[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
20. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13645
18. Wahlperiode 27.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Katharina Dröge,
Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13434 –
Investitionsschutzabkommen mit Myanmar
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit März 2014 verhandeln die Europäische Union (EU) und Myanmar über ein
Investitionsschutzabkommen (Investment Protection Agreement – IPA). Es ist
das erste bilaterale Abkommen der EU mit einem Land aus der Gruppe der am
wenigsten entwickelten Länder (LDC).
Nach Jahrzehnten der Militärdiktatur und einer wirtschaftlichen und politischen
Isolation befindet sich das Land seit 2011 in einem sensiblen, gerade
beginnenden Demokratisierungsprozess. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind
insbesondere unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten noch schwach
ausgebildet. Ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Eine
inklusive Wirtschaftsentwicklung zeichnet sich derzeit nicht ab, vielmehr profitieren
immer noch die Eliten des Landes und Unternehmen, die dem Militär und
der Regierung nahestehen. Die einhergehende Liberalisierung der Wirtschaft
und hohe ausländische Direktinvestitionen drohen in diesem Zusammenhang
eine nachhaltige Entwicklung zu behindern (vgl.
www.misereor.de/fileadmin/
publikationen/faktenpapier-myanmar.pdf). Das Land befindet sich zudem in
einer schwierigen Menschenrechtslage, insbesondere die andauernden
bewaffneten Konflikte zwischen Militär und ethnischen Widerstandsgruppen mit Toten
und Vertreibungen tragen dazu bei.
Die Verhandlungen zwischen der EU und der burmesischen Regierung sind vor
diesem Hintergrund sorgfältig und kritisch zu prüfen. Das wiederum erweist
sich als äußerst schwierig, da die Gespräche einmal mehr unter Ausschluss der
Öffentlichkeit geführt werden. Die Positionierung der Bundesregierung zu den
relevanten Themenfeldern sowie der derzeitige Verhandlungsstand sind daher
unklar.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die aktuelle Konfliktlage und die
Menschenrechtssituation in Myanmar – insbesondere in den Staaten Kachin,
Shan, Kayin, Mon und Rakhine sowie die Lage der Binnenvertriebenen und
die Politik gegenüber den Rohingya?
Die Menschenrechts- und Konfliktlage in Myanmar ist komplex. Einerseits
wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl politischer Häftlinge entlassen und
entscheidende Verbesserungen bei menschen- und bürgerrechtlichen
Grundfreiheiten erzielt. Dies betrifft besonders die Presse- und Meinungsfreiheit, die
Abschaffung der Zensur, den freien Zugang zum Internet, die Versammlungsfreiheit und
die Vereinigungsfreiheit. Die myanmarische Regierung arbeitet zudem daran,
Defizite im Justizwesen zu beseitigen und den Schutz wirtschaftlicher, sozialer
und kultureller Rechte auszuweiten.
Anderseits gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und
mehreren ethnischen Gruppen in verschiedenen Bundesstaaten, darunter Shan,
Kachin und Rakhine. Außerdem befindet sich ein Großteil der rd. 1,3 Millionen
muslimischen Rohingya in prekärer humanitärer Lage. Nach erneuten
gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Rohingya-Rebellen und dem Militär in
Rakhine im Juli 2017, flohen seit August 2017 laut IOM-Schätzungen über
400 000 Rohingya nach Bangladesch. Von den Flüchtlingen werden Übergriffe
des Militärs, der Polizei sowie marodierender Banden berichtet. Mitarbeiter der
Vereinten Nationen in Bangladesch haben diese Aussagen der Flüchtlinge als
glaubhaft beschrieben. Menschenrechtsorganisationen und der Hohe Kommissar
der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid al-Hussein, haben das
Vorgehen gegen die Rohingya als Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert.
Zur Lösung des Rakhine-Konflikts hat die myanmarische Regierung im August
2016 eine Kommission unter Leitung des ehemaligen VN-Generalsekretärs Kofi
Annan eingesetzt (Rakhine International Advisory Commission). Der am 25.
August 2017 präsentierte Abschlussbericht enthält aus Sicht der EU und der
Bundesregierung gute Empfehlungen für eine nachhaltige Lösung des Konflikts.
Am 19. September 2017 verurteilte Aung San Suu Kyi, die mit ihrem Schweigen
nach der erneuten Eskalation in Rakhine die Kritik der internationalen
Gemeinschaft auf sich gezogen hatte, in einer öffentlichen Rede Gewalt und
Menschenrechtsverletzungen im Bundesstaat Rakhine. Suu Kyi erklärte sich außerdem
bereit, ausländische Beobachter in die Region zu lassen und bekräftigte ihre
Entschlossenheit, die Kofi Annan-Empfehlungen umzusetzen.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung den Friedens- und
Demokratisierungsprozess in Myanmar?
Der Demokratisierungsprozess in Myanmar hatte durch die Parlamentswahl 2015
und die Anerkennung des Ergebnisses durch alle Parteien einen großen Schub
bekommen. Aufgrund der internen Konflikte hat es in letzter Zeit allerdings kaum
Fortschritte gegeben. Die Regierung hat im Herbst 2016 die Panglong Konferenz
mit dem Ziel eines endgültigen Waffenstillstands und eines Friedensabkommens
mit den ethnischen Minderheiten ins Leben gerufen. Der Prozess wird von der
Bundesregierung und der EU grundsätzlich unterstützt. Die Volksgruppe der
Rohingya ist in Myanmar nicht als ethnische Minderheit anerkannt und in diesen
Prozess nicht eingebunden.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verhandlungskapazitäten der
Regierung von Myanmar?
a) Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass die
burmesische Regierung im Rahmen der Verhandlungen mit der EU über das
IPA die Bevölkerung, insbesondere der ethnischen und religiösen
Minderheiten, angemessen konsultiert und in die Entscheidungsprozesse
einbezieht?
Die Bundesregierung und internationale Organisationen wie UNDP unterstützen
die Regierung von Myanmar durch eine Reihe von Maßnahmen der
Entwicklungszusammenarbeit einschließlich solcher zur Steigerung institutioneller
Kapazitäten, vgl. die Antworten zu den Fragen 3c und 18. Die Bundesregierung
befürwortet die Einbeziehung und Konsultation ethnischer und religiöser Minderheiten
durch die Regierung von Myanmar.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das
faktische Vetorecht des Militärs im Rahmen politischer
Entscheidungsprozesse?
Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht ein faktisches Vetorecht des Militärs
lediglich bei Verfassungsänderungen, da diese mit mehr als 75 Prozent der
Stimmen der Abgeordneten angenommen werden müssen und das Militär 25 Prozent
der Abgeordneten stellt. Bei einfachen Gesetzen besteht dagegen kein Vetorecht
des Militärs. Aus Gesprächen mit myanmarischen Abgeordneten der
Regierungspartei NLD ist bekannt, dass Gesetzesvorhaben in vielen Fällen mit den Stimmen
der Abgeordneten des Militärs angenommen werden.
c) Unterstützen die Bundesregierung oder Durchführungsorganisationen der
deutschen Entwicklungszusammenarbeit die Regierung in Myanmar bei
den Verhandlungen, und wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen,
und mit welchen Empfehlungen?
Im November 2016 und März 2017 hat die Deutsche Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Trainings für myanmarische Verhandler von
Investitionsschutzabkommen und deren nachgelagerte Unterstützungsstrukturen
durchgeführt. Zielgruppe waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung
für Investitionen und Unternehmensverwaltung (DICA) des myanmarischen
Ministeriums für Planung und Finanzen. Beim ersten Training waren zudem
Mitarbeiter aus inhaltlich mitbetroffenen Abteilungen, anderen Ministerien (Handel),
Zentralbank und Handelskammer eingebunden. Das Projekt war Teil der
Initiative „Kapazitätsstärkung des Privatsektors“ und wurde mit Mitteln des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der
Europäischen Kommission finanziert.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung
a) die Gesetzeslage in Myanmar zum Schutz von Menschenrechten,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte in Myanmar,
den Zugang von Opfern zu Gerichten sowie die Effektivität und
Unabhängigkeit der Gerichte,
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Von den nationalen Gerichten in
Myanmar kann noch nicht in vollem Umfang unabhängiger Rechtsschutz nach
rechtsstaatlichen Maßstäben erwartet werden, vgl. die Antwort zu Frage 16.
b) die Landgesetzgebung in Myanmar hinsichtlich des Schutzes der Rechte
von Minderheiten bei informellen und traditionellen
Landnutzungsrechten;
– ist der Schutz von informellen und traditionellen Landrechten in
Konfliktregionen und im Rahmen von Investitionsprojekten aus Sicht der
Bundesregierung ausreichend gewährleistet;
– inwiefern setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der
Verhandlungen dafür ein, etwaigen Fällen sogenannten Landgrabbings
vorzubeugen;
Die Landgesetzgebung in Myanmar genügt noch nicht westlichen Maßstäben.
Myanmar hat jedoch als Mitglied des Committee on World Food Security die
Voluntary Guidelines on the Responsible Governance of Tenure of Land,
Fisheries and Forests und die Principles for Responsible Investment in Agriculture and
Food Systems mit verabschiedet. Die Bundesregierung setzt sich zudem im
Rahmen der IPA-Verhandlungen für die Förderung nachhaltiger Investitionen und die
Einhaltung der OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen und der UN
Guiding Principles on Business and Human Rights ein, um eine Beteiligung von
Investoren an der Verletzungen traditioneller oder informeller
Landnutzungsrechte („Landgrabbing“) zu verhindern. Die OECD Leitsätze sowie die UN
Guiding Principles on Business and Human Rights sehen u. a. vor, dass Unternehmen
„eine Verletzung der Menschenrechte anderer vermeiden und negativen
Auswirkungen auf die Menschenrechte begegnen sollten.“ Zu den Menschenrechten
zählt gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auch das
Recht auf Eigentum. Die Bundesregierung weist außerdem darauf hin, dass das
IPA keine Verpflichtung Myanmars enthalten wird, Investoren Land zur
Verfügung zu stellen.
c) die Gesetzeslage in Myanmar zum Schutz von Umwelt und Klima,
Mit Blick auf Investitionsprojekte hat Myanmar bereits das „Environmental
Conservation Law“ von 2012 erlassen, das u. a. bei neuen Investitionsprojekten eine
obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt. Zudem sind durch das
IPA in Zukunft weitere Verbesserungen in der Umweltgesetzgebung von
Myanmar zu erwarten: In dem vorgesehenen Nachhaltigkeitskapitel wollen die
Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei investitionsbezogenen Umweltfragen
sowie die Umsetzung multilateraler Umweltabkommen, die sie abgeschlossen
haben, vereinbaren; vgl. die Antwort zu Frage 19.
d) die Gesetzeslage in Myanmar zum Schutz von ethnischen und religiösen
Minderheiten,
In der Verfassung von 2008 ist die Anerkennung der großen nichtbuddhistischen
Glaubensgemeinschaften des Landes (Christentum, Islam, Hinduismus und
Animismus) verankert. Nichtbuddhisten haben jedoch mit Diskriminierungen zu
kämpfen und die Situation der ca. 135 ethnischen Minderheiten bleibt eine
Herausforderung. Die Rohingya werden dabei von der Mehrheit der Bevölkerung als
unerwünscht angesehen und nicht als Einwohner des Landes anerkannt.
e) die Umsetzung von bestehender Gesetzeslage insbesondere im Bereich der
Menschenrechte, Schutz von Minderheiten, Umwelt- und Landrechten?
Im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte wurden in den letzten Jahren
Fortschritte bei der Reform der gesetzlichen Vorschriften und deren Umsetzung
erzielt. Geltende Vorschriften in Bezug auf die 135 ethnischen Minderheiten
werden umgesetzt, vgl. die Antwort zu Frage 1.
5. Welche Bestimmungen des IPA dienen der Umsetzung der
Ratsschlussfolgerungen der EU zu Myanmar/Birma vom 20. Juni 2016 bezüglich der
Vorgabe, nachhaltiges Wachstum zu befördern, und insbesondere der
Notwendigkeit, Investitionen im Zusammenhang mit den bestehenden Konflikten
verantwortungsvoll vorzunehmen?
