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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Europäische Chemikalienpolitik nach dem Entwurf der REACH-Verordnung (G-SIG: 15010631)

Kostenkriterium als Selektionsmechanismus und Innovationshemmnis, Belastungen aus Doppelregelungen und Überschneidungen, fragwürdige Ausnahmeregelungen, stoffbezogene und anwendungsbezogene Risikobewertung, Auswirkungen (Kosten, Wertschöpfung, Arbeitsplätze) und bürokratischer Aufwand der Umsetzung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

19.12.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/204112. 11. 2003

Europäische Chemikalienpolitik nach dem Entwurf der REACH-Verordnung

der Abgeordneten Birgit Homburger, Angelika Brunkhorst, Michael Kauch, Horst Friedrich (Bayreuth), Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Rainer Funke, Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Am 29. Oktober 2003 hat die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf beschlossen über ein System zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (registration, evaluation and authorisation of chemicals, sog. REACH-Verordnung), mit dem die EU-Chemikalienpolitik neu geregelt werden soll.

Die geplanten Regelungen werden absehbar massive Auswirkungen nicht nur auf die Chemieindustrie, sondern auf die gesamte Wirtschaft haben, da die chemische Industrie für nahezu alle Bereiche Zulieferer ist und auch andere Industriezweige unmittelbar von den Regelungen betroffen sind.

Trotz einiger Verbesserungen, die im Rahmen des Konsultationsprozesses gegenüber den ursprünglichen Vorstellungen der EU-Kommission erreicht wurden, bleibt es nach wie vor beim stoffbezogenen Ansatz bei der Risikobewertung. Außerdem wird weiterhin der zu erwartende überzogene bürokratische Aufwand kritisiert und werden Doppelregelungen befürchtet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie bewertet die Bundesregierung die Befürchtung, dass die mit der REACH-Verordnung verbundenen Kosten die kleinen und mittelständischen Chemieunternehmen besonders hart treffen werden und auch Großunternehmen aus Kostengründen davon Abstand nehmen werden, kleinvolumige Produkte der Spezialchemie zu produzieren und REACH so zu einem Innovationshemmnis werden kann?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die These, dass in diesem Fall allein das Kostenkriterium (spezifische Kosten Euro/t) als Selektionsmechanismus fungiert, nicht aber die Risikorelevanz eines kleinvolumigen Stoffes?

3

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass die Prüfanforderungen der REACH-Verordnung, die die Gefährdung an den stofflichen Eigenschaften und nicht an den möglichen anwendungsbezogenen Umwelt- und Gesundheitsgefahren festmachen, absehbar dazu führen werden, dass zwischen 20 und 40 Prozent der gegenwärtig in der EU verfügbaren Chemikalien vom Markt verschwinden?

4

Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegung, anstelle von Chemikaliensicherheitsreports, die erforderlichen Daten Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung Befürchtungen, dass aus Doppelregelungen bzw. Überschneidungen mit anderen Vorschriften der Gemeinschaft – z. B. dem Bereich des Abfallrechts und desjenigen der Medizinprodukte –, Unsicherheiten, zusätzliche Kosten für die betroffenen Unternehmen und vermeidbare bürokratische Belastungen resultieren werden?

6

Wie wird die Bundesregierung dies auf europäischer Ebene verhindern?

7

Wie bewertet die Bundesregierung, insbesondere unter dem Aspekt eines ungehinderten Wettbewerbs, die Sinnhaftigkeit der Regelung des Verordnungsentwurfs, wonach natürliches Gas, Rohöl oder Kohle generell von der Registrierung ausgenommen sind, wogegen in der Natur vorkommende Mineralien und Erze nur dann von der Registrierung ausgenommen werden sollen, wenn sie nicht gefährlich oder nicht chemisch verändert worden sind?

8

Wie bewertet die Bundesregierung die These, dass sich das in den Konzentraten (chemisch-physikalisch oder mechanisch aufbereitete Erze) vorhandene Ausgangsprodukt durch die Aufbereitung chemisch nicht verändert hat und damit eine Ausnahme von der Registrierungspflicht zu rechtfertigen wäre?

