[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. Juli 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13153
18. Wahlperiode 18.07.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/12704 –
Verfolgung von Straftaten der libyschen Küstenwache außerhalb
libyscher Hoheitsgewässer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Abermals hatten Marineangehörige aus Libyen am 10. und am 23. Mai 2017
Schusswaffen gegen Geflüchtete und Helfende eingesetzt (
http://gleft.de/1IX).
Angehörige der Organisationen Jugend Rettet und SOS Mediterranee gerieten
dabei mit ihren Schiffen „Iuventa“ und „Aquarius“ bei der Rettung von rund
100 Geflüchteten ins Kreuzfeuer der libyschen Küstenwache. Die
Hilfsorganisationen konnten die Bergung der Menschen an Bord zweier Boote im zentralen
Mittelmeer nicht fortsetzen. Der Vorfall ereignete sich außerhalb libyscher
Hoheitsgewässer. Auf Bildern, die von der Besatzung der „Iuventa“ präsentiert
wurden, sind die Männer der Küstenwache zu erkennen, wie sie das
Schlauchboot der Geflüchteten entern und die Insassen mit Waffen bedrohen. Schon
vorher sollen sie zuerst in Richtung eines Fischerbootes und dann in Richtung der
Boote in Seenot gefeuert haben. Zwei Boote wurden schließlich zurück in
libysches Hoheitsgebiet gezwungen.
Die gefährliche Zuspitzung von Rettungseinsätzen hatte sich bereits Tage zuvor
angekündigt. Ein großes Patroullienboot der libyschen Küstenwache hatte das
Rettungsschiff „Sea-Watch 2“ beinahe gerammt (Pressemitteilung des Vereins
Sea-Watch vom 10. Mai 2017, „Libysche Marine bringt bei illegaler
Rückführungsaktion Sea-Watch Crew und Flüchtende in akute Lebensgefahr“).
Anschließend mischten sich die Uniformträger in den Rettungseinsatz der Sea-
Watch-Crew ein und zwangen das Flüchtlingsboot mit vorgehaltener Waffe zur
Umkehr nach Libyen.
Seit einem Jahr häufen sich entsprechende Vorfälle gegenüber den
Hilfsorganisationen (Bundestagsdrucksachen 18/10617, 18/9965 und 18/11329).
Bewaffnete stürmten am 24. April 2016 ein Schiff der Sea-Watch außerhalb libyscher
Hoheitsgewässer und schüchterten die Besatzung mit Schüssen ein. Das
eingesetzte Schnellboot trug libysche Hoheitszeichen. Am 7. August 2016 wurden
zwei Helfer der Rettungsmission Sea-Eye festgenommen, angeblich weil sie mit
ihrem Schnellboot aus tunesischen Gewässern kommend in libysches
Hoheitsgebiet eingedrungen waren. Nach drei Tagen wurden die Crew-Mitglieder
freigelassen und an ein deutsches Marineschiff übergeben, ihr Speed-Boat bleibt in
Libyen beschlagnahmt. Am 17. August 2016 schoss die Küstenwache während
eines Such- und Rettungseinsatzes auf ein Schiff von „Ärzte ohne Grenzen“.
Ein zunächst nicht identifiziertes Schnellboot näherte sich nach Schilderungen
der Organisation mit hoher Geschwindigkeit ihrem Schiff „Bourbon Argos“ und
gab mindestens 13 Schüsse ab. Einige Geschosse beschädigten die Brücke des
Rettungsschiffes, die Besatzung flüchtete in einen Sicherheitsraum.
Der bislang schwerwiegendste Zwischenfall ereignete sich am 21. Oktober
2016, nachdem ein Patrouillenschiff der libyschen Küstenwache mit der
Kennung „267“ einen Rettungseinsatz behinderte und ein Schlauchboot mit
Geflüchteten beschädigte. Wie auf den Bildern des mitfahrenden Fotografen
Christian Ditsch gut zu erkennen ist, schob sich die Küstenwache zwischen ein
Schnellboot der „Sea-Watch 2“ und das zu rettende Schlauchboot (
http://gleft.
de/1Jn). Die Crew wurde dadurch gehindert, die Geflüchteten mit
Rettungswesten zu versorgen. Ein Uniformierter enterte schließlich das Schlauchboot und
schlug auf die Geflüchteten ein. Bei dem Manöver riss die libysche Einheit mit
dem Heck ihres Schiffes eine Kammer des Schlauchbootes auf, fast alle der etwa
150 Insassen rutschten ins Wasser. Bis zu 30 Personen ertranken dabei.
Zwar wäre Libyen als Küstenanrainer laut dem Seevölkerrecht für Einsätze zur
Seenotrettung bzw. entsprechende Maßnahmen verantwortlich
(Bundestagsdrucksache 18/8659, Antwort auf die Schriftliche Frage 12). Diese
Zuständigkeit für die einzelnen Seenotrettungsgebiete („Maritime Search and Rescue
Regions“) ist in dem internationalen Übereinkommen über den Such- und
Rettungsdienst auf See von 1979 („Search And Rescue Convention 79“) geregelt.
