Neuordnung des Staatshaftungsrechts
der Abgeordneten Rainer Funke, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Cornelia Pieper, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Bundesgesetzgeber hat zuletzt vor knapp 25 Jahren den Versuch unternommen, das Staatshaftungsrecht zu kodifizieren. Das Staatshaftungsgesetz von 1981 ist vom Bundesverfassungsgericht wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden. Mit der Verfassungsreform von 1994 ist eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Staatshaftung geschaffen worden. Damit ist das wichtigste Hindernis für ein bundeseinheitliches Staatshaftungsrecht beseitigt worden. Die Bundesregierung hat bisher keine Vorschläge für eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts unterbreitet. Nach wie vor überlässt es der Gesetzgeber der Rechtsprechung, das Staatshaftungsrecht der stetigen Fortentwicklung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft anzupassen. Der Anpassungsprozess vollzieht sich mühsam im Wege einer Vielzahl höchstrichterlicher Einzelfallentscheidungen. Schon heute gibt es mehr ungeschriebenes Richterrecht als geschriebenes Staatshaftungsrecht. Selbst Spezialisten haben Mühe, sich zurechtzufinden. Zur Wiederherstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts daher dringend geboten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinsichtlich einer Neuordnung des Staatshaftungsrechts, wenn ja, worin besteht dieser und wenn nein, warum nicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung das geltende Staatshaftungsrecht im Hinblick auf Rechtsklarheit und Rechtssicherheit?
Wann beabsichtigt die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag Vorschläge für eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts vorzulegen?
Hat die Bundesregierung bereits Vorarbeiten für eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts geleistet, z. B. rechtstatsächliche Untersuchungen über die finanziellen Auswirkungen einer verschuldensunabhängigen Staatshaftung in Auftrag gegeben?
Kann bei einer Reform des Staatshaftungsrechts auf frühere Regelungsvorschläge, z. B. der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe, deren Ergebnisse in einer vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Oktober 1987 herausgegebenen Broschüre zusammengefasst sind, zurückgegriffen werden oder ist ein vollständiger Neuanfang bei der Reform der Staatshaftung erforderlich?
Befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer primären Staatshaftung, wonach der Staat nicht nur mittelbar für fremdes (Amtswalter-) Unrecht haftet, sondern unmittelbar für eigenes Unrecht?
Was soll nach Auffassung der Bundesregierung Inhalt eines Staatshaftungsanspruches sein, sollte dieser nur Geldersatz zum Inhalt haben oder auch die Möglichkeit der Folgenbeseitigung einbeziehen?
Befürwortet die Bundesregierung die Konzentration des Rechtsschutzes in Staatshaftungssachen auf einen Gerichtszweig, und wenn ja, auf welchen?
Befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer verschuldensunabhängigen Staatshaftung, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Sieht die Bundesregierung im Falle der Einführung einer verschuldensunabhängigen Staatshaftung eine Notwendigkeit zur Begrenzung des Schadensersatzes auf das negative Interesse oder soll nach Ansicht der Bundesregierung der entgangene Gewinn mit umfasst sein?
Wie beurteilt die Bundesregierung die mit einer verschuldensunabhängigen Staatshaftung unter Einschluss des entgangenen Gewinns gemachten Erfahrungen in einigen neuen Bundesländern, wo das DDR-Staatshaftungsrecht als Landesrecht fortgilt?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche finanziellen Mehrbelastungen mit der Einführung einer verschuldensunabhängigen Staatshaftung für die Haushalte der öffentlichen Hände verbunden wären?
Welche weiteren Ziele sollten nach Ansicht der Bundesregierung Gegenstand einer Reform des Staatshaftungsrechts sein?
Wie ist das Staatshaftungsrecht in seinen Grundzügen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestaltet?
Besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Staatshaftungsrecht, auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Haftung der EG-Mitgliedstaaten für Schäden, die ihren Bürgern aus einem Gemeinschaftsrechtsverstoß entstehen, z. B. wegen Nichtumsetzung einer EG-Richtlinie in nationales Recht?
Sind die Anforderungen, unter denen die Bundesrepublik Deutschland nach nationalem Haftungsrecht haftet, deckungsgleich mit denen, die der EuGH für die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung der Mitgliedstaaten ansetzt, oder bleibt die Haftung nach deutschem Recht hinter der nach Gemeinschaftsrecht zurück?
Wie hat sich das Staatshaftungsrecht in den neuen Bundesländern entwickelt, wo das DDR-Staatshaftungsrecht als Landesrecht zum Teil bis heute fortgilt, und was waren die Gründe für einige neue Bundesländer, das Staatshaftungsgesetz aufzuheben und die Rechtslage der bundesweiten Rechtslage anzupassen?
Ist es durch die Fortgeltung des DDR-Staatshaftungsgesetzes in einigen neuen Bundesländern zu einer Vertiefung der Rechtszersplitterung des Staatshaftungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland gekommen?
Befürwortet die Bundesregierung ein bundesweit einheitlich geregeltes Staatshaftungsrecht?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Frage der Gesetzgebungskompetenz für das Staatshaftungsrecht zum Gegenstand der Verhandlungen der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung gemacht werden sollte?
Sollte nach Ansicht der Bundesregierung das Staatshaftungsrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung herausgenommen werden und der Bund die ausschließliche Zuständigkeit für die Staatshaftung in seinem Bereich erhalten, und sollte das Zustimmungserfordernis des Bundesrates entfallen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Reform des Staatshaftungsrechts als Bekenntnis des Staates zur Verantwortung gewertet werden und somit ein Beitrag sein könnte, das Vertrauen des Bürgers in staatliches Handeln zu stärken?