[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 12. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13572
18. Wahlperiode 13.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Julia Verlinden,
Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13405 –
Schutzlücken und Unterstützungsbedarf bei besonderen Verbrauchergruppen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Lebensumstände von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind sehr
unterschiedlich. Doch fast alle Verbraucherinnen und Verbraucher können in
bestimmten Marktsituationen verletzlich sein. Verbraucherverletzlichkeit (engl.:
consumer vulnerability) bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher
nicht (bzw. nicht in ausreichendem Maße) in der Lage sind, ihre Interessen und
ihr persönliches Wohlergehen als Marktteilnehmer zu schützen (
http://ec.europa.
eu/consumers/consumer_evidence/market_studies/vulnerability/index_en.htm).
Auch wenn Verletzlichkeit also v. a. kontextbezogen und nicht personen-(gruppen-)-
bezogen auftritt (
www.fr.de/politik/meinung/gastbeitraege/
verbraucherpolitikes-gibt-nicht-den-verbraucher-a-297004), können bestimmte
soziodemographische Merkmale wie Alter, Sprache oder Einkommen einen starken Einfluss auf
die Verletzlichkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern haben. Der
Verbraucherpolitik kommt für diese Verbrauchergruppen eine besondere
Verantwortung zu.
So benötigen Kinder oder Seniorinnen und Senioren in bestimmten
Marktsituationen oft einen höheren Schutz bzw. stärkere Unterstützung als andere
Altersgruppen. Auch Menschen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend
beherrschen, Menschen mit Behinderungen, armutsgefährdete oder überschuldete
Verbraucherinnen und Verbraucher sind oft stärker unterstützungsbedürftig als
andere.
Die Belange von „besonderen Verbrauchergruppen“ werden auch von der
Bundesregierung gezielt berücksichtigt (
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Artikel/08242016_verbraucherpolitischer_Bericht_16.pdf?__blob=publication
File&v=1, S. 54/55).
1. In welchen (Markt-)Bereichen/Konsumsituationen liegen nach Ansicht der
Bundesregierung die gegenwärtig größten Herausforderungen im Hinblick
auf Verbraucherverletzlichkeit, und was gedenkt die Bundesregierung zu
tun, um diesen Herausforderungen zu begegnen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es gegenwärtig keinen Index oder eine
vergleichbare Einheit für die Definition der Verbraucherverletzlichkeit in
bestimmten (Markt-)Bereichen und Konsumsituationen.
Verletzlichkeit tritt am häufigsten bei komplexen Käufen auf. Zu diesem
Ergebnis kommt die Studie der EU-Kommission „Consumer vulnerability across key
markets in the European Union“ von 2016. Demnach waren 37 Prozent der
befragten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in der Lage, das beste und für
sie günstigste Angebot auszuwählen. Mehr als die Hälfte der Befragten gaben an,
bei Finanz- und Energieprodukten die Angebote nicht zu vergleichen; ein Drittel
gab an, Probleme bei der Vergleichbarkeit zu haben.
Relevant sind für die Bundesregierung außerdem Rückmeldungen der
Verbraucherorganisationen. Mit der Einrichtung der Marktwächter Finanzen und
Digitales bei den Verbraucherzentralen der Länder und beim Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V. (vzbv) wurden Frühwarnsysteme für bedenkliche
Entwicklungen in bestimmten Marktbereichen geschaffen. Mit gleicher Zielsetzung hat der
vzbv mit dem Aufbau eines Marktwächters Energie begonnen.
Der Schutz von Verbrauchern, die Bauleistungen in Auftrag geben, ist in dieser
Legislaturperiode mit der „Reform des Bauvertragsrechts“ wesentlich verbessert
worden. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob weiterer Handlungsbedarf im
Bauträgervertragsrecht besteht. Dies betrifft unter anderem die Frage, ob der
Erwerber eines Bauträgerobjekts im Fall der Insolvenz des Bauträgers hinreichend
geschützt ist.
Um den Herausforderungen zu begegnen, intensiviert die Bundesregierung
sowohl markt- als auch zielgruppenbezogen ihre Anstrengungen in der
Verbraucherpolitik. Dazu wird insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 2, 6, 8 bis
10, 12 und 26 bis 28 verwiesen.
2. Welche konkreten Aufgabenbereiche und Tätigkeitsschwerpunkte hat das
Referat „Besondere Verbrauchergruppen“ des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (V B 6)?
Welche zentralen Arbeitsergebnisse hat das Referat seit seiner Einrichtung
im Jahr 2015 vorzuweisen?
Das Referat „Besondere Verbrauchergruppen“ (V B 6) ist zuständig für
verbraucherpolitische Maßnahmen wie Verbraucherinformationen und
Verbraucherforschung bezüglich besonderer Verbrauchergruppen. Als besondere
Verbrauchergruppen gelten laut Geschäftsverteilungsplan des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) Menschen mit Migrationshintergrund,
Ältere, Kinder, Jugendliche und Familien, Menschen mit Behinderungen und
gesundheitlichen Einschränkungen sowie Menschen in besonderen sozialen
Lebenslagen. Zwischen diesen Verbrauchergruppen gibt es Überschneidungen.
Neue Verbrauchergruppen, wie zum Beispiel Flüchtlinge, sind zu
berücksichtigen. Die Aufgaben des Referates sind, die Anwendung und Weiterentwicklung
verbraucherrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf besondere
Verbrauchergruppen zu prüfen, Maßnahmen zum Kompetenzerwerb bisher benachteiligter
Verbrauchergruppen zu entwickeln und zu begleiten, Lösungen für die bessere
Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von Angeboten für Verbraucher zu finden und
Konzepte für zielgruppenorientierte Angebote im rechtlich-wirtschaftlichen
Verbraucherschutz zu erstellen.
Schwerpunktmäßig wurden seit der Einrichtung des Referates Maßnahmen
zugunsten von Migranten und Flüchtlingen, von Menschen in besonderen
Lebenslagen, von Älteren sowie von jungen Menschen durchgeführt.
Im Rahmen der Verbraucherpolitik für Migranten wurden zur Gewinnung von
Evidenz Veranstaltungen durchgeführt, Gutachten vergeben sowie
Verbraucherinformations-projekte aufgesetzt. Die Tagung „Vielfältige Gesellschaft –
interkultureller Verbraucherschutz?“ mit der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge
und Integration sowie der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Berlin am 10. Mai 2016 diente dem Austausch über „Best-Practice“ Projekte in
Bund und Ländern. Zu den Aktivitäten von Referat V B 6 beim
Verbraucherschutz für Migranten und Flüchtlinge wird im Übrigen auf die Antworten zu den
Fragen 8 bis 10 verwiesen.
Zugunsten von Menschen in besonderen sozialen Situationen werden Projekte zur
aufsuchenden Verbraucherinformation im Quartier entwickelt (vgl. Antworten zu
den Fragen 9 und 10). Zur Entwicklung eines altersgerechten
Verbraucherschutzes tragen insbesondere Verbraucherinformationen zu haushaltsnahen
Dienstleistungen und zur Streitschlichtung in der Pflege sowie ein Gutachten zum
Konsumverhalten Älterer bei. ((
www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Zu_Hause_
gut_versorgt.html) (
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Artikel/BAGSO_
Verbraucherschlichtung_im_Heim.html)) Im Rahmen des Themenschwerpunkts
„Junge Verbraucherpolitik“ wurden zur Gewinnung empirischer Grundlagen eine
repräsentative forsa-Meinungsumfrage sowie ein Expertenworkshop mit
Vertreterinnen und Vertreter von Jugendorganisationen, aus der Wissenschaft, vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), aus der
Verwaltung sowie von Verbraucherorganisationen durchgeführt. (
www.bmjv.
de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/06072017_Zukunftswerkstatt.html).
Kinder
3. Inwiefern hat sich die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD vereinbart, auf EU-Ebene für eine verpflichtende
Drittprüfung für Kinderspielzeug eingesetzt (bitte Auflistung der hierzu
stattgefundenen Gespräche, Schreiben und offiziellen Arbeitssitzungen)?
a) Welche Fortschritte konnten hier erzielt werden?
b) Weshalb ist eine verpflichtende Drittprüfung für Kinderspielzeug auf EU-
Ebene bis heute nicht verbindlich vorgesehen, und woran ist dies bislang
gescheitert?
