[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 18. August 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13369
18. Wahlperiode 22.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Friedrich Ostendorff,
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13184 –
Umsetzung der Fischereikontrolle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union (GFP)
verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu nachhaltigerem Fischfang. Um die
vereinbarten Ziele zu erreichen, ist eine intensive und regelmäßige, aber auch effektive
Kontrolle der Fischereiaktivitäten in allen Meeresgebieten der Europäischen
Union notwendig.
Der Europäische Rechnungshof hat einen aktuellen Bericht dem Thema
Fischereikontrolle in der Europäischen Union gewidmet (
www.eca.europa.eu/de/
Pages/DocItem.aspx?did=41459). Darin kommt der Europäische Rechnungshof
zu dem Fazit, dass mehr Anstrengungen erforderlich sind, um die vorgesehenen
Kontrollen im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik
umzusetzen und auch effektiver zu gestalten. Viele Themen wurden benannt, bei
denen die Europäische Union, also ihre für die Durchführung von Kontrollen
zuständigen Mitgliedstaaten, noch häufig deutlichen Nachholbedarf hat. So
waren Sanktionen gegen Verstöße der europäischen Regeln nicht ausreichend
abschreckend, vorhandene Datengrundlagen für effektive Kontrollen nicht
zufriedenstellend und der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten funktionierte
nicht zufriedenstellend.
Es stellt sich die Frage, welchen Nachholbedarf Deutschland in diesem
Zusammenhang hat, welche Verbesserungsvorschläge die Bundesregierung bei der
Europäischen Union angemahnt hat und wie schnell sich die Defizite zugunsten
einer besseren Fischereipolitik klären lassen.
1. Durch welche Kontrollmaßnahmen stellt die Bundesregierung die korrekte
Umsetzung der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik sicher?
Die Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Regeln der Gemeinsamen
Fischereipolitik (GFP) umfassen sowohl physische Kontrollen auf See und an Land als
auch die Analyse vorhandener Datenströme zu Fischereitätigkeiten. Hierbei
werden die erhobenen Daten über einen risikobasierten Ansatz
Plausibilitätsprüfungen unterzogen und auf bekannte Risikoindikatoren hin abgeprüft. Bei
entsprechenden Feststellungen werden begründete Handlungsempfehlungen für die
physische Kontrolle von Fischereifahrzeugen formuliert. Hierbei werden auch
Erkenntnisse auf EU- und internationaler Ebene berücksichtigt, die durch die enge
Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen
Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) gewonnen werden.
Die sich aus den Kontrollverordnungen ergebenden Pflichten zum Abgleich aller
Daten – wie z. B. e-Logbuch, e-Verkaufsabrechnung und Satellitenüberwachung
(„VMS“) sowie der traditionellen Papierlogbücher und Verkaufsabrechnungen –
werden in der neuen Datenbank „Fischerei Informationstechnologie“ (FIT)
umgesetzt und führen zu einem flächendeckenden Abgleich („cross checks“) mit
dem Ziel, Inkonsistenzen aufzudecken, zu klären und Verstöße zu sanktionieren.
2. Wie bewertet die Bundesregierung den Bericht des Europäischen
Rechnungshofes zur EU-Fischereikontrolle, und welche Schlüsse zieht sie
daraus?
Die Bundesregierung sieht in dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs zur
EU-Fischereikontrolle einen wichtigen Beitrag zur Beurteilung der
Angemessenheit des jetzigen EU-Fischereikontrollsystems. Sie stimmt grundsätzlich den
darin getroffenen Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs zu. Dies
betrifft insbesondere die Feststellung, dass die Mitgliedstaaten seit der
Einführung des jetzigen Fischereikontrollsystems in mehreren Bereichen Fortschritte
erzielt haben, auch wenn die Fischereikontroll-Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
teilweise noch nicht vollständig umgesetzt wurde und dies in bestimmten
Bereichen zu Defiziten bezüglich einer wirksamen Kontrolle führt. Die
Bundesregierung teilt auch die Einschätzung, dass gewisse Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 noch einer Änderung bedürfen, um den Mitgliedstaaten eine
wirksame Überwachung der Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Sie begrüßt
daher die Ankündigung der EU-Kommission, aufgrund dieser Befunde des
Rechnungshofs und ihrer eigenen Erkenntnisse eine Überarbeitung der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 in Angriff zu nehmen und wird sich daran konstruktiv
beteiligen.
