abgestimmt und daher verkürzt waren. Davon wurden
1 466 (50,15 Prozent) auf die Tätigkeit als Anhörerin bzw. Anhörer und 984
(33,66 Prozent) auf eine Tätigkeit als Vollentscheider bzw. Vollentscheiderinnen
(Anhörung und Bescheiderstellung) vorbereitet. Der Einsatz dieser Kräfte
erfolgte in Außenstellen und Ankunftszentren. Für 473 (16,18 Prozent)
Beschäftigte, die ausschließlich auf die Tätigkeit der Bescheiderstellung vorbereitet
wurden, erfolgte der Einsatz in den Entscheidungszentren. Eine spezielle Schulung
von Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfern hat im genannten Zeitraum nicht
stattgefunden. Hier erfolgte die Einarbeitung am Arbeitsplatz. Grundlage für die
Ermittlung der Daten zu Personal und Schulung war das System EPOS
(elektronisches Personal-, Organisations- und Stellenmanagementsystem). Es wird
darauf hingewiesen, dass nicht alle erforderlichen Daten in EPOS eingepflegt
waren.
32. Welche Lerninhalte werden zusätzlich in den regulären Schulungen des
BAMF vermittelt (bitte nach Schulungen für Anhörerinnen und Anhörer,
Entscheiderinnen und Entscheider, Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer
auflisten)?
Die Lerninhalte der jeweiligen Schulungsmaßnahme können der folgenden
Tabelle entnommen werden:
Vollentscheider (VE) 12 Wochen VE
verkürzt
Entscheider-
Bescheiderstellung
Entscheider-
Anhörung
5 Wo 4 Wo 3 Wo
Phase
I
1. Ablauf des Asylverfahrens x x x
2. Das materielle Flüchtlingsrecht
- Übersicht Rechtsgrundlagen,
insbes. AsylG
- Der Asylantrag
- Die Antragstellung
- Flüchtlingsschutz mit Übungen x x x
- Asylberechtigung x x x
- Subsidiärer Schutz mit Übungen x x x
- Abschiebungsverbote x x x
3. Weitere Rechtsgrundlagen im
AsylG,
insbesondere
- Rechte und Pflichten der AST
- Offensichtliche Unbegründetheit x x
- Familienasyl
- Abschiebungsandrohung/-
anordnung
- Einstellung des Verfahrens x x
- Beschleunigtes Verfahren
- Nachfluchttatbestände
- Widerruf und Rücknahme
- Überblick Gerichtsverfahren
4. Einreise- und Aufenthaltsverbot x x x
5. Folgen des Asylverfahrens x x x
6. Werkzeuge x x x
7. EASO-Core-Modul
„Schutzgewährung“
Vollentscheider (VE) 12 Wochen VE
verkürzt
Entscheider-
Bescheiderstellung
Entscheider-
Anhörung
5 Wo 4 Wo 3 Wo
Phase
II
8. Arbeiten mit Texthandbuch x x x
9. Der Bescheidaufbau x x
10. Überblick über häufig
verwendete Gerüstbescheide
und Textbausteine
11. Sachverhaltsdarstellung x x
12. Die Subsumtionsmethode
mit Übungen
x x
13. Bearbeitung von Übungsfällen
Kategorie A
x x x
14. Bearbeitung von Übungsfällen
Kategorie B
x x
- Begründung der
offensichtlichen Unbegründetheit
x x
- leichte Fälle x x
- schwierige Fälle
15. Bearbeitung von Übungsfällen
Kategorie C zu
unterx x x
schiedlichen HKL
- leichte Fälle x x x
- schwierige Fälle
16. Besondere Bescheidarten
- Familienschutz
- Verfahrenseinstellungen
17. EASO-Core-Modul
„Beweiswürdigung“
Phase
III
18. Die Grundfunktionen von MARiS x x x
19. Bearbeitung von Echtfällen
Kategorie A+B+C
x
22. Abschließende
Bescheidbearbeitung in MARiS
x x
Vollentscheider (VE) 12 Wochen VE
verkürzt
Entscheider-
Bescheiderstellung
Entscheider-
Anhörung
5 Wo 4 Wo 3 Wo
Phase
IV
