Die illegale Einwanderung kann nicht isoliert von den einzelnen Mitgliedstaaten der EU bekämpft werden.
Bereits seit der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) am 26. März 1995 und der damit verbundenen Schaffung eines gemeinsamen, kontrollfreien Binnengrenzraumes ist die Bekämpfung der unerlaubten Einreise und der Schleuserkriminalität innerhalb der harmonisierten europäischen Innen- und Justizpolitik ein zentraler Bereich der europäischen Zusammenarbeit. Die Visum- und Einreiseregelungen sind durch den so genannten Schengen-Besitzstand – insbesondere soweit es kurzzeitige Aufenthalte betrifft – wesentlich durch das Gemeinschaftsrecht bestimmt. Im Hinblick auf das europäische Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts schreitet der Prozess der Harmonisierung und „Vergemeinschaftung“ vormals nationaler Kompetenzbereiche überdies stetig mit hoher Dynamik voran.
Vor diesem Hintergrund führt die Bundesregierung sowohl national – und hier vor allem auch in Abstimmung mit den Bundesländern – als auch mit ihren Partnern auf europäischer Ebene eine ständige Evaluierung der nationalen Regelungslage sowie des Schengen-Besitzstandes mit dem Ziel durch, etwaigen Anpassungsbedarf frühzeitig zu erkennen und umzusetzen.
Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die letzte Änderung des Gesetzes zum Ausländerzentralregister (AZR) und des Ausländergesetzes im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes verwiesen. Durch die damit u. a. eröffnete Möglichkeit der Speicherung des Lichtbildes und weiterer für die Visumerteilung relevanter Sachverhalte in der AZR-Visadatei, die Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten von Polizeibehörden auch auf die AZR-Visadatei sowie die Verbesserung identitätssichernder Maßnahmen im Visumverfahren wird zugleich sukzessive auch die Visumerschleichung etwa unter Verwendung gefälschter Passdokumente weiter erschwert.
Angesichts der kontrollfreien Reisemöglichkeiten innerhalb des Schengener Binnengrenzraumes lassen sich nachhaltige Fortschritte bei der Bekämpfung der unerlaubten Einreise im Wege der Fortentwicklung der gesetzlichen Regelungen und damit verbundener Verfahrensabläufe allerdings nur dann erzielen, wenn es gelingt, diese jeweils auch in bindendes Gemeinschaftsrecht zu überführen. Die Bemühungen der Bundesregierung sind daher darauf gerichtet, das im nationalen Bereich erzielte Sicherheitsniveau auf den gemeinschaftsrechtlichen Bereich zu übertragen. Wegen der z. T. unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen in den übrigen Mitgliedstaaten ist dies mitunter nur bedingt möglich.
Soweit dies die Eintragung zusätzlicher biometrischer Merkmale in Visa und Aufenthaltstitel betrifft, hat die Kommission bereits Vorschläge vorgelegt. Im Zusammenhang mit dem derzeit konzipierten Visa-Informationssystem der EU (VIS) wird flankierend darauf zu achten sein, dass dort – unter Gewährung von dem deutschen Standard entsprechenden Datenschutzregelungen – die für die Eindämmung der Visumerschleichung mittels falscher Angaben bei der Antragstellung sowie des „Visa-Shopping“ (d. h. die im Ablehnungsfalle wiederholte Visumantragstellung bei den örtlichen Auslandsvertretungen anderer Schengen-Staaten) erforderlichen Daten gespeichert werden können.
Insgesamt betrachtet weist der europäische Rechtsrahmen eine überaus hohe Regelungsdichte auf, die in Form einheitlicher Dienstanweisungen bis in Detailregelungen des Visumverfahrens und der grenzpolizeilichen Kontrolle sowie Grundsätze des Einsatzes von Verbindungsbeamten reicht und damit eine enge behördliche Zusammenarbeit ermöglicht. Er stellt den zuständigen Verwaltungs-, Polizei- und Ermittlungsbehörden alle wesentlichen, für eine effektive Verhinderung bzw. strafrechtliche Verfolgung der unerlaubten Einreise, insbesondere der vielfältigen, menschenverachtenden Erscheinungsformen der Schleusungskriminalität, erforderlichen Instrumentarien zur Verfügung.
Für die Zukunft bedarf es daher weniger einer weiteren inhaltlichen Anreicherung als vielmehr einer Evaluierung des rechtlichen Rahmens sowie insbesondere einer weiteren Verbesserung der innereuropäischen behördlichen Zusammenarbeit, die vor allem zwischen den „Schengen-Staaten“ bereits ein hohes Niveau erreicht hat. Die Bundesregierung wird in diesem Prozess auch weiterhin sowohl innerstaatlich als auch auf allen Ebenen der europäischen bzw. zwischenstaatlichen Zusammenarbeit wichtige Impulse geben.
Über diese Aktivitäten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit hinaus hat die Bundesregierung folgende Maßnahmen zur polizeilichen und strafrechtlichen Bekämpfung der illegalen Migration ergriffen.