Libyen ist dem Abkommen beigetreten, kommt den Verpflichtungen aber seit
Jahren nicht nach. Auch hat bislang keine der wechselnden Regierungen
Informationen zu den Grenzen seiner Seenotrettungszone bekannt gegeben. Eine
zuständige und verantwortliche Rettungsleitstelle („Rescue Coordination Centre“)
wurde ebenfalls nicht benannt. Auch die Bundesregierung spricht angesichts
dieser fehlenden Zuständigkeiten von einer „sogenannten libyschen
Küstenwache“ (Bundestagsdrucksache 18/8659, Antwort auf die Schriftliche Frage 13).
In diesem Vakuum erfolgten Rettungseinsätze im zentralen Mittelmeer nach
Kenntnis der Fragesteller häufig durch Hilfsorganisationen oder durch eines der
rund 100 Handelsschiffe, die stets in dem Gebiet unterwegs sind und die nach
dem Seerecht ebenfalls zu Rettungseinsätzen verpflichtet werden können.
Weitere Einsätze (oder die Übernahme bereits geretteter Personen) erfolgen mit
Schiffen der EU-Militärmission EUNAVFOR MED oder der Mission TRITON,
die von der Grenzagentur Frontex verantwortet wird. Die
Seenotrettungsorganisationen machen nach Kenntnis der Fragesteller auf eine zunehmende Präsenz
der sogenannten libyschen Küstenwache aufmerksam. Gleichzeitig würden sich
die europäischen Missionen zusehends aus der Region weit vor der libyschen
24-Meilen-Zone zurückziehen.
1. Inwiefern ist es wie von der Bundesregierung beabsichtigt gelungen, mit der
Ausbildung der libyschen Küstenwache durch die Bundeswehr die „Search
and Rescue“ (SAR)-Kapazitäten der Truppe zu erhöhen
(Bundestagsdrucksache 18/9198, Antwort zu Frage 17; bitte begründen)?
Im ersten Ausbildungspaket auf Hoher See konnten Angehörigen der libyschen
Küstenwache unter Beteiligung von fünf Ausbildern der Deutschen Marine
erfolgreich Kenntnisse in den Bereichen Navigation, Seemannschaft, Funk,
Sprachausbildung Englisch, Logistik, Schifffahrtsleitung, Erste Hilfe, Leck- und
Brandabwehr, Materialerhaltung für Antriebs- und elektrische Anlagen,
Boardingtechniken sowie humanitäres Völkerrecht, Menschenrechte, Seerecht und
insbesondere zu Such- und Rettungsdiensten vermittelt werden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
a) Wie viele Besatzungen wurden dabei im Ausbildungspaket 2 ausgebildet,
und auf welchen Schiffen operieren diese?
Im Ausbildungspaket 2 wurden bisher keine Besatzungen, sondern
Einzelpersonen auf der Ebene Stabsoffizier ausgebildet.
b) Welche konkreten Inhalte hatten die Ausbildungsmaßnahmen für die
libysche Küstenwache, deren „zentrale Bestandteile“ von der
Bundesregierung mit „Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht, internationales
Seerecht und die professionelle Durchführung von
Seenotrettungsmaßnahmen“ angegeben werden (Bundestagsdrucksache 18/10617, Antwort zu
Frage 9)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 7. März 2017 auf
Bundestagsdrucksache 18/11458 wird verwiesen. Im ersten Ausbildungspaket wurden Angehörige
der libyschen Küstenwache durch das Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen
(UNHCR) zu „Menschenrechten für Flüchtlinge“, von der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) zu „Menschenrechten für Migranten“, von der
Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) zu
geschlechterspezifischen Fragen und von Frontex zu Fragen der Strafverfolgung geschult.
Darüber hinaus wurden Angehörige der libyschen Küstenwache im zweiten
Ausbildungspaket in zwei separaten Kursen auf Malta im Zeitraum vom 6. bis
17. März 2017 und 27. März bis 7. April 2017 zu den Themenfeldern „Boarding,
maritimes Recht und Such- und Rettungsdienst“ geschult. Im Kurs vom 27. März
bis 7. April 2017 zu „Such- und Rettungsdienst”, in dem Offiziere der libyschen
Küstenwache als „on-scene coordinator” darin geschult wurden, die
Seenotrettung durch mehrere Akteure zu koordinieren, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung folgende Inhalte vermittelt:
Such- und Rettungsdienst-System und -organisation
Beobachtung und Feststellung von Seenotfällen und Einleitung erster
Maßnahmen
Grundlagen Drift-Theorie
maritime Unterstützungsprinzipien
Planung und Durchführung von Suchdiensten
Suchgebiete und Suchverfahren
aufeinanderfolgende Suchdienste
Aufgaben des „on-scene coordinator“
medizinische Notfallevakuierungen
Fürsorge für Überlebende/Gerettete
humanitäres Völkerrecht
geschlechterspezifische Aspekte.
