Übertragung der Einsparungen im Gesundheitswesen auf die Beamtenbeihilfe
der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Ernst Burgbacher, Gisela Piltz, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Michael Kauch, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Detlef Parr, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ vom 11. November 2003 („Schily: Einbußen für Beamte“) ist zu entnehmen, dass das Bundesministerium des Innern (BMI) beabsichtige, die Auswirkungen der Anfang 2004 in Kraft tretenden Gesundheitsreform „wirkungsgleich“ auf die Beamten zu übertragen. Danach will der Bund die Beihilfe in den Punkten vermindern, in denen für die gesetzlich Versicherten nach neuem Recht höhere eigene Kosten entstehen werden, z. B. bei den Zuzahlungen für medizinische Leistungen, in der Pflicht zur Zusatzversicherung für Zahnersatz oder bei der Verringerung erstattungsfähiger Leistungen. In anderen Bereichen scheide eine Übertragung auf die Beihilfe-Regelungen aus. So soll die Herausnahme des Krankengeldes in der Besoldungsrunde 2005 berücksichtigt werden.
Um dieses Vorhaben beurteilen zu können, sind Informationen zur Entwicklung der Aufwendungen des Bundes für die Beihilfe und eine Alternativbetrachtung dahin, wie sich die Aufwendungen bei einer Versicherung der Beihilfeberechtigten in einer gesetzlichen Krankenkasse entwickelt hätten, sowie eine verfassungs- und beamtenrechtliche Einordnung des Systems der Beihilfe erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie hoch waren in den Jahren 2000, 2001 sowie 2002 die Aufwendungen des Bundes für die Beihilfe für Krankheiten usw.
a) der aktiven Beamten und
b) der Versorgungsempfänger und
wie verteilen sich die Aufwendungen – jeweils getrennt nach Beamten und Versorgungsempfängern – auf die Bereiche
c) Heilmittel,
d) Hilfsmittel,
e) Krankenhaus,
f) Kuren sowie
g) die Verwaltungskosten?
Wie hoch wären die Aufwendungen des Bundes im Jahr 2000, 2001 sowie 2002 gewesen, wenn der Bund
a) als Arbeitgeber die aktiven Beamten bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse hätte versichern und
b) allen Versorgungsempfängern einen Zuschuss zu deren (fiktiver) gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung – analog dem Zuschuss der Rentner aus der Rentenversicherung für deren Kranken- und Pflegeversicherung – hätte gewähren müssen?
Auf welchen verfassungsrechtlichen Grundlagen basiert das System der Beihilfegewährung?
Inwieweit ist nach den hergebrachten Grundsätzen i. S. des Artikels 33 Abs. 5 Grundgesetz bei der Beihilfegewährung der Grundsatz der Fürsorgepflicht zu berücksichtigen?
Bestehen Bezüge und Wechselwirkungen zum Alimentationsprinzip?
Welche Grundsätze sind für die Ausgestaltung des Beihilferechts in Bund, Ländern und Gemeinden maßgeblich?
Welche Überlegungen sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, die Absicherung von Beamten und deren Angehörigen in Bund, Ländern und Gemeinden in Fällen von Krankheit, Geburt, Tod etc. in einem eigenständigen System der Beihilfe zu gewährleisten?
Ist die Praxis, die Leistungen der Beihilfe an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen, mit den Strukturprinzipien der Beihilfe, wie sie sich aus den Antworten auf die Fragen 3 bis 7 ergeben, vereinbar?