3. Welche konkrete Aufgabentrennung gibt es zwischen Bund und Ländern bei
der Fischereikontrolle im Zuge der GFP (bitte alle Kontrollaufgaben und
jeweilige Zuständigkeiten benennen)?
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der GFP obliegt sowohl dem Bund
als auch den Ländern. Die genaue Aufgabenteilung ist im Seefischereigesetz
(SeeFischG) festgelegt. Nach § 2 Absatz 1 SeeFischG ist der Bund für die in der
Anlage zu § 2 SeeFischG aufgeführten Aufgaben zuständig. Die dort nicht
aufgeführten Aufgaben fallen in die Zuständigkeit der Länder, soweit sich nicht eine
Zuständigkeit des Bundes aus anderen Vorschriften ergibt.
Die Aufgaben des nach EU-Recht vorgegebenen
Fischereiüberwachungszentrums werden allein vom Bund wahrgenommen (§6 SeeFischG). Hierzu gehört
insbesondere die Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge auf See. Die
Fischereiüberwachung in den Häfen ist hingegen Angelegenheit der Länder.
Bezüglich der Zuständigkeiten für See- und Anlandekontrollen ergibt sich – mit
Ausnahme der Inlandsanlandungen für EU-Fahrzeuge über 500 BRZ
(Bruttoraumzahl), für die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
zuständig ist – für die Nord- und Ostsee folgende Aufteilung:
Ostsee:
Die Fischereiüberwachung auf See wird in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb
der 3-Seemeilenzone vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit
und Fischerei wahrgenommen, außerhalb dieser Zone von der BLE. In
Schleswig-Holstein ist hingegen innerhalb des gesamten Küstenmeeres die zuständige
Landesbehörde für die Fischereikontrolle verantwortlich und die BLE nur
außerhalb der 12-Seemeilenzone.
Nordsee:
Die Fischereiüberwachung auf See wird in der deutschen Außenwirtschaftszone
von der BLE wahrgenommen. Innerhalb der Küstengewässer (12-
Seemeilenzone) sind die jeweiligen Fischereibehörden der Bundesländer zuständig. In
Schleswig-Holstein ist dies die schleswig-holsteinische Wasserschutzpolizei und
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR). Die
Inspektoren der Wasserschutzpolizei werden ausschließlich für Seekontrollen
eingesetzt. Die Inspektoren des LLUR werden ausschließlich für
Anlandekontrollen eingesetzt. In Niedersachsen und Bremen ist das Staatliche Fischereiamt
Bremerhaven (auf See und an Land) zuständig. Die Inspektoren in Niedersachsen
und Bremen werden sowohl für See- als auch für Anlandekontrollen eingesetzt.
4. Welches Personal des Bundes (Anzahl an Land, Anzahl auf See) kommt
dabei bei welchen örtlichen Kontrollschwerpunkten (Meeresgebiete, Flughäfen
etc.) jeweils zum Einsatz?
Im Jahr 2016 waren in der Dienststelle der BLE in Hamburg ca. 40 Personen mit
der See-, Quoten- und Fangaufwandskontrolle sowie mit der Validierung
deutscher Fänge befasst. Davon wurden ca. 13 Personen für die Bereederung der
Fischereischutzboote eingesetzt. Weitere drei Personen befassten sich in der BLE-
Zentrale in Bonn mit der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen und
Ordnungswidrigkeitsverfahren im Seefischereibereich. Die BLE verfügt über einen Pool
von 25 Inspektoren, die auch Anlandekontrollen durchführten.
Zur Fischereiüberwachung auf See setzte die BLE 2016 die Fischereischutzboote
Seeadler, Seefalke und Meerkatze ganzjährig in Nord- und Ostsee ein. Hinzu
kamen Einsätze in den westlichen Gewässern des Nordostatlantiks und in den
Konventionsgebieten der Regionalen Fischereiorganisationen (NEAFC, NAFO)
sowie im Rahmen von gemeinsamen Einsatzplänen der EFCA (Joint Deployment
Plans, JDP). Die Besatzung je Kontrollfahrt umfasste 20 Personen, davon drei
Nautische Offiziere mit Inspektorentätigkeiten.
