[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. August 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13359
18. Wahlperiode 21.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Christine Buchholz, weitere Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13103 –
Asylpolitische Lage eritreischer Flüchtlinge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2016 stellten eritreische Flüchtlinge nach Angaben der UN die
zweitgrößte Gruppe der Flüchtlinge auf der zentralen Mittelmeerroute dar (
www.msf.
org/en/article/dying-reach-europe-insight-desperate-journeys-eritreans-
makereach-safety). Bei einer Bevölkerung von 5 352 000 (
http://data.un.org/Country
Profile.aspx?crName=eritrea) fliehen nach aktuellen Schätzungen etwa
5 000 Eritreerinnen und Eritreer monatlich aus dem Land (
www.regional
mms.org/index.php/country-profiles/eritrea). Viele Männer zwischen 18 und
50 Jahren fliehen vor dem als Militärdienst getarnten Zwangsarbeitsdienst,
der mehr als ein Jahrzehnt andauern kann. Der Sold reicht dabei nicht zur
Ernährung der Familien aus (
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-
06/eritrea-fluechtlinge-zwangsarbeit-sklaverei-eu). Die
Nichtregierungsorganisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) berichtet in ihrer Studie zur Flucht aus
Eritrea, dass die meisten der eritreischen Geflüchteten angaben, vor dem
Militärdienst, den ausgedehnten militärischen Auseinandersetzungen wie auch der
diktatorischen Regierung geflohen zu sein (
www.msf.org/en/article/dying-
reacheurope-insight-desperate-journeys-eritreans-make-reach-safety). Kommen sie
in Deutschland an, haben sie hohe Chancen, als Flüchtlinge anerkannt zu
werden. Die bereinigte Schutzquote bei eritreischen Asylsuchenden lag im Jahr
2016 bei 98,9 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 1b).
Ähnlich wie bei syrischen Geflüchteten ist der Anteil subsidiären Schutzes nach
Inkrafttreten des Asylpakets II deutlich angestiegen: Erhielten im Januar bzw.
Februar 2016 nur 0,5 bzw. 0,3 Prozent der eritreischen Asylsuchenden einen
subsidiären Schutzstatus, so stieg dieser Anteil auf bis zu 35,9 Prozent im
Oktober 2016 an, im Gesamtjahr 2016 waren es 16,5 Prozent
(Bundestagsdrucksache 18/11473, Antwort zu Frage 2, zum Vergleich: 2015 waren es 3,4 Prozent,
Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 1b). Häufig werden
Flüchtlinge nicht von ihren Familien begleitet, um ihnen die gefährliche Reise durch
Länder wie Libyen und über das Mittelmeer zu ersparen. Die steigende
Erteilung subsidiären Schutzes stellt auch bei Flüchtlingen aus Eritrea ein konkretes
Hindernis im Rahmen des Familiennachzugs dar, da dieser infolge des
Asylpakets II bis März 2018 ausgesetzt ist.
Aber auch die Mehrheit der eritreischen Flüchtlinge, die nach der Genfer
Konvention Schutz erhalten und somit einen Anspruch auf Familiennachzug haben,
steht immer wieder vor großen Hindernissen, diesen in der Praxis zu realisieren.
Nach Kenntnis der Fragesteller verlangen die deutschen Botschaften in den
Anrainerstaaten (insbesondere in Khartum und Addis Abeba) eritreische
Reisepässe von nachzugswilligen Familienangehörigen und staatliche Dokumente
über die Registrierung der Eheschließung bei Eheleuten. Nur ein geringer Teil
der Flüchtlinge führt solche Dokumente mit sich. Insbesondere im Fall Sudans
besteht das Problem, dass Flüchtlinge, die sich an ihre Heimatbotschaften, zum
Beispiel zur Dokumentenbeschaffung zum Familiennachzug, wenden, ihren
Aufenthaltsstatus im Sudan gefährden. Immer wieder wird in diesem
Zusammenhang auch § 30 des sudanesischen Passgesetzes angewandt, der die
irreguläre Einreise kriminalisiert, um Flüchtlinge aus Eritrea zurückzuschieben
(
https://africamonitors.org/2016/08/20/eritrean-refugees-in-sudan-coming-under-
attack/). Weiterhin ist den Fragestellern bekannt geworden, dass immer wieder
eritreische Flüchtlinge an der eritreischen Botschaft in Khartum abgewiesen
werden bzw. keine Dokumente erhalten. Dennoch bewertet die deutsche
Botschaft in Khartum die Beschaffung der Dokumente bei der eritreischen
Behörden als „nicht unzumutbar“ (aus einem den Fragestellern zur Kenntnis
gebrachten Schreiben der deutschen Botschaft Khartum) und macht diese zur
Voraussetzung für einen Familiennachzug. Hinzu kommt, dass Flüchtlingen aus Eritrea
im Sudan, wenn sie kein Visum haben, die Inhaftierung oder gar die
Abschiebung nach Eritrea droht (
www.sudantribune.com/spip.php?article59143). Die
enorme Bedeutung der Frage des Familiennachzugs wird an Beispielen wie dem
Fall von Teklemariam Tesfay deutlich. Der Flüchtling aus Eritrea war im
Sommer 2015 nach Deutschland geflohen und lebte seitdem mit 13 anderen
Flüchtlingen aus Eritrea in einer Unterbringung in dem kleinen niedersächsischen Dorf
Velpke (Landkreis Helmstedt). Nach langem Warten erhielt Teklemariam
Tesfay als ehemaliger Militärangehöriger und Deserteur den Flüchtlingsstatus.
Seine Familie konnte er trotzdem nicht nach Deutschland holen, da die
Angehörigen nur im Sudan ein Visum erhalten, aber Eritrea nicht verlassen konnten.
Er hatte seine Frau und vier Kinder (zwischen elf und zwei Jahren alt)
zurückgelassen, in der steten Hoffnung, sie bald nachzuholen. Seine kleine Tochter
wurde geboren, als er schon einen Monat in Deutschland war. Unterstützer
berichten, dass er aufgrund der Nichtmöglichkeit eines Familiennachzugs immer
belasteter wurde. Er hatte 2016 noch für seine Familie eine Wohnung bezogen
und eine Aussicht auf eine feste Anstellung. Am 5. Mai 2017 erhängte sich
Teklemariam Tesfay im Wald (
www.nds-fluerat.org/24379/pressemitteilungen/
wir-trauern-umden-eritreischen-fluechtling-teklemariam-tesfay/).
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat Mitte
2016 ebenfalls seine große Besorgnis über die Abschiebungen und
Zurückweisungen durch den Sudan geäußert. Nach dem Bericht von MSF sind dabei
insbesondere unregistrierte eritreische Flüchtlinge dem massiven Risiko einer
Ausweisung ausgesetzt, aber auch registrierte Flüchtlinge sind davon betroffen
(
www.unhcr.org/news/press/2016/6/574fed7d4/unhcr-concerned-expulsions-
sudan.html). So erklärte ein 28-jähriger eritreischer Flüchtling gegenüber MSF:
„Ich erreichte den Sudan und wurde in eines der Lager dort gebracht. Ich wartete
dort mehr als zwei Jahre. Ich versuchte meine Reise nach Israel fortzusetzen.
Das war 2011. Wir fuhren Richtung Ägypten, aber wurden im Nordsudan
geschnappt und ins Gefängnis gebracht. Sie sagten, ‚Wenn Du keinen
Flüchtlingspass hast, dann gehst du zurück nach Eritrea‘. Sie brachten mich zurück nach
Eritrea, wo ich sofort inhaftiert wurde“ (
www.msf.org/en/article/dying-
reacheurope-insight-desperate-journeys-eritreans-make-reach-safety). Immer wieder
kommt es zu schweren Menschenrechtsverletzungen gegenüber Flüchtlingen
aus Eritrea im Sudan. Aufgrund dessen gibt es heftige Kritik an den von der EU
geförderten und teilweise u. a. von der Deutschen Gesellschaft für internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH koordinierten Projekten zum Aufbau des
Grenzschutzes im Sudan.