Die Fragen 3 bis 3a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat bei der Überarbeitung der EU-Spielzeug-Richtlinie eine
entsprechende Forderung nach einer verbindlichen Drittprüfung erhoben.
Deutschland war mit dieser Forderung aber innerhalb der zuständigen Ratsarbeitsgruppe
isoliert. Deshalb fand die Forderung nach einer verpflichtenden Drittprüfung
keinen Eingang in die EU-Spielzeug-Richtlinie. Da die EU-Spielzeug-Richtlinie
europäisch vollharmonisiert ist, kann diese Forderung auch erst mit ihrer
Überarbeitung wieder aufgegriffen werden. Solange die EU-Spielzeug-Richtlinie nicht
überarbeitet wird, kann Deutschland entsprechende Forderungen nicht
erfolgreich einbringen. Deutschland setzt sich aber permanent dafür ein, dass die EU-
Spielzeug-Richtlinie weiterentwickelt und der Schutz der Kinder weiter
verbessert wird.
4. Inwiefern hat sich die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD vereinbart, für ein europäisches Sicherheitszeichen
analog zum deutschen GS-Zeichen (GS – geprüfte Sicherheit) eingesetzt
(bitte Auflistung der hierzu stattgefundenen Gespräche, Schreiben und
offiziellen Arbeitssitzungen)?
a) Welche Fortschritte konnten hier erzielt werden?
b) Weshalb ist ein solches Sicherheitszeichen bis heute nicht eingeführt
worden, woran ist dies konkret gescheitert?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Die Diskussion über ein europäisches Sicherheitszeichen, welches mindestens
das gleiche Sicherheitsniveau bietet wie das deutsche GS-Zeichen, wird bereits
seit langer Zeit auf europäischer Ebene geführt, und es bedarf für seine
Einführung einer Verankerung im europäischen Recht. Die europäische Kommission ist
in einer am 4. Dezember 2008 herausgegebenen Studie – auch auf Grund einer
europaweit durchgeführten, internetgestützten Fragebogenaktion – zu dem
Ergebnis gekommen, dass ein zusätzliches europäisches Sicherheitszeichen keine
Vorteile brächte. Daher ist auch weiterhin nicht absehbar, ob und wann seitens
der zuständigen Europäischen Kommission die Verhandlungen über ein
europäisches Sicherheitszeichen wieder aufgenommen werden. Die diesbezüglichen
Diskussionen sind in den Verhandlungen über die
Verbraucherproduktesicherheitsverordnung zu führen, welche jedoch seit Beginn der Legislaturperiode ruhen
(vgl. auch Antwort zu Frage 5).
5. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um das bereits
im Jahr 2013 von der EU-Kommission vorgestellte Produktsicherheits- und
Marktüberwachungspaket bzw. die darin enthaltene Revision der Richtlinie
über allgemeine Produktsicherheit (Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von
Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der
Richtlinie 2001/95/EG) auf Ratsebene weiterzubringen?
Wie ist der Stand der Verhandlungen?
Wann rechnet die Bundesregierung mit einem Abschluss der
Verhandlungen?
Mitte Februar 2013 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für ein
Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket vor. Mit diesem Paket sollen
für Nicht-Lebensmittel-Produkte die geltenden Sicherheitsbestimmungen
vereinfacht und vereinheitlicht und die Marktüberwachungsbestimmungen gestrafft
werden. Spielzeug ist nicht Gegenstand dieses Pakets.
Im Rahmen des Produktsicherheits- und Marküberwachungspakets wurde von
der Europäischen Kommission ein Vorschlag für eine Verordnung über die
Sicherheit von Verbraucherprodukten vorgelegt, mit dem die Vorschriften über die
Beschaffenheit von Verbraucherprodukten überarbeitet und an den Neuen
Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten im Binnenmarkt angepasst
werden sollen.
Änderungsbedarf besteht im Wesentlichen noch hinsichtlich der verpflichtenden
Ursprungslandangabe, die Deutschland sowie 14 weitere Mitgliedstaaten,
ablehnen, da die Angabe keine klaren positiven Auswirkungen auf die
Rückverfolgbarkeit von Produkten oder die Produktsicherheit hat. Deutschland hat sich bei
den Beratungen auf Ratsebene für eine Verabschiedung des Pakets, nach
Streichung der Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes eingesetzt.
Das weitere Vorgehen der Europäischen Kommission bleibt abzuwarten. Die
Europäische Kommission bereitet zurzeit einen neuen Legislativvorschlag zur
Marktüberwachung vor.
6. Inwieweit sieht die Bundesregierung, aufbauend auf den Ergebnissen der
Konferenz „App-gezockt und spielend ausgehorcht“ des BMJV im Juli 2017
(
www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/07052017_App-gezockt.html),
Handlungsbedarf, um Kinder bei der Nutzung von Spiele-Apps besser zu
schützen?
Welche Bedeutung und welche Wirksamkeit für einen besseren
Verbraucherschutz haben nach Ansicht der Bundesregierung Informationsangebote
zur Handhabung von Apps für Eltern und Kinder, die vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom BMJV gefördert
werden?
Die Konferenz „App-gezockt und spielend ausgehorcht“ wurde vom
Projektträger jugendschutz.net im Rahmen eines gemeinsamen Projekts von BMJV und
BMFSFJ zum Monitoring und zur Bewertung von kindaffinen Apps hinsichtlich
Jugend-, Daten- und Verbraucherschutzrisiken sowie Information der
Verbraucher durchgeführt, um mit Experten aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft
konkrete Verbesserungen und Handlungsempfehlungen zu beraten. Nicht zuletzt
angesichts der dort von der Stiftung Warentest und von jugendschutz.net
vorgestellten erheblichen Mängel im Bereich des Jugend-, Daten- und
Verbraucherschutzes bei 50 Spiele-Apps (vgl. hierzu Heft 07/2017 der Stiftung Warentest),
sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, sich dem Thema verstärkt zu
widmen und weiteren Handlungsbedarf eingehend zu prüfen. Dies betrifft sowohl
Fragen der Regulierung und Technologie als auch Maßnahmen der
Medienbildung und zur Stärkung der Verbraucherkompetenz. Auf der Grundlage der
Ergebnisse der Bund-Länder-Kommission Medienkonvergenz hat das BMFSFJ
bereits konkrete Vorschläge für eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes
vorgelegt, um die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen vor
Interaktionsrisiken zu schützen und das Beschwerdemanagement zu stärken. Die
Bundesregierung ist davon überzeugt, dass bisherige Maßnahmen im Bereich
Medienbildung/Verbraucherkompetenz wie das o. a. Kinder-App-Monitoring-Projekt,
der Elternratgeber „Schau Hin! Was Dein Kind mit Medien macht.“ sowie die
Initiative „Gutes Aufwachsen mit Medien“, die insbesondere darüber informiert,
ob eine App empfehlenswert ist, sinnvoll, wirksam und somit für einen besseren
Verbraucherschutz zielführend sind.
7. Sieht die Bundesregierung im Bereich der sogenannten
Bildungskommunikation durch Unternehmen, z. B. bei geförderten Sportwettbewerben an
Schulen, Zurverfügungstellung von Bildungsmaterialien durch
Unternehmen etc. (
www.sueddeutsche.de/bildung/grundschule-darf-werbung-an-
schulensein-1.3543504) Handlungsbedarf (bitte begründen)?
Aufgrund der föderalen Kompetenzverteilung obliegt nach Artikel 30 des
Grundgesetzes die Zuständigkeit für Bildungskommunikation und die Bewertung
entsprechenden Handlungsbedarfs den Ländern.
Grundsätzlich ist Werbung gegenüber Kindern, die eine unmittelbare
Aufforderung zum Kauf enthält bzw. eine Aufforderung, die Eltern oder andere
Erwachsene dazu zu veranlassen, nach der sogenannten schwarzen Liste des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich stets unzulässig (vgl. § 3
Absatz 3 UWG in Verbindung mit Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Absatz 3
UWG). Daneben gibt es weitere Schutzvorschriften wie den
Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, das Telemediengesetz und nicht
zuletzt das Jugendschutzgesetz.
