Angemessenheit der Vorgaben zur Verwertung von Elektronik-Altgeräten, insbesondere von Spielwaren
der Abgeordneten Birgit Homburger, Angelika Brunkhorst, Michael Kauch, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Cornelia Pieper, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Durch den am 1. September 2004 im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines „Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (ElektroG)“ sollen die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, die am 13. Februar 2003 in Kraft getreten sind, in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel der Richtlinien und des genannten Gesetzentwurfs ist es, über ein Sammel- und Rücknahmesystem, an dem Hersteller, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) und privatwirtschaftliche Entsorger beteiligt sind, den Anfall von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu vermeiden und – soweit dies nicht möglich ist – deren Verwertung zu fördern.
Der Gesetzentwurf wird u. a. vom Deutschen Verband der Spielwarenindustrie kritisiert. Vorgesehen sei, dass Unternehmen pro Jahr diejenige Menge verschrottete Elektro- und Elektronik-Artikel entsorgen müssen, die sie im selben Zeitraum herstellen. Erfasst werden sollen die Produkte über monatliche Fertigungsberichte und jährliche Erhebungen. Die Hersteller von Spielwaren würden dabei unangemessen und undifferenziert in umfangreiche Dokumentations-, Melde- und Finanzierungspflichten einbezogen. Insbesondere für Modelleisenbahnen und deren Loks seien die vorgesehenen Pflichten unangemessen, da diese „… in der Regel nicht auf dem Müll landeten, sondern gesammelt (würden), da ihr Wert mit zunehmendem Alter steige“ (dpa vom 16. September 2004).
Abgrenzungsprobleme, Verwaltungsaufwand und Kosten stünden überdies in keinem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Umweltschutz, da der Anteil von Spielwaren in der betreffenden Abfallmenge maximal 1 Prozent betrage. Es sei unangemessen, Hersteller, deren Produkte niemals entsorgt werden, einem umfangreichen Registrierungs- und Berichtswesen (einschließlich der Vorlage insolvenzsicherer Garantien) zu unterwerfen. Die damit verbundene Überbürokratisierung durch monatliche Meldungen an eine „Gemeinsame Stelle“ bedeute für die fast ausschließlich klein- bis mittelständisch strukturierten Firmen der Spielwarenbranche einen erheblichen Verwaltungs- und damit Kostenaufwand.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Trifft es zu, dass das auf europäischer Ebene formulierte umweltpolitische Ziel, wonach mindestens 4 kg Elektro(nik)-Altgeräte pro Einwohner und Jahr gesammelt werden sollen, in Deutschland schon seit 2001 übererfüllt ist, da nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2001 schon 5,5 kg Elektro(nik)-Altgeräte pro Einwohner erfasst und einer Verwertung zugeführt wurden?
Wie hoch ist der allgemeine Verwaltungsaufwand zur Umsetzung des geplanten ElektroG?
Sind die im Rahmen des ElektroG vorgesehenen Verhaltens- und Finanzierungspflichten als „1:1-Umsetzung“ sämtlich aus den europäischen Richtlinienvorgaben abgeleitet, und wenn nein, welche Regelungen weichen in welcher Hinsicht von den europarechtlichen Vorgaben ab?
Trifft es zu, dass bei den Elektro- und Elektronik-Altgeräten ein Anteil von insgesamt mehr als 90 % auf Haushaltsgroßgeräte sowie auf Geräte aus den Bereichen Unterhaltungselektronik, IT und Telekommunikation entfällt?
Wie hoch ist der Anteil von Spielwaren im Allgemeinen sowie insbesondere von Modelleisenbahnen an der Gesamtmenge der Abfälle, die unter die Regelungen des ElektroG fallen?
Welche Dokumentations-, Melde- und Finanzierungspflichten werden den Herstellern von Spielwaren im Allgemeinen sowie insbesondere den Herstellern von Modelleisenbahnen durch das geplante ElektroG durch jeweils welche Bestimmungen im Einzelnen auferlegt und wie hoch sind die damit verbundenen Kosten für die betroffenen Unternehmen?
Welche konkrete Form soll die nach § 6 Abs. 3 ElektroG-Entwurf verlangte „insolvenzsichere Garantie“ haben, zu deren jährlicher Abgabe bei der zuständigen Behörde jeder Hersteller verpflichtet ist, um die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, und welche Kosten sind mit der regelmäßigen Abgabe einer solchen Garantie verbunden?
Trifft es zu, dass für die Festlegung der Entsorgungsanteile und der damit verbundenen Zahlungspflichten die Menge der in den Markt gebrachten Produkte ausschließlicher Maßstab ist und dass nach § 14 ElektroG-Entwurf auch jene Hersteller in die Finanzierungspflichten einbezogen werden, die sich nach § 9 Abs. 8 an einem freiwilligen Entsorgungssystem beteiligen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, dass sich die von den Herstellern zu entrichtenden Gebühren nicht an der Produktionsmenge des jeweils betreffenden Herstellers, sondern an den im Abfall gefundenen Produktmengen orientieren sollen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, batteriebetriebenes Spielzeug, das ausschließlich Batterien als Energiequelle benutzt, vom Anwendungsbereich des ElektroG auszunehmen?
Was ist unter der nach § 9 Abs. 3 geforderten „Abstimmung“ mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu verstehen, die vorzunehmen ist, wenn Altgeräte vom Handel angenommen und kommunalen Sammelstellen übergeben werden, und auf welche Weise soll der Handel konkret die in der Begründung geforderte „Nachweispflicht“ erfüllen, dass die angelieferten Geräte tatsächlich aus der annehmenden Kommune stammen?