Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/3289
15. Wahlperiode 14. 06. 2004
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Juni 2004
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert,
Otto Bernhardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/3194 –
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im Rahmen des nichtkommerziellen
Reiseverkehrs
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch verschiedene Formen der Steuerhinterziehung entstehen Steuerausfälle
bei der Umsatzsteuer in schätzungsweise zweistelliger Milliardenhöhe. Die
Bandbreite reicht von der schlichten Nicht-Erklärung von Umsätzen und der
Erklärung von Vorsteuerbeträgen, die gar nicht entstanden sind, über die
Fälschung von Rechnungen bis hin zu bandenmäßigen Organisationen von
europaweiten Umsatzsteuer-Karussellen. Auch der nichtkommerzielle
Reiseverkehr ist insbesondere nach Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai
2004 ein Feld für betrügerisches Handeln im Bereich der Umsatzsteuer.
1. Bemüht sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene um die
Einführung eines einheitlichen und fälschungssicheren Zolldienstsiegels und von
Stempelfarben zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges im
nichtkommerziellen Reiseverkehr, und wenn nein, warum nicht?
Nach Artikel 15 Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern
(kurz: 6. EG-Richtlinie) ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Europäischen
Kommission ein Muster des von ihm für die Zwecke der Ausfuhrbescheinigung
für Umsatzsteuerzwecke im nichtkommerziellen Reiseverkehr verwendeten
Stempelabdrucks zu übermitteln. Die Europäische Kommission leitet diese
gesammelten Muster an die Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten
weiter. Da derartige Informationen derzeit nicht vorliegen, hat das
Bundesministerium der Finanzen die Europäische Kommission ersucht, dies unverzüglich zu
veranlassen.
Für die Verwendung eines einheitlichen Zolldienstsiegels in allen
Mitgliedstaaten besteht derzeit keine europäische Rechtsgrundlage. Die Ausgestaltung der
Dienstsiegel und die Ausstattung mit Sicherheitsmerkmalen obliegt den
jeweiligen nationalen Behörden. Durch bilaterale Kontakte hat die
Bundesfinanzverwaltung auf europäischer Ebene jedoch bereits erreicht, dass in Österreich sowie
den Niederlanden Stempelsicherheitsfarben verwendet werden, die den in
Deutschland vorgeschriebenen Sicherheitsmerkmalen entsprechen. Diese
können mit den hier verwendeten Prüfgeräten auf Echtheit untersucht werden. Eine
Ausweitung des Stempelsicherheitssystems auf andere Mitgliedstaaten würde
von Seiten der Bundesregierung unterstützt werden.
2. Hat die Bundesregierung auf nationaler Ebene Maßnahmen ergriffen, um
dem Betrug im nichtkommerziellen Reiseverkehr (z. B. durch gefälschte
Zolldienstsiegel) vorzubeugen, und wenn nein, warum nicht?
Auf nationaler Ebene sind durch Einführung der einheitlichen Verwendung von
Stahldienstsiegeln mit Sicherheitsmerkmalen für Ausfuhrbestätigungen und
Einführung der Stempelsicherheitsfarbe Zoll-Blau sowie der entsprechenden,
auch für den Handel zugänglichen Prüfgeräte Maßnahmen zur
Betrugsbekämpfung ergriffen worden. Des Weiteren hat sich das Bundesministerium der
Finanzen bereit erklärt, zur Betrugsvermeidung Informationen über in Verlust
geratene Dienststempel an Dachorganisationen des Handels oder größere
Unternehmen weiterzugeben.
3. Welche Hinweise hat die Bundesregierung den Unternehmern gegeben,
damit sie feststellen können, welche Zolldienstsiegel von den Beitrittsländern
der Europäischen Union eingesetzt werden und ob die verwendeten
Zolldienstsiegel und die Stempelfarbe echt sind?
4. Wenn die Bundesregierung die in Frage 3 genannten Hinweise nicht
gegeben hat, warum tat die Bundesregierung dies nicht und wie sollen die
Unternehmen die Echtheit der Zolldienstsiegel und der Stempelfarbe prüfen?
