[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
12. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13571
18. Wahlperiode 13.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Azize Tank, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 18/13435 –
Rentenrechtliche Würdigung verfolgter deutscher Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger polnischer Herkunft sowie polnischer Zivilarbeiterinnen und
Zivilarbeiter
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Noch immer erhalten viele Polinnen und Polen, die während des
Nationalsozialismus verfolgt, zwangsgermanisiert oder deren Arbeitsleistung von Deutschen
ausgebeutet wurde, keine Rente für die Zeit ihrer damaligen Beschäftigung,
obwohl sie Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung erworben haben
und diese Arbeit keine Zwangsarbeit war. Dies betrifft insbesondere ehemals
deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger polnischer Herkunft (Polonia).
Obwohl viele Vertreterinnen und Vertreter der Polonia Repressalien des NS-
Regimes ausgesetzt und in deutschen Konzentrationslagern misshandelt und
ermordet worden sind, werden sie bis heute nicht als rassisch NS-Verfolgte
anerkannt. Das Bundesentschädigungsgesetz hat Polen und Angehörige anderer
slawischer Nationen von Ansprüchen auf Entschädigung wegen rassischer
Verfolgung ausgeschlossen. Eine Entschädigung von der Stiftung „Polnisch-Deutsche
Aussöhnung“ (poln. Fundacja „Polsko-Niemieckie Pojednanie“ – FPNP) ist
dabei ausgeschlossen, da diese Personen bis zur Befreiung im Jahre 1945 als
deutsche Staatsbürger betrachtet werden.
Vor diesem Hintergrund wirkt sich insbesondere die Rechtlosstellung
zahlreicher polnischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, darunter auch Juden, Sinti
und Roma in der Sozialversicherung durch die sog. Ostgebiete-Verordnung
besonders gravierend aus. Dabei sollte auch auf die NS-Verfolgung von Polen im
Zusammenhang mit dem Erlass der sog. Polenstrafrechtsverordnung vom 4.
Dezember 1941 hingewiesen werden. Diese richtete sich gleichermaßen gegen
Juden und Polen. Bei den Nürnberger Nachfolgeprozessen wurden deren
Bestimmungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit subsumiert.
Auch die Nachkommen der politisch und rassisch verfolgten Polonia-Mitglieder
wurden oftmals Maßnahmen der Zwangsgermanisierung ausgesetzt. Obwohl
genaue Zahlen bis heute fehlen, wird geschätzt, dass bis zu 200 000 Kinder aus
Polen eingedeutscht wurden. Die ehemals zwangsgermanisierten, polnischen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben dabei oft nach der Entführung ins
Deutsche Reich im deutschen Rentenversicherungssystem Beiträge abgeführt
und nach der Befreiung ihren Wohnsitz in Polen genommen.
Ähnlich wie deutsche Staatbürgerinnen und Staatsbürger polnischer Herkunft
unterlagen dabei grundsätzlich auch polnische Zivilarbeitende, wie alle anderen
ausländischen Zivilarbeitenden, der Sozialversicherungspflicht gemäß der
Reichsversicherungsordnung (RVO). In einem Schreiben des damaligen
Reichsarbeitsministers vom 14. November 1939 wird klargestellt, dass
polnische Staatsangehörige, die keine Kriegsgefangenen sind und „im Inland eine
Beschäftigung ausüben und Tariflohn beziehen, nach den allgemeinen
Vorschriften versicherungspflichtig sind“ (RABl. 1939 IV, S. 517). Polnische
Arbeitskräfte, die aus den in das Deutsche Reich eingegliederten polnischen
Gebieten stammen, waren sowohl beim Einsatz in der Industrie, im Baugewerbe,
im Handwerk und im Handel sowie auch in der Land- und Forstwirtschaft, ohne
dass hier Besonderheiten galten, in der Rentenversicherung
versicherungspflichtig. In der „Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung der
polnischen Beschäftigten“ vom 5. Oktober 1941 ist geregelt, dass Vereinbarungen
über die Altersversorgung neben den gesetzlichen Bestimmungen nicht
getroffen werden dürfen. Das heißt, es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die
Rentenversicherung auch für polnische Beschäftigte, eine
Zusatzversicherung/Betriebsrente ist untersagt (§ 6, Deutscher Rechtsanzeiger Nr. 235 vom
8. Oktober 1941).
Auch sog. Ostarbeiter, also Arbeitskräfte aus dem besetzten Teil der
Sowjetunion waren ab dem 1. April 1944 (bei monatlicher Lohnzahlung) bzw. ab
3. April 1944 (bei wöchentlicher Lohnzahlung) gemäß § 11 der Verordnung
über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 25. März 1944 (RGBl. I,
S. 68) verpflichtet, „Sozialversicherungsbeiträge nach den Vorschriften der
Reichversicherungsgesetze zu entrichten“.