9

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die unterschiedliche Behandlung (zusätzliches Einstufungskriterium „gefährlich“ bei Nichteisenmetallen (NE-Metallen), im Gegensatz zu beispielsweise der Kohle, vgl. Frage 7) der genannten Bodenschätze lediglich historische Gründe hat und nicht mit Umwelt- und/oder Gesundheitsschutzargumenten begründet werden kann?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung die Überlegung, Mineralien, Erze und entsprechende Konzentrate daher generell von der Registrierungspflicht auszunehmen, und wie wird sie sich dafür einsetzen?

11

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die geplante Registrierungspflicht für Mineralien und Erze keine Verbesserung des Arbeits- und Umweltschutzes in Europa ergeben würde, weil die Konzentrate ausschließlich in den dafür genehmigten Anlagen zur Nichteisenmetallgewinnung unter Einhaltung der scharfen europäischen und deutschen Arbeitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen eingesetzt werden?

12

Wie bewertet die Bundesregierung die These, dass dies ein Beispiel dafür ist, dass die stoffbezogene Risikobewertung gegenüber der anwendungsbezogenen Risikobewertung unter Berücksichtigung möglicher Expositionsszenarien keine Vorteile, dafür aber deutliche Nachteile hat, und demzufolge das Risiko anwendungsbezogen beurteilt werden sollte?

13

Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegung, Zwischenprodukte der NE-Metallindustrie vom Regelungsbereich des REACH-Systems auszunehmen, weil diese Zwischenprodukte in Kreisläufen geführt werden oder Produkte einzelner Stufen der Metallgewinnung sind und nicht an den Endverbraucher gelangen?

14

Wenn die Bundesregierung diese geforderten Ausnahmen positiv beurteilt, teilt sie die Auffassung, dass nach der bisherigen Definition der Zwischenprodukte, solche aus der Metallgewinnung – im Gegensatz zu Stoffen, die synthetisiert werden können – nicht ausgenommen sind, und wenn ja, wie wird sie sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Definition entsprechend geändert wird?

15

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Verordnungsentwurf keine spezielle Definition für Metallegierungen enthält, die im heutigen Chemikalienrecht als Zubereitungen angesehen und nach der Zubereitungsrichtlinie beurteilt werden?

16

Wenn ja, hält die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund für sinnvoll, dass beispielsweise Chrom/Nickelstähle, wie sie für Essbestecke verwendet werden, als Gefahrstoffe angesehen würden?

17

Wie beurteilt die Bundesregierung, die Möglichkeit, Legierungen als „besondere“ Zubereitungen zu definieren, und

a) soweit es von ihren Eigenschaften her angebracht ist, sie als Anwendung innerhalb der Bewertung eines Metalls zu betrachten, bzw.

b) bei abweichenden Eigenschaften, eine separate Bewertung von Legierungsfamilien zu ermöglichen und

c) im Technical Guidance Document ein spezielles Kapitel zu integrieren?

18

Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegung, massive Metalle und Legierungen – analog zu den Polymeren – von der Zulassung auszunehmen, wenn diese aufgrund ihrer massiven Form keine Gefahr für Umwelt und Gesundheit darstellen?

19

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verordnungsentwurf keine klare Regelung der Verantwortung für die Risikobewertung am Ende des Lebenszyklus von Stoffen trifft, und wenn ja, was hat die Bundesregierung unternommen oder will sie unternehmen, um eine klare europäische Regelung durchzusetzen?

20

Welche Auswirkungen würde die REACH-Verordnung nach Auffassung der Bundesregierung haben, wenn sie gegenüber dem aktuellen Entwurf unverändert in Kraft treten würde (Kosten für chemische Industrie, Kosten für nachgeschaltete Anwender, Auswirkung auf die Bruttowertschöpfung, Auswirkung auf Arbeitsplätze)?

21

Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzungen des EU-Kommissars für Industrie, Erkki Liikanen, im „HANDELSBLATT“ vom 8. Oktober 2003 im Vergleich zu den aktuellen Abschätzungen der EU-Kommission hinsichtlich der mit der REACH-Verordnung verbundenen Kosten?

22

Welchen bürokratischen Aufwand bezüglich der Umsetzung des REACH-Systems erwartet die Bundesregierung

a) für die betroffenen Unternehmen (Chemieindustrie, NE-Metallindustrie, nachgelagerte Anwender, etc.) und

b) für die zuständigen Behörden?

Berlin, den 11. November 2003

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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