2. Inwiefern ist die Bundesregierung als Teilnehmerin von EUNAVFOR MED
gehalten oder verpflichtet, die geleistete Ausbildungshilfe für die libysche
Küstenwache dahingehend zu überprüfen, ob die vermittelten Kenntnisse
oder die überlassenen Sachmittel nicht bestimmungsgemäß und
rechtsstaatlichen Maßstäben zuwiderlaufend genutzt worden sein könnten?
a) Von wem wird eine solche Überprüfung seitens der Bundeswehr bzw.
seitens EUNAVFOR MED vorgenommen, und wie läuft diese ab?
b) Welche Verdachtsfälle für eine missbräuchliche Verwendung von
Kenntnissen oder Sachmitteln haben die Überprüfungen bislang ergeben?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der Europäischen Union für die
systematische Erfassung und Überprüfung der Ausbildungsergebnisse im
Hinblick auf die politische Bewertung der Maßnahmen ein. Die
Entwicklung eines möglichen Mechanismus hierfür ist derzeit Gegenstand der
Beratungen innerhalb der Brüsseler Gremien. Auf den Antrag der
Bundesregierung zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte
an EUNAVFOR MED Operation SOPHIA auf
Bundestagsdrucksache 18/12491 vom 24. Mai 2017 wird verwiesen.
c) Was ist der Bundesregierung zu Überlegungen bekannt, dass
Verbindungsbeamte aus EU-Mitgliedstaaten oder von EU-Missionen auf den
Schiffen der libyschen Küstenwache mitfahren könnten?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 4 und 5 der
Abgeordneten Christine Buchholz auf Bundestagsdrucksache 18/12750 vom
16. Juni 2017 wird verwiesen.
3. Inwiefern und aus welchem Grund verwendet die Bundesregierung immer
noch (bzw. nicht mehr) die Bezeichnung einer „sogenannten libyschen
Küstenwache“ (Bundestagsdrucksache 18/8659, Antwort auf die Schriftliche
Frage 13)?
Seit EUNAVFOR MED Operation SOPHIA mit der Technischen
Expertenkommission der libyschen Einheitsregierung die Ausbildung von Angehörigen der
libyschen Einheitsregierung unterstehenden libyschen Küstenwache vorbereitet
hat und durchführt, spricht die Bundesregierung im konkreten Fall von der
libyschen Küstenwache. Auf die Antwort der Bunderegierung zu Frage 6 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9965
vom 13. Oktober 2016 wird verwiesen.
4. Welche Berichte der Internationalen Organisationen und der Medien sind der
Bundesregierung zur Zusammenarbeit der libyschen Abteilung zur
Bekämpfung von Migration (DCIM) „mit der Organisierten Kriminalität“ bekannt
(Bundestagsdrucksache 18/12555, Antwort auf die Schriftliche Frage 9c)?
Der Bundesregierung liegen verschiedene Medienberichte im Sinne der
Fragestellung vor. Der gemeinsame Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten
Nationen in Libyen (UNSMIL) und des Hochkommissariats für Menschenrechte
der Vereinten Nationen (OHCHR) vom 13. Dezember 2016 (
www.ohchr.org/
Documents/Countries/LY/DetainedAndDehumanised_en.pdf) beschreibt, wie
die „libysche Abteilung zur Bekämpfung von Migration“ (DCIM) und die
libysche Küstenwache durch bewaffnete Gruppierungen unter Druck gesetzt werden.
5. In welchen Fällen sind das Auswärtige Amt und die Botschaft Tripolis in
Bezug auf Rettungsmissionen zur Aufklärung und Verfolgung des Übergriffs auf
deutsche Staatsangehörige in den vergangenen zwei Jahren tätig geworden?
Die Deutsche Botschaft Tripolis, die seit ihrer Evakuierung im Juli 2014 von
Tunis aus arbeitet, hat im September 2016 innerhalb weniger Tage die Freilassung
zweier deutscher Staatsangehöriger bewirken können, die als
Besatzungsmitglieder der Nichtregierungsorganisation Sea Eye unter dem Vorwurf unerlaubten
Eindringens in libysche Hoheitsgewässer von libyschen Stellen festgesetzt worden
waren. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen
4b und 4c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/10617 vom 9. Dezember 2016 verwiesen.
