Stand der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in Deutschland
der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Birgit Homburger, Angelika Brunkhorst, Hans-Michael Goldmann, Jürgen Koppelin, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Europäische Gemeinschaft hat die Vogelschutzrichtlinie zum Schutz bestimmter wild lebender Vogelarten im Jahre 1979 und die Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie, 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Jahre 1992 beschlossen. Die in der FFH-Richtlinie vorgesehene Errichtung von Schutzgebieten und die nach der Vogelschutzrichtlinie auszuweisenden Vogelschutzgebiete bilden das zusammenhängende ökologische Netz in NATURA 2000. Mit diesem Netz NATURA 2000 werden die natürlichen Lebensräume und gefährdeten wild lebenden Tiere und Pflanzen in den Mitgliedsländern der EU erhalten und geschützt.
In Deutschland wurde die FFH-Richtlinie von einigen Bundesländern nicht ausreichend umgesetzt. So haben verschiedene Länder wie z. B. Schleswig-Holstein, aber auch alle anderen Flächenländer, nach Einschätzung der EU-Kommission entsprechend den Ergebnissen des kontinentalen biogeographischen Seminars in Potsdam nicht ausreichend Gebiete für verschiedene Lebensraumtypen gemeldet. Das könnte zur Folge haben, dass die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof zur Zahlung von Zwangsgeldern verurteilt wird (vgl. www.natura2000-sh.de).
Grundeigentümer befürchten, dass die Ausweisung ihrer Flächen als FFH-Gebiete ihre Nutzungsmöglichkeiten einschränkt und der Wert der Flächen vermindert wird. In diesem Zusammenhang sprechen die betroffenen Land- und Forstwirte von einer Aushöhlung ihrer Eigentumsrechte. Kommunen beklagen den Eingriff in ihre Planungshoheit.
Wir fordern die Bundesregierung daher auf, einerseits über den Stand der Umsetzung der FFH-Richtlinie in den Ländern zu berichten. Andererseits sollen die rechtlichen Konsequenzen für Land- und Forstwirte dargestellt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Wie ist der Stand der Umsetzung der FFH-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen) in Deutschland?
Wie viele Lebensraumtypen wurden in der atlantischen biogeographischen Region bewertet und für welche Lebensraumtypen der atlantischen biogeographischen Region sind aus Deutschland noch nicht ausreichend Gebiete gemeldet worden?
Welche Bundesländer sind verantwortlich für die zu geringe Zahl der Gebietsmeldungen in der atlantischen biogeographischen Region und müssen daher weitere Gebiete nachmelden?
Wie viele Lebensraumtypen wurden in der kontinentalen biogeographischen Region bewertet und für welche Lebensraumtypen der kontinentalen biogeographischen Region sind aus Deutschland noch nicht ausreichend Gebiete gemeldet worden?
Nach welchem Verfahren erfolgt die Auswahl der zu meldenden Gebietsvorschläge, und wie werden Grundeigentümer, denen die Flächen gehören, und Gebietskörperschaften, in deren Hoheitsbereich die Flächen liegen, von der bevorstehenden Meldung eines Gebietes informiert und an der Festlegung z. B. von Grenzen beteiligt?
Welche Auswirkung hat die Ausweisung von Flächen als FFH-Gebiet für einen Grundeigentümer, und welche Möglichkeiten hat der Grundeigentümer, die Ausweisung rechtlich anzufechten?
Trifft es zu, dass die Ausweisung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen als FFH-Gebiet Einfluss hat auf den Wert dieser Flächen und beispielsweise die Beleihungsmöglichkeit beeinflusst wird und es teilweise aufgrund der verschlechterten Nutzungsmöglichkeiten zu einem Wertverfall der Flächen und damit zu einer „kalten Enteignung“ kommt?
Wenn nein, wie stellt sich die Situation aus Sicht der Bundesregierung dar?
Ist bereits die fachliche Bewertung der Gebietsmeldungen der Bundesrepublik Deutschland durch das European Topic Center on Nature Protection and Biodiversity (ETC) erfolgt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Welcher Anteil der bisherigen Gebietsmeldungen wurde vom ETC nicht anerkannt, und in welchen Bundesländern liegen die Gebiete?
Trifft es zu, dass die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der nicht ausreichenden Umsetzung der FFH-Richtlinie eingeleitet hat?
Wenn ja, wie ist der Stand des Verfahrens, und in welcher Höhe hat Deutschland bei einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof mit Zwangsgeldzahlungen zu rechnen?
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Bundesregierung gegebenenfalls, solche Zwangsgeldzahlungen von den Bundesländern einzufordern, die durch nicht ausreichende Gebietsmeldungen die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland verursacht haben?
Beabsichtigt die Bundesregierung, etwaige Zwangsgeldzahlungen von den Bundesländern einzufordern?
Wie erklärt sich nach Einschätzung der Bundesregierung, dass in Deutschland die Ausweisung von FFH-Gebieten erhebliche Schwierigkeiten verursacht, während die überwiegende Zahl der EU-Staaten ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen ist?
Trifft es zu, dass Deutschland bei den Gebietsmeldungen im Rahmen der Umsetzung der FFH-Richtlinie in Europa das Schlusslicht bildet und wenn ja, was ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Grund dafür?
Wird in den übrigen EU-Ländern nach Einschätzung der Bundesregierung die Umsetzung der FFH-Richtlinie großzügiger gehandhabt als in Deutschland, so dass die Eigentümer durch die Umsetzung der Bestimmungen der FFH-Richtlinie in diesen Ländern, die teilweise mehr als 10 % ihrer Flächen als FFH-Gebiete ausgewiesen haben, weniger in ihren Gestaltungsspielräumen eingeschränkt werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Kenntnisse in den einzelnen Bundesländern über das Vorkommen von den von der EU bewerteten Lebensräumen sowie den prioritären Arten wild lebender Pflanzen und Tiere, und ist dieses ausreichend, um die Gebietsausweisungen fachgerecht vornehmen zu können?
Ist die Umsetzung des so genannten „Verschlechterungsverbotes“, das die FFH-Richtlinie vorsieht, in den Bundesländern einheitlich geregelt, und wenn nein, welche Unterschiede gibt es?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass bei Landeigentümern und Kommunen in Deutschland in besonders großem Maß Vorbehalte gegen eine Ausweisung ihrer Flächen als FFH-Gebiet bestehen?
Wieweit sind nach Einschätzung der Bundesregierung diese Vorbehalte begründet in den wirtschaftlichen und hoheitlichen Einschränkungen, die die Ausweisung eines FFH-Gebietes in Deutschland verursachen?