Welche Maßnahmen sieht das IPA vor, um die Nachhaltigkeit des
Wirtschaftswachstums und die Verantwortlichkeit von
Investitionsentscheidungen zu überprüfen?
Es wird auf den Entwurfstext für das IPA vom 29. Juni 2017 verwiesen. Das
Abkommen soll ein Nachhaltigkeitskapitel mit Bestimmungen zu nachhaltigen
Investitionen, verantwortungsvoller Unternehmensführung (corporate social
resoponsibility) sowie zu internationalen Arbeitsstandards, Umweltvereinbarungen
und Streitbeilegung enthalten, vgl. die Antworten zu den Fragen 4b und 19.
Zudem soll ein gemeinsames EU-Myanmar Investitionskomitee vereinbart werden,
das das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens überwachen soll. Die
Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme zur EU-Nachhaltigkeitsstudie
zudem bereits angekündigt, dass die Auswirkungen des IPA ex post überprüft
werden sollen (vgl.
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/april/tradoc_155500.
doc.pdf, S. 11.).
6. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Befürchtungen der
zivilgesellschaftlichen Organisationen aus Myanmar und der EU, dass ein IPA derzeit
kontraproduktiv sei, da die Menschenrechtssituation noch nicht ausreichend
verbessert worden sei und Investitionsprojekte – insbesondere in den Staaten
Kachin, Shan, Kayin und Rakhine sowie in der Tanintharyi Division – die
dortigen noch virulenten Konflikte anheizen würden, zumal dort bislang der
größte Teil der ausländischen Direktinvestitionen getätigt wurde (vgl. http://
actalliance.org/wp-content/uploads/2017/04/EU-Myanmar-IPA-Risks-and-
Opportunities.pdf)?
a) Welche Wechselwirkung erwartet die Bundesregierung von einer Zunahme
ausländischer Investitionen in diesen Gebieten mit den dortigen Konflikten?
b) Inwiefern werden die Investitionsprojekte auf ihre Auswirkungen auf die
bestehenden Konflikte überprüft?
c) Welche Auswirkungen wird der Bodenbesitz ausländischer Investoren
nach Einschätzung der Bundesregierung auf die wegen der umkämpften
Landrechte angespannte Lage haben?
Die Fragen 6a bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die genannten Befürchtungen der
zivilgesellschaftlichen Organisationen nicht. Das IPA verpflichtet Myanmar nicht dazu,
Investitionen zu erlauben, die Konflikte potentiell eskalieren könnten, oder Landrechte an
Investoren zu übertragen. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass das
Nachhaltigkeitskapitel des IPA und die gesteigerte internationale Beobachtung im Rahmen
des EU-Myanmar Investitionskomitees Myanmar dazu ermutigen werden, sich
noch stärker für die Einhaltung der Menschenrechte durch Investoren zu
engagieren und Investitionsprojekte vorab auf einen möglichen negativen Einfluss auf
bestehende Konflikte zu prüfen. Im Übrigen ist die Nachhaltigkeitsstudie der EU
zu dem Schluss gekommen, dass das IPA überwiegend positive Auswirkungen
auf das Land haben wird. Ausländische Investitionen sind für die Entwicklung
Myanmars dringend erforderlich, da sie den Menschen vor Ort Arbeitsplätze,
Einkommen sowie Aus- und Fortbildung bieten. Sie helfen Konflikte zu überwinden,
indem sie den Menschen eine Perspektive geben. Ergänzend wird auf die Antwort
zu Frage 4b verwiesen.
7. Unterstützt die Bundesregierung das Vorgehen, dass anders als bei den
TTIP-Verhandlungen (Transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft) und anderen jüngeren Verhandlungsprozessen die Kommission
bislang weder das Verhandlungsmandat noch ihre Textvorschläge für das
Abkommen veröffentlicht hat, und wenn ja, weshalb?
Wenn nein, hat die Bundesregierung die Kommission aufgefordert, diese
Dokumente zu veröffentlichen?
Mit welchem Ergebnis?
a) Hat sich die Bundesregierung im Europäischen Rat aktiv dafür eingesetzt,
das Verhandlungsmandat nach Annahme durch den Rat zu
veröffentlichen?
Wenn ja, wann, und in welchen Ratsgremien ist dies geschehen?
Wenn nein, warum nicht?
b) Hat sich die Bundesregierung im Europäischen Rat aktiv dafür eingesetzt,
dass EU-Textvorschläge veröffentlicht sowie konsolidierte Texte den
Abgeordneten des Europaparlaments und der nationalen Parlamenten und
deren Mitarbeitern zugänglich gemacht werden müssen, und ist dies im
Mandatsentwurf so vorgesehen?
Wenn ja, wann, und in welchen Ratsgremien ist dies geschehen?
Wenn nein, warum nicht?
c) Hat sich die Bundesregierung im Europäischen Rat aktiv dafür eingesetzt,
dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger zeitnah, aktiv und
umfassend über Zwischenstände der Verhandlungen informiert werden, und ist
dies im Mandatsentwurf so vorgesehen?
Wenn ja, wann, und in welchen Ratsgremien ist dies geschehen?
Wenn nein, warum nicht?
d) Sieht die Bundesregierung die Kurzberichte in Länge einer halben
Textseite, die die EU-Kommission auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, als
ausreichend an, um die Öffentlichkeit über den Fortschritt der
Verhandlungen zu informieren?
Die Fragen 7a bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt die Veröffentlichung von
Verhandlungsmandaten und setzt sich dafür ein, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger
zeitnah, aktiv und umfassend über Zwischenstände der Verhandlungen informiert
werden. Die Europäische Kommission kommt dem durch regelmäßige
Verhandlungsberichte und Veröffentlichung der Folgenabschätzung sowie der
Nachhaltigkeitsstudie zum IPA sowie regelmäßige Stakeholder-Treffen nach.
Kommissionspräsident Juncker hat zudem in seiner Rede zur Lage der EU am 13.
September 2017 angekündigt, die Kommission werde zukünftig ihre Entwürfe der
Verhandlungsmandate für Handelsabkommen veröffentlichen und somit von Beginn
der Verhandlungen an für Transparenz sorgen.
Über die Veröffentlichung der finalen Verhandlungsmandate kann allerdings
weder die Bundesregierung noch die Europäische Kommission allein entscheiden.