1. Wie viele Anträge auf Visa zur Familienzusammenführung zu eritreischen
anerkannten Flüchtlingen wurden an der deutschen Botschaft in Khartum in
den Jahren 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 gestellt, wie viele Visa
wurden erteilt (bitte nach Quartalen aufschlüsseln, falls keine spezifischen
Daten zur Familienzusammenführung zu anerkannten Flüchtlingen
vorliegen sollten, werden – auch im Folgenden – die Daten zur
Familienzusammenführung allgemein und eine Einschätzung dazu erbeten, wie hoch der
ungefähre Anteil des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen dabei
ist)?
Visumanträge zum Familiennachzug zu eritreischen Staatsangehörigen, die in
Deutschland als Flüchtling anerkannt wurden, werden statistisch nicht separat
erfasst. Daten zu erteilten Visa zum Familiennachzug von eritreischen
Staatsangehörigen an der deutschen Botschaft Khartum liegen ab 2016 vor und können der
nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Sudan /
Khartum
erteilte Visa Familiennachzug
1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Gesamt
2016 4 14 20 51 89
2017 36 23 n.a. n.a. 59
2. Wie setzt sich die Gruppe der eritreischen Antragstellerinnen und
Antragssteller auf ein Visum zur Familienzusammenführung zu eritreischen
anerkannten Flüchtlingen nach Deutschland zusammen (Männer, Frauen,
Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, bitte quartalsweise ab 2015
aufschlüsseln)?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung wird nicht vorgenommen.
3. Wie hoch ist die Ablehnungsquote bei Visaanträgen von eritreischen
Flüchtlingen an der Deutschen Botschaft in Khartum (bitte nach Grund der
Ablehnung und Quartalen ab 2015 aufschlüsseln)?
Es besteht keine separate statistische Erfassung der Ablehnungsquote nach
Staatsangehörigkeit und/oder Flüchtlingseigenschaft.
4. Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen
Menschen mit welcher Staatsangehörigkeit im Jahr 2015, 2016 und im ersten
Halbjahr 2017 an der Deutschen Botschaft im Sudan gestellt, wie viele
wurden erteilt, wie hoch war die Ablehnungsquote, und wie lange die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise aufschlüsseln)?
Die Staatsangehörigkeiten aller Antragsteller werden statistisch nicht separat
erhoben. Im Übrigen wird für die angefragten Daten zu den Jahren 2015 und 2016
auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016
(Visaerteilungen 2015) und Bundestagsdrucksache 18/11588 vom 21. März 2017
(Visaerteilungen 2016) verwiesen, dort jeweils auf Anlage a) zu Frage 1. Die
entsprechenden Zahlen für die Botschaft Khartum für das erste Halbjahr 2017
können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Sudan/Khartum 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Erteilt 565 680 1.245
Abgelehnt 85 119 204
Zurückgezogen 6 18 24
Bearbeitet 656 817 1.473
Ablehnungsquote 12,96% 14,57% 13,85%
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer wird statistisch nicht erfasst.
5. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Visaanträgen zur
Familienzusammenführung an der Deutschen Botschaft in Khartum (bitte
zumindest ungefähre Einschätzungen, auch zur Zeitspanne geben)?
Über vollständige Anträge kann in der Regel rasch entschieden werden, sofern
die im Visumverfahren zu beteiligenden Behörden im Inland ebenfalls zeitnah
zustimmen. Im Bereich des Familiennachzugs kommt es oft vor, dass die für die
Visumanträge notwendigen Dokumente erst nach Monaten vollständig vorliegen
und die Anträge daher erst dann entscheidungsreif sind.
6. Wie lange ist der Durchschnittszeitraum zwischen erster Antragsstellung
und Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung an der
Deutschen Botschaft in Khartum (bitte zumindest ungefähre Einschätzungen
geben)?
Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
7. Wie viele Mitarbeiter stehen in der Deutschen Botschaft in Khartum zur
Visabearbeitung zur Verfügung, und bewertet die Bundesregierung dies als
ausreichend?
Die Botschaft beschäftigt derzeit zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zu je
75 Prozent und eine Mitarbeiterin des VST-Dienstes (Vorzimmer-, Schreib- und
Telefon-Dienst) zu 10 Prozent im Bereich „Pass- und Visastelle“. Ferner sind drei
lokal Beschäftigte zu 100 Prozent in diesem Bereich eingesetzt.
Am 7. Juli 2017 wurden der Botschaft zudem Mittel zur Einstellung eines lokal
beschäftigten Mitarbeiters im Visabereich mit Sprachkenntnissen Tigrinja (also
explizit für die Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung von
eritreischen Staatsangehörigen) und eines lokal beschäftigten Mitarbeiters zu
50 Prozent für die Sichtung von Visaanträgen zugewiesen.
8. Sind in den letzten Jahren Ermittlungen wegen Korruption gegen
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Visastelle der Deutschen Botschaft in Khartum
eingeleitet worden, und falls ja, was war der Hintergrund und der Ausgang
der Ermittlungen (bitte so konkret wie möglich darlegen)?
Der Bundesregierung sind keine polizeilichen Ermittlungen wegen Korruption
gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Visastelle der deutschen Botschaft
in Khartum seit Beginn der laufenden Legislaturperiode bekannt.
9. Wie viele Flüchtlinge welcher Staatsangehörigkeit halten sich nach Kenntnis
der Bundesregierung im Moment unter welchen Bedingungen im Sudan auf
(wie viele Flüchtlingslager mit welchen Kapazitäten und Ausstattungen gibt
es beispielsweise, wie sind die Lebensbedingungen für Geflüchtete
außerhalb dieser Lager usw.)?
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Lage dieser Flüchtlinge im Sudan im
Allgemeinen und von eritreischen Flüchtlingen im Besonderen (bitte
insbesondere auch auf die Lage von geflüchteten Frauen und Kindern eingehen)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Im Sudan hielten sich am 30. Juni 2017 nach Angaben des Flüchtlingshilfswerks
der Vereinten Nationen (UNHCR) Flüchtlinge und Asylsuchende aus folgenden
Staaten auf:
Südsudan 406.995 (davon 160.082 nach dem 01.01.2017
geflohen)
Eritrea 111.902 (56% in Sudan geboren)
Äthiopien 13.413
Tschad 8.508 (geschätzte 30.000 befinden sich in
flüchtlingsähnlichen Situationen)
Zentralafrikanische
Republik
1.582
Syrien 9.967
Jemen 1.976
Andere inkl. Somalia 1.466
537 970 Menschen sind anerkannte Flüchtlinge, 17 839 Menschen sind
Asylsuchende.
Personen aus einigen Staaten der Region (etwa Syrer, Jemeniten, Südsudanesen)
reisen visafrei ein, genießen Freizügigkeit und haben das Recht zu arbeiten.
Südsudanesen dürfen zusätzlich Eigentum erwerben.
Es gibt 21 Flüchtlingslager im Sudan, davon neun vor allem für Eritreer im Osten
des Landes in den Bundesstaaten Kassala und Gedaref. Zudem gibt es sechs
Erstaufnahmeeinrichtungen in Grenznähe zu Eritrea und Äthiopien.
