[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. August 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13472
18. Wahlperiode 01.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13191 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017 –
Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2016 nach
offiziellen Angaben durchschnittlich 7,1 Monate (vgl. Bundestagsdrucksache
18/11262). Asylsuchende aus Somalia, der Türkei, Russland und Pakistan
mussten sogar über 15 Monate auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) warten. Doch die realen Asylverfahrensdauern lagen
noch einmal deutlich über diesen Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch
bis zur formellen Asylantragstellung wird bei diesen Angaben nicht
berücksichtigt. Diese zusätzliche Wartezeit betrug im Jahr 2016 durchschnittlich sechs
Monate, so dass sich eine reale Gesamtverfahrensdauer von mehr als 13
Monaten ergibt.
Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass Bundesinnenminister Dr. Thomas
de Maizière im Juni 2017 behauptete, die Verfahrensdauer beim BAMF betrage
„derzeit durchschnittlich zwei Monate“ (dpa vom 16. Juni 2017). Dabei stützte
er sich offenbar auf eine vom BAMF seit einiger Zeit verwandte statistische
Größe, die die Bearbeitungszeiten auf den ersten Blick in einem besseren Licht
erscheinen lassen: Angaben zu „aktuellen Bearbeitungszeiten“ betreffen nur
Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich
abgeschlossen wurden, Ende März 2017 lag dieser Wert bei 1,9 Monaten (vgl. die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Damit
werden aber von vornherein definitionsgemäß nur kurze Asylverfahren
betrachtet und aufwändigere Prüfverfahren werden nicht berücksichtigt, so dass der auf
diese Weise berechnete Durchschnittswert zwangsläufig niedrig ausfallen muss.
Wie wenig aussagekräftig eine solche Berechnung und Betrachtung ist, zeigen
die Angaben der Bundesregierung selbst: Demnach war die „aktuelle
Bearbeitungszeit“ Mitte 2015 und Mitte 2016 – d. h. zu Zeiten der absoluten
Überforderung des BAMF – mit 1,7 bzw. 1,6 Monaten sogar noch besser als im März
2017 mit 1,9 Monaten (ebd., Antwort zu Frage 4j). Die Herausstellung der
„aktuellen Bearbeitungszeiten“ lässt sich nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller vor allem damit erklären, dass die Bundesregierung ihre
Ankündigung, die durchschnittliche Asylverfahrensdauer auf maximal drei
Monate zu verkürzen, bis heute nicht einhalten konnte (vgl.
www.migazin.de/
2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chef-weise/).
Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren ein inhaltlicher
Schwerpunkt des Asylpakets II war, konnte die Bundesregierung auf Anfrage zu den
Erfahrungen mit dieser Neuregelung keinerlei konkrete Angaben machen (vgl.
Antwort zu Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Auch hierzu gibt es
Nachfragebedarf.
1. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer behördlichen Entscheidung im zweiten Quartal 2017 bzw. im
vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines
Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte
jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und
Folgeanträgen differenzieren)?
Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgewiesene
durchschnittliche Verfahrensdauer bezieht sich auf den Zeitpunkt zwischen der förmlichen
Asylantragstellung und der Entscheidung durch das BAMF. (Hinsichtlich der
Betrachtung der Verfahrensdauer bei Asylanträgen, die in den letzten sechs Monaten
beantragt und entschieden wurden und die damit die Wirkung der getroffenen
Maßnahmen zur Verringerung der Verfahrensdauer widerspiegeln, wird auf die
Antwort zu Frage 9 verwiesen.) Sie lag im Jahr 2016 bei durchschnittlich 7,1
Monaten und damit um fast zwei Monate höher als noch im Jahr 2015. Im Jahr 2017
ist sie weiter angestiegen. Dies liegt zum einen daran, dass das BAMF in den
letzten Monaten viele Verfahren aus dem Jahr 2016 und früher abgeschlossen hat,
die infolge ihrer bereits sehr langen Anhängigkeit den Wert der
durchschnittlichen Verfahrensdauer entsprechend statistisch erhöhen. Hinzu kommt, dass das
BAMF gegenwärtig vermehrt viele komplexe Verfahren entscheidet, deren
Bearbeitung aufwändiger ist, Recherchen oder auch medizinische Gutachten
erforderlich macht und daher längere Zeit in Anspruch nimmt. Je mehr Altfälle abgebaut
werden, desto höher wird damit die statistische Bearbeitungsdauer.