Vielmehr muss der Rat einstimmig der Veröffentlichung zustimmen.
Die Bundesregierung informiert den Deutschen Bundestag nach den Vorschriften
des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in
EU-Angelegenheiten (EUZBBG) fortlaufend und umfassend über die
Verhandlungen der Europäische Kommission über das Investitionsschutzabkommen mit
Myanmar. Insbesondere erhalten die Abgeordneten die Drahtberichte aus dem
Handelspolitischen Ausschuss, aus denen der Verhandlungsstand hervorgeht.
Auch der aktuelle Entwurfstext für das IPA vom 29. Juni 2017 liegt dem
Deutschen Bundestag vor. Die Abgeordneten können sich damit ein umfassendes Bild
von den Verhandlungen mit Myanmar machen.
8. Bis wann sollen die Verhandlungen nach den Plänen der EU-Kommission
abgeschlossen werden?
a) Unterstützt die Bundesregierung das Ziel der EU-Kommission, die
Verhandlungen möglichst rasch abzuschließen?
b) Wie lautet nach Kenntnis der Bundesregierung der weitere Zeitplan für
die Ratifizierung des Abkommens?
c) Soll das Abkommen als gemischtes Abkommen mit der EU und deren
Mitgliedstaaten als Vertragsparteien abgeschlossen werden?
Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung in dieser Sache?
Die Fragen 8a bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Kommission plant die Verhandlungen mit Myanmar so schnell
wie möglich abzuschließen. Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, einen
schnellen Abschluss der Verhandlungen zu unterstützen, wird ihre Position aber
im Lichte der aktuellen Entwicklungen bezüglich der Rohingya überprüfen. Der
Zeitplan für die Unterzeichnung und Ratifizierung steht noch nicht fest. Nach
Ansicht der Bundesregierung handelt es sich um ein gemischtes Abkommen.
9. Welche konkreten Ziele verfolgt die EU bei den Verhandlungen über das
IPA mit Myanmar nach Kenntnis der Bundesregierung?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Verhandlungsziele?
Welche Bereiche soll das Abkommen konkret regeln (bitte abschließend
aufzählen)?
Die Ziele der EU bei den Verhandlungen des IPA ergeben sich aus der
Folgenabschätzung der Europäische Kommission. Danach soll das IPA die
Rechtssicherheit für und den Schutz von EU-Investoren in Myanmar verbessern und eine
Diskriminierung von EU-Investoren in Myanmar verhindern. Gleichzeitig soll die
nachhaltige Entwicklung Myanmars durch Förderung verantwortungsvoller
Investitionen, des Umweltschutzes, der Kern-Arbeitsnormen und der der
Menschenrechte unterstützt werden. (
http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_
carried_out/docs/ia_2014/swd_2014_0041_en.pdf)
Die Bundesregierung begrüßt diese Verhandlungsziele.
Zu den Regelungsinhalten wird auf den dem Deutschen Bundestag vorliegenden
Entwurfstext vom 29. Juni 2017 verwiesen.
10. Welche wirtschaftlichen Vorteile für deutsche Unternehmen verspricht sich
die Bundesregierung von einem IPA mit Myanmar?
Das IPA wird europäischen Unternehmen, die in Myanmar investieren möchten,
die zur Vornahme der Investition notwendige Rechtssicherheit bieten.
a) In welchen Sektoren sind deutsche Unternehmen in Myanmar bereits
aktiv (bitte Daten nach Sektoren und Direktinvestitionsvolumen in Euro für
die letzten zehn Jahre auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind deutsche Unternehmen vorrangig in den
Bereichen Bekleidung/Textil, Bauwirtschaft, Landwirtschaft und
Gesundheitsversorgung tätig. Weitere Unternehmen sind in den Bereichen Automobil,
Automatisierung, Rechtsberatung und Transportdienstleistungen in Myanmar aktiv.
Genaue Daten zu Betriebsgrößen und Investitionsvolumen je nach Sektor liegen
nicht vor. Nach Schätzungen sind etwa 40 deutsche Unternehmen mit direkter
Präsenz vor Ort aktiv. Eine größere Anzahl von Unternehmen bedient den
myanmarischen Markt über lokale Partner. Laut myanmarischer Statistiken belaufen
sich die deutschen Direktinvestitionen in Myanmar auf 21,2 Mio. US-Dollar.
Letzte Investitionen wurden in den myanmarischen Geschäftsjahren 2007/2008
mit 2,5 Mio. US-Dollar und 2014/2015 mit 3,6 Mio. US-Dollar getätigt.
b) In welchen Sektoren und in welcher Höhe erwartet die Bundesregierung
infolge eines IPA eine Steigerung deutscher Investitionen?
Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage beruhen diese Erwartungen?
Die Bundesregierung erwartet, dass das IPA durch die Gewährung ausreichenden
Rechtsschutzes einen positiven Einfluss auf die Investitionsbereitschaft von
deutschen Investoren in Myanmar haben wird. Der investitionsfördernde Effekt von
Investitionsschutzverträgen wurde in wissenschaftlichen Studien bestätigt, vgl.
die Nachweise in der veröffentlichten Folgenabschätzung der Europäischen
Kommission zum IPA mit Myanmar, dort Fußnote 28.
c) In welcher Höhe und in welchen Sektoren haben nach Kenntnis der
Bundesregierung europäische Unternehmen in den letzten zehn Jahren
Direktinvestitionen in Myanmar getätigt?
In welchen Sektoren und in welcher Höhe erwartet die EU nach Kenntnis
der Bundesregierung infolge eines IPA eine Steigerung europäischer
Investitionen in Myanmar?
Die Bundesregierung führt keine Statistik über Auslandsinvestitionen
europäischer Unternehmen. Die Europäische Kommission erwartet laut der
Folgenabschätzung zum IPA eine signifikante Zunahme von EU-Investitionen in
Myanmar. Die Kommission rechnet damit, dass das IPA vor allem zu mehr
Investitionen in den Sektoren Logistik, Bau, Tourismus und Textilen führen wird. Die
Nachhaltigkeitsstudie der EU erwartet bis 2025 eine Zunahme des EU-Anteils an
ausländischen Direktinvestitionen in Myanmar auf 15 Prozent.
d) In welcher Höhe und in welchen Sektoren haben nach Kenntnis der
Bundesregierung myanmarische Unternehmen in den letzten zehn Jahren
Direktinvestitionen in der EU getätigt?
