[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. September 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13551
18. Wahlperiode 11.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13188 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur
wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei
inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen
vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, Bundestagsdrucksache 18/11262). Die so genannte bereinigte Schutzquote,
bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2016
bei einem historischen Höchstwert von 71,4 Prozent.
Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach zunächst
negativer Entscheidung des BAMF. Werden auch hier nur inhaltliche Entscheidungen
betrachtet (55,4 Prozent aller Gerichtsverfahren enden mit einer „sonstigen
Verfahrenserledigung“), lag die bereinigte Schutzquote im Gerichtsverfahren im
Jahr 2016 bei 29,4 Prozent, bei afghanischen, iranischen oder somalischen
Geflüchteten lag sie bei 60 Prozent und höher (Bundestagsdrucksache 18/12623,
Antwort zu Frage 11). Gegen 76,1 Prozent der in der Öffentlichkeit viel
kritisierten Ablehnungen afghanischer Asylsuchender als „unbegründet“ wurde im
Jahr 2016 Klage erhoben, insgesamt waren in Deutschland Mitte April 2017
bereits 193 341 Asylklagen bei deutschen Gerichten anhängig (ebd., Antwort
zu Frage 11c) – das waren mehr als die Ende Mai 2017 beim BAMF noch
offenen 165 099 Asylverfahren. Ende Februar 2017 waren allein 53 951
Rechtsmittel von Geflüchteten mit lediglich subsidiärem Schutzstatus anhängig
(„Upgrade-Klagen“), diese sind bei inhaltlichen Entscheidungen der Gerichte zu über
85 Prozent erfolgreich (ebd., Antwort zu Frage 11a).
273 Asylsuchende waren im Jahr 2016 von Asyl-Flughafenverfahren betroffen.
Im Ergebnis wurde 68 Schutzsuchenden nach einer Ablehnung als
„offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen
tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben
konnten, ist nicht bekannt.
36,2 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2016 waren Kinder.
5 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die
bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 93,8 und 97 Prozent lag. Gestiegen ist 2016
die Zahl der zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen unbegleiteten
minderjährigen Geflüchteten, das betraf 649 Kinder und Jugendliche (2015: 31), 278
von ihnen kamen aus Afghanistan (erst seit Dezember 2015 erfasst die
Bundespolizei 16- und 17-Jährige als unbegleitete Minderjährige; vgl.
Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 8).
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a
des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –,
subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2017, und wie lauten die
Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert
darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie
viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1
AufenthG i. V. m. der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw.
nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer
weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren:
Asylberechtigung, internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale
Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen
und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko,
Tunesien und Türkei machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu
Frage 1a differenzieren)?
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet. Die Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog.
„bereinigten Gesamtschutzquote“ (Quote zu Frage 1b) etwaige
Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der u. g. Staaten nicht hergeleitet oder begründet
werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen
Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen
ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer
Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist
daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen
berücksichtigt:
2. Quartal 2017 Asylberechtigung Art 16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII AufenthG
Gesamtschutzquote
Quote zu
Frage 1b
absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in %
Staatsangehörigkeiten
gesamt
1.322 0,7% 35.731 19,1 28.823 15,4% 13.225 7,1% 79.101 42,3% 50,1
darunter:
Syrien 165 0,6% 9.319 34,6 15.396 57,2 163 0,6 25.043 93,0 99,8
Irak 114 0,5% 7.226 33,3 3.946 18,2 561 2,6 11.847 54,6 61,0
Afghanistan 25 0,1% 5.616 15,0 2.275 6,1 8.639 23,0 16.555 44,1 46,4
Eritrea 126 1,8% 2.957 42,2 2.380 34,0 257 3,7 5.720 81,6 97,7
Iran 163 1,9% 3.738 42,6 188 2,1 97 1,1 4.186 47,7 55,6
Nigeria 16 0,2% 597 6,3 120 1,3 889 9,4 1.622 17,1 21,4
Somalia 2 0,0% 1.539 27,5 1.535 27,4 618 11,0 3.694 66,0 83,4
Türkei 435 8,6% 747 14,8 74 1,5 42 0,8 1.298 25,7 29,9
Russische Föd. 49 0,9% 172 3,1 164 3,0 113 2,1 498 9,1 13,5
Guinea 4 0,2% 170 6,8 63 2,5 125 5,0 362 14,5 22,2
Albanien - - 1 0,0 12 0,5 30 1,2 43 1,7 2,4
Ungeklärt 10 0,3% 894 25,1 867 24,4 175 4,9 1.946 54,7 65,9
Pakistan 8 0,1% 139 2,4 35 0,6 106 1,8 288 5,0 6,3
Mazedonien - - - - 2 0,1 11 0,6 13 0,7 1,3
Georgien 1 0,1% 6 0,3 7 0,4 28 1,5 42 2,2 3,2
Marokko 1 0,1% 25 2,2 24 2,2 26 2,3 76 6,8 11,9
Algerien - - 11 1,1 11 1,1 17 1,7 39 3,8 7,2
Tunesien - - 4 1,6 3 1,2 - - 7 2,9 5,5
2. Quartal 2017 Quote zu Frage 1b in Prozent
absolut in Prozent
Asylberechtigung 1.322 0,7 0,8
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 35.731 19,1 22,6
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 93 0,0 0,1
§ 4 I Nr. 2 AsylG 5.781 3,1 3,7
§ 4 I Nr. 3 AsylG 20.999 11,2 13,3
§ 4 I AsylG Familienschutz 1.950 1,0 1,2
Summe subsidiärer Schutz 28.823 15,4 18,3
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 12.114 6,5 7,7
§ 60 VII AufenthG 1.111 0,6 0,7
Summe Abschiebungsverbot 13.225 7,1 8,4
Gesamtschutz 79.101 42,3 50,1
1. Quartal 2017 Asylberechtigung Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Gesamtschutzquote
Quote zu
Frage 1b
absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in %
Staatsangehörigkeiten
gesamt
859 0,4 47.400 21,3 41.122 18,5 14.055 6,3 103.436 46,5 56,0
darunter:
Syrien 177 0,4 12.789 31,7 24.906 61,7 138 0,3 38.010 94,2 99,9
Afghanistan 48 0,1 8.144 16,4 2.948 5,9 10.642 21,5 21.782 44,0 46,9
Irak 89 0,3 11.639 37,6 6.188 20,0 533 1,7 18.449 59,6 65,8
Eritrea 50 0,6 3.286 42,5 2.095 27,1 191 2,5 5.622 72,7 97,3
Iran 202 1,7 6.072 50,5 282 2,3 138 1,1 6.694 55,7 61,5
Somalia 4 0,1 1.701 26,3 1.521 23,6 892 13,8 4.118 63,8 84,1
Nigeria 7 0,1 221 3,9 46 0,8 401 7,1 675 11,9 19,7
Türkei 7 0,8 38 4,6 11 1,3 6 0,7 62 7,5 14,4
Russische Föd. 21 0,4 190 3,6 116 2,2 68 1,3 395 7,5 11,7
Guinea 5 0,2 129 6,4 39 1,9 72 3,6 245 12,1 26,1
Armenien 5 0,2 46 1,6 57 1,9 111 3,8 219 7,5 9,7
Ungeklärt 12 0,3 812 21,4 1.263 33,3 56 1,5 2.143 56,5 70,4
Albanien - - 1 0,0 16 0,4 33 0,9 50 1,3 2,0
Pakistan 16 0,2 178 1,9 32 0,3 60 0,6 286 3,1 3,9
Aserbaidschan 19 0,9 150 6,7 70 3,1 43 1,9 282 12,6 19,8
Algerien - - 8 0,6 7 0,5 12 0,9 27 2,1 3,9
Marokko 1 0,1 26 2,0 21 1,6 20 1,5 68 5,2 8,9
Tunesien - - 5 1,3 10 2,5 3 0,8 18 4,5 8,4
1.Quartal 2017 Quote zu Frage 1b in Prozent
absolut in Prozent
Asylberechtigung 859 0,4 0,5
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 47.400 21,3 25,7
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 164 0,1 0,1
§ 4 I Nr. 2 AsylG 6.485 2,9 3,5
§ 4 I Nr. 3 AsylG 33.041 14,9 17,9
§ 4 I AsylG Familienschutz 1.432 0,6 0,8
Summe subsidiärer Schutz 41.122 18,5 22,3
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 13.158 5,9 7,1
§ 60 VII AufenthG 897 0,4 0,5
Summe Abschiebungsverbot 14.055 6,3 7,6
Gesamtschutz 103.436 46,5 56,0
2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1
AufenthG i. V. m. der GFK im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen
Quartal 2017 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und gesondert
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben), und was kann dazu
gesagt werden, wie vielen der Schutzstatus nach § 26 des Asylgesetzes (AsylG)
im Rahmen des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen erteilt wurde
und auch umgekehrt, wie viele nachgezogene Familienangehörige nach ihrer
Einreise einen Antrag auf Gewährung von Familienasyl nach § 26 AsylG
gestellt haben (bitte so differenziert wie möglich antworten, für das Jahr
2016 und das erste Halbjahr 2017)?
Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3
Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
2. Quartal 2017
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
Herkunftsländer
gesamt
35.731 8.203 12.083 1.916 12.572 3.823
darunter:
Syrien 9.319 4.543 2.981 379 681 129
Irak 7.226 1.106 385 43 5.354 960
Afghanistan 5.616 663 579 136 3.905 1.296
Eritrea 2.957 405 2.382 327 51 27
Iran 3.738 213 3.272 459 145 68
Nigeria 597 64 101 53 362 283
Somalia 1.539 328 25 9 1.051 627
Türkei 747 63 551 58 63 46
Russische Föd. 172 59 65 16 44 26
Guinea 170 35 29 11 92 77
Albanien 1 1 0 0 0 0
Ungeklärt 894 221 393 72 122 21
Pakistan 139 43 24 2 60 14
Mazedonien 0 0 0 0 0 0
Georgien 6 2 1 0 3 2
1. Quartal 2017
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
Herkunftsländer
gesamt
47.400 6.643 17.474 2.610 18.513 4.884
darunter:
Syrien 12.789 3.576 6.262 797 1.200 205
Afghanistan 8.144 641 809 233 5.833 1.946
Irak 11.639 926 554 103 9.069 1.512
Eritrea 3.286 283 2.647 431 72 38
Iran 6.072 205 5.508 654 161 50
Somalia 1.701 233 55 13 1.270 738
Nigeria 221 32 39 23 134 111
Türkei 38 12 21 2 3 1
Russische Föd. 190 64 104 44 11 9
Guinea 129 27 24 3 75 63
Armenien 46 4 34 9 4 1
Ungeklärt 812 199 346 60 113 22
Albanien 1 0 0 0 0 0
Pakistan 178 43 28 6 96 19
Aserbaidschan 150 26 98 16 12 2
Differenzierte Angaben zu positiven Asylentscheidungen, darunter zu
Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige nach §26 AsylG, können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2016
Asylberechtigung
Art. 16a
GG
Asylberechtigung
(Familienasyl)
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
(Familienschutz)
Subsidiärer Schutz
§ 4 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
(Familienschutz)
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Herkunftsländer
gesamt 1.875 245 242.153 11.863 152.660 1.040 24.084
darunter
Hauptherkunftsländer:
Syrien 669 87 158.374 7.390 121.045 517 910
Afghanistan 73 7 13.036 697 5.743 93 18.441
Irak 232 15 35.110 1.444 10.840 72 439
Iran 407 46 4.693 297 241 16 150
Eritrea 96 13 16.053 504 3.615 37 119
Albanien 1 0 11 6 69 4 78
Pakistan 4 6 207 58 48 1 105
Ungeklärt 25 1 6.476 280 6.040 44 111
Nigeria 9 2 77 39 32 2 213
Russische Föd. 19 2 212 124 102 25 177
Serbien 2 0 5 0 3 3 54
Somalia 7 2 1.539 318 1.078 43 1.907
Mazedonien 0 0 2 2 4 3 36
Kosovo 1 0 2 3 6 2 131
Gambia 1 2 38 2 10 0 21
1. Halbjahr 2017
Asylberechtigung Art.
16a GG
Asylberechtigung
(Familienasyl)
Flüchtlingsschutz § 3
I AsylG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
(Familienschutz)
Subsidiärer Schutz
§ 4 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
(Familienschutz)
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 2.365 266 72.957 17.238 72.076 3.905 28.312
darunter
Hauptherkunftsländer:
Syrien 318 89 14.975 9.456 41.804 2.122 329
Irak 224 25 17.827 2.459 10.337 448 1.199
Afghanistan 64 5 12.503 1.399 4.979 286 19.301
Eritrea 280 7 6.229 815 5.030 166 494
Iran 380 31 10.203 480 473 32 256
Somalia 7 0 2.923 634 3.245 159 1.645
Nigeria 21 7 843 125 158 18 1.479
Albanien 0 0 1 1 24 4 66
Türkei 536 23 874 106 70 25 61
Russische Föd. 75 12 255 130 288 37 232
Mazedonien 0 0 1 0 7 0 23
Serbien 0 0 2 1 8 0 26
Guinea 7 2 277 67 112 1 235
Pakistan 20 4 256 99 70 3 192
Ungeklärt 26 2 1.367 496 2.076 210 247
Anträge auf Familienasyl und auf internationalen Schutz für Familienangehörige
werden statistisch nicht gesondert erfasst.
3. Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen ihren Angaben zur
bereinigten Gesamtschutzquote für das Jahr 2016 in Höhe von 71,4 Prozent
(Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 1b) und den Angaben
von Eurostat (Pressemitteilung 70/2017 vom 26. April 2017) zur
Anerkennungsrate in Deutschland in Höhe von 69 Prozent (auch die Zahl der
Entscheidungen nach Angaben von Eurostat – 631 085 – weicht von der vom
BAMF angegebenen Zahl – 695 733 – ab, selbst wenn die 87 967 formellen
Entscheidungen von letzterer abgezogen werden; vgl. BAMF: „Das
Bundesamt in Zahlen 2016. Asyl“)?
Die Differenz zwischen der Zahl der Entscheidungen in der nationalen
Asylstatistik und der von EUROSTAT publizierten Entscheidungszahlen für
Deutschland erklärt sich dadurch, dass ein Großteil der formellen Entscheidungen von
EUROSTAT nicht als Entscheidungen gezählt wird. So bleiben in der
Entscheidungsstatistik von EUROSTAT etwa Entscheidungen zum Dublin-Verfahren und
Rücknahmen unberücksichtigt. Diese zählen in der nationalen Statistik jedoch zur
Gesamtzahl der Entscheidungen. Nur ein Teil der formellen
Verfahrenserledigungen aus der nationalen Statistik werden von EUROSTAT zu den Entscheidungen
gerechnet (z. B. Entscheidungen, dass „kein weiteres Verfahren durchzuführen“
ist). Insofern weicht die Zahl der Entscheidungen von der Zahl der
Entscheidungen auf nationaler Ebene ab. Die Zahl der positiven Entscheidungen ist jedoch in
der nationalen und in der EUROSTAT-Statistik identisch. Dies führt zu
abweichenden Quoten.
4. Welche eigenen Angaben kann die Bundesregierung zur Anerkennungsrate
in Bezug auf endgültige Berufungsentscheide für das Jahr 2016 bzw. 2017
machen, die von Eurostat (a. a. O.) bezogen auf Deutschland für das Jahr
2016 mit 9 Prozent angegeben wird, wie erklärt die Bundesregierung die von
Eurostat zu Deutschland hierzu veröffentlichen Zahlen – 11 305 positive von
insgesamt 123 700 endgültigen Entscheidungen in der Berufungsinstanz
(vor dem Hintergrund, dass es nach ihren Angaben 2016 70 904
Gerichtsentscheidungen im Asylbereich gab, davon 39 248 formelle Erledigungen
und 9 299 unterschiedliche Anerkennungen; vgl. Bundestagsdrucksache
18/12623, Antwort zu Frage 11) –, und warum veröffentlichen das BAMF
oder das Bundesministerium des Innern keine Angaben hierzu (bitte
begründen)?
Die zitierte EUROSTAT-Prozentzahl wird auf Grundlage der Verordnung (EG)
862/2007 vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und
internationalen Schutz in Verbindung mit den TECHNICAL GUIDELINES FOR
THE DATA COLLECTION UNDER ART. 4.1-4.3 OF REGULATION
862/2007 – STATISTICS ON ASYLUM VERSION 3.0 AMENDED IN FEB-
RUARY 2016 berechnet. Es handelt sich nicht um endgültige
Berufungsentscheide, sondern gem. Artikel 4.3 der Verordnung (EG) 862/2007 dem Grunde
nach um letztinstanzliche Entscheidungen, allerdings ohne die Entscheidungen,
die in Artikel 4.2 der Verordnung (EG) 862/2007 aufgeführt sind (erstinstanzliche
Entscheidungen). Dieses Berechnungskonstrukt wird ausschließlich in der
Verantwortung von EUROSTAT auf EU-Ebene durchgeführt, findet aber
grundsätzlich keine Entsprechung in den nationalen Asylstatistiken Deutschlands.
5. Wie viele der aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten sind im
Kerndatensystem des Ausländerzentralregisters (AZR) gespeichert (bitte darlegen,
wie viele Personen mit welchem Status gespeichert sind, bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsstaaten und den Bundesländern differenzieren), und
zu wie vielen Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen sind
Informationen zu Integrations- und Arbeitsmarktdaten gespeichert?
Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag des
30. Juni 2017 zu Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch
nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist oder die ein Asylgesuch
gestellt haben, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
nach Status
Gesamt 553.184
davon:
Asylgesuch gestellt 31.787
Asylantrag gestellt 503.942
Asylantrag vor Einreise gestellt (§18a AsylG) 617
Asylantrag erneut gestellt 16.808
Asylantrag vor Einreise erneut gestellt (§18a AsylG) 30
nach Staatsangehörigkeiten
Gesamt 533.184
darunter:
Afghanistan 116.504
Syrien 97.435
Irak 56.348
Iran 23.555
Pakistan 21.624
Russische Föderation 21.297
Nigeria 21.015
Eritrea 14.589
Somalia 14.299
Türkei 10.541
Ungeklärt 10.255
Armenien 9.795
Gambia 9.747
Albanien 9.216
Aserbaidschan 7.448
nach Bundesland
Gesamt 533.184
davon:
Baden-Württemberg 70.196
Bayern 75.445
Berlin 25.922
Brandenburg 15.729
Bremen 4.606
Hamburg 15.675
Hessen 43.708
Mecklenburg-Vorpommern 7.274
Niedersachsen 54.752
Nordrhein-Westfalen 153.813
Rheinland-Pfalz 23.579
Saarland 2.063
Sachsen 18.111
Sachsen-Anhalt 8.603
Schleswig-Holstein 24.068
Thüringen 9.640
Ausweislich des AZR zum Stichtag des 30. Juni 2017 sind zu 75 025 Personen
Integrations- und Arbeitsmarktdaten erfasst. Es können zu einer Person mehrere
Sachverhalte erfasst sein. Diese verteilen sich wie folgt:
Integrations- und Arbeitsmarktmaßnahmen Anzahl
alle Maßnahmen 75.025
Ausbildung 55
Berufsausübung 85
Integrationsmaßnahme 38
Schulausbildung 2
Sprachkenntnis 74.844
Studium 1
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den integrations- und
Arbeitsmarktdaten in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4f der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10575 (S. 23 und 24) vom
6. Dezember 2016 verwiesen.
6. Wie genau wird die neue rechtliche Möglichkeit zur Auswertung von
Datenträgern Asylsuchender durch das BAMF in der Praxis umgesetzt, und welche
internen Vorgaben gibt es hierzu (bitte so genau wie möglich darlegen und
mit konkreten Angaben zur Zahl der Betroffenen, ihrer Herkunft, der
Eingriffstiefe und etwaigen Erkenntnissen usw. antworten)?
Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurde die
gesetzliche Grundlage zum Auswerten von mobilen Datenträgern für das BAMF zum
Zweck der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers
geschaffen. § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG sieht dafür die Mitwirkungspflicht der
Antragsteller zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern vor;
§ 15a AsylG enthält eine Ermächtigung für das BAMF zum Auswerten von
Datenträgern durch einen Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt, soweit dies
für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach
§ 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme
nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.
Kann im Asylverfahren kein gültiger Pass oder Passersatz vorgelegt werden, wird
von einem Volljuristen basierend auf der Gesamtschau aller verfügbaren
Informationen festgestellt, ob die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers
als eindeutig geklärt anzusehen ist. Ist dies nicht der Fall und sind auch keine
milderen Mittel ersichtlich, die diese Klärung herbeiführen könnten, kann ein
vorhandener Datenträger ausgewertet werden.
Vom Datenträger werden ausschließlich sog. Rohdaten ausgelesen, die zur
Erstellung eines Ergebnisberichts dienen. Der Ergebnisbericht listet Ländercodes
der gespeicherten Kontakte, Ländercodes der angerufenen und angeschriebenen
Nummern, Ländercodes der eingehenden Anrufe und Nachrichten,
Lokationsdaten und die in den Nachrichten verwendeten Sprachen auf.
7. Wie ist die Meldung (dpa vom 11. Juli 2017: „Neues IT-Labor im
Bundesamt soll Asylverfahren verbessern“) über ein Pilotprojekt im BAMF zur
Analyse von „Geo- und Handydaten“ zur Überprüfung der Herkunft von
Asylsuchenden (entsprechende Ausführungen sind auch in der
Stellungnahme des BAMF-Mitarbeiters Dr. M. R. auf Ausschussdrucksache
18(4)825 D, S. 1 zu finden) zu vereinbaren mit den Ausführungen des
Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder im Deutschen Bundestag
(Plenarprotokoll 18/234, S. 23726), „wir“ (wobei unklar ist, ob er hier für
das Bundesministerium des Innern oder für die CDU/CSU-Fraktion sprach)
hätten „zudem für das Auslesen der Geodaten aus dem Handy eines
Asylbewerbers plädiert“, was „allerdings mit der SPD nicht möglich“ gewesen sei
(bitte ausführen), wird die Auswertung von Geodaten bei Asylsuchenden
also ohne gesetzliche Grundlage im BAMF vorgenommen oder erprobt, und
wie wäre das zu rechtfertigen, oder wurden die Öffentlichkeit und die SPD
diesbezüglich getäuscht (bitte ausführen)?
Das BAMF ist nach § 15a Absatz 1 AsylG gesetzlich ermächtigt, soweit dies für
die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers
erforderlich und die Maßnahme verhältnismäßig ist, entsprechende Auswertungen
durchzuführen. Geographische Daten, z. B. Aufenthaltsorte des Ausländers können
Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit zulassen, Reiserouten werden nicht
erstellt.
8. Wie sind die Ausführungen des BAMF-Mitarbeiters Dr. M. R.
(Ausschussdrucksache 18(4)825 D, S. 1), die Daten von Mobiltelefonen Asylsuchender
„sollen während der Registrierung oder unmittelbar vor der Anhörung in den
Außenstellen ausgelesen und in einem Report synthetisiert werden.
Ergebnisse werden zur Assistenz in die Anhörung einfließen“, damit vereinbar,
dass nach dem Gesetzeswortlaut (§ 15a Absatz 1 AsylG) die Auswertung
von Datenträgern Asylsuchender nur dann zulässig ist, wenn die Feststellung
der Identität und Staatsangehörigkeit „nicht durch mildere Mittel erreicht
werden kann“, findet die Datenträgerauswertung also erst nach der
Anhörung und nach dem Scheitern anderer Mittel zur Aufklärung der Herkunft
und Identität statt oder bereits vor der Anhörung, d. h. nicht als letztes Mittel,
und wenn Letzteres der Fall ist, wie ist das mit der Vorschrift nach § 15a
Absatz 1 AsylG vereinbar (bitte ausführlich begründen)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 6 dargestellt, sieht § 15 Absatz 2 Nummer 6
AsylG eine Mitwirkungspflicht der Antragsteller zur Vorlage, Aushändigung und
Überlassung von Datenträgern vor. Sofern sich die Maßnahme als erforderlich
erweist und kein milderes Mittel besteht, kann der Zeitpunkt des Auslesens der
Datenträger grundsätzlich die Registrierung als Asylsuchender sein.
9. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen
Quartal 2017 nach § 14a Absatz 2 AsylG von Amts wegen für hier geborene
(oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge
wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren
bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und
in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die
Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende
Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im
zweiten Quartal 2017 bei 86,3 Prozent (erstes Quartal 2017: 88,5 Prozent), bei
Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 75,5 Prozent (erstes Quartal
2017: 79,4 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 60,2 Prozent
(erstes Quartal 2017: 61,3 Prozent).
Die sog. bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter
16 Jahren lag im zweiten Quartal 2017 bei 89,2 Prozent (erstes Quartal 2017: 92,9
Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren
bei 75,9 Prozent (erstes Quartal 2017: 78,4 Prozent) und bei allen Personen unter
18 Jahren bei 67,2 Prozent (erstes Quartal 2017: 69,1 Prozent).
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach
§ 14a Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) kann statistisch nicht ausgewertet
werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist.
2. Quartal 2017
absolut Verhältnis zu Asyler-stanträgen gesamt
Asylerstanträge gesamt 44.560
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 19.609 44,0%
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 17.081 38,3%
unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 397 0,9%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.956 6,6%
Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 2.528 5,7%
unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 1.752 3,9%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 27 0,1%
1. Quartal 2017
absolut Verhältnis zu Asyler-stanträgen gesamt
Asylerstanträge gesamt 54.426
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 22.639 41,6%
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 18.951 34,8%
unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 598 1,1%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.904 5,3%
Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 3.688 6,8%
unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 2.781 5,1%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 11 0,0%
10. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 einen Asylerstantrag
gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und
Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten
Minderjährigen in den genannten Zeiträumen (bitte nach verschiedenem
Schutzstatus und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
2. Quartal 2017
Herkunftsländer gesamt 2.149
darunter
Afghanistan 556
Eritrea 419
Somalia 230
Guinea 211
Syrien 133
Gambia 94
Irak 91
Äthiopien 50
Ungeklärt 42
Iran 35
Pakistan 26
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 25
Nigeria 21
Sierra Leone 21
Algerien 16
2. Quartal 2017 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Bundesländer gesamt 2.149
davon
Baden-Württemberg 270
Bayern 212
Berlin 163
Brandenburg 62
Bremen 7
Hamburg 18
Hessen 172
Mecklenburg-Vorpommern 62
Niedersachsen 146
Nordrhein-Westfalen 411
Rheinland-Pfalz 125
Saarland 9
Sachsen 167
Sachsen-Anhalt 124
Schleswig-Holstein 116
Thüringen 85
Baden-Württemberg 270
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
1. Quartal 2017
Herkunftsländer gesamt 3.379
darunter
Afghanistan 836
Eritrea 802
Somalia 343
Syrien 290
Guinea 244
Irak 166
Gambia 127
Äthiopien 103
Ungeklärt 78
Iran 42
Pakistan 40
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 22
Nigeria 20
Algerien 19
Ägypten 18
1. Quartal 2017 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Bundesländer gesamt 3.379
davon
Baden-Württemberg 432
Bayern 210
Berlin 229
Brandenburg 88
Bremen 28
Hamburg 69
Hessen 224
Mecklenburg-Vorpommern 99
Niedersachsen 214
Nordrhein-Westfalen 760
Rheinland-Pfalz 287
Saarland 18
Sachsen 233
Sachsen-Anhalt 179
Schleswig-Holstein 118
Thüringen 191
2. Quartal 2017 Entscheidungen über Erstanträge
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 8.578 3 2.211 2.562 1.905
darunter
Afghanistan 3.921 - 669 405 1.639
Eritrea 722 - 187 500 4
Somalia 415 1 138 137 59
Guinea 114 - 11 1 46
Syrien 1.869 - 480 1.350 -
Gambia 43 - 1 1 18
Irak 746 1 552 62 27
Äthiopien 107 - 21 11 19
Ungeklärt 136 - 57 45 6
Iran 67 - 28 4 4
Pakistan 86 - 2 1 14
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 16 - - - 6
Nigeria 35 - 6 2 19
Sierra Leone 13 - - 2 7
Algerien 8 - 1 - 1
1. Quartal 2017 Entscheidungen über Erstanträge
insgesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 6.646 2 2.152 2.128 1.106
darunter
Afghanistan 2.471 - 439 249 1.001
Eritrea 399 - 133 224 9
Somalia 233 - 76 48 37
Syrien 2.214 - 731 1.434 3
Guinea 31 - 3 4 15
Irak 767 - 628 50 10
Gambia 13 - 1 - 2
Äthiopien 42 - 5 1 4
Ungeklärt 146 - 61 68 1
Iran 32 1 18 1 3
Pakistan 53 - 1 2 2
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 1 - - - 1
Nigeria 7 - 2 1 4
Algerien 9 - - - 1
Ägypten 13 - - - -
11. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2017 bzw.
im vorherigen Quartal 2017 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und
wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte
nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben für das zweite Quartal 2017 und das erste Quartal 2017 können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2017
Grenze
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 855 40 12 798
Schweiz 270 4 6 260
Österreich 264 34 1 228
Frankreich 122 1 121
Belgien 76 3 73
Dänemark 63 2 61
Flughäfen 28 24
Seehäfen 14 14
Luxemburg 11 1 10
Niederlande 5 5
Tschechische Republik 2 2
2. Quartal 2017
Staatsangehörigkeit
(Top-5)
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Somalia 230 10 2 218
Afghanistan 144 8 1 134
Guinea 140 2 1 137
Eritrea 57 1 3 53
Marokko 52 52
1. Quartal 2017
Grenze
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 968 46 19 895
Schweiz 386 13 371
Österreich 208 46 2 155
Frankreich 165 2 163
Dänemark 101 101
Belgien 57 2 55
Flughäfen 22 21
Seehäfen 18 18
Niederlande 5 5
Luxemburg 3 3
Tschech. Republik 2 2
Polen 1 1
1. Quartal 2017
Staatsangehörigkeit
(Top-5)
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Afghanistan 202 17 1 184
Guinea 151 2 146
Somalia 137 1 3 133
Eritrea 113 2 7 104
Marokko 78 2 76
Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten unbegleiteten
Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen
Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa der Übergabe an zur Abholung berechtigte
Personen.
12. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen
Quartal 2017 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem
jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2017 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an Ablehnungen
gesamt
insgesamt 78.656 14.031 17,8%
darunter
Syrien 45 8 17,8%
Irak 7.588 141 1,9%
Afghanistan 19.133 96 0,5%
Eritrea 132 11 8,3%
Iran 3.339 43 1,3%
Nigeria 5.950 1.019 17,1%
Somalia 737 24 3,3%
Türkei 3.045 186 6,1%
Russische Föd. 3.181 226 7,1%
Guinea 1.268 227 17,9%
Albanien 1.734 1.703 98,2%
Ungeklärt 1.007 413 41,0%
Pakistan 4.296 513 11,9%
Mazedonien 1.018 1.006 98,8%
Georgien 1.282 413 32,2%
1. Quartal 2017 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an Ablehnungen
gesamt
insgesamt
81.292 17.662 21,7%
darunter
Syrien 51 6 11,8%
Afghanistan 24.649 205 0,8%
Irak 9.600 217 2,3%
Eritrea 155 36 23,2%
Iran 4.195 71 1,7%
Somalia 776 27 3,5%
Nigeria 2.755 548 19,9%
Türkei 370 75 20,3%
Russische Föd. 2.971 236 7,9%
Guinea 694 137 19,7%
Armenien 2.031 717 35,3%
Ungeklärt 903 415 46,0%
Albanien 2.510 2.469 98,4%
Pakistan 6.956 865 12,4%
Aserbaidschan 1.141 182 16,0%
13. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2017
bzw. im vorherigen Quartal 2017 an welchen Flughafenstandorten mit
welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der
unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern
machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei im
zweiten Quartal 2017 sowie im vorherigen ersten Quartal 2017 keine
unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren an Flughäfen erfasst wurden:
2. Quartal 2017 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
124 62 56 0
davon:
Düsseldorf 1 0 0 0
Berlin 1 0 1 0
Frankfurt/Flughafen 114 61 54 0
München 7 1 0 0
Hamburg 1 0 1 0
1. Quartal 2017 Entscheidungen innerhalb von 2
Tagen nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
80 55 16 0
davon:
Berlin 3 0 1 0
Frankfurt/Flughafen 75 55 15 0
München 2 0 0 0
Entscheidungen innerhalb von 2
Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
2. Quartal 2017 124 62 56 0
darunter:
Kongo, Dem. Republik 29 9 20 0
Iran 10 11 0 0
Russische Föderation 8 3 5 0
Kenia 8 5 2 0
Syrien 6 6 0 0
Türkei 5 3 3 0
Somalia 5 1 0 0
Afghanistan 5 4 1 0
Ungeklärt 4 1 3 0
Sri Lanka 4 2 2 0
Entscheidungen innerhalb von 2
Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
1. Quartal 2017 80 55 16 0
darunter:
Kongo, Dem. Republik 17 14 2 0
Syrien 11 10 0 0
Irak 7 7 0 0
Iran 7 4 0 0
Sri Lanka 7 3 4 0
Russische Föd. 5 5 0 0
sonst. asiat. Staatsangeh. 5 5 0 0
Libanon 4 4 0 0
Türkei 3 0 0 0
Kuba 2 0 2 0
14. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Statistik zu Rechtsmitteln und
Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2017 (bitte
jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 18/6860,
Antwort zu Frage 11, darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge
in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauer)?
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Erst- und Folgeanträge
Januar –
Mai 2017
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Asyl
Art.16a
GG u.
Fam.Asyl
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschie
bungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
absolut in Pro-zent absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
145.716 38.648 9 7.793 489 1.702 11.331 29,3 17.324 44,8 276.492
darunter
Afghanistan 38.092 5.246 2 248 283 1.250 1.155 22,0 2.308 44,0 58.714
Syrien 19.923 10.502 2 6.416 20 87 1.734 16,5 2.243 21,4 59.522
Irak 14.798 2.352 0 42 42 58 1.209 51,4 1.001 42,6 26.517
Pakistan 8.464 1.634 0 166 3 8 679 41,6 778 47,6 13.891
Russische Föd. 6.487 2.669 0 34 17 17 445 16,7 2.156 80,8 14.055
Nigeria 6.049 405 0 6 0 16 156 38,5 227 56,0 7.566
Iran 6.039 838 2 235 4 6 236 28,2 355 42,4 8.672
Eritrea 3.082 603 0 82 4 4 117 19,4 396 65,7 4.495
Äthiopien 2.859 279 1 12 1 4 65 23,3 196 70,3 3.430
Somalia 2.787 579 0 19 84 47 116 20,0 313 54,1 4.415
Armenien 2.736 331 0 0 2 12 116 35,0 201 60,7 3.921
Ukraine 2.326 745 0 1 1 2 395 53,0 346 46,4 3.257
Ungeklärt 2.310 444 0 175 6 1 101 22,7 161 36,3 5.608
Aserbaidschan 2.164 302 1 1 0 6 122 40,4 172 57,0 3.243
Gambia 1.894 140 0 1 1 0 46 32,9 92 65,7 2.272
Widerrufsverfahren
Januar –
Mai 2017
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Widerruf
Art. 16a
GG/
Flüchtlingseigenschaft/subs.
Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
69 33 15 45,5 6 18,2 12 36,4 305
darunter
Afghanistan 19 10 4 40,0 1 10,0 5 50,0 67
Armenien 3 0 0 0 0 8
Aserbaidschan 1 0 0 0 0 6
Äthiopien 1 0 0 0 0 3
Gambia 1 0 0 0 0 1
Irak 5 2 0 0,0 1 50,0 1 50,0 44
Iran 2 0 0 0 0 18
Kosovo 1 0 0 0 0 14
Libanon 2 3 2 66,7 1 33,3 0 0,0 7
Nigeria 1 0 0 0 0 2
Russische Föd. 2 0 0 0 0 6
sonst. asiat.
Staatsangeh.
4 6 6 100,0 0 0,0 0 0,0 4
Sri Lanka 2 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 15
Syrien 11 3 1 33,3 0 0,0 2 66,7 37
Tschechoslowakei
(Alt)
1 0 0
0
0
1
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe:
Jan-Mai 2017 6,5 15,3
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
Jan. – Mai 2017 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Belgien 127 9 136
Bulgarien 175 102 277
Dänemark u. Färöer 99 4 103
Finnland 137 3 140
Frankreich 300 17 317
Italien 2.687 473 3.160
Kroatien 139 29 168
Lettland 22 8 30
Litauen 55 7 62
Malta 4 6 10
Niederlande 98 4 102
Norwegen 209 13 222
Österreich 121 11 132
Polen 956 101 1.057
Schweden 226 7 233
Schweiz 115 12 127
Spanien 142 5 147
Tschechische Republik 181 13 194
Ungarn 134 376 510
Slowenien 20 2 22
Estland 31 31
Portugal 101 3 104
Rumänien 12 4 16
Griechenland 1 1
Zypern 1 1
a) Wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Anträge auf
Berufungszulassung usw.) sind derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär
Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2017 mit
welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die folgenden Rechtsmittel gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz
entschiedene Asylanträge waren zum Stichtag des 31. Mai 2017 anhängig:
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31.05.2017
nach Herkunftsländern Klage Antrag auf
Zulassung
der Berufung
Berufungen
Nichtzulassungs
beschwerden
Revisionen Summe
anhängige Rechtsmittel
Gesamt 65.288 2.668 1.079 28 5 69.068
darunter:
Syrien 53.212 2.456 1.025 27 5 56.725
Irak 4.242 5 4 - - 4.251
Ungeklärt 3.150 62 19 - - 3.231
Eritrea 1.553 16 2 - - 1.571
Staatenlos 1.081 81 14 - - 1.176
Afghanistan 956 4 - - 960
Somalia 292 - - 292
sonst. asiat.
Staatsangeh.
265 27
14 - - 306
Iran 97 3 - - 100
Libanon 56 1 - - - 57
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31.05.2017
nach Bundesländern Klage Antrag auf
Zulassung
der Berufung
Berufungen
Nichtzulassungs
beschwerden
Revisionen Summe anhängige
Rechtsmittel
Gesamt 65.288 2.668 1.079 28 5 69.068
davon
Baden-Württemberg 7.800 27 27 0 0 7.854
Bayern 5.231 722 26 3 5.982
Berlin 7.182 1 1 0 0 7.184
Brandenburg 1.717 1 0 0 0 1.718
Bremen 771 1 772
Hamburg 1.829 2 1.831
Hessen 7.160 311 156 0 0 7.627
Mecklenburg-
Vorpommern
734 28
0 0 0 762
Niedersachsen 7.060 921 57 0 0 8.038
Nordrhein-Westfalen 14.468 79 2 5 14.554
Rheinland-Pfalz 5.170 52 556 25 5.803
Saarland 248 336 230 814
Sachsen 1.660 16 0 0 0 1.676
Sachsen-Anhalt 2.441 6 2.447
Schleswig-Holstein 176 110 1 287
Thüringen 1.641 55 23 1.719
Im Jahr 2016 wurde bei folgenden Rechtsmitteln wie dargestellt entschieden:
Klagen:
nach
Herkunftsländern
Summe
Entscheidungen
Anerkennungen gem.