6. Was ist der Bundesregierung über einen Vorfall vom Mai 2017 bekannt, bei
dem ein Schiff mit libyschem Hoheitsabzeichen auf ein Schiff der
italienischen Küstenwache geschossen hat (grent.it vom 26. Mai 2017, „Difesa:
unità navale libica spara contro motovedetta della Guardia Costiera italiana.
Nessun ferito“; bitte den Ablauf und die Beteiligten darstellen)?
a) Inwiefern ereignete sich der Vorfall im Rahmen einer EU-Mission?
b) Auf welche Weise sind EU-Missionen in die Aufklärung des Vorfalls
eingebunden oder erwägen Konsequenzen daraus?
Die Fragen 6 bis 6b werden zusammengefasst beantwortet.
Die Beantwortung der Frage ist gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang
verschickt.*
7. Was ist der Bundesregierung über die Vorfälle vom 10. und 23. Mai 2017
bekannt, bei denen Angehörige der libyschen Küstenwache Schusswaffen
gegen Geflüchtete und Helfende eingesetzt hat (
http://gleft.de/1IX)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war bei dem Vorfall am 10. Mai 2017 ein
Patrouillenboot der libyschen Küstenwache beteiligt. Es liegen keine
Erkenntnisse vor, dass es dabei zum Einsatz von Waffengewalt gegen Geflüchtete oder
Helfer kam.
Zum Vorfall am 23. Mai 2017 (Berichterstattung „Jugend Rettet“ vom 25. Mai
2017) liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
a) Welche Einheiten der libyschen Küstenwache waren daran beteiligt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war bei dem Vorfall vom 10. Mai 2017 das
Patrouillenboot AL-KIFAH der libyschen Küstenwache beteiligt.
b) Welche Positionsdaten haben die Schiffe von EUNAVFOR MED oder
der NATO aufgezeichnet?
Der Vorfall vom 10. Mai 2017 ereignete sich gemäß Berichterstattung des
Operationshauptquartiers von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA um die
Position 33°08’51.76“N, 012°28’29.27“E.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Zum Vorfall vom 23. Mai 2017 liegen der Bundesregierung keine
Positionsdaten vor.
c) Welche Gründe gibt die libysche Küstenwache für das Ziehen und
Einsetzen der Schusswaffen an?
Der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA gegenüber begründete die libysche
Küstenwache einen Schusswaffeneinsatz am 23. Mai 2017 mit Warnschüssen
gegen kriminelle Schleuser. Eigene Erkenntnisse zur Bestätigung der Angaben der
libyschen Küstenwache liegen der Bundesregierung nicht vor.
d) Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Vorfälle
außerhalb libyscher Hoheitsgewässer ereigneten?
Gemäß Berichterstattung EUNAVFOR MED Operation SOPHIA begann der
Vorfall vom 10. Mai 2017 mit einem Notruf um 07:25 Uhr (MESZ) innerhalb der
libyschen Hoheitsgewässer. Zum Zeitpunkt der Rettung befand sich das Boot mit
den in Not geratenen Personen außerhalb der libyschen Hoheitsgewässer.
Zum Vorfall vom 23. Mai 2017 liegen keine Positionsdaten vor.
e) Auf welche Weise verfolgt das Auswärtige Amt die Vorfälle, von denen
auch deutsche Staatsangehörige betroffen sind, und welche Stelle ist
hierzu mit Ermittlungen befasst?
Das Auswärtige Amt leistet Deutschen im Ausland konsularische Hilfe gemäß
Konsulargesetz. Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach dem Einzelfall
und den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat. Hierzu kann auch die
Unterstützung bei der Erlangung von Rechtsschutz gehören.
8. Welche Fälle aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 sind der Bundesregierung
bekannt, bei denen sich Angehörige der libyschen Küstenwache in
unzulässiger Weise in einen Rettungseinsatz eingemischt haben?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von Vorfällen im Jahr 2015. Für das Jahr
2016 sind der Bundesregierung fünf Einzelfälle bekannt, in denen der Vorwurf
erhoben wurde. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1b der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11739 vom
29. März 2017 wird verwiesen. Für das Jahr 2017 sind der Bundesregierung zwei
Vorwürfe bekannt. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
a) In welchen Fällen wurden dabei Schusswaffen eingesetzt?
Bei den Vorfällen am 24. April 2016, am 17. August 2016, am 10. Mai 2017 und
am 23. Mai 2017 soll es zu Schusswaffengebrauch oder der Androhung des
Schusswaffengebrauches gekommen sein.
b) In welchen Fällen wurden dabei Geflüchtete durch die libysche
Küstenwache aufgebracht und nach Libyen zurückgebracht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung soll die libysche Küstenwache bei den
Vorfällen am 10. und 23. Mai 2017 Menschen aus Seenot gerettet und nach Libyen
gebracht haben.
