Auswirkungen der Berliner Haushaltsnotlage auf den Bund
der Abgeordneten Dietrich Austermann, Steffen Kampeter, Peter Rzepka, Ilse Aigner, Norbert Barthle, Jochen Borchert, Manfred Carstens (Emstek), Albrecht Feibel, Herbert Frankenhauser, Jochen-Konrad Fromme, Hans-Joachim Fuchtel, Siegfried Helias, Susanne Jaffke, Bartholomäus Kalb, Bernhard Kaster, Norbert Königshofen, Dr. Michael Luther, Günter Nooke, Kurt J. Rossmanith, Georg Schirmbeck, Antje Tillmann, Edeltraut Töpfer, Dr. Hans-Peter Uhl, Klaus-Peter Willsch und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern umfassen gemeinsame Finanzierungszuständigkeiten (z. B. Gemeinschaftsaufgaben), die den Bund berührenden Regelungen zum Länderfinanzausgleich und – gegebenenfalls – die verfassungsmäßige Pflicht des Bundes zur Hilfeleistung in Fällen einer so genannten Haushaltsnotlage. Das Land Berlin begehrt mit einem beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Normenkontrollantrag die Anerkennung einer entsprechenden Haushaltsnotlage. Ziel des Landes ist es, seinen Haushalt mit Hilfe von Bundesmitteln, z. B. in Form von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, zu sanieren. Zur Beurteilung der sich ergebenden Konsequenzen für den Bundeshaushalt ist eine Analyse der bisherigen Leistungen des Bundes an Berlin erforderlich. Hierbei müssen neben den Beziehungen zwischen dem Bund und Berlin im Rahmen des Länderfinanzausgleichs auch die Auswirkungen von steuerpolitischen Maßnahmen auf das Land Berlin sowie Art und Umfang sonstiger Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und dem Land Berlin einbezogen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen sind dem Land Berlin und seinen steuerpflichtigen Bürgern und Unternehmen von 1989 bis 2002 direkte und indirekte Finanzhilfen, Steuervergünstigungen und andere Förderungen (z. B. Drittes Überleitungsgesetz und Folgegesetze, Fonds Deutsche Einheit, Gemeinschaftswerk Aufbau Ost, Kommunale Investitionspauschale, Berlinförderungsgesetz (BerlinFG), Bundesergänzungszuweisungen, Hauptstadtvertrag, Hauptstadtkulturvertrag) aus Bundesmitteln zugeteilt worden?
Auf welche Beträge belaufen sich diese Leistungen (nach Rechtsgrundlagen und Jahren aufgeschlüsselt von 1989 bis 2002) und wo sind diese in den jeweiligen Bundeshaushalten (nach Einzelplänen und Titeln aufgeschlüsselt) oder an anderer Stelle (z. B. Subventionsberichte der Bundesregierung) ausgewiesen?
Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen haben das Land Berlin und seine steuerpflichtigen Bürger und Unternehmen von 1989 bis 2002 direkte und indirekte Finanzhilfen, Steuervergünstigungen und andere Förderungen (z. B. durch den Länderfinanzausgleich, BerlinFG) von den anderen Bundesländern erhalten?
Auf welche Beträge belaufen sich diese Leistungen (nach Rechtsgrundlagen und Jahren aufgeschlüsselt von 1989 bis 2002) und wo sind diese ausgewiesen?
Welche Zahlungen hat das Land Berlin im Rahmen des Fonds Deutsche Einheit, Gemeinschaftswerk Aufbau Ost, Kommunale Investitionspauschale (jeweils nach Jahren aufgeschlüsselt) geleistet?
Tritt die Bundesregierung für eine Gleichbehandlung der Lasten aus dem staatlichen Wohnungsbau der östlichen Bezirke Berlins, die in den Erblastentilgungsfonds überführt wurden, mit denjenigen Lasten der westlichen Bezirke Berlins, die aus dem Berliner Landeshaushalt zu tragen sind, ein, und was sind die Gründe für ihre Position?
Wie schätzt die Bundesregierung die Erfolgsaussichten des beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Normenkontrollantrags ein und auf welche Erwägungen stützt sich diese Einschätzung?
Sieht die Bundesregierung entscheidungserhebliche Unterschiede zwischen Berlin einerseits und den anerkannten Haushaltsnotlageländern Bremen und Saarland andererseits, und wenn ja, in welchen Sachverhalten?
Welche Auflagen wurden den Ländern Bremen und Saarland im Zusammenhang mit der Anerkennung ihrer Haushaltsnotlage gemacht, inwieweit haben die beiden Länder diese Auflagen bisher erfüllt und müssen diese für die Zukunft grundsätzlich überdacht werden?
Hält die Bundesregierung für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht dem Land Berlin eine Haushaltsnotlage testiert, Auflagen wie bei den Ländern Saarland und Bremen auch für das Land Berlin geeignet, und wenn ja, in welchen Bereichen?
Welche Maßnahmen hätte das Land Berlin nach Auffassung des Bundes ergreifen können bzw. müssen, um seine Haushaltslage signifikant zu verbessern?