Die Fischereischutzboote Seefalke und Meerkatze wurden im Jahr 2016 in der
Nordseekampagne an insgesamt 408 Tagen eingesetzt. Im selben Jahr stand das
Fischereischutzboot Seeadler an insgesamt 275 Tagen für die Ostseekampagne
zur Verfügung. Zur Fischereiüberwachung in den westbritischen Gewässern war
das Fischereischutzboot Meerkatze an 14 Tagen aktiv, in den NAFO-Gewässern
wurde das Fischereischutzboot Seefalke an 13 Tagen eingesetzt. Einschließlich
Anreise und Hafenaufenthalt dauerte die NAFO-Kampagne allerdings 23 Tage.
Im NEAFC-Gebiet kam das Fischereischutzboot Seefalke an 24 Tagen zum
Einsatz; einschließlich An- und Abreise und zwei Tagen Hafenaufenthalt dauerte
diese Kampagne 49 Tage.
5. Welches Personal der Bundesländer kommt nach Kenntnis der
Bundesregierung dabei bei welchen örtlichen Kontrollschwerpunkten jeweils zum
Einsatz?
Die folgende Aufstellung bezieht sich auf die Angaben der Länder über
eingesetzte Kontroll- und Inspektionsmittel im Jahr 2016.
Mecklenburg-Vorpommern:
Das für die Fischereiaufsicht in Mecklenburg-Vorpommern zuständige
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei verfügt über sechs
Fischereiaufsichtsstationen (Wismar, Warnemünde, Stralsund, Rügen, Usedom
(Freest und Ueckermünde)), die mit der Durchsetzung der Fischereivorschriften
beauftragt sind. Der dafür eingesetzte Personalbestand umfasst insgesamt 22
Personen, darunter 15 Fischmeister (Inspektoren), einen
Fischereiaufsichtsassistenten und sechs Personen des technischen Dienstes (Bootsmann/ Maschinist). Das
Personal war vollbeschäftigt (40 Std./Woche). Die Kontrollteams der
Aufsichtsstationen nahmen die Fischereiaufsicht auf See und in den Häfen gleichermaßen
wahr. Die Fischereiaufsichtsstationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
waren jeweils mit einem Schiff und einem kleinen Motorboot für die
Flachwasserbereiche ausgerüstet.
Schleswig-Holstein:
In Schleswig-Holstein setzte das für die Durchführung der fischereifachlichen
Aufgaben zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
Räume für Kontrollen in der Ostsee an Land acht Inspektoren ein. Zu ihrer
Unterstützung standen ihnen vier Assistenten zur Verfügung. Für die Seekontrollen
durch die Wasserschutzpolizei standen für den Ostseeraum 26 speziell für diese
Aufgabe geschulte Beamte zur Verfügung sowie zwei Beamte im Stab zur
Koordinierung. Für die Fischereiüberwachung auf See standen fünf Fahrzeuge in der
Ostsee zur Verfügung. Darüber hinaus wurden die Flachwasserbereiche mit drei
trailerbaren kleineren Motorbooten überwacht.
In der Nordsee wurden die Seekontrollen von der Wasserschutzpolizei
durchgeführt. Die Beamten der Wasserschutzpolizei nahmen diese Aufgaben im Rahmen
ihrer polizeilichen Arbeiten wahr. Für die Fischereiüberwachung auf See standen
zwei Fahrzeuge in der Nordsee zur Verfügung.
Niedersachsen und Bremen:
Das in Niedersachsen und Bremen für die Fischereiüberwachung auf See und an
Land zuständige Staatliche Fischereiamt Bremerhaven verfügt in der Zentrale
über sechs Personen. In den Außenstellen Cuxhaven, Bremerhaven und
Norddeich wird jeweils ein Inspektor eingesetzt, der von Nautikern, Maschinisten und
Verwaltungsvollzugsbeamten unterstützt wird. Des Weiteren stehen den
Außenstellen jeweils ein Pkw sowie ein Fischereifahrzeug zur Verfügung.
6. Auf welche Infrastruktur und Arbeitsmittel im Zuge der GFP-
Fischereikontrollen können die Mitarbeiter des Bundes und der Länder nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils zurückgreifen?