Art. 16a GG
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt 10.528 - 6.916 24 - 1.839 1.749
davon
Syrien 9.051 6.363 19 1.381 1.288
Irak 405 19 1 250 135
Ungeklärt 233 171 - 23 39
Eritrea 305 80 2 97 126
Staatenlos 250 210 - 15 25
Afghanistan 121 15 1 24 81
Somalia 59 6 1 23 29
sonst. asiat.
Staatsangeh.
48 36 - 10 2
Iran 11 3 - 6 2
Libanon 4 - - 2 2
nach
Bundesländern
Summe
Entscheidungen
Anerkennungen gem.
Art. 16a GG
Flüchtlingsschutz
gem § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt 10.528 - 6.916 24 - 1.839 1.749
davon
Baden-
Württemberg
1.802 - 1.573 - - 60 169
Niedersachsen
2.958 - 2.414 1 - 374 169
Brandenburg 83 - 1 - - 2 80
Mecklenburg-
Vorpommern
191 - 40 - - 113 38
Hessen 982 - 808 - - 89 85
Sachsen 172 - 12 - - 93 67
Sachsen-
Anhalt
496 - 183 - - 200 113
Bremen 50 - 30 - - 1 19
Saarland 86 - 32 - - 20 34
Rheinland-
Pfalz
1.079 - 221 4 - 452 402
Nordrhein-
Westfalen
965 - 818 12 - 110 25
Thüringen 143 - 4 - - 53 86
Bayern 1.303 - 709 7 - 215 372
Hamburg 132 - 45 - - 33 54
Schleswig-
Holstein
53 - 18 - - 19 16
Berlin 33 - 8 - - 5 20
Anträge auf Zulassung der Berufung:
nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen
Stattgabe
des Antrages
Ablehnung
des Antrages
Einstellung
des Antrages
Gesamt 2.092 914 1.163 15
davon
Syrien 1.988 862 1.113 13
Staatenlos 30 12 17 1
Ungeklärt 29 17 12 -
sonst. asiat. Staatsangeh. 23 23 - -
Irak 15 - 15 -
Eritrea 3 - 3 -
Afghanistan 2 - 2 -
Iran 1 - - 1
Pakistan 1 - 1 -
Russische Föd. - - - -
nach Bundesländern Summe Entscheidungen
Stattgabe
des Antrages
Ablehnung
des Antrages
Einstellung
des Antrages
Gesamt 2.092 914 1.163 15
davon
Baden-Württemberg 184 20 164 -
Bayern 374 4 370 -
Berlin 2 1 - 1
Hamburg 1 - 1 -
Hessen 158 155 2 1
Mecklenburg-Vorpommern 5 - 5 -
Niedersachsen 249 52 190 7
Nordrhein-Westfalen 7 2 5 -
Rheinland-Pfalz 674 363 310 1
Saarland 299 294 - 5
Sachsen 3 - 3 -
Sachsen-Anhalt 52 - 52 -
Thüringen 84 23 61 -
Berufungen:
nach
Herkunftsländern
Summe
Entscheidungen
Anerkennungen
gem.
Art. 16a
GG
Flüchtlingsschutz gem
§ 3 I AsylG
Subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt 393 - 3 - - 351 39
davon
Syrien 369 2 334 33
sonst. asiat.
Staatsangeh.
9 - 3 6
Staatenlos 8 1 7 -
Ungeklärt 7 - 7 -
nach
Bundesländern
Summe
Entscheidungen
Anerkennungen
gem.
Art. 16a
GG
Flüchtlingsschutz gem
§ 3 I AsylG
Subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gem. § 60
V/VII AufenthG
Ablehnungen
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt 393 - 3 - - 351 39
davon
Baden-
Württemberg
3 1 1 - 2
Niedersachsen
- - - - -
Hessen - - - - -
Rheinland-
Pfalz
314 - - 308 6
Saarland 71 - - 40 31
Thüringen - - - - -
Nordrhein-
Westfalen
3 - - 3 -
Bayern 2 2 2 - -
Schleswig-
Holstein
- - - - -
Entscheidungen zu Nichtzulassungsbeschwerden oder Revisionen gab es in den
genannten Zeiträumen nicht.
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im ersten bzw.
zweiten Quartal 2017 (bitte differenzieren) Rechtsmittel eingelegt (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf
die Gesamtzahl der Bescheide und der Ablehnungen gesondert
ausweisen; bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung:
unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)?
Die Angaben können, soweit vorliegend, den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden, wobei eine Differenzierung nach Quartalen nicht möglich ist:
Aufschlüsselung
nach
Herkunftsländer
insgesamt davon
Entscheidung
„abgelehnt“
davon
Entscheidung
„o. u. abgelehnt“
davon
Entscheidung
„Unzulässig“
davon
beklagt*
Quote
davon
beklagt*
Quote
davon
beklagt*
Quote
davon
beklagt*
Quote
Herkunftsländer gesamt 372.637 135.854 36,5% 117.250 79.654 67,9% 28.723 12.442 43,3% 31.709 17.597 55,5%
darunter
Afghanistan 83.788 36.305 43,3% 42.037 30.512 72,6% 290 207 71,4% 1.570 941 59,9%
Syrien 61.557 15.431 25,1% 76 55 72,4% 13 5 38,5% 2.644 1.767 66,8%
Irak 49.115 13.931 28,4% 15.901 10.346 65,1% 333 200 60,1% 1.795 1.025 57,1%
Iran 18.698 5.772 30,9% 6.628 4.847 73,1% 103 68 66,0% 978 621 63,5%
Pakistan 14.051 7.858 55,9% 9.213 6.374 69,2% 1.274 727 57,1% 696 374 53,7%
Nigeria 13.330 6.015 45,1% 6.232 3.715 59,6% 1.413 674 47,7% 1.939 1.299 67,0%
Eritrea 13.084 2.849 21,8% 212 135 63,7% 46 36 78,3% 2.523 1.755 69,6%
Somalia 10.782 2.563 23,8% 1.292 893 69,1% 43 31 72,1% 1.646 1.059 64,3%
Russische
Föd. 9.511 5.718 60,1% 5.121 3.780 73,8% 425 256 60,2% 2.221 1.569 70,6%
Ungeklärt 6.678 2.168 32,5% 977 629 64,4% 756 451 59,7% 546 283 51,8%
* Stand 20. Juli 2017
c) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Zahl der
anhängigen Klagen im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)
Verwaltungsgerichten?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Gericht Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren
Bundesverwaltungsgericht 93
VGH Baden-Württemberg 139
VG Freiburg 5.315
VG Karlsruhe 8.593
VG Sigmaringen 4.555
VG Stuttgart 10.482
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 205
VG Ansbach 7.991
VG Augsburg 5.187
VG Bayreuth 3.952
VG München 17.476
VG Regensburg 5.618
VG Würzburg 4.604
Bayerischer VGH – Außenstelle Ansbach 582
OVG Berlin-Brandenburg 106
VG Berlin 23.896
VG Cottbus 3.438
VG Frankfurt/Oder 3.891
VG Potsdam 6.072
OVG der Freien Hansestadt Bremen 8
VG Bremen 2.202
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 46
VG Hamburg 9.244
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 468
VG Darmstadt 4.862
VG Frankfurt/Main 4.741
VG Kassel 4.093
VG Wiesbaden 4.255
VG Gießen 4.804
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 844
VG Braunschweig 2.729
VG Hannover 5.361
VG Oldenburg 4.938
VG Osnabrück 3.062
Gericht Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren
VG Stade 3.381
VG Lüneburg 2.490
VG Göttingen 1.031
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 686
VG Aachen 3.945
VG Arnsberg 8.034
VG Düsseldorf 13.012
VG Gelsenkirchen 9.799
VG Köln 10.564
VG Minden 6.953
VG Münster 6.329
OVG Rheinland-Pfalz 694
VG Koblenz 4
VG Neustadt/Weinstraße 1
VG Trier 14.923
OVG des Saarlands 402
VG des Saarlandes 1.047
Schleswig-Holsteinisches OVG 109
VG Schleswig-Holstein 2.537
OVG Sachsen-Anhalt 38
VG Magdeburg 3.508
VG Halle 3.503
OVG für das Land Brandenburg 1
Thüringer Oberverwaltungsgericht 68
VG Gera 522
VG Meiningen 3.990
VG Weimar 2.264
Sächsisches Oberverwaltungsgericht 59
VG Chemnitz 5.538
VG Dresden 5.618
VG Leipzig 3.773
OVG Mecklenburg-Vorpommern 203
VG Greifswald 1.180
VG Schwerin 3.284
Gesamt 283.342
15. Wie viele Asylanhörungen gab es im zweiten Quartal 2017 bzw. im
vorherigen Quartal 2017 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhörungen im 2. Quartal 2017 Anzahl
Gesamt 63.207
darunter
Syrien 8.334
Irak 4.794
Afghanistan 12.104
Türkei 1.822
Russische Föd. 1.345
Iran 4.119
Pakistan 2.442
Somalia 2.618
Eritrea 3.937
Kosovo 295
Ungeklärt 918
Nigeria 2.342
sonst. asiat. Staatsangeh. 183
Aserbaidschan 863
Kongo, Dem. Republik 118
Anhörungen im 1. Quartal 2017 Anzahl
Gesamt 97.917
darunter
Syrien 15.200
Afghanistan 21.368
Irak 9.032
Eritrea 4.777
Iran 5.517
Somalia 4.483
Nigeria 3.809
Türkei 1.614
Russische Föd. 1.605
Guinea 1.291
Armenien 1.742
Ungeklärt 1.622
Albanien 1.158
Pakistan 4.696
Aserbaidschan 1.314
16. Wie hoch waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der
Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen
und der Türkei im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei
bezüglich der Problematik der Verwendung der sog. bereinigten
Gesamtschutzquote auf die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen 1a und 1b
hingewiesen wird:
Herkunftsland 2. Quartal 2017
Asylan-träge Gesamtschutz
Gesamtschutz
„bereinigt“ in
Prozent
absolut In Prozent
Algerien 470 39 3,8 7,2
Libyen 236 233 42,1 59,1
Marokko 577 76 6,8 11,9
Tunesien 108 7 2,9 5,5
Ägypten 196 218 22,2 27,1
Türkei 1.515 1.298 25,7 29,9
Herkunftsland 1. Quartal 2017
Asylan-träge Gesamtschutz
Gesamtschutz
„bereinigt“ in
Prozent
absolut In Prozent
Algerien 712 27 2,1 3,9
Libyen 278 181 28,5 46,4
Marokko 648 68 5,2 8,9
Tunesien 130 18 4,5 8,4
Ägypten 256 148 15,5 20,8
Türkei 1.677 62 7,5 14,4
17. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina in den Monaten April, Mai und Juni 2017 gestellt (bitte
jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und
wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem
Ergebnis beschieden?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylanträge April 2017 Entscheidungen über Asylanträge April 2017
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und Fa-
mil.asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem § 4 I
AsylG
Feststellung eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 408 218 190 744 - 1 1 8 402 332
dar. Roma 325 154 171 635 - 1 1 8 321 304
Kosovo 201 123 78 372 - - - 9 247 116
dar. Roma 62 34 28 74 - - - - 45 29
Mazedonien 471 280 191 618 - - 1 4 342 271
dar. Roma 281 154 127 399 - - - 4 203 192
Montenegro 70 44 26 113 - - - 1 68 44
dar. Roma 25 9 16 46 - - - 1 23 22
Albanien 626 374 252 1.029 - 1 - 13 721 294
dar. Roma 67 25 42 73 - - - - 48 25
Bosnien-
Herzeg.