9. Was ist der Bundesregierung über die Aufnahme, den Fortgang oder
Abschluss von Untersuchungen der libyschen Küstenwache bekannt, die
Schusswaffeneinsätze der Jahre 2016 und 2017, die auch deutsche Helfer
betrafen, aufzuklären und zu verfolgen (Bundestagsdrucksachen 18/10617,
18/9965 und 18/11329)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine über die bisherige Beantwortung
hinausgehenden Erkenntnisse vor.
10. Inwiefern (und sofern erfolgreich, mit welchem Ergebnis) hat die
Bundesregierung versucht, in Erfahrung zu bringen, in welchem Hafen das
Patrouillenschiff der libyschen Küstenwache mit der Kennung „267“ stationiert ist,
das am 21. Oktober 2016 einen Rettungseinsatz deutscher Helfer behinderte
und für den Tod von bis zu 30 Bootsinsassen verantwortlich ist (
http://gleft.
de/1Jn)?
Es ist Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, etwaige Ermittlungen
zu dem Vorfall aufzunehmen. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in welchem
Heimathafen das Patrouillenschiff der libyschen Küstenwache mit der
Kennung 267 liegt. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 7 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/10617 vom 9. Dezember 2016, auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 11a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/11329 vom 22. Februar 2017 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 4, 4a und 4b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11739 vom 29. März 2017 verwiesen.
11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Projekte mit welcher
Fördersumme das EUTF-Operational Committee für Libyen im
Regionalfenster Nordafrika im April und Mai 2017 im schriftlichen Verfahren
bewilligte?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
12. Sofern auch die Bereitstellung von Haftanstalten, Lagern oder anderen
Unterkünften für Migranten gefördert werden, welche Details sind der
Bundesregierung hierzu bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 13b wird verwiesen.
13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Projekte mit welcher
Fördersumme das EUTF-Operational Committee für Libyen im
Regionalfenster Nordafrika im April und Mai 2017 im schriftlichen Verfahren
bewilligte?
Am 12. April 2017 wurde das Projekt „Bewältigung gemischter
Migrationsströme in Libyen durch die Ausweitung von Schutzangeboten und Unterstützung
der lokalen sozio-ökonomischen Entwicklung“ (Managing mixed migration
flows in Libya through expanding protection space and supporting local
socioeconomic development) in Höhe von 90 Mio. Euro aus Mitteln der Europäischen
Union im schriftlichen Verfahren bewilligt.
a) Welche der jüngsten EUTF-Projekte in Libyen wurden bereits
abgeschlossen?
Das Ende 2016 bewilligte und aus dem EU Trust Fund finanzierte
Regionalvorhaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Verbesserung
des Migrationsmanagement, das Maßnahmen in 14 Ländern entlang der
Hauptmigrationsrouten (Sahel- und Tschadsee Region sowie Libyen) umfasst sowie das
Vorhaben „Stärkung des Schutzes und der Resilienz der vertriebenen
Bevölkerung in Libyen“ (Strengthening protection and resilience of displaced populations
in Libya) befinden sich noch in der Umsetzung.
b) Sofern auch die Bereitstellung von Haftanstalten, Lagern oder anderen
Unterkünften für Migranten im EUTF gefördert werden, welche Details
sind der Bundesregierung hierzu bekannt?
Schwerpunkte des Regionalvorhabens der Internationalen Organisation für
Migration sind Maßnahmen zum Schutz von Migranten und Flüchtlingen, die
Betreuung und Unterstützung freiwillig rückkehrender Migranten einschließlich der
Reintegration in den Herkunftsländern, Aufklärungs- und
Kommunikationskampagnen sowie Unterstützung und Stärkung aufnehmender Kommunen. Im
Rahmen des eingeschränkten Zugangs wird auch die Verbesserung der
Lebensbedingungen in „Detention Centers“ angestrebt.
Im Rahmen von humanitären Maßnahmen wird die Bereitstellung von
sogenannten „Safe Spaces“ für eine begrenzte Anzahl von besonders schutzbedürftigen
Flüchtlingen und Migranten als mögliche Maßnahme im Vorhaben „Bewältigung
gemischter Migrationsströme in Libyen durch die Ausweitung von
Schutzangeboten und Unterstützung der lokalen sozio-ökonomischen Entwicklung“
(Managing mixed migration flows in Libya through expanding protection space and
supporting local socio-economic development) genannt.