Verbraucherinnen und Verbraucher mit eingeschränkten Deutschkenntnissen
8. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Migrantinnen und
Migranten sowie geflüchtete Menschen als Marktteilnehmer besser zu
schützen und zu unterstützen (z. B.
www.welt.de/print/welt_kompakt/print_
wirtschaft/article165930591/In-der-Verbraucherfalle.html) (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung sieht den dringendsten Handlungsbedarf darin,
Migrantinnen und Migranten sowie geflüchtete Menschen möglichst frühzeitig über die in
Deutschland üblichen Verträge, Zahlungsbedingungen und sonstigen
Gepflogenheiten („Verbraucheralltag“) unter Zuhilfenahme der für geflüchtete Menschen
relevanten Zugangskanäle aufzuklären.
Das BMJV hat den Handlungsbedarf für geflüchtete Menschen durch eine Reihe
von Maßnahmen ermittelt: So ist eine vom BMJV in Auftrag gegebene
Forschungsstudie über den Verbraucheralltag von Flüchtlingen Grundlage für
Verbraucherschutzmaßnahmen zugunsten von Geflüchteten. Die vom BMJV durchgeführten
Verbändegespräche auf Staatssekretärsebene zum Verbraucheralltag von
Flüchtlingen befördern die Vernetzung der Beteiligten und liefern Informationen über den
Unterstützungsbedarf (vgl.
www.bmjv.de/DE/Themen/VerbraucherschutzMigranten/
Verbraucherschutz_Migranten_node.html).
Die Bundesregierung bietet Migranten und Flüchtlingen umfangreiche
Informationen zum Verbraucheralltag an, beispielhaft genannt seien:
Das BMJV fördert das vom vzbv durchgeführte Projekt
„Verbraucherinformationen für Flüchtlinge“, vgl. Antwort zu Frage 9.
Seit dem 1. Januar 2005 gelten gesetzliche Rahmenbedingungen für die
sprachliche Integration von Zuwanderern, die sich dauerhaft im Bundesgebiet
aufhalten. In den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angebotenen
Integrationskursen wird auch über Verbraucherrechte aufgeklärt.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration fördert in Zusammenarbeit mit der Deutschen Telekom das Portal
„
www.Handbookgermany.de“ als Startseite für Flüchtlinge mit
alltagstauglichen und zum Teil bereits regionalisierbaren Informations- und
Kontaktangeboten zu Themen wie Spracherwerb, Recht, Arbeit, Bildung, Leben und
Wohnen in Deutschland.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im
Rahmen von „IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und
mehr Bewegung“ die Erstellung der Spielebox „Aufgetischt“ zur Stärkung der
Ernährungskompetenz gefördert. Diese richtet sich an jugendliche
Migrantinnen und Migranten, unter anderem in Willkommens-/Integrationsklassen und
im Regelunterricht, aber auch an Erwachsene mit eingeschränkten Lese- und
Rechtschreibkompetenzen bzw. Deutschkenntnissen.
Mit der vom BMEL im Rahmen des Bundesprogramms ländliche Entwicklung
geförderten Maßnahme „500 Landinitiativen“ gibt es den Förderaspekt der
praktischen Lebenshilfe. Dort werden zum Beispiel Projekte oder Initiativen
zum Kulturaustausch, Vermittlung von Kenntnissen zu heimischen
Lebensmitteln, Patenschaften/Mentoring für Einkauf, Arztbesuche und Behördengänge,
Unterstützung im Bereich Mobilität und Arbeitssuche gefördert.
Um digitale Verbraucherinformationen noch zielgruppengerechter zu
gestalten, werden im BMJV-Projekt „Die neuen Verbraucher“ gemeinsam mit digital
affinen Flüchtlingen in „Living Labs“ in sechs Ländern bestehende digitale
Angebote geprüft und neue digitale Angebote entwickelt. Im gleichen Projekt
wird durch den Einsatz von Flüchtlingen als Multiplikatoren (sog.
Alltagsbotschafter) ein „peer-to-peer“-Ansatz erprobt. (
www.bmjv.de/DE/Themen/
VerbraucherschutzMigranten/VerbraucherschutzMigranten_node.html).
9. Welche Erfahrungen und Erkenntnisse hat die Bundesregierung bzgl. der
vom BMJV geförderten Projekte „Migranten und Verbraucherschutz in
digitalen Märkten“ (
www.verbraucherzentrale-berlin.de/migranten-
undverbraucherschutz), „Verbraucherinformation geht in die Quartiere“ (www.
verbraucherzentrale.nrw/quartiersinformation-bonn) sowie
„Verbraucherinformationen für Flüchtlinge“ (
www.vzbv.de/meldung/fluechtlinge-durch-
denkonsumdschungel-lotsen), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Ist allgemein ein Ausbau der Verbraucherinformationen und
Verbraucherberatung für Migrantinnen und Migranten sowie für geflüchtete Menschen
vorgesehen?
Das Projekt „Migranten und Verbraucherschutz in digitalen Märkten“ richtet sich
an Verbraucherinnen und Verbraucher mit türkischem und russischem
Migrationshintergrund. Ziel ist die vertiefte Aufklärung über Verbraucherrechte sowie
Markt- und Beratungsangebote in digitalen Märkten. Es werden speziell an die
Zielgruppe gerichtete Marktangebote rechtlich überprüft und Rechtsverstöße, wo
möglich und geeignet, durch Abmahnungen und Unterlassungsklageverfahren
verfolgt. Neben Fragestellungen im Bereich der Telekommunikation werden
auch zielgruppenspezifische Angebote des Onlinehandels und der
Onlinedienstleistungen im Bereich Reisen und Partnervermittlung in den Fokus genommen.
Das Projekt zeigt, dass der digitale Markt auch aus Sicht der Migrantinnen und
Migranten gezielt beobachtet und analysiert werden sollte. So kann verhindert
werden, dass sich ein Parallelmarkt bildet, der aufgrund der sprachlichen, aber
auch technischen Barrieren (zum Beispiel dem gezielten Ausschluss von Nutzern
deutscher Provider) der Gefahr unterliegt, sich zu einem intransparenten,
unregulierten Markt zu entwickeln.
Dem Projekt „Verbraucherinformation geht in die Quartiere“ liegt ein
aufsuchender Ansatz zugrunde. Es wird in den Städten Bonn und Halle an der Saale erprobt,
mit welchen Angeboten und Maßnahmen vor Ort die Bewohnerinnen und
Bewohner in strukturschwachen, sozial benachteiligten und imagebelasteten Stadt-
und Ortsteilen besser erreicht werden können. Dabei findet die Einbeziehung des
Wohnumfelds im Angebot der Verbraucherzentralen Berücksichtigung.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass das Konzept der aufsuchenden
Verbraucherarbeit ein zielführender Ansatz ist, um sogenannte verletzliche
Verbraucher zu erreichen. Durch die Beteiligung von Arbeitskreisen und -gruppen vor
Ort und den Einsatz von Multiplikatoren gelingt es, einen direkten Zugang zu
ansonsten schwer erreichbaren Zielgruppen zu erhalten.
Die Bundesregierung zieht daraus die Schlussfolgerung, dass es sinnvoll ist, den
sozialraum-bezogenen Ansatz der aufsuchenden Verbraucherarbeit in einem
größeren Rahmen zu erproben, siehe Antwort zu Frage 10.
Im Rahmen des Projektes „Verbraucherinformationen für Flüchtlinge“ wurden
zehn mehrsprachige YouTube Videos zu verbraucherrelevanten Alltagsfragen
mit deutschen, englischen und arabischen Untertiteln sowie Checklisten erstellt
(
www.youtube.com/playlist?list=PL_gJNJO0fBvTw74sbohIXWiAegOVyeT8p;
www.verbraucherzentrale.de/mehrsprachige-infos-fuer-fluechtlinge).
Ein Ausbau der Verbraucherberatung von Migrantinnen und Migranten sowie für
geflüchtete Menschen ist seitens der Bundesregierung nicht vorgesehen, da
Verbraucherberatung in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Seitens der Bundesregierung ist jedoch ein Ausbau der Verbraucherinformation
geplant. Die direkte Zusammenarbeit mit Migrantenorganisationen wird
verstärkt. Zu dieser Teilfrage wird auch auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10
verwiesen.
10. Welche Maßnahmen, u. a. für die Zielgruppe der Migrantinnen und
Migranten, sind im geplanten Projekt zur aufsuchenden Verbraucherinformation,
das Teil der Strategie Soziale Stadt der Bundesregierung ist, geplant?
Wann beginnt das Projekt, durch wen wird es durchgeführt, und mit welchen
finanziellen Mitteln ist es ausgestattet?
In wie vielen Städten bzw. Quartieren (bitte auflisten) wird das Projekt
durchgeführt?