Nach Abschluss des Asylverfahrens in der Registrierungsstelle im Lager
Shagarab I werden Eritreer in eines der neun Flüchtlingslager in Ostsudan
überwiesen. Dort erhalten sie bei Ankunft Baumaterial für die eigene Unterkunft. Die
ersten zwei Jahre erhalten alle Flüchtlinge Nahrungsmittelhilfe. Danach steht
diese nur noch von Frauen geführten Haushalten, unbegleiteten Minderjährigen,
alten und kranken Personen zu.
Die Lebensbedingungen in den Lagern sind vergleichbar mit denen umliegender
Gastgemeinden; z. T. haben die Menschen in den Lagern besseren Zugang zu
Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Schulen als die einheimische
Bevölkerung.
Eritreer werden in der Regel von der sudanesischen Flüchtlingsbehörde als
Flüchtlinge anerkannt, wenn sie sich registrieren lassen. Für anerkannte
Flüchtlinge besteht Residenzpflicht im zugewiesenen Flüchtlingslager. Sie dürfen nur
mit Genehmigung arbeiten. Bis zu 80 Prozent der Antragssteller verlassen das
Registrierungslager, bevor ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und
ziehen zur Arbeitssuche in die Großstädte.
11. Wer betreibt nach Kenntnis der Bundesregierung Flüchtlingslager im Sudan,
und auf welche Flüchtlingslager trifft nach Kenntnis der Bundesregierung
der Sachverhalt zu, dass Flüchtlinge „kein Recht haben die Lager zu
verlassen“?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Übergriffe auf Flüchtlinge
in sudanesischen Lagern (
www.msf.org/en/article/dying-reach-europe-in
sight-desperate-journeys-eritreans-make-reach-safety)?
Alle Flüchtlingslager im Sudan werden von der sudanesischen
Flüchtlingsbehörde „Commission for Refugees“ (COR) geleitet. Die finanziellen Mittel hierfür
stellt UNHCR bereit. UNHCR arbeitet mit COR auch in Fragen der
Lagerausstattung und des Managements eng zusammen.
Das sudanesische Asylgesetz sieht grundsätzlich eine Residenzpflicht für alle
registrierten Flüchtlinge vor (siehe Frage 10). Zu Übergriffen auf Lager wird auf
die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die hygienischen,
gesundheitlichen Bedingungen in den verschiedenen Flüchtlingslagern im
Sudan, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die zuständigen Organisationen, insbesondere die sudanesische
Flüchtlingsbehörde „Commission for Refugees“ (COR) und UNHCR versuchen, durch
notwendige Maßnahmen in den Flüchtlingslagern im Sudan einen Mindeststandard
an hygienischen und gesundheitlichen Bedingungen sicherzustellen.
Gegenwärtig haben allerdings nach Angaben der Vereinten Nationen nur 46 Prozent der
Lagerbewohner Zugang zu Latrinen. Die Situation der sudanesischen
Bevölkerung in den umliegenden Gemeinden ist vergleichbar, teilweise sogar schlechter.
Die Gesundheitsversorgung ist für die Bewohner der Lager und der umliegenden
Gemeinden kostenfrei.
Die Bundesregierung unterstützt unter anderem UNHCR, das
Welternährungsprogramm (WFP) und das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF),
auch zur Verbesserung der hygienischen und gesundheitlichen Bedingungen der
Flüchtlinge in den Camps.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Menschenrechtslage in Flüchtlingslagern im Sudan und die Einhaltung ihrer Grundrechte,
und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Flüchtlinge im Sudan unterliegen den Beschränkungen des sudanesischen
Asylgesetzes hinsichtlich Freizügigkeit und Arbeitsaufnahme (s. dazu auch die
Antworten zu Fragen 10 und 11. Das Betreten und Verlassen von Flüchtlingslagern
ist den Einwohnern jederzeit möglich. Wie in der Antwort zu Frage 11a
dargestellt, ist die Versorgungslage mit Basisdienstleistungen ortsüblich angemessen.
Grundsätzliche Einschränkungen etwa in Hinblick auf Pressefreiheit und
politische Aktivitäten, die in ganz Sudan gelten, betreffen auch die Flüchtlinge.
Die Bundesregierung unterstützt Sudan bei der Aufnahme und dem Schutz von
Flüchtlingen aus den Nachbarländern durch Beiträge an UNHCR, WFP und
UNICEF. Den Vereinten Nationen und ihr zugehörigen Organisationen ist die
Umsetzung bzw. Einhaltung von Menschenrechtsstandards ein mit Nachdruck
verfolgtes Anliegen.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis über eine Zusammenarbeit zwischen
Schleusern und eritreischen Behörden (bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
12. In welchen Fällen gilt die irreguläre Ausreise aus Eritrea als Desertion, und
wie wird diese nach Kenntnis der Bundesregierung verfolgt?
Als Desertion gilt, wenn sich ein Dienstpflichtiger ohne Genehmigung von seiner
Einheit oder seinem Arbeitsplatz entfernt und eventuell später das Land verlässt.
Nach Auskunft eritreischer Regierungsstellen bringt man Deserteure aus dem
Nationaldienst zu ihrer Einheit zurück und inhaftiert sie auf deren Stützpunkt.
Nach der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen werden illegal
Ausreisende in Militäruniform (vor allem in hoher militärischer Position) härter bestraft
als Zivilisten.
13. Inwiefern hat ein Straftatsvorwurf wie der der Desertion nach Kenntnis der
Bundesregierung Einfluss auf die Betreuung eritreischer Staatsangehöriger
durch eritreische Konsulate (bitte ausführen)?
Grundsätzlich sollte ein Straftatsvorwurf wie der der Desertion nicht zu einer
anderen Behandlung durch die eritreischen Konsulate führen. Sollten aber noch
andere Straftatsvorwürfe hinzukommen, auch in Mittäterschaft, kann dies nach
Kenntnis der Bundesregierung zur Verweigerung der Ausstellung von
Dokumenten durch eritreische Konsulate führen.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die sogenannte
Aufbausteuer, die von Eritreern im Ausland eingetrieben wird?
a) Hat die Bundesregierung weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass die
sogenannte Aufbausteuer mit Hilfe eritreischer Auslandsvertretungen in
Deutschland eingetrieben wird, und falls doch, in welcher Weise
geschieht dies (bitte darlegen, vgl. Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
18/4609)?
Die Fragen 14 und 14a werden zusammengefasst beantwortet.
Die eritreische „Aufbausteuer“ in Höhe von 2 Prozent des Nettoeinkommens wird
nach Auskunft der eritreischen Botschaft auf Grundlage eritreischer
Steuergesetzgebung von allen im Ausland lebenden Eritreern über 18 Jahren erhoben. Rentner,
Studenten ohne Einkommen und Kranke sind hiervon ausgenommen.
Die Erhebung der „Aufbausteuer“ durch Eritrea verstößt nicht gegen
völkerrechtliche Regeln oder deutsches Recht. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis
darüber, ob Zahlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der „Aufbausteuer“
über gesandtschaftsrechtlich privilegierte Botschaftskonten abgewickelt werden.
Die Einforderung eines Nachweises über die Zahlungen der „Aufbausteuer“
seitens einer eritreischen Auslandsvertretung ist grundsätzlich zulässig.
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die „Aufbausteuer“,
so sie nicht von den aus Eritrea Ausgereisten eingetrieben werden kann,
von Angehörigen in Eritrea eingetrieben wird (bitte ausführen)?