Nach Abschluss des Rückstandsabbaus wird das BAMF, außer bei sehr
komplexen Fällen, kurze Bearbeitungsdauern sicherstellen können. Bis zum Ende des
Rückstandsabbaus wird die statistische Verfahrensdauer jedoch aufgrund der
geschilderten Gründe weiter hoch bleiben. Dieser Effekt wird dadurch verstärkt,
dass im Jahr 2017 bisher weniger Asylanträge neu gestellt wurden und die
bearbeiteten Altfälle daher statistisch umso stärker ins Gewicht fallen.
Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für
das bisherige Jahr 2017 noch nicht vor. Die übrigen Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
2. Quartal 2017
Herkunftsländer gesamt 11,7
darunter:
Syrien 7,8
Irak 10,3
Afghanistan 12,1
Türkei 13,5
Russische Föderation 16,3
Iran 10,6
Pakistan 14,5
Somalia 14,1
Eritrea 8,4
Kosovo 9,2
Ungeklärt 13,2
Nigeria 15,1
sonstige asiatische Staatsangehörige 15,1
Aserbaidschan 11,3
Kongo Dem. Republik 17,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
2. Quartal 2017
Gesamt 11,7
davon
Erstanträge 11,6
Folgeanträge 12,0
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
1. Quartal 2017
Herkunftsländer gesamt 10,4
darunter:
Syrien 7,5
Afghanistan 10,7
Irak 9,3
Eritrea 8,7
Iran 9,5
Somalia 14,9
Nigeria 14,4
Türkei 12,5
Russische Föd. 15,2
Guinea 16,1
Armenien 13,6
Ungeklärt 11,5
Albanien 5,6
Pakistan 13,8
Aserbaidschan 11,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
1. Quartal 2017
Gesamt 10,4
davon
Erstanträge 10,4
Folgeanträge 10,2
2. Quartal 2017
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis
zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 11,8
darunter:
Afghanistan 12,9
Syrien 12,2
Irak 11,8
Eritrea 6,9
Somalia 9,6
Ungeklärt 12,1
Guinea 7,3
Äthiopien 9,6
Pakistan 13,2
Iran 11,4
Staatenlos 12,6
Gambia 12,5
Nigeria 12,7
Ägypten 13,5
Marokko 6,5
1. Quartal 2017
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis
zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 11,3
darunter:
Afghanistan 12,4
Syrien 10,8
Irak 10,9
Eritrea 8,9
Somalia 11,7
Ungeklärt 9,3
Staatenlos 11,0
Pakistan 13,8
Äthiopien 8,9
Iran 10,9
Guinea 7,5
Albanien 13,2
sonst. asiat. Staatsangeh. 10,4
Marokko 8,7
Gambia 8,4
2. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2.Quartal 2017
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in
Monaten
Herkunftsländer gesamt 3,0
darunter:
Syrien 3,4
Irak 2,3
Afghanistan 2,3
Türkei 2,9
Russische Föd. 2,1
Iran 2,4
Pakistan 2,9
Somalia 3,1
Eritrea 3,9
Kosovo 1,7
Ungeklärt 3,7
Nigeria 3,4
sonst. asiat. Staatsangeh. 3,9
Aserbaidschan 3,9
Kongo, Dem. Rep. 5,8
1.Quartal 2017
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in
Monaten
Herkunftsländer gesamt 3,0
darunter:
Syrien 3,1
Afghanistan 2,5
Irak 2,8
Eritrea 3,4
Iran 2,6
Somalia 2,8
Nigeria 2,7
Türkei 2,5
Russische Föd. 2,6
Guinea 2,2
Armenien 3,2
Ungeklärt 3,0
Albanien 1,8
Pakistan 3,1
Aserbaidschan 3,5
3. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren
getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in
Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden
wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (Hinweis:
Auch für die folgenden Angaben gelten die in der Antwort zu Frage 1 getroffenen
Erläuterungen zum Zustandekommen der statistischen Gesamtverfahrensdauer,
da in den Entscheidungszentren und auch in den Ankunftszentren Altverfahren
bearbeitet werden und in die Gesamtverfahrensdauer einfließen):
2.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in
einem Ankunftszentrum entschieden wurden – in
Monaten
Gesamt 10,5
darunter:
Syrien 5,4