Im Rahmen der ressortübergreifenden Strategie Soziale Stadt „Nachbarschaften
stärken – Miteinander im Quartier“ haben BMJV und das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 1. September 2017 das
Projekt „Verbraucher stärken im Quartier“ gestartet.
Zielgruppe des Projektes sind alle Verbraucherinnen und Verbraucher in
Quartieren, die dem Programm „Soziale Stadt“ zugerechnet werden. Es handelt sich
in erster Linie um einen sozialraumbezogenen Ansatz. In jedem Quartier gibt es
Migrantinnen und Migranten. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass je nach
Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers oder
Vorhandensein von gut frequentierten Einrichtungen/Treffpunkten und weiteren Akteuren
ganz verschiedene Konzepte und Maßnahmen gefragt sind, um die
Bewohnerinnen und Bewohner zu erreichen. Beispiele solcher Maßnahmen sind:
Trainingseinheiten, Präventionsveranstaltungen, Vorträge zu ausgewählten aktuellen
Themen in im Stadtteil vorhandenen Gruppen, zum Beispiel Seniorengruppen,
Jugendeinrichtungen, Elternabende, offene Sprechstunden im Quartier, zum
Beispiel auch in Schulen, insbesondere für ältere Schülerinnen und Schüler, und in
anderen Einrichtungen, Lösungswegberatungen und Lotsentätigkeiten sowie
Veranstaltungen mit Multiplikatoren.
Die Gesamtprojektleitung für das Projekt „Verbraucher stärken im Quartier“ liegt
beim vzbv. Die fachliche Projektleitung liegt bei der Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen (VZ NRW). Projektpartner sind 2017 und 2018 die VZ NRW,
VZ Sachsen-Anhalt, VZ Saarland, VZ Rheinland-Pfalz und VZ Sachsen. Es liegt
ein Gesamtkonzept vor, das vorsieht, dass bis 2021 Quartiere aus allen anderen
Ländern hinzukommen und damit sukzessive auch alle Verbraucherzentralen
Projektpartner werden.
Die Projektdauer beträgt jeweils drei Jahre pro Quartier. Projektstart ist der
1. September 2017. Nach einer konzeptionellen Vorlaufphase starten am 1.
Dezember 2017 Quartiere in Bonn-Tannenbusch, Halle an der Saale, Neustadt/
Silberhöhe und Saarbrücken-Malstatt. Am 1. Juli 2018 kommen die Quartiere
Leipziger Osten und Ludwigshafen-Oggersheim-West dazu. Die Fördersumme
beträgt 5,2 Mio. Euro für die 2017 und 2018 beginnenden Quartiere
beziehungsweise 13,7 Mio. Euro für das Gesamtkonzept mit Quartieren in allen Ländern (bis
2024).
Armutsgefährdete bzw. über- und verschuldete Verbraucherinnen und
Verbraucher
11. Woran liegt es nach Ansicht der Bundesregierung, dass die Zahl der
Überschuldeten sowie deren Überschuldungsraten auch im Jahr 2016 angestiegen
sind, obwohl sich die Konjunktur insgesamt und die Arbeitslosigkeit positiv
entwickelt haben (z. B.
www.creditreform.de/fileadmin/user_upload/crefo/
download_de/news_termine/wirtschaftsforschung/schuldneratlas/Analyse_
SchuldnerAtlas_2016.pdf)?
Eine Überschuldungssituation hat im Regelfall nicht eine singuläre Ursache,
sondern ist das Ergebnis einer Vielzahl von Gründen, die sich gegenseitig bedingen
und verstärken können. Oft geht sie mit vielfältigen Problembelastungen und
Lebensschwierigkeiten einher. Oftmals sind dies unvorhersehbare und gravierende
Änderungen der Lebensumstände, die außerhalb der unmittelbaren Kontrolle der
Überschuldeten liegen. Hierzu wird auch auf die Ausführungen im 5. Armuts-
und Reichtumsbericht der Bundesregierung hingewiesen.
12. Wie hat sich das Angebot von Finanzberatungen der Verbraucherzentralen
nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren entwickelt
vor dem Hintergrund der Forderung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
aus dem Jahr 2009, „einen massiven Ausbau des Finanzberatungsangebots
in den Verbraucherzentralen der Länder zu unterstützen“ (siehe
Bundestagsdrucksache 16/13612) (bitte Angebotszahl pro Bundesland und Jahr
ausweisen)?
Durch welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung die Länder
hierbei unterstützt?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Förderung der Beratungstätigkeit der Verbraucherzentralen gehört
grundsätzlich zu den Aufgaben der Länder. Dem Bund liegen insofern keine Kenntnisse
über die Entwicklung des Angebots von Finanzberatungen vor, die
Verbraucherinnen und Verbraucher im Wege der Einzelfallberatung vor Ort durch die
Verbraucherzentralen und ihre Beratungsstellen erhalten. Dagegen fördert der Bund
unter anderem jedoch Projekte und Maßnahmen der allgemeinen
Verbraucherinformation der 16 Verbraucherzentralen im Bereich des wirtschaftlichen
Verbraucherschutzes, dabei bilden auch Fragen des Finanzmarktes und der
Finanzdienstleistungen inhaltliche Schwerpunkte der informatorischen Maßnahmen. Weiter
unterstützt der Bund das Projekt Marktwächter Finanzen beim vzbv und den
Verbraucherzentralen. Aufgabe des Marktwächters ist die Beobachtung und Analyse
des Finanzmarktes, um Fehlentwicklungen am Markt frühzeitig aufzudecken. Die
Erkenntnisse hieraus werden zudem so verarbeitet, dass Verbraucherinnen und
Verbraucher daraus verlässliche und nützliche Informationen erhalten. Ferner
wurde ein Runder Tisch eingerichtet, bei dem sich das BMJV in regelmäßigen
Abständen mit Vertretern der Deutschen Kreditwirtschaft, dem vzbv und der
Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände trifft. Themen sind unter
anderem die seit 21. März 2016 geltende gesetzliche Pflicht zu
Beratungsangeboten beim Dispositionskredit (§ 504a des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB)
und die finanzielle Allgemeinbildung von Verbrauchern.
13. Wird der Problematik, dass überschuldete Verbraucherinnen und
Verbraucher durchschnittlich zehn Wochen auf einen Schuldnerberatungsplatz
warten müssen, ausreichend Rechnung getragen, wenn die Bundesregierung hier
ausschließlich auf ihre Nichtzuständigkeit verweist (siehe
Bundestagsdrucksache 18/12523) und keine anderen Möglichkeiten sucht, um
Schuldnerberatungsplätze bedarfsgerecht zu sichern?
Die Bundesregierung kann das Ziel nachvollziehen, Schuldnerberatungsangebote
bedarfsgerecht zu sichern, hat aber hier keine Bundeszuständigkeit. Träger der
Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden.
14. Wie beurteilt die Bundesregierung die gegenwärtige Praxis zur Anwendung
des Pfändungsschutzrechtes?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Evaluationsergebnissen des Gesetzes zur Reform des
Kontopfändungsschutzes (
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/
Evaluierung_P-Konto_Kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=3)?
b) Welche Maßnahmen wurden seit Vorliegen des Evaluationsberichtes von
Februar 2016 ergriffen, um die dargestellten Probleme für
Verbraucherinnen und Verbraucher zu lösen?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Die Evaluation des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat
ergeben, dass derzeit ein effektiver Kontopfändungsschutz grundsätzlich
sichergestellt ist, sodass das Grundkonzept des Kontopfändungsschutzes weiterhin trägt.
Allerdings zeichnet sich Nachbesserungsbedarf in bestimmten Bereichen ab;
hiervon betroffen sind insbesondere die Bescheinigungspraxis, der
Ansparzeitraum und der Pfändungsschutz bei debitorischen Konten.
Unter Beteiligung der Landesjustizverwaltungen und der fachlich involvierten
Verbände wertet die Bundesregierung derzeit den Evaluationsbericht aus und
prüft mögliche gesetzgeberische Maßnahmen.
15. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, sich im Bereich der
Restschuldversicherungen einen besseren Datenüberblick zu verschaffen, um aus
diesen Daten schließend einzelne Institute nach Bedarf genauer untersuchen
zu können (Antwort bitte begründen)?
Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 21. Juni
2017 veröffentlichte Marktuntersuchung zu Restschuldversicherungen basiert auf
einer ausreichenden Datenbasis. Die Untersuchung hat Handlungsbedarf beim
Verkauf von Restschuldversicherungen aufgezeigt und führt aus, dass die BaFin
in Einzelfällen weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben wird. Es wurde
festgestellt, dass überwiegend Gruppenversicherungsverträge geschlossen werden, in
denen nicht der Kunde, sondern die Bank Versicherungsnehmer ist und der
Bankkunde als versicherte Person aufgenommen wird. In diesen Fällen bestehen
Defizite hinsichtlich der Informations- und Beratungspflichten gegenüber dem
Verbraucher sowie hinsichtlich ihrer Widerrufs- und Kündigungsrechte.
Der Deutsche Bundestag hat hierauf mit dem Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (IDD) reagiert und zum 23. Februar
2018 verbraucherschützende Verbesserungen beschlossen. In Zukunft sind
Versicherungsnehmer nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern zusätzlich eine
Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut über ihr Widerrufsrecht zu
belehren und ist das Produktinformationsblatt zuzuleiten. Die Widerrufsfrist beginnt
nicht vor Zugang dieser Unterlagen (§ 7a Absatz 5 des
Versicherungsvertragsgesetzes). Weiter wurde beschlossen, dass der Versicherungsnehmer eines
Gruppenversicherungsvertrages für Restschuldversicherungen gegenüber der
versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers und
die versicherte Person die Rechte eines Versicherungsnehmers hat (§ 7d des
Versicherungsvertragsgesetzes). Die Bundesregierung wird die Praxis im
Zusammenhang mit dem Abschluss von Restschuldversicherungen weiter beobachten,
um gegebenenfalls erneut regulierend einzugreifen.
16. Was haben die Beratungen der Bundesregierung mit anderen Akteuren zum
Thema Vorfälligkeitsentschädigung ergeben?
Die Beratungen der vom BMJV und vom Bundesministerium der Finanzen
eingesetzten interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Thema
Vorfälligkeitsentschädigung sind noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung wird den Deutschen
Bundestag über die Ergebnisse informieren, sobald diese vorliegen.
a) Warum war es der Bundesregierung nicht möglich, zumindest für mehr
Transparenz bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen zu
sorgen?
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur
Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 ist die Transparenz
bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erhöht worden. Hiernach
muss ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nunmehr insbesondere klar
und verständlich formulierte weitere Angaben zu den Voraussetzungen und der
Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
enthalten, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen,
falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt (Artikel 247 § 7
Absatz 2 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist insbesondere dann
ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (§ 502 Absatz 2 Nummer 2 BGB).
b) Welche Planungen hat die Bundesregierung zur Thematik?
Nach Vorlage und Analyse des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe
Vorfälligkeitsentschädigung wird die Bundesregierung das weitere Vorgehen prüfen.
17. Wann sollen die Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes gegen unseriöse
Geschäftspraktiken für den Inkassobereich veröffentlicht werden?
Der Abschlussbericht zu der in Auftrag gegebenen Evaluierung liegt noch nicht
vor. Einen konkreten Veröffentlichungstermin gibt es daher noch nicht.
18. Wie viele Strom- und Gassperren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2017 bisher vorgenommen?
Wie hat sich diese Zahl in den letzten fünf Jahren entwickelt?
Bundesweite Zahlen zu Versorgungsunterbrechungen werden in dem jährlichen
Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt veröffentlicht.
Für die Jahre von 2012 bis 2014 bezog sich die Monitoring-Abfrage der
Bundesnetzagentur auf Versorgungsunterbrechungen, die durch den örtlich zuständigen
Grundversorger in Auftrag gegeben wurden. Für das Jahr 2015 wurde die
Monitoring-Abfrage weiter differenziert, indem sie alle Lieferanten und nicht mehr nur
Grundversorger miteinbezieht. Zahlen für das Jahr 2016 werden erst Ende dieses
Jahres im Monitoringbericht 2017 veröffentlicht. Zahlen für das Jahr 2017
werden im Monitoringbericht 2018 enthalten sein.
Ausweislich des Monitoringberichts 2016 ergeben sich folgende Zahlen von 2012
bis 2015:
2012 2013 2014 2015
Sperren im Auftrag des Grundversorgers*
Strom 321.539 344.798 351.802 331.272
Gas 39.320 45.890 46.488 43.626
Sperren in Grundversorgung**
Strom k. A. k. A. k. A. 272.207
Gas k. A. k. A. k. A. 29.007
Sperren außerhalb Grundversorgung**
Strom k. A. k. A. k. A. 87.112
Gas k. A. k. A. k. A. 14.119
* Zahlen aus Befragung von Netzbetreibern.
** Zahlen aus Befragung von Lieferanten.
19. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber
ihrem Strom- bzw. Gasversorger in Zahlungsrückstand?
Wie hat sich diese Zahl in den letzten fünf Jahren entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, wie viele Personen
gegenüber ihrem Strom- bzw. Gasversorger in Zahlungsrückstand sind.
20. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis darüber, wie zum einen die
Struktur der Personengruppen aussieht, die sich in der Grundversorgung
befinden, und zum anderen die derer, die besonders häufig von Strom- oder
Gassperren betroffen sind (vgl. Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/7101 und die Antworten zu den Fragen 7 bis 15
auf Bundestagsdrucksache 18/3395)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Struktur von
Personengruppen vor, die sich in der Grundversorgung befinden. Demzufolge gibt es auch
keine statistischen Grundlagen zur Struktur grundversorgter Personengruppen,
die besonders häufig von Versorgungsunterbrechungen betroffen sind. In der
zitierten Antwort vom 2. Dezember 2014 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3395,
Antworten zu den Fragen 7 bis 15) wird auf die grundsätzlichen rechtlichen
Hürden hingewiesen, um entsprechende personenbezogene Daten zu erlangen.
Zum Thema Stromsperren hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) eine Studie in Auftrag gegeben, welche auf der Internetseite des BMWi
veröffentlicht ist (
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2016/20161128-
bundeswirtschaftsministerium-legt-studie-zu-stromsperren-vor.html). Die Studie
mit dem Titel „Analyse der Unterbrechungen der Stromversorgung nach § 19
Absatz 2 StromGVV“ untersucht die Ursachen für Stromsperren und die
Wirksamkeit des gegenwärtigen Instrumentariums. Sie geht dabei auch auf die
Betroffenheit von Haushalten in unterschiedlichen Einkommensbereichen ein bzw.
allgemein auf Haushalte, die Leistungen der Grundsicherung beziehen. Die Studie
wurde Ende November 2016 veröffentlicht.
Ein Ergebnis der Studie ist, dass in etwa die Hälfte aller von Stromsperren
betroffenen Haushalte Leistungen der Grundsicherung (Zweites Buch
Sozialgesetzbuch – SGB II – oder Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) beziehen. Die
Gründe für Stromsperren lassen sich allerdings nicht auf Einkommensarmut
reduzieren. Vielmehr liegen oftmals multiple Problemlagen vor, wie plötzliche
Veränderungen im Lebensumfeld, eingeschränkte Finanz- und
Planungskompetenzen, aber auch das bewusste Ausnutzen der Grundversorgerpflichten.
Ausweislich der Studie bieten das Energie- und Sozialrecht bereits heute einen
ausreichenden Rahmen, um soziale Härten bei Stromsperren zu vermeiden.
Darüber hinaus werden auch bestehende Förderprogramme und Beratungsangebote
für Verbraucher (unter anderem Beratung zur Energieeinsparung) als sinnvolle
Maßnahmen bewertet, um Stromsperren vorzubeugen. Die Bundesregierung sieht
daher derzeit keine Notwendigkeit für Veränderungen des bestehenden
rechtlichen Rahmens.
21. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den enormen
Preisunterschieden für die Stromunterbrechung (
www.deutschlandfunk.de/
stromsperren-unueberschaubare-folgekosten.697.de.html?dram:article_id=
389145)?
Gebühren für die Stromsperrung und Entsperrung müssen den tatsächlichen
beziehungsweise zu erwartenden Kosten entsprechen. Dem Kunden ist die
Berechnungsgrundlage auf Verlangen nachzuweisen. Ebenso ist der Rahmen für Mahn-
und Inkassogebühren rechtlich geregelt. Der Kunde hat die Möglichkeit, die ihm
in Rechnung gestellten Kosten zu prüfen und gegebenenfalls zu bemängeln.
Einen gesonderten Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung derzeit nicht.