14. Was ist der Bundesregierung über eine zu- oder abnehmende Präsenz der
europäischen Missionen EUNAVFOR MED und TRITON vor den
libyschen Hoheitsgewässern (nicht im gesamten Mittelmeer) bekannt, und
welche Gründe sind hierfür maßgeblich?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bleibt sowohl bei EUNAVFOR MED
Operation SOPHIA wie auch bei der Frontex-Operation TRITON die Präsenz vor den
libyschen Hoheitsgewässern unverändert.
a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Milizen,
Regierungstruppen oder sonstigen Verbände sich derzeit an der Wahrnehmung
von Aufgaben der libyschen Marine und Küstenwache beteiligen (sofern
abweichend, bitte auch die Loyalitäten benennen)?
b) In welchen Häfen üben welche Milizen Einfluss aus (Antwort auf die
Schriftliche Fragen 12 und 13 der Abgeordneten Inge Höger auf
Bundestagsdrucksachen 18/8659 und 18/9198, Antwort zu Frage 10)?
Die Antwort zu den Fragen 10a und 10b ist gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang verschickt.*
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
15. Da die Bundesregierung aus ihrer Mitarbeit in den EU-Missionen
EUNAVFORMED oder TRITON bzw. aus der NATO-Mission SEA
GUARDIAN über keinerlei Aufklärungserkenntnisse darüber verfügt, ob die
libysche Küstenwache um den 26. Mai 2017 mindestens 20 Boote mit
Geflüchteten aufbrachte und die Insassen nach Libyen zurückbrachte (Antwort
auf die Schriftliche Frage 46 des Abgeordneten Jan van Aken vom 29. Mai
2017 auf Bundestagsdrucksache 18/12640), inwiefern ist es den genannten
Missionen überhaupt möglich, Schiffsbewegungen vor der libyschen Küste
zu erkennen und gegenüber den Beteiligten (also der Bundespolizei und der
Bundeswehr) zu dokumentieren, und, sofern dies grundsätzlich praktiziert
wird, warum ist dies an besagtem Wochenende nicht erfolgt?
Informationen zu Schiffsbewegungen im Einsatzgebiet der Frontex-Operation
TRITON werden von der italienischen Seenotrettungsleitstelle (MRCC) in Rom
an das Internationale Koordinierungszentrum (ICC) der Frontex-Operation
TRITON in Rom weitergegeben.
Aufgrund der Größe des zu überwachenden Seegebietes kann eine lückenlose
Abdeckung durch EUNAVFOR MED Operation SOPHIA nicht gewährleistet
werden.
Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
16. Auf welche Weise soll die Zusammenarbeit der der EU-Militärmission
EUNAVFOR MED und der NATO ausgebaut werden (
http://gleft.de/1JK),
und was ist der Bundesregierung über Planungen und Inhalte eines
Abkommens von EUNAVFOR MED mit dem maritimen Kommando der NATO in
Northwood bekannt?
Das NATO Maritime Command Northwood und das Operational Headquarter
EUNAVFOR MED Operation SOPHIA haben am 30. Mai 2017 eine
Verwaltungsvereinbarung zur Kooperation und gegenseitigen Unterstützung der NATO-
Operation SEA GUARDIAN und EUNAVFOR MED Operation SOPHIA
unterzeichnet. Die Vereinbarung umfasst den Austausch von Informationen, die
Möglichkeit zur Einrichtung von Verbindungselementen sowie logistische
Unterstützung auf See und an Land.
17. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchem Umfang
tunesische Behörden im Jahr 2017 Geflüchtete in ihren Hoheitsgewässern und auf
hoher See aufgegriffen und nach Tunesien zurückgebracht haben
(news24.com vom 28. Mai 2017, „Tunisia rescues 126 migrants who set off
from Libya“)?
Der Bundesregierung sind über die in der Presseberichterstattung genannte
Seenotrettung von 126 schiffbrüchigen Flüchtlingen und Migranten durch tunesische
Behörden hinausgehend für das Jahr 2017 keine weiteren Seenotfälle, derer sich
tunesische Behörden angenommen hätten, bekannt.
18. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Rettungseinsätze
im Mittelmeer eine Zeitlang erschwert wurden, da wegen des G7-Treffens
keine Schiffe mit Geflüchteten in Sizilien anlegen durften und deshalb
mehrtägige Reisen zu anderen Häfen unternehmen mussten, wodurch womöglich
auch Todesfälle eingetreten sind (ilfattoquotidiano.it vom 28. Mai 2017,
„Migranti, nave Msf salva 1500 persone ma naviga 3 giorni senza cibo
perché i porti in Sicilia sono chiusi per il G7“)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass Schiffe, die Menschen aus Seenot
gerettet haben, in Sizilien wegen des G7-Treffens nicht anlegen durften.
19. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung für
die libysche Küstenwache, die dem internationalen Übereinkommen über
den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 („Search And Rescue
Convention 79“) zwar beigetreten ist, den Verpflichtungen aber nicht
nachkommt, in Bezug auf Rettungseinsätze außerhalb der 24-Meilen-Zone?