Irak 9,6
Afghanistan 11,4
Türkei 12,1
Russische Föderation 14,6
Iran 9,4
Pakistan 12,4
Somalia 14,9
Eritrea 7,4
Kosovo 7,1
Ungeklärt 12,2
Nigeria 9,7
sonst. asiat. Staatsangeh. 16,8
Aserbaidschan 11,2
Kongo, Dem. Republik 13,3
1.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in
einem Ankunftszentrum entschieden wurden –– in
Monaten
Gesamt 9,2
darunter:
Syrien 5,3
Afghanistan 9,5
Irak 8,4
Eritrea 7,6
Iran 8,2
Somalia 15,4
Nigeria 12,0
Türkei 9,4
Russische Föd. 14,0
Guinea 14,4
Armenien 13,1
Ungeklärt 10,7
Albanien 4,0
Pakistan 12,2
Aserbaidschan 11,2
2.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in
einem Entscheidungszentrum entschieden wurden
in Monaten
Gesamt 12,4
darunter:
Syrien 8,7
Irak 11,7
Afghanistan 12,7
Türkei 12,0
Russische Föderation 0,0
Iran 12,1
Pakistan 16,1
Somalia 15,2
Eritrea 16,2
Kosovo 11,2
Ungeklärt 10,9
Nigeria 17,6
sonst. asiat. Staatsangeh. 12,4
Aserbaidschan 0,0
Kongo, Dem. Republik 20,1
1.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in
einem Entscheidungszentrum entschieden wurden
in Monaten
Gesamt 10,9
darunter
Syrien 8,0
Afghanistan 12,0
Irak 10,4
Eritrea 14,8
Iran 10,5
Somalia 15,0
Nigeria 18,1
Türkei 8,6
Russische Föderation 12,7
Guinea 26,2
Armenien 20,0
Ungeklärt 10,8
Albanien 8,9
Pakistan 15,0
Aserbaidschan Kein Vorgang
2.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in
einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden
wurden in Monaten
Gesamt 12,5
darunter:
Syrien 8,1
Irak 10,2
Afghanistan 12,2
Türkei 15,7
Russische Föderation 19,4
Iran 11,2
Pakistan 15,5
Somalia 13,7
Eritrea 9,2
Kosovo 10,6
Ungeklärt 14,5
Nigeria 16,0
sonst. asiat. Staatsangeh. 14,9
Aserbaidschan 12,0
Kongo, Dem. Republik 17,0
1.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in
einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden
wurden in Monaten
Gesamt 11,0
darunter:
Syrien 7,6
Afghanistan 10,7
Irak 9,3
Eritrea 8,8
Iran 9,8
Somalia 14,4
Nigeria 14,4
Türkei 15,3
Russische Föderation 16,7
Guinea 16,1
Armenien 10,5
Ungeklärt 12,0
Albanien 6,2
Pakistan 14,3
Aserbaidschan 11,1
4. Wie lang war im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal
durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die
durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen
Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (für die
Dauer zwischen Antragstellung und Anhörung gelten auch hier die in der Antwort
zu Frage 1 getroffenen Erläuterungen zur Verfahrensdauer von Altverfahren):
2.Quartal 2017
Antragstellung bis
Anhörung
Anhörung bis
Entscheidung
Gesamt 8,2 4,4
darunter:
Syrien 6,5 3,5
Irak 6,7 5,2
Afghanistan 10,4 4,3
Türkei 5,5 6,4
Russische Föderation 11,4 6,6
Iran 7,6 3,8
Pakistan 11,1 3,1
Somalia 10,5 3,1
Eritrea 5,0 2,6
Kosovo 6,7 4,3
Ungeklärt 8,7 5,7
Nigeria 8,8 5,4
sonst. asiat. Staatsangeh. 11,0 6,3
Aserbaidschan 6,9 4,1
Kongo, Dem. Republik 8,7 5,4
1.Quartal 2017
Antragstellung bis
Anhörung
Anhörung bis
Entscheidung
Gesamt 8,6 3,6
darunter:
Syrien 6,8 3,2
Afghanistan 9,4 3,6
Irak 7,5 4,3
Eritrea 6,6 2,4
Iran 7,3 3,5
Somalia 12,4 2,4
Nigeria 10,1 2,9
Türkei 5,1 4,2
Russische Föd. 11,4 6,8
Guinea 9,3 4,1
Armenien 10,5 4,2
Ungeklärt 8,9 4,9
Albanien 3,3 2,2
Pakistan 12,0 2,5
Aserbaidschan 6,7 3,6
5. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf,
15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten
betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der aktuelle Stand
der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit mindestens dem
vorletzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF?
