Verwertung von Altöl nach der Altölverordnung
der Abgeordneten Birgit Homburger, Angelika Brunkhorst, Michael Kauch, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit Urteil vom 9. September 1999 (Rechtssache C-102/97) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, „dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 42, S. 43) verstoßen hat, dass sie der stofflichen Verarbeitung von Altöl keinen Vorrang gegenüber der thermischen Verarbeitung eingeräumt hat, obwohl dem keine technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Sachzwänge entgegenstanden“.
In Reaktion auf das EuGH-Urteil hatte die Bundesregierung zur Umsetzung der genannten Altölrichtlinie eine Novelle der deutschen Altölverordnung erarbeitet, in der der Vorrang der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl rechtlich festgeschrieben wurde. Die Neufassung der Altölverordnung ist nach Zustimmung von Bundesrat und Bundestag am 1. Mai 2002 in Kraft getreten. Dabei vertrat die Bundesregierung die Auffassung, dass neben der rechtlichen Förderung der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl, die Aufarbeitung zusätzlich wirtschaftlich gefördert werden müsse. Sie erließ demzufolge eine „Richtlinie zur Förderung der Basisölproduktion aus Altöl“. Unter Inanspruchnahme der im Bundeshaushalt vorgesehenen Mittel sieht diese Richtlinie die Subventionierung der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl für einen Zeitraum von 7 Jahren vor.
Unter ökologischen Gesichtspunkten war dieses Vorgehen fragwürdig, da nach der Studie „Ökologische Bilanzierung von Altölverwertungswegen“ des Umweltbundesamts (UBA) vom Februar des Jahres 2000 insgesamt kein eindeutiger Vorteil eines Verwertungsverfahrens gegenüber den anderen Verfahren aus der Ökobilanz abgeleitet werden kann und sich eine eindeutige Rangfolge der Verwertungsverfahren aus den betrachteten Parametern nicht ableiten lies. Demnach war auch die Zielrichtung der europäischen Altölrichtlinie infrage zu stellen.
Im Widerspruch zum Ziel der Altölverordnung und der genannten Förderrichtlinie wird in Deutschland das Angebot an aufzuarbeitendem Altöl durch das Steuerrecht im Ergebnis verknappt. Auf Altöl als solches wird keine Steuer erhoben, daher ist es wirtschaftlich interessant, Altöl anstelle von Heizöl als Brennstoff einzusetzen. Nach der Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden (ECOFIN-Beschluss) endet die Steuerbefreiung für Altöl, das als Heizstoff verwendet wird, grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2006. Nach einem Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 2. Februar 1998, III A 1 V 0355 10/97 – „Heizerlass“ – wird auch beim Einsatz von Heizöl in der Zementindustrie zur Zementherstellung keine Steuer erhoben. Damit wird von § 4 Abs. 1 Nr. 2b Mineralölsteuergesetz (MinöStG) abgewichen, wonach Mineralöl dann steuerfrei verwendet werden darf, wenn es nicht verheizt wird. Diesbezüglich hat die EU-Kommission Deutschland vor dem EuGH verklagt (Rechtssache C-240/01).
Am 27. Oktober 2003 haben die EU-Umweltminister eine Richtlinie für die Harmonisierung der Energiesteuern verabschiedet (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom). Diese schreibt vor, dass grundsätzlich auf alle Energieträger Mindeststeuersätze erhoben werden müssen, wenn sie als Kraftstoffe oder Brennstoffe verwendet werden. Ausgeklammert vom Geltungsbereich der Richtlinie bleibt die Verwendung von Energie als Rohstoff und z. B. die Verwendung der Energieerzeugnisse für mineralogische Verfahren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Welche Mitgliedstaaten der EU haben die Altölrichtlinie bisher umgesetzt?
Welche Instrumente haben die umsetzenden Mitgliedstaaten jeweils gewählt (rechtliche und/oder wirtschaftliche Privilegierung), um der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl Vorrang einzuräumen?
Wie viel Altöl wurde bzw. wird jährlich vor und nach dem 1. Mai 2002 in Deutschland und der EU jeweils stofflich und wie viel wird thermisch verwertet (prozentual und in absoluten Zahlen)?
Wie viel des in Verkehr gebrachten Öls wurde bzw. wird jährlich vor und nach dem 1. Mai 2002 in Deutschland und der EU jeweils stofflich und wie viel wird thermisch verwertet (prozentual und in absoluten Zahlen)?
Wie viel des in Deutschland und der EU jeweils in Verkehr gebrachten Öls wurde bzw. wird jährlich vor und nach dem 1. Mai 2002 als Altöl gesammelt (prozentual und in absoluten Zahlen)?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen EU-Mitgliedstaaten Sachzwänge gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Altölrichtlinie geltend gemacht, die einer Aufarbeitung entgegenstehen, und wenn ja, welche sind dies im Einzelnen?
