BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Steuerliche Folgen des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) (G-SIG: 15010758)

Gekündigte Beteiligungsverträge mit der VBL, Auswirkung auf die Umlagenhöhe, Wechsel in die Kapitaldeckung, Besteuerung von Versorgungsleistungen, anhängige Klagen gegen Steuerforderungen auf den Gegenwert

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

01.03.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/249510. 02. 2004

Steuerliche Folgen des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

der Abgeordneten Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Dietrich Austermann, Ilse Aigner, Norbert Barthle, Otto Bernhardt, Jochen Borchert, Manfred Carstens (Emstek), Leo Dautzenberg, Georg Fahrenschon, Albrecht Feibel, Klaus-Peter Flosbach, Herbert Frankenhauser, Jochen-Konrad Fromme, Hans-Joachim Fuchtel, Susanne Jaffke, Steffen Kampeter, Bartholomäus Kalb, Bernhard Kaster, Volker Kauder, Norbert Königshofen, Manfred Kolbe, Dr. Michael Luther, Hans Michelbach, Stefan Müller (Erlangen), Kurt J. Rossmanith, Peter Rzepka, Norbert Schindler, Georg Schirmbeck, Christian Freiherr von Stetten, Antje Tillmann, Klaus-Peter Willsch, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

In jüngster Zeit kommt es vermehrt vor, dass öffentliche Arbeitgeber aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausscheiden. Die VBL wird nach dem Umlagesystem geführt, d. h. die beteiligten Arbeitgeber zahlen für ihre Mitarbeiter monatliche Umlagen, die entweder pauschal und/oder individuell als Arbeitslohn versteuert werden (vgl. § 40b Einkommensteuergesetz). Die Höhe der Umlagen bemisst sich nach dem Finanzbedarf der VBL für die laufenden Leistungen und ist maßgeblich für die Höhe der Versorgungsbezüge im Versorgungsfall.

Bei einem Ausstieg müssen die Arbeitgeber nach der Satzung der VBL (§ 23) einen versicherungsmathematisch errechneten Gegenwert bezahlen, damit auch nach dem Ausscheiden die Zahlungsverpflichtungen aufgrund unverfallbarer Anwartschaften gegenüber aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern erfüllt werden können. Der Gegenwert entspricht dem Barwert der Zahlungsverpflichtungen der VBL an die Mitarbeiter des ausscheidenden Arbeitgebers. In die Gegenwertsberechnung werden folgende Personengruppen mit unverfallbaren Anwartschaften einbezogen:

  • aktive Arbeitnehmer
  • während des Beteiligungsverhältnisses ausgeschiedene Arbeitnehmer
  • Versorgungsbezieher
  • Hinterbliebene mit Versorgungsbezügen.

Die Zahlung des Gegenwertes führt bei den betroffenen Arbeitnehmern nicht zu einer Erhöhung ihrer Anwartschaften auf Versorgungsbezüge bzw. der laufenden Versorgungsleistungen.

Die Finanzbehörden sollen der Auffassung sein, dass der Gegenwert steuerpflichtig sei. Die Steuern wären dann in vollem Umfang des Gegenwerts von den aktiven Arbeitnehmern des ausscheidenden Arbeitgebers zu zahlen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele der Beteiligungsverträge mit der VBL wurden in den letzten drei Jahren durch die Beteiligten gekündigt?

Waren diese alle so genannte Nettozahler?

Wie viele Beschäftigte waren davon betroffen?

2

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Beteiligte noch auszuscheiden beabsichtigen bzw. wie viele Beteiligte entsprechende Anträge bei den jeweils zuständigen Aufsichtsämtern des Bundes und der Länder gestellt haben?

3

Welche Auswirkungen, insbesondere auf die Umlagenhöhe, werden voraussichtlich die vollzogenen und noch beabsichtigten Austritte aus der VBL für die verbleibende Umlagengemeinschaft haben?

Sind dadurch besondere Risiken, z. B. demographisch bedingte, abzusehen?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung die Beendigung der Beteiligungsvereinbarungen und Zahlung des Gegenwerts und den damit vollzogenen Wechsel aus der Umlagenfinanzierung in die Kapitaldeckung (Gegenwert geht auf das Versorgungskonto II lt. VBL-Satzung) in steuerrechtlicher Hinsicht?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die Zahlung des Gegenwerts?

Handelt es sich bei der Gegenwertzahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn?

6

Wo liegt aus Sicht der Bundesregierung im Fall der Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn der geldwerte Vorteil und der Zufluss an die Mitarbeiter?

Wird dabei ggf. ein Unterschied zwischen aktiven, während des Beteiligungsverhältnisses aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschiedenen Mitarbeitern und Versorgungsempfängern gesehen?

7

Wie werden nach Beendigung des Beteiligungsverhältnisses die Leistungen der VBL im Versorgungsfall besteuert?

8

Wie wurde eine Gegenwertzahlung bei bereits erfolgten Austritten aus der VBL in der Vergangenheit (Jahre vor 2001) steuerlich behandelt?

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen auf die Zahlung einer Steuerforderung vorab oder später verzichtet wurde?

Wenn ja, in welcher Höhe und aus welchem Grund?

9

Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über bereits anhängige Klagen gegen Steuerforderungen auf den Gegenwert vor?

Berlin, den 10. Februar 2004

Dr. Michael Meister Heinz Seiffert Dietrich Austermann Ilse Aigner Norbert Barthle Otto Bernhardt Jochen Borchert Manfred Carstens (Emstek) Leo Dautzenberg Georg Fahrenschon Albrecht Feibel Klaus-Peter Flosbach Herbert Frankenhauser Jochen-Konrad Fromme Hans-Joachim Fuchtel Susanne Jaffke Steffen Kampeter Bartholomäus Kalb Bernhard Kaster Volker Kauder Norbert Königshofen Manfred Kolbe Dr. Michael Luther Hans Michelbach Stefan Müller (Erlangen) Kurt J. Rossmanith Peter Rzepka Norbert Schindler Georg Schirmbeck Christian Freiherr von Stetten Antje Tillmann Klaus-Peter Willsch Elke Wülfing Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen