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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Anerkennung der Altersversorgung aus bergmännischer Tätigkeit in der Carbochemie (G-SIG: 15011010)

Rentenverlust seit 1997 durch Aberkennung der bergmännischen Tätigkeit für Beschäftigte der Carbochemie der ehemaligen DDR, Rechtsgrundlage, Rechtsfolgen der sog. "Bitterfelder Liste", Verlängerung der Vertrauensschutzregelung im Rentenüberleitungsgesetz für ehemalige Carbochemiemitarbeiter von 5 auf 10 Jahre

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Datum

29.06.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/328510. 06. 2004

Anerkennung der Altersversorgung aus bergmännischer Tätigkeit in der Carbochemie

der Abgeordneten Klaus Haupt, Dr. Heinrich L. Kolb, Helga Daub, Rainer Funke, Birgit Homburger, Sibylle Laurischk, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Carbochemie ist eine Schwelkohle verarbeitende Industrie, die aufgrund spezieller Vorkommen von Schwelkohle nur im nordwestsächsischen Kohlerevier (Region Leipzig), vor allem zur Zeit der DDR, bis 1997 existiert hat. Die Arbeit in der Carbochemie fand unter extremer gesundheitlicher Belastung statt. Durch den Umgang mit toxischen Gasen und Stoffen unterlagen Arbeiter in der Carbochemie einem erhöhten Risiko, an Krebs zu erkranken.

Aufgrund dieser starken gesundheitlichen Belastungen wurde die Tätigkeit der Arbeiter in der Carbochemie durch die Anordnung Nummer 1 – Katalog bergmännischer Tätigkeit – des DDR-Ministerrats vom 29. Mai 1972 einer bergmännischen Untertagetätigkeit gleichgestellt. Durch den Artikel 2 § 23 Abs. 1 und 2 Rentenüberleitungsgesetz wurde dieser Status nach der Wiedervereinigung als fünfjährige Vertrauensschutzregelung in das Bundesrecht übernommen.

Mit dem Wegfall der Anerkennung der Arbeit in der Carbochemie als „bergmännische Tätigkeit“ zum 31. Dezember 1996 wurden die auf Basis des DDR-Rechts und nach der Wiedervereinigung weiterhin erworbenen Rentenanwartschaften für „bergmännische Untertagetätigkeiten“ rückwirkend aberkannt.

Für Arbeiter in der Carbochemie, die nach dem 31. Dezember 1996 ihre Rente beansprucht haben, hatte dies den Verlust des Rechts auf abschlagsfreie Frühverrentung ab dem 60. Lebensjahr, nach § 138 SGB VI, und den Verlust des Rentenaufschlags für Untertagetätigkeiten, nach Artikel 2 § 33 Rentenüberleitungsgesetz bzw. § 85 SGB VI, zur Folge. Damit werden auch die durch anerkannte „Untertagetätigkeit“ in der DDR langjährig erworbenen Ansprüche rückwirkend aberkannt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen21

1

Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Arbeiter in der Carbochemie durch diese Regelung betroffen sind?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, auf welche Summe sich der finanzielle Verlust der Rentenansprüche bei einer durchschnittlichen Erwerbsbiografie bemisst?

3

Kann die Bundesregierung beziffern, in welcher Höhe durch die Aberkennung der bergmännischen Tätigkeit für Beschäftigte der Carbochemie Ersparnisse beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingetreten sind?

4

Zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 die Konsequenz, dass die rückwirkende Aberkennung der bergmännischen Tätigkeit ein Verstoß gegen Artikel 14 GG ist?

5

Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Rechtsansicht, dass die Aberkennung des Status der bergmännischen Tätigkeit kein Verstoß gegen Artikel 14 GG ist?

6

Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung den Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften wiederherzustellen?

Wann gedenkt die Bundesregierung eine konkrete Gesetzesinitiative zur Anerkennung der Altersversorgung aus bergmännischer Tätigkeit in der Carbochemie vorzulegen?

7

Wie begründet die Bundesregierung die Aberkennung der Gleichstellung der Tätigkeit der Carbochemiearbeiter mit einer bergmännischen Untertagetätigkeit und die damit verbundene Aberkennung erworbener Rentenanwartschaften, die gesetzlich in der ehemaligen DDR festgestellt und nach der Wiedervereinigung bis Frist zum 31. Dezember 1996 durch Bundesrecht anerkannt wurden?

8

Artikel 2 § 1 Satz 3 Rentenüberleitungsgesetz schützt die in der DDR erworbenen Rentenansprüche der Mitarbeiter in der Carbochemie, die bis zum 31. Dezember 1996 das Rentenalter erreicht hatten. Wie begründet die Bundesregierung die Wahl des Stichtags nach dem der Statusverlust der Mitarbeiter eintritt?

