[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
17. August 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13352
18. Wahlperiode 18.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Katja Dörner,
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13236 –
Cannabis als Medizin – Probleme und Hürden der Umsetzung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 10. März 2017 ist das Gesetz zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft, das die Verordnung von Cannabis als
Medizin sowie eine Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen
ermöglicht.
Für viele Patientinnen und Patienten, aber auch Ärztinnen und Ärzte, war damit
die Erwartung verbunden, dass der Zugang und die Versorgung mit Cannabis
als Medizin nun erleichtert werden würde, nachdem Patientinnen und Patienten
zuvor ihre Ansprüche im Rahmen von langwierigen Verfahren vor Gericht
durchsetzen mussten. Rückmeldungen von betroffenen Patientinnen und
Patienten sowie Presseberichte zeigen jedoch, dass es vielfältige Probleme bei der
Umsetzung des Gesetzes gibt (vgl. Frankfurter Rundschau vom 21. Juni 2017:
„Kritik an Cannabis-Gesetz“).
Das Antragsverfahren für die Kostenerstattung bei den gesetzlichen
Krankenkassen ist weiterhin aufwändig. Viele Patientinnen und Patienten berichten, dass
ihre Krankenkasse die Kostenerstattung nicht genehmigt, obwohl die
behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der Therapie mit
Cannabis bestätigt. Auch in Fällen, in denen bereits eine
Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorliegt, wird
die Kostenerstattung mitunter nicht genehmigt. Hinzu kommen gestiegene
Kosten für Medizinalhanf, die für Patientinnen und Patienten ohne Kostenerstattung
die finanzielle Belastung weiter erhöhen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer
Vorschriften, das am 10. März 2017 in Kraft getreten ist, wurde die
Verschreibungsfähigkeit für weitere Cannabisarzneimittel hergestellt und die
Erstattungsfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erweitert, die bislang
grundsätzlich auf zugelassene Fertigarzneimittel im jeweils zugelassenen
Anwendungsgebiet begrenzt war. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht
bestimmte Voraussetzungen für die Versorgung vor. Die Leistung erfolgt im
Rahmen des Sachleistungsprinzips. Wählt ein Versicherter die Kostenerstattung, gilt
§ 13 SGB V.
Gemäß § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V hat die verschreibende Vertragsärztin oder
der verschreibende Vertragsarzt im Rahmen ihrer oder seiner Therapiehoheit
darüber zu entscheiden, ob aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit einer
Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in
standardisierter Qualität oder auf Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff
Dronabinol oder Nabilon besteht. Die Ärztin oder der Arzt prüft, ob im Einzelfall
die in § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V aufgeführten Voraussetzungen für eine solche
Therapie vorliegen.
Die erstmalige Leistungsgewährung erfolgt auf Grundlage eines vorherigen
Antrags der oder des Versicherten zur Genehmigung bei der Krankenkasse. Damit
wird dem Ausnahmecharakter der Regelung Rechnung getragen, die die
Erstattung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis ermöglicht, obwohl keine
arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt, die grundsätzlich Voraussetzung für die
Erstattung von Arzneimitteln durch die GKV ist. Die Voraussetzungen für die
Erstattungsfähigkeit gelten unabhängig davon, ob Patientinnen und Patienten über eine
betäubungsmittelrechtliche Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstitutes für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügten.
Kostenerstattung für eine Cannabistherapie
1. Wie viele Patientinnen und Patienten haben nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes bis einschließlich heute einen Antrag auf
Kostenerstattung für eine Cannabistherapie bei der gesetzlichen
Krankenkasse gestellt?
2. a) In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Antrag
auf Kostenerstattung für eine Cannabistherapie bei den gesetzlichen
Krankenkassen nach Kenntnis der Bundesregierung genehmigt?
b) An welchen Erkrankungen leiden die Patientinnen und Patienten nach
Kenntnis der Bundesregierung, die eine Kostenerstattung für eine
Cannabistherapie durch die gesetzlichen Krankenkassen erhalten?
c) In wie vielen Fällen findet nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils
eine entsprechende Kostenerstattung durch die gesetzlichen
Krankenkassen für die Versorgung mit Cannabisblüten, Cannabisextrakten,
Dronabinol oder Nabilon statt?
