[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
26. Juni 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13035
18. Wahlperiode 29.06.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Dr. Frithjof Schmidt,
Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12652 –
Handelsabkommen der Europäischen Union mit Japan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der öffentlichen Debatte um die Handelsabkommen der Europäischen Union
(EU) lag der Fokus in den vergangenen Jahren überwiegend auf dem geplanten
Abkommen mit den USA (TTIP) sowie dem unterzeichneten Abkommen mit
Kanada (CETA). Die Europäische Union verhandelt darüber hinaus mit einer
Reihe weiterer Staaten über Handelsabkommen, unter anderem seit dem
2. März 2013 auch mit Japan. Die Verhandlungen gelten als fortgeschritten,
wenngleich weiterhin eine Reihe von Fragen ungeklärt ist.
Japan ist nach der Volksrepublik China der zweitgrößte Handelspartner der EU
in Asien und gemessen am Bruttoinlandsprodukt die viertgrößte
Volkswirtschaft der Welt. Die Vertiefung und der Ausbau dieser Handelsbeziehungen
bieten Chancen für mehr wirtschaftliche Dynamik, für mehr Lebensqualität und
Wohlstand. Dafür braucht es hohe Verbraucher-, Umwelt- und Sozialstandards
sowie eine wirksame demokratische Kontrolle. Vor dem Hintergrund der zu
erwartenden großen Auswirkungen eines solchen Abkommens auf Deutschland
und die EU und angesichts der Erfahrungen aus den öffentlichen Debatten um
die Handelsabkommen TTIP und CETA erscheinen ein transparenter Umgang
mit den Inhalten sowie eine gründliche Abwägung der Vor- und Nachteile des
EU-Japan-Abkommens unabdingbar. Dies gilt umso mehr, als eine Reihe von
Bestandteilen anderer Abkommen auch in das EU-Japan-Handelsabkommen
einfließen soll. Dazu zählt etwa ein Investor-Staat-
Streitbeilegungsmechanismus, mit dem Konzerne umfassende Klageprivilegien gegen staatliches
Handeln erhalten würden. Regulatorische Kooperation darf nur auf freiwilliger
Basis erfolgen, damit demokratische Entscheidungsprozesse gewährleistet
bleiben und das Bestehen und die Fortentwicklung von Schutzstandards nicht
gefährdet werden. Im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen könnte das
Prinzip der Negativlisten angewendet werden. Das würde heißen, dass grundsätzlich
alle Dienstleistungen privatisiert werden könnten. Ausnahmen müssten in
komplizierten Listen festgehalten werden.
1. Unterstützt die Bundesregierung grundsätzlich das Vorhaben der EU eines
zeitnahen Abschlusses eines Handelsabkommens mit Japan, und hat sich die
Haltung der Bundesregierung dazu seit Beginn der Verhandlungen im Jahr
2013 geändert (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat immer betont, dass sie an einem ambitionierten
Abkommen mit Japan interessiert ist.
2. Welches sind die offensiven Interessen Deutschlands im Rahmen der
Verhandlungen über ein Handelsabkommen der EU mit Japan, bzw. welche
konkreten Ziele möchte Deutschland über ein solches Handelsabkommen
erreichen (bitte einzeln auflisten)?
Ziel ist ein Benchmark-Abkommen vergleichbar CETA, d. h. insbesondere
Vereinbarungen zur umfassenden Marktöffnung in Japan durch vollständigen Abbau
von Zöllen und nicht-tarifären Handelshemmnissen (NTBs) sowie Öffnung der
japanischen Beschaffungsmärkte. Insbesondere sind ein Abbau von NTBs bei
Kfz, Chemie und Lebensmitteln sowie eine Öffnung der Vergabe öffentlicher
Aufträge im Verkehrsbereich für Deutschland von großer Bedeutung. Angestrebt
wird zudem ein hohes Schutzniveau für Investitionen. Die Bundesregierung setzt
sich außerdem dafür ein, beim Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan
unsere hohen Schutzstandards in den Bereichen Arbeit, Soziales und Umwelt
sowie die Wahrung der Regulierungshoheit abzusichern.
3. Wann rechnet die Bundesregierung mit einem Abschluss der
Verhandlungen?
Welche weiteren Schritte werden nach Abschluss der Verhandlungen
anfallen, u. a., aber nicht begrenzt auf, Paraphierung, Ermächtigung der
Europäischen Kommission durch den Europäischen Rat zur Unterzeichnung,
Befassung im Europäischen Parlament, und kann die Bundesregierung
Schätzungen zum Zeitpunkt dieser Schritte abgeben?
