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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Novelle Fluglärmgesetz und Umsetzung von EU-Richtlinien (G-SIG: 15010622)

Umsetzung der Richtlinien 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 und 2002/30/EG vom 26. März 2002 in nationales Recht, Veränderungen hinsichtliche Lärmbelastung an Flughäfen, Geltungsbereich des Fluglärmgesetzes, Lärmschutzzonen an Verkehrsflughäfen, Ausweitung von Naturschutzzonen an Verkehrsflughäfen, Grenzwerte hinsichtlich Lärmbelastung an Militärflugplätzen und Luft-Boden-Schießplätzen, Schallschutzeinrichtungen an Flughäfen, Verbandsklage im Luftverkehrsrecht

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

16.12.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/203012. 11. 2003

Novelle Fluglärmgesetz und Umsetzung von EU-Richtlinien

der Abgeordneten Michael Kauch, Horst Friedrich (Bayreuth), Otto Fricke, Birgit Homburger, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Rainer Funke, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Marita Sehn, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das geltende Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) stammt aus dem Jahr 1971 und ist seitdem unverändert geblieben. Die Grenzwerte des Gesetzes beruhen dabei teilweise auf Untersuchungen aus den 1950er-Jahren und entsprechen daher nicht mehr den heutigen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung. Vor diesem Hintergrund hat sich bereits Richterrecht herausgebildet, das diesem Umstand Rechnung trägt. Daher ist eine Novellierung der derzeitigen Gesetzeslage notwendig. Auch von den Betreibern der deutschen Verkehrsflughäfen wird dies grundsätzlich so gesehen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang eine Änderung des geltenden Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und damit eine neue Festlegung der Lärmwerte für das fachplanungsrechtliche Zulassungsverfahren angezeigt.

Seit Mai 2000 sind die Eckpunkte einer Novelle des FluglärmG auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) veröffentlicht. Danach sollen u. a. der Anwendungsbereich des FluglärmG ausgeweitet, das Berechnungsverfahren modifiziert, die Grenzwerte für die Festlegung der Schutzzonen bei Verkehrs- und Militärflughäfen reduziert und Nachtschutzzonen eingerichtet werden. Des Weiteren ist vorgesehen, Regelungen für eine ausgeweitete Unterrichtung der Bürger und eine stärkere Einbindung von Vertretern der Betroffenen in Beratungs- und Entscheidungsgremien in das Luftverkehrsrecht aufzunehmen. Darüber hinaus sollen bei der Novelle des FluglärmG auch Betriebszeiteinschränkungen für laute Verkehrsflugzeuge im Luftverkehrsrecht festgelegt werden. Daneben ist geplant, dass ein generelles Verbot nächtlicher Starts und Landungen für Verkehrsflugzeuge eingeführt wird, die nicht auf der Bonusliste für besonders lärmgeminderte Verkehrsflugzeuge stehen. Eine Gesetzesvorlage der Bundesregierung liegt aber bislang nicht vor.

Derweil hat die Europäische Union zwei Richtlinien erlassen, die den Fluglärm betreffen. Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 „über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ sind Vorgaben für Strategien zur Lärmminderung im Rahmen sog. Aktionspläne entstanden. Danach sollen für Gebiete um Großflughäfen Lärmkarten zur Darstellung der Belastungssituation erarbeitet und unter Anhörung der Öffentlichkeit Aktionspläne zur Lärmminderung entwickelt werden. Die Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 „über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft“ sieht u. a. vor, bei Flughäfen mit Lärmproblemen Betriebsbeschränkungen und Betriebsverbote für alte und besonders laute Flugzeuge zu erlassen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wann und in welcher Form plant die Bundesregierung die Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 „über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“, deren Frist zur Umsetzung am 18. Juli 2004 abläuft?

2

Welche konkreten Veränderungen ergeben sich durch den Regelungsgehalt dieser Richtlinie für den Fluglärmschutz in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der bisherigen Rechtslage?

3

Welcher Nutzen ergibt sich hierdurch für die Bürgerinnen und Bürger im Umfeld von Verkehrsflughäfen?

4

Welche Kosten entstehen den deutschen Behörden und den Betreibern deutscher Verkehrsflughäfen infolge der Richtlinienumsetzung?

5

Welche deutschen Verkehrsflughäfen sind von der Umsetzung der EU-Richtlinie betroffen, d. h. welche verfügen über mehr als 50 000 Flugbewegungen im Jahr?