22. Hat die Bundesregierung die Prüfung möglicher Maßnahmen, um die Zahl
der Strom- und Gassperren in Deutschland zu senken, mittlerweile
abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/7101)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Schritte sind geplant oder bereits eingeleitet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie hoch die
Verschuldung von Studierenden nach Ende des Studiums ist – regionale
Verbraucherzentralen schätzen für ihren Bereich, dass rund ein Drittel verschuldet ist
(
www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article124570384/Ein-Drittel-der-
Studenten-ist-verschuldet.html)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Zahlen über die Verschuldung
von Studierenden vor.
24. Inwiefern existieren aus Sicht der Bundesregierung ein funktionierender
Markt und ein breitenwirksam angemessenes Angebot an Bildungs- und
Studienkrediten, und wo sieht sie Defizite (Schriftliche Frage 16 des
Abgeordneten Kai Gehring auf Bundestagsdrucksache 17/10270)?
Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung der einzelnen am Markt
verfügbaren Angebote von privaten Bildungs- und Studienkrediten vor. Die
Bundesregierung hält die Existenz des Bildungskreditprogramms des Bundes sowie der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)-Studienkredites weiterhin für berechtigt und
ausreichend, um ein breitenwirksam angemessenes Angebot an Bildungs- und
Studienkrediten zu gewährleisten.
25. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass bei den
einzelnen Bildungs- und Studienkreditangeboten eine Obergrenze der
Zinsbelastung gesichert wird und bei der Rückzahlung die individuelle
Leistungsfähigkeit stärker berücksichtigt wird (Plenarprotokoll 16/123,
S. 19473 C), und sieht sie Handlungsbedarf?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf bezüglich der
stärkeren Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit. Auf die
Darlehenskonditionen privater Kreditgeber hat die Bundesregierung keinen Einfluss.
Die Rückzahlungsbedingungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) und des Bildungskreditprogramms der Bundesregierung
berücksichtigen die wirtschaftliche Situation der zur Rückzahlung Verpflichteten in
angemessener Form. Das BAföG-Staatsdarlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG wird zinslos
gezahlt. Mit dem 12. BAföGÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) erfolgte
die Umstellung des monatlichen Förderungsbetrages zur Hälfte als Zuschuss und
zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen, sodass nur die Hälfte des ursprünglich
erhaltenen Förderungsbetrages zurückzuzahlen ist. Durch das
Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19. März 2001 wurde zur bestehenden Regelung eine
Rückzahlungsobergrenze in Höhe von 10 000 Euro des hälftigen
Darlehensanteils eingeführt, sodass eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers
unabhängig von der Höhe des ursprünglich erhaltenen Darlehensanteils nur noch
in Höhe von höchstens 10 000 Euro besteht (vgl. § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG).
Nach den Förderbestimmungen für den Bildungskredit sind die Zinsen für die
ausgezahlte Kreditsumme auf die European Interbank Offered Rate mit einer
Laufzeit von sechs Monaten jeweils zum 1. April sowie zum 1. Oktober
zuzüglich eines Aufschlags von 1 Prozent pro Jahr festgesetzt. Der sich daraus
ergebende sehr günstige Zinssatz wird ermöglicht, weil der Bund der
darlehensgebenden KfW gegenüber für die Ausfallsumme haftet. In begründeten Fällen kann
eine Stundung der Rückzahlungsraten gewährt werden.
Der grundsätzlich variable Zinssatz für den KfW-Studienkredit, ein
Eigenmittelprogramm der KfW, beträgt derzeit 3,48 Prozent. Seit dem Jahr 2012 können
Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer in der Rückzahlungsphase aber auch
kostenfrei auf einen Festzins umstellen, der dann über die Restlaufzeit des
Darlehens gilt, längstens aber für zehn Jahre: Wenn ein Kredit eine Restlaufzeit von
mehr als zehn Jahren hat, kann nach Ablauf der zehn Jahre auch erneut auf einen
Festzins umgestellt werden. Die KfW hat mit dieser Festzinsoption einen
weiteren Baustein zur Weiterentwicklung des KfW-Studienkredites umgesetzt.
Dadurch wird die Berechenbarkeit der Zinsbelastung in der Tilgungsphase
verbessert und den Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern eine bessere
Planbarkeit ermöglicht.
Zur Berücksichtigung individueller Leistungsfähigkeit kann bei der Rückzahlung
eines KfW-Studienkredits die Höhe der monatlichen Rate vom Regelbetrag in
Höhe von 105 Euro bis auf ein Minimum von 20 Euro reduziert werden, wenn
der Kredit damit trotzdem in höchstens 25 Jahren sowie bis zum Erreichen des
67. Lebensjahres getilgt ist. Außerdem gewährt die KfW solchen
Darlehensnehmern Stundungen, die sich nur vorübergehend in ernsthaften
Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Fall sofortiger Einziehung fälliger Beträge in ernsthafte
Zahlungsschwierigkeiten geraten würden. Bei gesteigerter Leistungsfähigkeit
können Darlehensnehmer aber auch die monatliche Rate über den Regelbetrag
von 105 Euro erhöhen oder außerplanmäßige Rückzahlungen in Teilbeträgen von
mindestens 100 Euro vornehmen.
Seniorinnen und Senioren
26. Welche zentralen Erkenntnisse hat die Bundesregierung in den Aktivitäten
gewonnen (z. B. Runder Tisch „Aktives Altern – Übergänge gestalten“), die
im Rahmen der „Digitalen Agenda 2014–2017“ durchgeführt wurden,
hinsichtlich der Frage, wie die digitale Medienkompetenz von älteren Menschen
gesteigert und ihr Vertrauen in die digitale Entwicklung gestärkt werden
kann (S. 23:
www.digitale-agenda.de/Content/DE/_Anlagen/2014/08/2014-
08-20-digitale-agenda.pdf?__blob=publicationFile&v=6), und welche
konkreten Maßnahmen leitet die Bundesregierung daraus ab?
Von seiner Einsetzung im Sommer 2015 bis Ende Mai 2017 beschäftigte sich der
vom BMFSFJ eingesetzte Runde Tisch „Aktives Altern – Übergänge gestalten“
(RTAA) in einer seiner Arbeitsgruppen, der AG „Bildung im und für das Alter“,
unter anderem mit den Chancen und Herausforderungen der zunehmenden
Digitalisierung für ältere Menschen. Die zentralen Erkenntnisse aus der Arbeit der AG
Bildung sind in der Dokumentation „Ergebnisse der AG, Bildung im und für das
Alter des Runden Tisches Aktives Altern“ festgehalten und auf der Internetseite
des Instituts für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e. V./Frankfurt a. M. (www.
iss-ffm.de/lebenswelten/zusammenhalt/387.Bildung_im_und_fuumlr_das_Alter.
html) veröffentlicht. Dort findet sich auch der vom BMFSFJ geförderte
Abschlussbericht zur Vorstudie „Weiterbildung zur Stärkung digitaler Kompetenz
älterer Menschen“ des Instituts für Gerontologie an der TU Dortmund in
Trägerschaft der Forschungsgesellschaft für Gerontologie e. V.
Konkrete Vorschläge des RTAA bezogen sich auf die Vernetzung und den
Erfahrungsaustausch von Akteuren, die Sammlung und Verbreitung von
Handlungsempfehlungen, Informationen und guten Praxisbeispielen und eine entsprechende
Struktur. Ein weiterer Schwerpunkt lag auch auf der Sozialraumorientierung und
dem Quartiersbezug der An-gebote zur Stärkung digitaler Kompetenz älterer
Menschen. Hervorgehoben wurde auch der Bedarf an partizipativer und
bedarfsorientierter Angebotsentwicklung, das heißt die Berücksichtigung
unterschiedlicher Bedarfe und Interessen adressierter Nutzerinnen und Nutzer – am besten
durch Einbeziehung der jeweiligen Adressaten in die Angebotsentwicklung.
Generell wurde das Erfordernis betont, gerade ältere Menschen mit ihrem großen
Anteil an digital Unerfahrenen mit in den Fokus der Digitalisierung der
Gesellschaft als Schwerpunktthema der kommenden Jahre zu nehmen.
Möglichkeiten zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen des RTAA sollen im
Herbst und Winter dieses Jahres bundesweit in vier Fachkonferenzen mit einer
breiten Fachöffentlichkeit diskutiert werden.
