Bürokratieaufwand im Zusammenhang mit Beherbergungsbetrieben mit bis zu acht Betten
der Abgeordneten Ernst Burgbacher, Birgit Homburger, Eberhard Otto (Godern), Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Markus Löning, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Privatvermieter mit bis zu acht Betten betreiben in der Regel die Vermietung nicht professionell, sondern als Nebenerwerb mit erheblich geringerer Vermietungsintensität als beispielsweise Hotels oder Pensionen. Daher sollten bürokratische Anforderungen auf ein Minimum beschränkt sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Ist es zutreffend, dass nach § 2 Abs. 4 Gaststättengesetz der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes mit bis zu acht Betten (Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen) seine Vermietungstätigkeit beim Gewerbeamt anzuzeigen hat?
Ist es weiterhin zutreffend, dass die Anzeigeerstattung gemäß § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung auf vorgeschriebenen Formularsätzen zu erfolgen hat?
Ist es zutreffend, dass gemäß § 14 Abs. 5, 8a Gewerbeordnung und § 138 Abgabenordnung Durchschläge der Anzeigeformulare an die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde, die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz einschließlich des Entgeltschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde, das Eichamt, die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt), das Hauptamt der gewerblichen Berufsgenossenschaften, das Registergericht und das Statistische Landesamt weitergeleitet werden können?
Liegt die Weiterleitung der Vermieteranzeige an andere Behörden im Ermessen des Gewerbeamtes?
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wonach es gängige Praxis ist, dass in vielen Gewerbeämtern Vermieteranzeigen an sämtliche vorgenannte staatliche Einrichtungen weitergeleitet werden, ohne dass eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, was in den oben genannten Behörden mit den Unterlagen geschieht?
Ist es zutreffend, dass eine Mitteilung an das jeweilige statistische Landesamt wenig Sinn macht, weil Beherbergungsbetriebe mit bis zu acht Betten nach dem Beherbergungsstatistikgesetz nicht statistisch erfasst werden?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten und die Notwendigkeit, die Vermieter von Beherbergungsbetrieben mit bis zu acht Betten von den oben genannten zahlreichen Formularsätzen zu entlasten, und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten und die Notwendigkeit, die oben genannten Verwaltungen von diesem hohen Verwaltungsaufwand zu entlasten, und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?