3. a) In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Antrag
auf Kostenerstattung für eine Cannabistherapie bei den gesetzlichen
Krankenkassen abgelehnt?
b) Aus welchen Gründen wurden die Anträge ablehnt?
c) An welchen Erkrankungen leiden die Patientinnen und Patienten, die
keine Kostenerstattung erhalten?
d) Für die Versorgung mit welcher Cannabistherapie wurde der Antrag, der
abgelehnt wurde, gestellt (Cannabisblüten, Cannabisextrakte,
Dronabinol, Nabilon)?
4. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung für eine Cannabistherapie bei den
gesetzlichen Krankenkassen befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung noch in der Bearbeitung?
5. a) Wie viele Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung
nach § 3 Absatz 2 BtMG haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen
Antrag auf Kostenerstattung für eine Cannabistherapie bei den
gesetzlichen Krankenkassen gestellt, und in wie vielen Fällen wurde der
entsprechende Antrag abgelehnt?
b) Aus welchen Gründen wurden die entsprechenden Anträge abgelehnt?
c) An welchen Erkrankungen leiden die Patientinnen und Patienten mit
Ausnahmegenehmigung, die einen ablehnenden Bescheid erhalten haben?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 5 gemeinsam
beantwortet.
Die Antragsstellung erfolgt bei den Krankenkassen. Der Bundesregierung liegen
hierzu keine Angaben vor. Auch dem GKV-Spitzenverband liegen hierzu keine
Zahlen vor. Diese Angaben liegen nur der jeweiligen Krankenkasse vor, bei der
die Patientinnen und Patienten versichert sind.
6. Wie viele Patientinnen und Patienten, die einen ablehnenden Bescheid für
die Kostenerstattung einer Cannabistherapie durch die gesetzlichen
Krankenkassen erhalten haben, haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt?
Die Bescheide werden durch die jeweilige Krankenkasse der Versicherten
erstellt. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Auch dem GKV-
Spitzenverband liegen hierzu keine Zahlen vor.
7. Wie viele Patientinnen und Patienten haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Klage gegen den ablehnenden Bescheid für die Kostenerstattung einer
Cannabistherapie durch die gesetzlichen Krankenkassen eingereicht?
8. In wie vielen Fällen sind die Betroffenen nach Kenntnis der Bundesregierung
gegen die Ablehnungsbescheide im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes gerichtlich vorgegangen, und in wie vielen Fällen wurde ihrem Antrag
gerichtlich vorerst stattgegeben?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 und 8 gemeinsam
beantwortet.
Die Bescheide werden durch die jeweilige Krankenkasse der Versicherten
erstellt. Der Bundesregierung liegen zur Zahl von Ablehnungsbescheiden, Klagen
und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz keine Angaben vor. Auch dem
GKV-Spitzenverband liegen hierzu keine weiteren Informationen und Zahlen
vor.
9. a) Wie viele Patientinnen und Patienten haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bis heute einen Antrag auf Erlaubnis des Eigenanbaus von
Cannabis gestellt?
Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 (BVerwG
3 C 17.04) zur medizinischen Verwendung von Cannabis haben circa 320
Patientinnen und Patienten eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zum Anbau von Cannabis gestellt.
b) Wie viele Anträge auf Erlaubnis des Eigenanbaus von Cannabis sind
davon nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften gestellt worden?
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften am 10. März 2017 wurden insgesamt 19 Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Anbau von Cannabis
beantragt.
c) In wie vielen Fällen wurde der Antrag auf Erlaubnis des Eigenanbaus von
Cannabis genehmigt oder abgelehnt?
In zwei Fällen wurde eine befristete Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum
Anbau von Cannabis zum Zweck der ärztlich begleiteten Selbsttherapie erteilt.
109 Anträge wurden versagt. In circa 120 Fällen haben die Patientinnen und
Patienten den Antrag zurückgenommen. 89 Anträge sind derzeit noch in
Bearbeitung.