In welchen Sektoren und in welcher Höhe erwartet Myanmar nach
Kenntnis der Bundesregierung infolge eines IPA eine Steigerung burmesischer
Direktinvestitionen in der EU?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Investitionen von
Unternehmen aus Myanmar in anderen EU-Mitgliedstaaten oder den Erwartungen
Myanmars hinsichtlich einer Steigerung von Investitionen in der EU vor. Die
Europäische Kommission erwartet in ihrer Folgenabschätzung durch das IPA keine
signifikante Zunahme von Direktinvestitionen von Unternehmen aus Myanmar in
der EU.
11. Wie viele Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien bzw. ungebundene
Finanzkreditgarantien hat die Bundesregierung in den Jahren 2011, 2012,
2013, 2014, 2015 und 2016 für Projekte und Investitionen nach Myanmar
vergeben (bitte nach Jahren, Projekten, Vergabezeitpunkt, Summe und
Rohstoffen bzw. Exportgut auflisten)?
Die Bundesregierung hat im Zeitraum 2011 bis 2016 für zwei Lieferungen aus
dem Bereich Farben und Klebstoffe nach Myanmar Exportkreditgarantien in
Höhe von 0,3 Mio. Euro übernommen. 2013 in Höhe von 0,1 Mio. Euro und 2014
für in Höhe von 0,2 Mio. Euro. Detailliertere Angaben sind nicht möglich, da
diese Rückschlüsse auf Geschäfte einzelner Exporteure und deren
Lieferkonditionen ermöglichen könnte, die für nationale als auch internationale Wettbewerber
von Interesse sein könnten. Hierbei handelt es sich um verfassungsrechtlich
geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Im Zeitraum 2011 bis 2016 wurden keine Garantien für ungebundene
Finanzkredite und keine Investitionsgarantien übernommen.
12. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den aktuellen
Verhandlungsstand vor?
a) In welchen Punkten haben die EU und Myanmar bereits eine Einigung
erzielt?
In welchen Punkten bestehen noch Differenzen?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung den Verhandlungsstand mit Blick auf
die eigenen Interessen und jene von Myanmar?
Die Fragen 12a und 12b werden gemeinsam beantwortet.
Die Verhandlungen sind nach Darstellung der Europäischen Kommission sehr
weit fortgeschritten aber noch nicht formal abgeschlossen, auch nicht zu
einzelnen Textteilen. Laut dem von der Europäischen Kommission veröffentlichten
Bericht, sollen auf der letzten Verhandlungsrunde insbesondere gute Fortschritte
hinsichtlich der Hauptelemente des IPA erzielt worden sein.
Die Bundesregierung kann das Verhandlungsergebnis erst nach Abschluss der
Verhandlungen beurteilen. Es gibt jedoch gegenwärtig keine Anhaltspunkte
dafür, dass das IPA nicht den Interessen aller zukünftigen Vertragsparteien gerecht
werden wird. Die Bundesregierung erwartet insbesondere, dass das Abkommen
dem gemeinsamen Interesse der zukünftigen Vertragsparteien an der Förderung
der nachhaltigen Entwicklung in Myanmar entsprechen wird.
13. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Abkommen Bestimmungen
zum Schutz vor „indirekter Enteignung“ enthalten?
Wenn ja, wie soll „indirekte Enteignung“ in dem Abkommen definiert und
eingegrenzt werden?
Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert?
Da die Verhandlungen mit Myanmar noch nicht abgeschlossen sind, sind
Aussagen zur endgültigen Fassung der Investitionsschutzstandards noch nicht möglich.
Nach dem Entwurfstext vom 29. Juni 2017, der dem Deutschen Bundestag
vorliegt, hat die Europäische Kommission Myanmar eine Bestimmung zu
Enteignungen nebst dazugehörigem Annex vorgeschlagen, die auch indirekte
Enteignungen umfasst und sich an CETA orientiert. Die Bundesregierung unterstützt
diesen Vorschlag und setzt sich für präzise formulierte
Investitionsschutzstandards, den Schutz des staatlichen Regulierungsrechts sowie für ein hohes
Schutzniveau auf rechtsstaatlicher Grundlage für europäische Investitionen in Myanmar
ein.
14. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Abkommen Vorgaben zur
„fairen und gerechten Behandlung“ (Fair and Equitable Treatment – FET)
enthalten?
Wenn ja, wie soll die FET in dem Abkommen definiert und eingegrenzt
werden?
Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert?
Die Europäische Kommission hat Myanmar eine Bestimmung zu FET
vorgeschlagen, die sich an CETA orientiert. Die Bundesregierung unterstützt diesen
Vorschlag. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Abkommen eine
Schirmklausel (umbrella clause) enthalten?
Wenn ja, für welche Art von Verträgen soll diese Klausel in dem Abkommen
welchen Schutz gewähren?
Welche Art von Verträgen wird nicht durch die Klausel abgesichert?
Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert?
Die Europäische Kommission hat Myanmar eine moderne, klar und präzise
formulierte Schirmklausel vorgeschlagen, vgl. den dem Deutschen Bundestag
vorliegende Entwurfstext vom 29. Juni 2017. Die Bundesregierung unterstützt diesen
Vorschlag.
16. Hat sich die Bundesregierung aktiv dafür eingesetzt, dass sogenannte
Investor-Staat-Schiedstribunale etabliert werden?
a) Ist zum jetzigen Verhandlungsstand ein solches bilaterales
Investitionsgericht vorgesehen?
Wenn ja, wie soll dieses konkret ausgestaltet werden?
b) Ist das im IPA mit Myanmar angestrebte Investitionsgericht mit dem im
EU-Kanada-Freihandelsabkommen CETA enthaltenen System
vergleichbar?
In welchen Punkten gibt es Unterschiede?
c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Investor-Staat-
Schiedsgerichte notwendig sind, um Anreize zur Investition in Myanmar zu
schaffen?