Die Europäische Kommission strebt 2017 eine politische Einigung mit Japan über
Grundzüge des Abkommens an. Ein endgültiger Abschluss der Verhandlungen
wird für Ende dieses Jahres angestrebt. Daran würde sich auf EU-Ebene das
übliche Verfahren anschließen: Zunächst die Rechtsförmlichkeitsprüfung und
anschließend die Übersetzung in alle Amtssprachen der EU. Auf dieser Basis wurde
der Ratsbeschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Unterzeichnung des
Abkommens erfolgen. Dieses Verfahren nimmt in der Regel erfahrungsgemäß
ein bis zwei Jahre in Anspruch. Die einzelnen Schritte können dabei
unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen, eine Schätzung zu den Zeitpunkten der
Schritte ist der Bundesregierung daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
4. Hat sich die Bundesregierung gegenüber den anderen EU-Mitgliedstaaten
und der Europäischen Kommission dafür eingesetzt, dass das
Verhandlungsmandat öffentlich gemacht wird, und wenn ja, in welchen Gremien genau
(bitte Tagungsdatum und Gremium nennen)?
Wird sich die Bundesregierung im Europäischen Rat und gegenüber der
Europäischen Kommission zukünftig dafür einsetzen, dass das Mandat für
das EU-Japan-Handelsabkommen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
wird?
Die Bundesregierung hat sich gegenüber den anderen EU-Mitgliedstaaten und der
Kommission dafür eingesetzt, dass das Verhandlungsmandat öffentlich gemacht
wird. Die Forderung nach der Veröffentlichung wurde beispielsweise im Rahmen
der Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses, u. a. am 21. April und am
9. Juni 2017, vorgebracht. Auch im Wege des schriftlichen Austausches mit
Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten hat die Bundesregierung
wiederholt die Veröffentlichung des Verhandlungsmandats angeregt und einen
entsprechenden Ratsbeschluss befürwortet.
5. Hat die Bundesregierung darüber hinaus im Europäischen Rat und
gegenüber der Europäischen Kommission konkrete Vorschläge gemacht, um der
Öffentlichkeit jenseits der von der Europäischen Kommission im Internet
bereitgestellten Informationen Zugang zu relevanten Texten des EU-Japan-
Handelsabkommens zu ermöglichen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich für ein hohes Maß an Transparenz
während der Verhandlungen ein und unterstützt die Kommission in ihren
entsprechenden Bestrebungen. Die Bundesregierung unterstützt daher, dass
beispielsweise seit Januar 2016 zehn Treffen der Europäischen Kommission mit dem
INTA-Ausschuss des Europäischen Parlaments und verschiedene Treffen mit der
Zivilgesellschaft, zuletzt am 29. Mai 2017, stattgefunden haben, um über den
jeweiligen Verhandlungsstand zu berichten.
6. Welche Branchen der deutschen Wirtschaft werden nach derzeitigem
Verhandlungsstand nach Kenntnis der Bundesregierung vom EU-Japan-
Handelsabkommen profitieren (bitte einzeln auflisten)?
Die Bundesregierung geht davon aus, das v. a. die Bereiche der Agrar- (v. a.
Milch, Fleisch, Getreide, Stärke und Wein) und der Industriegüterindustrie (v. a.
Kfz-Industrie, Chemie) von einem Freihandelsabkommen mit Japan profitieren
werden.
7. Welche Branchen der deutschen Wirtschaft werden nach derzeitigem
Verhandlungsstand nach Kenntnis der Bundesregierung vom EU-Japan-
Handelsabkommen negativ betroffen sein (bitte einzeln auflisten)?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass spezielle Branchen negativ
betroffen sein könnten.
8. Welche Branchen der japanischen Wirtschaft werden nach derzeitigem
Verhandlungsstand nach Kenntnis der Bundesregierung vom EU-Japan-
Handelsabkommen profitieren (bitte einzeln auflisten)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine konkreten Informationen vor. Es wird
aber davon ausgegangen, dass, ähnlich wie in Deutschland, v. a. auch der
japanische Industriegüterbereich vom Freihandelsabkommen profitieren wird.
9. Welche Branchen der japanischen Wirtschaft werden nach derzeitigem
Verhandlungsstand nach Kenntnis der Bundesregierung vom EU-Japan-
Handelsabkommen negativ betroffen sein (bitte einzeln auflisten)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine konkreten Informationen vor.
10. Zählt die Bundesregierung die Aufnahme eines Kapitels zum
Investitionsschutz inklusive von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren (ISDS oder
ICS) im EU-Japan-Handelsabkommen zu ihren offensiven Interessen?
Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Bundesregierung würde es begrüßen, mit Japan modernen Investitionsschutz
und ein reformiertes Investitionsgerichtssystem zu vereinbaren – auch, um
reformierten Investitionsschutz weiter umzusetzen – und die Chancen für einen
multilateralen Investitionsgerichtshof zu stärken.
11. Hält die Bundesregierung die Unabhängigkeit japanischer Gerichte für
hinreichend gegeben vor dem Hintergrund, dass Japan im
Rechtsstaatlichkeitsindex der Weltbank nahezu auf Augenhöhe mit Deutschland und den USA
sowie vor anderen westeuropäischen Staaten wie Frankreich oder Belgien
liegt und auch im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency
International auf Platz 18 von 167 nahezu gleichauf mit den USA und den
meisten westeuropäischen Staaten liegt?
Die Bundesregierung hat keine Zweifel an der Unabhängigkeit japanischer
Gerichte.
12. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche oder europäische
Investoren in Japan nicht tätig geworden sind, da sie begründet eine
Unrechtbehandlung durch das japanische Justizwesen befürchteten?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob deutsche oder europäische Investoren
derzeit im japanischen Justizsystem systematisch der Diskriminierung
ausgesetzt sind (bitte einzeln auflisten)?
Derartige Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt. Investoren sind
allerdings nicht verpflichtet, die Bundesregierung darüber zu informieren, ob und aus
welchen Gründen sie von einem Investitionsprojekt im Ausland Abstand nehmen.
13. Hat sich die Bundesregierung im Prozess der Mandatserteilung durch den
Ministerrat oder im Rahmen der Beratungen über die Verhandlungen zum
EU-Japan-Abkommen dafür ausgesprochen, auf Mechanismen zur Investor-
Staat-Streitbeilegung (ISDS oder ICS) vollkommen zu verzichten?
Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Bei der Verabschiedung des Mandats 2012 hat Deutschland die Aufnahme von
Investitionsschutz mitgetragen. Die Aufnahme von Investitionsschutz wurde von
einer Mehrheit an Mitgliedstaaten gefordert. Auf die Antwort zu Frage 10 wird
verwiesen.
14. Interpretiert die Bundesregierung die Regelungen im Investitionskapitel des
TTP-Vertragstextes dahingehend, dass Investoren Verluste der eigenen
Investition in einem Schiedsverfahren geltend machen können, aber keine in
der Zukunft antizipierten Gewinne (vgl. Kapitel 9, Artikel 9.29;
https://ustr.
gov/sites/default/files/TPP-Final-Text-Investment.pdf), wie bewertet die
Bundesregierung diese Regelung, und wird sich die Bundesregierung auf
EU-Ebene für eine entsprechende Regelung in möglichen Schiedsklauseln
im EU-Japan-Handelsabkommen einsetzen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit der Aufnahme eines
Mechanismus zur Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS oder ICS) im EU-
Japan-Handelsabkommen vor dem Hintergrund, dass sich Japan erst vor
kurzem auf Handelsabkommen mit Industriestaaten wie Australien ohne einen
solchen Mechanismus geeinigt hat (vgl.
http://dfat.gov.au/trade/agreements/
jaepa/fact-sheets/Pages/fact-sheet-trade-in-services-and-investment.aspx)?
Japan und Australien sind beide Unterzeichner des transpazifischen
Partnerschaftsabkommen (TPP), das Investitionsschutz enthält. TPP soll das 2015 in Kraft
getretene australisch-japanische Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)
ergänzen. Ansonsten sieht das WPA auch selbst die Ergänzung um
Investitionsschutz vor. TPP kann mit seinen traditionellen Schiedsgerichten kein Vorbild für
das Abkommen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit Japan sein.
Investoren können nach dem Verhandlungsvorschlag der Europäischen Union für
das Abkommen mit Japan nur dann Schadensersatz fordern, wenn die
vereinbarten Investitionsschutzstandards verletzt werden. Fehlende Gewinne begründen
für sich genommen keinen Anspruch.
15. Unterstützt die Bundesregierung die veränderte Verhandlungsposition der
Europäischen Kommission zur regulatorischen Kooperation im EU-Japan-
Handelsabkommen (WK 2212/2017 INIT im Vergleich mit WK 509/17
INIT), und zählt die regulatorische Kooperation zu den offensiven
Interessen Deutschlands in diesen Verhandlungen (Antwort bitte begründen)?
Die Beseitigung von nicht-tarifären Handelshemmnissen ist ein wichtiges
offensives Interesse Deutschlands in Verhandlungen der EU über
Freihandelsabkommen, einschließlich mit Japan. Aus diesem Grund unterstützt Deutschland auch
die Vereinbarung werthaltiger Bestimmungen zur regulatorischen Kooperation
mit Japan. Der in der Frage genannte revidierte Textvorschlag enthält keine
grundlegend veränderte Verhandlungsposition der Europäischen Kommission.