Die eritreischen Behörden haben in der Regel Kenntnis über Auslandsaufenthalte
ihrer Staatsangehörigen. Inwieweit diese Kenntnis einen Anknüpfungspunkt für
die Erhebung der „Aufbausteuer“ von Angehörigen in Eritrea darstellt, kann von
der Bundesregierung nicht beurteilt werden.
c) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die „Aufbausteuer“ in
eritreischen Konsulaten in Anrainerstaaten von Eritrea eingetrieben, und falls
ja, in welchen (bitte ausführen, vgl. Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
18/4609)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden von eritreischen
Auslandsvertretungen in Anrainerstaaten wie Sudan Nachweise über die Zahlung der
„Aufbausteuer“ eingefordert.
d) Könnte nach Einschätzung der Bundesregierung der Besuch eines
eritreischen Konsulats dazu führen, die sogenannte Aufbausteuer bei
Angehörigen in Eritrea einzutreiben?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Ist der Bundesregierung die Praxis sudanesischer Behörden bekannt,
eritreischen Flüchtlingen ihren Flüchtlingsstatus abzuerkennen, wenn sie Kontakt
mit eritreischen Auslandsvertretungen aufnehmen?
Der Bundesregierung ist eine solche Praxis nicht bekannt. Die Kontaktaufnahme
mit der eritreischen Botschaft in Khartum hat nach Angaben der sudanesischen
Flüchtlingsbehörde bisher nicht zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
geführt.
a) Falls ja, wie ist dies mit der Aussage zu vereinbaren, es sei für eritreische
Flüchtlinge zumutbar, sich die für die Visaerteilung notwendigen
Unterlagen bei der eritreischen Vertretung zu verschaffen?
b) Falls ja, wie viele Fälle solcher Aberkennungen sind der Bundesregierung
bekannt?
c) Falls ja, wie vereinbart die Bundesregierung diese Tatsache mit der in den
Fragestellern zur Kenntnis vorliegenden Briefen getätigten Behauptung
der Deutschen Botschaft in Khartum, es sei „nicht unzumutbar“, im Sudan
mit eritreischen Behörden Kontakt aufzunehmen?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
d) Wie lange dauert durchschnittlich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ausstellung eines Reisepasses oder einer Heiratsurkunde bei der
eritreischen Vertretung im Sudan, und mit welchen Kosten ist dies verbunden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung beträgt die Bearbeitungsdauer für
Passanträge an der eritreischen Botschaft in Khartum etwa einen Monat. Es fallen dafür
Gebühren in Höhe von rund 200 US-Dollar an. Erforderlich ist zudem ein
Nachweis über die Zahlung der sogenannten Aufbausteuer in Höhe von 2 Prozent des
Einkommens. Über die Dauer der Ausstellung einer Heiratsurkunde bei der
eritreischen Auslandsvertretung im Sudan liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
16. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es nicht mehr möglich
sei, beim UNHCR im Sudan Ersatzreisepapiere zu beantragen, da diese
Aufgabe der sudanesischen Regierung übertragen worden sei, und falls ja, wer
hat den sudanesischen Behörden diese Aufgabe übertragen (bitte ausführen)?
a) Falls ja, warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Aufgabe der sudanesischen Regierung übertragen?
b) Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, ob die sudanesische
Regierung willens oder in der Lage ist, solche Dokumente auszustellen?
c) Ist die sudanesische Regierung mittlerweile in der Lage, diese Dokumente
auszustellen, und wenn ja, wie lange dauert im Moment durchschnittlich
die Ausstellung eines solchen Dokuments, und mit welchen Kosten ist
dies nach Kenntnis der Bundesregierung verbunden?
Die Fragen 16 bis 16c werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Ausstellung von Passersatzpapieren ist eine hoheitliche Aufgabe, die von den
sudanesischen Passbehörden durch die Ausstellung von Reiseausweisen für
Flüchtlinge („Convention Travel Documents“, CTD) umgesetzt wird, wobei
diese vom UNHCR unterstützt werden. Das Verfahren dauert mehrere Monate.
Nach Aussage der sudanesischen Regierung erfolgt die Ausstellung gebührenfrei.
Im Einzelfall können Gebühren bis zu 170 Euro anfallen.
d) Trifft es zu, dass die sudanesische Regierung monatelang nicht dazu in
der Lage war, entsprechende Dokumente auszustellen?
Falls ja, lag dies nach Kenntnis der Bundesregierung an technischen
Voraussetzungen oder an mangelnder Bereitschaft?
Inwiefern haben die EU, die Bundesregierung oder der UNHCR nach
Kenntnis der Bundesregierung darauf hingewirkt, dass diese
Voraussetzungen schnellstmöglich geschaffen werden?
Vereinzelt ist die Ausstellung von CTD kurzfristig unterbrochen, wenn die
entsprechenden, von UNHCR gelieferten Vordrucke aufgebraucht sind, so Anfang
Juni 2017.
e) Was sind die Voraussetzungen, um ein solches Erstatzreisepapier zu
erhalten, und wurde dieses Dokument mit der Residence Permit
zusammengeführt?
Falls nein, ist eine Residence Permit Voraussetzung zur Beantragung von
Ersatzpapieren bei den sudanesischen Behörden?
Voraussetzung für die Beantragung ist die Registrierung als Flüchtling bei der
„Commission for Refugees“ (COR). COR reicht den Antrag an die zuständige
Passbehörde weiter. Es werden die Angaben auf der sogenannten COR-Karte
(Aufenthaltstitel für Flüchtlinge) übernommen.
f) Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der sudanesischen Behörden
bei der Ausstellung von oben genannten Ersatzpapieren, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden bei der Ausstellung von
„Convention Travel Documents“ (CTD) die Angaben auf der sogenannten COR-Karte
genutzt. Diese werden ohne weitere Prüfung bei der Registrierung des Flüchtlings
auf Grund eigener Angaben übernommen, wobei die schriftlichen Eintragungen
persönlicher Daten in CTDs oft mangelhaft bzw. unzuverlässig sind.
Aus Sicht der Bundesregierung stellen die von Sudan ausgestellten CTDs daher
keine ausreichende Grundlage für die im Visumverfahren erforderliche
Identitätsprüfung dar. Personalisierte Dokumente mit fehlerhaften Eintragungen
können zudem nicht als visierfähige Reisedokumente verwendet werden.
17. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Eritreern die Ausstellung
der entsprechenden Ausweispapiere oder Eheschließungsdokumente an
eritreischen Konsulaten in Anrainerstaaten Eritreas verweigert wurde?
Wenn ja, in wie vielen Fällen in welchen Staaten, und welche Konsequenzen
zieht sie daraus?
Es sind der Bundesregierung keine Fälle bekannt, in denen Eritreern die
Ausstellung von Reisepässen durch die eritreische Botschaft in Khartum verweigert
worden wären. In Äthiopien unterhält Eritrea keine Auslandsvertretung.
18. Trifft es zu, dass die Visastellen der deutschen Konsulate in Addis Abeba
und in Khartum erst im Herbst 2016 damit begonnen haben, von
nachzugswilligen Familienangehörigen Reisepässe und bei Ehegatten die
Registrierung der Eheschließung zu verlangen (wenn nein, bitte darlegen, was der Fall
ist)?
Falls ja, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies
zu diesem Zeitpunkt und nicht gegebenenfalls bereits zuvor (bitte
ausführlich begründen)?
Die für das Visumverfahren erforderliche Identitätsfeststellung hat sich auf Grund
der Qualität vorgelegter Unterlagen in den vergangenen Jahren als zunehmend
schwierig, teilweise unmöglich erwiesen, weshalb seit Herbst 2016 grundsätzlich
der – an der eritreischen Botschaft in Khartum leicht erhältliche – eritreische
Reisepass vorzulegen ist.