95 48 47 150 - - - 6 74 70
dar. Roma 67 28 39 85 - - - 6 28 51
Asylanträge Mai 2017 Entscheidungen über Asylanträge Mai 2017
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und Fa-
mil.asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 3
I AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem § 4 I
AsylG
Feststellung eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 322 157 165 876 - - 4 7 530 335
dar. Roma 262 122 140 726 - - - 6 436 284
Kosovo 198 131 67 602 - - 7 15 392 188
dar. Roma 47 37 10 199 - - - 2 130 67
Mazedonien 294 167 127 639 - - 1 7 403 228
dar. Roma 173 80 93 399 - - - 6 237 156
Montenegro 75 30 45 135 - - - - 99 36
dar.Roma 46 16 30 54 - - - - 27 27
Albanien 474 289 185 928 - - 11 11 639 267
dar. Roma 34 16 18 50 - - - - 33 17
Bosnien-
Herzeg.
93 46 47 212 - - - 4 94 114
dar. Roma 56 18 38 141 - - - 1 52 88
Asylanträge Juni 2017 Entscheidungen über Asylanträge Juni 2017
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Famil.asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem. § 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem § 4 I
AsylG
Feststellung eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 284 141 143 467 - - - 6 190 271
dar. Roma 252 120 132 371 - - - 1 145 225
Kosovo 177 98 79 290 - - 1 8 179 102
dar. Roma 65 34 31 69 - - - - 47 22
Mazedonien 409 212 197 589 - - - - 273 316
dar. Roma 280 134 146 389 - - - - 177 212
Montenegro 48 18 30 80 - - - - 26 54
dar. Roma 5 4 1 33 - - - - 11 22
Albanien 523 317 206 649 - - 1 6 376 266
dar. Roma 20 12 8 44 - - - - 22 22
Bosnien-
Herzeg.
83 41 42 180 - - - - 97 83
dar. Roma 20 10 10 78 - - - - 41 37
18. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung
und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen,
insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und welchen Personalbedarf sieht das
BAMF für die Jahre 2017 und 2018 aufgrund welcher Annahmen?
Nach dem Stellenhaushalt für das Jahr 2017 stehen dem BAMF 6 233,5
Planstellen und Stellen zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen Herausforderungen hat
das BAMF aber noch weiterhin einen darüber hinausgehenden hohen
Personalbedarf. Daher waren zum Stichtag 1. August 2017 Beschäftigte im Umfang von
knapp 7 700 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im BAMF tätig, davon waren rund 530
als temporäre Unterstützungskräfte eingesetzt. Der Bedarf für das Haushaltsjahr
2018 wird im Zusammenhang mit der Aufstellung des zweiten
Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2018 in der kommenden Legislaturperiode ermittelt
werden. Es wird Aufgabe der nächsten Bundesregierung sein, für das BAMF eine
zur guten Aufgabenerfüllung angemessene Personalausstattung sicherzustellen.
19. Wie viele Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im
vorherigen Quartal 2017 eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen
differenzieren)?
Im zweiten Quartal 2017 wurden vom BAMF 11 860 Asylverfahren eingestellt,
davon 6 463 Einstellungen nach § 33 oder § 32a Absatz 2 AsylG sowie 5 397
sonstige Einstellungen. Im ersten Quartal 2017 wurden vom BAMF 17 806
Asylverfahren eingestellt, davon 11 093 Einstellungen nach § 33 oder § 32a Absatz 2
AsylG sowie 6 713 sonstige Einstellungen. Sonstige Einstellungen ergehen
aufgrund einer Antragsrücknahme oder des Todes eines Antragstellers.
20. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen
Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und
Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte
auch nach Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war der Anteil
von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch ohne
Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im zweiten Quartal
2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 (bitte jeweils absolute und relative
Zahlen angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen)?
Zu der personellen Einheit von Anhörer und Entscheider erfolgt im BAMF keine
statistische Erfassung, eine valide Einschätzung ist daher nicht möglich. Angaben
zum Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren getroffen
wurden, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2017
Entscheidungen
gesamt
davon in einem
Entscheidungszentrum
entschieden
Anteil an allen
Entscheidungen
alle HKL 186.839 43.947 23,5%
davon
Afghanistan 37.519 11.165 29,8%
Syrien 26.935 12.054 44,8%
Irak 21.685 5.327 24,6%
Nigeria 9.467 2.630 27,8%
Iran 8.774 2.319 26,4%
Eritrea 7.009 180 2,6%
Pakistan 5.765 1.573 27,3%
Somalia 5.596 904 16,2%
Russische Föd. 5.488 0,0%
Türkei 5.048 1 0,0%
1. Quartal 2017
Entscheidungen
gesamt
davon in einem
Entscheidungszentrum
entschieden
Anteil an allen
Entscheidungen
alle HKL 222.395 67.033 30,1%
davon
Afghanistan 49.553 15.785 31,9%
Syrien 40.368 22.822 56,5%
Irak 30.932 9.932 32,1%
Iran 12.024 4.355 36,2%
Pakistan 9.367 2.929 31,3%
Eritrea 7.735 581 7,5%
Somalia 6.456 1.794 27,8%
Nigeria 5.673 505 8,9%
Russische Föd. 5.248 23 0,4%
Ungeklärt 3.791 726 19,2%
21. Ist die „Dienstanweisung Asyl“, die das Ziel der Einheit von Anhörer und
Entscheider vorsieht, weiterhin in Kraft, und wie ist die Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/12623 zu Frage 18, die
„Analyse, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt verstärkt wieder zur Einheit von
Anhörer und Entscheider zurückgekehrt werden soll, ist noch nicht
abgeschlossen“, zu verstehen, vor dem Hintergrund, dass der Parlamentarische
Staatssekretär Dr. Ole Schröder in seinem Schreiben vom 17. Januar 2017 im
Rahmen der Nachbeantwortung zu Bundestagsdrucksache 18/10575 geschrieben
hatte: „Eine Rückkehr zur Einheit von Anhörer und Entscheider wird
angestrebt, sobald es die Zahl der zu bearbeitenden Asylanträge wieder zulässt“,
ist diese Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs weiterhin gültig,
oder warum wurde die geplante Rückkehr zur Einheit von Anhörer und
Entscheider gegebenenfalls wann, von wem, und aus welchen Gründen in Frage
gestellt (bitte ausführlich begründen)?
Die „Dienstanweisung Asyl“, die das Ziel einer Einheit von Anhörer und
Entscheider vorsieht, ist weiterhin in Kraft. Die in den letzten Jahren vermehrt
angewandte Trennung von Anhörer und Entscheider wurde wegen der besonderen
Situation mit historisch hohen Zugangszahlen von Asylsuchenden bestimmter
Herkunftsländer, die vielfach sehr ähnliche Fluchtgründe geltend machten,
eingeführt. Primäres Ziel war es, den vielen Neuankommenden möglichst frühzeitig
die Möglichkeit zu geben, ihren Antrag auf Asyl zu stellen und ihre Fluchtgründe
in einer persönlichen Anhörung vorzutragen.
Grundsätzlich strebt das Bundesamt die Einheit von Anhörer und Entscheider im
Asylverfahren an. Die Rückkehr zu der in der „Dienstanweisung Asyl“ genannten
Regelung ist mit dem zunehmenden Abbau der anhängigen Verfahren geplant.