Angaben zu den anhängigen Verfahren sowie gesondert zu den sog. Altverfahren
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhängige
Verf. Stand:
30.06.2017
bis 3
Monate
über 3
Monate
über 6
Monate
über 12
Monate
über 15
Monate
über 18
Monate
über 24
Monate
über 36
Monate
Insgesamt
Gesamt 32.245 16.792 38.976 18.887 11.843 12.985 10.455 4.368 146.551
darunter:
Afghanistan 3.232 2.108 8.781 5.461 3.822 3.053 981 269 27.707
Syrien 6.414 2.160 3.269 2.404 1.890 1.111 307 54 17.609
Irak 3.436 1.703 2.805 2.024 1.324 924 258 66 12.540
Iran 1.743 843 2.888 1.268 672 635 329 110 8.488
Nigeria 1.329 645 2.013 962 309 671 1.195 596 7.720
Somalia 1.148 772 1.599 571 270 588 668 235 5.851
Gambia 385 348 1.711 937 429 1.015 788 190 5.803
Eritrea 1.717 892 1.410 394 197 310 259 66 5.245
Türkei 1.221 848 1.309 417 189 251 380 267 4.882
Ungeklärt 711 381 787 402 540 575 483 146 4.025
Anhängige Verfahren aus 2015 und früher 27.808
darunter:
Afghanistan 4.303
Nigeria 2.462
Gambia 1.993
Somalia 1.491
Syrien 1.472
Irak 1.248
Ungeklärt 1.204
Iran 1.074
Pakistan 965
Russische Föderation 953
Das BAMF hat für den Abbau der Altverfahren interne Vorgaben entwickelt.
Deren Umsetzung hat dazu geführt, dass der Übernahmebestand vom 1. Januar 2017
in Höhe von rund 435 000 Verfahren aus den Jahren 2016 und früher mit Stand
30. Juni 2017 bereits auf rund 98 000 Altverfahren reduziert wurde (mit Stand
31. März 2017 waren es noch rund 238 000 Verfahren).
6. Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im
System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden
gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im zweiten Quartal 2017 bzw.
im vorherigen Quartal (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Daten keine Aussagen etwa zur
Gesamtverfahrensdauer von Asylverfahren zulassen, da im Einzelfall die Einreise
eines Ausländers aus anderen Gründen erfolgt sein kann, als unmittelbar nach
Einreise einen Asylantrag zu stellen.
2.Q.2017 Dauer in Monaten
Gesamt 4,5
darunter
Syrien 4,7
Afghanistan 7,9
Irak 4,2
Eritrea 2,5
Iran 3,0
1.Q.2017 Dauer in Monaten
Gesamt 4,3
darunter:
Syrien 4,0
Afghanistan 9,2
Irak 4,5
Eritrea 2,4
Iran 4,1
7. Welche Angaben oder Einschätzungen können fachkundige
Bundesbedienstete zu den bisherigen Erfahrungen mit beschleunigten Verfahren nach § 30a
des Asylgesetzes (AsylG) machen (bitte so konkret wie möglich ausführen
und Angaben zur Zahl der bisherigen Verfahren, zum Anteil an allen
Verfahren, zu den wichtigsten Herkunftsländern und Fallkonstellationen, zur
Verfahrensdauer und zu den Ergebnissen dieser Verfahren machen), wie will
die Bundesregierung die Wirksamkeit dieser Neuregelung bewerten, wenn
hierzu keinerlei statistische Angaben erfasst werden (vgl. die Antwort zu
Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623), und wie beurteilt sie die
Notwendigkeit und praktische Relevanz dieser Neuregelung, wenn es bis heute
nur an zwei Orten in Bayern besondere Aufnahmeeinrichtungen gibt (bitte
ausführen)?
Das BAMF führt keine gesonderte Statistik zu den Asylverfahren in den
beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG. Die Dauer und Ergebnisse dieser
Verfahren fließen in die einschlägige Statistik der Gesamtverfahren ein.
Die Regelung zu den beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG ist nur eine der
von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen, um die sehr hohe Zahl der
Asylverfahren in den Jahren 2015 und 2016 zu bewältigen. Es handelt sich um
ein rechtliches Instrument, das flexibel eingesetzt werden kann. Im Übrigen ist
die Regelung erst im Frühjahr 2016 in Kraft getreten, so dass es noch zu früh ist,
abschließende Aussagen über die praktische Relevanz der Norm zu treffen. Die
Anzahl besonderer Aufnahmeeinrichtungen des Freistaats Bayern wurde in
Umsetzung eines Beschlusses des Bayerischen Ministerrats vom 21. März 2017 auf
vier Standorte erhöht.