Wird die Anerkennung der Sachzwänge nach Kenntnis der Bundesregierung in den Mitgliedstaaten einheitlich gehandhabt?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Sachzwänge gemäß § 2 Abs. 1 der Altölverordnung geltend gemacht, die einer Aufarbeitung entgegenstehen, und wenn ja, welche sind dies im Einzelnen?
Wird die Anerkennung der Sachzwänge nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland einheitlich gehandhabt?
Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung durch den Vollzug der Altölverordnung die Verwertungswege des Altöls verändert?
Sind der Bundesregierung Vollzugsprobleme hinsichtlich der Altölverordnung bekannt, und wenn ja, welche sind dies?
Wie viele Altölsammelunternehmen liefern nach Kenntnis der Bundesregierung Altöle der Sammelkategorie 1 (gemäß Anlage 1 der Altölverordnung) ausschließlich an Altölraffinerien?
Erhält der Abfallerzeuger nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils eine Bestätigung dafür, dass sein Altöl der Sammelkategorie 1 (gemäß Anlage 1 der Altölverordnung) der Aufarbeitung zu Basisöl zugeführt worden ist, und wenn nein, warum nicht?
Welche Auswirkungen hat die Förderrichtlinie der Bundesregierung auf die Mengen des Altöls, die zu Basisöl aufgearbeitet wurden?
Hat die Förderrichtlinie die Entwicklung neuer Verfahren initiiert und zu Investitionen im Bereich der Aufarbeitung geführt, und wenn ja, welche sind dies?
Werden Mittel, die nach Maßgabe der Förderrichtlinie zur Verfügung stehen, tatsächlich ausgeschöpft, und wenn nein, warum nicht?
Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung aufgrund der Erkenntnisse aus der Ökobilanz des UBA unternommen, um eine Änderung der EU-Altölrichtlinie zu erreichen?
Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse zur ökologischen Bewertung der Altölaufarbeitung vor, die eine Überarbeitung der öko-bilanziellen Studie des UBA aus dem Jahr 2000 angebracht erscheinen lassen, und wenn ja, welche sind dies?
Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, dass neue Motorengenerationen und verschärfte Abgasvorschriften zu einem steigenden Einsatz von mit Additiven versehenen synthetischen Ölen führen und Altöl damit durch den steigenden Anteil synthetischer Komponenten – z. B. Additive für hohe Laufleistung – in den Primärschmierstoffen im Falle der Aufarbeitung einen höheren Marktwert als früher hat, jedoch der Marktwert des Altöls als Brennstoff gleich bleibt?
Wie bewertet die Bundesregierung Meinungen, wonach die Aufarbeitung von synthetischen Altölen ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist, weil z. B. der Energiebedarf zur Herstellung synthetischer Öle aus Roh-/Frischöl vergleichsweise hoch ist?
Sind der Bundesregierung Altölrecyclingverfahren bekannt, mittels derer Basisölqualitäten produziert werden, die steigende Qualitätsanforderungen an Schmierstoffe (z. B. bezüglich Schwefel-, Phosphor-, Aromatengehalt) erfüllen, und wenn ja, wie bewertet sie diese aus ökologischer Sicht?
Trifft es zu, dass die mineralogische Industrie (Zementwerke, Kalkwerke, Glaswerke) zukünftig generell von der Energiesteuer befreit werden soll und somit weiterhin steuerfrei auch Altöl für die Gewinnung von Energie einsetzen kann, und wenn ja, welches sind die Gründe hierfür?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der europäischen Richtlinie zur Harmonisierung der Energiebesteuerung auf den Altölmarkt, insbesondere vor dem Hintergrund des ECOFIN-Beschlusses, wonach die Mineralölsteuerbefreiung von Altöl beim Einsatz in der mineralischen Industrie ab 2006 auslaufen soll?
Wie wird die Bundesregierung den Konflikt (angestrebtes Auslaufen der Mineralölsteuerbefreiung einerseits und Ausnahme des Einsatzes von Energieerzeugnissen vom Regelungsbereich der Harmonisierungsrichtlinie für mineralogische Verfahren andererseits) für Deutschland lösen, insbesondere soll nach Auffassung der Bundesregierung Altöl ebenso besteuert werden wie Heizöl?
Welche Auswirkung hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die so genannte ökologische Steuerreform auf die Entwicklung der Altölpreise?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für eine Tonne Altöl in den jeweiligen Mitgliedstaaten der EU?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Altölpreise zusammensetzen, insbesondere in Frankreich im Vergleich zu Deutschland?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die deutsche Altölindustrie (Zweitraffination) gegenüber den Konkurrenten in anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere den Konkurrenten aus Italien und Frankreich, hinsichtlich der sehr stark unterschiedlichen staatlichen Maßnahmen für die jeweils nationale Altölindustrie im Wettbewerb benachteiligt ist, insbesondere unter Berücksichtigung des einheitlichen europäischen und des Weltschmierstoffmarkts?