Ungeachtet des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom
9. Oktober 1975 ermöglicht seit 5. Dezember 2014 das deutsch-polnische
„Abkommen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im
Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind“ auch die Auszahlung von
Renten aus einer Beschäftigung im nationalsozialistischen Einflussbereich an
ehemalige NS-Verfolgte mit Wohnsitz in Polen. Analog könnten die in der
deutschen Rentenversicherung erworbenen Beitragszeiten, die bislang keinerlei
rentenrechtliche Berücksichtigung finden, an die betroffenen Personen mit
Wohnsitz in Polen ausgezahlt werden.
1. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die in
der deutschen Rentenversicherung während der NS-Zeit erworbenen
Beitragszeiten in Form einer Rente gegenüber Personen mit Wohnsitz in Polen
auszuzahlen, die während der NS-Verfolgung als Polen rassisch oder
politisch verfolgt wurden und nachweislich im sog. Deutschen Reich bzw. in
einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs beschäftigt
waren?
2. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die in
der deutschen Rentenversicherung während der NS-Zeit erworbenen
Beitragszeiten in Form einer Rente gegenüber Personen mit Wohnsitz in Polen
auszuzahlen, die während der NS-Verfolgung als Zivilarbeiterinnen und
Zivilarbeiter nachweislich im sog. Deutschen Reich bzw. in einem Gebiet des
nationalsozialistischen Einflussbereichs beschäftigt waren?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Für Personen, die sich am 31. Dezember 1990 in Polen ständig aufgehalten haben
und heute noch dort wohnen, gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung
vom 9. Oktober 1975 (SVA Polen 1975).
Das Abkommen von 1975 ist ein Eingliederungsabkommen, durch das
Leistungen nach dem sogenannten Eingliederungs- und Integrationsprinzip gezahlt
werden. Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger des Staates, in dem der
Berechtigte wohnt, eine Gesamtrente aus den in Deutschland und Polen
zurückgelegten Versicherungszeiten zahlt. Bei Wohnsitz in Polen zahlt folglich der
polnische Versicherungsträger eine Rente auch aus deutschen Zeiten für Personen,
die nachweislich im sogenannten Deutschen Reich beziehungsweise in einem
Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs beschäftigt waren.
Zusammen mit dem SVA Polen 1975 wurde am 9. Oktober 1975 zwischen den
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen eine
Vereinbarung geschlossen, wonach die Volksrepublik Polen zur Abgeltung aller
Ansprüche auf dem Gebiet der Renten- und Unfallversicherung sowie unter
Berücksichtigung der Kosten für Leistungen aus diesen Versicherungen einen
Betrag in Höhe von 1,3 Mrd. DM von der Bundesrepublik Deutschland erhielt (siehe
auch BGBl. II 1976, S. 401).
Das in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene Abkommen vom 5.
Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im
Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, bezieht sich nach seinem Artikel 4
ausschließlich auf Zeiten einer Beschäftigung in einem Ghetto nach Maßgabe der
deutschen rentenrechtlichen Vorschriften.
3. Wie oft hat die Deutsche Rentenversicherung seit dem Jahr 2002 die in der
deutschen Rentenversicherung erworbenen Versicherungszeiten von
Personen, die während der NS-Verfolgung als Polen rassisch oder politisch
verfolgt wurden und im sog. Deutschen Reich bzw. in einem Gebiet des
nationalsozialistischen Einflussbereichs beschäftigt waren, festgestellt, damit die
betroffenen Personen mit Wohnsitz in Polen eine Beitragserstattung erhalten
können?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
4. Wie viele polnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ehemals die
deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben (Polonia), insbesondere
zwangsgermanisierte Personen, haben seit dem Jahr 2002 einen Antrag auf
Altersrente aus der deutschen Sozialversicherung gestellt (bitte nach Jahr der
Antragstellung, Wohnsitzland, Geburtsjahr und wie der Rentenantrag
beschieden wurde aufschlüsseln)?
Die in der Frage angesprochene Gruppe von Betroffenen wird im Datenbestand
der Rentenversicherung nicht gesondert erfasst. Statistische Daten sind daher
nicht verfügbar.