Ein großer Teil der Verfahren wird bereits jetzt wieder in Einheit von Anhörer
und Entscheider entschieden. Ein Widerspruch zwischen der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/12623 zu Frage 18 vom 1. Juni 2017 und den Aussagen des
Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder in seinem Schreiben vom
17. Januar 2017 liegt nicht vor.
22. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im zweiten
Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 gegenüber abgelehnten
Asylsuchenden erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2017
alle HKL 91.871
darunter:
Syrien 1.156
Irak 8.092
Afghanistan 18.372
Eritrea 1.123
Iran 4.066
Nigeria 7.192
Somalia 1.614
Türkei 3.081
Russische Föd. 4.401
Guinea 1.575
1. Quartal 2017
alle HKL 95.154
davon
Afghanistan 23.155
Irak 9.170
Pakistan 7.810
Iran 4.642
Nigeria 4.098
Russische Föderation 3.731
Albanien 2.608
Armenien 2.330
Serbien 2.056
Somalia 1.780
23. Wie viele Asylsuchende wurden bislang zu einer Teilnahme an einem
Integrationskurs verpflichtet (bitte jeweils nach den wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren und nach Monaten auflisten)?
Durch die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz –
AsylbLG (TLA) wurden nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) von Januar-Juli 2017 insgesamt 11.516 Personen zu einer
Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Differenzierte Angaben
können aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern und Monaten den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Herkunftsland Anzahl in Prozent
Irak 3.101 26,9
Syrien 2.579 22,4
Iran 1.618 14,1
Eritrea 1.219 10,6
Somalia 1.009 8,8
Übrige 1.990 17,3
Gesamt 11.516
Monat Anzahl
Januar 2017 1.282
Februar 2017 2.157
März 2017 2.399
April 2017 1.629
Mai 2017 1.396
Juni 2017 1.259
Juli 2017 1.394
Gesamt 11.516
24. Teilt die Bundesregierung die vom Niedersächsischen Innenministerium mit
Schreiben vom 5. Juli 2017 zur Aufenthaltserteilung und -verlängerung nach
§ 25 Absatz 2 AufenthG nach Zuerkennung eines internationalen bzw.
subsidiären Schutzes verbreiteten Anwendungshinweise, wonach
a) Ausländerbehörden nach Vorlage eines entsprechenden
Anerkennungsbescheides des BAMF eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
AufenthG zu erteilen haben, und zwar ohne weitere Prüfung der Richtigkeit
der Anerkennungsentscheidung oder der dort angegeben Personalien bzw.
Identitäten (bis auf Fälle einer offensichtlichen Unrichtigkeit) und ohne
Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2
AufenthG, und wenn nein, bitte begründen?
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Identität
und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist (§ 5 Absatz 1 Nummer 1a
AufenthG). Von der Vorschrift des § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG ist
abzusehen, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 2 AufenthG erteilt wird (vgl.
§ 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Gleiches gilt für die übrigen
Erteilungsvoraussetzungen der § 5 Absatz 1 und 2 AufenthG.
Die Ausländerbehörden sind an die asylrechtlichen Entscheidungen des BAMF
gebunden (§ 6 Satz 1 AsylG). Eine eigenständige ausländerbehördliche Prüfung
kommt jedoch hinsichtlich des Vorliegens entgegenstehender Umstände nach
§ 25 Absatz 2 Satz 2 AufenthG in Betracht.
b) bei Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnisse für subsidiär
Schutzberechtigte keine vorherige Anfrage an das BAMF hinsichtlich etwaiger
Widerrufs- oder Rücknahmegründe zu richten ist, weil dies gesetzlich nicht
vorgesehen ist, und wenn nein, bitte begründen?
Was ist der Bundesregierung zu entsprechenden Praktiken von
Ausländerbehörden in welchen Bundesländern bekannt, die solche Klarstellungen
erforderlich machen (bitte ausführen)?
Für die Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
AufenthG (subsidiärer Schutz) ist die Ausländerbehörde zuständig. Der
Ausländerbehörde ist es unbenommen, sich in geeigneter Weise beim BAMF zu
erkundigen, ob zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung der subsidiäre Schutz
i. S. d. § 4 Absatz 1 AsylG für den Antragsteller noch besteht.
Eine dem § 73 Absatz 2a AsylG, der die Prüfung von Asyl bzw.
Flüchtlingszuerkennung „spätestens nach Ablauf von drei Jahren“ vorsieht, entsprechende
Regelung gibt es für die Prüfung von Widerruf bzw. Rücknahme im Rahmen des
subsidiären Schutzes (bzw. der nationalen Abschiebungsverbote) nicht.
Nach den gesetzlichen Regelungen im Rahmen des subsidiären Schutzes ist das
BAMF gemäß § 73b AsylG verpflichtet, zu widerrufen, wenn die Umstände für
die getroffene positive Entscheidung nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß
verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Ergänzend
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13536 verwiesen.
25. Wie viele Asylgesuche gab es monatlich an den bundesdeutschen Grenzen,
in Einrichtungen des BAMF oder in anderen behördlichen Stellen (bitte
differenzieren) seit der Wiedereinführung von EU-Binnengrenzkontrollen
(bitte nach Monaten auflisten)?
Eine valide, auf Personendaten basierende Asylgesuch-Statistik steht erst ab
Januar 2017 zur Verfügung. Diese differenziert aber nicht nach bundesdeutschen
Grenzen, Einrichtungen des BAMF oder anderen behördlichen Stellen.
Die nach Monaten differenzierten Asylgesuche im Zeitraum von Januar bis Juni
1017 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Jan 17 Feb 17 Mrz 17 Apr 17 Mai 17 Jun 17 Jan-Jun 17 kumuliert*
14.476 14.289 14.976 11.952 14.973 12.399 90.389
* Hinweis: Die Addition der Monate ergibt nicht den Wert des bisherigen Jahres, da spätere
Nachmeldungen nur in den bisherigen Jahreswerten gezählt werden.
Die Bundespolizei erfasst zudem in eigener Zuständigkeit die Zahl von Personen,
die bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden an den bundesdeutschen Grenzen um Asyl
nachsuchen.
Seit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates mit einer
„Empfehlung für zeitlich befristete Kontrollen an den Binnengrenzen unter
außergewöhnlichen Umständen, die das Funktionieren des Schengen-Raums insgesamt
gefährden“ vom 12. Mai 2016 haben demnach von Mai 2016 bis Juni 2017
insgesamt 16 506 Personen um Asyl bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden an den
bundesdeutschen Grenzen nachgesucht. Die Differenzierung nach Monaten kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Monat Anzahl
20
16
Mai 728
Juni 1.245
Juli 1.216
August 1.355
September 1.234
Oktober 1.168
November 1.546
Dezember 1.572
20
17
Januar 1.325
Februar 1.172
März 1.095
April 1.000
Mai 973
Juni 877
26. Welche bisherigen Erkenntnisse haben die seit Februar 2017 in 24
Ankunftszentren durchgeführten Reisewegbefragungen erbracht (hinsichtlich
der Fluchtrouten, Reiseverkehrsmittel, Inanspruchnahme von Fluchthelfern
usw., hinsichtlich der – gegebenenfalls herkunftsländerspezifischen –
Motive für die Wahl Deutschlands als Zufluchtsland usw., bitte ausführen)?
In den Ankunftszentren werden seit Februar 2017 Asylantragsteller ab 14 Jahren
zu ihren Reiserouten befragt. Die Befragung liefert keine statistisch
repräsentativen Daten. Für die anonymisierte Auswertung werden nur die in der Befragung
gemachten Angaben herangezogen. Im Juni 2017 wurden Angaben von
insgesamt 1 731 Personen für die Reisewegsbefragung ausgewertet.
Mit Blick auf die genutzten Fluchtrouten bestätigt die Reisewegsbefragung die
aus anderen Quellen bekannten Trends. Demnach sind die Türkei und
Griechenland vor allem für die Herkunftsländer (HKL) Syrien, Irak, Iran und Afghanistan
wichtige Transitländer. Für afrikanische HKL, so z. B. Eritrea, werden Libyen
und Italien als Transitländer genannt. Bei dem für die Ausreise aus dem HKL
genutzten Verkehrsmittel zeigen sich Unterschiede. Den Angaben zufolge wurde
der PKW vor allem von afrikanischen HKL für die Ausreise genutzt. Fast die
Hälfte der Befragten hat angegeben, mit Hilfe eines Schleusers aus dem HKL
ausgereist zu sein. Dabei ist der prozentuale Anteil der geschleusten Personen für
Afghanistan und Iran am höchsten. Hingegen nutzen Befragte aus den Balkan-
Ländern den Angaben zufolge kaum Schleuser für die Ausreise. Für die Wahl
Deutschlands als Zielland haben rund zwei Drittel aller Befragten „Sicherheit“
als Motiv angegeben. Die Gründe „Image“ und „Verwandte in Deutschland“
wurden in der Befragung weniger häufig angegeben.
27. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2017 bzw. im
vorherigen Quartal 2017 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden
Tabellen entnommen werden:
Stellungnahmen gem.
§ 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
2. Quartal 2017 261 42 114 105
davon
Baden-Württemberg 24 1 13 10
Bayern 6
2 4
Berlin 23 5 6 12
Bremen 4
4
Hamburg 60 6 41 13
Hessen 11 1 5 5
Mecklenburg-
Vorpommern
2
1 1
Niedersachsen 17 6 6 5
Nordrhein-Westfalen 95 16 33 46
Rheinland-Pfalz 8 1 3 4
Saarland 2 2
Sachsen 3 3
Schleswig-Holstein 6 1 13 5
2. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
alle HKL 261 42 114 105
darunter
Syrien 2
2
Irak 4 2
2
Afghanistan 9 7 1 1
Türkei 17 5 1 11
Russische Föd. 3 1
2
Iran 2
1 1
Pakistan 5
2 3
Somalia
Eritrea
Kosovo 12 2 6 4
Stellungnahmen gem.