10. Aus welchen Gründen haben Patientinnen und Patienten nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Antrag auf Erlaubnis des Eigenanbaus von Cannabis
gestellt?
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften am 10. März 2017 hat die Mehrzahl der Patientinnen und
Patienten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis
gestellt, weil die Kosten für die Selbsttherapie mit Cannabis, das auf Grundlage
einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis in Apotheken erworben werden konnte,
selbst getragen werden mussten und dies im Einzelfall aufgrund der finanziellen
Verhältnisse nicht möglich war. Nach Inkrafttreten des Gesetzes nannten die
Patientinnen und Patienten bei Antragstellung eine fehlende Bereitschaft von
Ärztinnen und Ärzten, Cannabis zu verschreiben, und eine fehlende Kostenerstattung
durch die zuständige Krankenkasse als Gründe.
11. a) Wie viele Patientinnen und Patienten, die Cannabis als Medizin von ihrer
Ärztin oder ihrem Arzt verordnet bekommen haben, haben nach Kenntnis
der Bundesregierung keine Kostenerstattung genehmigt bekommen und
müssen die Kosten weiter selbst tragen, da sie die ärztlich empfohlene
Therapie fortführen wollen?
b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen
Kosten für betroffene Patientinnen und Patienten für ihre Therapie mit
Cannabisblüten, Cannabisextrakten oder Fertigarzneimitteln (bitte jeweils
minimale und maximale Kostenbelastung pro Monat angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Die Genehmigung erfolgt
durch die Krankenkassen.
Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
12. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung für eine Cannabistherapie bei den
gesetzlichen Krankenkassen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
durch den MDK seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften geprüft?
§ 31 Absatz 6 SGB V sieht vor, dass eine Leistungsgewährung nur auf Grundlage
eines vorherigen Antrags der oder des Versicherten bei der Krankenkasse erfolgt.
Gemäß § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V beträgt die Frist zur Entscheidung drei bzw.
fünf Wochen bei Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme, insbesondere
der Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Gemäß
§ 31 Absatz 6 Satz 3 SGB V verkürzt sich die Frist auf einen Zeitraum von bis zu
drei Tagen für Versicherte, denen die Leistung im Rahmen einer Versorgung nach
§ 37b SGB V verordnet wird.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Die
Genehmigung erfolgt durch die Krankenkassen.
13. a) In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von einer
Prüfung durch den MDK abgesehen?
b) Aus welchen Gründen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von
einer Prüfung durch den MDK abgesehen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Die Genehmigung erfolgt
durch die Krankenkassen.
14. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG der Fall zur
Prüfung an den MDK weitergeleitet, und in wie vielen Fällen wurde auf eine
Prüfung durch den MDK verzichtet?
Es ist Angelegenheit der Versicherten, ob sie das Vorliegen einer früheren
Ausnahmegenehmigung der Krankenkasse mitteilen. Es gibt keine Verpflichtung der
Krankenkassen, diese Information zu dokumentieren. Zu einem etwaigen
Verzicht auf Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
15. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine erneute Prüfung durch den MDK in
Fällen, in denen eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG
vorliegt, notwendig, und wenn ja, warum?
Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat
grundlegend andere Erfordernisse als die Verordnung nach § 31 Absatz 6 SGB V
zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Ziele und Inhalte des
derzeit in Erarbeitung befindlichen Begutachtungsleitfadens des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) zum
Einsatz von Cannabis als Medizin?
Nach § 282 SGB V koordiniert und fördert der Medizinische Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Durchführung der Aufgaben und die
Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) in
medizinischen und organisatorischen Fragen. Ein Instrument zur Sicherstellung
einer einheitlichen Begutachtung ist die Erarbeitung und Anwendung einer
Begutachtungsanleitung. Die Bundesregierung ist darüber informiert, dass eine
solche Begutachtungsanleitung zum medizinischen Einsatz von Cannabis erarbeitet
wird.
17. Inwiefern begleitet die Bundesregierung die Erstellung des
Begutachtungsleitfadens zum Einsatz von Cannabis als Medizin?