Vielmehr wurden auf Vorschlag der EU-Mitgliedstaaten einige klarstellenden
Ergänzungen aufgenommen (z. B. ein weiterer Hinweis auf die Freiwilligkeit der
Zusammenarbeit, vgl. Artikel 11 Absatz 6).
16. Werden die im Kapitel „Good Regulatory Practices and Regulatory
Cooperation“ des geplanten EU-Japan-Handelsabkommens vorgesehenen
Mechanismen zur regulatorischen Zusammenarbeit zwischen der EU, ihren
Mitgliedstaaten und Japan nach aktuellem Kenntnisstand der Bundesregierung
auf rein freiwilliger Basis stattfinden?
Der aktuelle EU-Vorschlag für ein Kapitel zur guten regulatorischen Praxis und
regulatorischen Zusammenarbeit sieht eine freiwillige Kooperation vor.
Entsprechende klarstellende Hinweise sind in dem aktuellen Textentwurf enthalten (vgl.
Artikel 1 Absatz 5; Artikel 11 Absatz 6).
17. Kann die Bundesregierung nach ihrem aktuellen Kenntnisstand
ausschließen, dass die im Kapitel „Good Regulatory Practices and Regulatory
Cooperation“ des geplanten EU-Japan-Handelsabkommens vorgesehenen
Mechanismen zur regulatorischen Zusammenarbeit dazu geeignet sind, den Ausbau
oder die Modernisierung von Schutzstandards in der EU oder in Deutschland
direkt oder indirekt zu verzögern oder zu verhindern?
Der EU-Vorschlag für ein Kapitel zu „Good Regulatory Practices and Regulatory
Cooperation“ sieht eine rein freiwillige Zusammenarbeit vor, s. Antwort zu
Frage 16.
18. Kann die Bundesregierung nach aktuellem Verhandlungsstand ausschließen,
dass durch im Kapitel „Good Regulatory Practices and Regulatory
Cooperation“ oder durch andere Bestimmungen des geplanten EU-Japan-
Handelsabkommens Annexe, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen des Abkommens
verbindlich geändert werden, ohne dass eine Beteiligung des Europäischen
Parlaments sichergestellt wäre?
Der EU-Vorschlag für ein Kapitel zu „Good Regulatory Practices and Regulatory
Cooperation“ sieht eine rein freiwillige Zusammenarbeit vor, s. Antwort zu
Frage 16. Für die EU sind somit die Vorgaben des Vertrages über die
Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) maßgeblich, insbesondere Artikel 218
Absatz 9 und 10 AEUV zur Beteiligung des Europäischen Parlaments.
19. Kann die Bundesregierung nach ihrem aktuellen Kenntnisstand
ausschließen, dass das in der EU geltende Vorsorgeprinzip, Grundpfeiler des
Verbraucher- und Gesundheitsschutzes, durch im EU-Japan-Abkommen enthaltene
Bestimmungen indirekt oder direkt in seinem Bestand geschwächt oder
unterlaufen werden kann, und kann sie dafür konkrete Belege an den bisher
vorliegenden konsolidierten Texten des EU-Japan-Abkommens benennen?
Die Bundesregierung hat in einer Vielzahl von Antworten auf schriftliche Fragen
sowie Kleine Anfragen zur Wahrung des Vorsorgeprinzips in bilateralen
Freihandelsabkommen Stellung genommen (vgl. beispielsweise die Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 18/8175,
18/8809, 18/8544 sowie 18/10166, auf die aufgrund des engen Sachbezugs
ergänzend verwiesen wird).
Wie von der Bundesregierung in diesen Antworten ausgeführt wurde, ist das
Vorsorgeprinzip auf Seiten der EU auf Ebene des Primärrechts verankert und kann
von völkerrechtlichen Verträgen nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Die
Bundesregierung weist – wie in den oben zitierten Antworten – darauf hin, dass
sowohl die EU als auch Japan an das geltende WTO-Recht gebunden sind, in dem
das Vorsorgeprinzip verankert ist.
Auch im Rahmen der Verhandlungen zum Abkommen mit Japan achtet die
Bundesregierung darauf, dass das Vorsorgeprinzip durch das Abkommen nicht
beeinträchtigt wird. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass im Einklang mit dieser
Linie und den Ausführungen im vorangehendem Absatz nach aktuellem
Verhandlungsstand keine Verpflichtungen in dem Abkommen enthalten sein werden, die
dazu führen, dass in der EU geltende Vorschriften etwa im Bereich der
Lebensmittel- oder Produktsicherheit geändert werden müssten oder auf japanische
Produkte oder Unternehmen nicht angewandt werden dürften. Das zukünftige
Abkommen steht auch der Einführung zusätzlicher Anforderungen in diesen
Bereichen nicht entgegen.
