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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Strafbarkeit von Mitgliedern in den Gemeindevertretungen bei der Mandatsausübung (G-SIG: 15011121)

Mitglieder von Gemeindevertretungen als Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Anwendung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e StGB auf Gemeinderäte und sachkundige Bürger, Anwendbarkeit der §§ 331 ff StGB auf Gemeindevertreter

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

29.09.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/369813. 09. 2004

Strafbarkeit von Mitgliedern in den Gemeindevertretungen bei der Mandatsausübung

der Abgeordneten Gisela Piltz, Jörg van Essen, Rainer Funke, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Bundesgesetzgeber hat 1994 den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e Strafgesetzbuch, StGB) eingeführt. Danach macht sich ein Abgeordneter strafbar, wenn er für ein bestimmtes Stimmverhalten einen Vorteil als Gegenleistung erhält. Das strafwürdige Unrecht der Abgeordnetenbestechung besteht in der unlauteren Einflussnahme auf den demokratischen Prozess.

Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Landtage nicht um Amtsträger i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, somit ist für sie eine Strafbarkeit nach den §§ 331 ff. StGB wegen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme ausgeschlossen. § 108e StGB stellt insoweit eine abschließende Regelung für Abgeordnete dar.

Der Gesetzgeber ging seinerzeit davon aus, dass diese Vorschrift auch für kommunale Mandatsträger gilt. Fraglich ist jedoch, ob bei Mitgliedern der Gemeindevertretungen kumulativ neben § 108e StGB auch die Anwendbarkeit der §§ 331 ff. StGB bejaht werden kann. Dies ist abhängig von der Frage, ob es sich bei den Mitgliedern der Gemeindevertretungen um Amtsträger handelt oder nicht. Gemeinderatsmitglieder sind nach Meinung von Teilen der Rechtsprechung Amtsträger (LG Krefeld vom 14. März 1994, NJW 1994, 2036; AG Wuppertal – 12 Ls 835 Js 79/01), da deren Tätigkeit im Gegensatz zu der des Abgeordneten vorwiegend auf die Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben gerichtet sei. Konsequenz dieser Auffassung ist eine mögliche Strafbarkeit nach den §§ 331 ff. StGB mit einem deutlich weiteren Anwendungsbereich als dem des restriktiven § 108e StGB und ein teilweise erhöhtes Strafmaß. Dagegen existieren Meinungen, Mitglieder der Gemeindevertretungen seien keine Amtsträger, vielmehr hätten diese aufgrund ihrer Wahl, Funktion und Beschlussfassung eine abgeordnetenähnliche Funktion innerhalb der Gemeinden.

Die gegenüber § 331 StGB restriktivere Fassung des § 108e StGB wurde vom Bundesgesetzgeber damit begründet, dass die Interessenwahrnehmung auch innerhalb des Parlaments Bestandteil des politischen Kräftespiels sei und man vom Abgeordneten nicht verlangen könne, dass sie – wie Beamte und Richter – stets unparteiisch und frei von unsachlichen Einflüssen ihr Mandat ausüben. Dies gilt für Mandatsträger auf Bundes- und Landesebene gleichermaßen wie für kommunale Mandatsträger. Für alle gilt der Grundsatz des freien Mandats.

Soweit die Straftatbestände der Vorteilannahme und der Bestechlichkeit auch auf Gemeinderatsmitglieder Anwendung finden, ist die Grenzziehung zwischen der repräsentativen Mandatsausübung und einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten im Einzelfall äußerst schwierig. Für viele Ratsmitglieder führt diese Grauzone zu einer großen Rechtsunsicherheit bei der Ausübung ihres Mandats.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des LG Krefeld vom 14. März 1994 (NJW 1994, 2036), dass die Mitglieder von Gemeindevertretungen Amtsträger i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind?

2

Hält die Bundesregierung eine Klarstellung des Amtsträgerbegriffs in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Hinblick auf Mitglieder von Gemeindevertretungen für notwendig?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch gewählte Mitglieder der Gemeinderäte von dem Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gemäß des § 108e StGB abschließend erfasst sind?

4

Werden vom Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e StGB auch die in die Ausschussarbeit hinzugezogenen Bürger (sachkundige Bürger/beratend hinzugezogene Bürger) erfasst?

5

Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich die Straftatbestände § 108e StGB und §§ 331 ff. StGB grundsätzlich ausschließen?

6

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Grenze, die zwischen der zulässigen Interessenwahrnehmung bei der Ausübung des Mandats und strafbarer Korruption für einen Abgeordneten allein nach § 108e StGB zu bewerten ist, auch für die Mitglieder der Gemeindevertretungen gilt?

7

Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung, für den Fall, dass die §§ 331 ff. StGB auch auf Gemeinderatsmitglieder Anwendung finden sollten, die Arbeitsfähigkeit der gemeindlichen Vertretungen zu gewährleisten, ohne dass bei der Interessenvertretung von Gemeinderatsmitgliedern bei der Mandatsausübung strafbares Verhalten z. B. durch sog. Ansehensmehrung vorliegt?

8

Bewahrt eine Genehmigung gemäß § 331 Abs. 3 StGB kommunale Mandatsträger vor Strafverfolgung bei der Mandatsausübung?

Wenn ja, besteht nach Ansicht der Bundesregierung dann die Gefahr, dass die zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt, ihren Ermessensspielraum aus politischen Motiven missbrauchen könnte, und sind der Bundesregierung solche Fälle bekannt?

Berlin, den 13. September 2004

Gisela Piltz Jörg van Essen Rainer Funke Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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