Durch eine von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt/BKA (AG Kripo) eingerichtete Bund-Länder-Projektgruppe „Schleusungskriminalität“ wurde im Jahr 2001 eine „Konzeption zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität“ erarbeitet, die ein Bündel von Maßnahmen zur Effektivierung der Bekämpfung der Schleusungskriminalität beinhaltet. Die Konzeption wurde noch im selben Jahr von der Innenministerkonferenz (IMK) zustimmend zur Kenntnis genommen und ist heute bereits weitgehend umgesetzt. So wurden beispielsweise in den letzten Jahren in der Bundesrepublik Deutschland zwischen den Länderpolizeien und dem Bundesgrenzschutz (BGS) verstärkt anlassbezogene und dauerhafte Gemeinsame Ermittlungsgruppen Schleusungskriminalität eingerichtet, mit dem Ziel, Schleusungskriminalität effektiv zu bekämpfen.
Auf Bundesebene wurde im Jahr 2002 zwischen dem BKA und der Bundesgrenzschutzdirektion (BGSDir) eine gemeinsame Einsatzgruppe eingerichtet, um eine unmittelbar bevorstehende Schiffsschleusung mit nahezu 1 000 Schleusungswilligen aus dem Libanon zu verhindern und die verantwortlichen Organisatoren festzunehmen. Die gemeinsamen Ermittlungen waren erfolgreich und führten zur Festnahme eines syrischen Organisators im Libanon und zur Verhinderung der Schleusung.
Als einen weiteren Handlungsschwerpunkt hat das BKA in den vergangenen Monaten die behördenübergreifende Zusammenarbeit zur Verhinderung der unerlaubten Einreise und Bekämpfung der Schleusungskriminalität ausgebaut und effektiviert. Als Reaktion auf die besonderen Herausforderungen, die international organisierte Schleuserbanden an die Sicherheitsbehörden stellen, arbeitet das BKA sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene mit verschiedensten Behörden (z. B. BGS, Zoll, Bundesnachrichtendienst, Verfassungsschutz, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Ausländerbehörden, Auswärtiges Amt) und auch privaten Organisationen zusammen.
Seit dem Jahr 2001 erstellen BKA und BGSDir gemeinsam ein Bundeslagebild „Schleusungskriminalität“; damit ist eine strategische Grundlage für polizeiliche Schwerpunktsetzungen und kriminalpolitische Initiativen geschaffen.
Die Bundesregierung bekämpft die Kriminalität im Zusammenhang mit der illegalen Migration insbesondere auch im Wege bilateraler Zusammenarbeit. So hat sie mittlerweile mit allen Anrainerstaaten (Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz und Tschechische Republik) bilaterale Abkommen zur polizeilichen und grenzpolizeilichen Zusammenarbeit geschlossen. Dadurch konnte die Zusammenarbeit bei Kontroll-, Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen und die Rechtssicherheit bei grenzüberschreitender Polizeiarbeit deutlich verbessert werden. Zudem wurde in den letzten Jahren das Netz von Verbindungsbeamten des BKA und des BGS im Ausland weiter ausgebaut. Zur Eindämmung der illegalen Beförderung setzt der BGS darüber hinaus Dokumentenberater auf Flug- und Seehäfen ein.
Ferner unterstützt der BGS im Rahmen von nationalen und europäischen Projekten den Auf- und Ausbau der Grenzschutzorganisationen in mehreren mittel- und osteuropäischen Staaten. Das BKA wiederum hat – insbesondere in den Herkunfts- und Transitländern schleusungswilliger Personen – Lehrgänge zum Thema „Illegale Migration/Menschenhandel“ durchgeführt und Ausstattungshilfe geleistet.
Opfern von Menschenhandel können ausländerrechtliche Erleichterungen in Deutschland gewährt werden.
Nach Nr. 55.3.3.1 und 55.3.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28. Juni 2000 kann ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegen, das die Erteilung einer Duldung rechtfertigt, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin als Zeuge bzw. Zeugin in einem Strafoder einem sonstigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt wird oder der Ausländer oder die Ausländerin mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten (auch von Schleusungsdelikten) vorübergehend zusammenarbeitet. Nach 53.6.1 AuslG-VwV ist bei der Bestimmung eines zielstaatbezogenen Abschiebungshindernisses auch einer besonderen Gefährdung von Zeuginnen und Zeugen aufgrund ihrer Mitwirkung in einem deutschen Strafverfahren wegen organisierter Kriminalität (z. B. Menschenhandel) Rechnung zu tragen. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis steht der Regelversagungsgrund der mangelnden Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) nach Nr. 30.3.8.4 AuslG-VwV grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin auf Dauer im Rahmen des Zeugenschutzes im Bundesgebiet verbleiben soll. Eine etwaige Passlosigkeit kann, sofern der Betroffene einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, und sofern zumindest eine Duldung erteilt wird, etwa durch Ausstellung eines Ausweisersatzes (§ 39 Abs. 1 AuslG) behoben werden.
Darüber hinaus hat der Rat Justiz und Inneres am 6. November 2003 eine politische Einigung über den „Vorschlag der Kommission über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren“ (KOM (2002) 71 endg. vom 11. Februar 2002) erzielt. Die Richtlinie sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, Opfern von Menschenhandel oder Personen in Zusammenhang von Schleusungskriminalität, die mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren, einen kurzfristigen Aufenthaltstitel zu erteilen. Zur Unterstützung der Opfer sind Regelungen zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung sowie zu einem Zugang zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen und allgemeinen Bildung nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten vorgesehen. Die Richtlinie wird voraussichtlich Anfang 2004 in Kraft treten.