Die Bundesregierung ist an der Erarbeitung der Begutachtungsanleitung nicht
beteiligt.
18. Welche Auswirkungen wird nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeit
in Erarbeitung befindliche Begutachtungsleitfaden vom MDS zum Einsatz
von Cannabis als Medizin auf das Prüfungs- und Genehmigungsverhalten
der Krankenkassen und der MDK haben?
Die Begutachtungsanleitung verfolgt den Zweck, die jeweiligen Aufgaben und
Zuständigkeiten auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben konkret zu regeln,
damit die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem MDK effektiv und
effizient strukturiert wird. Sie benennt Qualitätskriterien für die zu erstellenden
Gutachten und gewährleistet die sozialmedizinische Beratung und Begutachtung
nach einheitlichen Kriterien.
19. Welche Auswirkungen wird nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeit
in Erarbeitung befindliche Begutachtungsleitfaden vom MDS zum Einsatz
von Cannabis als Medizin auf den Umfang der ärztlichen Dokumentations-
und Begründungspflichten haben?
Auf die Antworten zu den Fragen 16 und 18 wird verwiesen.
20. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Neuregelung, die den
Genehmigungsvorbehalt der gesetzlichen Krankenkassen bei der Kostenerstattung für
eine Cannabistherapie abschafft?
Wenn nein, warum nicht?
Mit dem Genehmigungsvorbehalt wird dem Ausnahmecharakter der Regelung
Rechnung getragen. Die Erstattung von weiteren Arzneimitteln auf
Cannabisbasis wird ermöglicht, obwohl für sie kein Wirksamkeitsnachweis vorliegt, wie er
ansonsten nach dem Arzneimittelgesetz für zugelassene Fertigarzneimittel
erforderlich ist, sodass eine Änderung nicht angezeigt ist.
21. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Entscheidung über den Einsatz
von Cannabis als Medizin allein eine ärztliche sein sollte?
Wenn nein, warum nicht?
Die Ärztin oder der Arzt entscheidet im Rahmen ihrer oder seiner Therapiehoheit,
ob im Einzelfall die in § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V aufgeführten
Voraussetzungen für eine solche Therapie vorliegen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
22. Welche Position nimmt die Bundesregierung dazu ein, dass verschreibende
Ärztinnen und Ärzte bei der Antragstellung auf Kostenerstattung
Literaturangaben machen müssen, um die Verordnung zu begründen?
Die Ärztinnen und Ärzte müssen bei der Antragstellung bei Erstverordnung
darlegen, dass die Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 SGB V erfüllt sind. Mit der
Antragstellung wird dem Ausnahmecharakter der Regelung Rechnung getragen,
die die Erstattung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis ermöglicht, obwohl nicht
das Evidenzlevel vorliegt, das üblicherweise für die Erstattung in der GKV
verlangt wird.
23. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Praxis, dass dem Antrag auf
Kostenerstattung für eine Cannabistherapie eine Kopie des
Personalausweises der Patientin oder des Patienten beigelegt werden muss?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Maßnahme, und aus
welchen Gründen ist diese Maßnahme nach Ansicht der Bundesregierung
erforderlich?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis einer solchen Praxis.
24. Hat die Bundesregierung Kenntnis oder Hinweise erhalten, dass im Rahmen
des Antrags auf Kostenerstattung für eine Cannabistherapie auch eine
Familienanamnese erhoben werden soll?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?
Der Inhalt der Begutachtungsanleitung des MDK bleibt abzuwarten.
25. a) Warum müssen Patientinnen und Patienten eine Erklärung unterzeichnen,
um zu versichern, dass die Cannabistherapie für Dritte unzugänglich ist
und dass sie dies mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen?
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Maßnahme?
c) Bei welchen anderen verschriebenen Betäubungsmitteln (wie
beispielsweise Fentanylpflastern, Morphintropfen oder -tabletten o. Ä.) müssen
Patientinnen und Patienten eine derartige Erklärung unterzeichnen und
versichern, dass der Zugang für Dritte durch geeignete Maßnahmen
unterbunden wird?