§ 72 Abs. 2 AufenthG
davon positiv
davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
1. Quartal 2017 277 57 124 96
davon
Baden-Württemberg 32 4 13 15
Bayern 9 3 3 3
Berlin 16 5 4 7
Bremen 11 9 2
Hamburg 35 12 10 13
Hessen 19 6 8 5
Mecklenburg-
Vorpommern
2
1 1
Niedersachsen 21 7 5 9
Nordrhein-Westfalen 111 16 63 32
Rheinland-Pfalz 4 1 1 2
Saarland 1 1
Sachsen 7 3 2 2
Sachsen-Anhalt 5 4 1
Schleswig-Holstein 3 1 2
Thüringen 1 1
1. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG
davon positiv
davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
alle HKL
277 57 124 96
darunter
Syrien 1 1
Afghanistan 24 7 6 11
Irak 3 1 2
Eritrea
Iran 2 1 1
Somalia 2 1 1
Nigeria 11 4 4 3
Türkei 18 3 2 13
Russische Föd. 5 2 3
Guinea 8 1 2 5
28. Welche Angaben für das zweite Quartal 2017 lassen sich machen zu
überprüften (vor allem Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder
verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl
der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn
wichtigsten Hauptherkunftsländern), wie sind die bisherigen Antworten der
Bundesregierung zu dieser Frage vereinbar mit einem Pressebericht
(Süddeutsche Zeitung vom 30. Juni 2017: „15.000 Mal Alias“), wonach es
zwischen 4 und 28 Prozent Fälschungen bei eingereichten Pässen geben soll,
welche weiteren Erkenntnisse der in der Pressemeldung genannten
Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung von Altfällen gibt es, und inwieweit kann die
Bundesregierung inzwischen Ausführungen dazu machen, in welchem Umfang
ge- oder verfälschte Pässe auch mit einer Täuschung über die Herkunft bzw.
Staatsangehörigkeit einhergehen bzw. mit flüchtlingstypischen
Zwangslagen erklärt werden können (bitte ausführen)?
Eine Übersicht der geprüften Dokumente im zweiten Quartal 2017 sowie der
Bewertungen können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Herkunftsland Geprüfte
Dokumente
Ohne
Beanstandung
Ge- oder
verfälscht
Nicht abschließend
bewertbar*
Syrien 23.137 20.955 1.841 341
Irak 11.434 10.749 563 122
Afghanistan 7.915 6.786 858 271
Eritrea 1.027 965 47 15
Iran 5.331 5.235 66 30
Nigeria 593 540 31 22
Somalia 326 200 98 28
Türkei 2.092 2.060 13 19
Russische Föderation 1.636 1.636 26 2
Guinea 45 40 3 2
Sonstige HKL 12.913 12.388 259 266
Summe 66.477 61.554 3.805 1.118
*) Erklärung: Nicht abschließend bewertbare Dokumente: Dokumente, bei denen eine Aussage über die Echtheit nicht zweifelsfrei
festgestellt werden kann (mangels authentischem Vergleichsmaterial bzw. auf Grund des schlechten Zustandes eines Dokumentes z. B. durch
Gebrauchsspuren)
Der Anteil der festgestellten mutmaßlichen Fälschungen kann je nach
Herkunftsland variieren. Die im Pressebericht benannten Zahlen zwischen 4 und 28 Prozent
Fälschungen beziehen sich unmittelbar auf die in der Zentrale vorgelegten und
geprüften Dokumente und berücksichtigen nicht das gesamte Aufkommen an
Dokumenten, die im Asylverfahren vorgelegt wurden. Bezogen auf alle vorgelegten
Dokumente betrug dieser 2016 rund 6 Prozent und ist auch 2017 stabil auf diesem
Niveau geblieben.
Ausführungen dazu, in welchem Umfang ge- oder verfälschte Pässe auch mit
einer Täuschung der Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit einhergehen bzw. mit
flüchtlingstypischen Zwangslagen erklärt werden können, sind nicht möglich, da
dem Bundesamt diesbezüglich keine statistischen Daten vorliegen.
Der Auftrag der in der Pressemeldung genannten Arbeitsgruppe war die
Entwicklung eines Vorgehensvorschlags zur Übermittlung von ge- und verfälschten
Dokumenten durch das Bundesamt an die Länder. Ein entsprechender Vorschlag
wurde entwickelt und der Innenministerkonferenz vorgelegt. Der Auftrag der
Arbeitsgruppe ist damit erledigt. Die IMK hat dem Vorschlag zugestimmt. Die
Altfälle werden nun durch eine Zentralstelle des BAMF an die Länder zur weiteren
Bearbeitung übermittelt.
29. Was hat die Abfrage bei den Bundesländern zu der Frage erbracht, in wie
vielen Fällen Asylsuchende durch Mehrfachregistrierungen rechtswidrig
zusätzliche Geldleistungen erzielt haben (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262,
Antwort zu Frage 4g), welche sonstigen Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung zu dieser Frage vor, welche Bundesländer haben die Möglichkeit
eines Fingerabdruckvergleichs bei Leistungsberechtigten im
Asylbewerberleistungsgesetz gefordert, und inwieweit hält die Bundesregierung diesen
zusätzlichen Fingerabdruckvergleich und den damit verbundenen
Mehraufwand und finanzielle Mehrausgaben (bitte in der Höhe näher bezeichnen) für
verhältnismäßig und erforderlich, da die Erfassung aller Asylsuchenden im
Kerndatensystem des AZR eine doppelte Inanspruchnahme von
Sozialleistungen eigentlich ausschließt (vgl.
http://unserekirche.de/kurznachrichten/
diskussion-um-sozialbetrug-durch-fluechtlinge-06-01-2017/, Nachfrage zur
Antwort zu Frage 4d auf Bundestagsdrucksache 18/12623, bitte mit
möglichst konkreten Zahlen ausführen)?
Die Mehrheit der Länder erklärte in der Bund-Länder-Abfrage, dass
Leistungsmissbrauch im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verstärkt in Zeiten der
hohen Zugangszahlen von Asylsuchenden aufgetreten sei. Im Jahr 2015 habe es
an einer zeitnahen bundesweiten Registrierung gefehlt, zudem seien die
Erstaufnahmestellen überlastet gewesen. Dies ermöglichte Asylsuchenden
Mehrfachanmeldungen an unterschiedlichen Orten und damit auch den doppelten
Leistungsbezug. Diese Probleme hätten sich durch die Neuregelungen im
Datenaustauschverbesserungsgesetz und im AsylbLG (Inkrafttreten: Anfang 2016) und der im
Jahresverlauf erfolgten Nachregistrierung von Asylsuchenden entschärft. Ein Teil
der Länder forderte, die Möglichkeit des Fingerabdruckabgleichs bei
Leistungsberechtigten im AsylbLG weiter zu prüfen bzw. einzuführen, um die
Identifizierungsmöglichkeiten weiter zu verbessern.
Eine Neuregelung zum Fingerabdruckabgleich ist dann im Gesetz zur Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, das am 24. Juli 2017
verkündet wurde, erfolgt. Die endgültige Positionierung der Bundesländer zum
Fingerabdruckscan ergibt sich aus deren Abstimmungsverhalten im Bundesrat.
Gemäß der Neuregelung findet eine Überprüfung der Identität mittels
Fingerabdrucks nur unter den tatbestandlichen Voraussetzungen statt, dass nach einem
Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität einer
Person bestehen bleiben. Daher ist die Regelung verhältnismäßig und erforderlich,
um eine doppelte Inanspruchnahme von Leistungen in solchen Fällen zu
verhindern.
Die technische Umsetzung der Möglichkeit zur Überprüfung der Identität mittels
Fingerabdruckdaten durch die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Behörden (AsylbLG-Leistungsbehörden ) setzt die Beschaffung und
bundesweit flächendeckende Ausstattung der Leistungsbehörden mit der
notwendigen Hard- und Software sowie eine Schulung der Mitarbeiter in den
Leistungsbehörden voraus. Um ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, müssen
die AsylbLG-Leistungsbehörden daher über die erforderliche Technik verfügen.
Initial ist beabsichtigt, die Ausstattung der Leistungsbehörden nach AsylbLG
durch den Bund in Amtshilfe für die Länder vorzunehmen. Die Details werden
momentan innerhalb der Bundesregierung geklärt.
30. Wie ist der Verzicht auf Mitteilungen nach § 44 Absatz 2 AsylG an die
Länder durch das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte
Stelle mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 44
Absatz 2 AsylG vereinbar, und inwieweit trägt die Begründung der
Bundesregierung für einen solchen Verzicht (Bundestagsdrucksache 18/12623,
Antwort zu Frage 29: „schwierige Vorhersehbarkeit des
Migrationsgeschehens“) angesichts des relativ konstanten Asylzugangs seit über einem Jahr
und angesichts der Tatsache, dass § 44 Absatz 2 AsylG eine –
notwendigerweise mit Unsicherheiten behaftete – Prognoseentscheidung durch
fachkundige Stellen des Bundes für die für die Unterbringung der Asylsuchenden
verantwortlichen Länder verlangt (bitte ausführen)?
Der Zweck der Regelung in § 44 Absatz 2 AsylG besteht darin, den Ländern
durch die Benennung der voraussichtlichen Entwicklung der Zugänge von
Asylbegehrenden eine Hilfestellung bei ihrer Planung der Zahl der
Unterbringungsplätze zu leisten. Wenn eine solche Prognose aufgrund der besonders schwierigen
Vorhersehbarkeit des Migrationsgeschehens nicht hinreichend zuverlässig
abgegeben werden kann, wäre die Benennung einer Zahl eher irreführend als hilfreich
und würde dem Zweck des § 44 Absatz 2 AsylG nicht gerecht. Die Tatsache, dass
die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland seit über einem Jahr relativ konstant
war, führt zu keiner anderen Einschätzung.
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