5. Welche Hinweise hat die Bundesregierung betreffend der Zahl der Klagen
polnischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ehemals die deutsche
Staatsangehörigkeit besessen haben (Polonia), insbesondere
zwangsgermanisierte Personen oder deren Nachkommen, auf Entschädigung und
Waisenrente vor deutschen Gerichten (bitte nach Jahr der Klage, Gerichtsstand,
Geburtsjahr und wie die Klage beschieden wurde aufschlüsseln)?
Eine Übersicht über Klagen auf Entschädigung und Waisenrente von polnischen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die ehemals die deutsche
Staatsangehörigkeit besessen haben (Polonia), insbesondere zwangsgermanisierte Personen oder
deren Nachkommen, liegt der Bundesregierung nicht vor.
6. Welche Möglichkeiten bestehen, um den ehemals zwangsgermanisierten
polnischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern einen Zugang auf einmalige
oder monatliche Beihilfe auf Grundlage der Richtlinie der Bundesregierung
für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur
Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung
vom 26. August 1981 mit nachfolgenden Änderungen zu gewähren?
Die Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte
nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im
Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März
1988 sehen Leistungen für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung vor, die durch
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Gesundheitsschäden erlitten haben,
jedoch aus formellen Gründen keine gesetzlichen Entschädigungsleistungen
erhalten können. Im Grundverfahren auf Beihilfe nach § 4 der Richtlinien müssen die
Antragsteller weder deutsche Staatsangehörige sein noch
Wohnsitzvoraussetzungen in Deutschland erfüllen. Somit können Antragsteller auch polnische
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sein.
7. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw.
welche Überlegungen angestellt bezüglich einer Restitution oder Entschädigung
für die in der NS-Zeit beschlagnahmten Immobilien oder Güter der
polnischen Minderheit bzw. der damals daraus erzielten Erlöse?
Wie andere Opfer des NS-Unrechtssystems konnten nach dem Krieg auch
polnische Betroffene die Rückerstattung des Vermögens verlangen. Verfolgten der
polnischen Minderheit standen zudem die Entschädigungsmöglichkeiten nach
dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) zur Verfügung. Allerdings können seit
dem BEG-Schlussgesetz vom 14. September 1965 spätestens seit dem 31.
Dezember 1969 keine Anträge auf Entschädigung nach dem BEG gestellt werden.
Im Jahr 2000 gründeten die Bundesregierung und die deutsche Wirtschaft die
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ). Die Stiftung war als
abschließende Regelung für die Gewährung von Leistungen zugunsten
ehemaliger KZ-Häftlinge, Zwangsarbeiter oder dem Vermögen geschädigter NS-Opfer
gedacht. Das Stiftungsgesetz sah zwei Plafonds zum Ausgleich von
Vermögensschäden im Zuge rassischer Verfolgung oder aus sonstigen Gründen
nationalsozialistischen Unrechts vor. In Polen betrugen die Auszahlungen wegen
Vermögensschäden an 7 314 Leistungsberechtigte rund 43,2 Mio. Euro
(Bundestagsdrucksache 16/9963). Die bei der Stiftung EVZ gespeicherten Daten lassen keine
Identifizierung von deutschen Staatsbürgern polnischer Herkunft zu.
8. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Ehrung und
Rehabilitierung der polnischen Minderheit, die im NS verfolgt wurde, seit dem
Jahr 2000 ergriffen?
9. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
Aufarbeitung der Verfolgung und Ermordung polnischer Staatsbürgerinnen
und Staatsbürger und deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
polnischer Abstammung während der NS-Zeit in der Gedenkstättenarbeit
angemessen zu würdigen?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die beiden Fragen werden zusammen beantwortet, da Gedenken und
Aufarbeitung miteinander verbunden sind. Beide Ansätze tragen zur Rehabilitierung der
Opfer bei.
Auf der Grundlage des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche
Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 nahm der Deutsche Bundestag am 10. Juni 2011 den
Antrag „Deutschland und Polen - Verantwortung aus der Geschichte, Zukunft in
Europa“ (Bundestagsdrucksache 17/6145) an: „In der Zeit des Nationalsozialismus
wurden […] Angehörige der damaligen polnischen Minderheit in
Konzentrationslagern umgebracht, ihre Organisationen verboten und enteignet. Der Deutsche
Bundestag will diese Opfer ehren und rehabilitieren. Er spricht sich deshalb für
die Errichtung einer Dokumentationsstelle zur Geschichte und Kultur der Polen
in Deutschland aus.“ Die am 12. Juni 2011 unterzeichnete „Gemeinsame
Erklärung des Runden Tisches zu Fragen der Förderung der deutschen Minderheit in
Polen und der polnischstämmigen Bürger in Deutschland“ war ein weiterer
Schritt zu der 2013 in Bochum begründeten, von der Bundesregierung
finanzierten Dokumentationsstelle zur Kultur und Geschichte der Polen in Deutschland.