Der Bundesregierung sind solche Erklärungen weder für die Verschreibung von
Cannabisarzneimitteln noch für die Verschreibung anderer Betäubungsmittel
bekannt. § 31 Absatz 6 SGB V sieht keine solche Erklärungspflicht vor.
Patientinnen und Patienten, die Betäubungsmittel aufgrund einer Verschreibung
in einer Apotheke erworben haben, unterliegen keinen
betäubungsmittelrechtlichen Überwachungsmaßnahmen. Betäubungsmittel sollten – wie andere
Arzneimittel auch – stets so aufbewahrt werden, dass sie von Dritten nicht einfach in
Besitz genommen werden können, z. B. in einem abschließbaren
Medizinschrank. Dies dient auch dem Schutz von Kindern, für die Arzneimittel nie
eigenständig erreichbar sein sollten.
Cannabis als Medizin in der Vertragsarztpraxis
26. Wie wirken sich Verordnungsänderungen oder Verordnungswechsel auf das
ärztliche Richtgrößenvolumen aus, und inwiefern kann dies
Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach sich ziehen?
27. a) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auf Landesebene zwischen
den Kassenärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen
Krankenkassen Gespräche oder Beschlüsse, dass Cannabis als Medizin zukünftig
nicht in die Richtgrößenvolumina fällt?
Wenn ja, in welchen Bundesländern und zu welchem Datum?
b) Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Cannabis als Medizin nicht
in das Richtgrößenvolumen einbezogen wird, und wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
28. a) Steht nach Kenntnis der Bundesregierung der Einbezug von Cannabis als
Medizin in das Richtgrößenvolumen der Vertragsärztinnen und -ärzte
einer ärztlichen Spezialisierung auf die Behandlung mit Cannabistherapien
im Wege?
b) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
Hürden abzubauen, so dass Spezialisierung möglich ist?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 26 bis 28 gemeinsam
beantwortet.
Wie für andere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt
auch für die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln das Wirtschaftlichkeitsgebot
(§ 12 SGB V). Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-VSG) wurden die Regelungen zu den
Wirtschaftlichkeitsprüfungen neu strukturiert, damit regionale Gegebenheiten stärker als
bisher berücksichtigt werden können. Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit
ärztlich verordneten Leistungen wird grundsätzlich anhand von Vereinbarungen
der Selbstverwaltungspartner auf Landesebene geprüft. Die gesetzlich zwingende
Vereinbarung von Richtgrößenprüfungen durch die Vertragspartner auf
Bundesebene ist zum 1. Januar 2017 entfallen. Weiterhin gilt der Grundsatz „Beratung
vor Regress“.
29. Wie wird die Dokumentation von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der zu
leistenden Begleiterhebung vergütet?
30. Wie wird der Aufwand für die Dokumentation von Ärztinnen und Ärzten für
den Antrag auf Kostenerstattung bei der gesetzlichen Krankenkasse
vergütet?
Die Fragen 29 und 30 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist Aufgabe des Bewertungsausschusses zu überprüfen, inwieweit die ggf.
entstehende zusätzliche Dokumentation der Vertragsärzte in den
Gebührenordnungspositionen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen
(EBM) berücksichtigt werden muss.
Cannabis als Medizin in Apotheken
31. In wie vielen Apotheken können nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
Cannabisarzneien, Fertigarzneimittel, Cannabisextrakte und Cannabisblüten
bezogen werden (bitte nach Anzahl der Apotheken und Cannabisarzneiart je
Bundesland auflisten)?
Sowohl unter betäubungsmittel- als auch unter apothekenrechtlichen
Gesichtspunkten können grundsätzlich alle Apotheken in Deutschland
Cannabisarzneimittel beschaffen, gegebenenfalls bearbeiten und abgeben.
32. Welche Cannabissorten können nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
in Deutschland über Apotheken bezogen werden?
Für die folgenden Cannabissorten liegen nach Auskunft des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) derzeit gültige
Importgenehmigungen zur Lieferung an Großhändler und Apotheken in Deutschland vor: Argyle,
Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, Houndstooth, Pedanios 14/1,
Pedanios 16/1, Pedanios 18/1, Pedanios 22/1, Penelope, Princeton.