Allen mit der Fischereikontrolle betrauten Personen stehen die
Internetanwendungen e-Logbuch, e-Verkaufsabrechnung und die satellitengesteuerte
Fischereiüberwachung (VMS) zur Verfügung. Im Zuge der Einführung der
neuprogrammierten Datenbank FIT wird nicht nur die BLE Zugriff auf diesen ganzheitlichen
Datenpool haben, sondern auch die betroffenen Bundesländer im Rahmen ihrer
Zuständigkeit.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
7. Welche Defizite im Rahmen der Fischereikontrolle hat die Bundesregierung
seit 2007 jeweils jährlich festgestellt, auf welcher Ebene (Bund, Länder,
weitere EU-Mitgliedstaaten), und welche Maßnahmen hat sie dagegen jeweils
ergriffen (bitte tabellarische Darstellung)?
Eine tabellarische Übersicht zu den seit 2007 festgestellten Defiziten und den
eingeleiteten Abhilfemaßnahmen ist als Anhang beigefügt.
8. Welche Mängel oder Verstöße gegen die vereinbarten Kontrollmechanismen
zur Umsetzung der GFP könnten nach Einschätzung der Bundesregierung
eine nachhaltigere Befischung gefährden und/oder die Ziele zur Umsetzung
der GFP gefährden?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass das jetzige Fischereikontrollsystem
zur Umsetzung der GFP grundsätzlich ausreicht. Allerdings bereitet die
vollständige Durchsetzung der Anlandeverpflichtung EU-weit Schwierigkeiten. Hier gilt
es, auf europäischer Ebene unter Einbeziehung der EFCA weitere Anstrengungen
zu unternehmen, um eine EU-einheitliche Durchsetzung der einschlägigen
Regeln sicherzustellen.
9. War nach Auffassung der Bundesregierung zu einem Zeitpunkt seit
Inkrafttreten der reformierten GFP aufgrund mangelhafter Kontrollmechanismen
die Umsetzung der Ziele aus der GFP gefährdet?
Zu keinem Zeitpunkt war aus der Sicht der Bundesregierung seit dem
Inkrafttreten der reformierten GFP die Umsetzung der Ziele der GFP gefährdet. Im
Gegenteil: Die Zahl der nachhaltig bewirtschafteten Fischbestände in den EU-
Gewässern des Nordostatlantiks hat sich seither von 25 auf 44 deutlich erhöht.
10. Welche konkreten Nachbesserungen hat die Bundesregierung durchgeführt
bzw. beabsichtigt sie, um zukünftig ohne Mängel eine wirksame
Fischereikontrolle im Sinne der GFP durchführen zu können?
Auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen.
11. Welche konkreten Nachbesserungen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Bundesländer durchgeführt bzw. beabsichtigen diese, um zukünftig
ohne Mängel eine wirksame Fischereikontrolle im Sinne der GFP
durchführen zu können?
Seit dem Jahr 2012 melden die Bundesländer Verstöße gegen Vorschriften der
Gemeinsamen Fischereipolitik an die gemäß § 14 SeefischG bei der
Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft eingerichtete nationale Verstoßdatei.
Diese Meldungen umfassen seit 2014 auch die Festsetzung von Punkten für
schwere Verstöße gemäß Artikel 93 VO (EG) 1224/2009. 2015 wurde das
Verfahren zur Kontrolle der Rückverfolgung entwickelt und zugleich die
elektronische Kontrolldatei FISCON in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,
Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen eingeführt, die wiederum schrittweise
durch die neu geschaffene Datenbank FIT abgelöst wurde.
Des Weiteren fanden in den genannten Ländern Anpassungen bei den
zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden statt, die u. a. mit der Aufstockung und
Versetzung von Personal, aber auch mit Verbesserungen im Bereich der elektronischen
Ausstattung sowie bei den Fahrzeugen (PKWs und Boote) einhergingen. In den
Jahren 2012, 2014 und 2016 nahmen zudem jeweils zwei Fischereiinspektoren
der Länder an zweitägigen Schulungsmaßnahmen der EFCA teil, in denen die
besonderen Kontrollerfordernisse, vor allem mit Blick auf die GFP-Reform
(Anlandegebot), die Rückverfolgbarkeit (Fischettiketierung) und die Bekämpfung
der illegalen Fischerei behandelt wurden.
12. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung aktiv daran
mitwirken, die durch den Europäischen Rechnungshof veröffentlichten
Empfehlungen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Informationen über
die Fischereiflotten umzusetzen, darunter:
a) Festlegung von Verfahren, um Richtigkeit der Informationen im
nationalen Flottenregister zu überprüfen;
Durch die grundlegende Neuprogrammierung der Fischereifahrzeugkartei wurde
beim deutschen Flottenregister eine signifikante Verbesserung der Datenqualität
erreicht. Die neue Fahrzeugkartei verfügt jetzt über umfangreiche Auswerte- und
Darstellungsmöglichkeiten sowie über den Abgleich von Daten („cross checks“)
zur Plausibilitätsprüfung. Daneben erhöht auch der ständige
Informationsaustausch mit den für die Erhebung der Daten zuständigen Bundesländern die
Datenqualität.
b) Durchführungsbestimmungen für regelmäßige
Dokumentenüberprüfungen und Überprüfungen vor Ort in Bezug auf die Fangkapazitäten-
Indikatoren Bruttoraumzahl (BRZ) und Maschinenleistung (Kilowatt – kW);
Die Bundesregierung wird sich aktiv an den vorgesehenen Arbeiten zur
Anpassung der Fischereikontroll-Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beteiligen, um eine
Überprüfung der Informationen in den nationalen Flottenregistern zu verbessern
und den Erlass von Durchführungsbestimmungen für regelmäßige
Dokumentenüberprüfungen und Überprüfungen vor Ort zu den Indikatoren für
Fangkapazitäten (BRZ und Maschinenleistung) zu unterstützen.
c) ggf. weitere Maßnahmen?
Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Informationen
über die Fischereiflotten sind aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht
erforderlich.
13. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung aktiv daran
mitwirken, die Transparenz in Bezug auf die Verteilung der Fangquoten über
ein Quotenzuteilungssystem inklusive objektiver Kriterien bei der
Verteilung der Fangquoten unter den Interessenträgern sicherzustellen?
Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
(Fischerei-Grundverordnung) legt fest, dass die Zuteilung der Fangmöglichkeiten
durch die Mitgliedstaaten erfolgt. In Deutschland wird die Zuteilung der
Fangerlaubnis für Fischereifahrzeuge durch § 3 des Seefischereigesetzes (SeeFischG)
umgesetzt. Die Zuständigkeit für die Zuteilung liegt bei der BLE.
Gemäß § 3 Absatz 2 SeeFischG müssen mehrere Kriterien bei der Zuteilung
beachtet werden:
1. Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe,
2. ihre bisherige Teilnahme an der betreffenden Fischerei,
3. der wirtschaftliche Einsatz der Fischereiflotte und
4. die bestmögliche Versorgung des Marktes.
Ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder
eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Stellungnahme zur Reform der
Gemeinsamen Fischereipolitik (Bundestagsdrucksache 17/10783) festgestellt, dass das
bewährte System der Quotenverwaltung in Deutschland nicht verändert werden
dürfe und steuernde Eingriffe in die Quotenzuteilung weiterhin möglich sein
müssten.
Zur Wahrung der Transparenz sind die betroffenen berufsständischen
Wirtschaftsverbände und die Bundesländer allein schon aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen (§ 3 Absatz 3 SeeFischG) intensiv bei der Festlegung der
Verteilungskriterien einzubeziehen und im Vorfeld von Entscheidungen zu hören.
Zusätzlich erfolgen Anhörungen vor Veröffentlichungen von allgemeinen
Fangerlaubnissen im Rahmen von Bekanntmachungen. Jeder Fischereibetrieb hat zudem
Anspruch auf Mitteilung der Berechnungsgrundlage seiner Quotenansprüche für
die Bestände, für die eine fahrzeugbezogene Zuteilung gemäß relativer Stabilität
bzw. Referenzfängen erfolgt. Außerdem werden in jedem Zuteilungsbescheid die
Verteilungskriterien für die betreffenden Bestände dargelegt.
14. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung aktiv daran
mitwirken, die durch den Europäischen Rechnungshof veröffentlichten
Empfehlungen zur Erhöhung der Zuverlässigkeit von Fischereidaten
umzusetzen, darunter:
a) den Prozess zur Aufzeichnung und Überprüfung der Daten zu
Fischereitätigkeiten, die in Papierform vorliegen, zu überarbeiten und zu
verbessern;
Um die Eingabe von Fischereidaten zu verbessern, die in Papierform vorliegen,
erhalten die Bundesländer im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugang zu FIT, so dass
längere Postlaufzeiten entfallen und damit die Fristeinhaltung der
Dokumentenvorlage gewährleistet ist. Mit einem Zugang zu FIT stehen dann den Bearbeitern
im Bundesland auch umfangreiche Möglichkeiten zum Datenabgleich zur
Verfügung, um die Datenqualität zu verbessern.