6

Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung für die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen ausgeweiteten Bürgerbeteiligung?

7

Inwieweit werden bestehende Lärmkarten und Lärmminderungspläne der Städte und Gemeinden bei der Richtlinienumsetzung berücksichtigt?

8

Wann und in welcher Form plant die Bundesregierung die Umsetzung der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 „über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft“, deren Frist zur Umsetzung am 28. September 2003 abgelaufen ist?

Warum ist eine Umsetzung bislang unterblieben?

9

Welche konkreten Veränderungen ergeben sich durch den Regelungsgehalt dieser Richtlinie für den Luftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der bisherigen Rechtslage?

10

Wann plant die Bundesregierung, ein Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des FluglärmG einzuleiten?

11

Hat das Umweltbundesamt dem BMU zwischenzeitlich Modellrechnungen geliefert, welche vom geltenden FluglärmG nicht erfassten Flugplätze nach den auf der Internetseite des BMU dargestellten Eckpunkten der Novelle künftig in den Anwendungsbereich des FluglärmG fallen würden?

Wenn ja, um welche Flugplätze handelt es sich hierbei?

12

Welche Auswirkungen haben die auf der Internetseite des BMU vorgeschlagenen Änderungen des Äquivalenzfaktors in Verbindung mit der Absenkung der Grenzwerte auf die Größe der Schutzzonen 1 und 2 der einzelnen deutschen Verkehrsflughäfen?

13

Wie viele Bürgerinnen und Bürger würden hierdurch zusätzlich in die Schutzzonen einbezogen?

14

Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Betreiber der deutschen Verkehrsflughäfen durch die Ausweitung der Schutzzonen 1 und 2, die sich bei Umsetzung der veröffentlichten Eckpunkte ergeben würden?

15

Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Betreiber der deutschen Verkehrsflughäfen durch die vom BMU veröffentlichten Eckpunkte zur Einführung von Nachtschutzzonen und den daraus resultierenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für belüfteten Schallschutz?

16

Welche Flughäfen wären von der Einführung betroffen?

17

Wie viele Bürgerinnen und Bürger würden bei Umsetzung der Eckpunkte in entsprechende Nachtschutzzonen einbezogen?

18

Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die öffentlichen Haushalte bei Umsetzung der veröffentlichten Eckpunkte im Hinblick auf die Militärflugplätze und Luft-Boden-Schießplätze?

19

Wie viele Bürgerinnen und Bürger würden im Hinblick auf Militärflugplätze (inkl. Luft-Boden-Schießplätze) zusätzlich in Schutzzonen einbezogen und welche Standorte der Bundeswehr wären hiervon betroffen?

20

Entsprechen die auf der Internetseite des BMU enthaltenen Grenzwerte und Berechnungsmethoden den aktuellen Vorstellungen der Bundesregierung?

21

Hält es die Bundesregierung insbesondere für sachgerecht, den Dauerschallpegel nicht nach der tatsächlichen Verteilung von Starts bzw. Landungen auf die jeweilige An- und Abflugsrichtung, sondern nach der maximal denkbaren Belastung in jede Richtung (sog. 100/100-Regel) zu berechnen?

22

Plant die Bundesregierung auch die Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen (SchallschutzV i. V. m. § 7 FluglärmG) dem Stand der Technik und den zu verändernden Grenzwerten anzupassen, und wenn ja, wie?

23

Wird die Bundesregierung bei der Novellierung des FluglärmG die in § 5 Abs. 3 FluglärmG a. F. enthaltenen Ausnahmen zum Bauverbot für Wohnungen innerhalb der Schutzzone 1 streichen?

24

Welche Änderungen des LuftVG, die die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Angelika Mertens, in ihrer Antwort vom 3. Januar 2003 auf die schriftliche Einzelfrage 52 des Abgeordneten Holger Haibach auf Bundestagsdrucksache 15/347 andeutete, hat die Bundesregierung konkret im Blick, um den Fluglärm zu verringern oder für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erträglicher zu machen?

25

Ist im Zusammenhang mit den angesprochenen Gesetzesänderungen auch die Einführung eines Klagerechts von Betroffenenvertretern (sog. Verbandsklage) im Luftverkehrsrecht geplant?

Berlin, den 12. November 2003

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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