Verfahren zu Fauna-Flora-Habitat-Gebietsnachmeldungen
der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Birgit Homburger, Michael Kauch, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Deutschland wurde wegen mangelnder Ausweisung von FFH-Vorschlagsgebieten (FFH: Fauna-Flora-Habitat) im September 2001 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verurteilt. Die Europäische Kommission eröffnete am 2. April 2003 ein Verfahren nach Artikel 228 EG-Vertrag mit der möglichen Folge der Verhängung eines Zwangsgeldes durch den EuGH. Die Bundesrepublik Deutschland hat darauf mit Schreiben vom 8. Juli 2003 reagiert und dargelegt, wie die Defizite abgebaut werden sollen. Seitdem wird die Europäische Kommission nach Auskunft der Bundesregierung (Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Stand der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 15/1771) laufend über weitere Maßnahmen zur Erfüllung des Urteils des EuGH unterrichtet.
Als Maßnahmen zur Verständigung über Gebietsnachmeldungen wurden „bilaterale Gespräche“ zwischen den Bundesländern und der Europäischen Kommission geführt. In diesem Kontext hatte der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. am 5. November 2003 beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) die Herausgabe der in Vorbereitung der Gespräche angefertigten FFH-Nachmeldeunterlagen der Bundesländer beantragt. Gegen diesen Antrag hatten fünf Bundesländer unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eines solchen Verlangens mit den Regelungen des Umweltinformationsgesetzes Einspruch eingelegt. Von Länderseite war dabei betont worden, dass wegen der Vertraulichkeit der Gespräche Daten über Gebietsmeldungen im Vorfeld nicht bekannt werden dürften.
Dessen ungeachtet erklärte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Januar 2004, es habe das BfN zur Herausgabe der betreffenden Unterlagen angewiesen, woraufhin der NABU kurzzeitig auf seiner Internetseite eine Meldung über „endgültige“ und „gemeldete“ Gebietsvorschläge des Landes Niedersachsen veröffentlichte. Tatsächlich waren jedoch die Gebietsvorschläge weder „endgültig“ noch gegenüber der Europäischen Kommission „gemeldet“. Erst mit Schreiben vom 1. März 2004 erfolgte eine detaillierte schriftliche Begründung seitens des BMU, warum die vorläufigen Gebietsmeldungen herausgegeben worden waren.
An dem bilateralen Treffen von Vertretern der Europäischen Kommission und den Ländern am 21. Januar 2004 in Bonn nahmen auch „unabhängige Experten“ teil, die im Verlauf des Gesprächs von Seiten der Europäischen Kommission als Experten oder „Vertreter des Bundesamtes für Naturschutz“ benannt und so stillschweigend dem BMU zugeordnet wurden. Während des Gesprächs traten nach Auffassung eines Ländervertreters einige Unstimmigkeiten auf. Beispielsweise führten die benannten Experten eine Meldesituation in Niedersachsen aus, die nicht mehr dem aktuellen Stand entsprach. Außerdem versuchten die Experten nach Aussage von Zeugen verschiedentlich, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern als unproduktiv darzustellen. Sie forderten die konkrete Benennung einzelner, säumiger Bundesländer und machten mehrere fachlich falsche Aussagen bezüglich der Zuordnung von Gebieten zu Lebensraumtypen. Unter anderem wurde von den Experten die Zuordnung einer nicht existenten Ufervegetationsform zu dem Fluss Leine mit der Begründung gefordert, sie könne „potenziell“ dort vorkommen. Außerdem wurde von Seiten dieser Experten die Unterschutzstellung einer Tierart als Biotop-Art gefordert, die im betreffenden Lebensraum zum letzten Mal vor über 30 Jahren (1971) gesichtet worden war.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche Personen haben an dem Treffen am 21. Januar 2004 teilgenommen und inwieweit waren diese Personen nach Einschätzung des BMU für eine Gesprächsteilnahme qualifiziert?
Wer hat die Einladung zu dem bilateralen Treffen am 21. Januar 2004 für diese Personen ausgesprochen?
Was ist nach Auffassung der Bundesregierung die Wortbedeutung des Begriffs „bilaterales Treffen“?
Welchen Stellenwert haben im Hinblick auf die fachliche Beurteilungsfähigkeit der FFH-Gebiete in den Bundesländern nach Auffassung der Bundesregierung die Ländervertreter und die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz der Landesumweltministerien (LANA)?
Wie wichtig ist der Bundesregierung eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Bundesländern bei den Verhandlungen zur Abwendung eines Bußgeldes?
Welche eigene Verpflichtung sieht die Bundesregierung, die Arbeit der Bundesländer zu Gebietsnachmeldungen konstruktiv zu flankieren?
Wie gedenkt die Bundesregierung die zukünftigen Verhandlungen mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Abwendung eines Bußgeldes zu gestalten?
Wie viele Gebiete wurden gegebenenfalls durch Verbände, durch das BMU oder das BfN ohne Kenntnis der Bundesländer nachgemeldet?
Aufgrund welcher rechtlichen Ermächtigung konnte das BfN nach Auffassung der Bundesregierung die Vorschläge für FFH-Gebietsnachmeldungen des Landes Niedersachsen an den NABU übermitteln?
Trifft es zu, dass das BfN vom BMU zur Herausgabe der eingangs zitierten Unterlagen an den NABU angewiesen wurde?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Gebietsnachmeldungen des Landes Niedersachsen durch den NABU im Internet zulässig war, und wenn ja, worauf stützt die Bundesregierung diese Auffassung?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, einem Lebensraumtyp auch Vegetationsformen zuzuordnen, die dort zwar nicht existieren, jedoch „potenziell“ vorkommen könnten?
Wenn ja, erachtet die Bundesregierung dies als sinnvoll und welche Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung ggf. erfüllt sein, damit von einem „potenziellen Vorkommen“ die Rede sein kann?
Sind Gebietsausweisungen nach der FFH-Richtlinie nach Auffassung der Bundesregierung auch dann möglich, wenn sie sich ausschließlich auf Arten beziehen, welche zum letzten Mal vor Jahrzehnten im betreffenden Lebensraum gesichtet worden sind?
Wenn ja, mit welcher Begründung und bezogen auf welchen Zeitraum?