Behandlung von virtuellen Netzen in der Novelle des Telekommunikationsgesetzes
der Abgeordneten Rainer Funke, Rainer Brüderle, Daniel Bahr (Münster), Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) und darauf basierende Rechtsverordnungen differenzieren im Mobilfunkbereich lediglich zwischen Netzbetreibern und Diensteanbietern. Das Geschäftsmodell des Mobile Virtual Network Operator (MVNO) wird hingegen in der Rechtssetzung nicht berücksichtigt. Ein MVNO mietet sich Funkkapazitäten im Netz eines Mobilfunknetzbetreibers, um eigene Produkte auf Grundlage eigener Plattformen und eigener Kernnetzinfrastruktur anzubieten und gegenüber den Endkunden als einziger Ansprechpartner mit eigener SIM-Karte, eigener Rufnummer und eigener Kundendatenverwaltung aufzutreten. Obwohl MVNOs durchaus zur Belebung des Wettbewerbs beitragen und sowohl Netzbetreiber als auch die Endkunden ein Interesse am Markteintritt von MVNOs haben könnten, spielen sie im deutschen TKG überhaupt keine Rolle. Das ist auch deshalb problematisch, weil sich die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) in der Vergangenheit bei Entscheidungen Pro oder Contra MVNOs auf die nicht vorhandene rechtliche Erwähnung gestützt und somit deren Markteintritt deutlich erschwert hat. Völlig unabhängig davon, ob es zweckmäßig erscheint, Mobilfunknetze in die Regulierung mit einzubeziehen, gibt es Klärungsbedarf hinsichtlich der Haltung der Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche grundsätzliche Haltung nimmt die Bundesregierung zu virtuellen Netzen ein?
In welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Geschäftsmodell der MVNOs praktiziert?
In welchen europäischen Ländern gibt es regulatorische Vorgaben für MVNOs?
Wird das Geschäftsfeld der MVNOs in der anstehenden TKG-Novelle eine Rolle spielen?
Wenn nein, warum nicht?
Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, der europäischen Zugangsrichtlinie zu folgen und MVNOs bestimmte Rechte (z. B. für den Marktzugang oder die Zusammenschaltung mit anderen Netzen) einzuräumen, um auf diese Weise den Wettbewerb im Mobilfunkbereich zu beleben?
Was hält die Bundesregierung von der Entscheidung der Reg TP, dass zuteilungsberechtigt für Rufnummernblöcke nur lizenzierte Mobilfunknetzbetreiber sein können (s. „Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste“, Verfügung 84/200 vom 6. Dezember 2000, AblReg TP 23/2000)?
Könnte diese Entscheidung Anlass geben, entsprechende Regelungen in der anstehenden TKG-Novelle zu treffen?
Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag, Rufnummern in kleineren Losen (derzeitige Zuteilung von mindestens 10 Millionen Rufnummern) zu vergeben?