Im Visumverfahren für Familien- bzw. Ehegattennachzug muss überdies die
Wirksamkeit der Ehe nachgewiesen werden. 2015 hat der eritreische Gesetzgeber
nochmals klargestellt, dass jede religiöse oder gewohnheitsrechtliche
Eheschließung zur ihrer Wirksamkeit beim Standesamt registriert werden muss. Der
Nachweis über die Registrierung wird daher als Nachweis des Bestehens einer Ehe
verlangt.
19. Wie rechtfertigt das Auswärtige Amt, auch vor dem Hintergrund des
tragischen Suizids von Teklemariam Tesfay, dessen Tat wohl vor allem mit dem
unmöglichen Familiennachzug erklärt werden muss (
www.nds-fluerat.
org/24379/pressemitteilungen/wir-trauern-umden-eritreischen-
fluechtlingteklemariam-tesfay/), dass seit etwa Herbst 2016 die deutschen
Auslandsvertretungen um Eritrea verlangen (siehe auch die Webseite der Deutschen
Botschaft Khartum:
www.khartum.diplo.de/contentblob/4738420/Daten/71
84106/Merkblatt_Familienzusammenfhrung_eritr_StA.pdf), dass die
nachzugswilligen Familienangehörigen eritreische Reisepässe und – bei
Ehegatten – die Registrierung der in Eritrea üblichen kirchlichen Eheschließung in
einem staatlichen Eheregister vorlegen müssen, obwohl die wenigsten der
aus einem diktatorischen Regime geflüchteten Familienangehörigen diese
mit sich führen, diese Registrierung in der Praxis oft nicht stattfindet und
viele z. B. im Sudan als Flüchtlinge anerkannt sind und sie ihren
Schutzstatus verlieren würden, wenn sie sich wegen der notwendigen Papiere mit
eritreischen Behörden oder der eritreischen Botschaft vor Ort in Verbindung
setzen, und wie äußert sie sich zu der Frage, ob diese Verschärfung erlassen
wurde, um den Familiennachzug zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen
zu begrenzen, da Nachweise in all den Jahren zuvor nicht verlangt wurden
(bitte nachvollziehbar begründen)?
Die Durchführung eines Visumverfahrens setzt voraus, dass die Identität des
Antragstellers feststeht und antragsbegründende Unterlagen vorgelegt werden, dazu
zählen auch Dokumente, die nach dem anwendbaren Recht die Wirksamkeit der
Ehe begründen. Nach Kenntnis der Bundesregierung verlieren registrierte
Flüchtlinge im Sudan ihren Schutzstatus nicht, wenn sie Kontakt zu eritreischen
Behörden oder zur eritreischen Botschaft vor Ort aufnehmen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 18 verwiesen.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung der
Registrierung von Eheschließungen in Eritrea?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
21. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, Eheschließungen an
eritreischen Konsulaten nachregistrieren zu lassen, und falls ja, sind dafür beide
Eheleute notwendig, und welche Kosten fallen an?
Eritreische Konsulate stellen keine Personenstandsurkunden aus, allerdings
können Dritte zur Nachregistrierung in Eritrea bevollmächtigt werden. Nach den
Erfahrungen der deutschen Botschaft Khartum bereitet das Nachreichen dieser
Urkunde Antragstellern in der Regel keine Probleme.
22. Mit welchen Kosten ist die Ausstellung einer Residence Permits für
Flüchtlinge im Sudan verbunden?
Für die Ausstellung des Aufenthaltstitels für Flüchtlinge (sogenannte COR-
Karte) fallen keine Gebühren an.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Entführungen eritreischer
Flüchtlinge, insbesondere von Frauen und Kindern, aus sudanesischen
Lagern oder ihrer Umgebung (vgl. van Reisen Mirjam, Meron Estefanos, and
Conny Rijken, „The Human Trafficking Cycle.“ (2013))?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung hat es seit 2013 keine Entführungen
mehr unmittelbar aus Flüchtlingslagern gegeben. 2015 wurde ein Bus, der
Asylsuchende von einer Erstaufnahmeeinrichtung an der sudanesisch-eritreischen
Grenze zu der Registrierungsstelle in Shagarab bringen sollte, von Unbekannten
gestoppt, 14 Asylsuchende wurden entführt.
Die im Osten von Sudan tätigen Einrichtungen der Vereinten Nationen (UNHCR,
UNICEF), die Internationale Organisation für Migration (IOM) das Büro der
Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und der
Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) haben eine Strategie zur
Bekämpfung von Menschenhandel, Entführung und Schleusungen von Menschen
im Sudan erarbeitet. Die Regierung arbeitet an deren Umsetzung mit. Es wurden
personelle und materielle Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit für eritreische
Flüchtlinge in den Lagern zu erhöhen.
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich seit 2013 die Stimmung
im Sudan gegenüber eritreischen Flüchtlingen stark verschlechtert habe,
worin äußert sich dies nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche
Ursachen sieht die Bundesregierung dafür?
Sudan nimmt seit 1967 Eritreer auf und gewährt ihnen Flüchtlingsstatus. Es
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, dass sich die Stimmung
gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe verschlechtert hätte.
25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Sanktionen gegen
eritreische Flüchtlinge im Sudan nach § 30 Passgesetz, welches das Verbot
irregulärer Einreise regelt (
https://africamonitors.org/2016/08/20/eritrean-
refugees-in-sudan-coming-under-attack/)?
Für Ausländer gelten im Sudan verschiedene Regelungen des Pass- und
Einwanderungsgesetzes, einschließlich § 30 des Passgesetzes. Flüchtlinge unterliegen
dem Asylgesetz. Dieses gewährt ihnen einen Monat Zeit, um nach dem
Grenzübertritt einen Asylantrag zu stellen. Zahlreiche Eritreer im Sudan haben jedoch
nie Flüchtlingsstatus beantragt oder haben die Registrierungsstelle vor Abschluss
des Asylverfahrens verlassen und daher keinen Status erhalten können. Sie
unterliegen den Regelungen des Pass- und Einwanderungsgesetzes. Sie können ihren
Status übergangsweise regulieren, indem sie einen Übergangsaufenthaltstitel
beantragen. Tun sie dies nicht, halten sie sich illegal im Land auf. Das sudanesische
Pass- und Einwanderungsgesetz sieht Strafzahlungen und Abschiebungen von
Personen vor, die sich illegal im Land aufhalten.
26. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Abschiebung von irregulär aus
Eritrea eingereisten Flüchtlingen aus dem Sudan einen Verstoß gegen das
Refoulement-Verbot dar (bitte darlegen)?
Ob eine Abschiebung aus Sudan unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen
Refoulement-Verbote unzulässig wäre, hängt vom Einzelfall ab.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der
Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen von unregistrierten eritreischen
Geflüchteten aus dem Sudan nach Eritrea (bitte wenn möglich ab Anfang 2013
quartalsweise aufschlüsseln), und welche Konsequenzen ziehen die
Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis die EU aus diesen möglichen Verstößen gegen
das Refoulement-Verbot (vgl.
www.unhcr.org/news/press/2016/6/574fed7d4/
unhcr-concerned-expulsions-sudan.html)?
Der Bundesregierung liegen lediglich Zahlen für das Jahr 2016 vor: Insgesamt
wurden 2016 im Osten des Landes 15 Eritreer abgeschoben, das genaue Quartal
ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im zweiten Quartal 2016 wurden 434 von
1 197 an der libyschen Grenze verhafteten Personen nach Abschluss eines
Gerichtsverfahrens nach Eritrea abgeschoben. Als Reaktion auf Meldungen über
mögliche Ab- bzw. Zurückschiebungen bringt die Bundesregierung gegenüber
den sudanesischen Behörden und hochrangigen Gesprächspartnern klar zum
Ausdruck, dass Refoulement einen Bruch der Flüchtlingskonvention von 1951
darstellt – so auch im Fall der hier aufgeführten UNHCR Pressemeldung vom 2. Juni
2016.
28. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die EU plant, den
Sudan in finanzieller oder anderer Form beim Ausbau oder der Ausbildung
von Grenzschutzeinheiten zu unterstützen oder dies bereits tut, und falls
ja, gibt es eine deutsche Beteiligung bzw. ist diese geplant, und welche
Form soll diese haben bzw. hat diese, und welche Einheiten sollen dabei
unterstützt werden (
www.deutschlandfunk.de/eu-sudan-kooperation-nicht-
nur-auf-abschottung-der-grenzen.694.de.html?dram:article_id=379612)?
Im Rahmen des aus dem EU Trust Fund for Africa (EUTF) und durch das vom
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) finanzierte
Vorhaben „Better Migration Management“ (BMM), das von der Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH im Auftrag der EU und des BMZ
koordiniert wird, ist keine finanzielle Unterstützung für Grenzschutzeinheiten im
Sudan vorgesehen. Geplante Maßnahmen des Vorhabens beinhalten unter
anderem auf Kapazitätsaufbau abzielende Trainingsmaßnahmen, um eine
menschenrechtskonforme Behandlung von Migranten und Flüchtlingen durch sudanesische
Beamte zu gewährleisten. An diesen Trainingsmaßnahmen sollen auch
Sicherheitskräfte teilnehmen, die dem sudanesischen Innenministerium zugeordnet sind
(Einheiten der Kriminalpolizei, des Zolls und der Immigrationsbehörden).
Ausgeschlossen von jedweder Zusammenarbeit sind Mitglieder der „Rapid Support
Forces“ (RSF)/Janjaweed, des Militärs und des Geheimdienstes.
Aus dem EUTF werden weiterhin das ROCK (Regional Operational Centre in
Support of the Khartoum Process and AU Horn of Africa Initiative) sowie das
RDPP (Regional Development and Protection Programme) und die „Special
Measures for Sudan“ (SMS) gefördert. Im RDPP und den SMS werden keine
Aktivitäten zum Grenzschutz gefördert. Zu ROCK kann die Bundesregierung
keine aktuellen Aussagen treffen, auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Niema Movassat vom 18. Juli 2017 auf
Bundestagsdrucksache 18/13156 wird verwiesen.
Des Weiteren wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 18
und 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/12275 vom 4. Mai 2017 (Stand der Umsetzung des europäischen
Migrationsmanagements am Horn von Afrika) verwiesen.
29. Welche technischen Geräte oder Einsatzmittel sollen nach Kenntnis der
Bundesregierung an den Sudan im Rahmen des Aufbaus des Grenzschutzes
exportiert bzw. dem Grenzschutz zur Verfügung gestellt werden (www.
deutschlandfunk.de/eu-sudan-kooperation-nicht-nur-auf-abschottung-der-
grenzen.694.de.html?dram:article_id=379612)?
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 8 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12275 vom 4. Mai
2017 wird verwiesen. Das englischsprachige Papier, in dem die
Beschaffungsprinzipien und der Beschaffungsprozess des BMM-Vorhabens erläutert werden,
ist auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar (
https://ec.europa.
eu/europeaid/trust-fund-projects/better-migration-management-support-
khartoumprocess_en).
30. Ist eine Zusammenarbeit der Deutschen Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH mit sudanesischen Behörden geplant, und falls
ja, in welcher Form?
Im Rahmen des Regionalvorhabens BMM arbeitet die GIZ unter anderem mit
sudanesischen Behörden zusammen. Partner sind das Innenministerium, die
diesem Ministerium nachgeordnete Immigrationsbehörde und eine interministerielle
Arbeitsgruppe zur kohärenten Bekämpfung von Menschenhandel und -
schmuggel („National Committee to Counter Trafficking“, NCCT). Wie in der Antwort
zu Frage 28 ausgeführt, ist darüber hinaus geplant, mit ausgewählten Einheiten
der Kriminalpolizei, des Zolls und lokaler Immigrationsbehörden
zusammenzuarbeiten. Die Beamten sollen durch Trainingsmaßnahmen in die Lage versetzt
werden, eine menschenrechtskonforme Behandlung von Migranten und
Flüchtlingen sicherzustellen. Hierunter fallen die Gewährleistung des Schutzes vor
Gewalt, Ausbeutung und Misshandlung mit besonderem Fokus auf gefährdete
Gruppen wie Frauen und unbegleitete minderjährige Migranten und Flüchtlinge. Hinzu
kommt Kapazitätsaufbau zur Unterstützung dieser Gruppen durch koordinierte
Übermittlung an ortansässige Organisationen, die physische und psychische
Hilfe, Beratung und sichere Unterbringung anbieten, wie z. B. UNHCR.
Im Rahmen einer trilateralen Zusammenarbeit mit IGAD (Intergovernmental
Authority on Development) und Sudan im Bereich Berufsausbildung ist eine
Ausbildung von Mitarbeitern sudanesischer Behörden nicht vorgesehen. Die GIZ
stimmt sich jedoch in der Projektkonzeption und -umsetzung auch mit
sudanesischen Behörden ab, insbesondere mit dem Ministerium für Internationale
Beziehungen, dem Obersten Rat für Berufliche Bildung sowie dem
Landwirtschaftsministerium.
31. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um bei einer etwaigen
Ausbildungsmission der GIZ oder anderer Einrichtungen zu verhindern, dass
in Kriegsverbrechen verwickelte Milizen als vermeintliche oder reale Teile
von sudanesischen Behörden ausgebildet werden?
Um sicherzustellen, dass im Rahmen des BMM-Vorhabens keine in
Kriegsverbrechen verwickelten Milizen an Trainingsmaßnahmen teilnehmen, hat das
BMM-Steering Committee am 27. Juni 2017 ein spezielles Sudan-Konzept
verabschiedet. In diesem Konzept sind verschiedene Maßnahmen aufgeführt, die von
allen Partnern umgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass nicht unbeabsichtigt
derartige Akteure von Trainingsmaßnahmen des Vorhabens profitieren. Das
Konzept sieht vor, Trainingsmaßnahmen in Regionen, in denen Einheiten der „Rapid
Support Forces“ (RSF)/Janjaweed operieren möglichst zu vermeiden,
ausschließlich Beamte, die dem sudanesischen Innenministerium und dem Zoll angehören
teilnehmen zu lassen, sowie eine Garantie des Innenministeriums zu erhalten,
dass keine RSF/Janjaweed in Trainingsmaßnahmen entsendet werden. Es sieht
weiterhin die Entwicklung strenger Teilnahmekriterien für Trainingsmaßnahmen
und ihre kontinuierliche Überwachung vor sowie eine Verpflichtung, den Inhalt
der Trainingsmaßnahmen ausschließlich auf die Bedürfnisse vulnerabler
Migrantengruppen auszurichten und dabei dem Schutz ihrer Menschenrechte absolute
Priorität einzuräumen.
32. Welche Formen der Zusammenarbeit, Ausbildung oder logistischen
Unterstützung mit der sudanesischen Regierung in Bezug auf Grenzschutz gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung auf der EU-Ebene bzw. auf nationaler
Ebene (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
33. Gibt es Pläne von Seiten der Bundesregierung, den Aufbau von
Unterbringungseinrichtungen bzw. Auffanglagern für Flüchtlinge im Sudan zu
unterstützen (bitte ausführen)?