b) die Verfügbarkeit von Daten über die Tätigkeit von Fischereischiffen
(< 10 Meter) sicherzustellen, entsprechend den Bestimmungen in der
Fischereikontrollverordnung;
Die Bundesregierung misst der Zuverlässigkeit von Fischereidaten große
Bedeutung bei. Durch die geplante Änderung der Seefischereiverordnung sollen die
Fischer mit Fahrzeugen unter 10m Länge zu detaillierteren Angaben in ihren
Monatsmeldungen verpflichtet werden. Zudem unterstützt die Bundesregierung
ausdrücklich die Empfehlung des Rechnungshofes, kostengünstigere, einfachere und
benutzerfreundliche Systeme zur elektronischen Erfassung von Fangtätigkeiten
von Schiffen unter 12 m auszuarbeiten. Sie setzt sich dafür ein, dass dieser Ansatz
bei der Anpassung der Fischereikontroll-Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der kleinen handwerklichen Fischerei
geprüft wird. Darüber hinaus entwickelt das Thünen-Institut derzeit eine App für
Smartphones zur Überwachung kleinerer Fischereifahrzeuge, die z. B. zur
Überwachung der Einhaltung einer vorübergehenden Schließung von Fanggebieten
eingesetzt werden kann.
c) die Validierung und den Abgleich der Daten zu den Fischereitätigkeiten
abzuschließen?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 6 wird verwiesen.
15. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung aktiv daran
mitwirken, die durch den Europäischen Rechnungshof veröffentlichten
Empfehlungen zur Verbesserung der Inspektionen und Sanktionen
umzusetzen, darunter:
a) in Absprache mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)
standardisierte Inspektionsprotokolle und -berichte auszuarbeiten und zu
nutzen, im Zuge der neuen Verordnung über technische Maßnahmen;
Die Kontrollen werden bisher in Deutschland aufgrund der föderalen Struktur von
verschiedenen Behörden wahrgenommen, wobei jede Behörde ihre Daten selbst
verwaltet. Unabhängig davon obliegt der BLE gemäß § 2 Absatz 2 SeeFischG
eine koordinierende Funktion. Mit der Einführung des elektronischen
Inspektionsberichtes EIB werden die Kontrolldaten entsprechend dem Anhang XXVII
der Verordnung Nr. 404/2011 vollständig in einer nationalen Datenbank erfasst.
Dies betrifft zukünftig in vollem Umfang die Inspektionsdaten aus den Kontrollen
der nationalen Behörde. Die Daten aus den Inspektionsberichten der
Länderbehörden werden zurzeit vollständig integriert. Die bisherige Datenbank FISCON
wird schrittweise durch die neue Datenbank FIT abgelöst. Seit Frühjahr 2016
wird von den Kontrollschiffen der BLE der elektronische Inspektionsbericht EIB
verwendet. Ab September 2017 kommt der EIB auch in den Kontrolleinheiten der
Länder zur Anwendung. Zusätzlich zu den Daten der Seekontrollen werden dann
auch die Daten aus den Anlandekontrollen elektronisch erstellt und gespeichert.
Die EFCA leistet einen erheblichen Beitrag zur Harmonisierung der
internationalen Fischereikontrolle. Seit 2015 ist die Kooperationssoftware FISHNET in
Betrieb, die den internationalen Datenaustausch gewährleistet. Der Aufbau und die
Struktur dieser Anwendung werden stetig verbessert und die Handhabung
schrittweise vereinfacht. Nach der Einführung des EIB durch einige Mitgliedstaaten,
unter anderem durch Deutschland, arbeitet die EFCA an Systemen für den
automatischen Datenempfang der Kontrolldaten.