Es bestand für die Bundesregierung keine Veranlassung, allein auf Grund des
Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten zum 1. Mai 2004 von einem erhöhten
Betrugsrisiko auszugehen, da die Beitrittstaaten seit diesem Datum ebenfalls
den Zollkodex sowie die Regelungen der 6. EG-Richtlinie anwenden. Im
Übrigen liegt dem Bundesministerium der Finanzen noch kein vollständiges
Verzeichnis der von diesen Staaten für den Ausfuhrnachweis im
nichtkommerziellen Reiseverkehr verwendeten Zolldienstsiegel vor. Entsprechende Maßnahmen
sind jedoch eingeleitet worden (siehe auch Antwort auf Frage 1). Der Umstand,
dass diese Informationen nicht bereits im Vorfeld zur Verfügung standen, wird
auch von Seiten der Bundesregierung bedauert, dürfte jedoch mit den
umfangreichen, mit dem Beitritt in Zusammenhang stehenden Arbeiten
zusammenhängen.
Inwiefern die Sicherheitsmerkmale der für den Ausfuhrnachweis im
nichtkommerziellen Reiseverkehr verwendeten Zolldienstsiegel aller Mitgliedstaaten
dem Handel in Zukunft zur Verfügung gestellt werden können, bedarf noch einer
Prüfung unter Abwägung der berechtigten Interessen der steuerehrlichen
Unternehmen einerseits und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des
Stempelsicherheitssystems andererseits. Im Übrigen kann eine endgültige und
definitive Bestätigung für die Echtheit eines Dienstsiegelabdrucks grundsätzlich nur
von einer Behörde desjenigen Landes erteilt werden, in dem das Dienstsiegel
geführt wird.
Das Verzeichnis der im zollrechtlichen Versandverfahren verwendeten
Zollstempel, das in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung
veröffentlicht ist, enthält auch Abdrucke der von einem Teil der Beitrittstaaten
verwendeten Zollstempel und kann zunächst hilfsweise als Anhaltspunkt für das
Vorliegen eines originalen Stempelabdrucks herangezogen werden. Ergeben
sich nach einer weiteren Prüfung durch das betroffene Unternehmen weitere
Anhaltspunkte für eine Fälschung (z. B. dass das Dienstsiegel offensichtlich nicht
durch Stempelabdruck angebracht, sondern aufgedruckt oder aufkopiert wurde),
sollte das betroffene Unternehmen zunächst von der Erstattung der
Umsatzsteuer absehen und sich mit der zuständigen Landesfinanzbehörde in
Verbindung setzen.
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es verhältnismäßig ist, wenn
die Umsatzsteuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr in den
Fällen versagt wird, in denen gestohlene/gefälschte Zolldienstsiegel und/
oder Stempelfarbe verwendet wurden und der Händler dies trotz der
Sorgfaltspflicht eines ordentlich handelnden Kaufmanns nicht erkennen konnte,
und wenn ja, warum?
Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr in das
Drittlandsgebiet sind nach § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) unter bestimmten
Voraussetzungen steuerfrei. Die bei Ausfuhrlieferungen nach den allgemeinen Grundsätzen
des Mehrwertsteuersystems durchzuführende Entlastung von der Umsatzsteuer
des Ursprungslandes darf nur dann erfolgen, wenn der entsprechende zu Grunde
liegende Tatbestand vorliegt. Dieser objektive Tatbestand ist durch den
liefernden Unternehmer nachzuweisen. Die Annahme allein, dass die Ware tatsächlich
ins Drittland gelangt ist, reicht nicht aus.
Nach § 6 Abs. 4 UStG sind Beleg- und Buchnachweis materiell-rechtliche
Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1
und 3a UStG). Der Ausfuhrnachweis kann nach ständiger Rechtsprechung nur
durch – nicht gefälschte – Urkunden, nicht aber durch Zeugenaussagen u. Ä.
oder gar Vermutungen erbracht werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 4. Juni 1987,
BFH/NV 1988, 125). Der Zweck der in § 6 Abs. 4 UStG getroffenen Regelung
besteht darin zu gewährleisten, dass nur solche Umsätze steuerfrei behandelt
werden, die tatsächlich die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung erfüllen.
