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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien aus handels- und steuerrechtlicher Sicht (G-SIG: 15010302)

Steuerbefreiung für Rückstellungen für die Rekultivierung von Deponien, Konflikte zwischen Handels-, Ordnungs- und Steuerrecht, Verwaltungsanweisungen zur steuerrechtlichen Behandlung von Rückstellungen für die Rekultivierung von Deponien, Sicherung der Rekultivierung stillgelegter Deponien, Schätzung des Mittelaufwandes

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

28.05.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/97406. 05. 2003

Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien aus handels- und steuerrechtlicher Sicht

der Abgeordneten Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Cajus Caesar, Otto Bernhardt, Leo Dautzenberg, Georg Fahrenschon, Klaus-Peter Flosbach, Volker Kauder, Manfred Kolbe, Hans Michelbach, Stefan Müller (Erlangen), Peter Rzepka, Norbert Schindler, Christian Freiherr von Stetten, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien dienen der bilanziellen Berücksichtigung und damit auch der Vorsorge für die Erfüllung privater und öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen aus dem Deponiebetrieb. Ein „Verzehr“ der zurückgelegten Mittel durch die Besteuerung muss daher vermieden werden. Abfallrechtliche Verpflichtungen und deren handels- und steuerrechtliche Behandlung sollten daher im Einklang stehen. Gleichwohl wurden die steuerlichen Vorschriften über die Zulässigkeit und Bewertung von Rückstellungen verschärft.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Für welche Verpflichtungen zur Rekultivierung und Nachsorge einer Deponie kann handels- und/oder steuerrechtlich eine Rückstellung gebildet werden, und wie ist diese zu bewerten?

2

Wie rechtfertigt die Bundesregierung Konflikte zwischen dem Ordnungs-, Handels- und Steuerrecht?

3

Wie begründet die Bundesregierung die Einführung des handelsrechtlich nicht gebotenen Abzinsungsgebots für Rückstellungen und den Zinssatz von 5,5 v. H.?

4

Sind die steuerrechtlichen Vorschriften mit der Forderung der EU-Deponierichtlinie, Rückstellungen für einen 30-jährigen Nachsorgezeitraum zu bilden, vereinbar?

5

Plant die Bundesregierung eine Verwaltungsanweisung zu steuerrechtlichen Fragen betreffend die Deponierückstellungen, und wenn ja, wann wird mit deren Veröffentlichung zu rechnen sein und welchen Regelungsinhalt wird sie haben?

6

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bei den Finanzgerichten oder dem Bundesfinanzhof Verfahren wegen der steuerrechtlichen Behandlung der Rekultivierungs- und Nachsorgeverpflichtungen anhängig sind?

7

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Aufwendungen für die Rekultivierung und Nachsorge einer durchschnittlichen Deponie, und welcher Betrag ist davon schätzungsweise rückstellungsfähig?

8

Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung nicht besser, die in der Vergangenheit vorgenommenen Verschärfungen der steuerlichen Rückstellungsbildung zurückzunehmen, damit diese Mittel für die Rekultivierung und Nachsorge zur Verfügung stehen?

9

Wie können nach Auffassung der Bundesregierung entstehende Finanzierungslücken anderweitig verhindert bzw. aufgefangen werden?

10

Über welche Konzepte verfügt die Bundesregierung, um die Rekultivierung und Nachsorge stillgelegter Deponien finanziell zu sichern?

11

Erwartet die Bundesregierung die Erhöhung oder Einführung von Gebühren für den Fall, dass die gebildeten Rückstellungen und sonstigen finanziellen Mittel nicht ausreichen?

Berlin, den 5. Mai 2003

Dr. Michael Meister Heinz Seiffert Cajus Caesar Otto Bernhardt Leo Dautzenberg Georg Fahrenschon Klaus-Peter Flosbach Volker Kauder Manfred Kolbe Hans Michelbach Stefan Müller (Erlangen) Peter Rzepka Norbert Schindler Christian Freiherr von Stetten Elke Wülfing Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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