Neben der schon bisher stattfindenden Zusammenarbeit mit Verbänden und
Organisationen, die in dem Handlungsfeld tätig sind, und der Herausgabe von
Informationsmaterial, zum Beispiel der Broschüre „Nie zu alt fürs Internet“, die das
BMFSFJ in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
herausgibt, fördert das BMFSFJ seit Juni dieses Jahres eine Servicestelle zur
Digitalisierung und Bildung für ältere Menschen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Seniorenorganisationen, die die Themenbereiche „Bildung im und für das Alter“
sowie „Alter und Digitalisierung“ in den gesellschaftlichen Fokus rücken, als
Informationsdrehscheibe insbesondere für Multiplikatoren fungieren und bis in das
Lebensumfeld der älteren Menschen wirken soll.
Das BMJV fördert seit August 2015 das Verbundprojekt der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. „Internet-Materialkompass“ und
Deutschland Sicher im Netz e. V. „Multiplikatoren-Stammtische Online:
Verbraucher 60+ sicher im Netz“. Ziel des Verbundprojektes ist es, älteren
Bürgerinnen und Bürgern die Chancen des Internets aufzuzeigen und Kompetenzen für die
sichere Nutzung zu vermitteln. Über die gezielte Einbindung und den Austausch
von ehrenamtlich Engagierten (Multiplikatoren), die befähigt werden, als
Vermittler von Internetkompetenz zu Chancen und Sicherheitsfragen im Rahmen
ihrer Netzwerke zu wirken, sollen ältere Menschen in den digitalen Alltag integriert
werden. Dabei sollen die Chancen des Internets im vertrauten Umfeld vermittelt
und der sichere Umgang mit dem Internet geschult werden.
Auf der Internetplattform „
www.digital-kompass.de“ wird eine Sammlung von
kostenfreien und zielgruppengerechten Materialien zur Begleitung von Senioren
bereitgestellt: Lehrmaterialien, Broschüren, Filme und Arbeitsblätter.
Schwerpunkt ist die Weiterentwicklung und die Neuentwicklung von Lehr- und
Lernunterlagen unter der Einbindung von Senioren-Internet-Initiativen, sodass möglichst
alle Themenfelder im Internet abgedeckt werden und der spezielle Bedarf der
Zielgruppe berücksichtigt wird. Themen sind unter anderem Erste Schritte am
PC, Tablet, Smartphone, Download von Daten, E-Mail, Messaging und
Videotelefonie, Online-Banking, Online-Shopping, Schutz vor Viren etc. Die Materialien
können kostenlos heruntergeladen werden.
In digitalen Stammtischen ermöglicht der Digital-Kompass den Austausch zu
aktuellen IT-Themen mit fachkundigen Experten und digital versierten
Multiplikatoren deutschlandweit (über 100 Standorte derzeit). Die Organisation erfolgt über
die Webseite.
27. Was gedenkt die Bundesregierung zum Schutz älterer Menschen gegen
unerlaubte Telefonwerbung zu tun, da diese besonders häufig davon betroffen
sind (z. B.
www.teltarif.de/dgs-deutsche-gesellschaft-
seniorenberatungbussgeld/news/67973.html)?
Unseriöse Geschäftspraktiken, wie unerlaubte Telefonwerbung, die sich auch
gegen die ältere Generation unserer Gesellschaft als Zielgruppe richten, werden von
der Bundesregierung – auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels –
sehr aufmerksam beobachtet. Das BMJV hat im Jahr 2016 die
verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. I
2013, S. 3714) durch ein wissenschaftliches Forschungsprojekt evaluieren lassen.
Gegenstand der Studie war unter anderem unerlaubte Telefonwerbung und ihre
Ahndung durch die Bundesnetzagentur. Das bestehende Verbot unerlaubter
Telefonwerbung wird von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 UWG
klagebefugten Verbänden sowie der Bundesnetzagentur effektiv durchgesetzt. Die
klagebefugten Verbände, darunter die Verbraucherzentralen, berücksichtigen die
Belange älterer Menschen und informieren die Verbraucherinnen und Verbraucher
über unseriöse Geschäftspraktiken.
Informatorische Maßnahmen zu unerwünschten Werbeanrufen, insbesondere
auch mit Blick auf ältere Verbraucherinnen und Verbraucher, sind unter anderem
Gegenstand der Projektförderung des BMJV im Bereich des wirtschaftlichen
Verbraucherschutzes bei den 16 Verbraucherzentralen. Im Juni 2017 hat der
Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei
Telefonwerbung an den Deutschen Bundestag übermittelt. Nach dem Entwurf sollen
auf Werbeanrufen basierende Verträge zwischen Verbrauchern und
Unternehmern nur dann wirksam werden, wenn die Unternehmer ihre telefonischen
Angebote den Verbrauchern auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen
und die Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigen. Die Bundesregierung
hat zu diesem Entwurf Stellung genommen und sich dahingehend geäußert, dass
sie die Vorschläge unter Berücksichtigung des oben genannten Schlussgutachtens
prüfen wird.
28. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um dafür zu sorgen, dass
pflegebedürftige Menschen, die zuhause von einem ambulanten Pflegedienst
versorgt werden oder in einer stationären Einrichtung der Langzeitpflege leben,
alle relevanten Informationen, die zum Abschluss eines Pflegevertrages
notwendig sind, in einer verständlichen Form erhalten und transparent und
nachvollziehbar über Kosten und Kostensteigerungen informiert werden,
auch wenn sie nicht explizit danach verlangt haben?
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) wurde 2009 eingeführt, um
die Rechte älterer und pflegebedürftiger Menschen sowie von Menschen mit
Behinderung zu verbessern, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum
verbunden mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen. So haben
Verbraucherinnen und Verbraucher nach den Vorschriften des WBVG Anspruch auf
vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen,
Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen. Auch muss das vereinbarte
Entgelt angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung.
Ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften fördert das BMFSFJ Projekte, um
Verbraucherinnen und Verbraucher über die Rechte nach dem WBVG zu
informieren und aufzuklären. So wurden zwischen 2013 und 2015 in dem durch das
BMFSFJ geförderten Projekt „Höherer Verbraucherschutz nach dem Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetz – Neue Wohnformen für ältere Menschen und
Einrichtungen der Behindertenhilfe“ des vzbv bundesweit Beratungen zu Verträgen über
Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen durchgeführt.
In einem aktuell laufenden Projekt des BMFSFJ mit der Verbraucherzentrale
Rheinland-Pfalz werden die Broschüren „Vertrag im Blick“ und „Leben in
Einrichtungen der Behindertenhilfe – Rechte und Pflichten nach dem WBVG“ sowie
der Spiralblock „Verträge über Wohnen mit Pflege und Betreuung – Fragen und
Antworten zum Gesetz in leichter Sprache“ überarbeitet und aktualisiert.
Für die Verträge über ambulante Pflegeleistungen gelten weder die Vorschriften
des WBVG noch – wegen § 312 Absatz 3 BGB – die vorvertraglichen
Informationspflichten der §§ 312a ff. BGB. Allerdings ist nach § 120 Absatz 3 Satz 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (SBG XI) jeder Pflegedienst verpflichtet, die
Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung
in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten der nach § 89 SGB XI
vereinbarten Vergütungen zu unterrichten. Eine Aufklärungspflicht kann sich
zudem als allgemeine vertragliche Nebenpflicht aus der Generalklausel des § 242
BGB ergeben. Bei Vertragsverhandlungen gilt diese Pflicht hinsichtlich aller
Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind.
Das BMJV setzt sich in diversen Projekten dafür ein, pflegebedürftige Menschen
und deren Angehörige über die Verbraucherrechte im Pflegebereich aufzuklären
und sie beim Abschluss von Pflegeverträgen zu unterstützen. So fördert das
BMJV das im März 2016 gestartete Projekt „Marktprüfung ambulante
Pflegeverträge“ der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland. Im Rahmen
des Projektes werden Pflegebedürftige und Angehörige über ihre Rechte im
ambulanten Pflege- und Betreuungsmarkt aufgeklärt. Außerdem prüfen die
Verbraucherschützer Verträge auf Rechtsverstöße, um unfaire Vertragsbestimmungen
oder gar Betrugsfälle aufzudecken.
Die Projekte von BMJV und BMFSFJ sollen die Verbraucherkompetenz und die
Selbstbestimmung insbesondere älterer Menschen hinsichtlich ihrer Rechte
gegenüber Anbietern von Pflegedienst- und Entlastungsleistungen stärken und sie
beim Abschluss entsprechender Verträge unterstützen.