Sie erfüllt diesen Auftrag zur Ehrung und Rehabilitierung der Opfer, indem sie
die Spuren und Einflüsse des polnischen Lebens in Deutschland erforscht und
dokumentiert und sie im Internetportal, der „Porta Polonica“, für eine breite
Öffentlichkeit sichtbar macht. Die „Porta Polonica“ bildet zugleich eine digitale
Plattform zur Vernetzung und zum Austausch und leistet damit einen Beitrag zur
aktiven Mitgestaltung der Erinnerungskultur.
Die Arbeit der bundesfinanzierten Gedenk- und Dokumentationsstätten im
Bereich der Aufarbeitung des Nationalsozialismus bezieht alle Opfergruppen ein
und zielt darauf, die Identität und Individualität der Opfer zu vermitteln. Ehrendes
Gedenken und Rehabilitierung der Opfer leiten diese Vermittlungsarbeit.
Beispielhaft sei hier die von der Kulturstiftung des Bundes mit einem Anteil von
80 Prozent geförderte Wanderausstellung „Polnische Minderheit im KZ“
genannt, die ab Oktober 2009 erst in Deutschland und dann in Polen und auch in
mehreren Gedenkstätten gezeigt wurde.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzliche oder andere Maßnahmen zu
ergreifen, damit der genannte Personenkreis, wie auch seine
Familienangehörigen neben der moralischen Rehabilitation auch eine materielle
Entschädigung für die erlittenen Haft- und Verfolgungszeiten erhalten?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Entschädigung von deutschen Staatsbürgerinnen und
Staatsbürgern polnischer Herkunft wegen Verfolgung im Nationalsozialismus“
vom 30. August 2013 (Bundestagsdrucksache 17/14665) verwiesen.
11. Trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass
Leistungsansprüche für Arbeitszeiten aus der Zeit der NS-Verfolgung verjährt sein sollen,
wie dies durch die Deutsche Rentenversicherung u. a. unter Berufung auf die
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ den ehemals
Zwangsgermanisierten als Begründung für die Verweigerung eines Anspruchs auf
Altersrente aus dem System der deutschen Sozialversicherung mitgeteilt
wird (vgl. den Fall Arkadiusz Różański, geb. 4. April 1926, der als
Zwangsgermanisierter nachweislich in der Möbelfabrik Wilsmeier in Lemgo vom
6. November 1941 bis 31. März 1945 sozialversichert beschäftigt wurde,
Quelle: Bürgeranfrage)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die Rentenversicherung
Leistungsansprüche für Arbeitszeiten aus der Zeit der NS-Verfolgung unter Bezugnahme
auf Verjährungsvorschriften ablehnt.
Sofern im Einzelfall das SVA Polen 1975 Anwendung findet, zahlt für Personen
mit Wohnsitz in Polen grundsätzlich allein der polnische Versicherungsträger
eine Rente aus allen Versicherungszeiten, unabhängig davon, wo diese
zurückgelegt wurden. Die Zahlung einer deutschen Rente aus anderen Versicherungszeiten
nach Polen kommt aufgrund des Eingliederungsprinzips des SVA Polen 1975
nicht in Betracht.
12. Wie viele Anträge auf Waisenrente bzw. Witwenrente wurden seit dem Jahr
2002 von Personen wegen der Ermordung der Eltern bzw. der Ehegatten
gestellt, die als Polonia-Angehörige während des NS verfolgt wurden (vgl. Fall
Stanisław Michalski, geb. 7. Mai 1936, dessen Vater im KZ Dachau
ermordet wurde, Quelle: Bürgeranfrage)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die sogenannte Ostgebiete-
Verordnung vom 22. Dezember 1941 als fundamentaler Verstoß gegen die
Prinzipien der Gerechtigkeit als von Anfang an nichtig anzusehen ist, da sie
eine besondere Ausprägung rassistischer Rechtsetzung des NS durch
Rechtlos-Stellung von Juden, Sinti und Roma sowie Polen darstellt?