Auch die gemeinsamen Einsatzpläne (JDP) tragen erheblich zur Harmonisierung
der internationalen Fischereikontrolle bei. Es wird z. B. eine standardisierte
Inspektionsmethodik geschult und eine harmonisierte Implementierung der
Bestimmungen für Kontrolle, Inspektion und Überwachung vorangetrieben. Alle JDP-
Kampagnen finden ganzjährig statt und gewährleisten einen ununterbrochenen
Datenaustausch (Kontrolldaten, Risikodaten, VMS- und ERS-Daten).
b) die Sanktionen für wiederholte Verstöße oder Wiederholungstäter
gebührend anzupassen;
Die Bundesregierung sieht abschreckende Sanktionen als einen inhärenten Teil
eines Fischereikontrollsystems an, wobei ein vergleichbares Sanktionsniveau in
allen Mitgliedstaaten gegeben sein sollte. Die GFP-Vorschriften wurden in
Deutschland in nationale Bußgeldvorschriften umgesetzt, um eine Ahndung zu
ermöglichen. Die Einhaltung der Vorschriften wird auf Basis der allgemeinen
Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der Strafprozessordnung und
den spezialgesetzlichen Regelungen des Seefischereirechts, das im
Seefischereigesetz, der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
normiert ist, durchgesetzt.
Im Rahmen der Sanktionen von Verstößen sind die allgemeinen
Strafzumessungsgrundsätze (wie z. B. Ausmaß der Zuwiderhandlung, mehrfache Verletzung
von Bußgeldvorschriften, Fortsetzung der Ordnungswidrigkeit sowie die
wiederholte Begehung der Zuwiderhandlung) zu berücksichtigen, so dass z. B.
„wiederholte Verstöße“ oder auch mehrfache Auffälligkeiten von „Wiederholungstätern“
bei der Sanktionierung bußgelderhöhend berücksichtigt werden.
c) die einheitliche Umsetzung des Punktesystems durchzuführen, um für
EU-weit gleiche Bedingungen zu sorgen?
Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten spielt
die einheitliche Umsetzung des Punktesystems eine wichtige Rolle. Dabei ist der
Umstand zu berücksichtigen, dass die Sanktionssysteme in den Mitgliedstaaten
Teil ihrer jeweiligen Rechtssysteme sind, die ihren jeweiligen Prinzipien und
Verfahren folgen. Dies kann sich auch auf die Anwendung des Punktesystems
auswirken.
In Deutschland wird das Punktesystem für schwere Verstöße nach Anhang XXX
der Verordnung (EU) Nr. 404/201 insbesondere durch §13 SeeFischG und § 16
Seefischereiverordnung in Verbindung mit der Anlage 5 umgesetzt und von der
BLE und den Küstenländern angewendet. Das Punktesystem für schwere
Verstöße wird jährlich von der BLE im Benehmen mit den Küstenländern evaluiert.
Neben der Teilnahme an den Sitzungen der EU-Kommission sowie der EFCA
erfolgt auf Arbeitsebene ein regelmäßiger bilateraler Austausch mit anderen EU-
Mitgliedstaaten, um in der EU für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.
Deutschland ist zudem an einem noch laufenden EFCA-Projekt beteiligt, bei dem
unter anderem Leitlinien erstellt werden, um die erfolgreiche Ahndung von
Verstößen im internationalen Kontext zu verbessern.
16. Durch welche konkreten Maßnahmen wirkt die Bundesregierung auf
europäischer Ebene daran mit, dass die im Bericht aufgeworfenen Empfehlungen
an die Europäische Kommission auch zeitnah umgesetzt werden?
Die Bundesregierung wird sich konstruktiv an den Beratungen zur vorgesehenen
Anpassung der Fischereikontroll-Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unter
Berücksichtigung der Empfehlungen des europäischen Rechnungshofs beteiligen.
17. Inwieweit wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die
Umsetzung der Empfehlungen durch den Europäischen Rechnungshof
Bericht erstatten?
Die Bundesregierung wird den Deutschen Bundestag über den vorgesehenen
Kommissionsvorschlag unverzüglich nach dessen Vorlage unterrichten und über
die anschließenden Beratungen in den zuständigen Ratsgremien fortlaufend
informieren.
Anhang
Übersicht: Defizite in der Fischereikontrolle und Abhilfemaßnahmen
im Zeitraum 2007 bis 2017
Defizite Abhilfemaßnahme
2007 Übergabe von Logbüchern und
Verkaufsabrechnungen an die BLE erfolgte z. T. erst nach
zwei Wochen.
Zur Beschleunigung des Vorgangs werden die
Fangdaten in allen Bundesländern vor Ort
eingegeben, so dass längere Postlaufzeiten entfallen.