Den Fall, dass der einer Umsatzsteuerbefreiung zu Grunde liegende Tatbestand
nicht festgestellt werden kann, hat der Gesetzgeber dahin gehend entschieden,
dass das Interesse der Allgemeinheit an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
das Interesse des einzelnen Unternehmers an einer Sonderregelung überwiegt.
Dies gilt auch beim Vorliegen von Zollstempelfälschungen, unabhängig davon,
ob die Fälschungen Zollstempel einer Verwaltung der bisherigen EU-
Mitgliedstaaten oder einer der Beitrittstaaten betreffen. Deshalb kann eine
Steuerbefreiung – auch in Form einer allgemeinen Billigkeitsregelung – im Zusammenhang
mit gefälschten Ausfuhrbelegen nicht in Betracht kommen.
Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Nichtberechnung von Mehrwertsteuer durch den Lieferer an den Kunden
stellt zivilrechtlich eine Kaufpreisminderung in Höhe dieser Steuer dar.
Verwendet ein Kunde dafür gefälschte Ausfuhr- und gegebenenfalls
Abnehmernachweise, die in den ganz überwiegenden Fällen von ihm selbst oder in seinem
Auftrag hergestellt worden sind, täuscht er damit seinen Lieferanten. Erst infolge
dieser Täuschungshandlung behandelt der Lieferer die Lieferung als
umsatzsteuerfrei. Als Beteiligter im Steuerschuldverhältnis muss er für die unberechtigt
in Anspruch genommene Steuerbefreiung einstehen. Der durch die Fälschung
geschädigte Unternehmer erlangt jedoch regelmäßig einen Rechtsanspruch
gegen den Fälscher, sodass eine wirtschaftliche Belastung des Unternehmers durch
die nachgeholte Umsatzbesteuerung nicht ohne weiteres gegeben ist. Es liegt
somit auch im Eigeninteresse des Lieferers, durch entsprechende
Aufzeichnungen über Name und Adresse seines Kunden diesen für eine gegebenenfalls zu
Unrecht vorgenommene Mehrwertsteuererstattung in Anspruch nehmen zu
können. Ist der Lieferer z. B. wegen unzulänglicher Aufzeichnungen für den Fall
eines Regresses dazu nicht in der Lage, schlägt sich dies in seinem allgemeinen
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Unternehmerrisiko nieder, wie dies auch bei anderen unredlichen Handlungen
eines Vertragspartners der Fall ist.
Ferner ist der Unternehmer nicht verpflichtet, bei einer umsatzsteuerfreien
Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr den Umsatzsteueranteil des
Verkaufspreises an den Käufer weiterzugeben. Es ist nicht unüblich, dass z. B.
für Verwaltungsaufwand bei den Erstattungen Kürzungen vorgenommen
werden. So ist es auch denkbar, Kürzungen zur Abdeckung eines Ausfallrisikos
vorzunehmen.
6. Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung einer
Übergangsregelung, wonach die Umsatzsteuerbefreiung im nichtkommerziellen
Reiseverkehr in den Fällen gewährt wird, in denen gestohlene/gefälschte
Zolldienstsiegel und/oder Stempelfarbe verwendet wurden und der Händler dies trotz
der Sorgfaltspflicht eines ordentlich handelnden Kaufmanns nicht erkennen
konnte, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht aus den in der Antwort auf Frage 5 genannten
Gründen keinen Anlass für die Einführung einer Übergangsregelung.
7. In welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die
Umsatzsteuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr auch dann gewährt, wenn
gestohlene/gefälschte Zolldienstsiegel und/oder Stempelfarbe verwendet
wurden und der Händler dies trotz der Sorgfaltspflicht eines ordentlich
handelnden Kaufmanns nicht erkennen konnte, und ist dies nach dem
europäischen Recht zulässig?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, ob in anderen
Mitgliedstaaten eine Steuerbefreiung unter den in der Frage beschriebenen Umständen
gewährt wird. Eine entsprechende Anfrage in den anderen Mitgliedstaaten war
in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Das
Gemeinschaftsrecht sieht in diesem Zusammenhang keine Vertrauensschutzregelung
vor, sodass – auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, dass die Vorschriften der 6. EG-Richtlinie über
Steuerbefreiungen eng auszulegen sind – davon auszugehen ist, dass in den anderen
Mitgliedstaaten keine entsprechenden Bestimmungen bestehen dürften.]