20. Wird das EU-Japan-Abkommen nach aktuellem Kenntnisstand der
Bundesregierung im Kapitel zu öffentlichen Dienstleistungen mit einer Negativliste
arbeiten?
Wenn ja, weshalb?
Das Abkommen EU-Japan soll – wie in Freihandelsabkommen der EU üblich und
im Einklang mit dem Verhandlungsmandat – Kapitel mit Verpflichtungen zu
grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Investitionen enthalten. Diese sollen
um Listen im Anhang ergänzt werden, in denen die Vorbehalte zu diesen
Verpflichtungen ausdrücklich genannt werden. Die Listenarchitektur ist das Ergebnis
der Verhandlungen zwischen der EU und Japan, die allerdings noch nicht
abgeschlossen sind.
21. Hat sich die Bundesregierung im Prozess der Mandatserteilung durch den
Europäischen Rat oder im Rahmen der Beratungen über die Verhandlungen
zum EU-Japan-Abkommen für die Verwendung einer Positivliste im
Dienstleistungskapitel ausgesprochen?
Wenn nein, weshalb nicht (bitte begründen und ggf. konkrete Anlässe
auflisten)?
Die Bundesregierung hat sich u. a. im Handelspolitischen Ausschuss in Brüssel
am 28. Juli und 14. September 2012 für die Verwendung einer Positivliste für das
Dienstleistungskapitel im Abkommen EU-Japan ausgesprochen.
22. Wird das EU-Japan-Abkommen als Vorbehalt zum Schutz öffentlicher
Dienstleistungen eine Public-Utility-Klausel enthalten, und wie wird diese
nach jetzigem Kenntnisstand der Bundesregierung formuliert sein?
Das Abkommen EU-Japan wird nach jetzigem Kenntnisstand – wie in
Freihandelsabkommen der EU üblich – eine Klausel für Dienstleistungen der
Daseinsvorsorge enthalten. Diese erlaubt es unter anderem, öffentliche Monopole zu
betreiben oder privaten Betreibern ausschließliche Rechte zu gewähren.
23. In welcher Weise hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass die
Forderung einer unmissverständlichen Goldstandard-Klausel in Bezug auf
öffentliche Dienstleistungen, die das Europäische Parlament in seinem
Bericht zum Dienstleistungsabkommen TiSA vom 3. Februar 2016 in Bezug
auf TiSA erhebt, auch für das EU-Japan-Abkommen gilt, und falls nein,
warum nicht?
24. In welcher Weise hat sich die Bundesregierung für eine Erweiterung der
Reichweite und Wirkung der Public-Utility-Klausel, die das Konzept der
öffentlichen Dienstleistungen klar definiert, einen adäquaten Schutzlevel
garantiert und ausreichende Rechtsbindung entfaltet, wie sie etwa Professor
Dr. Markus Krajewski in seinem rechtswissenschaftlichen Gutachten
„Model clauses for the exclusion of public services from trade and investment
agreements“ (Wien, 2016) vorschlägt, eingesetzt?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein,
dass Handelsabkommen der EU wie TiSA, CETA oder das Abkommen EU-Japan
die Spielräume der EU und ihrer Mitgliedstaaten erhalten müssen, Maßnahmen
zur Gestaltung und Organisation der Daseinsvorsorge aufrecht zu erhalten und
auch zukünftig zu ergreifen. Die Rücknahme von Liberalisierungen, die
innerstaatlich vorgenommen wurden, muss insofern möglich sein. Nach Ansicht der
Bundesregierung ist dies im aktuellen Entwurf des Abkommens EU-Japan
gewährleistet.
Ein wichtiges Element zur Sicherung der Gestaltungsspielräume im Bereich der
Daseinsvorsorge ist aus Sicht der Bundesregierung die Regelung zu
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Diese ist zum einen bereits im General Agreement
on Trade in Services (GATS) von 1995 verankert und daher seit 20 Jahren
bewährt. Zum anderen gibt sie den Mitgliedstaaten der EU aufgrund ihres
dynamischen Anwendungsbereichs die nötige Flexibilität. Daher hat die
Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern entschieden, dass im Rahmen des
Abkommens EU-Japan an dieser Regelung festgehalten werden soll.