23. Informationsplattform MILo x x
24. Dokumentenprüfung PTU x x
25. Vorstellung des
Sicherheitsreferates
x x
26. Datenschutz im Asylverfahren x x
27. Dublin-Verfahren x x
Phase
V
28. Anhörungstechniken x x
- Die
Spracherkennungssoftware Dragon
x x
- Protokollierungsmethoden x x
-Die DC-Methode x x
- Vorbereitung auf die Anhörung x x
-HKL-Leitsätze,
Anhörungsleitfaden
x x
- Aufbau eines harmonischen
Verhältnisses
x x
- Arbeiten mit Dolmetscher x x
- Einleitungsphase x x
- Eingangsfragen und -belehrung x x
- Fragebogen x x
-Übungen zum Fragebogen
- Einführung in ein
Schwerpunktthema
x x
-Freie Schilderung x x
- Plausibilitätsphase x x
-Strukturierung der
Plausibilitätsprüfung
x x
-Fragearten und Frageformen x x
-Realkennzeichen x x
-Übungen
- Abschluss der Anhörung
- Einreise- und Aufenthaltsverbot: x x
Fristreduzierende Gründe
- Rückübersetzung x x
- Abschlussfragen und
-belehrung
x x
Vollentscheider (VE) 12 Wochen VE
verkürzt
Entscheider-
Bescheiderstellung
Entscheider-
Anhörung
5 Wo 4 Wo 3 Wo
- Eingereichte Dokumente x x
- Kontrollbogen x x
- Nachbereitung der Anhörung x x
- Dolmetschereinsatzzettel x x
- Scanaufträge SAKL/SAUK x x
- Übersetzungsaufträge x x
- Weiterleiten der Akte in MARiS x x
29. EASO-Core-Modul
„Gesprächsführungstechniken“
30. Rollenspiele zu
unterschiedlichen HKL
x x
- leichte Fälle x x
-schwierige Fälle
-Analyse und Besprechung
der Rollenspiele
31. Teilnahme an Echtanhörungen
- Analyse und Besprechung
der Anhörung
33. Wann und mit welchem Ergebnis wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung diejenigen 250 000 Fälle syrischer Antragsteller, die im sog.
Fragebogenverfahren entschieden wurden, vom BAMF sicherheitsüberprüft, und
was genau umfasste die Überprüfung?
34. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung noch Fälle nicht
sicherheitsüberprüfter Asylantragsteller aus den Fragebogenverfahren, und wenn ja, wie
viele aus welchen Herkunftsländern?
Die Fragen 33 und 34 werden wegen des thematischen Zusammenhanges
gemeinsam beantwortet.
Die Asylbewerber wurden in den BAMF-Außenstellen einer
erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Die Fingerabdruckabnahme erfolgt gemäß § 16
Absatz 1 Satz 2 Asylgesetz ab dem Alter von 14 Jahren. Der Abgleich der
Fingerabdrücke erfolgte in den INPOL-Dateien des BKA. Unabhängig von der ED-
Behandlung- erfolgte darüber hinaus eine Überprüfung im (damaligen)
Automatisierten Datenabgleich (ADA) mit den Sicherheitsbehörden. Das heißt, nach
Aktenanlage wurden die auf den Angaben der Antragsteller beruhenden
Personendaten in täglichen Datenpaketen an die Sicherheitsbehörden übermittelt und mit
den dortigen Dateien abgeglichen.
Treffermeldungen wurden vom Sicherheitsreferat des BAMF einzeln auf ihre
Verfahrensrelevanz überprüft. Bei relevanten Einzelfallmeldungen konnte die
bearbeitende Stelle keine Entscheidung im schriftlichen Verfahren treffen, sondern
musste eine Anhörung des Antragstellers durchführen. Das gleiche galt, wenn es
sonstige Zweifel an der Identität oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers gab.
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ISSN 0722-8333]