33. a) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen bestimmte
Cannabissorten nicht geliefert oder nicht in der gewünschten Menge geliefert
werden können, so dass es zu Versorgungsproblemen kommt?
Wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen?
b) Was unternimmt die Bundesregierung kurzfristig gegen derartige
Lieferengpässe?
Das BfArM erteilt die für den Import von Cannabisblüten erforderlichen
Genehmigungen bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen prioritär. Das BfArM selbst
hat keine weiteren Möglichkeiten, kurzfristig auf die Importmengen Einfluss zu
nehmen. Es liegen derzeit Meldungen vor, dass einige Sorten an Medizinal-
Cannabisblüten im Einzelfall nicht lieferbar sind. Für diesen Fall können Ärztinnen
und Ärzte alternative Rezepturarzneimittel oder Fertigarzneimittel auf
Cannabisbasis verschreiben. In Betracht kommen Dronabinol (Rezepturarzneimittel mit
dem Wirkstoff THC, das bei der Rezepturzubereitung auch in verschiedenen
Stärken mit Cannabidiol gemischt werden kann), Cannabisextrakte als
Rezepturarzneimittel, Sativex® (zugelassenes Fertigarzneimittel aus Cannabisextrakten) und
Canemes® (zugelassenes Fertigarzneimittelmit mit dem vollsynthetisch
hergestellten Cannabis-Inhaltsstoff THC).
Die Patientinnen und Patienten sollten sich mit ihren behandelnden Ärztinnen und
Ärzten besprechen, ob eine Behandlung mit Dronabinol, Sativex®, Canemes®
oder Cannabisextrakten in Frage kommt. Hinweise auf eine mögliche
Unterversorgung bzw. fehlende Marktverfügbarkeit bei diesen Cannabisarzneimitteln
liegen der Bundesregierung nicht vor.
34. a) Inwiefern stellen die Importbestimmungen für Cannabis als Medizin nach
Kenntnis der Bundesregierung Hürden dar, die eine kontinuierliche
Versorgung mit Cannabis als Medizin erschweren?
b) Plant die Bundesregierung, Hürden beim Import von Cannabis als
Medizin abzubauen, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen plant sie?
Die Anforderungen an den Import von Cannabis unterscheiden sich nicht von
denen für andere Arzneimittel oder Betäubungsmittel. Die Regelungen sind
angemessen und notwendig, um die vorgeschriebene Qualität sicherzustellen. Aus
Sicht der Bundesregierung stellen die Importbestimmungen keine Hürde dar, die
eine kontinuierliche Versorgung von Patientinnen und Patienten mit
Cannabisarzneimitteln erschwert.
35. Ist es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, dass die Kosten für
Cannabisblüten sinken, und wenn nein, warum nicht?
36. a) Falls ja, wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Kosten für
Cannabisblüten sinken?
b) Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Änderung, die Cannabisblüten
aus der Arzneimittelpreisverordnung herausnimmt oder dass
Cannabisblüten nicht länger als Stoff im Sinne des Arzneimittelrechts gelten?
c) Welche weiteren gesetzgeberischen Optionen diskutiert die
Bundesregierung, wie die Kosten für Cannabisblüten gesenkt werden können?
37. Wird es nach Kenntnis der Bundesregierung zeitnah eine Einigung zwischen
GKV-Spitzenverband und Apothekerverband geben, die einen niedrigeren
Ausgangspreis für Cannabisblüten festsetzt als den derzeitigen?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 35 bis 37 gemeinsam
beantwortet.
Abhängig von der ärztlichen Verschreibung ergibt sich der
Apothekenabgabepreis nach den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Das
Bundesministerium für Gesundheit hat den Deutschen Apothekerverband und
den GKV-Spitzenverband als Vertragspartner der Hilfstaxe aufgefordert,
kurzfristig von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, abweichend von den
Zuschlägen nach der AMPreisV, wie auch bei anderen Rezepturen vorgesehen, eine
Vereinbarung zu treffen. Derzeit laufen hierzu Verhandlungen.
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