8. Wie viele Verfahren wurden in den Jahren 2016 bzw. 2017 (bitte
differenzieren) in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung
zugeordnet sind, insgesamt geführt, wie viele dieser Verfahren betrafen
Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller und Asylsuchende
mit ungeklärter Identität/Staatsangehörigkeit (bitte differenzieren), wie lang
war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten
Außenstellen in den genannten Zeiträumen insgesamt bzw. für die genannten
Untergruppen, was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert
wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach
Jahren, Herkunftsländern und Untergruppen differenzieren), gegen wie viele
dieser Entscheidungen wurden Rechtsmittel eingelegt, und wie waren die
Ergebnisse der diesbezüglichen gerichtlichen Überprüfungen (bitte so
konkret wie möglich antworten)?
Die Außenstellen der besonderen Aufnahmeeinrichtungen Deggendorf und
Regensburg sind noch nicht in Betrieb, so dass Angaben im Sinne der Frage nur zu
den Außenstellen der besonderen Aufnahmeeinrichtungen Bamberg und
Manching – vorliegend ab dem 30. Juni 2016 – den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden können. Entsprechende statistische Daten zu Rechtsmitteln und
gerichtlichen Überprüfungen lassen sich nicht automatisiert ermitteln.
AS Manching
Jahr 2016
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen sonstige
Verfahrenserledigungen
alle HKL 2.514 2.346 168 903 - 73 100 5 176 549
davon
Serbien 63 36 27 76 - - - - 60 16
Albanien 106 58 48 54 - - - - 17 37
Kosovo 49 14 35 54 - - - - 23 31
Bosnien-
Herzeg. 35 25 10 45 - - - - 36 9
Mazedonien 34 13 21 27 - - - - 9 18
Montenegro 5 5 - - - - - - - -
Senegal 44 43 1 - - - - - - -
Ungeklärt 6 6 - - - - - - - -
ohne Ang. 2 2 - - - - - - - -
AZ Bamberg
Jahr 2016
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen sonstige
Verfahrenserledigungen
alle HKL 1.943 1.806 137 1.385 - 166 152 9 736 322
davon
Serbien 60 42 18 156 - - - - 132 24
Kosovo 99 48 51 137 - - - - 95 42
Mazedonien 76 63 13 108 - - - - 85 23
Albanien 103 81 22 85 - - - - 50 35
Bosnien-
Herzegowina 56 46 10 45 - - - - 36 9
Senegal 61 61 - 18 - - - - 12 6
Staatenlos 1 1 - 3 - - 3 - - -
Ungeklärt 5 5 - 2 - - 2 - - -
Montenegro - - - 1 - - - - 1 -
Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten*
30.06.-31.12.2016 AS Manching AZ Bamberg
alle HKL 8,9 7,6
* Hinweis: zu den erfragten Untergruppen können keine validen Durchschnittswerte ermittelt
werden
AS Manching
1. Halbjahr
Jahr 2017
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen sonstige
Verfahrenserledigungen
alle HKL 658 544 114 1.796 - 50 71 6 970 699
davon
Serbien 23 15 8 126 - - - - 46 80
Albanien 60 46 14 91 - - - - 48 43
Mazedonien 59 33 26 85 - - - - 31 54
Kosovo 43 17 26 73 - - - 1 25 47
Bosnien-
Herzegowina 29 13 16 63 - - - - 28 35
Ungeklärt - - - 8 - 1 2 - 2 3
Senegal - - - 1 - - - - 1 -
Montenegro - - - - - - - - - -
Ghana 1 1 - - - - - - - -
AS Bamberg
1. Halbjahr
Jahr 2017
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen sonstige
Verfahrenserledigungen
alle HKL 1.725 1.547 178 4.951 27 619 458 312 2.262 1.273
davon
Senegal 108 90 18 194 - 2 - 1 116 75
Mazedonien 91 69 22 132 - - - 1 84 47
Albanien 57 43 14 110 - - 1 - 82 27
Kosovo 25 14 11 107 - - - - 50 57
Serbien 47 25 22 102 - - - - 50 52
Bosnien-
Herzegowina
24 11 13 56 - - - 2 24 30
Staatenlos 4 4 - 9 - 6 - - 2 1
Ungeklärt 6 6 - 7 - 3 1 - 3 -
Montenegro - - - 1 - - - - 1 -
Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten*
01.01.-30.06.2017 AS Manching AS Bamberg
alle HKL 12,9 9,0
* Hinweis: zu den erfragten Untergruppen können keine validen Durchschnittswerte ermittelt
werden
9. Wie lang war zuletzt die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten
sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Antragstellung ab: 01.01.2017
Entscheidung
01.01.2017 – 30.06.2017
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Verfahren.