2008 Die Vorschriften der Aufwandsregelung, die
mit dem Bewirtschaftungsplan für
Ostseedorsch eingeführt worden waren, wurden von
einer Vielzahl von Fischern nicht ausreichend
berücksichtigt. Nur für 14 % der
durchgeführten Fangreisen wurden
Fischereiaufwandsdaten übermittelt.
Durch gezielte Informationen der BLE, auch über
die drohenden Sanktionen bei Verstoß gegen die
Meldepflichten, konnte der Anteil der
Aufwandsmeldungen 2009 auf 47 % und im ersten Halbjahr
2010 auf 72 % erhöht werden.
2009 Gegenkontrollen zwischen Logbuch, VMS
und anderen Daten konnten nicht
automatisiert durchgeführt werden.
Einige Gegenkontrollen werden bereits durch die
neue FIT-Datenbank durchgeführt, an der
Umsetzung weiterer Plausibilitätsprüfungen wird
gearbeitet.
2010 Lokale Inspektoren hatten keinen Zugriff auf
relevante Datenbanken.
Alle mit der Fischereikontrolle betrauten
Personen werden künftig Zugriff auf die FIT-
Datenbank im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
bekommen.
2011 Den Fischereiinspektoren standen zu wenige
Daten und Informationen zur Verfügung, um
eine risikobasierte Kontrolle vorzubereiten
und durchführen zu können.
Es wird fortlaufend eine Risikoanalyse erstellt, die
das Risiko des Auftretens eines Verstoßes anhand
der Fischereisituation und der Fischereifahrzeuge
bewertet.
2014 Die Gegenkontrolle der Fischereidaten
beinhaltete keine Daten aus der Anlandeerklärung
(da diese nicht an FIQU übermittelt wurden).
Obwohl die bisherige Datenbank FIQU keine
Anlandedaten enthielt, erfolgte dennoch ein
manueller Abgleich der Daten aus den
Verkaufsabrechnungen. Seit der Aktivierung der neuen
Datenbank FIT zum 1.1.2017 finden alle elektronisch
auflaufenden Meldungen automatisch Eingang in
FIT und werden dort Gegenkontrollen
unterzogen. Derzeit ist ein knappes Dutzend
Gegenkontrollen implementiert und im Laufe des Jahres
sollen noch weitere hinzukommen.
2014 Die elektronische Übermittlung von
Verkaufsabrechnungen an andere
Mitgliedsstaaten war schwerfällig und teilweise nicht
vollständig.
Mit der Einführung von FIT wird der
Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten automatisiert.
2014 Auf Basis der bestehenden Rechtslage
bestand keine Möglichkeit, Punkte für schwere
Verstöße gegenüber dem Fanglizenzinhaber
festzusetzen.
Mit der Dritten Änderung des
Seefischereigesetzes Ende 2016 wurde die hierfür erforderliche
Rechtsgrundlage geschaffen.
2014 Die Bundesländer wurden nicht jederzeit
zeitnah über die von der BLE herausgegebenen
Risikobewertungslisten informiert.
Die BLE leitet die Ergebnisse des
Risikomanagements nunmehr in regelmäßigen Abständen und
zeitnah an die Bundesländer weiter.
Defizite Abhilfemaßnahme
2015 Um die Effizienz von Kontroll- und
Inspektionsaktivitäten zu erhöhen und
Fischereifahrzeuge wie auch deren Betreiber auszuwählen,
sollte den betreffenden Länderbehörden ein
Echtzeitzugriff auf alle bei der BLE
gemanagten Fischereidaten, die in Datenbanken und
Web-Anwendungen verwaltet werden,
eingeräumt werden.
Die Länder haben vollen Echtzeit-Zugriff auf das
elektronische Logbuch, die elektronische
Verkaufsabrechnung und die VMS- Daten und damit
auf alle Web-Anwendungen der BLE, so dass die
Kontrollfähigkeit in diesen Anwendungen in
vollem Umfang gegeben ist.
2015 Um die Länder bei identifizierten Verstößen
in die Lage zu versetzen, rechtzeitig
Maßnahmen vorzunehmen und die Überwachung auf
alle von Quotenregelungen betroffenen Arten
auszuweiten, sollten die Gegenkontrollen
automatisiert werden.
Mit der Indienststellung von FIT zu Beginn des
Jahres 2017 wurden die ersten automatischen
Gegenkontrollen implementiert.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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