Die nach dem Anhang des „Search and Rescue“-Übereinkommens von 1979
(SAR-Übereinkommen) und nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen bestehenden Rechte und Pflichten über Seenotrettung, insbesondere die
Pflichten über die Schaffung nationaler Such- und Rettungsdienste, die
Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen und über die Gewährleistung von Hilfe
in Seenotfällen, gelten zur See räumlich unbeschränkt. Sie richten sich nicht
ausschließlich auf die hohe See oder auf andere Meereszonen im Sinne des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.
Libyen ist Vertragsstaat des SAR-Übereinkommens, die Regelungen über
Seenotrettung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen stellen
kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und gelten als solches auch für Libyen. Auch
wenn Libyen den genannten Pflichten bisher nicht nachkommt, berührt dies die
völkergewohnheitsrechtliche Verbindlichkeit der Verpflichtungen Libyens nicht.
Insbesondere gilt die grundsätzliche Pflicht zur Gewährleistung von Hilfe
gegenüber jeder in Seenot befindlichen Person auch für Kapitäne von die libysche
Flagge führenden Schiffen bzw. Kommandanten libyscher Staatsschiffe.
a) Welche Änderungen würden sich ergeben, wenn Libyen wie derzeit
geplant eine Seenotrettungsleitstelle einrichtet und offiziell benennt?
Die Einrichtung einer Seenotrettungsleitstelle nach dem SAR-Übereinkommen
dient der wirksamen Bereitstellung von Such- und Rettungseinsatzmitteln zur
Gewährleistung von Seenotrettung im Einzelfall, einschließlich der Koordinierung
der in der betreffenden SAR-Zone verfügbaren Schiffe zu diesem Zweck. Die
zugrundeliegende Pflicht zur Gewährleistung von Hilfe gegenüber jeder in
Seenot befindlichen Person ändert sich hierdurch nicht.
b) Auf welche Weise üben die Bundesregierung oder die Europäische Union
nach Kenntnis der Bundesregierung Druck auf die libysche
Einheitsregierung aus, den Verpflichtungen des internationalen Übereinkommens über
den Such- und Rettungsdienst auf See nachzukommen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung unterstützt Italien die libysche Regierung bei
den rechtlichen und organisatorischen Vorbereitungen zum Aufbau und
Benennung einer eigenen libyschen Seenotrettungsleitstelle sowie der Ausweisung
einer eigenen libyschen SAR-Zone, damit Libyen seinen internationalen
Verpflichtungen nachkommen kann. Bei seinem Gespräch mit dem libyschen
Premierminister Sarraj hat der Bundesminister des Auswärtigen, Sigmar Gabriel, die
Notwendigkeit der Einhaltung internationaler Standards durch die libysche
Küstenwache nachdrücklich betont.
20. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Stelle zur
Meeresüberwachung oder Seenotrettung in Libyen derzeit als Ansprechpartner für
die Frontex-Mission TRITON, Kräfte von EUNAVFOR MED oder auch die
in Rom befindliche Leitstelle zur Seenotrettung (MRCC) fungiert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Lagezentrum der libyschen
Küstenwache in Tripolis Ansprechpartner für die italienische Seenotrettungsleitstelle in
Rom.
21. Da die libysche Regierung keine SAR-Zone benannte, inwiefern erweitern
sich dadurch aus Sicht der Bundesregierung die Rechte der übrigen Anrainer
in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen?
Die Pflicht zur Gewährleistung von Hilfe gegenüber jeder in Seenot befindlichen
Person nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und dem
SAR-Übereinkommen besteht unabhängig von der Schaffung nationaler Such-
und Rettungsdienste und der Einrichtung von Seenotrettungsleitstellen. Im
Übrigen setzt das SAR-Übereinkommen eine Abstimmung unter den betreffenden
Küstenstaaten über die Einrichtung und räumliche Abgrenzung der jeweiligen
SAR-Zonen und damit den Zuständigkeitsbereich der nationalen
Seenotrettungsleitstellen voraus. Fehlt es wie im Fall Libyens bislang an der Einrichtung einer
eigenen SAR-Zone, so bewirkt dies keine Erweiterung entsprechender
Koordinierungs- und sonstigen Rechte und Pflichten der benachbarten Küstenstaaten.
Mit Zustimmung des betreffenden Küstenstaates oder im Fall seiner staatlichen
Handlungsunfähigkeit kann nach Sinn und Zweck des SAR-Übereinkommens
und des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gegebenenfalls eine
Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben durch die Seenotrettungsleitstelle
eines anderen, benachbarten Küstenstaates erfolgen.
a) Welche Änderungen würden sich ergeben, wenn Libyen wie derzeit
geplant eine Seenotrettungsleitstelle einrichtet und offiziell benennt
(Antwort der Europäischen Kommission an die EU-Abgeordnete Sabine
Lösing, E-000223/2017 vom 30. März 2017?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 19a und 21 verwiesen.
b) Inwiefern macht es dabei einen Unterschied, ob die libysche Küstenwache
in der (nicht offiziell benannten) libyschen SAR-Zone mit einem Mandat
der Seenotrettungsleitstelle in Rom als „On Scene Coordinator“
ausgestattet wurde, was gemäß Seerecht das zuerst eingetroffene, das am besten
ausgerüstete Schiff oder das von der Rettungsleitstelle angewiesene
Schiff bezeichnet?