Gesamt 1,7
darunter:
Syrien 1,5
Irak 1,9
Afghanistan 1,7
Eritrea 1,8
Iran 2,0
Somalia 1,9
Nigeria 2,0
Albanien 1,0
Türkei 2,7
Russische Föd. 1,6
10. Für wie sinnvoll und aussagekräftig hält die Bundesregierung solche
statistischen Berechnungen/Betrachtungen zu „aktuellen Bearbeitungszeiten“
bzw. zur „Entwicklung am sog. aktuellen Rand (vgl. Bundestagsdrucksache
12623, Antwort zu Frage 4), wenn eine solche Berechnung/Betrachtung
ergibt, dass das BAMF demnach Mitte 2015 und Mitte 2016 mit 1,6 bzw.
1,7 Monaten bessere aktuelle Bearbeitungszeiten vorweisen konnte als Ende
März 2017 mit 1,9 Monaten (vgl. ebd., Angaben zu Frage 4) – bedeutet dies,
dass das BAMF in der Zeit seiner kompletten Überlastung am „aktuellen
Rand“ besser aufgestellt war als nach allen Umstrukturierungsmaßnahmen
und Personalaufstockungen in der Zeit von Frank-Jürgen Weise, oder ist
nicht vielmehr diese statistische Betrachtungsweise irreführend und ohne
großen Aussagewert, weil der Durchschnittswert bei Verfahren, die
definitionsgemäß sechs Monate nicht überschreiten können, zwangsläufig nur kurze
Verfahren erfasst und alle länger andauernden Prüfungen ausschließt, was
aber nicht der Komplexität und Verschiedenheit aller Asylverfahren
entspricht (bitte nachvollziehbar begründen)?
11. Welchen Sinn machen Angaben zur durchschnittlichen
Asylverfahrensdauer, wenn nur Verfahren betrachtet werden, in denen die Asylprüfung
schnell verlief, d. h. innerhalb von sechs Monaten, während kompliziertere
Prüfungen, die längere Zeit benötigen und die zur Aufgabe des BAMF einer
gewissenhaften Asylprüfung in allen Fällen zweifelsohne dazugehören,
nicht betrachtet werden (bitte ausführen)?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Das BAMF berichtet zwei Verfahrensdauern: Dies ist einerseits die „statistische
Verfahrensdauer“, die die Dauer aller in einem bestimmten Zeitraum
entschiedenen Verfahren unabhängig vom Datum ihrer Antragstellung erfasst. Die
„statistische Verfahrensdauer“ erhöht sich aktuell jedoch durch einen großen Bestand an
Verfahren, die sich in den Jahren 2015 und 2016 angesammelt haben und deshalb
bereits jetzt z. T. eine Liegezeit von über einem Jahr haben. Werden diese
Verfahren entschieden, so steigt die durchschnittliche „statistische Verfahrensdauer“
an. Aus diesem Grund ist die „statistische Verfahrensdauer“ wenig geeignet für
belastbare Aussagen über die aktuellen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten im
BAMF.
Geeigneter erscheint hierfür die „Verfahrensdauer am aktuellen Rand“, die nun
durch die „Verfahrensdauer Neuverfahren“ abgelöst wird. Die „Verfahrensdauer
am aktuellen Rand“ umfasste nur solche Verfahren, die eine Antragstellung
innerhalb der letzten sechs Monate hatten. Die „Verfahrensdauer Neuverfahren“
umfasst nur solche Verfahren, in denen eine Antragstellung im Jahr 2017 erfolgte.
Bei solchen neu eingegangenen Fällen ist davon auszugehen, dass sie – nach den
großen Antragszahlen im Jahr 2016 – nun im Regelbetrieb bearbeitet werden
können. Insofern spiegelt die „Verfahrensdauer Neuverfahren“ im Vergleich zur
„statistischen Verfahrensdauer“ besser die tatsächlichen durchschnittlichen
Bearbeitungszeiten im BAMF wider. Sie wird daher ergänzend zur statistischen
Verfahrensdauer veröffentlicht.
12. Werden die Bundesregierung und das BAMF auch weiterhin öffentlich vor
allem Angaben zu „aktuellen Bearbeitungszeiten“ verwenden, ohne die
tatsächliche durchschnittliche Dauer aller Asylverfahren zu nennen und ohne
darauf hinzuweisen, dass diese Betrachtung Verfahren, die länger andauern,
nicht erfasst, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Die parallele Berichterstattung von „statistischer Verfahrensdauer“ und
„Verfahrensdauer Neuverfahren“ erfolgt weiterhin. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 10 und 11 verwiesen.