Weitere Elemente sind spezifische Vorbehalte für Bereiche wie Bildung,
Gesundheit, soziale Dienste, Wasser oder Kultur, die dazu führen, dass Deutschland
diesbezüglich nicht über im Rahmen des GATS bestehende Verpflichtungen
hinausgeht.
25. Plant die Bundesregierung für den Fall, dass sie der Auffassung ist, dass es
einer Erweiterung der Public-Utility-Klausel im Zusammenhang mit
Negativ-Listen für öffentliche Dienstleistungen im EU-Japan-Abkommen nicht
bedarf, sicherzustellen, dass im EU-Japan-Abkommen die Vorbehalte für
öffentliche Dienstleistungen auch für den Investitionsschutz gelten und
somit, anders als im EU-Kanada-Abkommen (CETA), kommunale
Entscheidungen nicht vor Schiedsgerichten beklagbar werden (vgl. Antwort zu
Frage 24 der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/9193), und wenn ja, wie?
Das Investitionskapitel für das Abkommen mit Japan wird derzeit noch
verhandelt. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass in dem Abkommen das
Regulierungsrecht der Vertragsparteien vergleichbar mit CETA geschützt wird.
Nicht-diskriminierende und verhältnismäßige Maßnahmen im öffentlichen
Interesse müssen – auch von den Kommunen – weiterhin vorgenommen werden
können, ohne dass Investoren deswegen Schadensersatz verlangen dürfen. Dies wurde
in CETA sichergestellt. Außerdem dürfen in dem Abkommen mit Japan keine
Schiedsgerichte vorgesehen werden. Die Bundesregierung setzt sich für einen
unabhängigen und transparenten Investitionsgerichtshof mit öffentlich ernannten
Richtern und Berufungsmechanismus vergleichbar mit CETA ein. Bezüglich der
Public Utility-Klausel wird auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24 verwiesen.
26. Wird das EU-Japan-Abkommen nach aktuellem Kenntnisstand der
Bundesregierung mit sogenannten Ratchetklauseln und Stillstandsklauseln arbeiten?
Wenn ja, weshalb?
Sofern die Kapitel zu Dienstleistungen und Investitionen vorsehen werden, dass
das jeweilige Öffnungsniveau in Zukunft auch Gegenstand der Verpflichtungen
wird (sog. Sperrklinkenklausel), soll dies nicht für Maßnahmen gelten, die sich
die EU und die Mitgliedstaaten für wichtige Bereiche wie z. B. die
Daseinsvorsorge, Bildung, Gesundheit, Sozialdienstleistungen, Kultur und
Wasserversorgung vorbehalten haben. Diese Vorbehalte gewähren den Spielraum,
beschränkende Maßnahmen einzuführen und auch künftig je nach den Bedürfnissen vor
Ort einen Bereich zu öffnen oder nach innerstaatlichem Recht erfolgte
Liberalisierung wieder zurückzunehmen. Damit besteht Politikspielraum für die Zukunft.
Die Struktur der Kapitel ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU
und Japan, die allerdings noch nicht abgeschlossen sind.
27. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Berechnungen des
ifo Instituts, wonach durch ein ambitioniertes Abkommen, welches eine
„weitreichende Reduktion der nichttarifären Handelshemmnisse“ vorsieht,
mit einem Anstieg des Bruttoinlandsprodukts in der EU von lediglich
0,025 Prozent (0,29 Prozent über einen Zeitraum von zwölf Jahren) zu
rechnen ist (vgl. hierzu:
www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/
Publikationen/GrauePublikationen/NW_Policy_Brief_Freihandelsabkommen_
EU-Japan.pdf)?
Die Bundesregierung betrachtet nicht nur einen Anstieg des
Bruttoinlandsprodukts als positiven Effekt des Freihandelsabkommens. Ein ambitioniertes
Abkommen würde verlässliche Regeln für Wirtschaft und Administration schaffen,
die die Vertrauensbildung langfristig festigen könnten. Gleichzeitig wäre ein
Abschluss des Freihandelsabkommens ein starkes Signal für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und für freien Handel in Zeiten von zunehmenden protektionistischen
Tendenzen im Welthandel. Ein zeitnaher Abschluss würde auch unsere Position
gegenüber den USA und China festigen.
28. Wie hoch prognostiziert die Bundesregierung die Zuwächse im deutschen
Dienstleistungssektor, der nach Berechnungen des ifo Instituts insbesondere
von einer „weitreichenden Reduktion nichttarifärer Handelshemmnisse“
profitieren würde, und wie hoch sind die Prognosen der Bundesregierung für
die Bereiche Handel, Gastgewerbe, Verkehr, Finanzierung, Vermietung,
Unternehmensdienstleister sowie öffentliche und private Dienstleister?