Menschen mit Behinderungen
29. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Menschen mit
Behinderungen als Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer besser zu
unterstützen?
30. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Menschen mit
Behinderungen einen besseren Zugang zu Geschäften, Kinos, Arztpraxen,
kommerziellen Webseiten o. Ä. bekommen, die oftmals nicht barrierefrei
zugänglich sind?
Die Fragen 29 und 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung sieht nach wie vor Handlungsbedarf, um Menschen mit
Behinderungen als selbstbestimmte Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu
unterstützen. Die Bundesregierung ist hier konsequent und kontinuierlich aktiv,
um die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als
Verbraucherinnen und Verbraucher zu fördern und zu verbessern. Das wichtigste
Kriterium in diesem Zusammenhang ist eine möglichst umfassende Barrierefreiheit.
Die Verbesserung der Barrierefreiheit ist eines der wesentlichen Merkmale und
gleichzeitig Voraussetzung für die Gestaltung eines inklusiven Sozialraums. Auf
Bundesebene, in den Ländern und vor allem auf kommunaler Ebene gibt es ein
dichtes Netz an Aktivitäten und Vorhaben, die die Gestaltung eines inklusiven
Sozialraums in verschiedenen Lebensbereichen zum Ziel haben.
Der Bundesregierung ist es wichtig, hinsichtlich des Abbaus von Barrieren mit
gutem Vorbild sowohl für Länder und Kommunen und insbesondere auch für die
Zivilgesellschaft voranzugehen. Mit der Novellierung des
Behindertengleichstellungsgesetzes legte sich der Bund eine umfangreiche Selbstverpflichtung für
mehr Barrierefreiheit auf. So sollen Barrieren im Baubereich und der IT
schrittweise fallen und auch Sprachbarrieren mithilfe der „Leichten Sprache“
überwunden werden. Mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit steht nun eine in allen
Fragen der Barrierefreiheit kompetente Ansprechpartnerin für die Behörden des
Bundes, aber auch für die Wirtschaft, Verbände und die Zivilgesellschaft zur
Verfügung.
Zum besseren Schutz von Menschen mit Behinderungen im
grenzüberschreitenden Bereich der Europäischen Union wurde im Rahmen der diesjährigen
Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz (sogenannte CPC-Verordnung) die Verordnung (EG) Nr. 1107/
2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität in den Anhang der CPC-Verordnung aufgenommen, die
formale Annahme der Verordnung steht noch aus.
31. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung das Selbstbestimmungsrecht von
Menschen mit Behinderungen hinsichtlich ihrer gewünschten Wohnform,
und wie wird der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gefördert?
Die individuelle Rechtsposition der Leistungsberechtigten wird durch das
Wunsch- und Wahlrecht des § 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
gestärkt. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 SGB IX haben die Rehabilitationsträger bei
der Entscheidung über die Leistungen und bei deren Ausführung berechtigten
Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen. Durch das
Bundesteilhabegesetz ergibt sich keine Änderung. Die neue Vorschrift § 8 SGB IX (neu) gilt ab
1. Januar 2018 und entspricht der bisherigen Regelung.
Des Weiteren ermöglicht das persönliche Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4
SGB IX Menschen mit Behinderungen, selbst zu entscheiden, wann, wo, wie und
von wem sie Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen, um ihren individuellen
Hilfebedarf optimal abzudecken. Jeder Mensch mit Behinderungen, der zu seiner
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft behinderungsspezifischer Leistungen
bedarf, kann beantragen, dass ihm diese Leistungen in der Leistungsform des
Persönlichen Budgets durch Geldbeträge und ersatzweise auch Gutscheine erbracht
werden.
Mit der personenzentrierten Neuausrichtung der Eingliederungshilfe im Rahmen
des Bundesteilhabegesetzes kommt dem Grundprinzip der Leistungserbringung
nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Bedeutung zu. Daher
wurde die geltende Regelung (§ 9 SGB XII) in das neue Recht überführt und
insbesondere dahingehend geändert, dass dem Selbstbestimmungsrecht von
Menschen mit Behinderungen hinsichtlich der gewünschten Wohnform eine
besondere Bedeutung zugemessen wird (§ 104 SGB IX-neu). Mit dem neuen Recht,
das zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, entfällt die Differenzierung zwischen
ambulanten und stationären Maßnahmen der Eingliederungshilfe; die Leistungen
werden ausschließlich am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet.
Zur Herstellung barrierefreien beziehungsweise altersgerechten Wohnraums gibt
es verschiedene Förderprogramme auf Bundes- sowie auf Landesebene.
Die Bundesregierung und die KfW fördern den Barriereabbau in Wohngebäuden
und im unmittelbaren Wohnumfeld, insbesondere für ältere Menschen und
Menschen mit Behinderungen durch zinsverbilligte Kredite (seit 2012 als
Eigenmittelprogramm der KfW) und seit Oktober 2014 erneut durch Investitionszuschüsse
im KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“. Vor allem ältere Menschen und
Menschen mit Behinderung können dadurch möglichst lange selbstbestimmt in
ihrer vertrauten Umgebung leben. Heimaufenthalte, zum Beispiel nach Stürzen,
können vermieden oder zumindest verzögert werden.
Private Eigentümer und Mieter können, unabhängig von Einkommen und Alter,
Investitionszuschüsse für die Schaffung von Barrierefreiheit beantragen. Die
Programmmittel für den altersgerechten Umbau wurden von 50 Mio. Euro in 2016
auf 75 Mio. Euro in 2017 aufgestockt. Im 1. Regierungsentwurf zum
Bundeshaushalt 2018 sind wiederum 75 Mio. Euro für das Programm vorgesehen. Mit
Mitteln des Bundes wurden bis Ende Juli 2017 insgesamt mehr als 341 577
Wohnungen alters- und behindertengerecht umgebaut.
Die Schaffung barrierefreier Wohnungen kann auch im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung unterstützt werden. Durch die Föderalismusreform I im
Jahr 2006 ist die Zuständigkeit hierfür vollständig auf die Länder übertragen
worden. Als Ausgleich für den Wegfall der früheren Bundesfinanzhilfen für die
soziale Wohnraumförderung gewährt der Bund den Ländern bis 2019 sogenannte
Kompensationsmittel. Im Jahr 2015 hat die Bundesregierung die den Ländern
zugewiesenen Mittel in Höhe von 518,2 Mio. Euro für die Jahre 2016 bis 2019 um
jeweils 500 Mio. Euro erhöht. Für die Jahre 2017 und 2018 wurden die
Kompensationsmittel nochmals um je 500 Mio. Euro aufgestockt, so dass jährlich
1 518,2 Mio. Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung stehen. Je nach
politischer Schwerpunktsetzung in den Ländern können diese Mittel für den Bau
barrierefreier Wohnungen, den altersgerechten Umbau, die Schaffung von
Wohnraum für Wohngruppen von Menschen mit Behinderungen oder anderen
Einschränkungen verwendet werden.
32. Welchen Bedarf sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Stellung von
Menschen mit Behinderungen bei der Inanspruchnahme von
Teilhabeleistungen gegenüber den Leistungsanbietern oder den Leistungserbringern?
Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf. Die Stellung der
Leistungsberechtigten in der Eingliederungshilfe gegenüber den Leistungserbringern wird
durch das neue Recht der Eingliederungshilfe erheblich gestärkt.
Die Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe werden im Rahmen des
partizipativen Gesamtplanverfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Bedarfs, an
dem auch Leistungserbringer als Beteiligte teilnehmen können, in allen
Verfahrensschritten beteiligt. Zur Durchführung der Leistungen wird unter ihrer
Mitwirkung ein Gesamtplan aufgestellt. Er dient zum einen der Steuerung,
Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Zu den Funktionen des
Gesamtplans gehört aber auch die Stärkung der Position des Menschen mit
Behinderungen gegenüber dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer.
Zudem fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Stärkung der
Selbstbestimmung und Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten von Menschen
mit (drohenden) Behinderungen nach dem neuen § 32 SGB IX eine die
gesetzliche Beratungspflicht der Rehabilitationsträger ergänzende, träger- und
leistungserbringerunabhängige Teilhabeberatung, für die ab dem 1. Januar 2018 für die
Dauer von fünf Jahren jährlich 58 Mio. Euro zur Verfügung stehen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]