13. Inwieweit hat sich die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD für die 18. Wahlperiode festgehaltene Ziel, wonach
„die Verfahrensdauer bis zum Erstentscheid … drei Monate nicht
übersteigen [soll]“, zu eigen gemacht, welche Vereinbarungen wurden wann
zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem BAMF in Bezug auf
anzustrebende Asylbearbeitungszeiten getroffen (bitte im Einzelnen so genau
wie möglich darlegen), und ist sie der Auffassung, dass diese etwaigen
Zielvereinbarungen erreicht wurden angesichts einer durchschnittlichen
Verfahrensdauer von 10,4 Monaten im 1. Quartal 2017 (zuzüglich einer Wartezeit
von 4,3 Monaten bis zur Asylantragstellung, vgl. Bundestagsdrucksache
18/12623, Antworten zu den Fragen 4 und 4h; bitte begründen)?
Die Bundesregierung verfolgt weiterhin das Ziel, die Dauer der Asylverfahren so
weit wie möglich zu verkürzen. Sie hat im Laufe der 18. Legislaturperiode eine
Reihe von Maßnahmen ergriffen, um das im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD vereinbarte Ziel trotz der immens hohen Zahl von Asylbewerbern,
die seit dem Jahr 2015 nach Deutschland eingereist sind, zu verwirklichen,
insbesondere gesetzliche Änderungen im Asylgesetz, organisatorische Änderungen im
und Personalaufstockung des BAMF. Der Umstand, dass trotz dieser Maßnahmen
die Verfahrensdauer derzeit noch bei über drei Monaten liegt, ist maßgeblich der
Tatsache geschuldet, dass hier Altfälle mit einer besonders langen Anhängigkeit
abgearbeitet werden, so dass es zu einer statistischen Erhöhung der
durchschnittlichen Verfahrensdauer kommt.
14. Wo steht in der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs
und -chefinnen der Bundesländer vom 24. September 2015 zur Asyl- und
Flüchtlingspolitik geschrieben, dass die Selbstverpflichtung des Bundes,
„die Asylverfahren trotz steigernder Antragszahlen auf durchschnittlich drei
Monate zu verkürzen“ (Punkt 4.10), sich nur auf aktuelle Verfahren beziehen
sollte, die nicht länger als sechs Monate dauern – und falls dies nicht der Fall
ist, ist die Bundesregierung bereit einzugestehen, dass der Bund diese Zusage
gegenüber den Ländern nicht eingehalten hat –, und was folgt daraus (bitte
ausführen)?
Die Auslegung der Bundesregierung, dass sich die Selbstverpflichtung des
Bundes bezüglich der Dauer der Verfahren nur auf die Neuverfahren beziehen kann,
folgt aus dem Umstand, dass es objektiv unmöglich ist, die Verfahren, die bereits
älter als drei Monate sind, auf drei Monate zu verkürzen.
15. Ist es zutreffend, dass sich der Bund in der genannten Bund-Länder-
Vereinbarung vom 24. September 2015 in Punkt 4.10 außerdem dazu verpflichtet
hat, „den Zeitraum zwischen Registrierung und Antragstellung erheblich zu
verkürzen, so dass eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des
BAMF auf maximal fünf Monate im Jahr 2016 erreicht wird“ – was im
Kontext der vorherigen Verpflichtung zu durchschnittlich dreimonatigen
Asylverfahren nichts anderes heißen kann, als dass das Verfahren vom ersten
Asylgesuch bis zur behördlichen Entscheidung im Jahr 2016 insgesamt
maximal fünf Monate dauern sollte, und stimmt die Bundesregierung der
Einschätzung zu, dass diese Zusage angesichts der realen Verfahrensdauer von
erstem Asylgesuch bis zur behördlichen Entscheidung im Jahr 2016 bzw.
auch im vierten Quartal 2016 in Höhe von etwa 13 Monaten
(Bundestagsdrucksache 18/11262, Antworten zu den Fragen 4 und 4k) nicht erreicht
wurde –, und was folgt daraus (bitte nachvollziehbar begründen)?
Der zitierte Beschluss ist unter
www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/
2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.pdf?__blob=publication
File öffentlich zugänglich. Das dort für Neuverfahren vereinbarte Ziel wurde
erreicht, aktuell erfolgt die Asylantragstellung in der Regel nur wenige Tage nach
der ersten Registrierung. Der von den Fragestellern genannte Zeitraum bezieht
auch Altverfahren mit ein, so dass es zu der bereits in der Antwort zu Frage 13
erläuterten statistischen Erhöhung der Verfahrensdauer kommt.
16. Stimmt die Bundesregierung der von BAMF-Chef Frank-Jürgen Weise zu
Beginn seiner Amtszeit getätigten Aussage zu, „Im Schnitt des Jahres 2016
werden wir bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von drei Monaten
sein“ (
www.n-tv.de/politik/Bamf-Chef-nimmt-sich-fuer-2016-viel-vor-article
16557021.html)?