Auf welche empirischen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse begründet
die Bundesregierung diese Auffassung?
d) Ist nach Ansicht der Bundesregierung ein Investitionsschutzabkommen
politisch sinnvoll, das keinen Investor-Staat-Schiedsgerichtshof oder ein
Streitschlichtungssystem vorsieht?
Die Fragen 16a bis 16d werden gemeinsam beantwortet:
Die Bundesregierung lehnt Investor-Staat-Schiedsgerichte in Abkommen der EU
ab und setzt sich für ein transparentes Investitionsgericht mit öffentlich ernannten
Richtern und Berufungsmechanismus nach dem Vorbild von CETA ein. Die
Europäische Kommission hat Myanmar entsprechende Vorschläge unterbreitet, wie
aus dem Entwurfstext vom 29. Juni 2017 ersichtlich ist. Da die Verhandlungen
mit Myanmar noch nicht abgeschlossen sind, sind Aussagen zur endgültigen
Fassung der Vorschriften zum Investitionsgericht noch nicht möglich.
Die Vereinbarung eines Investitionsgerichtshofs ist im IPA mit Myanmar
notwendig, da nach Angaben internationaler Organisationen, wie z. B. der OECD,
von den nationalen Gerichten in Myanmar noch nicht in vollem Umfang
unabhängiger Rechtsschutz nach rechtsstaatlichen Maßstäben erwartet werden kann.
Ein unabhängiger internationaler Mechanismus zur Investor-Staat-
Streitbeilegung sorgt außerdem dafür, dass Investor-Staat-Streitigkeiten entpolitisiert und
Entscheidungen von einer unabhängigen, neutralen und fachkundigen Instanz,
getroffen werden. Gerade in Entwicklungs- und Schwellenländern kann von
einem Abkommen ohne eine solchen Mechanismus nicht derselbe
investitionsfördernde Effekt wie von einem Abkommen mit einem solchen Mechanismus
erwartet werden.
e) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Befürchtungen der
zivilgesellschaftlichen Organisationen, dass ein IPA derzeit auch deshalb
kontraproduktiv sei, weil zentrale Gesetzgebungsprozesse zum Schutz von Umwelt,
Menschenrechten und Arbeitsrechten noch nicht abgeschlossen sind und
etwaige Investitionsschutzbestimmungen gegen indirekte Enteignungen,
das Gebot der fairen und gerechten Behandlung und die Schirmklausel
die Regierung abschrecken könnten, die Umwelt und Rechte der
Bevölkerung angemessen gegenüber Investoren zu schützen, da ansonsten
Schadensersatzklagen durch europäische Unternehmen drohen könnten
(vgl.
http://actalliance.org/wp-content/uploads/2017/04/EU-Myanmar-IPA-
Risks-and-Opportunities.pdf)?
Die Bundesregierung teilt die Sorge der zivilgesellschaftlichen Organisationen
nicht. Der Verhandlungsvorschlag der EU erlaubt den Vertragsparteien, legitime
Maßnahmen zur Umsetzung legitimer öffentlicher Interessen, wie z. B. der
sozialen Absicherung, dem Schutz der Umwelt, der Menschenrechte, der Gesundheit
oder der Sicherheit zu erlassen und bestehende Gesetze in diesen Bereichen
fortzuentwickeln, ohne dass Investoren deswegen zu Schadensersatzforderungen
berechtigt wären. Das Abkommen soll entsprechend eine Vorschrift zur Wahrung
des right to regulate nach dem Vorbild von CETA enthalten. Zusätzlich wird
festgelegt, dass Standards im Umweltschutz und beim Schutz von
Arbeitnehmerrechten nicht abgesenkt werden sollen, um Investition anzuwerben. Außerdem soll
das Abkommen Vorschriften enthalten, welche die kontinuierliche Förderung
von hohen Schutzstandards im Sozial- und Umweltbereich gemäß den politischen
Zielen und Gesetzen der Vertragsparteien sicherstellen.
f) Welche alternativen Initiativen sieht die Bundesregierung,
Streitbeilegungsverfahren auf der Ebene der UN oder der WTO
(Welthandelsorganisation) zu etablieren bzw. bestehende Strukturen zu nutzen?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Alternativen, und welche
Bedingungen müssten erfüllt sein, um transnationale Initiativen auf der Ebene
der UN oder der WTO zu stützen?
Die Europäische Kommission hat im März 2017 eine öffentliche Konsultation für
eine multilaterale Reform des Investor-Staat Streitbeilegungsverfahrens
abgeschlossen und am 13. September 2017 den Mandatsentwurf für Verhandlungen
über die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs veröffentlicht.
Die Bundesregierung unterstützt diese Initiative. Bei welcher Institution ein
solcher Gerichtshof eingerichtet wird, ist gegenwärtig nicht vorherzusagen.
17. Welche Menschenrechtsbestimmungen soll nach Kenntnis der
Bundesregierung das IPA enthalten?
Sollen die Menschenrechte als „wesentliche Elemente“ des Abkommens
aufgeführt werden und dem Streitschlichtungsmechanismus unterliegen bzw.
explizit vorschreiben, dass die Menschenrechtsverpflichtungen der
Vertragsstaaten bei Entscheidungen eines bilateralen Investitionsschiedsgerichts
berücksichtigt werden müssen?
Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert?
Wie aus dem Entwurfstext vom 29. Juni 2017 hervorgeht, ist ein klares
Bekenntnis der Vertragsparteien zu den Menschenrechten in der Präambel des
Abkommens geplant. Auch muss das Investitionsgericht die Investitionsschutzstandards
im Einklang mit allen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien
auslegen. Dies schließt selbstverständlich menschenrechtliche Verpflichtungen ein.
a) Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ex ante konkret geprüft,
welche Auswirkungen das IPA auf die ohnehin angespannte
Menschenrechtslage haben wird, und mit welchem Ergebnis?
Welche Konsequenzen wurden für die Verhandlungen daraus gezogen?
Die potentiellen Auswirkungen des IPA auf die Menschrechtsituation wurden
intensiv geprüft. Die Bundesregierung verweist auf die Nachhaltigkeitsstudie zum
IPA (Sustainability Impact Assessment) und das dazugehörige Positionspapier
der Europäischen Kommission, vgl.