Im Rahmen des BMM-Vorhabens ist nicht geplant, den Aufbau von
Unterbringungseinrichtungen bzw. Auffanglagern zu unterstützen. Stattdessen sollen
bestehende Schutzeinrichtungen im Sudan unterstützt werden. Gegenwärtig geplant
ist die Unterstützung sogenannter Shelters, die vom sudanesischen Roten
Halbmond (Sudanese Red Crescent) und der lokalen Nichtregierungsorganisation
„Human Appeal“ betrieben werden. Auch in diesem Bereich aktive
Organisationen der Vereinten Nationen wie UNHCR zählen zu Partnern des BMM-
Vorhabens.
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 4. Mai 2017 zu Frage 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12275 wird
verwiesen.
34. Was ist der Bundesregierung über die Verurteilung von 65 protestierenden
Flüchtlingen zu Peitschenhieben durch sudanesische Gerichte bekannt, und
welche Konsequenzen zieht sie daraus (
www.dabangasudan.org/en/all-news/
article/sudan-court-sentences-ethiopian-protesters-to-lashes-fine)?
Der Bundesregierung liegen über die Medienberichterstattung hinaus lediglich
Erkenntnisse vor, dass es sich bei den Protestierenden nicht um Flüchtlinge
handelte. Wenngleich das sudanesische Recht grundsätzlich die Anwendungen von
Körperstrafen vorsieht, die auch vereinzelt angewandt werden, weist die
Bundesregierung die sudanesische Regierung regelmäßig auf ihre menschenrechtliche
Verantwortung hin.
35. Ist der Bundesregierung bekannt, dass 40 der im Sudan gegen die Erhöhung
der Visagebühren protestierenden Flüchtlinge abgeschoben worden sind,
und falls ja, wohin, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus (
www.theguardian.com/global-development/2017/feb/27/eu-
urgedto-end-cooperation-with-sudan-after-refugees-whipped-and-deported)?
Der Bundesregierung ist die Medienberichterstattung bekannt. Es liegen jedoch
keine Erkenntnisse über Abschiebungen im Zusammenhang mit Protesten vor der
äthiopischen Botschaft in Khartum vor.
36. Was entgegnet die Bundesregierung Vorhaltungen , dass die EU sich
angesichts der Misshandlungen von Flüchtlingen im Sudan fragen müsse, ob man
nicht das sudanesische Verhalten durch finanzielle Unterstützung legitimiert
(
www.theguardian.com/global-development/2017/feb/27/eu-urged-to-
endcooperation-with-sudan-after-refugees-whipped-and-deported)?
Alle Maßnahmen, die von der Bundesregierung allgemein oder von der EU im
Rahmen des EU Trust Fund for Africa (EUTF) durchgeführt werden, werden
durch Durchführungsorganisationen der EU-Mitgliedstaaten, den privaten
Sektor, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen umgesetzt.
Es fließen keine Mittel an die sudanesische Regierung.
Die Maßnahmen im Sudan richten sich an vulnerable Gruppen, insbesondere
Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene im Osten und Süden des Landes
sowie in Khartum. Sie folgen, je nach Art der Maßnahme, den Vorschriften und
Standards der deutschen Entwicklungszusammenarbeit und den humanitären
Grundsätzen der Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit.
37. Wofür genau wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die von Seiten
der EU zur Verfügung gestellten 40 Mio. Euro zur Kooperation in Sachen
Migration vom Sudan verwandt (
www.dabangasudan.org/en/all-news/
article/cooperation-on-migration-discussed-in-eu-sudan-meeting)?
Das BMM-Vorhaben wird von der EU und dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) finanziert und hat ein
Gesamtvolumen von 46 Mio. Euro (EU 40 Mio. Euro, BMZ sechs Mio. Euro). Sudan
ist eines von sieben Partnerländern in der Region. Gegenwärtig ist geplant, dass
bis Ende der Vorhabenlaufzeit (März 2019) zur Umsetzung von Maßnahmen im
Sudan etwa 7,5 Mio. Euro an BMM-Implementierungspartner weitergeleitet
werden. Eine direkte Weiterleitung von Finanzmitteln an die sudanesische Regierung
ist nicht vorgesehen.
Aktuelle Informationen über Planungen und Maßnahmen der BMM-
Implementierungspartner können dem englischsprachigen Newsletter des BMM-Vorhabens
auf der Website der Europäischen Kommission entnommen werden (
https://ec.
europa.eu/europeaid/trust-fund-projects/better-migration-management-
supportkhartoum-process_en, Stand: Juni 2017).
38. Wie wirkt sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Erhöhung der
Gebühren für eine Residence Permit im Sudan von 46 auf 308 US-Dollar
aus?
Die sudanesische Regierung erhebt Gebühren für Verwaltungsvorgänge wie die
Beantragung eines Aufenthaltstitels („Residence Permit“) und die Ausstellung
eines entsprechenden Identifikationsdokuments. Die Höhe der Gebühren ist in der
Regel abhängig von der Dauer und Art des Aufenthaltstitels.
39. Inwiefern stellt es eine Bedrohung für Schutzsuchende aus Eritrea dar, ohne
Residence Permit angetroffen zu werden?
Personen ohne legalen Aufenthaltstitel unterliegen Geldstrafen. Sie können nach
dem sudanesischen Pass- und Einwanderungsgesetz jederzeit inhaftiert, vor
Gericht gestellt und abgeschoben werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 28 verwiesen.
40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Rapid Support Force
(RSF) im Sudan?
a) Fließen nach Kenntnis der Bundesregierung Mittel aus EU-Fonds oder
Bundesmittel direkt oder indirekt an die RSF?
Falls nein, welche Anstrengungen haben die Bundesregierung oder nach
ihrer Kenntnis die EU unternommen, um zu verhindern, dass solche
Mittel an die RSF fließen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fließen keine Finanzmittel aus dem EU- oder
Bundeshaushalt direkt oder indirekt an die Rapid Support Force (RSF).
Beispielhaft sei auf das unter anderem in der Antwort zu Frage 31 erläuterte
Ausbildungskonzept im Rahmen des BMM-Vorhaben verwiesen.
b) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die RSF mit technischem oder
militärischem Gerät aus dem Kontext der EU-Hilfe oder der vom GIZ
koordinierten Hilfe ausgestattet?
Welche Anstrengungen haben die Bundesregierung oder nach ihrer
Kenntnis die EU unternommen, um zu verhindern, dass solche Mittel an
die RSF fließen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die RSF nicht mit technischem oder
militärischem Gerät aus EU- oder deutschen Unterstützungsmitteln ausgestattet.
Auch hier sei auf das BMM-Vorhaben verwiesen, für das, auch in Anbetracht der
besonderen Akteurssituation im Sudan, entsprechende Beschaffungsprinzipien
entwickelt wurden, an die alle Projektpartner gebunden sind. Zur Spezifizierung
wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
41. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der
Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen von eritreischen Geflüchteten aus
Äthiopien nach Eritrea (bitte wenn möglich ab Anfang 2013 quartalsweise
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist seit 2013 kein Fall einer Zurückschiebung oder
Abschiebung von Flüchtlingen aus Äthiopien nach Eritrea bekannt. Dies schließt
Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen von eritreischen Geflüchteten aus
Äthiopien nach Eritrea ein.
42. Hat sich die Zahl der Zurückschiebungen von eritreischen Geflüchteten aus
Äthiopien nach Eritrea mit Beginn des Khartum-Prozesses im Jahr 2014
nach Kenntnis der Bundesregierung verändert, und wenn ja, welche Gründe
sieht die Bundesregierung gegebenenfalls für diese Veränderung?
Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen.
43. Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen
Menschen mit welcher Staatsangehörigkeit in den Jahren 2015, 2016 und im
ersten Halbjahr 2017 an der Deutschen Botschaft in Äthiopien gestellt, wie viele
wurden erteilt, wie hoch war die Ablehnungsquote und wie lange die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise aufschlüsseln)?