Die zitierte Aussage des damaligen Leiters des BAMF bezog sich – entsprechend
der politischen Zielsetzung für das BAMF – auf die Bearbeitungsdauer von
Neuverfahren. Dieses Ziel hatte das BAMF bereits im Verlauf des Jahres 2016
erreicht. So betrug die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Asylanträge, die im
zweiten Halbjahr 2016 gestellt und entschieden wurden, 2,1 Monate.
17. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die genannte Äußerung
von Frank-Jürgen Weise sich auch nicht dahingehend interpretieren lässt,
dass er bei der Zielsetzung einer „durchschnittlichen Verfahrensdauer von
drei Monaten“ lediglich die Teilmenge derjenigen neuen Verfahren gemeint
haben könnte, die nicht länger als sechs Monate dauern (wenn nein,
bitte nachvollziehbar erklären), was insbesondere vor dem Hintergrund
gilt, dass das Ziel einer dreimonatigen Verfahrensdauer zum damaligen
Zeitpunkt als erreichbar erscheinen musste, da die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer damals etwa fünf Monate betrug, worauf Weise selbst hinwies
(a. a. O.), nach zuvor etwa sieben Monaten im Jahr 2014 (vgl. auch: www.
bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-28-fluechtlinge.
html)?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Ist es zutreffend, dass die Entscheidung zur zeitweisen Priorisierung von
Verfahren Asylsuchender aus sicheren Herkunftsstaaten bzw. aus Ländern
mit sehr hohen Anerkennungsquoten (insbesondere Syrien), die
vergleichsweise schnell zu bearbeiten waren, mit dazu beigetragen hat, dass die
durchschnittliche Asylverfahrensdauer jetzt besonders hoch ist, weil die
rückpriorisierten Verfahren infolge der Zurückstellung im Ergebnis zwangsläufig
länger dauern, und warum sollen diese politische Entscheidung und ihre
Auswirkungen nicht in die Berechnung der durchschnittlichen
Asylverfahrensdauer berücksichtigt werden –, warum, in anderen Worten, sollen nur
aktuelle Verfahren, die nicht länger als sechs Monate dauern, bei der
Berechnung der durchschnittlichen Verfahrensdauer betrachtet werden, obwohl die
so genannten Altverfahren ein Resultat der damaligen Rückstellungen sind
(bitte ausführen)?
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Priorisierung der Bearbeitung der
Verfahren von Antragstellern aus einzelnen Herkunftsländern (zum Zweck der
schnelleren Integration der Betroffenen wie im Falle der Asylbewerber aus Syrien
oder aber zum Zweck der schnelleren Rückführung der Betroffenen wie im Fall
der Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten) zwangsläufig eine längere
Bearbeitungsdauer bei den nicht priorisierten Asylverfahren bewirkt.
19. Ist es zutreffend, dass eine „Altfallregelung“ für das BAMF
(Aufenthaltserteilung ohne weitere inhaltliche Prüfung in allen bereits länger anhängigen
Asylverfahren) dieses wirksam entlastet hätte, so dass es sich auf die
Aufgabe der schnellen Bearbeitung aller neuen Asylverfahren hätte
konzentrieren können, und betrachtet es die Bundesregierung im Nachhinein als einen
Fehler, keine solche Altfallregelung beschlossen zu haben (bitte ausführen)?
Eine Altfallregelung im Sinne der Frage wurde von der Bundesregierung nicht in
Betracht gezogen. Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über
die Auswirkungen einer möglichen Altfallregelung.
20. Ist es zutreffend, dass die Entscheidung, keine rein schriftlichen
Anerkennungsverfahren mehr durchzuführen, d. h. auch nicht in Fällen, in denen die
Asylsuchenden (insbesondere aus Syrien) bei inhaltlichen Entscheidungen
am Ende ohnehin zu 100 Prozent einen Schutzstatus erhalten haben und bei
denen es keine Zweifel an der Identität und Herkunft gab, zur Verlängerung
der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer mit beigetragen hat, ebenso wie
die Entscheidung, bei Asylsuchenden aus Syrien (und anderen Ländern)
immer in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob die Voraussetzungen für eine
Flüchtlingsanerkennung oder für einen nur subsidiären Schutzstatus
vorliegen (bitte ausführen)?
Die Aussage ist zutreffend. Ein Asylverfahren mit einer persönlichen Anhörung
dauert zwangsläufig länger als ein schriftliches Verfahren.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]