9

Artikel 30 Abs. 5 Satz 2 EinigV ist nach dem Urteil des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1999 (Az. B 8 KN 9/98 R ) dahin gehend auszulegen, dass der sämtliche nach früherem DDR-Recht erworbenen Rechtspositionen im Rentenrecht geschützt werden. Eine Gesetzeslücke bei der Umsetzung in das Rentenüberleitungsgesetz in Bezug auf die Berücksichtigung bergmännischer Rentenansprüche wurde festgestellt. Teilt die Bundesregierung die Rechtsansicht des Bundessozialgerichts?

10

Wenn ja, ist die Bundesregierung ebenfalls der Rechtsansicht, die nachträgliche Aberkennung der bergbaulichen Untertagetätigkeit und der damit zusammenhängende Verlust der Rentenansprüche ist nicht rechtskonform zu Artikel 30 Abs. 5 Satz 2 EinigV im Sinne der Auslegung des Bundessozialgerichts?

Kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, es handele sich in diesem Fall ebenfalls um eine Gesetzeslücke im Rentenüberleitungsgesetz?

11

Wenn ja, sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit der rückwirkenden Anerkennung der Altersversorgung aus bergmännischer Tätigkeit der Arbeitnehmer in der Carbochemie aufgrund des Urteils des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1999 (Az. B 8 KN 9/98 R)?

12

Ist der Bundesregierung die „Bitterfelder Liste“ bekannt?

13

Wenn ja, welche Rechtsfolgen entfaltet die „Bitterfelder Liste“ und welche Konsequenzen hat dies für den Rentenbezug der Betroffenen?

14

Wenn sich rentenrechtlich begünstigende Rechtsfolgen aufgrund der „Bitterfelder Liste“ ergeben, warum findet diese nicht auch für die Mitarbeiter der Carbochemie Anwendung?

15

Mit dem Beschluss vom 14. Juni 2002 (Bundestagsplenarprotokoll 14/243) hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zum Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (Bundestagsdrucksachen 14/9007, 14/9442) verabschiedet. Ist im Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz eine Vertrauensschutzregelung für das Saarland von 10 Jahren vorgesehen?

16

Ist die Bundesregierung im Hinblick auf die Regelungen des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes der Rechtsansicht, dass eine Vertrauensschutzregelung von lediglich 5 Jahren im Rentenüberleitungsgesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist?

17

Gibt es aus Sicht der Bundesregierung zwingende Gründe, warum im Rentenüberleitungsgesetz eine andere Regelung als im Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz gefasst wurde?

18

Wenn nein, wird die Bundesregierung eine Rechtsänderung zur Verlängerung der Vertrauensschutzregelung auf 10 Jahre im Rentenüberleitungsgesetz vorlegen?

19

Wenn ja, wann wird die Bundesregierung diese vorlegen?

20

Mit dem Ministerratsbeschluss 13/6/90 – Beschluss über die Entscheidungsvorschläge für die Senkung der Umweltbelastung durch die Betriebe Espenhain, Böhlen, Deuben, Rositz und Webau – vom 8. Februar 1990 wurde vom DDR-Ministerrat die Stilllegung aller carbochemischen Anlagen zum Dezember 1991 beschlossen. Absatz 6 der Anlage 2 des Ministerratsbeschlusses 13/6/90 vom 8. Februar 1990 regelt rentenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung der Produktion. Absatz 6.1 der Anlage 2 gewährt ausscheidenden Mitarbeitern eine Rente für Bergleute entsprechend der §§ 33 bis 45 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 der DDR. Ist die Bundesregierung der Rechtsauffassung, dass der Ministerratsbeschluss 13/6/90 durch Artikel 19 EinigV in seinem Fortbestand weiterhin geltendes Recht ist?

21

Ist der Bundesregierung bekannt, dass Arbeitnehmer, die nach Einstellung der Produktion nicht unmittelbar aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und die weniger als 5 Jahre bergbaulich versichert waren, bei der Berechnung ihrer Altersrente, entsprechend Absatz 6.2 der Anlage 2 zum Ministerratsbeschluss 13/6/90, für die Jahre ihrer bergbaulichen Tätigkeit einen erhöhten Steigerungssatz von 2 Prozent erhalten?

Wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Steigerungssatz bei der Berechnung der Renten der Carbomitarbeiter keine Berücksichtigung findet?

Berlin, den 10. Juni 2004

Klaus Haupt Dr. Heinrich L. Kolb Helga Daub Rainer Funke Birgit Homburger Sibylle Laurischk Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Cornelia Pieper Carl-Ludwig Thiele Dr. Volker Wissing Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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