Perspektiven für Europol
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralf Göbel, Hartmut Koschyk, Peter Hintze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung der Fragesteller
Seit seiner Gründung im Jahre 1998 hat sich das Europäische Polizeiamt (Europol) zu einer wichtigen Behörde für die polizeiliche Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten entwickelt. Diese Zusammenarbeit ist Voraussetzung, um die internationale organisierte Kriminalität wirksam bekämpfen zu können und die Europäische Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verwirklichen.
Aufgrund der EU-Osterweiterung und der EU-Verfassung tritt der Integrationsprozess in eine neue Phase ein. Dies hat auch auf Europol Auswirkungen. Die internationale organisierte Kriminalität wird sich durch die Osterweiterung qualitativ und quantitativ verändern. Die polizeiliche Zusammenarbeit innerhalb der EU muss zehn weitere Mitgliedstaaten einbeziehen.
Deutschland, in der geographischen Mitte einer erweiterten EU gelegen, wird weiterhin von grenzüberschreitenden und anderen Formen von organisierter Kriminalität besonders betroffen sein. Vor diesem Hintergrund ist sowohl die Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und Europol, als auch die Mitarbeit deutscher Polizeibeamter in dieser europäischen Behörde für die innere Sicherheit in unserem Land von großer Bedeutung.
Fragen und Antworten21
In wie vielen Ermittlungsverfahren haben deutsche Strafverfolgungsbehörden in den Jahren von 1999 bis 2002 Europol in Anspruch genommen?
Im Zeitraum von 1999 bis 2002 richtete das deutsche Verbindungsbüro bei Europol in 3 843 Fällen Anfragen für deutsche Strafverfolgungsbehörden direkt an Europol sowie an die Verbindungsbüros der EU-Mitgliedstaaten.
Wie viele Ermittlungsverfahren, die von deutschen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt wurden, konnten in den Jahren von 1999 bis 2002 jeweils nur mit Hilfe von Europol bearbeitet bzw. erfolgreich abgeschlossen werden?
Im Rahmen grenzüberschreitender Ermittlungsverfahren werden verschiedene polizeiliche Kooperationsrahmen genutzt (insbesondere Europol, Interpol, Verbindungsbeamte der Strafverfolgungsbehörden des Bundes).
Ermittlungserfolge hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab und können daher nicht ausschließlich auf die Analysearbeit bzw. den Informationsaustausch über Europol oder andere Kooperationsrahmen zurückgeführt werden.
Wo sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, um die Zusammenarbeit zwischen deutschen Behörden und Europol zu verbessern?
Deutschland gehört nach Aussage von Europol zu denjenigen Mitgliedstaaten, die Europol intensiv nutzen und insbesondere bei der Datenzulieferung eine führende Position einnehmen. Um die Kenntnisse der deutschen Strafverfolgungsbehörden über Aufgaben und Möglichkeiten von Europol weiter zu vertiefen, führt das Bundeskriminalamt im Zusammenwirken mit den Landeskriminalämtern und dem Zollkriminalamt zielgerichtet Informationsveranstaltungen bei Bundes- und Länderbehörden durch.
Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, Europol Zugriff auf das Schengen-Informationssystem II zu gewähren, und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt soll die Zugriffsmöglichkeit realisiert werden?
Die Bundesregierung konnte auf EU-Ebene ihre Forderung nach einem Zugriff Europols auf das Schengener Informationssystem (SIS) erfolgreich durchsetzen. Nach Inkrafttreten der entsprechenden EU-Rechtsakte ist Europol befugt, auf das aktuelle SIS I + zuzugreifen. Ein konkreter Zeitplan für die technische Anbindung von Europol an das SIS liegt noch nicht vor.
Wie hoch ist der Anteil deutscher Bediensteter an der Gesamtzahl der Bediensteten von Europol und auf welchen Hierarchieebenen werden diese eingesetzt?
Anfang Dezember 2003 verfügte Europol über 290 Mitarbeiter auf Vertragsbasis. Mit 26 Mitarbeitern stellt Deutschland ca. 9 % des Europol- Vertragspersonals.
Deutschland stellt gegenwärtig den Europol-Direktor und verfügt über zwei weitere Stellen auf der Ebene der Referatsleiter (Head of Unit). Der überwiegende Teil des deutschen Vertragspersonals ist auf Arbeitsebene als Erste und Zweite Referenten sowie als Assistenten eingesetzt.
Wie viele Beamte und gegebenenfalls Angestellte sind derzeit vom Bund zu Europol abgeordnet?
Von den 26 Mitarbeitern des deutschen Vertragspersonals bei Europol (siehe Antwort zu Frage 5) wurden vom Bund insgesamt 14 Mitarbeiter (12 Bundeskriminalamt, 1 Bundesverwaltungsamt, 1 Kraftfahrtbundesamt) entsandt.
Zusätzlich sind fünf Bundesbeamte als Verbindungsbeamte (2 Bundeskriminalamt, 1 Zollkriminalamt, 1 Grenzschutzdirektion) und als nationale Expertin (Bundeskriminalamt) im nationalen Verbindungsbüro bei Europol eingesetzt.
Welche Bundesländer haben zurzeit wie viele Beamte zu Europol abgeordnet?
Vom deutschen Vertragspersonal bei Europol sind zwei Beamte aus Nordrhein- Westfalen und je ein Beamter/eine Beamtin aus Bayern, Berlin, Hessen und Sachsen-Anhalt bei Europol tätig. Zusätzlich sind zwei Verbindungsbeamte (je einer aus Hessen und Nordrhein-Westfalen) sowie zwei nationale Experten (je einer aus Bayern und Thüringen) bei Europol eingesetzt.
Wie hat sich die Anzahl der deutschen Europol-Bediensteten seit Bestehen von Europol entwickelt?
Seit der Tätigkeitsaufnahme von Europol am 1. Juli 1999 hat sich die Anzahl des deutschen Vertragspersonals bei Europol von 13 auf nunmehr 26 Mitarbeiter erhöht.
Wie viele Hierarchieebenen gibt es zurzeit bei Europol und wie viele der Führungspositionen in den einzelnen Hierarchieebenen sind von deutschen Europol-Bediensteten besetzt?
Derzeit hat Europol drei Führungsebenen (Direktor, Vizedirektoren, Referatsleiter), die in zwei Abteilungen um eine weitere Ebene (Beigeordneter Direktor) zwischen Vizedirektor und Referatsleiter ergänzt werden. Derzeit stellt Deutschland den Direktor und zwei Referatsleiter.
Wie hat sich die Anzahl der deutschen Europol-Bediensteten in Führungspositionen seit Bestehen von Europol entwickelt?
Seit der offiziellen Tätigkeitsaufnahme von Europol ist die Anzahl von deutschen Europol-Bediensteten in Führungspositionen gleich geblieben: Deutschland stellte in den Jahren 1999 bis 2003 jeweils den Direktor und besetzte zwei Referatsleiterposten.
In welcher Weise wirkt sich die Verwendung bei Europol bei einer Rückkehr in eine deutsche Dienststelle auf die weitere Laufbahn von zu Europol abgeordneten bzw. zu Europol entsendeten (Verbindungsbeamte) Bundesbeamten aus?
Die entsendenden Bundesbehörden nutzen die spezifischen Erfahrungen der Beamten, die von Europol zu ihren Heimatbehörden zurückkehren, gezielt im Rahmen ihrer weiteren Verwendung, z. B. in Arbeitsbereichen mit Bezügen zur internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um eine Verwendung bei Europol für deutsche Beamte attraktiv zu machen?
Europol bietet qualifizierten Beamten der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder ein internationales und interessantes Arbeitsumfeld mit leistungsgerechter Bezahlung. Das Bundesministerium des Innern und das Bundeskriminalamt haben ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung interessierter und qualifizierter Bewerber aus Bund und Ländern ergriffen: Das Bundeskriminalamt informiert die Polizeien der Länder vor Ort über die Arbeit von Europol und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit. Interessierte Beamte des Bundes und der Länder werden in einen Bewerberpool aufgenommen und regelmäßig über neue Stellenausschreibungen informiert. Potentielle Bewerber werden im Rahmen von mehrtägigen Seminaren auf die Auswahlverfahren für offene Europol-Stellen vorbereitet. Das Bundeskriminalamt unterhält außerdem im Extranet der deutschen Polizei eine Seite mit bewerbungsrelevanten Informationen zu Europol. Diese Informationen werden ebenfalls in das Intranet des Zollfahndungsdienstes eingestellt.
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag des Europäischen Parlaments, in den Verwaltungsrat von Europol auch Vertreter des Europäischen Parlaments und der EU-Kommission zu entsenden?
Die EU-Kommission ist bereits durch eine hochrangige Beamtin der Generaldirektion Justiz und Inneres im Verwaltungsrat mit Beobachterstatus vertreten. Die Teilnahme eines Vertreters des Europäischen Parlaments an den Tagungen des Verwaltungsrates ist nicht vorgesehen. Die parlamentarische Kontrolle Europols erfolgt durch die Einbindung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments in die Europol betreffende Rechtsetzung sowie durch die Berichtspflichten Europols gegenüber dem Europäischen Parlament. Nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Europol-Übereinkommen vom 27. November 2003 wird diese Einbindung durch umfassende Information des Europäischen Parlaments weiter verbessert. Durch den derzeit vorliegenden Entwurf einer EU-Verfassung werden die Möglichkeiten der parlamentarischen Kontrolle durch das Europäische Parlament erheblich verstärkt (siehe Antwort zu Frage 20).
Ist es zutreffend, dass die Aufgaben der Mitglieder des Verwaltungsrates zunehmend von der Referentenebene wahrgenommen werden, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung mit Blick auf die politische Kontrolle von Europol?
Die Aufgaben eines Mitgliedes im Europol-Verwaltungsrat werden ausschließlich durch hochrangige Vertreter der Ministerien oder Polizeibehörden der Mitgliedstaaten wahrgenommen. Dies gilt auch für das deutsche Mitglied (siehe Antwort zu Frage 15).
Wer ist von deutscher Seite in den Verwaltungsrat von Europol entsandt und wer entscheidet über die Entsendung der deutschen Vertreter?
Der Bundesminister des Innern hat den Abteilungsleiter Polizeiangelegenheiten und Terrorismusbekämpfung als deutsches Mitglied im Europol- Verwaltungsrat bestimmt. Der Abteilungsleiter Polizeiangelegenheiten und Terrorismusbekämpfung wird durch den Leiter der Unterabteilung Polizeiangelegenheiten vertreten. Das deutsche Mitglied wird von einem Experten aus dem Bundeskriminalamt und einem Vertreter der Bundesländer (derzeit das Land Sachsen- Anhalt) begleitet.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Finanzkontrolle von Europol zu komplex und ineffizient ist, und strebt die Bundesregierung Veränderungen in diesem Bereich an?
Die Europol-Finanzordnung sieht verschiedene Verfahrensweisen vor, um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen. Dazu gehört eine detaillierte Regelung der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben sowie die Regelung der Auftragsvergabe und Rechnungsführung. Auch besteht eine ständige Überwachung und Bewertung der Haushaltsführung Europols durch den Finanzkontrolleur und die vierteljährliche Berichterstattung des Direktors über die Ausführung des Haushaltsplanes an den Europol-Verwaltungsrat.
Die Bundesregierung übt ihre Verpflichtung zur Prüfung und Kontrolle des Europol-Haushalts durch ihre Vertreter im Haushaltsausschuss und im Verwaltungsrat aus. Das bestehende System der Haushaltskontrolle hat sich bewährt. Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für Veränderungen der Finanzkontrolle von Europol.
Strebt die Bundesregierung im Zuge der Regierungskonferenz zum EU-Verfassungsentwurf an, die Bestimmungen des Verfassungsentwurfs zu Europol zu überarbeiten, und wenn ja, welche Veränderungen hält die Bundesregierung für erforderlich?
Die Bundesregierung hatte im Verfassungskonvent Vorschläge vorgelegt, die auf eine Stärkung der Rolle Europols abzielten. Entsprechend ihrer Linie, den im Verfassungskonvent gefundenen Kompromiss nicht aufzuschnüren, hat die Bundesregierung im Rahmen der Regierungskonferenz keine Vorschläge zur Änderung des Verfassungsentwurfs eingebracht. Dies gilt auch für die Regelungen zu Europol.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelung des Verfassungsentwurfs, nach der die Mitwirkung von Europol an operativen Maßnahmen nicht durch einstimmiges Votum im Rat, sondern im Wege eines einfachen Gesetzgebungsverfahrens mit qualifizierter Mehrheit ermöglicht werden kann (Artikel III-177 Abs. 2)?
Zu den möglichen Aufgaben von Europol, die in Artikel III-177 Abs. 2 lit. a und b des Verfassungsentwurfs genannt werden, gehört die Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen durchgeführt werden. Operative Maßnahmen von Europol bleiben nach dem Verfassungsentwurf auf solche Maßnahmen beschränkt, die in Verbindung und in Absprache mit den Behörden der Mitgliedsstaaten ergriffen werden, deren Hoheitsgebiet betroffen ist. Zwangsmaßnahmen bleiben gänzlich den nationalen Behörden vorbehalten (Artikel III-177 Abs. 3). Demnach werden die primärrechtlich bestimmten Aufgaben von Europol zwar im allgemeinen Gesetzgebungsverfahren ausgestaltet, zugleich werden Europol im Bereich operativer Maßnahmen jedoch enge Grenzen gezogen. Deshalb tangiert die Aufgabenausgestaltung von Europol durch Mehrheitsentscheidung im Rat aus Sicht der Bundesregierung den Kernbereich staatlicher Souveränität nicht in unvertretbarer Weise. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die einschlägigen Regelungen im Verfassungsentwurf im Zuge der weiteren Beratung nicht ändern.
Die in Artikel III-177 Abs. 2 getroffene Regelung, nach der die in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben von Europol durch Europäische Gesetze im allgemeinen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden, stellt einen vertretbaren Kompromiss dar zwischen der Position derjenigen Staaten, die am Erfordernis einstimmiger Ratsentscheidungen für den Bereich der bisherigen Dritten Säule generell festhalten wollten, und anderer Staaten, die sich für eine Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat und eine Stärkung der Rolle des Europäischen Parlamentes ausgesprochen haben. Die Bundesregierung tritt für eine Ausweitung von Mehrheitsentscheidungen und die Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments in solchen Bereichen ein, in denen nicht Kernbereiche staatlicher Souveränität betroffen sind.
Wird sich durch eine europäische Verfassung die Finanzierungsgrundlage von Europol verändern, und wenn ja, in welcher Weise?
Derzeit wird Europol gemäß Artikel 35 des Europol-Übereinkommens von den Mitgliedstaaten auf Grundlage des Bruttosozialproduktschlüssels finanziert. Nach Artikel IV-3 des Verfassungsentwurfs gelten Übereinkommen, die aufgrund des Vertrages über die Europäische Union zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen wurden – wie das Europol-Übereinkommen – weiter, bis sie in Anwendung des Verfassungsvertrages aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Demnach wird Europol bis zur Änderung des Übereinkommens auf Grundlage des geltenden Übereinkommens weiterhin von den Mitgliedstaaten finanziert. Nach Artikel III-177 Abs. 2 des Verfassungsentwurfs erfolgt eine Änderung des Europol-Übereinkommens durch Europäisches Gesetz. Im Rahmen einer entsprechenden Umwandlung des Europol-Übereinkommens in ein Europäisches Gesetz wird Europol gemäß Verfassungsvertrag zur Unionseinrichtung, auf die die Vorschriften über die Finanzen der Union (Artikel I-52 bis I-55 und Artikel III-309 ff.) Anwendung finden. Dementsprechend wird Europol ab diesem Zeitpunkt aus dem Haushalt der Union finanziert, der unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der Union bestritten wird (Artikel I-53 Abs. 2). Europols Jahreshaushalt wird Bestandteil des Jahreshaushaltsplans der Union (Artikel I–55) und unterliegt dabei den Kontrollmöglichkeiten und Vetorechten durch das Europäische Parlament gemäß Artikel III-310.
Unterstützt die Bundesregierung das Ziel des Verfassungsentwurfs, die parlamentarische Kontrolle von Europol durch das Europäische Parlament und die Parlamente der Mitgliedstaaten zu stärken (Artikel III-177 Abs. 2), und wenn ja, welche Kontrollinstrumente erachtet die Bundesregierung als sinnvoll?
Nach dem jetzigen Stand der Regierungskonferenz werden durch Europäische Gesetze die Modalitäten festgelegt, die für eine Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament gelten sollen. An dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten beteiligt (Artikel III-177 Abs. 2). Diese Stärkung der parlamentarischen Kontrolle von Europol wird von der Bundesregierung unterstützt. Über die konkrete Ausgestaltung der Kontrollrechte wird nach Inkrafttreten des Verfassungsvertrages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu entscheiden sein.
Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Zusammenarbeit zwischen Europol und der Task-Force der Polizeichefs?
Die Task-Force der Polizeichefs wurde auf Grundlage einer Empfehlung des Europäischen Rates von Tampere eingerichtet, um in Zusammenarbeit mit Europol Erfahrungen, bewährte Methoden und Informationen zu aktuellen Trends der grenzüberschreitenden Kriminalität auszutauschen und zur Planung operativer Maßnahmen beizutragen. Dieser Rolle wurde die Task-Force bisher nicht vollständig gerecht.