Laut der Studie des Ifo Instituts und der Bertelsmann Stiftung vom 3. März 2017
(
www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/on-the-
economicsof-an-eu-japan-free-trade-agreement/) würde der deutsche Dienstleistungssektor
von einer Reduktion nicht-tarifärer Handelshemmnisse und dem Abbau von
Zöllen profitieren. Die zusätzliche sektorale Wertschöpfung im
Dienstleistungssektor in Deutschland beziffert die Ifo-Studie auf 1,693 Mrd. US-Dollar.
Zu möglichen Zuwächsen in den in der Frage genannten Bereichen „Handel,
Gastgewerbe, Verkehr, Finanzierung, Vermietung, Unternehmensdienstleister,
öffentliche und private Dienstleister“ liegen der Bundesregierung keine
Kenntnisse vor.
29. Liegen der Bundesregierung Folgeabschätzungen vor, die die Auswirkungen
auf den japanischen milchproduzierenden und milchverarbeitenden Sektor
darstellen?
Wenn nein, von welchen Folgen auf den japanischen milchproduzierenden
und milchverarbeitenden Sektor geht die Bundesregierung aus?
Von welchen Folgen auf den deutschen und europäischen
milchproduzierenden und milchverarbeitenden Sektor geht die Bundesregierung aus?
Laut einer Analyse des Thünen Instituts (TI) aus dem Jahr 2014 würde eine
vollständige Liberalisierung, d. h. ein Senken der Zölle auf Null (= Extremszenario),
das Handelsbilanzdefizit Japans mit der EU im Bereich der Milchprodukte um
weniger als 100 Mio. Euro vergrößern. Der Handelsbilanzüberschuss der EU würde
sich für Milchprodukte umgekehrt um ca. 150 Mio. Euro erhöhen. Die deutsche
bzw. europäische Produktionsmenge von Milch würde um ca. 0,15 Prozent bzw.
0,13 Prozent und von Milchprodukten um ca. 0,16 Prozent bzw. 0,26 Prozent
steigen.
Für weitere Informationen wird auf die Studie des TI verwiesen: Pelikan, Janine/
Banse, Martin, Auswirkungen regionaler Freihandelsabkommen auf deutsche
und europäische Agrarmärkte, Thünen Working Paper 17, Braunschweig 2014,
abrufbar unter
http://literatur.ti.bund.de/digbib_extern/dn053253.pdf.
30. Liegen der Bundesregierung Folgenabschätzungen vor, die die
Auswirkungen deutscher und/oder europäische Ausfuhren an Schweinefleisch auf den
japanischen Schweinefleischmarkt beschreiben?
Wenn nein, von welchen Folgen geht die Bundesregierung aus?
Nach der unter Frage 30 zitierten Analyse des TI würde sich bei einer
vollständigen Liberalisierung das Handelsbilanzdefizit Japans mit der EU im Schweine-
und Geflügelbereich um ca. 750 Mio. Euro vergrößern. Konkretere
Folgenabschätzungen bzgl. der Auswirkungen eines Freihandelsabkommens auf den
japanischen Schweinefleischmarkt liegen der Bundesregierung nicht vor.
31. Liegen der Bundesregierung Folgeabschätzungen vor, die die Auswirkungen
auf den japanischen Auto-Sektor darstellen?
Wenn nein, von welchen Folgen auf den japanischen Auto-Sektor geht die
Bundesregierung aus?
Von welchen Folgen auf den deutschen und europäischen Auto-Sektor geht
die Bundesregierung aus?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen oder von ihr in Auftrag gegebenen
Folgeabschätzungen zu den Auswirkungen auf den Automobilsektor vor.
32. Welchen Effekt auf das Marktpotential der deutschen Technologie im
Bereich der erneuerbaren Energien in Japan kann das EU-Japan-
Handelsabkommen nach Einschätzung der Bundesregierung haben?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die möglichen
Effekte auf die Wertschöpfung und das Beschäftigungsniveau in
Deutschland?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
33. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, inwiefern sich die
Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards des geplanten EU-Japan-
Handelsabkommens qualitativ gegenüber dem RCEP (Regional Comprehensive
Economic Partnership) unterscheiden (bitte einzeln auflisten)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
34. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, inwiefern sich die
Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards des geplanten EU-Japan-
Handelsabkommens qualitativ gegenüber dem TPP (Trans-Pacific Partnership)
unterscheiden (bitte einzeln auflisten)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
35. Inwiefern bezieht sich die von Bundesaußenminister Sigmar Gabriel am
24. März 2017 angekündigte „Neuausrichtung der Asien-Politik“ auch auf
die Verhandlungen zum EU-Japan-Abkommen?