Wie setzt sich die Gruppe der eritreischen Antragstellerinnen und
Antragssteller an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba auf ein Visum zur
Familienzusammenführung nach Deutschland zusammen (Männer, Frauen,
Minderjährige, Unbegleitete Minderjährige, bitte quartalsweise ab 2015
aufschlüsseln)?
Es findet keine separate statistische Erfassung der Staatsangehörigkeiten aller
Antragsteller statt. Im Übrigen wird für die angefragten Daten zu den Jahren 2015
und 2016 auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016
(Visaerteilungen 2015) und Bundestagsdrucksache 18/11588 vom 21. März 2017
(Visaerteilungen 2016) verwiesen, dort jeweils auf Anlage a) zu Frage 1.
Die entsprechenden Zahlen für die Botschaft Addis Abeba für das erste Halbjahr
2017 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Äthiopien/Addis Abeba 1. Quartal 2. Quartal Gesamt
Erteilt 881 985 1.866
Abgelehnt 294 357 651
Zurückgezogen 6 2 8
Bearbeitet 1.181 1.344 2.525
Ablehnungsquote 24,89% 26,56% 25,78%
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer wird statistische nicht erfasst. Auch
werden die Anträge von Frauen, Männern, und Minderjährigen und unbegleiteten
Minderjährigen nicht getrennt statistisch erfasst.
44. Wie hoch ist die Ablehnungsquote bei Visaanträgen von eritreischen
Flüchtlingen an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba (bitte nach dem Grund
der Ablehnung aufschlüsseln)?
Eine separate statistische Erfassung der Ablehnungsquote nach
Staatsangehörigkeit und/oder Flüchtlingseigenschaft wird nicht vorgenommen.
45. Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen
Menschen mit welcher Staatsbürgerschaft in den Jahren 2015, 2016 und im ersten
Halbjahr 2017 an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba gestellt, wie hoch
war die Ablehnungsquote und wie lange die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen.
46. Sind in den letzten Jahren Ermittlungen wegen Korruption gegen
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Visastelle der Deutschen Botschaft in Addis
Abeba eingeleitet worden, und falls ja, was war der Hintergrund und der
Ausgang der Ermittlungen?
Der Bundesregierung sind keine polizeilichen Ermittlungen wegen Korruption
gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Visastelle der deutschen Botschaft
in Addis Abeba seit Beginn der laufenden Legislaturperiode bekannt.
47. Wie hoch ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Visaanträgen zur
Familienzusammenführung an der Deutschen Botschaft in Addis Abeba?
48. Wie lange ist der Durchschnittszeitraum zwischen erster Antragsstellung
und Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung an der
Deutschen Botschaft in Addis Abeba?
Die Fragen 47 und 48 werden zusammengefasst beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 5, die für Äthiopien analog gilt, verwiesen.
49. Wie bewertet die Bundesregierung die Lage von eritreischen Flüchtlingen in
Äthiopien (bitte insbesondere auch auf die Lage von geflüchteten Frauen und
Kindern eingehen)?
Die äthiopische Regierung gewährt Flüchtlingen aus Eritrea mehr Rechte als
Flüchtlingen aus anderen Ländern. Beispielsweise dürfen sie die Flüchtlingslager
dauerhaft verlassen, sofern ihr Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder
durch einen Bürgen gesichert ist. Auch wird eine Arbeitsaufnahme geduldet. Laut
Angaben von UNHCR haben sich auf diese Weise ca. 73 000 eritreische
Flüchtlinge in äthiopischen Städten niedergelassen (Stand: Juni 2017). Die Lage der
übrigen eritreischen Flüchtlinge unterscheidet sich nur wenig von der Situation
anderer Flüchtlinge in Äthiopien. Dies gilt auch für Frauen und Kinder.
50. In welche Länder sind die 4 000 Geflüchteten, von denen Francesca
Mogherini erklärt, sie seien seit Anfang 2017 „freiwillig“ aus Libyen in ihre
Heimatländer zurückgekehrt, gereist, in welchen von welcher Gruppierung
betriebenen bzw. kontrollierten Unterbringungen lebten diese, und unter
welchen Bedingungen wurden diese Menschen nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Rückkehr bewegt (
https://eeas.europa.eu/headquarters/
headquarters-homepage/28204/partnership-migration-delivering-
resultsone-year_en)?
Die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik bezieht sich in
ihrer öffentlichen Äußerung auf Programme der Internationalen Organisation für
Migration (IOM) zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen
und Migranten aus Libyen. IOM veröffentlicht entsprechende Zahlen regelmäßig.
Nach den jüngsten Angaben von IOM wurden 2017 bis zum 20. Juli über 5 500
Menschen aus insgesamt 18 Ländern aus Libyen zurück in ihre Heimatländer
begleitet, der überwiegende Anteil aus „detention centres“, die von der libyschen
Behörde zur Bekämpfung illegaler Migration, die dem Innenministerium
untersteht, verwaltet werden. Laut IOM waren die Hauptherkunftsländer in diesem
Zeitraum Nigeria (1 803 Personen), Gambia (804), Guinea (595) und Senegal
(528). Eine weitere Aufschlüsselung wird nicht vorgenommen. Die
Bundesregierung und die EU unterstützen Programme von IOM in Libyen.
51. Wie waren die Entscheidungen bei Asylsuchenden aus Eritrea im bisherigen
Jahr 2017 (bitte nach Monaten und Entscheidungen – Schutzgewährung nach
jeweiligem Status, Ablehnung, formelle Entscheidung – differenziert
darstellen, in absoluten und relativen Zahlen), und wie erklärt die
Bundesregierung, dass der Anteil subsidiären Schutzes nach Inkrafttreten des
Asylpakets II deutlich angestiegen ist (siehe die Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es wird auf die im Anhang beigefügte tabellarische Aufstellung verwiesen mit
dem Hinweis, dass Asylgründe statistisch nicht erfasst werden.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die
Gewährung eines sonstigen Schutzstatus ist eine Einzelfallentscheidung, die von
zahlreichen Faktoren abhängen kann, so dass pauschale Aussagen nicht möglich
sind.
Stand: 15.08.2017
Anlage zu Frage 51
Asylentscheidungen im Jahr 2017 durch das BAMF
– Eritrea –
Asylentscheidungen im
Jahr 2017
durch das
BAMF
Eritrea
Asylent
scheidungen
Asylberechtigung (Art. 16a
u.
Familienasyl)
Anerkennungen
gem. § 3 I AsylG
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I AsylG
Abschiebungsverbot gem. § 60
V/VII AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
davon
absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig
Jan 17 2.210 6 0,30% 1.017 46,00% 608 27,50% 64 2,90% 48 2,20% 467 21,10%
Feb 17 2.536 7 0,30% 1.056 41,60% 626 24,70% 80 3,20% 37 1,50% 730 28,80%
Mrz 17 3.013 37 1,20% 1.218 40,40% 860 28,50% 47 1,60% 70 2,30% 781 25,90%
Apr 17 2.656 41 1,50% 1.146 43,10% 806 30,30% 91 3,40% 38 1,40% 534 20,10%
Mai 17 2.736 17 0,60% 1.138 41,60% 985 36,00% 115 4,20% 65 2,40% 416 15,20%
Jun 17 1.629 68 4,20% 674 41,40% 587 36,00% 51 3,10% 34 2,10% 215 13,20%
Jan-Jun 2017 14.675 176 1,20% 6.240 42,50% 4.481 30,50% 442 3,00% 287 2,00% 3.049 20,80%
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
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www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]