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2016/
december/tradoc_155121.pdf und
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/april/
tradoc_155500.doc.pdf. Die Nachhaltigkeitsstudie kommt zu dem Schluss, dass
das IPA einen positiven Beitrag zur Einhaltung der Menschenrechte in Myanmar
leisten und zu einer Verbreitung der Grundsätze verantwortungsvoller
Unternehmensführung und sozialer Verantwortung von Unternehmen in Myanmar führen
wird. Durch die Zunahme europäischer Investitionen in Myanmar ist zudem eine
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Myanmar einschließlich einer
Reduzierung der Kinderarbeit und der Verbesserung der Chancen von Frauen auf dem
Arbeitsmarkt zu erwarten.
b) Plant die Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung,
menschenrechtliche Bedingungen vor Abschluss des IPA zu stellen?
Welche Prüfungen in welcher Form und in welchem Abstand sind nach
Abschluss des Vertrages geplant?
Der Bundesregierung ist eine derartige Bedingung der Europäischen Kommission
nicht bekannt. Die Kommission hat jedoch angekündigt, nach Abschluss des
Abkommens eine ex post Evaluation zu den Auswirkungen des IPA vornehmen zu
wollen.
c) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung, analog beispielsweise zum GSP-
System (Schema allgemeiner Zollpräferenzen), ein Mechanismus
vorgesehen, mithilfe dessen das IPA oder Teile davon ausgesetzt werden
können, sollte sich die Menschenrechtslage nach Abschluss des Abkommens
verschlechtern?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen hierzu vor.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung derzeit den Schutz von Umwelt,
Menschenrechten und Arbeitsrechten in Myanmar, insbesondere in den Sektoren
Rohstoffabbau einschließlich Erdöl, Energie einschließlich Staudämmen,
sowie Textil und Telekommunikation, in den ein Großteil der ausländischen,
auch europäischen, Direktinvestitionen derzeit fließen?
a) Welche Bestimmungen soll das IPA nach den Vorstellungen der
Bundesregierung enthalten, um zu verhindern, dass europäische Unternehmen
sich bei Investitionen in solchen Sektoren direkt oder indirekt an
Verstößen gegen Menschenrechte, Arbeitsrechte und Schädigungen der Umwelt
beteiligen?
b) Welche Vorstellungen vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die
EU-Kommission diesbezüglich?
Hält die Bundesregierung die von der EU-Kommission in dieser Hinsicht
angestrebten Bestimmungen für ausreichend?
Die Fragen 18a und 18b werden gemeinsam beantwortet.
Myanmar verfügt hier über entsprechende Gesetzgebung und hat internationale
Konventionen zum Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie der
Umwelt unterzeichnet. Trotzdem gibt es Probleme, u. a. mit Kinder- und
Zwangsarbeit, fehlender Gleichberechtigung, Arbeitssicherheit, Entwaldung, Luft- und
Wasserverschmutzung sowie Müllentsorgung. Die öffentlich zugängliche
Berichterstattung vor Ort legt allerdings den Schluss nahe, dass in der Umsetzung
zwischen den Sektoren und auch zwischen einzelnen Investoren große
Unterschiede bestehen.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Myanmar in diesen
Problemfeldern Abhilfe schafft und unterstützt konkrete Maßnahmen. Zum einen unterstützt
die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission für ein
Nachhaltigkeitskapitel im IPA, in dem insbesondere die Aspekte nachhaltige
Investitionen, verantwortungsvolle Unternehmensführung (corporate social
responsibility), Umweltschutz und internationale Arbeitsstandards verankert wurden, vgl.
die Antwort zu Frage 19. Myanmar ist außerdem Pilotland für den Vision Zero
Fund, der die generelle Verbesserung der Arbeitssicherheit in Myanmar fördern
soll. Im wachsenden Textilsektor unterstützt die Bundesregierung mittels der GIZ
die Durchsetzung internationaler Arbeitsstandards. Mit dem Nationalen
Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte äußert die Bundesregierung zudem ihre
Erwartung an alle deutschen Unternehmen, auch bei Geschäftstätigkeit im Ausland
ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen.
19. Soll nach Kenntnis der Bundesregierung das IPA ein Nachhaltigkeitskapitel
enthalten?
a) Auf welche internationalen Standards und Regelwerke soll dieses Kapitel
nach den Vorstellungen der Bundesregierung Bezug nehmen?
Welche Vorstellungen vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die
EU-Kommission diesbezüglich?
b) Welche Durchsetzungsinstrumente soll nach Kenntnis der
Bundesregierung dieses Kapitel vorsehen?
Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert?
c) Soll nach Kenntnis der Bundesregierung das Kapitel europäische
Investoren verbindlich zu menschenrechtlicher Sorgfalt sowie zur Achtung von
Arbeitsrechten und zur Einhaltung internationaler Umweltstandards
verpflichten?
Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert?
d) Soll nach Kenntnis der Bundesregierung das Kapitel einen
zivilgesellschaftlichen Beschwerdemechanismus enthalten, der den Kriterien der
UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (Prinzip 31)
genügt?
Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert?
e) Welche Konsequenzen sieht nach Kenntnis der Bundesregierung das
Nachhaltigkeitskapitel vor, wenn europäische Unternehmen ihre
Sorgfaltspflichten und andere Standards missachten?
Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert?
f) Hält die Bundesregierung das angestrebte Nachhaltigkeitskapitel für
ausreichend, um den Schutz der Umwelt, der Arbeitnehmer und der
Menschenrechte zu gewährleisten, und falls nein, inwiefern setzt sich die
Bundesregierung für ein entsprechend ausgestaltetes Nachhaltigkeitskapitel
ein?
Die Fragen 19a bis 19f werden gemeinsam beantwortet.