Die Pflicht zur Gewährleistung von Hilfe gegenüber jeder in Seenot befindlichen
Person nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und dem
SAR-Übereinkommen besteht unabhängig von der Bestimmung eines „on-scene
coordinator“ im Einzelfall durch die betreffende Seenotrettungsleitstelle oder
hilfsweise durch die an der Seenotrettung vor Ort beteiligten Schiffe. Soweit
Schiffe der libyschen Küstenwache als „on-scene coordinator“ im Sinne des
SAR-Übereinkommens bestimmt werden, tritt die Aufgabe einer wirksamen
Koordinierung des Such- und Rettungseinsatzes vor Ort unter Berücksichtigung der
jeweils vorhandenen Einsatzmittel und -bedürfnisse hinzu.
22. Da Libyen keine SAR-Zone benannte, inwiefern könnte es sich nach
Einschätzung der Bundesregierung um einen Verstoß gegen das Refoulment-
Verbot handeln, wenn die Küstenwache Geflüchtete in der (nicht offiziell
benannten) libyschen SAR-Zone aufbringt und nach Libyen zurückbringt?
Das völkerrechtliche Zurückweisungsverbot besagt, dass ein Staat Flüchtlinge
nicht in einen (anderen) Staat zurückweisen darf, wenn ihm dort bestimmte
Gefahren drohen. Danach fällt der genannte Sachverhalt, bei dem aus Libyen
kommende Personen auf See durch die libysche Küstenwache aufgenommen und zur
Ausschiffung zurück nach Libyen gebracht werden, nicht unter das
völkerrechtliche Zurückweisungsverbot.
23. Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung um einen Verstoß gegen das
Refoulment-Verbot, wenn die libysche Küstenwache von der
Seenotrettungsleitstelle in Rom als „On Scene Coordinator“ mandatiert ist und
Angebote ebenfalls beteiligter Schiffe zur Übernahme der dabei aufgebrachten
Geflüchteten ausschlägt?
Das völkerrechtliche Gebot des Non-refoulement gilt für Staaten gegenüber
Personen, die sich an der eigenen Grenze oder im eigenen Staatsgebiet befinden oder
in bestimmten Konstellationen auf Hoher See von einem staatlichen Schiff
aufgegriffen werden. Die Bestimmung eines „on-scene coordinator“ im Sinne des
SAR-Übereinkommens durch eine Seenotrettungsleitstelle allein bedeutet für den
Staat des „on-scene coordinators“ noch nicht, dass dadurch die aus Seenot zu
rettenden Personen seiner staatlichen Hoheitsgewalt und damit entsprechenden
völkerrechtlichen Vorgaben unterfallen würden. Insofern kann die Bundesregierung
in dieser Konstellation keinen Verstoß gegen das Refoulement-Verbot erkennen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 22 und 21b verwiesen.
24. Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung um einen Verstoß gegen das
Refoulment-Verbot, wenn die libysche Küstenwache Geflüchtete von
Rettungsinseln aufnimmt, die von den Rettungsorganisationen zurückgelassen
wurden, da die Schiffe einen Hafen ansteuern müssen oder weitere
Rettungseinsätze übernehmen müssen?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
25. Auf welche Weise wollen die deutschen Teilnehmer an den EU-Missionen
EUNAVFOR MED (Bundeswehr) und TRITON (Bundespolizei) bzw. deren
verantwortlichen Bundesministerien dem Internationalen Strafgerichtshof
bei etwaigen Ermittlungen gegen Straftaten der libyschen Küstenwache
zuarbeiten (Al Jazeera vom 9. Mai 2017, „ICC mulls investigation into Libya’s
abuse of refugees“)?
Die im Rahmen der Frontex-Operation TRITON gewonnenen Informationen
werden an die örtlich und fachlich zuständigen Behörden des jeweiligen
Einsatzlandes übermittelt. Die im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA
gewonnen Informationen werden an die zuständigen italienischen Behörden
übermittelt.
Die Bundesregierung und ihr nachgeordnete Behörden werden darüber hinaus
dem Internationalen Strafgerichtshof auf der Grundlage des geltenden
Zusammenarbeitsrechts Rechtshilfe leisten, wenn dieser ein Rechtshilfeersuchen stellt.
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ISSN 0722-8333]