Das Wachstum der Weltwirtschaft wird weiterhin wesentlich von den
dynamischen Ländern in Asien angetrieben. Die Region ist auch für die deutsche
Wirtschaft zentral: als wichtiger Absatzmarkt für deutsche Produkte aber auch
zunehmend für deren innovative Weiterentwicklung. Asien ist nach Europa die
zweitgrößte Handelsregion und wichtigster Motor der Weltwirtschaft. Unser
Handelsvolumen mit den Ländern Asiens stieg in 2016 um rund 8,94 Mrd. Euro auf
393,85 Mrd. Euro (+2 Prozent). Dies entspricht ca. 18 Prozent des deutschen
Handels mit der Welt. Durch den Rückzug der USA aus der TPP bietet sich für
die EU die Chance, sich stärker in der Region zu positionieren. Ein ambitioniertes
Freihandelsabkommen der EU mit Japan wäre ein großer Schritt, um die
Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu einem unserer wichtigsten
Wirtschaftspartner in Asien zu verfestigen und würde die Präsenz der EU in Asien deutlich
verstärken.
36. Welche strategischen Rückschlüsse auf die Verhandlungen zum EU-Japan-
Abkommen zieht die Bundesregierung aus dem aktuellen
Verhandlungsstand zum TPP-Abkommen?
Am 23. Januar 2017 erklärte die neue US-Regierung ihren Ausstieg aus der TPP.
Seither ruht das Abkommen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese
Entscheidung auf japanischer Seite nochmals zusätzliche Dynamik für einen
raschen und ambitionierten Abschluss der Verhandlungen über ein
Freihandelsabkommen mit der EU ausgelöst hat.
37. Welche strategischen Rückschlüsse auf die Verhandlungen zum EU-Japan-
Abkommen zieht die Bundesregierung aus dem aktuellen
Verhandlungsstand zum TTIP-Abkommen?
Keine. Die Gespräche zwischen den USA und der Kommission sind nach dem
Regierungswechsel in den USA nicht fortgesetzt worden. Am 17. Januar 2017
wurde ein gemeinsamer Bericht der Europäischen Kommission und des US-
Handelsbeauftragten veröffentlicht, der den Verhandlungsstand beschreibt und auf
eine Abschlussmöglichkeit der Verhandlungen bei ausreichendem politischen
Willen hinweist.
38. Welche strategischen Rückschlüsse auf die Verhandlungen zum EU-Japan-
Abkommen zieht die Bundesregierung aus dem aktuellen
Verhandlungsstand zum RCEP-Abkommen?
Keine. Die Bundesregierung beobachtet die laufenden Verhandlungen im RCEP.
Ihre Verantwortung in den europäischen Gremien, die sich mit den
Verhandlungen zu EU-Freihandelsabkommen, wie beispielsweise dem EU-Japan-
Abkommen, befassen, nimmt sie unabhängig davon wahr.
39. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen
des Handelsabkommens der EU mit Südkorea vor, und welche strategischen
Rückschlüsse auf die Verhandlungen zum EU-Japan-Abkommen,
insbesondere im Hinblick auf ISDS und regulatorische Kooperationen, zieht die
Bundesregierung daraus?
Die Europäische Kommission und die Bundesregierung bewerten das EU-Korea
Freihandelsabkommen nach fast sechs Jahren als großen Erfolg für die deutsche
und die EU-Wirtschaft. Das erste Freihandelsabkommen der sog. neuen Art
(weitgehender Abbau von Zöllen, NTB, Liberalisierung von Dienstleistungen)
hat für einen überdurchschnittlichen Anstieg der EU-Exporte und des gesamten
Handels gesorgt und damit alle Erwartungen übertroffen. Dies gilt insbesondere
auch für den Automobilbereich.
Seit Übergang der Verhandlungskompetenz für Direktinvestitionen auf die EU ist
diese bestrebt, Investitionsschutz auch in Freihandelsabkommen abzudecken.
Das Freihandelsabkommen mit Korea wurde vor dem Übergang verhandelt und
enthält aus diesem Grund kein Investitionsschutzkapitel. Allerdings strebt Korea
die Aufnahme von Verhandlungen über ein entsprechendes Kapitel an.
Das Freihandelsabkommen mit Südkorea hat die Position der EU und
Deutschlands in einem wichtigen Land Ostasiens deutlich gestärkt. Die Bundesregierung
geht deshalb davon aus, dass auch das Freihandelsabkommen mit Japan dazu
beitragen wird, die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen mit diesem wichtigen Partner
auszubauen und die Präsenz der EU in Ostasien nochmals zu verbessern.
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