Der Entwurfstext des IPA vom 29. Juni 2017 erkennt unter anderem die
internationalen Arbeitsstandards, wie sie auch in der ILO Declaration on Fundamental
Principles and Rights at Work sowie der ILO Declaration on Social Justice for a
Fair Globalisation niedergelegt worden sind, und die Bedeutung der
Multilateralen Umweltschutzabkommen, an. Darüber hinaus nimmt der Entwurf auch auf
Corporate Social Responsibility Bezug und sieht eine verstärkte Kooperation in
diesem Bereich vor. Zudem ist vorgesehen, die Auswirkungen des Abkommens
regelmäßig im Rahmen eines Monitoringverfahrens im Hinblick auf seine
Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte zu überprüfen. Ebenfalls ist in dem
Entwurf ein Abschnitt zur Streitbeilegung vorgesehen. Wenn im Streitfall
Konsultationen zwischen den Parteien zu keinem Ergebnis führen, kann die Einsetzung
eines Panels unter dem Staat-Staat Streitschlichtungsmechanismus beantragt
werden. Ergebnis des Panels ist ein Bericht mit Empfehlungen, auf dessen Basis die
beiden Staaten Maßnahmen zur Umsetzung festlegen. Die Bundesregierung setzt
sich für ein werthaltiges Nachhaltigkeitskapitel in dem
Investitionsschutzabkommen mit Myanmar ein. In diesem Sinne erfolgt derzeit die Prüfung des
vorgelegten Entwurfstextes.
20. Soll das IPA nach den Vorstellungen der Bundesregierung im Sinne des vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten und von Prof.
Markus Krajewski angefertigten Gutachtens („Modell-
Investitionsschutzvertrag mit Investor-Staat-Schiedsverfahren für Industriestaaten unter
Berücksichtigung der USA“ (vgl.
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/
M-O/modell-investitionsschutzvertrag-mit-investor-staat-schiedsverfahren-
gutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=1) eine „Allgemeine
Ausnahmeklausel“ enthalten, welche die Menschenrechtsverpflichtungen der
Vertragsstaaten explizit einschließt?
Welche Vorstellungen vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-
Kommission diesbezüglich?
Welche Position vertritt die Bundesregierung diesbezüglich?
a) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung solch eine Klausel klarstellen,
dass die übrigen Vertragsbestimmungen des IPA die
Unterzeichnerstaaten nicht daran hindern dürfen, ihre Menschenrechtsverpflichtungen
gegenüber der eigenen Bevölkerung umzusetzen und die Menschenrechte
im Partnerland zu achten und zu fördern?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung in dieser Frage die Haltung der EU-
Kommission?
Eine allgemeine Ausnahmeklausel ist Bestandteil des Entwurfs, allerdings
schließt diese die Menschenrechtsverpflichtungen der Vertragsstaaten nicht
explizit ein. Die EU hat Myanmar jedoch eine Klausel zum right to regulate und
einen Annex zu Enteignungen nach dem Vorbild von CETA vorgeschlagen, vgl.
der Entwurfstext vom 29. Juni 2017. Die Vertragsparteien können dadurch alle
legitimen Maßnahmen im öffentlichen Interesse vornehmen, einschließlich
solcher zum Schutz und zur Durchsetzung von Menschenrechten, ohne dass
Investoren deswegen Schadensersatzansprüche zustehen. Zusätzlich hat die
Europäische Kommission eine Vorschrift zum anwendbaren Recht nach dem Vorbild von
CETA vorgeschlagen, die das Investitionsgericht verpflichtet, das IPA im
Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien
auszulegen. Dies schließt menschenrechtliche Verpflichtungen ein. Die Bundesregierung
und die Europäische Kommission sind sich einig, dass
Investitionsschutzabkommen wie das IPA keine Regierung daran hindern dürfen, ihren
Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen und diese umzusetzen.
21. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Abkommen Bestimmungen
zum „right to regulate“ enthalten?
Wenn ja, auf welche Aspekte soll die Definition legitimer Politikziele, zu
deren Zweck Regulierungsmaßnahmen möglich sind, explizit Bezug
nehmen?
In welchen Kapiteln des IPA soll auf das „right to regulate“ Bezug
genommen werden?
Das Abkommen soll eine Bestimmung zum „right to regulate“ nach dem Vorbild
von CETA enthalten. Der Bundesregierung verweist bezgl. weiterer Einzelheiten
auf den Entwurfstext für das Abkommen vom 29. Juni 2017.
a) Wenn Regulierungsmaßnahmen – auch wenn sie beispielsweise dem
Schutz von Umwelt und Menschenrechten dienen – potentiell den Wert
einer Investition und die „legitimen Erwartungen“ von Investoren
beeinträchtigen sollten, könnten nach Kenntnis der Bundesregierung die
betroffenen Investoren auf Grundlage der FET-Klausel (fair and equitable
treatment) und des Schutzes vor indirekter Enteignung trotzdem auf
Schadensersatz klagen, auch wenn das „Recht auf Regulierung“ im
Abkommen explizit genannt ist?
Legitime Regelungen im öffentlichen Interesse, einschließlich solcher zum
Schutz der Menschenrechte und der Umwelt dürfen nicht zu
Schadensersatzansprüchen von Investoren führen. Die Bundesregierung und die Europäische
Kommission setzen sich dafür ein, dass das IPA, ebenso wie CETA entsprechende
Regelungen enthalten wird. Auf die Antworten zu den Fragen 16e und 20 wird
verwiesen.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung den Einwand diverser Völkerrechtler,
die die Bestimmungen zum „right to regulate“ für ineffektiv halten, weil das
„Recht auf Regulierung“ als solches durch Handels- und
Investitionsabkommen ohnehin nicht infrage gestellt werde, Regulierungsmaßnahmen
somit nicht verboten wären, diese aber durch die Investitionsschutzklauseln
sehr wohl Entschädigungszahlungen zur Folge haben können (vgl. u. a.
file://parlament/Benutzer/kekerituwma01/_unverschluesselt/Benutzerprofil/
Desktop/CIDSE_Study_Primacy_HR_Trade__Investment_Policies_March_
2017.pdf)?
Die zitierte Meinung ist für die Bundesregierung nicht nachvollziehbar. Richtig
ist daran nur, dass das „Recht auf Regulierung“ durch Handels- und
Investitionsabkommen, wie das IPA mit Myanmar, nicht in Frage gestellt wird. Ein Staat, der
zulässigerweise von seinem Regulierungsrecht Gebrauch macht, darf jedoch von
Investoren auch nicht erfolgreich auf Schadensersatz verklagt werden können.
Letzteres wird durch die Vorschriften zum right to regulate in den EU-
Abkommen klargestellt.
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