Die Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den
eingegliederten Ostgebieten vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ist mit Beschluss
des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und
zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 rückwirkend
zum 1. Januar 1959 außer Kraft getreten. Regelungen wie der Rechtslosstellung
polnischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in der Rentenversicherung wurde
damit ein Ende gesetzt.
14. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Folgen der während des NS
staatlich sanktionierten Verdrängung des Sozialversicherungsrechts
gegenüber polnischen Staatsbürgern, deren Arbeitsleistung im Rahmen
typischerweise sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung durch Deutsche
ausgebeutet wurde, durch einen rentenrechtliche Lösung wiedergutzumachen?
Handelt es sich um Personen, die sich ständig ununterbrochen in Polen
aufgehalten haben, führt das SVA Polen 1975 dazu, dass die polnische Seite diese Zeiten
in der polnischen Rente zu berücksichtigen hat. Hat die deutsche Seite die
Rentenzahlung zu übernehmen, weil der ständige Aufenthaltsort durchgängig in der
Bundesrepublik Deutschland lag, werden diese Zeiten regelmäßig in der
deutschen Rente berücksichtigt, entweder nach reichsgesetzlichen Vorschriften als
unmittelbar deutsche Zeiten oder als polnische Zeiten, für die die deutsche Seite
wegen des Eingliederungsprinzips des SVA Polen 1975 leistungspflichtig ist.
Eine Leistung aus Deutschland für in Polen Lebende ist nicht möglich. Mit dem
Abschluss des SVA Polen 1975 hat man sich angesichts der schwierigen
tatsächlichen und rechtlichen Situation und der wechselvollen Vergangenheit im
deutsch-polnischen Verhältnis für das Eingliederungsprinzip entschieden,
wonach jeder Berechtigte seine Rente von dem Rentenversicherungsträger seines
Wohnlandes nach den dort geltenden Vorschriften erhält. Ein Leistungsexport
hätte dagegen die als unmöglich eingestufte Zuordnung der
sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände erforderlich gemacht, die Spannungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen nicht abgebaut und die
Verständigung sowie fortschreitende Verbesserung der Beziehungen nicht
gefördert (vgl. Bundestagsdrucksache 7/4731).
15. Was unternimmt die Bundesregierung, um ehemals zwangsgermanisierte
Kinder bei der Suche nach ihren Familienangehörigen zu unterstützen und
den Zugang zu standesamtlichen Dokumenten zu vereinfachen?
Soweit im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Polen geborenen
Kinder in deutschen Personenstandsregistern nachträglich erfasst worden sind,
können die Betroffenen diese nach den §§ 61 ff. des Personenstandsgesetzes
nutzen. Das heißt, im Rahmen dieser Vorschriften Auskünfte aus Registereinträgen
und den dazugehörenden Sammelakten beantragen und Einsicht in die Register
und Sammelakten nehmen.
16. Was unternimmt die Bundesregierung, damit Überlebende der Shoah, die
nach der Befreiung während ihrer Zeit in Displaced Persons Camps (DP) in
der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren, Beiträge zur deutschen
Rentenversicherung gegebenenfalls rückerstattet bekommen?
An die deutsche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden erstattet, wenn die
Voraussetzungen des § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
Danach wird ein Anspruch auf Erstattung rechtmäßig gezahlter bzw. glaubhaft
gemachter Beiträge grundsätzlich in solchen Fällen zuerkannt, in denen das mit der
Einbeziehung in die Rentenversicherung vorrangig verfolgte Ziel eines
Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Dies ist u. a.
dann gegeben, wenn Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die
allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate) nicht erfüllt haben. Eine Erstattung der bis
zur Währungsreform (im Bundesgebiet bis zum 20. Juni 1948, im Land Berlin bis
zum 24. Juni 1948 und im Saarland bis zum 19. November 1947) gezahlten
Beiträge ist jedoch generell ausgeschlossen. Im Zuge der Beantragung einer
Beitragserstattung wird im Hinblick hierauf stets geprüft, ob eine Rentenleistung
durch die Berücksichtigung von über- und zwischenstaatlichen
Rechtsvorschriften in Betracht kommt. Hierzu zählt beispielsweise auch das SVA Polen 1975,
nach dem der polnische Rentenversicherungsträger die deutschen
Versicherungszeiten übernehmen würde, wenn der Versicherte sich am 31. Dezember 1990 in
Polen aufgehalten hat und heute noch dort wohnt (vgl. Antwort zu Frage 1).
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